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Thüringer OLG, Urteil vom 27.03.2002 – 4 U 663/01

HGB § 128

1. Alle Gesellschafter (auch später eintretende) einer trotz Scheitern der Eintragung als GmbH i.G. firmierenden OHG haften gemäß § 128 HGB als Gesamtschuldner.

2. Wurde ursprünglich die GmbH iG verklagt, so ist die spätere Umstellung der Klage gegen die Gesellschaft (nicht die OHG) keine Berichtigung der Parteibezeichnung, sondern eine sachdienliche und daher zulässige Klageänderung.

Schlagworte: Beitritt Gesellschafter, Fortführung des Geschäftsbetriebs, Haftung bei Gründung GmbH, Haftung bei Scheitern der Eintragung, Haftung der Gesellschafter der Vor-GmbH, Klageänderung, Vor-GmbH, Vorgesellschaft