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OLG Hamm, Urteil vom 9. Mai 1988 – 8 U 250/87

GmbHG § 47 Abs. 4

1. Das Stimmverbot des GmbHG § 47 Abs 4 greift auch bei einem Umgehungsversuch ein.

2. Der Beweis des ersten Anscheins spricht für eine unzulässige Umgehung des Stimmverbots, wenn ein Gesellschafter seine Geschäftsanteile auf seine Ehefrau in zeitlichem Zusammenhang mit seiner von den Mitgesellschaftern betriebenen Abberufung als Geschäftsführer überträgt.

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Schlagworte: Stimmverbot für betroffenen Gesellschafter, Stimmverbote, Treuhand, Treuhandverhältnis, Umgehung Stimmrechtsausschluss