BGB § 626; MuSchG § 9
Wenn einzelvertraglich auch für einen grundsätzlich nicht unter den Schutzbereich des Mutterschutzgesetzes fallenden Personenkreis (hier: Geschäftsführerin einer GmbH) diese Schutzbestimmungen vereinbart werden, lässt diese vertragliche Vereinbarung neben der ordentlichen Kündigungsmöglichkeit auch das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 626 BGB entfallen.
Schlagworte: Anstellungsvertrag, Geschäftsführer, Kündigung