ZPO §§ 890 ff., 929
1. Einstweilige Duldungs- und Unterlassungsverfügungen sind nach den §§ 890 f. ZPO zu vollziehen, indem der Verfügungsgläubiger dem Verfügungsschuldner eine Ausfertigung der einstweiligen Verfügung zustellen lässt. Diese an sich ausreichende Vollziehungsform reicht aber nicht, wenn die Verfügung zwar das Duldungs- oder Unterlassungsgebot ausspricht, wenn dazu aber die für die Festsetzung des Ordnungsgeldes als der strafgleichen Sanktion des Nichtbeachtens des Verfügungsbefehls unerlässliche Androhung dieser Sanktion unterblieben ist. Zur Vollziehung im Sinne des § 929 ZPO genügt daher bei einstweiligen Verfügungen auf Unterlassung und Duldung eine Zustellung im Parteibetrieb nur dann, wenn in der Verfügung selbst bereits eine Ordnungsmittelandrohung enthalten ist (vgl. BGH WRP 1996, 104; Thüringer OLG; Beschluss vom 04.02.2000, Az.: 6 W 717/99).
2. Die Nichteinhaltung der Vollziehungsfrist ist ein von Amts wegen zu beachtendes Vollstreckungshindernis, welches zur Folge hat, dass die erlassenen einstweiligen Verfügungen aufzuheben sind.
Schlagworte: einstweilige Verfügung