1. Das Rücktrittsrecht, das in einem Geschäftsanteilskaufvertrag nebst Abtretung vereinbart wurde, ist nicht infolge der Umwandlung der GmbH in eine OHG ausgeschlossen, denn es liegt kein Fall des § 351 BGB a.F. vor. Denn durch die Umwandlung ändert sich lediglich die Rechtsform des Rechtsträgers; der Formwechsel stellt jedoch keine wesentliche Verschlechterung und keinen Untergang i.S.v. § 351 BGB a.F. dar.
2. Durch die Umwandlung entsteht keine neue Sache i.S.v. § 352 BGB a.F.
3. Eine wesentliche Verschlechterung liegt selbst dann nicht vor, wenn die OHG später in eine GmbH mit geringerem Stammkapital als vor der Umwandlung in eine OHG rückumgewandelt wird. Denn die Gründer können frei über die Höhe des Stammkapitals entscheiden.
mit Anmerkung von RA Frank Löffler in GmbHR 2002, 1025
Schlagworte: Formwechsel, Umwandlung