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Thüringer OLG, Urteil vom 26.02.2003 – 4 U 786/02

BGB §§ 705 ff.

Der Gesellschafter einer stillen Gesellschaft in Form einer Innengesellschaft, der das Widerrufsrecht gemäß § 1 Abs 1 HWiG ausübt, unterliegt bei der Abwicklung des durch seinen Widerruf ausgelösten Rückgewährverhältnisses dann nicht den einschränkenden Grundsätzen über die fehlerhafte GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
fehlerhafte Gesellschaft
Gesellschaft
, wenn die Gefahr einer Schädigung der Gesellschaftsgläubiger oder einer Ungleichbehandlung der Mitgesellschafter ausgeschlossen ist.

Schlagworte: fehlerhafte Gesellschaft, Personengesellschaftsrecht, stille Gesellschaft