Einträge nach Montat filtern

Thüringer OLG, Urteil vom 23.02.2006 – 1 U 613/05

HGB § 25

1. Erwerb i.S.d. § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB ist jede Unternehmensübertragung und Unternehmensüberlassung, gleich auf welchem Rechtsgeschäft sie beruht. Die Bestimmung des § 25 Abs. 1 HGB greift daher auch dann ein, wenn ein Übernahmevertrag überhaupt nicht geschlossen worden ist. Entscheidend für den Haftungstatbestand des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB ist allein die nach außen dokumentierte Kontinuität des in seinem wesentlichen Bestand fortgeführten Unternehmens, nicht aber das interne Vertragsverhältnis des früheren Inhabers zum Übernehmer.

2. Die Rechtsfolgen des § 25 HGB treten aber nur dann ein, wenn das Unternehmen als betriebsfähige Wirtschaftseinheit, also als Träger derjenigen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten und Beziehungen übertragen wird, die es im Verkehr als handelsgewerblichen Betrieb erscheinen lassen und dem Erwerber die Möglichkeit bietet, es als solches fortzuführen.

Schlagworte: Erwerber, Handelsrecht