BGB §§ 242, 666
1. Im Rahmen einer Publikumsgesellschaft ist das Recht, seine Vertragspartner zu kennen, derart selbstverständlich, dass es nicht wirksam ausgeschlossen werden kann; eine dem entgegenstehende Regelung im Gesellschaftsvertrag hält der bei Publikumsgesellschaften nach § 242 BGB vorzunehmenden Inhaltskontrolle nicht Stand (Anschluss BGH, 21. September 2009, II ZR 264/08, NJW 2010, 439).
2. Wird die Gesellschaftsbeteiligung durch einen Treuhandkommanditisten verwaltet, ist ein im Treuhandvertrag enthaltener Auskunftsrechtsausschluss ebenfalls gemäß § 242 BGB unwirksam, denn er würde ein wesentliches Gesellschafterrecht, nämlich dasjenige, eine außerordentliche GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschafterversammlung
ordentliche Gesellschafterversammlung
einzuberufen, faktisch beseitigen. Vielmehr ist der Treuhandkommanditist auf Grund seiner Beauftragung mit der Ausübung der mit der Beteiligung des Treugebers an der Gesellschaft verbundenen Auskunfts- und Kontrollrechte Beauftragte gemäß § 666 BGB verpflichtet, dem Treugeber diese erforderlichen Auskünfte zu geben.
Schlagworte: Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, Gesellschaftsvertrag, Mitgesellschafter, Publikumspersonengesellschaft, Treuhand, Treuhandkommanditist, Treuhandverhältnis