BGB §§ 705 ff., 738; HGB §§ 128 ff.
a) Auf ein Geschäft, durch welches sich ein Anleger in einer Haustürsituation über einen Treuhänder mittelbar an einer Publikums-BGB-Gesellschaft beteiligt, findet das HaustürWG Anwendung.
b) „Anderer Teil“ iSv § 3 Abs. 1 HaustürWG ist für den Fall einer mittelbaren Beteiligung eines Anlegers an einer Publikums-BGB-Gesellschaft diese selbst.
c) Der auf das HaustürWG gestützte Widerruf einer über einen Treuhänder vermittelten Beteiligung an einer Publikums-BGB-Gesellschaft führt zur Anwendung der Grundsätze über den fehlerhaften Gesellschaftsbeitritt.
d) Den in diesem Falle nach § 3 HaustürWG entstehenden Rückgewähranspruch kann der Widerrufende nicht nur gegenüber der Publikums-BGB-Gesellschaft, sondern auch gegenüber den einzelnen Gesellschaftern geltend machen (vgl. BGH, Sen.Urt. vom 29. Januar 2001, II ZR 331/00, ZIP 2001, 330).
Schlagworte: fehlerhafte Gesellschaft, Gesellschafter, Haustürgeschäft, Publikumspersonengesellschaft, Treuhand, Treuhandverhältnis, Widerruf