§ 133 BGB, § 157 BGB, § 161 HGB, § 163 HGB
Zur Frage, ob in der Zustimmung einer Publikums-KG zur treuhänderischen Sicherungsabtretung eines Kommanditanteils zugleich die Zustimmung zur Rückübertragung des Gesellschaftsanteils auf den Treugeber liegt.
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats liegt in der Zustimmung der Mitgesellschafter zur treuhänderischen Sicherungsabtretung eines Kommanditanteils zugleich die Einwilligung zur Rückübertragung des Gesellschaftsanteils auf den Treugeber. Dies muß auch dann gelten, wenn es zwar nicht um die Zustimmung der Mitgesellschafter, sondern um die Zustimmung der Gesellschaft selbst geht (Weiterführung BGH, 1980-06-30, II ZR 219/79, BGHZ 77, 392).
Tatbestand
Die Klägerin ist eine in Liquidation befindliche Publikumskommanditgesellschaft, die eine Wohnanlage mit 105 Appartements errichtet hat. Der Beklagte ist Kommanditist der Gesellschaft. Er hält unter anderem als Treuhandkommanditist die von W N am 28. Juni/2. Juli 1973 gezeichnete Kommanditeinlage von 537.797 DM aufgrund eines „Kommanditanteil- Übertragungsvertrages“ und eines Treuhandvertrages vom 30. Dezember 1976. In Ausführung der am 29. Juni 1978 von der Gesellschafterversammlung der Klägerin beschlossenen Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Auflösung
Auflösung der Gesellschaft
Gesellschaft
wurde der Grundbesitz der Gesellschaft durch notariellen Vertrag vom 15. Januar 1979 (geändert durch notariellen Vertrag vom 24. September 1980) auf die Gesellschafter entsprechend ihrer Beteiligung an der Gesellschaft aufgeteilt; dem Beklagten wurde aus der Zeichnung N Teileigentum und Sondereigentum an fünf Wohnungen übertragen. Als Verbindlichkeiten übernahmen die Gesellschafter unter anderem ein Kontokorrentdarlehen der M -Bank AG D in Höhe von 1.050.000 DM. Auf die fünf von dem Beklagten als Treuhandkommanditist übernommenen Wohnungen entfällt hiervon ein Betrag von 48.333,53 DM. Die Klägerin hat diesen Betrag durch Zahlung abgelöst und verlangt von dem Beklagten Erstattung. Der Beklagte verweigert die Zahlung mit der Begründung, nach den getroffenen Vereinbarungen sei allein N der Klägerin gegenüber verpflichtet; er habe dessen Gesellschaftsanteil nur nach außen hin verwalten sollen. Randnummer2
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 48.333,53 DM nebst Zinsen zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Die vom Beklagten gegen die Zulässigkeit der Revision erhobenen Bedenken sind nicht begründet. Die ProzeßVollmacht wurde wirksam erteilt; beide Liquidatoren haben sie unterzeichnet. Ein etwaiger „Widerruf“ durch die Liquidatorin M H hätte erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit erlangt (§ 87 ZPO). Randnummer4
II. Die Revision ist begründet. Randnummer5
Das Berufungsgericht hält die Klage für unbegründet, weil der Beklagte den Treuhandvertrag vom 30. Dezember 1976 spätestens mit der Zustellung seines Schriftsatzes vom 21. Juli 1982 über die Streitverkündung an N gekündigt habe. Auf das Fehlen der nach § 17 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages erforderlichen Zustimmung der Klägerin zur Rückübertragung des Kommanditanteils könne sich die Klägerin nach § 242 BGB nicht berufen, weil sie verpflichtet sei, der durch die Kündigung vollzogenen Rückübertragung auf den Treugeber zuzustimmen. Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand. Randnummer6
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Beklagte aufgrund des „Kommanditanteil- Übertragungsvertrages“ vom 30. Dezember 1976 auch Kommanditist hinsichtlich des Anteils von N geworden ist. Die nach § 17 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages zur Übertragung eines Gesellschaftsanteils erforderliche Zustimmung der Gesellschaft ist darin zu sehen, daß die persönlich haftenden Gesellschafter aufgrund der Anzeige des Beklagten die Übertragung zum Handelsregister angemeldet haben und die Gesellschaft die am 7. November 1978 erfolgte Eintragung dem Beklagten mit Schreiben vom 14. November 1978 mitgeteilt hat. Die Handelsregistereintragung lautet: „Der Kommanditist Rechtsanwalt H H B hat im Wege der Sonderrechtsnachfolge den Kommanditanteil des W N, N, in Höhe von 537.797 DM übernommen. Die Kommanditeinlage des H H B beträgt nunmehr 889.510 DM“. Der Beklagte hat dementsprechend die Gesellschafterrechte und -pflichten auch insoweit wahrgenommen, als sie sich auf den Kommanditanteil bezogen, der ursprünglich N zustand. Randnummer7
Auf dieser Grundlage ist – wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt – der hier in Frage stehende Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 48.333,53 DM entstanden. Im Hinblick auf den „Kommanditanteil N“ hat der Beklagte sowohl dem in der Gesellschafterversammlung der Klägerin gefaßten Auflösungsbeschluß zugestimmt als auch Vollmacht zum Abschluß der notariellen Verträge vom 15. Januar 1979 und 24. September 1980 erteilt, die im Rahmen der Auseinandersetzung zu seinen Gunsten einerseits Teil- und Wohnungseigentum und andererseits für ihn die Verpflichtung begründeten, die hier in Frage stehenden Überziehungskredite anteilmäßig (in Höhe von 48.333,53 DM) zu übernehmen. Da die Klägerin, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, den auf den Beklagten entfallenden Teil des Kontokorrentkredits durch Zahlung abgelöst hat, kann sie den Beklagten auf Zahlung in Anspruch nehmen. Randnummer8
2. Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht in der Auffassung gefolgt werden, die Klägerin könne den Anspruch gegen den Beklagten deshalb nicht geltend machen, weil sie verpflichtet sei, der inzwischen vollzogenen Rückübertragung des Kommanditanteils auf N zuzustimmen. Randnummer9
a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats liegt in der Zustimmung der Mitgesellschafter zur treuhänderischen Sicherungsabtretung eines Kommanditanteils zugleich die Einwilligung zur Rückübertragung des Gesellschaftsanteils auf den Treugeber (BGHZ 77, 392 m.w.N.). In vorliegendem Falle geht es zwar nicht um die Zustimmung der Mitgesellschafter, sondern um die Zustimmung der Gesellschaft selbst. Dennoch kann nichts anderes gelten; die Zustimmung der Gesellschaft ist hier an die Stelle derjenigen der Mitgesellschafter getreten (§ 17 des Gesellschaftsvertrages). Die Frage, ob die Anforderungen vorliegen, die erfüllt sein müssen (BGHZ 77, 392 f.), damit eine Zustimmung auf Übertragung eines Kommanditanteils zugleich als Zustimmung zur Rückübertragung anzusehen ist, kann ebenfalls bejaht werden. Der Anmeldung zum Handelsregister und der Mitteilung der Gesellschaft über die Eintragung ins Handelsregister kann zwar nur eine Zustimmung zu einer allgemeinen Anteilsübertragung entnommen werden. Sie ist aber deshalb als Zustimmung zu einer treuhänderischen Übertragung zu werten, weil der Gesellschaft in der Person der geschäftsführenden und vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafterin M H bei Abgabe der Erklärungen der Treuhandcharakter bekannt war. Allerdings liegt auch in der Zustimmung zu einer treuhänderischen Verwaltung eines Gesellschaftsanteils nicht in jedem Falle die Zustimmung zur Rückübertragung. Die zur Sicherungstreuhand ausgesprochenen Grundsätze greifen im vorliegenden Falle aber deshalb ein, weil auch hier von vornherein vorgesehen und der persönlich haftenden Gesellschafterin H bekannt war, daß der Beklagte den Kommanditanteil von N nur vorübergehend halten sollte. Das Treuhandverhältnis war „zunächst“ bis zum 2. Januar 1979 vereinbart. Randnummer10
b) Es könnte sich allerdings die Frage stellen, ob die Geschäftsgrundlage für die im voraus erteilte Zustimmung im vorliegenden Falle deshalb entfallen ist, weil die Klägerin inzwischen aufgrund des Auflösungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung in das Liquidationsstadium getreten ist und ein Auseinandersetzungsvertrag geschlossen wurde, der zu einer Realteilung des Gesellschaftsvermögens führte und die Kommanditisten einerseits Teil- und Wohnungseigentümer entsprechend ihrer Anteile wurden und andererseits die Verbindlichkeiten der Gesellschaft übernahmen. Diese Frage bedarf jedoch keiner Entscheidung; denn auch aus einer bereits erteilten Einwilligung – oder, wie das Berufungsgericht annimmt, aus einer etwa bestehenden Verpflichtung der Klägerin, einer Rückübertragung des Kommanditanteils zuzustimmen – folgte bei den hier gegebenen Verhältnissen nicht, daß der Beklagte den gegen ihn entstandenen Anspruch auf Zahlung von 48.333,53 DM nicht mehr zu erfüllen hätte. Randnummer11
Das Berufungsgericht kommt zu seinem gegenteiligen Ergebnis auch nur mit der Begründung, die Rückübertragung sei mit der Kündigung des Treuhandvertrages, die in der Zustellung des Schriftsatzes über die Streitverkündung vom 21. Juli 1982 liege, vollzogen worden. Es geht dabei ersichtlich davon aus, daß mit der Rückübertragung des Kommanditanteils auch die hier in Frage stehenden Verpflichtungen auf N übergegangen sind. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Randnummer12
Da zwischen den Parteien des Treuhandvertrages unstreitig ist, daß der Beklagte den Kommanditanteil bisher nicht rechtsgeschäftlich auf N zurückübertragen hat, könnte die Rückübertragung nur dann im Sinne des Berufungsgerichts „vollzogen“ sein, wenn N seinerseits dem Beklagten den Kommanditanteil unter der auflösenden Bedingung der Kündigung übertragen hätte. Ob dies dem Treuhandvertrag vom 30. Dezember 1976 entnommen werden kann und auch dann noch gelten soll, wenn sich die Klägerin im Stadium der Abwicklung befindet und die Gesellschafter sich weitgehend auseinandergesetzt und die Vermögenswerte der Gesellschaft aufgeteilt haben, bedarf keiner Entscheidung. Der Beklagte und N haben am 11./18. November 1981 über das Treuhandverhältnis eine weitere Vereinbarung getroffen und dieses damit auf eine neue Grundlage gestellt. Sie haben dabei bestätigt, daß der Beklagte nach wie vor Treuhandkommanditist sei und Eigentümer der auf die Anteile entfallenden Wohnungen werden soll (inzwischen ist er auch als Teil- und Wohnungseigentümer im Grundbuch eingetragen worden). Weiterhin einigten sie sich darauf, daß das Wohnungs- und Teileigentum baldmöglichst verkauft und übertragen werden soll. Für den Fall des Verkaufes wurde festgelegt, daß die Erlöse unwiderruflich zunächst zur Deckung der Verbindlichkeiten bei der Landesbank Rh-P (dabei handelt es sich um ursprüngliche Verbindlichkeiten der Klägerin, die nach dem Auflösungsbeschluß und Auseinandersetzungsvertrag die Kommanditisten zu übernehmen hatten) und dann bei der Klägerin verwendet werden sollten. Damit sind die Rechtsbeziehungen zwischen dem Beklagten und N in ihrem Inhalt so verändert worden, daß ohne besondere Anhaltspunkte nicht angenommen werden kann, der Beklagte halte die Kommanditanteile unter der auflösenden Bedingung der Kündigung des Treuhandvertrages. In den getroffenen Vereinbarungen kommt der – auch allein interessengerechte – Wille der Vertragsschließenden zum Ausdruck, daß die Kommanditistenstellung insbesondere mit der Eigentümerstellung gekoppelt sein soll. Randnummer13
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts konnte deshalb der Beklagte nicht durch einfache Kündigungserklärung erreichen, daß N für die – erheblichen – Verbindlichkeiten der Gesellschaft (gleichgültig, ob sie vor oder nach seinem Eintritt entstanden sind) haftet (§§ 130, 161 Abs. 1 HGB), ihm selbst aber die aus der Gesellschafterstellung erwachsenden Grundstücksrechte verbleiben. Eine Haftung von N würde zwar nur entstehen, soweit die Einlage noch nicht geleistet oder inzwischen wieder zurückgezahlt wurde. Das könnte hier aber in Betracht kommen, weil im Rahmen der Auseinandersetzung von den Gesellschaftern die Vermögenswerte der Kommanditgesellschaft (in Form von Teil- und Wohnungseigentum) übernommen werden sollten. Der Umstand, daß der Beklagte gegenüber N zum schuldrechtlichen Ausgleich verpflichtet ist und gegebenenfalls die erlangten Grundstücksrechte übertragen muß, kann eine andere Würdigung nicht rechtfertigen. Sie spricht vielmehr ebenfalls dafür, daß die Wiedereinräumung der Kommanditistenstellung von dem Abschluß eines besonderen Rückübertragungsvertrages abhängig sein soll, der die inzwischen eingetretenen Veränderungen berücksichtigen kann. Randnummer14
c) Ist hiernach N nicht schon aufgrund der vom Berufungsgericht angenommenen Kündigung des Treuhandvertrages durch den Beklagten in dessen Rechtsstellung eingetreten, der Beklagte vielmehr Inhaber dieses Kommanditanteils geblieben, so bleibt er zur Erstattung des von der Klägerin zur Ablösung des Kontokorrentkredits gegenüber der M -Bank für ihn aufgewandten Betrages verpflichtet. Der Beklagte behauptet allerdings, zwischen den Parteien sei eine Vereinbarung zustande gekommen, wonach dem Beklagten im Verhältnis zur Gesellschaft aus der treuhänderischen Übernahme des Kommanditanteils N keine Verpflichtungen erwachsen sollten; er habe den Kommanditanteil nur übernommen, um ihn nach außen zu verwalten. Daraus kann jedoch ebenfalls nichts gegen den im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Anspruch hergeleitet werden; denn das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei – unter einwandfreier Würdigung der erhobenen Beweise – festgestellt, daß eine solche Vereinbarung wegen fehlender Vertretungsmacht der angeblich für die Klägerin Handelnden nicht zustande gekommen ist. Damit scheidet auch die Annahme aus, daß zwischen dem Beklagten und den Gesellschaftern der Klägerin eine derartige Vereinbarung getroffen worden ist. Randnummer15
Das Berufungsgericht hat allerdings als erwiesen erachtet, daß Dr. H mit Vollmacht seiner Ehefrau (eine gesamtvertretungsberechtigte persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin) im Namen der Klägerin einen schwebend unwirksamen – und wegen Versagung der Genehmigung durch den Mitgesellschafter G endgültig unwirksamen – Auftrag auf Übernahme der Treuhandschaft für den Kommanditisten N erteilt habe. Es hat deshalb dem Beklagten einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Klägerin darauf zugebilligt, der Rückübertragung des Kommanditanteils auf N zuzustimmen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts gerichteten Verfahrensrügen der Revision durchgreifen. Selbst wenn ein Auftrag – was sehr fern liegt – vorgelegen hätte, hätte er keinen Einfluß auf das Verhältnis des Beklagten zu N und die dadurch für den Beklagten begründeten Verpflichtungen. Es ergäbe sich daraus auch kein Recht des Beklagten, das seine Verpflichtung gegenüber der Klägerin nach § 21 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages und nach dem Auseinandersetzungsvertrag vom 15. Januar 1979/24. September 1980 einschränken oder gar beseitigen könnte. Die den Beklagten treffende Verpflichtung zur Übernahme der Verbindlichkeiten der Klägerin folgt daraus, daß das Vermögen – insbesondere das Grundeigentum – der Klägerin auf die Gesellschafter und damit den Beklagten anteilmäßig verteilt worden ist. Das Berufungsgericht hat demgemäß die Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung auch nur für verpflichtet erachtet, der Rückübertragung des Kommanditanteils auf N zuzustimmen. Aus der Zustimmungspflicht und der erfolgten Zustimmung selbst folgt bei den gegebenen Verhältnissen jedoch, wie dargelegt, nichts gegen den hier geltend gemachten Anspruch.
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