BGB § 276; BRAO § 51
a) Schadensersatzansprüche, die Kapitalanleger gegen einen Rechtsanwalt aus seiner Tätigkeit als Treuhandgesellschafter einer Publikumsgesellschaft geltend machen, verjähren in drei Jahren (§ 51 BRAO).
b) Zum Umfang der Sorgfalts- und Aufklärungspflichten, die die für ein angeblich steuersparendes Kapitalanlagemodell Verantwortlichen im Hinblick auf die zu erwartenden steuerlichen Auswirkungen zu erfüllen haben.
Schlagworte: Aufklärungspflicht, Publikumsgesellschaft, Schadensersatzanspruch, Sorgfaltspflichten, Treuhand Gesellschafter GmbH, Treuhandgesellschafter, Treuhandvereinbarung, Treuhandverhältnis, Treuhandvertrag