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Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 18. März 1991 – BReg 3 Z 69/90

§ 15 Abs 3 GmbHG, § 15 Abs 5 GmbHG, § 48 Abs 2 GmbHG, § 51a Abs 1 GmbHG, § 51b GmbHG, § 810 BGB, § 2205 BGB, § 265 ZPO

1. Ist nach der Satzung einer GmbH für die Abtretung eines Geschäftsanteils die Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschafterversammlung
Zustimmung
Zustimmung der Gesellschafterversammlung
durch einstimmigen Beschluß erforderlich und ist der Veräußerer des Anteils der Gesellschafter-Geschäftsführer, so reicht es für eine solche Zustimmung aus, daß in der notariell beurkundeten Gesellschafterversammlung zwar sämtliche übrigen Gesellschafter der Abtretung zustimmen, der ebenfalls anwesende Gesellschafter-Geschäftsführer aber nur deshalb nicht mehr förmlich zustimmt, weil er annimmt, er habe seine Zustimmung bereits mit der notariell beurkundeten Abtretung erteilt, zumal wenn der Erwerber des Geschäftsanteils in der Folgezeit von GmbH und Geschäftsführer uneingeschränkt als Gesellschafter behandelt wird.

2. Gehört zu einem Nachlaß, für den Testamentsvollstreckung angeordnet ist, ein treuhänderisch abgetretener Geschäftsanteil und hat der minderjährige Erbe dadurch die Stellung eines Treugebers, so kann der Testamentsvollstrecker die Rückübertragung des Geschäftsanteils auf den Treugeber durchführen, wenn dies aus Mitteln des Nachlasses bewirkt werden kann und zusätzliche persönliche Pflichten für den Treugeber nicht begründet werden.

3. Einem ausgeschiedenen Gesellschafter steht ein Informationsanspruch aus GmbHG § 51a Abs 1 nicht zu. Verliert der auskunftsbegehrende Gesellschafter während des Informationserzwingungsverfahrens seine Gesellschaftereigenschaft, so tritt regelmäßig die Erledigung der Hauptsache ein. Eine entsprechende Anwendung von ZPO § 265 kommt regelmäßig nicht in Betracht; es ist vielmehr nur noch über die Kosten zu entscheiden. Der Informationsanspruch nach BGB § 810, der für die Vergangenheit gegeben sein kann, ist im Zivilrechtsweg zu verfolgen.

Tenor

I.Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 8. Mai 1990 wird zurückgewiesen.
II.Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten zu erstatten.
III.Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 70000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

1. Mit notariellem Vertrag vom 26.11.1980 … übertrug der damalige Geschäftsführer und Gesellschafter A der … GmbH … seine gesamten Geschäftsanteile zu 7000 DM und 3500 DM auf seine Mutter, die Antragstellerin, zu einem Kaufpreis von … 50000 DM. Die Vertragsschließenden wurden unter Buchstabe C darauf hingewiesen, daß diese Anteilsübertragung gemäß Abschnitt VII der GmbH-Satzung der Zustimmung aller Gesellschafter bedarf. Daraufhin hielten die damaligen Gesellschafter X und Y sowie die Antragstellerin anschließend vor demselben Notar eine beurkundete Gesellschafterversammlung ab, … in welcher sie die Anteilsübertragung einstimmig genehmigten und gleichzeitig das Stammkapital von 21000 DM auf 51000 DM erhöhten. Von den neu ausgegebenen Geschäftsanteilen übernahm die Antragstellerin einen Anteil von 15000 DM; die übrigen Anteile übernahmen die Gesellschafter X und Y. Daran anschließend wurde ein notarielles Vertragsangebot der Antragstellerin beurkundet …, mit dem sie ihrem Sohn den Kauf und die Übertragung ihrer gesamten Geschäftsanteile anbot mit Wirkung vom Tag der Annahme des Angebots an; als Gegenleistung wurde ein Kaufpreis von 65000 DM vereinbart. Das Vertragsangebot war unbefristet, die Rechte daraus sollten veräußerlich und vererblich sein. Die Antragstellerin, die dieses Angebot machte, stimmte „schon jetzt gemäß Abschnitt VII der Satzung der Gesellschaft der vorstehenden Anteilsabtretung zu“. Diese Urkunde wurde dem Sohn der Antragstellerin, der auch die Kosten der Errichtung und Ausfertigung der Urkunde zu tragen hatte, zugeleitet. Randnummer2

Schließlich ernannte die Antragstellerin mit notarieller Urkunde vom selben Tag … ihren Sohn zu ihrem Generalbevollmächtigten und ermächtigte ihn, zur Besorgung aller persönlichen und Vermögensangelegenheiten der Antragstellerin mit der Befugnis, für sie alle Rechtshandlungen vorzunehmen, bei welchen eine Stellvertretung gesetzlich zulässig ist; von den Beschränkungen des § 181 BGB wurde der Bevollmächtigte befreit. Randnummer3

2. Der Sohn der Antragstellerin verstarb … 1987 und wurde von seinem Sohn B, geboren … 1974, allein beerbt. Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ist Verwaltungstestamentsvollstreckung angeordnet; ein Testamentsvollstrecker wurde … ernannt. Randnummer4

Mit notarieller Urkunde vom 15.1.1988 nahm der Testamentsvollstrecker das Vertragsangebot der Antragstellerin auf Erwerb der Geschäftsanteile für den Erben an; eine Ausfertigung dieser Urkunde wurde der Antragstellerin zugeleitet. Ebenfalls am 15.1.1988 stimmten die übrigen Gesellschafter … der Geschäftsanteilsabtretung einstimmig zu und verzichteten auf die Ausübung des nach § 7 der GmbH-Satzung zustehenden Erwerbsrechtes. Randnummer5

3. a) Die Antragstellerin geht davon aus, immer noch Gesellschafterin der GmbH zu sein; der Testamentsvollstrecker und die GmbH bestreiten dies. Die Frage der Gesellschafterstellung der Antragstellerin ist Gegenstand verschiedener Rechtsstreitigkeiten. So klagt diese u. a. … gegen die GmbH auf Feststellung, daß sie mit Geschäftsanteilen von 7000 DM, 3500 DM und 15000 DM Gesellschafterin der GmbH ist. Randnummer6

b) Im vorliegenden Verfahren begehrt die Antragstellerin die Feststellung, die GmbH sei verpflichtet, einem bestimmten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Einsicht zu gewähren in sämtliche Bücher und Schriften der Gesellschaft u. a. betreffend die Entwicklung sämtlicher variabler Konten der Antragstellerin, einschließlich Darlehens- und/oder Verrechnungskonto, seit dem 26.11.1980. Sie sei nach wie vor Gesellschafterin der GmbH, der Testamentsvollstrecker habe für den Erben das Angebot auf Übertragung der Geschäftsanteile nicht annehmen können; jedenfalls nach § 16 Abs. 1 GmbHG gelte sie als Gesellschafterin. Die GmbH meint, die Antragstellerin sei nicht Gesellschafterin geworden. Die Anteilsübertragung im Jahre 1980 sei nur vorgenommen worden, um die Ehefrau des Veräußerers, mit der dieser damals in Scheidung gelebt hatte, hinsichtlich ihrer Ansprüche zu benachteiligen; die Anteilsübertragung sei daher wegen Sittenwidrigkeit unwirksam. Unabhängig davon seien aber inzwischen die Geschäftsanteile der Antragstellerin wirksam auf ihren Enkel übertragen worden. Randnummer7

c) Am 25.7.1990 hielten die Gesellschafter der GmbH … sowie B, … vertreten durch den Testamentsvollstrecker – in Abwesenheit der Antragstellerin – eine notariell beurkundete Gesellschafterversammlung ab, in der sie u. a. davon ausgingen, daß die Abtretung der Geschäftsanteile von … A an die Antragstellerin im Jahre 1980 wegen der fehlenden Genehmigung aller Gesellschafter unwirksam sein könnte. Für diesen Fall wurden u. a. Beschlüsse über Kapitalerhöhung und Satzungsänderung gefaßt. Ferner wurde beurkundet: Randnummer8

Sollte jedoch die Abtretung der Geschäftsanteile von A an die Antragstellerin … vom 26.11.80 trotz fehlender satzungsgemäßer Zustimmung bzw. Genehmigung durch A wirksam gewesen sein, so halten die Gesellschafter die bereits erteilte Genehmigung der Anteilsübertragung gemäß Urkunde vom 15.01.88 … des amtierenden Notars aufrecht und wiederholen diese Zustimmung, wobei festgestellt wird, daß die von der Antragstellerin … zu erteilende Genehmigung bereits in der eingangs erwähnten Urkunde … als Zustimmung enthalten ist. Randnummer9

4. Das Landgericht wies … das Informationsbegehren der Antragstellerin zurück und ließ die sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung zu. Die Antragstellerin legte sofortige Beschwerde ein; die Antragsgegnerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

II.

Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zur Entscheidung zuständig (vgl. BayObLGZ 1988, 119/120). Das zulässige Rechtsmittel ist im Ergebnis unbegründet. Randnummer11

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Zwar sei der Übertragungsvertrag vom 26.11.1980 der Gesellschaft mitgeteilt worden. Stelle aber der Gesellschaftsvertrag, wie hier, weitere Wirksamkeitserfordernisse auf, insbesondere die Erteilung einer Genehmigung, so sei auch diese der Gesellschaft mitzuteilen. Daran fehle es hier, weil ein solcher Genehmigungsbeschluß nicht ergangen und daher auch nicht mitgeteilt worden sei. Der in der Gesellschafterversammlung vom 26.11.1980 gefaßte Zustimmungsbeschluß sei unwirksam, weil an ihm nicht die damaligen Gesellschafter der GmbH mitgewirkt hätten. Gesellschafter sei seinerzeit noch der Sohn der Antragstellerin gewesen; dieser habe jedoch, auch wenn er in der Versammlung möglicherweise anwesend gewesen sei, an der Beschlußfassung nicht mitgewirkt. Dies habe vielmehr die Antragstellerin getan, die jedoch, weil die nach Abschnitt VII der Satzung erforderliche Genehmigung gefehlt habe, noch nicht Gesellschafterin gewesen sei. Da der Beschluß nach der Satzung einstimmig zu fassen sei, erübrigten sich Erörterungen darüber, ob dieser Fehler für das Abstimmungsergebnis kausal geworden sein könne. Infolge der Teilnahme einer Nichtgesellschafterin liege vielmehr ein Beschluß der Gesellschafterversammlung nicht vor. Der Anteilsübertragungsvertrag sei somit noch immer schwebend unwirksam. Randnummer12

Auch der Kapitalerhöhungsbeschluß, auf den die Antragstellerin den Geschäftsanteil von 15000 DM zurückführe, sei unter ihrer Beteiligung als Nichtgesellschafterin zustande gekommen. Zwar werde die Nichtigkeit von Kapitalerhöhungsbeschlüssen in analoger Anwendung des § 242 AktG als geheilt angesehen, sobald diese in das Handelsregister eingetragen worden seien; es sei jedoch fraglich, ob dies auch gelten könne, wenn es sich – wie hier – um einen bloßen Scheinbeschluß handle. Selbst wenn man dies im Interesse des Vertrauensschutzes für den Rechtsverkehr bejahen wollte, sei aber jedenfalls die Entstehung von Mitgliedschaftsrechten aufgrund eines solchen Beschlusses zu verneinen. Schließlich könne die Antragstellerin den Erwerb eines weiteren Geschäftsanteils von 3500 DM nur auf die Eintragung in der Gesellschafterliste vom 10.10.1984 sowie in der Bilanz zum 31.7.1986 stützen. Eine konstitutive Wirkung komme diesen Unterlagen indessen nicht zu. Es sei auch nicht ersichtlich, welcher rechtliche Vorgang dem Erwerb eines solchen Geschäftsanteils zugrunde gelegen haben sollte. Somit bleibe nur der Schluß, daß es sich bei den Angaben in der GesellschafterlisteBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Angaben in der Gesellschafterliste
Gesellschafterliste
und der Bilanz um (versehentliche oder absichtliche) Falschangaben handle. Aus diesen aber könne die Antragstellerin keine Mitgliedschaftsrechte ableiten. Bei dieser Sachlage komme es nicht darauf an, wie die behauptete Rückübertragung zu beurteilen sei. Randnummer13

2. Nach § 51 a Abs. 1 GmbHG steht jedem Gesellschafter über die Angelegenheiten der Gesellschaft ein Auskunfts- und Einsichtsrecht zu; antragsberechtigt ist der Gesellschafter, dem die verlangte Auskunft verweigert oder die begehrte Einsicht nicht gestattet worden ist (§ 51 b Satz 2 GmbHG). Randnummer14

a) Das Landgericht geht davon aus, daß die Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt Gesellschafterin geworden ist. Dem kann nicht gefolgt werden. Randnummer15

(1) Allerdings kann die Abtretung eines Geschäftsanteils einer GmbH an einen Dritten, die gemäß § 15 Abs. 3 GmbHG der notariellen Beurkundung bedarf, durch eine entsprechende Bestimmung der Satzung zusätzlich erschwert sein; als Beispiel hierfür nennt § 15 Abs. 5 GmbHG die Genehmigung der Gesellschaft, wobei Einigkeit darüber besteht, daß dieser Begriff dem der Zustimmung entspricht, die vor, bei oder nach der Abtretung erteilt werden kann (vgl. Hachenburg/Zutt GmbHG 8. Aufl. § 15 Rn. 104 m. w. Nachw.). Die Satzung kann jedoch anstelle der Zustimmung der Gesellschaft als Wirksamkeitsvoraussetzung für die Abtretung eines Geschäftsanteils die Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Zustimmung der Gesellschafterversammlung
, sei es durch Mehrheitsbeschluß, sei es durch einstimmigen Beschluß vorsehen. Der zuletzt genannte Fall ist hier gegeben, da nach Abschnitt VII der Satzung in der am 26.11.1980 gültigen Fassung „die Genehmigung der Gesellschafterversammlung durch einstimmigen Beschluß aller Gesellschafter erforderlich war“. Deshalb hat in einem solchen Fall, wie das Landgericht zutreffend ausführt, an der Beschlußfassung der veräußernde Gesellschafter, der seine Stellung mit der bloßen Abtretung noch nicht verloren hat, und nicht der Erwerber des Geschäftsanteils mitzuwirken und zuzustimmen. Das erfordert entweder einen von sämtlichen Gesellschaftern einstimmig gefaßten Beschluß oder – was in der Regel genügt – die Zustimmungserklärung jedes einzelnen Gesellschafters (vgl. Hachenburg/Zutt § 15 Rn. 114). Zweck des Zustimmungsvorbehaltes ist es, das Eindringen unerwünschter Personen in die Gesellschaft zu verhindern (BGHZ 48, 163/168). Danach ist diesem Zweck und der Satzungsbestimmung auch entsprochen, wenn der abtretende Gesellschafter, der mit der Abtretung seines Geschäftsanteils dieser ersichtlich auch zustimmt, an der abschließenden Gesellschafterversammlung zwar teilnimmt, bei der Abstimmung aber der von ihm selbst vorgenommenen Abtretung im Gegensatz zu allen übrigen Gesellschaftern nicht mehr förmlich zustimmt. Die Tatsache, daß auch die Erwerberin der Abtretung ebenfalls zugestimmt hat, macht im übrigen den Beschluß nicht unwirksam. Ebensowenig bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit der Abtretung aus § 16 GmbHG. Die danach notwendige Anmeldung kann – soweit die Satzung hierfür keine besondere Form vorschreibt – durch konkludentes Handeln vorgenommen werden. Dieses liegt darin, daß der Geschäftsführer selbst veräußert oder der Geschäftsführer den Erwerber unzweideutig in der Folgezeit als Gesellschafter behandelt (vgl. Scholz/Winter GmbHG 7. Aufl. § 16 Rn. 15 m. w. Nachw.). Die Antragstellerin ist also mit den notariellen Verträgen vom 26.11.1980 Gesellschafterin der GmbH geworden. Die Abtretung ist nicht etwa wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB nichtig. Dies ist schon deshalb zweifelhaft, weil nicht ohne weiteres feststeht und heute nicht mehr aufgeklärt werden kann, daß eine Verkürzung der Ansprüche der Ehefrau im Scheidungsverfahren alleiniger Zweck der Übertragung war. Die Rechte der Ehefrau sind auch ohne Annahme einer Sittenwidrigkeit allein schon dadurch gewahrt, daß deshalb bei der Berechnung ihrer Ansprüche der Geschäftsanteil als solcher des Ehemannes zu behandeln und bewerten wäre. Randnummer16

(2) Für den Anspruch aus § 51 a GmbHG ist die Höhe des Geschäftsanteils unerheblich. Das Landgericht hätte aber auch von seinem Standpunkt aus, jedenfalls für den Geschäftsanteil von 15000 DM, welchen die Antragstellerin im Wege des Kapitalerhöhungsbeschlusses erhalten hatte, deren frühere Gesellschaftereigenschaft bejahen müssen. Randnummer17

Die Nichtigkeit eintragungspflichtiger Beschlüsse – dazu gehört nach § 57 Abs. 1 GmbHG der Kapitalerhöhungsbeschluß – einer GmbH kann in entsprechender Anwendung des § 242 Abs. 2 Satz 1 AktG nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der Eintragung ins Handelsregister drei Jahre verstrichen sind (vgl. BGHZ 80, 212/216; Rowedder/Zimmermann GmbHG 2. Aufl. § 57 Rn. 33 u. § 53 Rn. 59; vgl. auch BGH ZIP 1990, 784). Bei eintragungspflichtigen Beschlüssen muß von einem bestimmten Zeitpunkt an feststehen, ob sie noch mit der Nichtigkeitsklage angegriffen werden können oder nunmehr als geheilt anzusehen sind. Die feste Begrenzung auf eine Frist von drei Jahren liegt nicht nur im Interesse der Gesellschafter, vielmehr sind auch die Gläubiger daran interessiert, ab einem bestimmten Zeitpunkt von der Gültigkeit eines Beschlusses ausgehen zu können. Schließlich wird auch in einer persönlich geprägten GmbH ein betroffener Gesellschafter innerhalb von drei Jahren regelmäßig in der Lage sein, seine Rechte durch eine Nichtigkeitsklage zu wahren (vgl. BGHZ aaO S. 216 f.; Scholz/K. Schmidt § 45 Rn. 89). Zu Unrecht entnimmt das Landgericht der Kommentierung von Baumbach/Hueck/Zöllner GmbHG 15. Aufl. § 57 Rn. 17, daß trotz Heilung nach § 242 Abs. 2 AktG keine Mitgliedschaftsrechte entstehen könnten. Dies gilt, wie sich aus dem Zusammenhang der Kommentierung ergibt, vielmehr nur für den Fall, daß ein nichtiger Kapitalerhöhungsbeschluß zwar eingetragen wurde, eine Heilung der Nichtigkeit aber noch nicht eingetreten ist. Randnummer18

b) Bei der Bedeutung der Abtretung der Geschäftsanteile, die von den Beteiligten gegensätzlich beurteilt wird, müssen die notariellen Beurkundungen vom 26.11.1980 im Zusammenhang gesehen werden. Dies führt – auch in Verbindung mit der Bekundung der Zeugin … – zu dem Ergebnis, daß hier eine treuhänderische Abtretung der Geschäftsanteile vorliegt. Antragsberechtigt nach § 51 b GmbHG ist in einem solchen Fall der Treuhänder, nicht der Treugeber (Scholz/K. Schmidt § 51 b Rn. 11). Randnummer19

(1) Nach der von der Antragstellerin vorgelegten Niederschrift über die Aussage der Zeugin, … einer früheren Sekretärin des Sohnes der Antragstellerin, hat diese am 15.11.1990 … bekundet, daß der Sohn der Antragstellerin wegen seiner bevorstehenden Scheidung die Geschäftsanteile auf die Antragstellerin übertragen werde, um zu verhindern, daß er diese Geschäftsanteile im Rahmen der Scheidung mit seiner Frau teilen müsse. Die Zeugin wisse aus einem Gespräch mit dem Sohn der Antragstellerin und einem Gespräch mit der Antragstellerin selbst, daß die Geschäftsanteile übertragen werden sollten, um sie dem Zugriff der Ehefrau zu entziehen. Diese Zeugin war auch bei den notariellen Beurkundungen vom 26.11.1980 als Dolmetscherin anwesend. Ihre Bekundung über das Motiv der Abtretung deckt sich mit dem Vortrag der Antragsgegnerin. Randnummer20

Insbesondere aber aus dem unbefristeten notariellen Vertragsangebot der Antragstellerin an ihren Sohn, diesem sämtliche Geschäftsanteile – auch den im Weg der Kapitalerhöhung mit 15000 DM erworbenen – gegen Zahlung von 65000 DM wieder zurückzuübertragen, ferner aus der Bestimmung, daß die Rechte aus dem Vertragsangebot veräußerlich und vererblich sind und nicht zuletzt aus der Tatsache, daß die Antragstellerin für die Rückübertragung bereits jetzt als Gesellschafterin die nach Abschnitt VII der Satzung erforderliche Zustimmung erteilte, ist zu entnehmen, daß ein Treuhandverhältnis vorliegt. Hinzu kommt noch, daß die Antragstellerin ihrem Sohn Generalvollmacht erteilte und dieser Geschäftsführer der GmbH blieb. Das Vertragsangebot und die Generalvollmacht wurden in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Abtretung der Geschäftsanteile beurkundet und stellen mit dieser und den anderen Beurkundungen zusammen einen einheitlichen Vorgang, eben die Begründung eines Treuhandverhältnisses, dar. Randnummer21

Soweit eine andere Zeugin … bekunden soll, die Übertragung habe der Alterssicherung der Antragstellerin und gegebenenfalls auch der Zeugin gedient, soll dieses Wissen von A stammen. Es ist durchaus möglich, daß dieser gegenüber der Zeugin solche Erklärungen abgegeben hat; dies kann aber an dem dargestellten Inhalt der vier Beurkundungen vom 26.11.1980 nichts ändern. Randnummer22

Die Übertragung eines Geschäftsanteils aufgrund eines Treuhandverhältnisses ist möglich und zulässig; auch sie bedarf nach § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG der notariellen Beurkundung, ebenso müssen weitere statutarische Voraussetzungen der Abtretung (z. B. Genehmigung der Gesellschaft) erfüllt sein (allg. M. z. B. Rowedder Rn. 24, Scholz/Winter Rn. 15, je zu § 15 m. w. Nachw.). Diese Voraussetzungen sind hier, wie oben bereits ausgeführt, erfüllt. Der Treuhänder erwirbt durch die Abtretung grundsätzlich die volle Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten (Scholz/Winter aaO). Allerdings gibt es kein typisches Treuhandverhältnis; maßgebend sind vielmehr die im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen (vgl. Hachenburg/Zutt GmbHG Anh. § 15 Rn. 51, 56). Auch für den Fall, daß es sich hier um eine sog. Strohmann-Abtretung handeln sollte, läge kein Scheingeschäft nach § 117 BGB vor; denn es ist davon auszugehen, daß die Beteiligten des Vertrages ernsthaft eine Gesellschafterstellung der Antragstellerin begründen wollten. Randnummer23

(2) Die treuhänderische Abtretung eines Geschäftsanteils, der als ganzer übertragen wird, führt zu einem fiduziarischen Rechtsverhältnis; im vorliegenden Fall handelt es sich um eine sog. fremdnützige Treuhand, bei welcher der Treuhänder zwar voller Rechtsinhaber wird, seine Rechte aber ausschließlich im Interesse des Treugebers auszuüben hat. Dies wurde im vorliegenden Fall dadurch sichergestellt, daß der Treugeber jederzeit die Rückübertragung der Geschäftsanteile – auch gegen den Willen der Antragstellerin – erreichen konnte und er im übrigen aufgrund seiner Generalvollmacht die Mitgliedschaftsrechte für die Gesellschafterin wahrnahm. Es entspricht dem Wesen der sog. fremdnützigen (uneigennützigen) Treuhand, daß der treuhänderisch zu verwaltende Geschäftsanteil formell aus dem Vermögen des Treugebers ausscheidet, der Treuhänder Inhaber des Rechts wird und lediglich im Innenverhältnis verpflichtet bleibt, dieses nach wie vor wirtschaftlich zum Vermögen des Treugebers gehörende Recht zwar im eigenen Namen, aber nur im Interesse des Treugebers geltend zu machen und auf Verlangen auf diesen zurückzuübertragen (vgl. BGH FamRZ 1972, 559 f.). Randnummer24

c) Mit dem Tod des Treugebers ist auf dessen Sohn als Alleinerben die Erbschaft (Vermögen), also die Gesamtheit der Rechtsverhältnisse des Erblassers, übergegangen. Der Enkel der Antragstellerin konnte somit als Treugeber grundsätzlich die Rückübertragung der Geschäftsanteile bewirken. Allerdings ist Verwaltungstestamentsvollstreckung angeordnet. Randnummer25

(1) Endet das Treuhandverhältnis, so ist der Geschäftsanteil an den Treugeber zurückzuübertragen, wobei wiederum die Formvorschriften des § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG und gegebenenfalls weitere statutarische Bestimmungen aufgrund von § 15 Abs. 5 GmbHG zu beachten sind (vgl. Rowedder § 15 Rn. 30 m. w. Nachw.). Die Frage, ob die Mitgesellschafter, die einer treuhänderischen Abtretung eines Geschäftsanteils zustimmen, damit nicht nur ihre Einwilligung zur Rückübertragung auf den Treugeber erklären, sondern auch die Unwiderruflichkeit bindend erklären (BGHZ 77, 392), muß hier nicht entschieden werden, da die übrigen Gesellschafter im vorliegenden Fall einer Rückübertragung ausdrücklich zugestimmt haben. Einer Zustimmung der Antragstellerin zur Rückübertragung bedurfte es hingegen nicht mehr, da diese bereits mit ihrem Vertragsangebot dieser Rückübertragung wirksam zugestimmt hatte. Diese Erklärung ist unwiderruflich; die Antragstellerin muß nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes ihre damalige Zustimmung als unwiderrufliche gegen sich gelten lassen (vgl. BGH aaO S. 396 f.). Randnummer26

(2) Der Testamentsvollstrecker hat mit notarieller Urkunde vom 15.1.1988 das Vertragsangebot der Antragstellerin auf Rückübertragung der Geschäftsanteile angenommen. Damit war das Treuhandverhältnis beendet. Die Verpflichtungsmacht des Testamentsvollstreckers ist auf den Nachlaß beschränkt (§§ 2206, 2207, 2209 BGB). Umstritten ist daher, ob der Testamentsvollstrecker für die Erben den Beitritt zu einer GmbH erklären kann. Diese Frage wird noch überwiegend verneint. Gehört aber von vorneherein zum Nachlaß ein Anteil an einer GmbH, so erstreckt sich die Zuständigkeit des Testamentsvollstreckers (anders als bei Personengesellschaften, vgl. BGHZ 98, 48; BayObLGZ 1983, 176) auch auf diesen Anteil (vgl. BGH NJW 1959, 1820 f.; Staudinger/Reimann BGB 12. Aufl. § 2205 Rn. 88; Scholz/Emmerich § 2 Rn. 47). Der Testamentsvollstrecker tritt dann vollständig an die Stelle des Erben; dabei umfaßt die Verwaltung alle Rechtshandlungen, die die Gesellschaftereigenschaft des Erben mit sich bringt, einschließlich der Ausübung des Stimmrechts. Hingegen wird aber bei der Frage, inwieweit der Testamentsvollstrecker den Erben bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft vertreten kann, der Standpunkt vertreten, daß er nicht bei der Errichtung einer GmbH mitwirken kann, wenn den Gesellschaftern im Vertrag persönliche Pflichten auferlegt werden sollen (§ 3 Abs. 2 GmbHG) oder wenn eine erweiterte Haftung der Gesellschafter nach § 24 GmbHG in Betracht kommt (vgl. BayObLGZ 1976, 67/86). Nur wenn solche weitergehenden Verpflichtungen ausgeschlossen sind, kann der Testamentsvollstrecker einen derartigen Vertrag abschließen; unter den gleichen Voraussetzungen kann er mit seiner Verpflichtungsbefugnis einen Geschäftsanteil an einer GmbH aus Mitteln des Nachlasses kaufen (vgl. Staudinger/Reimann aaO Rn. 89; MünchKomm/Brandner BGB 2. Aufl. § 2205 Rn. 47; Hachenburg/Ulmer § 2 Rn. 35; Haegele/Winkler Der Testamentsvollstrecker 10. Aufl. Rn. 406). Der Erwerb eines Geschäftsanteils an einer GmbH mit Mitteln des Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker ist aber rechtlich nicht völlig dem Fall gleichzusetzen, daß, nachdem der Erbe die Stellung eines Treugebers hinsichtlich eines Geschäftsanteils an einer GmbH erlangt hat, das Treuhandverhältnis durch Rückübertragung des Anteils beendet wird. Der Erblasser hat im vorliegenden Fall ersichtlich Verwaltungstestamentsvollstreckung angeordnet, um sicherzustellen, daß „sein Geschäftsanteil“ an der GmbH auf längere Zeit nach seinen Wünschen und Vorstellungen so lange verwaltet wird, bis sein Sohn das 25. Lebensjahr erreicht und schon ausreichende Geschäftserfahrung gewonnen hat. Die Stellung des Erben als Treugeber bedeutet, daß er wirtschaftlich Inhaber des Geschäftsanteils vermittels des Treuhänders ist und über ihn Einfluß auf die Gesellschaft nehmen kann; statutarisch geforderte Gesellschaftereigenschaften müssen regelmäßig auch beim Treugeber vorliegen (vgl. Scholz/Winter § 15 Rn. 16). Berücksichtigt man ferner die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, nach der neben dem Treuhänder auch der Treugeber hinsichtlich der §§ 30, 31, 24 und 19 Abs. 2 GmbHG wie ein Gesellschafter zu behandeln ist (vgl. BGHZ 31, 258/266), dann liegt die Annahme nahe, daß nach Sinn und Inhalt des in § 19 der Satzung der GmbH hier niedergelegten Konkurrenzverbotes dieses nicht nur den Treuhänder, sondern auch den Treugeber verpflichtet. Ist aber die Verpflichtung nach § 24 GmbHG und eine gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG nach der Satzung bestehende persönliche Verpflichtung der Gesellschafter bereits in der Stellung als Treugeber begründet, dann werden bei Beendigung des Treuhandverhältnisses durch Rückübertragung der Geschäftsanteile dem bisherigen Treugeber keine neuen persönlichen Verpflichtungen auferlegt und es wird auch keine erweiterte Haftung begründet, da beides bereits besteht. Bei dieser Sachlage war die Annahme des Vertragsangebots durch den Testamentsvollstrecker wirksam, da er den Geschäftsanteil ersichtlich mit Mitteln des Nachlasses erworben hat und darüber hinausgehende persönliche Verpflichtungen für den Erben nicht eingegangen ist. Die Rückübertragung bedurfte daher auch nicht der Zustimmung des Erben; ebensowenig ist die Wirksamkeit von einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung abhängig (vgl. Haegele/Winkler aaO Rn. 218 m. w. Nachw.). Die nach § 16 Abs. 1 GmbHG erforderliche Anmeldung der Gesellschaft bedarf keiner besonderen Form (vgl. Fischer/Lutter/Hommelhoff GmbHG 12. Aufl. § 16 Rn. 5). Für diese Anmeldung ist im vorliegenden Fall ausreichend, daß der Geschäftsführer und Mitgesellschafter G. der Rückübertragung des Geschäftsanteils zugestimmt hat. Randnummer27

d) Zu Recht hat das Landgericht den Erwerb eines weiteren Geschäftsanteils über 3500 DM durch die Antragstellerin verneint, die insoweit ihre behaupteten Rechte nur auf die Gesellschafterliste vom 10.10.1984 und die Bilanz zum 31.7.1986 stützt. Aus einer unrichtigen Eintragung in der Gesellschafterliste können keine Mitgliedschaftsrechte hergeleitet werden. Rechtswirkungen gehen von dieser Liste nur begrenzt, allenfalls zugunsten von Gläubigern aus (vgl. Baumbach/Hueck Rn. 10, Rowedder/Koppensteiner Rn. 2, je zu § 40 m. w. Nachw.). Der zu Unrecht aufgeführte Gesellschafter hat lediglich das Recht auf Unterlassung oder auf Berichtigung der Liste. Randnummer28

Durch die wirksame Rückübertragung der Geschäftsanteile erlosch die Treuhänderstellung der Antragstellerin; sie war somit bei Antragstellung am 29.3.1989 nicht mehr Gesellschafterin. Bei dieser Sachlage muß auch der Frage nicht weiter nachgegangen werden, ob die gerichtliche Geltendmachung des Informationsanspruches durch den fremdnützigen Treuhänder nicht dann eine unzulässige Rechtsausübung darstellt, wenn dies gegen den (ausdrücklichen) Willen des Treugebers geschieht. Es liegt nahe, in einem solchen Fall den Antrag wegen Rechtsmißbrauchs als unzulässig zu behandeln. Randnummer29

3. Der Informationsanspruch der Gesellschafterin aus § 51 a Abs. 1 GmbHG steht nur dem Gesellschafter, nicht mehr dem ausgeschiedenen Gesellschafter zu (vgl. BGH GmbHR 1988, 434/436; OLG Karlsruhe GmbHR 1985, 362/363; OLG Köln GmbHR 1989, 207; Baumbach/Hueck/Zöllner § 51 a Rn. 7 m. w. Nachw.). Der Umstand, daß einem ausgeschiedenen Gesellschafter noch Gewinnansprüche aus der Zeit vor seinem Ausscheiden zustehen können, ändert daran nichts. Das Informationsrecht des § 51 a Abs. 1 GmbHG ist Ausfluß der gegenwärtigen Gesellschafterstellung; ein aus anderen Gründen bestehendes rechtliches Interesse an einer Auskunft durch die Gesellschaft begründet keinen Anspruch aus § 51 a Abs. 1 GmbHG (allg. M.; BGH aaO m. w. Nachw.). Dem ausgeschiedenen Gesellschafter kann ein Einsichtsrecht in die Geschäftsunterlagen nach § 810 BGB zustehen; hierüber ist aber im Zivilprozeß und nicht im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zu entscheiden. Randnummer30

4. Ergänzend ist noch auszuführen: Randnummer31

Die notarielle Urkunde vom 25.7.1990, deren weiterer Inhalt hier nicht zu beurteilen ist, hat, auch wenn sie rechtswirksam ist, an der dargelegten Rechtslage nichts geändert; sie vermag auch das dargestellte Ergebnis nicht zu verändern. Randnummer32

Umstritten sind die Rechtsfolgen für den Fall, daß der Antragsteller im Laufe des Informationserzwingungsverfahrens seine Gesellschafterstellung verliert. Während nach der einen Auffassung das Auskunftsrecht erlischt und der Antrag unbegründet wird (Baumbach/Hueck/Zöllner Rn. 4, Hachenburg/Schilling GmbHG 7.I I Aufl. Rn. 6, ähnlich Fischer/Lutter/Hommelhoff Rn. 3, je zu § 51 b; Roth GmbHG 2. Aufl. § 51 a Anm. 2.3.1, Tietze Die Informationsrechte des GmbH-Gesellschafters 1985, S. 134; ferner für das Aktienrecht: Kölner Kommentar/Zöllner AktG § 132 Rn. 13; J. Geßler AktG § 132 Rn. 4), soll nach anderer Meinung der Rechtsgedanke des § 265 ZPO eingreifen und der ausgeschiedene Gesellschafter zur Geltendmachung des Anspruches weiterhin aktiv legitimiert sein (so Rowedder/Koppensteiner Rn. 5, Scholz/K. Schmidt Rn. 13, Meyer-Landrut/Miller/Niehus GmbHG Rn. 4, je zu § 51 b; Stangier/Bork Informationserzwingungsverfahren GmbHR 1982, 169/172; Gustavus Informationserzwingungsverfahren nach § 51 b GmbHG in der Praxis GmbHR 1989, 181/184). Randnummer33

a) § 265 ZPO wird auf das Informationserzwingungsverfahren regelmäßig nicht entsprechend angewandt werden können. Randnummer34

Der Verlust der Gesellschafterstellung hat zur Folge, daß damit gleichzeitig der materielle Informationsanspruch verlorengeht; das führt aber auch dazu, daß die Antragsbefugnis entfällt. Zwar ist eine entsprechende Anwendung von § 265 ZPO in echten Streitverfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BayObLGZ 1983, 73/76 m. w. Nachw.); gerade im Informationserzwingungsverfahren greift aber der Grundgedanke von § 265 ZPO – aus Gründen der Prozeßökonomie soll der Ablauf des Verfahrens nicht durch willkürliche Verfügungen der Beteiligten über den Verfahrensgegenstand beeinträchtigt werden (vgl. Zöller/Stephan ZPO 16. Aufl. § 265 Rn. 1) – nicht ein. Im Informationserzwingungsverfahren wird anders als nach § 265 ZPO nicht „die in Streit befangene Sache“ – das wäre der Informationsanspruch – veräußert; vielmehr tritt hier die Veränderung durch Verlust der Gesellschafterstellung ein, wobei völlig offen ist, ob der neue Gesellschafter an der Geltendmachung dieses Anspruches überhaupt interessiert ist. Wollte man aber § 265 ZPO entsprechend anwenden, dann müßte der Antragsteller, der seine Gesellschafterstellung verloren hat, der Änderung der materiellen Rechtslage dadurch Rechnung tragen, daß er die Auskunftserteilung an seinen Rechtsnachfolger, also an den oder die Erwerber seines Geschäftsanteils verlangt. Das wird entweder ein außenstehender Dritter sein, dem, falls er interessiert sein sollte, die GmbH die Auskunft möglicherweise von vorneherein nicht verweigert, oder es sind die früheren Mitgesellschafter, denen ohnehin ein eigenes Auskunftsrecht zusteht; hier wäre es der Testamentsvollstrecker. Eine Umstellung des Auskunftsanspruches erscheint daher wenig sinnvoll (vgl. hierzu Tietze aaO S. 136). Der ausgeschiedene Gesellschafter hat keine Mitgliedschaftsrechte mehr; es entfallen auch Kontroll-, Stimm- und Weisungsrechte ebenso wie seine gesellschaftsrechtlichen Individualrechte. Schließlich kommt auch eine Bewertung seines Geschäftsanteils nicht mehr in Betracht. Daraus folgt: Verliert der Antragsteller eines Informationserzwingungsverfahrens seine bei gerichtlicher Antragstellung noch gegebene Gesellschaftereigenschaft, so erledigt sich regelmäßig die Hauptsache des Informationserzwingungsverfahrens. Tritt diese Hauptsachenerledigung erst nach zulässiger Einlegung einer sofortigen Beschwerde durch den Antragsteller ein, so ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen, wenn es der Beschwerdeführer nicht auf den Kostenausspruch beschränkt hat. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hätte also u. U. sogar als unzulässig verworfen werden müssen, wenn der Verlust der Gesellschafterstellung nicht schon vor Antragstellung in erster Instanz eingetreten wäre. Randnummer35

b) Unterstellt man, § 265 ZPO wäre anwendbar, so müßte der Antrag zurückgewiesen werden, falls der Antragsteller seinen Antrag der veränderten Sachlage nicht anpaßt und weiterhin Erteilung der Auskunft an sich selbst fordert (vgl. BGH ZIP 1986, 583/584). War der Antrag in erster Instanz als unbegründet zurückgewiesen worden und verliert der Antragsteller seine Gesellschafterstellung im Beschwerdeverfahren, so müßte sein Rechtsmittel als unbegründet zurückgewiesen werden, wenn er den Antrag nicht anpaßt. Randnummer36

5. Das Rechtsmittel war somit als unbegründet zurückzuweisen. Es entspricht billigem Ermessen, der Antragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 51 b Satz 1 GmbHG, § 132 Abs. 5 Satz 7 AktG, § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG; vgl. BayObLGZ 1988, 119/123). Randnummer37

Der Senat setzt den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 70000 DM fest (§ 51 b Satz 1 GmbHG, § 132 Abs. 5 Satz 5 und 6 AktG i. V. m. § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 1, § 131 Abs. 2 KostO); diese Festsetzung stimmt mit der des Landgerichts überein.

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