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BGH, Urteil vom 13. April 1992 – II ZR 225/91

GmbHG §§ 19, 24

a) Wer zur Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Haftung
sich eines Strohmannes bedient, ist auch hinsichtlich der aus §§ 19, 24 GmbHG folgenden Verpflichtungen zur Aufbringung des Stammkapitals wie ein Gesellschafter zu behandeln (Bestätigung BGH, 1959-12-14, II ZR 187/57, BGHZ 31, 258).

b) Die Eröffnung des unmittelbaren Zugriffs auf den wirtschaftlichen Hintermann und Auftraggeber eines nur formal die Stellung eines Gesellschafters wahrnehmenden Strohmanns kann dazu führen, dass die Besonderheiten der mittelbaren Stellvertretung außer Betracht bleiben. Das dem allgemeinen Zivilrecht angehörende, vom Gesetzgeber nicht generell, sondern nur in einigen Sonderfällen (etwa §§ 383 ff., 407 ff. HGB) anerkannte, im Übrigen aber außerhalb des Gesetzes entwickelte Rechtsinstitut der mittelbaren Stellvertretung kann jedoch insofern keinen Vorrang vor den Grundsätzen des Gläubigerschutzes im Kapitalgesellschaftsrecht für sich in Anspruch nehmen.

Schlagworte: Gesellschafter, Gesellschafterhaftung, Gründung, Kapitalaufbringung, Stammkapital, Strohmann