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Thüringer OLG, Urteil vom 20.12.2000 – 4 U 574/00

GmbHG § 38

Eine nur im Anstellungsvertrag des GmbH-Geschäftsführers enthaltene Beschränkung der Abberufung auf den Fall des Vorliegens eines wichtigen Grundes ist im Hinblick auf § 38 Abs. 2 GmbHG jedenfalls dann unbedenklich und wirksam, wenn die Gesellschafter, die den Gesellschaftsvertrag mit der Beschränkung der Abberufungsmöglichkeit unterschrieben haben, dieselben sind, die den Abberufungsbeschluss gefasst haben.

Schlagworte: Abberufung, Anstellungsvertrag, Geschäftsführer, Wichtiger Grund