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LG Leipzig, Urteil vom 10. September 2019 – 5 O 1679/18

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Haftung Geschäftsführer

§ 280 Abs 1 BGB, § 611 BGB, § 812 Abs 1 S 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 42 Abs 2 GmbHG, § 266 StGB

Zur Haftung eines GmbH-Geschäftsführers im Rahmen des durch seine Verpflichtung zur selbständigen Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen begründeten Treueverhältnisses; zu den Anforderungen an eine deliktische haftung des Geschäftsführers nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 StGB (Treuebruchtatbestand).

1. Ein Geschäftsführer einer GmbH kann seine ihm nach § 43 GmbHG obliegenden Pflichten verletzt haben, indem er der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zuwider eine dauerhafte Weiterbezahlung seiner Ehefrau ohne adäquate Gegenleistung veranlasst hat. Im Verhältnis zur GmbH obliegt ihm als deren Geschäftsführer eine Treuepflicht im Hinblick auf das Gesellschaftsvermögen als für ihn fremdes Vermögen. Das von ihm behauptete Einverständnis anderer Gesellschafter bzw. Geschäftsführer kann ein ungetreues und strafbares Verhalten des Geschäftsführers gegenüber der mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Gesellschaft nicht ausschließen und berührt nicht die Organhaftung des Geschäftsführers im Außenverhältnis gegenüber der Gesellschaft.

2. Eine GmbH kann gegen einen früheren Geschäftsführer einen Anspruch auf Rückzahlung der monatlichen Tantiemezahlungen wegen schuldhafter Verletzung der ihm als Geschäftsführer obliegenden Pflichten gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG (sowie §§ 280 Abs. 1 BGB, 611 BGB) als auch aus unerlaubter Handlung, §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 StGB haben, wenn sich der Geschäftsführer entgegen des eindeutigen Wortlauts des Geschäftsführervertrages willkürlich Vermögen der Gesellschaft auszahlen lassen hat.

3. Ein früherer GeschäftsführerBitte wählen Sie ein Schlagwort:
früherer Geschäftsführer
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haftet neben § 43 Abs. 2 GmbHG, § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB auch nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 StGB, wenn er mit dem Einsatz von Gesellschaftsmitteln zu eigennützigen Zwecken privater Vereinsmitgliedschaften entgegen seinen gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen als Geschäftsführer unzulässigen Privatentnahmen getätigt und damit seine Treuepflichten gegenüber der GmbH verletzt hat.

4. Ein Geschäftsführer kann zudem Erstattung der über das Konto der GmbH bezahlten Bewirtungs- und Spirituosenkosten aus § 43 Abs. 2 GmbHG sowie aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 StGB schulden, wenn mit der Belastung der GmbH mit privat veranlassten Bewirtungs- und Spirituosenkosten in großem Stil unzulässige Privatentnahmen getätigt und die Vermögensinteressen der GmbH missachtet und ihr Schaden zugefügt hat.   

Tenor

A.

Die Klage wird abgewiesen.

B.

I.

Der Kläger und die Drittwiderbeklagte werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 271.356,93 Euro zu bezahlen nebst Zinsen i.H.v. 5%- Punkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 416.704,97 Euro seitens des Klägers ab 07.07.2018 bis 24.02.2019, seitens der Drittwiderbeklagten ab 17.09.2018 bis 24.02.2019, ferner Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag i.H.v. 271.356,69 Euro ab 25.02.2019.

II.

Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte weitere 986.109,06 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 % Punkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 950.202,79 Euro seit 07.07.2018 bis 25.06.2019 und aus einem Betrag von 35.906,27 Euro ab 24.10.2018 bis 25.06.2019 zu zahlen.

III. Der Kläger wird verurteilt,

a) gegenüber der Beklagten Auskunft und Rechenschaft mit Belegvorlage über die von ihm seit einschließlich 01.07.2006 und bis 04.04.2018 erzielten Einkünfte als Rechtsanwalt im eigenen Namen und/oder im beruflichen Zusammenschluss, die er außerhalb seiner Tätigkeit für die Beklagte erzielt hat, zu erteilen, gegebenenfalls einschließlich solcher Einkünfte, die der Kläger nach dem 04.04.2018 erzielt hat, soweit diese auf Tätigkeiten bis zum 04.04.2018 entfallen.

b) die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft und Rechenschaftslegung an Eides Statt zu versichern.

c) an die Beklagte Zahlung in der sich nach der Auskunft und Rechenschaft ergebenden Höhe der erzielten Einkünfte oder Schadensersatz nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 892.500,00 € seit 07.07.2018 und im Übrigen seit Rechtshängigkeit zu leisten.

IV. Der Kläger wird verurteilt,

a) gegenüber der Beklagten Auskunft und Rechenschaft mit Belegvorlage über die von ihm seit dem 01.07.2006 und bis 04.04.2018 erzielten Einkünfte aus Tätigkeiten für die … Gesellschaft für Beteiligungs- und Immobilien-Anlagemanagement mbH nebst deren verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG (… Group) zu erteilen, gegebenenfalls einschließlich solcher Einkünfte die der Kläger nach dem 04.04.2018 erzielt hat, soweit diese auf Tätigkeiten bis zum 04.04.2018 entfallen.

b) die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft und Rechenschaft an Eides Statt zu versichern.

c) an die Beklagte Zahlung in der sich nach der Auskunft und Rechenschaft ergebenden Höhe der erzielten Einkünfte oder Schadensersatz nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 35.700,00 € seit 07.07.2018 und im Übrigen seit Rechtshängigkeit zu leisten.

V. Der Kläger wird verurteilt,

a) gegenüber der Beklagten Auskunft und Rechenschaft mit Belegvorlage über die von ihm seit 01.07.2006 und bis 04.04.2018 aus Aufsichtsrats- und/oder Beiratstätigkeiten erzielten Einkünfte zu erteilen, gegebenenfalls einschließlich solcher Einkünfte, die der Kläger nach dem 04.04.2018 erzielt hat, soweit diese auf Tätigkeiten bis zum 04.04.2018 entfallen.

b) die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft und Rechenschaft an Eides Statt zu versichern.

c) an die Beklagte Zahlung in der sich nach der Auskunft und Rechenschaft ergebenden Höhe der der erzielten Einkünfte oder Schadensersatz nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu leisten.

VI. Es wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten alle weiteren Schäden aus den zu I. bis V. anspruchsbegründenden Umständen, insbesondere Zins-, Steuer-, Nebenkostennachzahlungs- und Prozesskostenschäden, zu ersetzen.

VII. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte folgende Kunstwerke herauszugeben:

TitelLieferantBeleg-
datum
Anschaf-
fungspreis
Ölgemälde „Gitter (gelb) 1998        05.01.20003.344,90 €
Bild „Am Pfahlweg“ 1998        17.07.20003.440,47 €
Aquarell „Im Mai I“ 2000        30.11.2000741,37 €
Aquarell „Im Mai II“ 2000        30.11.2000741,37 €
Leinwand, Öl, „Round Lounge“
Cyril Massimelli, 33×41 cm
(Abb. 241)
        21.05.20101.080,00 €
Leinwand, Öl, „The White Rectangle“
Cyril Massimelli, 180 x 280 cm
(Abb. 242)
        01.04.20118.096,00 €
Skulptur „Infinity“        25.06.20112.600,00 €
Skulptur „United“        25.06.20111.800,00 €
Bild Schloss Gunsdorf
(aus Versteigerung 23.06.11)
        14.09.20113.200,00 €
Skulptur Hund „Bob“        08.02.2012794,39 €
Bild, Massimelli „in a silent day“
(Abb. 244)
        19.12.20121.766,36 €
Bild „The lost Bikini“ von
Cyril Massimelli (Abb 243)
        08.05.20146.930,00 €
Skulptur „Spyro #2“ Stahl, geschnitten…        02.06.20161.869,16 €
Skulptur „Spyro #3“ Stahl, geschnitten…        02.06.20162.523,36 €
Skulptur „Das Zaumzeug“        19.08.20166.308,41 €
Skulptur „Buddha (Mops)“ – Will Kurtz        20.08.20163.300,00 €
Kunstwerk „OSZO-0-Röhre“        25.10.20162.731,00 €
Bild, Bleistift, Aquarell auf Kahari
„La Belle“ # 1
        21.03.2017934,58 €
Bild, Bleistift, Aquarell auf Kahari
„La Belle“ # 2
        21.03.2017934,58 €
Leinwand, Öl, „The Clouds Above“
Cyril Massimelli, 1mx1m (Abb. 239)
        22.03.20176.000,00 €
Leinwand, Öl, „Orient Lounge“
Cyril Massimelli, 55 x 38 cm
(Abb. 240)
        28.03.20173.720,00 €
„ohne Titel“ 175x165cm        01.02.19992.150,29 €
Oszo – 0 Fuge in G Dur        19.05.20142.162,02 €
Kunstwerk OSZO – 0-Röhre 2        07.02.20182.369,10 €
oszo 5 – Der Goldene Reiter        08.02.20182.300,00 €
                Gesamt71.837,36 €

C.

Im übrigen werden die Widerklage und die Drittwiderklage abgewiesen.

D.

Der Kläger trägt 75% der eigenen außergerichtlichen Kosten. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger und die Drittwiderbeklagte 10% als Gesamtschuldner, der Kläger trägt weitere 65% der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Die Beklagte trägt 25% der Gerichtskosten und ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten sowie 25% der außergerichtlichen Kosten des Klägers und 35% der außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten. Diese trägt 65% ihrer außergerichtlichen Kosten selbst.

E.

Das Urteil ist für den Kläger und die Drittwiderbeklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil hinsichtlich der Zahlungsansprüche gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche (Ziffer B III., IV und V.) gegen Sicherheitsleistung i.H.v. jeweils 10.000,00 Euro, hinsichtlich des Feststellungsanspruchs Ziffer VI. gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 5.000,00 Euro und hinsichtlich des Herausgabeanspruchs VII gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 70.000,00 Euro.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 2.520.000 EUR festgesetzt (Klage: 420.000,00 €; Widerklage: 2.100.000,00 €).

Tatbestand

A.

Die Parteien streiten über gegenseitige offene Ansprüche nach Beendigung der Gesellschafter-/Geschäftsführertätigkeit des Klägers bei der Beklagten.Randnummer2

Der Kläger, ehemals Geschäftsführer und Minderheitsgesellschafter der Beklagten, wendet sich mit seiner Klage gegen die Zwangsvollstreckung aus den vollstreckbaren Ausfertigungen der notariellen Urkunden vom 19.04.2018 (Urkunden Anlagen K5 und K6) über Grundschuldbestellungen im Betrag von je 210.000,- Euro zugunsten der Beklagten, §§ 767, 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO. Die hiergegen von der Beklagten behaupteten fälligen und aufrechenbaren Ansprüche auf Erstattung von Zahlungs- und Sachbezugsleistungen (insgesamt 3.084.148,94 €, Schriftsatz vom 03.08.2018 mit Anlage G&P 1), die darauf gründen, dass der Kläger die beklagte Gesellschaft in zahlreichen Fällen zur Bezahlung von ihm privat zuzuordnenden Kosten veranlasst habe, sind nunmehr Gegenstand der Widerklage vom 18.10.2018.Randnummer3

Mit Aufhebungsvereinbarung vom 09.04.2018 (Anlage K1) wurde der zuvor bestehende Geschäftsführeranstellungsvertrag des Klägers vom 01.07.2006 (Anlage G&P 13) einvernehmlich zum 31.12.2018 unter Fortzahlung der bisherigen Bezüge in Anrechnung anderweitiger Einkünfte durch freiberufliche oder angestellte Tätigkeiten und bei unwiderruflicher Freistellung von etwaiger Pflicht zur Arbeitsleistung (Ziffern 2 und 3 der Vereinbarung Anlage K1) beendet. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom selben Tage (Anlage K2) wurden die Geschäftsanteile des Klägers mit seiner Zustimmung eingezogen. Vereinbart hierfür wurde ein festes Abfindungsgehalt in Höhe von 1.500.000,- Euro, gegen das die Beklagte mit einem Zahlungsanspruch gegen den Kläger, der gemäß Ziffer III.2.b) des Beschlusses „zwischen den Parteien unstreitig per 28.02.2018 auf 1.707.384,38 Euro festgelegt und vereinbart und festgestellt wird“, aufgerechnet hat.Randnummer4

Der ebenfalls festgeschriebene Restsaldo der Forderung der Beklagten nach Aufrechnung betrug zum 28.02.2018 EUR 207.384,38. Dieser Betrag wurde mit der Bestellung der streitgegenständlichen Sicherungsgrundschulden abgesichert, wobei der Sicherungszweck auch darüber hinausgehende Ansprüche umfasst (Ziffer I. 1. der Sicherungsvereinbarung K 4). In Ziffer III.2.c) des Beschlusses zur Einziehung von GeschäftsanteilenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einziehung
Einziehung von Geschäftsanteilen
(Anlage K2) wurden die Details einer weiteren, ergebnisabhängigen und in Teilzahlungen von kalendermonatlich 20.000,- Euro bis zum Erreichen des Maximalbetrages von 750.000,- Euro zu bezahlenden Einziehungsvergütung als „Earn-Out“ festgelegt. Danach erhält der Kläger für die Geschäftsjahre 2018, 2019 und 2020 eine weitere Einziehungsvergütung in Höhe von 13,35 % des den Betrag von 11.900.000,- Euro übersteigenden Jahresumsatzes der Gesellschaft, maximal insgesamt 750.000,- Euro und pro Kalenderjahr maximal 250.000,- Euro [Ziffer III. 2.c) aa)], wobei kalendermonatlich ab April 2018 ein Vorschussanspruch auf die für das Kalenderjahr zu bezahlende Earn Out-Vergütung in Höhe von 20.000,- Euro [Ziffer III. 2.c) bb)] besteht. Bei Nichterreichen der vorbezeichneten Umsatzziele ist ein überzahlter Betrag auf Anforderung zur Rückzahlung fällig.Randnummer5

Mit Schreiben an den Kläger vom 12.04.2018 (Anlage K 3) wies der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in seiner Eigenschaft als Vorsitzer des Aufsichtsrates darauf hin, dass der pro rata temporis gewährte Vorschuss aus der Einziehungsvergütung in Höhe von bis zu 750.000,- Euro, soweit fällig, mit der anerkannten fälligen Gegenforderung in Höhe von 207.384,38 Euro verrechnungsfähig sei. Gleiches gelte für Gehaltsansprüche aus dem suspendierten Geschäftsführervertrag. Die Beklagte gehe davon aus, dass seitens der Gesellschaft weitere verrechnungsfähige Ansprüche zusätzlich zum dargestellten Saldo von 207.384,38 Euro hinzutreten werden. Vor weiteren Auszahlungen an den Kläger wurde daher eine dingliche Besicherung der Ansprüche der Gesellschaft, insbesondere auf etwaige Rückzahlung der nunmehr anstehenden Vorschüsse auf weitere Einziehungsvergütung von bis zu 750.000,- Euro, gefordert.Randnummer6

Mit Unterzeichnung der Sicherungsvereinbarung vom 18.04.2018 erklärte sich der Kläger hierzu bereit und es wurden am 19.04.2018 die antragsgegenständlichen Sicherungsgrundschulden bestellt (Anlagen K5 und K6). Diese dienten der Beklagten (Gläubigerin) zur Sicherung ihrer sämtlichen gegenwärtig begründeten Ansprüche gegen den Kläger / Eigentümer, soweit sie auf Geldleistungen gerichtet sind. Zudem hat der Kläger ein abstraktes Schuldversprechen in Höhe der Grundschuldbeträge (210.000,00 €) abgegeben und sich wegen der hieraus folgenden Zahlungsverpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen unterworfen. Die Beklagte hat nachfolgend die in Ziffer III. 2. c) bb) des Beschlusses (Anl. K 2) genannte Vorschusszahlung für Januar bis April 2018 in Höhe von insgesamt 80.000,- Euro an den Kläger geleistet (unstreitig; Zahlungsbeleg vom 23.04.2018, Anlage G&P 2). Gegen die jeweils kalendermonatlich fällige Vorschussvergütung des Klägers in Höhe von 20.000,00 EUR für die Monate Mai/Juni 2018 hat die Beklagte im Schreiben vom 06.07.2018 die Aufrechnung erklärt (Anlage G&P 1a, Seite 22) und mitgeteilt, dass im Anschluss gegen etwaig offengebliebene Gehaltsauszahlungsansprüche ebenfalls in der zeitlichen Reihenfolge der Fälligkeit der klägerischen Forderungen aufgerechnet werde mit Ansprüchen der Beklagten auf Erstattung der Mietkosten für die vom Kläger (privat; streitig) genutzte Wohnung …straße … Leipzig (Widerklageforderung II.5), insgesamt 144.271,94 € (Seite 23 des Schreibens vom 06.07.2018). Entsprechende Aufrechnungen erfolgten gegen die Vorschussansprüche des Klägers aus den Monaten, Juli, August und September 2018 mit Schreiben vom 11.07.2018 (Anlage G&P 3), 03.08.2018 (Anlage G&P 8) und 12.09.2018 (Anlage G&P 9) und für die folgenden Monate mit Schreiben vom 17.10.2018 (G&P 29), 19.11.2018 (G&P 30), 18.12.2018 (G&P 31), 15.01.2019 (G&P 32), 14.02.2019 (G&P 33), 14.03.2019 (G&P 34), 16.04.2019 (G&P 35) und 14.05.2019 (G&P 36), denen bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ferner ein Teil der Widerklageforderung II.3. (Fahrzeugkosten) zugrundelag. Die Beklagte verweist dabei auf das ihr zustehende Wahlrecht, auf welche der besicherten Hauptforderungen der Verwertungserlös verrechnet wird, nach Ziffer I.2. (2) der Sicherungsvereinbarung (Anlage K4).Randnummer7

Der Kläger hat am 4.12.2018 (nach Erlass des Beschlusses der Kammer vom 21.9.2018 über die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung über die einstweilige Einstellung der Vollstreckung aus den streitgegenständlichen Urkunden) das vollstreckbare Schuldanerkenntnis URNr. … der Notarin … (Anlage K5) in Höhe von 210.000 €, aus dem die Beklagte die Zwangsvollstreckung betrieb, durch Zahlung an den Gerichtsvollzieher am 04.12.2018 befriedigt, das weitere Schuldanerkenntnis URNr. (Anlage K6) durch Zahlung in gleicher Höhe am 25.02.2019. Eine Herausgabe der vollstreckbaren Urkunden, auf denen die Beklagte einen Teilentwertungsvermerk aufgebracht hat (Schreiben Anlagen G&P 26, 27), ist nicht erfolgt. Die Beklagte hat die erfolgten Zahlungen in Höhe von zusammen 420.000,00 EUR auf in den Schreiben vom 15.01.2019 und 21.05.2019 bestimmte besicherte Hauptforderungen verrechnet (Anlagen G&P 25, 28).Randnummer8

Der Kläger hat ursprünglich beantragt, die Zwangsvollstreckung aus den vollstreckbaren Urkunden der Notarin … vom 19.04.2018, UR-Nr.: … und … für unzulässig zu erklären und die Beklagte zu verurteilen, die ihr erteilten vollstreckbaren Ausfertigungen der genannten notariellen Urkunden an den Kläger herauszugeben. Im Schriftsatz vom 14.8.2019 wurde Erledigung des Klagantrags zu 1) erklärt, da durch die Zahlungen die persönlichen Verpflichtungen des Klägers aus den vollstreckbaren notariellen Urkunden erloschen sind.Randnummer9

Bezogen auf den Herausgabeanspruch (Klagantrag Ziffer 2) trägt der Kläger vor, hinsichtlich der im Vollstreckungstitel enthaltenen dinglichen Sicherung könne die Beklagte nicht aus den vollstreckbaren Urkunden vorgehen. Ihr stünden lediglich die in Abteilung III der in den jeweiligen Grundbüchern eingetragenen Grundschulden zur Verfügung. Die Beklagte habe die Urkunden im Original an den Kläger herauszugeben, da die dinglichen Ansprüche nicht aus den notariellen Urkunden Nr. … und … abgeleitet würden, sondern allenfalls aus den im Grundbuch eingetragenen Buchgrundschulden.Randnummer10

Der Kläger beantragtRandnummer11

1. festzustellen, dass die Hauptsache gem. Klagantrag Ziffer 1) erledigt ist,Randnummer12

2. die Beklagte zu verurteilen, die ihr erteilten vollstreckbaren Ausfertigungen der notariellen Urkunden vom 19.04.2018, UR-Nr. … und … an den Kläger herauszugeben.Randnummer13

Die Beklagte beantragt KlagabweisungRandnummer14

und trägt vor, der Kläger habe seine Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung aus den in den beiden antragsgegenständlichen Urkunden enthaltenen persönlichen Titeln, d.h. aus den vollstreckbaren notariellen Schuldanerkenntnissen, gerichtet. Da die Zwangsvollstreckung beendet sei, sei das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage gem. § 767 ZPO entfallen und der Klagantrag Ziffer 1) unzulässig geworden. Eine Vollstreckungsabwehrklage hinsichtlich der in den notariellen Urkunden auch enthaltenen Grundschulden als dingliche Vollstreckungstitel sei nicht erhoben. Auch diese besicherten gem. Ziffer I.1. der Sicherungsvereinbarung alle Ansprüche der Beklagten gegen den Kläger aus oder im Zusammenhang mit dem beendeten Gesellschafts- / Geschäftsführeranstellungsverhältnis des Klägers, mithin sämtliche unerfüllten (Widerklage-)Forderungen. Der Titelherausgabeanspruch sei unbegründet, weil die Zwangsvollstreckung nicht aus sämtlichen der in der Urkunde enthaltenen Titel endgültig unzulässig sei. Die jeweils noch nicht erfüllten dinglichen Ansprüche auf Duldung der Zwangsvollstreckung in die grundschuldbelasteten Immobilien seien ebenso in den antragsgegenständlichen Urkunden enthalten. Es bestehe lediglich ein Anspruch auf Anbringung eines Teilentwertungsvermerks, den die Beklagte erfüllt habe. Einwendungen gegen den dinglichen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld stünden dem Kläger nicht zu (näher Schriftsatz vom 06.06.2019, Seite 3 ff.).

B.Randnummer15

Mit Schriftsatz vom 18.10.2018, erweitert im Hinblick auf den Widerklageantrag zu II. mit Schriftsatz vom 31.10.2018, erhebt die Beklagte Widerklage gegen den Kläger und Drittwiderklage gegen die Drittwiderbeklagte mit nachfolgenden Anträgen:Randnummer16

I. Der Kläger und die Drittwiderbeklagte werden als (hilfsweise wie) Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 416.704,96 € zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seitens des Klägers seit einschließlich 07.07.2018 und seitens der Drittwiderbeklagten seit einschließlich 17.09.2018. Hilfsweise zur Haftung als (hilfsweise wie) ein Gesamtschuldner wird der Kläger verurteilt, die Zahlung Zug-um-Zug gegen Abtretung der auf den Ersatz des gleichen wirtschaftlichen Interesses gerichteten Ansprüche der Beklagten gegen die Drittwiderbeklagte an den Kläger zu leisten.Randnummer17

II. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte weitere 1.458.770,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 1.389.964,34 seit 07.07.2018, im Übrigen seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.Randnummer18

III. Der Kläger wird verurteilt,Randnummer19

a) gegenüber der Beklagten Auskunft und Rechenschaft mit Belegvorlage über die von ihm seit einschließlich 01.07.2006 und bis 04.04.2018 erzielten Einkünfte als Rechtsanwalt im eigenen Namen und/oder im beruflichen Zusammenschluss, die er außerhalb seiner Tätigkeit für die Beklagte erzielt hat, zu erteilen, gegebenenfalls einschließlich solcher Einkünfte, die der Kläger nach dem 04.04.2018 erzielt hat, soweit diese auf Tätigkeiten bis zum 04.04.2018 entfallen.Randnummer20

b) die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft und Rechenschaftslegung an Eides Statt zu versichern.Randnummer21

c) an die Beklagte Zahlung in der sich nach der Auskunft und Rechenschaft ergebenden Höhe der erzielten Einkünfte oder Schadensersatz nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 892.500,00 € seit 07.07.2018 und im Übrigen seit Rechtshängigkeit zu leisten.Randnummer22

IV. Der Kläger wird verurteilt,Randnummer23

a) gegenüber der Beklagten Auskunft und Rechenschaft mit Belegvorlage über die von ihm seit dem 01.07.2006 und bis 04.04.2018 erzielten Einkünfte aus Tätigkeiten für die … Gesellschaft für Beteiligungs- und Immobilien-Anlagemanagement mbH nebst deren verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG (… Group) zu erteilen, gegebenenfalls einschließlich solcher Einkünfte die der Kläger nach dem 04.04.2018 erzielt hat, soweit diese auf Tätigkeiten bis zum 04.04.2018 entfallen.Randnummer24

b) die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft und Rechenschaft an Eides Statt zu versichern.Randnummer25

c) an die Beklagte Zahlung in der sich nach der Auskunft und Rechenschaft ergebenden Höhe der erzielten Einkünfte oder Schadensersatz nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 35.700,00 € seit 07.07.2018 und im Übrigen seit Rechtshängigkeit zu leisten.Randnummer26

V. Der Kläger wird verurteilt,Randnummer27

a) gegenüber der Beklagten Auskunft und Rechenschaft mit Belegvorlage über die von ihm seit 01.07.2006 und bis 04.04.2018 aus Aufsichtsrats- und/oder Beiratstätigkeiten erzielten Einkünfte zu erteilen, gegebenenfalls einschließlich solcher Einkünfte, die der Kläger nach dem 04.04.2018 erzielt hat, soweit diese auf Tätigkeiten bis zum 04.04.2018 entfallen.Randnummer28

b) die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft und Rechenschaft an Eides Statt zu versichern.Randnummer29

c) an die Beklagte Zahlung in der sich nach der Auskunft und Rechenschaft ergebenden Höhe der der erzielten Einkünfte oder Schadensersatz nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu leisten.Randnummer30

VI. Es wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten alle weiteren Schäden aus den zu I. bis V. anspruchsbegründenden Umständen, insbesondere Zins-, Steuer-, Nebenkostennachzahlungs- und Prozesskostenschäden, zu ersetzen.Randnummer31

VII. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte folgende Kunstwerke herauszugeben:Randnummer32

TitelLieferantBeleg-
datum
Anschaf-
fungspreis
Ölgemälde „Gitter (gelb) 1998        05.01.20003.344,90 €
Bild „Am Pfahlweg“ 1998        17.07.20003.440,47 €
Aquarell „Im Mai I“ 2000        30.11.2000741,37 €
Aquarell „Im Mai II“ 2000        30.11.2000741,37 €
Leinwand, Öl, „Round Lounge“
Cyril Massimelli, 33×41 cm
(Abb. 241)
        21.05.20101.080,00 €
Leinwand, Öl, „The White Rectangle“
Cyril Massimelli, 180 x 280 cm
(Abb. 242)
        01.04.20118.096,00 €
Skulptur „Infinity“        25.06.20112.600,00 €
Skulptur „United“        25.06.20111.800,00 €
Bild Schloss Gunsdorf
(aus Versteigerung 23.06.11)
        14.09.20113.200,00 €
Skulptur Hund „Bob“        08.02.2012794,39 €
Bild, Massimelli „in a silent day“
(Abb. 244)
        19.12.20121.766,36 €
Bild „The lost Bikini“ von
Cyril Massimelli (Abb 243)
        08.05.20146.930,00 €
Skulptur „Spyro #2“ Stahl, geschnitten…        02.06.20161.869,16 €
Skulptur „Spyro #3“ Stahl, geschnitten…        02.06.20162.523,36 €
Skulptur „Das Zaumzeug“        19.08.20166.308,41 €
Skulptur „Buddha (Mops)“ – Will Kurtz        20.08.20163.300,00 €
Kunstwerk „OSZO-0-Röhre“        25.10.20162.731,00 €
Bild, Bleistift, Aquarell auf Kahari
„La Belle“ # 1
        21.03.2017934,58 €
Bild, Bleistift, Aquarell auf Kahari
„La Belle“ #2
        21.03.2017934,58 €
Leinwand, Öl, „The Clouds Above“
Cyril Massimelli, 1mx1m (Abb. 239)
        22.03.20176.000,00 €
Leinwand, Öl, „Orient Lounge“
Cyril Massimelli, 55 x 38 cm
(Abb. 240)
        28.03.20173.720,00 €
„ohne Titel“ 175x165cm        01.02.19992.150,29 €
Oszo – 0 Fuge in G Dur        19.05.20142.162,02 €
Kunstwerk OSZO – 0-Röhre 2        07.02.20182.369,10 €
oszo 5 – Der Goldene Reiter        08.02.20182.300,00 €
                Gesamt71.837,36 €

Randnummer33

Die Beklagte stützt ihre in objektiver Klagehäufung erhobenen Widerklagen gegen den Kläger auf Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Pflichten aus dem Geschäftsführeranstellungsvertrag vom 01.07.2006 (Anlage G&P 13, § 1 (8), § 7 (1)), auf Organpflichtverletzung (§ 43 GmbHG), ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 I BGB) und Deliktshaftung aus §§ 823 Abs. 2 i.V.m. § 266 StGB. Aufgaben und Pflichten des Klägers waren im Geschäftsführervertrag zwischen ihm und der Beklagten vom 01.07.2006 (Anlage G&P 13) geregelt. In § 1 Ziffer (8) ist bestimmt:Randnummer34

Herr Rechtsanwalt … wird seine ganze Arbeitskraft…ausschließlich der Gesellschaft widmen. Ohne dass vorbezeichnete Verpflichtung beeinträchtigt wird, obliegt ihm die Aufsichtspflicht und Organisationspflicht über die Anwaltskanzlei … im Rahmen des anwaltlichen Standesrechts.Randnummer35

Die Honorare und Gebühren aus rechtsanwaltlicher Tätigkeit von Herrn … und seinen Mitarbeitern und Assistenten sind unabhängig von ihrer Rechnungsstellung der Gesellschaft gutzuschreiben.Randnummer36

Die neue Übernahme einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Nebentätigkeit, von Ehrenämtern sowie von Aufsichtsrats-, Beirats- und ähnlichen Mandaten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gesellschafter.Randnummer37

§ 7 des Geschäftsführervertrages regelt ein vertragliches und nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Bezüglich der Tätigkeit als Rechtsanwalt bei der Kanzlei … war der Kläger mit den Einschränkungen des Geschäftsführervertrages vom Wettbewerbsverbot befreit.Randnummer38

Mit der … Gesellschaft mbHBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft mbH
Berlin wurde am 22.11.2017 ein Beratungs- und Consultingvertrag (Anlage G&P 21) abgeschlossen, vergütet mit 2.500,00 € zzgl. Ust. / Tag, maximal 10.000,00 € pro Monat. Bereits zuvor bestand zwischen den Vertragsparteien eine mündliche Absprache über die Erbringung von „Senior Adviser“-Dienstleistungen (Ziffer 5a des Vertrages G&P 21). Weitere Aufsichtsratsmandate übte der Kläger bei der … Leipzig, der … GmbH und der … Wohnungsbau e.G. aus.Randnummer39

Gegen den Kläger und die Drittwiderbeklagte (Antrag Ziffer I.) macht die Beklagte einen Rückzahlungsanspruch wegen unberechtigt an die Drittwiderbeklagte ausgezahlter Mitarbeitervergütungen von insgesamt 399.840,00 € sowie auf Erstattung von bei dieser angefallener Telekommunikationskosten (dazu unten 1.) geltend. Zwischen ihr und der Beklagten wurde am 10.02.2006 der als Anlage G&P 37 vorgelegte „Freier-Mitarbeiter-Vertrag“ mit monatlichem Honoraranspruch in Höhe von 2.500,00 € zzgl. Ust. geschlossen, abgeändert mit Vertrag vom 10.01.2009 bei Erhöhung der vereinbarten Honorierung auf monatlich 4.000,00 € zzgl. Umsatzsteuer, unterschrieben auf Beklagtenseite jeweils vom Kläger als geschäftsführendem Gesellschafter. Im Zeitraum ab April 2011 bis Mai 2018 veranlasste der Kläger die Beklagte, Kommunikationskosten für die von der Drittwiderbeklagten an einem iPhone und einem Blackberry-Endgerät genutzte Telefonnummer … zu bezahlen, insgesamt 16.474,97 € brutto (Tabelle Seite 11 des Schriftsatzes vom 18.10.2018), ferner deren Beitrag an die Steuerberaterkammer für 2016.Randnummer40

Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Widerklage vor:Randnummer41

Antrag Ziffer IRandnummer42

Die Beklagte habe Anspruch auf Rückzahlung erbrachter Vergütungszahlungen an die drittwiderbeklagte Ehefrau des Klägers in Höhe von unstreitig 399.840,00,- Euro brutto, die der Kläger nach deren Beendigung der Tätigkeit für die Beklagte im Zusammenhang mit der Niederlassung im Thomaskirchhof / Leipzig von April 2011 bis Februar 2018 in Höhe von monatlich 4000,00 € zzgl. Ust. ohne Rechtsgrund und ohne werthaltige Gegenleistungen an die Beklagte weiterhin veranlasst habe. Hiervon stünden nach Verrechnung in Höhe von 134.356,45 € mit der Zahlung des Klägers in Höhe von 210.000 € vom 25.2.2019 noch 265.483,55 € zur Rückzahlung offen.Randnummer43

Die Drittwiderbeklagte habe ab April 2011 weder Steuerberaterleistungen noch Beraterleistungen für Marketing der Beklagten erbracht. Werbefotos (auf denen sich neben dem Kläger und anderen Personen auch die Drittwiderbeklagte auf dem Schreibtisch liegend ablichten ließ, Fotos Anlage G&P 38), seien beklagtenseits an den Kläger oder die Drittwiderbeklagte nicht beauftragt gewesen und rechtfertigten keine Bezahlung in Höhe von 4.000,- Euro netto im Monat. Auch Steuerberaterleistungen ab April 2011 für die Beklagte seien nicht bekannt, Rechnungsstellungen der Beklagten, die auf Leistungen der Drittwiderbeklagten zurückgingen, lägen nicht vor. Die beispielhaft vorgelegten Rechnungen 01/2018 und 02/2018 der Drittwiderbeklagten (Anlage G&P 10) seien (unstreitig) jeweils ohne Tätigkeitsbeschreibung. Ebenso fehle es an einem Rechtsgrund für zwei ausgezahlte Sonderhonorare in Höhe von je 2.000,00 € zzgl. Ust. und für die Bezahlung des Steuerberaterkammerbeitrags der Drittwiderbeklagten für 2016 in Höhe von 390,00 €.Randnummer44

Der Kläger hafte für die Pflichtverletzung, den Freie-Mitarbeiter-Vertrag nicht gemäß § 7 Nr. 2 zum Ablauf des 31.03.2011 mit Beendigung der Leistungen gekündigt zu haben und jegliche Zahlungen an die Drittwiderbeklagte einzustellen, nach § 43 Abs. 2 GmbHG und weitergehend auch aus Delikt, §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 StGB.Randnummer45

Ein tatbestands- oder verschuldensausschließendes Einverständnis der Beklagten liege nicht vor und würde im Übrigen die Organhaftung aus § 43 GmbHG im Außenverhältnis gegenüber der Gesellschaft nicht berühren. Entgegen der klägerischen Behauptung habe der am 28.07.2008 verstorbene Gesellschafter Herr Dr. … sen. nicht festgelegt, dass die Drittwiderbeklagte ab April 2011 auf Dauer weiter bezahlt werden solle ohne Gegenleistung, um ein gesunkenes Geschäftsführergehalt ihres Ehemannes zu kompensieren (ausführlich Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 18,10.2018, Seite 8ff. – Aktenseite 97ff; Schriftsatz vom 06.06.2019, Seite 17ff. – Aktenseite 250ff). Der Kläger hätte eine ausdrückliche Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschafterversammlung
Zustimmung
Zustimmung der Gesellschafterversammlung
der Beklagten durch wirksamen Gesellschafterbeschluss einholen müssen, wie in § 7 Abs. 2, § 9 Ziffer 9 des Gesellschaftsvertrages (Anlage G&P 39) geregelt.Randnummer46

Auch die veranlasste Bezahlung der privaten Telekommunikationskosten der Drittwiderbeklagten in Höhe von 16.474,97 € sei zurückzuerstatten. Nach Verrechnung in Höhe von 10.991,73 € auf Ansprüche bis 2014 mit der Zahlung des Klägers in Höhe von 210.000,00 € vom 25.02.2019 seien noch 5.483,24 € offenstehend.Randnummer47

Der Kläger hafte wegen Schlechterfüllung gem. § 43 Abs. 2 GmbHG bzw. § 280 Abs. 1 i.V.m. § 611 BGB, ferner aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB, da er seine Vertretungsmacht für die Beklagte missbraucht und seinen Vermögensbetreuungspflichten für das Gesellschaftsvermögen der Beklagten zuwider gehandelt habe im Bewusstsein einer fehlenden angemessenen Gegenleistung seiner Ehefrau in das Gesellschaftsvermögen. Gegen die Drittwiderbeklagte bestehe ein Rückzahlungsanspruch nach Rücktritt (§ 326 Abs. 5 i.V.m. § 346 BGB) sowie aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) und aufgrund deren Rechnungsstellungen im Bewusstsein ihrer Nichtleistung aus Delikt (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 266, 27 StGB). Der Kläger und die Drittwiderbeklagte hafteten bereits deshalb deliktisch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB, weil sie mit dem Vortrag, die Zahlungen an die Ehefrau seien als Kompensation für den Kläger zu verstehen, d.h. materiell wirtschaftlich als Gegenleistung für dessen eigene Tätigkeit als Geschäftsführer bzw. aufgrund seiner Gesellschafterstellung erfolgt, zugleich zugestehen würden, dass sie sich jederzeit bewusst gewesen sind, dass den Honorarzahlungen der Beklagten keine bzw. keine äquivalenten Gegenleistungen der Drittwiderbeklagten gegenüber standen. Der deliktische Anspruch unterliege der Regelverjährung (§§ 195, 199 BGB) und sei angesichts Kenntniserlangung der Gesellschafter von den Pflichtverletzungen des Klägers erst bei Beendigung der Geschäftsführerstellung des Klägers bei der Beklagten (März 2018) unverjährt.Randnummer48

Ein Ausschluss von Schadensersatzansprüchen durch Entlastungsbeschlüsse (§ 46 Nr. 5 GmbHG) liege nicht vor, da der beschlussfassenden Mehrheit der Gesellschafterversammlung die Schadensersatzansprüche nach § 43 GmbH gegen den Kläger / Geschäftsführer weder positiv bekannt noch aus der Rechnungslegung erkennbar gewesen wären (Schriftsatz vom 06.06.2019, Seite 27 ff. – Aktenseite 260 ff). Aus den an Herrn Dr. … übergebenen Summen- und Saldenlisten sowie aus dem jährlichen Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers und dem darin enthaltenen Jahresabschluss (beispielhaft Anlagen G&P 41 und 42) hätten sich keine Kenntnisse über die Verfehlungen des Klägers ergeben, da die Zahlungen an die Ehefrau/Drittwiderbeklagte unter der Position „Rechts- und Beratungskosten“ bei den „Verwaltungsaufwendungen“ (so im Jahresabschluss 2014, Anlage IV des Prüfberichts, G&P 42, dort Seite 24) vom Kläger angegeben worden waren. Einen Zugriff auf die Finanz- und Lohnbuchhaltung habe Herr Dr. …, der am 22.03.2018 zum Geschäftsführer bestellt wurde, erst am 27.03.2018 erhalten. Ein Entlastungsbeschluss habe diesbezüglich keine Verzichtswirkung.Randnummer49

Der Zinsanspruch sei gegenüber dem Kläger ab 07.07.2018, gegenüber der Drittwiderbeklagten ab Zugang des Schreibens vom 31.08.2018 (Anl. G&P 11, 12) begründet, jedenfalls ab Rechtshängigkeit der Widerklage.Randnummer50

Antrag Ziffer IIRandnummer51

1.) Der Kläger habe bis zu seinem Ausscheiden aus der Beklagten am 04.04.2018 die Beklagte in zahlreichen Fällen zur Bezahlung von ihm privat zuzuordnenden Kosten veranlasst, insbesondere durch Gebrauch von Bank-/Kreditkarten der Gesellschaft. Diese Liquiditätsentnahmen seien ohne vertragliche Grundlage zwischen dem Kläger und der Beklagten erfolgt. Den jeweils gegen ihn entstehenden Erstattungsanspruch ließ der Kläger (unstreitig) auf ein verzinsliches Darlehenskonto zu seinen Lasten buchen, den zu seinen Lasten verbleibenden Saldo per 28.02.2018 hat er unter Ziffer III.2.b) der Vereinbarung vom 04.04.2018 (Anlage K2) mit 207.384,38 Euro anerkannt. Dieser Saldo habe sich nach Behauptung der Beklagten durch weitere private zuzuordnende Kosten, deren Bezahlung durch die Beklagte vom Kläger veranlasst worden sei, im Zeitraum 01.03.2018 – 26.03.2018 um 30.163,87 Euro erhöht (Verweis auf Schreiben Anlage G&P 1).Randnummer52

Der aufgelaufene Zinsgesamtbetrag (6,64 % p.a. Sollzinsen des eingereichten Zinsdarlehenskontos) belief sich vom 01.01.2018 – 30.06.2018 auf 32.901,69 Euro. Der Kläger sei am 06.07.2018 (Anlage G&P 1) verzugsbegründend gemahnt worden, der Beklagten stehe die Rückzahlung jedenfalls aus Darlehensvertrag gemäß § 488 Abs. 1 BGB zu.Randnummer53

2.) Der Kläger habe beginnend mit dem 01.01.2008 die Beklagte veranlasst, an sich als Geschäftsführer ihm nicht zustehende monatliche Tantieme-Zahlungen in Höhe von brutto 4.166,67 Euro (bzw. 4.166,63 € im Monat Dezember) zu leisten, insgesamt 123 Monatszahlungen (01.01.2008 – 03/2018), zusammen 512.501,00 €. Eine vertragliche Grundlage für diese zusätzlichen Gehaltszahlungen in Höhe von 50.000,- Euro p.a. sei nicht ersichtlich. Weder sei die Tantieme entgegen des Wortlautes des Geschäftsführer-Vertrages als Festtantieme vereinbart worden (eine Änderung des Geschäftsführeranstellungsvertrages liege nicht vor) noch ergäbe sich aus der Regelung des § 3 (3) Abs. 5 des Geschäftsführeranstellungsvertrages des Klägers (Anlage G&P 13) eine Garantietantieme in Höhe von 50.000,- Euro pro Jahr unabhängig von einer Leistungserbringung nach Abs. 1-4 des § 3 (3) des Vertrages. Abweichungen seien nur für das Geschäftsjahr 2006 (hälftig) und 2007 getroffen (Vertrag Anlage G&P 13). Der Kläger habe seit 2008 kein Anrecht auf Tantieme gehabt. Der Jahresüberschuss sei seit 2008 in jedem Jahr unter der Bemessungsgrenze von 900.000,00 € geblieben (Auszüge aus Prüfungsberichten 2008 – 2017 (Anlage G&P 45).Randnummer54

3.) Der Kläger schulde ferner die Erstattung von Fahrzeugkosten für einen Touareg CX 101 (2015-2018), einen Porsche CX 20 (2016-2018), einen Porsche CX 30 (2017-2018), ein Cabriolet CX 120 (2014-2016), einen Touareg CX 103 (2012-2015), ein Cabrio CX 68 (2011-2015), einen Touareg CX 104 (2013), ein Cabrio IB 30 (2008-2011), deren Bezahlung durch die Beklagte der Kläger unstreitig veranlasste. Für die Höhe der Kosten, insgesamt 195.295,50 € zzgl. 40.432,47 € USt., wird auf die Tabelle im Schriftsatz vom 18.10.2018, Seite 20 (Aktenseite 109) verwiesen. Nach Aufrechnungserklärungen der Beklagten gegen fällige Ansprüche des Klägers (s.o.) errechnet sie einen restlichen offenen Anspruch in Höhe von 72.775,24 € (Schriftsatz vom 06.06.2019, Seite 15).Randnummer55

Die genannten Fahrzeuge seien vom Kläger und seiner Familie privat auch an deren Wohnimmobilien im Ausland genutzt worden. Es handele sich nicht um Fuhrparkfahrzeuge, auf den alle oder mehrere Mitarbeiter der Beklagten zu betrieblichen Zwecken hätten zugreifen können. Der Kläger habe die Fahrzeuge für eigene Zwecke anschaffen lassen. Er allein habe über ihre Nutzung bestimmt, die rein privat gewesen sei. Gemäß § 6 des Geschäftsführervertrages habe ihm zur dienstlichen Nutzung ein Firmenwagen (Mercedes S-Klasse) mit Fahrer zur Verfügung gestanden. Die Beklagte, die ausschließlich Standorte in Sachsen, Sachen-Anhalt und Thüringen habe, benötige auch weder in Ascot/Großbritannien noch an der Cote d‘ Azur in Frankreich, wo sich jeweils Wohnimmobilien des Klägers befinden, Fahrzeuge für dort nicht existente betriebliche Zwecke. Mit seinem Vortrag, die Nutzung der Kraftfahrzeuge durch ihn und die Drittwiderbeklagte sei durch die Gesellschafter der Beklagten akzeptiert worden, weil im Gegenzug das Gehalt des Klägers seit 2018 nicht erhöht wurde, gestehe der Kläger objektiv und subjektiv zu, dass er der Beklagten bewusst einen vermögenswerten Vorteil entzogen habe. Die andererseits vom Kläger behauptete rein dienstliche Nutzung der Fahrzeuge sei widersprüchlich, da in diesem Fall keine Gegenleistung für eine unterlassene Gehaltserhöhung vorliegen würde.Randnummer56

Die Gesellschafterversammlung habe keine Kenntnis gehabt, dass und welche auf Firmenkosten laufenden Leasingfahrzeuge der Kläger entgegen den Bestimmungen des Geschäftsführervertrages und trotz Zurverfügungstellung von Dienstfahrtzeug und Chauffeur noch zusätzlich selbst, durch Familienmitglieder und im Ausland privat nutzte. Jedenfalls mit Anhörung des Klägers im Rahmen seiner Abberufung am 04.04.2018 sei Verjährungshemmung eingetreten.Randnummer57

4.) Auf Veranlassung des Klägers hat die Beklagte Zahlungen auf angebliche Forderungen der Rechtsanwältin … und von Frau … geleistet, die laut Buchungstexten mit angeblichen Leistungen dieser Personen an einen für den Kläger als Vorstand geführten „Club International e.V.“ zusammenhängen sollen, insgesamt 60.928,- Euro brutto (im Einzelnen: Schriftsatz vom 18.10.2018, Seite 22f., Aktenseite 111f.), nach Verrechnung mit der Zahlung des Klägers vom 25.02.2019 auf Ansprüche bis 2014 noch offen 12.495,00 € (Schriftsatz vom 06.06.2019, Seite 15). Bei einem Teil der Zahlungen ließ der Kläger Weiterberechnungen der Beklagten an den „Club International e.V.“ vornehmen (insgesamt 43.793,- Euro brutto), hat dann jedoch die von der Beklagten an den Verein gestellten Forderungen in genannter Höhe (Rechnungsausgänge in Höhe von 43.793,09 Euro) nicht bei dem Verein beigezogen und teilweise sogar in der Buchhaltung der Gesellschaft wertberichtigen lassen. Für geleistete Zahlungen habe keine vertragliche Grundlage bestanden, entsprechende Leistungen an die Beklagte seien nicht erbracht worden.Randnummer58

5.) Der Kläger habe im Namen der Beklagten ein Mietverhältnis für Wohnräume in der …straße … in Leipzig begründet und die Beklagte ohne Rechtsgrund zur Zahlung von Mietzinsen und Nebenkosten in Höhe von 144.271,94 Euro veranlasst. Die Nutzung habe nicht betrieblichen Zwecken gedient und es handele sich entgegen dem Wortlaut des Mietvertrages nicht um eine Gewerberaummiete, sondern um die Wohnung des Klägers und seiner Familie. Der Kläger habe eine von der Beklagten gewerblich genutzte Wohnung vorgetäuscht und diese tatsächlich privat bewohnt. Der Kläger habe dies letztlich dadurch anerkannt, dass er nach seinem Ausscheiden aus der Beklagten am 04.04.2018 das Mietverhältnis mit Wirkung vom 01.05.2018 übernommen und fortgesetzt habe (Anlage G&P 6). Der Kläger, seine Ehefrau (Drittwiderbeklagte) sowie Tochter und Sohn waren laut Anmeldebestätigung vom 16.02.2015 (Anlage G&P 47) an der genannten Wohnadresse gemeldet. Dass der Kläger in den Steuererklärungen für die Beklagte betreffend die Jahre ab 2015 die Kosten für das Objekt als Betriebsausgaben erklärt habe, spreche im Gesamtzusammenhang nicht für eine tatsächliche betriebliche Nutzung, sondern nur für seine Bereitschaft zur Steuerhinterziehung. Die Gesellschafterversammlung habe keine Kenntnis davon gehabt, dass der Kläger die Beklagte eine Immobilie zum Schein als Gewerbeobjekt anmieten, bezahlen und steuerlich erklären ließ, um sie dann privat mit seiner Familie zu bewohnen. Auf Grund der versteckten Verbuchung im unauffälligen Sammelkonto „Raumkosten“ sei das Vorgehen des Klägers für die Gesellschafterversammlung auch nicht erkennbar gewesen. Nach erfolgten Aufrechnungen (Schriftsatz vom 06.06.2018, Seite 15), zuletzt am 19.11.2018, sei der Anspruch erfüllt.Randnummer59

6.) Der Kläger schulde Erstattung der Wohnkosten …-Straße … in Leipzig in Höhe von insgesamt 56.600,15 € (aufgeschlüsselt Schriftsatz vom 18.10.2018, Seite 28). Die Wohnung wurde von der Beklagte im Zeitraum September 2013 bis Januar 2015 angemietet, der Kläger, der die Wohnung privat genutzt habe, ließ diese als Gehalt-Sachbezug verbuchen und abrechnen, ohne dass er hierauf einen Anspruch gehabt habe. Die Wohnungskosten wurden unstreitig in Höhe von insgesamt 27.728,00 Euro auf der Gehaltsabrechnung des Klägers zusätzlich zum Geschäftsführergehalt erfasst, was bei einer rein dienstlich genutzten Immobilie, die keinen zusätzlichen Lohn darstellen würde, nicht veranlasst gewesen wäre. Die private Nutzung werde durch die vorgelegten Rechnungen seiner Ehefrau mit Angabe der Adresse „…-Straße ..“ auf dem Briefkopf bestätigt. Neben dem Sachbezug, den sich der Kläger rechtsgrundlos genehmigt habe, habe er sich zusätzlich ohne vertragliche Grundlage und ohne Änderung des Geschäftsführervertrages durch die Gesellschafterversammlung im Jahr 2013 ein weiteres Gehalt von 6.413,92 Euro und im Jahr 2014 von 20.594,37 Euro (insgesamt 27.008,29 Euro) gewährt, um die durch den Lohnsteuerabzug auf den Wohnungssachbezug verringerte monatliche Nettoauszahlung auszugleichen (Lohnabrechnung aus 11/2013 Anlage G&P49). Auf Grund der versteckten Verbuchung in den Sammelkonten „Raumkosten“ bzw. „Löhne und Gehälter“ sei für die Gesellschafterversammlung nicht erkennbar gewesen, dass die Gesellschaft die privatgenutzte Immobilie des Klägers bezahle.Randnummer60

7.) Der Kläger schulde Erstattung von Mitgliedsbeiträgen an die Vereine China Club Berlin, Polo Club, Pall Mall Club, Royal Ascot Golfclub und Deutsche Maltesische Gesellschaft e.V. in Höhe von insgesamt 49.705,81 Euro (Tabelle Seite 31 des Schriftsatzes vom 18.10.2018), nach Verrechnung mit der Zahlung des Klägers vom 4.12.2018 auf Ansprüche der Beklagten bis 2014 noch 16.901,83 € (Schriftsatz vom 06.06.2019, Seite 16). Diese Zahlungen entbehrten einer vertraglichen Grundlage und seien auch sonst betrieblich nicht veranlasst gewesen. Die Möglichkeit des Akquirierens von Mandaten führe nicht zu einer betrieblichen Veranlassung privater Mitgliedschaften. Diese mit dem Privatleben des Klägers verbundenen Ausgaben blieben Privatausgaben und seien ohne gesonderte vertragliche Vereinbarungen mit der Gesellschafterversammlung keine ersatzfähigen Aufwendungen. Eine persönliche Vereinsmitgliedschaft stelle keine Betriebsausgabe dar. Ein Geschäftsführer könne sich keine persönlichen Mitgliedschaften in Vereinen als Betriebsausgabe der von ihm geführten Gesellschaft bezahlen lassen.Randnummer61

Für die Gesellschafterversammlung sei die Kostentragung der Beklagten für die genannten Mitgliedschaften nicht erkennbar gewesen, weil diese in dem Sammelkonto „Werbe- und Repräsentationskosten“ aufgeführt waren.Randnummer62

8.) Der Kläger schulde ferner die Erstattung der Bewirtungskosten/Spirituosenkosten wie in der Übersicht nebst Buchhaltungskontoauszügen in Anlage G&P 6 zum Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 06.07.2018 (Anlage G&P1a) aufgeführt, insgesamt brutto 41.585,44 Euro, nach Verrechnung mit der Zahlung des Klägers vom 04.12.2018 noch offenen 23.746,71 € (Schriftsatz vom 06.06.2019, Seite 16). Die „Konsumereignisse“ seien nicht betrieblich veranlasst gewesen, sondern dem privaten Konsum des Klägers zuzuordnen. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, welche Veranstaltung im Club International am 21.03.2018, welches Sommerfest 23.06.2016 „…“, welches Catering im Club am 15.12.2016, welcher Sunset-Limousinen-Einsatz am 06.09.2013, welche China-Club-Karten DSB-Pokalfinale 12.05.2012 usw. er jeweils genau für welche betrieblichen Zwecke benötigt habe. Er hab schlicht auf Firmenkosten konsumiert. Kenntnisse der Gesellschafter hinsichtlich der Veranstaltungen und des Essen- und Trinkkonsums hätten nicht bestanden.Randnummer63

9.) Der Beklagten stehe Schadensersatz wegen einer an die Steuerberaterin Frau … zu zahlenden Karenzentschädigung, insgesamt 28.576,22 €, zu, wovon der Kläger den Betrag für 12 Monate (x 1.750,00 Euro = 21.000,00 Euro) sowie weitere 3 Monate und 11 Tage (5.891,67 €; Klagerweiterung Schriftsatz vom 31.10.2018) durch Erklärung nach § 75a HGB analog spätestens am Tag der Kündigung (19.12.2013) hätte vermeiden können (Schreiben und Rechnung der Rechtsanwälte …, Anlage G&P17; Schreiben der Kanzlei Rechtsanwälte, Anlage G&P17a). Mit den Prozesskosten in Höhe von 1.684,55 Euro für den eigenen Rechtsanwalt (der Kläger hat hierzu seine eigene Kanzlei ausgewählt) sei insgesamt ein Schaden von 22.684,55 Euro entstanden, den der Kläger wegen schuldhafter Verletzung von Organ-/Anstellungsvertragspflichten nach § 43 Abs. 2 GmbHG, § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 611 BGB zu ersetzen habe. Der zugrundeliegende Sachverhalt sei der Gesellschafterversammlung nicht offenbart worden und zwar auch nicht aus Jahresabschlüssen in einer Weise erkennbar gewesen, aus der sich eine Ausschlusswirkung durch Entlastung ergeben könne.Randnummer64

10.) Der Kläger schulde Schadensersatz in Höhe von 160.309,03 Euro, weil er in unberechtigter Weise die aus einem Verfahren vor dem Landgericht Leipzig unter dem Aktenzeichen 03HK O 955/12 (Stichwort: … e.G.) per Vergleich (Beschluss Anlage G&P18) getroffene eigene Zahlungsverpflichtung in Höhe von 95.000,00 Euro sowie die weiteren Verfahrenskosten durch die Beklagte begleichen ließ, insgesamt 160.309,03 Euro. Nach Verrechnung in Höhe von 144.090,21 € mit der Zahlung des Klägers vom 4.12.2018 (144.090,21 €) und in Höhe weiterer 16.218,82 € mit der Zahlung des Klägers vom 25.02.2019 sei der Anspruch erfüllt.Randnummer65

Im gerichtlichen Vergleich hatte der Kläger unter Ziffer 1 aufnehmen lassen, dass er das Aufsichtsratsmandat bei der … e.G. in Ausübung seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Beklagten wahrgenommen habe. Das treffe tatsächlich nicht zu. Der Kläger habe lediglich die Beklagte für seine eigenen Fehler im Rahmen des Aufsichtsratsmandats haften lassen. Die ihn persönlich treffende Haftpflichtverbindlichkeit habe er in der Weise abgewickelt, dass er sowohl seine Prozessbevollmächtigten seitens der Beklagten beauftragen und bezahlen als auch anschließend den Vergleichsbetrag in Höhe von 95.000,00 Euro für seine Haftpflichtschuld von der Beklagten an seinen Prozessgegner begleichen ließ. Die Beklagte sei weder damit beauftragt noch sei sie dafür vergütet worden, der … e.G. den Kläger als Aufsichtsrat zu stellen. Die Übernahme von Aufsichtsratstätigkeiten bei Mandanten habe nicht zum Geschäftsführerauftrag des Klägers bei der Beklagten gehört und hätte der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gesellschafter bedurft (Geschäftsführeranstellungsvertrag, Anlage G&P13), die der Kläger unstreitig nicht eingeholt hat. Es habe eine vertragswidrige private Nebentätigkeit des Klägers vorgelegen, ein Haftungsfall für die Beklagte sei nicht entstanden (siehe Schreiben des HDI, Anlage G&P51) und der Kläger zum Schadensersatz aus § 43 Abs. 2 GmbHG, §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 StGB verpflichtet.Randnummer66

11.) Der Kläger schulde ferner Schadensersatz wegen der Kosten für die Ausstattung französischer, englischer und deutscher Privatwohnungen, die er durch die Beklagte bezahlen ließ (Rechnungen Anlagen 19, 19a, 19b, 19c, 19d, 19e, 19f, 19g), insgesamt 19.031,53 Euro, nach Verrechnung mit der Zahlung des Klägers vom 04.12.2018 auf Ansprüche bis 2014 noch offen 3.764,45 €. Auf Grund der sich darin manifestierenden Selbstbedienungsmentalität des Klägers, die seinen Mitgesellschaftern erst nach seinem Ausscheiden aus der Geschäftsführung Schritt für Schritt offenbar geworden sei, werde auch diese Position eingeklagt. Den vorgelegten Dokumenten sei zweifelsfrei zu entnehmen, dass Lieferungen auf Kosten der Beklagten an die jeweiligen Privatwohnungen erfolgt seien. Durch die Verbuchung in Sammelkonten „andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung“ und „geringwertige Wirtschaftsgüter“ sei eine Erkennbarkeit für die Gesellschafterversammlung nicht gegeben gewesen.Randnummer67

12.) Der Kläger habe von der Beklagten bezahlte Steuerberaterkosten an Herrn … in Höhe von 9.853,74 Euro zu ersetzen. Es handele sich um private Beratungskosten im Zusammenhang mit seiner Erwerbsabsicht hinsichtlich Geschäftsanteilen an der Beklagten, die er an diese weiterberechnet hat und von dieser bezahlen ließ. Es sei nicht um eine steuerrechtliche Absicherung der Beklagten gegangen, die für ihre eigene Absicherung keinen externen Steuerberater aus Ingolstadt hätte hinzuziehen müssen. Aus der Email des Klägers vom 15.06.2018 nebst Rechnung des STB … vom 27.05.2015 (Anlage G und P20) gehe hervor, dass der Kläger den Rechnungstext so habe schreiben lassen, dass „wir es in die Connex nehmen können“.Randnummer68

13.) Der Kläger habe ferner Schadensersatz für der Beklagten in Rechnung gestellte und von dieser bezahlte Architektenleistungen der Architekten … für private Zwecke in Höhe von 7.021,00 Euro brutto zu erstatten (Rechnung der Architekten vom 27.04.2017, Anlage G und P20a). Aus den vorgelegten Emails des Beklagten mit dem Architekten aus April/Mai 2017 (Anlage G&P52) ergäbe sich in klarer Weise, dass der Kläger die Rechnungstellung unter einem vorgegebenen Formulierungsvorschlag: „Honorarpauschale-Beratung und Entwurf diverser bekannter Immobilien“ an die Beklagte veranlasst hat. Es handele sich eindeutig um Planungsleistungen des Architekten für die „Villa …“ in La Croix-Valmer in Frankreich (Anlage G&P54). Die Gesellschafter hätten keine Kenntnisse hinsichtlich der Planungsleistungen des Architekten und deren Bezahlung durch die Beklagte für ein französisches Privathaus des Klägers gehabt.Randnummer69

Antrag Ziffer IIIRandnummer70

Die Beklagte habe einen Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft mit Belegvorlage über die vom Kläger im benannten Zeitraum erzielten Einkünfte als Rechtsanwalt. Nach § 1 (8) des Geschäftsführeranstellungsvertrages (Anlage G&P13) habe er seine gesamte Arbeitskraft der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen. Bei der Kanzlei, … handele es sich nicht um die Nachfolgekanzlei der in § 7 (1) des Geschäftsführeranstellungsvertrages nomierten Ausnahme für die Kanzlei, … und …“. Ferner habe die punktuelle Ausnahme nur standesrechtliche Pflichten als Rechtsanwalt betroffen (§ 1 (8) Abs. 1 S. 2, § 7 (1) Abs. 3). Auch sei in § 1 (8) Abs. 2 des Geschäftsführeranstellungsvertrages geregelt, dass alle Honorare und Gebühren aus rechtsanwaltlicher Tätigkeit des Klägers und seiner Mitarbeiter und Assistenten unabhängig von ihrer Rechnungstellung der Beklagten zustehen. Der Kläger habe entsprechende Einkünfte erzielt (als Einzelanwalt und über Beteiligungen an … Rechtsanwälte) und bisher weder Auskunft erteilt noch Rechenschaft abgelegt. Eine Änderung des Geschäftsführeranstellungsvertrag sei nicht erfolgt. Es sei nicht denkbar, dass der Kläger pro Jahr 48.000,00 Euro aus Kanzleibeteiligung ohne eigene Tätigkeit erzielt habe. Dagegen spreche bereits, dass er pro Monat zusätzlich 1.000,00 Euro Aufwandentschädigung für Akquise (keine anwaltliche Standespflicht) erhalten habe. Diese Wettbewerbs- und Nebentätigkeiten seien abführungspflichtig, eine Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschafterversammlung
Zustimmung
Zustimmung der Gesellschafterversammlung
liege nicht vor. Der Zahlungsanspruch folge als vertraglicher Leistungsanspruch aus der Abführungspflicht gemäß § 1 (8) Abs. 2 des Geschäftsführeranstellungsvertrages.Randnummer71

Antrag Ziffer IVRandnummer72

Die Beklagte habe ferner einen Auskunfts- und RechenschaftsanspruchBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch
Rechenschaftsanspruch
über die vom Kläger im Zeitraum 01.07.2006 bis 04.04.2018 erzielten Einkünfte aus Tätigkeiten für die … GmbH. Seit dem 01.01.2018 bezieht der Kläger für seine Tätigkeit als „Senior Abviser“ eine monatliche Vergütung in Höhe von 10.000,00 Euro zzgl. Umsatzsteuer (Vertrag und Rechnungen Anlagen G&P21, G&P22). Dabei handele es sich um eine freiberufliche Dienstleistung, wofür der Kläger die erforderliche vorherige schriftliche Zustimmung der Gesellschafter gemäß § 1 (8) Abs. 3 des Geschäftsanstellungsvertrages hätte einholen müssen. Unter Verstoß gegen sein anstellungsvertragliches Nebentätigkeits- und Wettbewerbsverbot habe er seine Arbeitskraft vier Tage pro Monat der FREO-Group zur Verfügung gestellt (Ziffer 4a der Anlage G&P21). Der Auskunftsanspruch richte sich auf die Laufzeit des vorgelegten Vertrages vom 01.12.2017 bis 04.04.2018 sowie auf den davor liegenden Zeitraum ab 01.07.2006, da der Kläger bereits zuvor nachweislich für die …-Group tätig war (Ziffer 5a des Vertrages Anlage G&P21).Randnummer73

Antrag Ziffer VRandnummer74

Die Beklagte habe ferner einen Auskunfts- und RechenschaftsanspruchBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch
Rechenschaftsanspruch
mit Belegvorlage bezogen auf die zwischen dem 01.07.2006 und dem 04.04.2018 aus Aufsichtsrats- oder Beiratstätigkeiten erzielten Einkünfte. Zumindest bei der … GmbH, der … Wohnungsbau Genossenschaft e.G. und dem … Leipzig war der Kläger während seiner Geschäftsführertätigkeit für die Beklagte als Aufsichtsrat unter Bezug einer Vergütung tätig. Mutmaßlich habe er noch mehrere solche Ämter begleitet, weil er sich am 04.04.2018 eine entsprechende Bereichsausnahme für Abführungspflichten betreffend Zeiten nach dem 04.04.2018 vertraglich einräumen ließ (Ziffer 3 Satz 3 der Aufhebungsvereinbarung zum Anstellungsvertrag, Anlage K1). Entsprechend der Regelung in § 1 (8) Abs. 3 seines Geschäftsführeranstellungsvertrages sei der Kläger darauf hinzuweisen, dass er nicht allein entscheidend Nebentätigkeiten übernehmen und dafür an ihn bezahlte Vergütungen behalten dürfe. Eine vorherige schriftliche Zustimmung der Gesellschafter habe er nicht eingeholt. Mitverschulden hinsichtlich der Wettbewerbs- und Nebentätigkeitsverbotsverstöße liege nicht vor. Die Beklagte habe erst im Rahmen der auf die Abberufung des Klägers am 04.04.2018 erfolgenden Aufarbeitung der Geschäftsführungszeit des Klägers Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt. Der Kläger habe das Fehlen der zumutbaren Kenntnis mitverursacht, indem er die Nebentätigkeiten verheimlicht habe.Randnummer75

Antrag Ziffer VIRandnummer76

Die Beklagte habe einen Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des Klägers für alle weiteren Schäden aus den zu Ziffer I. bis V. anspruchsbegründenden Umständen. Hierzu gehöre sowohl der Zinsschaden, da die Beklagte Bankkredite in Anspruch genommen und hierfür Zinsen gezahlt hat als auch der zu erwartende Steuerschaden. Die Pflichtverstöße des Klägers hätten Auswirkungen auf die Körperschaft-, Gewerbe-, Umsatz- und Kapitalertragssteuer, die die Beklagte zu zahlen habe. Die Beklagte habe bereits seit 04.04.2018 Steuernachzahlungen geleistet, der Steuerschaden sei noch nicht endgültig beziffert. Ein Betrag von 800.000,00 € sei bereits nachgezahlt worden, zwei weitere Betriebsprüfungen stünden noch aus (Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 25.06.2019, Seite 2). Da der Kläger die oben streitgegenständlichen Zahlungen als ergebnismindernd steuerlich angeben und in diesem Zusammenhang gezahlte Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuer geltend machen ließ, seien durch die nachträglich Gewinnerhöhung an den Kläger erfolgte Ausschüttungen nicht aus seinem steuerlichen Einlagekonto erfolgt sondern aus Gewinnen, die bei der Beklagten der Kapitalertragssteuer unterworfen sind. Die Schadensersatzhaftung des Klägers richte sich auch auf den Ersatz von Zinsen, Verspätungs- und Säumniszuschlägen. Darüber hinaus sei mit Nebenkostennachzahlungen aus dem Vermietungsobjekt …straße … für die Jahre 2017 und anteilig 2018 zu rechnen. Aus dem prozess … seien noch weitere Prozesskosten zu erwarten.Randnummer77

Antrag Ziffer VIIRandnummer78

Der Kläger schulde die Herausgabe der im Klagantrag zu VII. aufgeführten Kunstwerke. Bis auf Einwände zu den Bildern „Gitter“ und „Am Pfahlweg“ habe der Kläger den Sachverhalt geprüft und bestätigt (Email des Klägers vom 01.07.2018, Anlage G & P 23). Auch an den Bildern „Gitter“ und „Am Pfahlweg“ stehe dem Kläger ein Recht zum Besitz nicht zu.Randnummer79

Der Kläger und die Drittwiderbeklagte beantragen,Randnummer80

die Widerklage abzuweisen.Randnummer81

Der Kläger hafte mangels Pflichtwidrigkeit der der Widerklageforderung zugrundeliegenden Geschäftsführungsmaßnahmen nicht. Alle Gesellschafter hätten ihr stillschweigendes Einverständnis erklärt, soweit sie über die Sachverhalte informiert waren. Der Vertreter aller übrigen Mitgesellschafter, der Geschäftsführer der Beklagten Dr. … sei durch den Kläger fortlaufend über sämtliche hier streitgegenständlichen Sachverhalte informiert worden. Die Gesellschafterversammlung habe den Kläger per Beschluss in Kenntnis der Sachverhalte regelmäßig entlastet. Kenntnis darüber sei nicht erst nach Ausscheiden des Klägers aus der Beklagten erlangt worden. Vorsorglich werde die Einrede der Verjährung erhoben. Zudem seien der den notariellen Urkunden zugrundeliegende Gesellschafterbeschluss und ebenso die Schuldanerkenntnisse nichtig, da die Gesellschafterversammlung unter Missachtung der Vorschriften der §§ 50, 51 GmbH einberufen worden sei. Im Ergebnis hätten sämtliche Gesellschafter Zustimmung zu den Vermögensverfügungen des Klägers erteilt. Würde man keine Zustimmung der Gesellschafter annehmen, bestünden Ansprüche der Beklagten gegen Frau … als Geschäftsführerin und Herrn … als einen der Gesellschafter aufgrund deren eigenen Mitverschuldens (näher Schriftsatz vom 20.12.2018, S. 4 f.).Randnummer82

Die von der Beklagten vorgenommene Aufrechnung sei unwirksam, da die Beklagte zu einer Verrechnung nicht berechtigt sei und die Tilgungsbestimmung allein dem Kläger zustehe. Für den Fall, dass die Widerklageforderungen bestehen sollten, werde hiergegen mit der Gegenforderung des Klägers in Höhe von 900.000,00 € aufgerechnet.Randnummer83

Zu Antrag IRandnummer84

Die Leistungen der Beklagten an die Drittwiderbeklagte seien mit Rechtsgrund erfolgt. Der im Jahr 2008 verstorbene Gesellschafter Herr Dr. … senior habe zu seinen Lebzeiten festgelegt, dass das Honorar für die Ehefrau des Klägers /Drittwiderbeklagte dauerhaft angelegt sein solle, um das seit der Fusion auf 250.000,00 Euro p.a. gesunkene Gehalt des Klägers zu kompensieren; Herr Dr. … senior habe dies als „Geschäftsführer-Ehefrau-Gesamttätigkeit“ bezeichnet. Die Drittwiderbeklagte habe auch „die Niederlassung Leipzig bis 2013 aktiv geführt“. Danach habe sie u.a. im Bereich des Marketings beraten. Es sei unzutreffend, dass der Vertrag für die Zeit ab April 2011 durch den Kläger hätte gekündigt werden müssen. Auch die Geschäftsführerin Frau … (ab 2013) hätte ohne Weiteres einen Vertrag kündigen können. Die vorgelegten Werbefotos der Beklagten (Anlage G&P 38) bewiesen, dass die Drittwiderbeklagte auch nach April 2011 für sie tätig gewesen sei. Sie sei, so im Schriftsatz vom 25.07.2019 beschrieben, das „Gesicht der Beklagten“ und das „Aushängeschild der CONNEX“. Auch nach 2011 habe sie für die (geschlossene) Niederlassung Thomaskirchhof Leipzig an sie gebundene Mandate fortgeführt (Schriftsatz vom 20.12.2018, Seite 6). Über einen sogenannten Tunnelzugang zu allen Daten der …-Mandate sei auch ein Arbeiten außerhalb der Büroräume der Beklagten effektiv möglich gewesen. Zudem seien Bereicherungsansprüche der Beklagten jedenfalls teilweise verjährt (gem. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Die Beklagte habe Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen gehabt und die Tatsachen gekannt, aus denen sich das Fehlen eines Rechtsgrundes ergeben habe. Die Drittwiderbeklagte habe Zugang zu allen Unterlagen der Beklagten gehabt und sei für diese aufgetreten, so dass ein Berufen auf spätere Kenntniserlangung nicht möglich sei. Ein Anspruch auf Vergütungsrückzahlung käme daher allenfalls in Höhe von 180.880,00 Euro brutto in Betracht. Telekommunikationskosten könnten höchstens in Höhe von 4.607,76 Euro netto zurückverlangt werden.Randnummer85

Zu Antrag IIRandnummer86

1. TantiemenRandnummer87

Entgegen des Wortlauts des Geschäftsführervertrages sei die Tantieme auch ab dem 2. Jahr als Festtantieme vereinbart worden. Dies ergäbe sich aus einem Anweisungszettel des Finanzleiters … an die Personalabteilung. Da Herr Dr. … das Betriebsergebnis vor Steuern gekannt habe, sei davon auszugehen, dass er zumindest konkludent die Vereinbarung seines Vaters mit dem Kläger habe fortführen wollen und die monatlichen Auszahlungen der Tantieme gebilligt habe. Vorsorglich werde die Einrede der Verjährung erhoben. Jedenfalls liege ein Mitverschulden der Geschäftsführerin Frau … und des Gesellschafters Herrn … vor, denen eine Zuvielzahlung hätte auffallen müssen. Unter Zugrundelegung der 5-jährigen Verjährungsfrist nach § 43 Abs. 4 GmbHG wäre von der Klageforderung nur noch ein Betrag von 262.500,01 Euro durchsetzbar.Randnummer88

2. Erstattung von FahrzeugkostenRandnummer89

Bei den streitgegenständlichen Fahrzeugen handele es sich um solche einer Fahrzeugflotte der Beklagten, die von verschiedenen Personen, darunter auch der Drittwiderbeklagten, ausschließlich dienstlich benutzt worden seien. Den Gesellschaftern und der Geschäftsführung seien sowohl die Flottenliste als auch die damit verbundenen Kosten bekannt gewesen. Dies folge aus der Betriebsprüfung, die insoweit zu keinem Zeitpunkt beanstandet worden sei. Vorsorglich werde auch hier die Einrede der Verjährung erhoben. Ansprüche bestünden höchstens ab dem Jahr 2013 in einer Höhe von 200.280,47 Euro.Randnummer90

3. Schadensersatz Club InternationalRandnummer91

Die Mitgliedschaft im Club International sei zur Mandantenakquise genutzt worden. Dies sei im Marketing-Budget der Beklagten so vorgesehen gewesen. Die an Frau … und Frau … erfolgten „abgekürzten Zahlungen“ seien letztlich zu einem späteren Zeitpunkt vom Club International über Honorare wieder zurückgezahlt worden.Randnummer92

4. Erstattung Mietkosten …straßeRandnummer93

Es habe sich tatsächlich um eine Gewerberaumimmobilie gehandelt, die als „Show-Room“ für Akquiseveranstaltungen der Beklagten genutzt worden sei. Der Kläger habe das Objekt allenfalls für zwei Übernachtungen in der Woche bewohnt. Dies entspräche max. einem Anteil von 20 % privater Nutzung. Die Beklagte müsse sich auch die Kenntnis der Geschäftsführerin … zurechnen lassen; die Nutzung der Wohnung sei der Beklagten bekannt gewesen. Es werde bestritten, dass der Kläger mit seiner Familie das Objekt bewohnt habe. Es habe sich um eine Liegenschaft zur Akquise gehandelt, wenngleich zutreffend sei, dass der Kläger im Wesentlichen diese Veranstaltungen selbst geleitet habe.Randnummer94

5. Erstattung Wohnkosten …-StraßeRandnummer95

Die Nutzung sei nur wenige Monate und überwiegend dienstlich veranlasst für Mandantenakquise und Veranstaltungen erfolgt. Eine private Nutzung habe allenfalls an zwei Nächten in der Woche zur reinen Übernachtung stattgefunden. Dies sei den Gesellschaftern bekannt gewesen. Ein Abzug sei vom Geschäftsführergehalt (geldwerter Vorteil) erfolgt. Der Rechtsstreit dürfte im Übrigen insoweit erledigt sein, da die Beklagte den von ihr gezahlten Mietzins mit den Ansprüchen des Klägers aus dem Geschäftsführervertrag verrechnet habe.Randnummer96

6. Erstattung weiterer MitgliedsbeiträgeRandnummer97

Sämtliche Mitgliedschaften seien betrieblich veranlasst gewesen und hätten der Akquisition von Mandanten gedient. Die Beklagte habe in der Marketingabteilung Listen geführt und über die Clubmitgliedschaften Bescheid gewusst. Herr Dr. … senior habe für die Mitgliedschaft im China-Club Berlin ausdrücklich seine Genehmigung erteilt. Die Entscheidung, welcher Mitarbeiter in welchen Club für die Beklagte Akquise betreiben sollte, habe der Geschäftsleitung, somit dem Kläger und später ebenso Frau … und Herrn … oblegen. Die Mandantenakquise sei Kernaufgabe des Klägers gewesen, daher liege kein Verstoß gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vor. Die Mitgliedschaften seien zu keinem Zeitpunkt für den Kläger privat veranlasst gewesen.Randnummer98

7. Erstattung private Bewirtungskosten/SpirituosenkostenRandnummer99

Es handle sich bei diesen Kostenpositionen zunächst um Geschenke für Mandanten der Beklagten. Die übrigen Kosten für Bewirtung seien für interne Veranstaltungen in der Zentrale in Halle und Leipzig entstanden. Die Beklagte habe in der Niederlassung Leipzig einen großen Bestand an alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken vorgehalten, um Firmenveranstaltungen in Mitteldeutschland auszustatten. Vorrangig seien diese auch in Events, die in den Räumlichkeiten der …straße veranstaltet wurden, ausgeschenkt worden.Randnummer100

8. Schadensersatz wegen Karenzentschädigung SteuerberaterinRandnummer101

Auf das Wettbewerbsverbot sei seitens der Geschäftsführung der Beklagten, auch mit Einverständnis der Frau … bewusst nicht verzichtet worden. Das gesamte Vertretungsorgan der Beklagten sei an der Entscheidungsfindung über den Nichtverzicht auf das Wettbewerbsverbot und damit an dem Risiko der Karenzentschädigung beteiligt gewesen. Dass die Rechtsauffassung der Beklagten letztlich der gerichtlichen Überprüfung nicht standhielt, sei allenfalls die Realisierung des gewöhnlichen Prozessrisikos und dem Kläger nicht anzulasten.Randnummer102

9. Schadensersatz wegen … e.G.Randnummer103

Die … e.G. sei ein Mandant der Beklagten, der Kläger habe die Aufsichtsratstätigkeit zur Mandantenpflege wahrgenommen. Sollte hierbei ein Haftungsfall für die Beklagte entstanden sein, wäre dieser aufgrund des Vergleichsabschlusses von ursprünglich 1,5 Mio Euro auf 95.000,00 Euro begrenzt worden. Zudem werde die Einrede der Verjährung erhoben.Randnummer104

10. Schadensersatz wegen Ausstattung französischer, englischer und deutscher PrivatwohnungenRandnummer105

Die beklagtenseits geltend gemachten Ansprüche würden sich auf Ausgaben für die …straße … in Leipzig beziehen, die zum Großteil für die Beklagte selbst getätigt worden seien. Die Panzerschränke (Rechnungen vom 07.03.2017 und 21.08.2017) zum Kaufpreis von je 1.689,80 Euro seien zwar für die privaten Immobilien des Klägers bestimmt gewesen, jedoch nicht für dessen privaten Gebrauch. Er habe sie genutzt, um dienstliche Unterlagen darin zu bewahren. Die Beklagte habe höchstens einen Herausgabeanspruch der Geldschränke gegen den Kläger. Vorsorglich werde auch hier die Einrede der Verjährung erhoben.Randnummer106

11. Schadensersatz wegen SteuerberaterkostenRandnummer107

Die angekündigte Veräußerung der Geschäftsanteile an der Beklagten des Herrn Dr. … jr. sei steuerrechtlich abzusichern gewesen, weshalb die Kosten mit Wissen der Gesellschafter zu Lasten der Beklagten verbucht worden seien.Randnummer108

12. Schadensersatz wegen ArchitektenkostenRandnummer109

Die Behauptungen der Beklagten werden bestritten. Bei den Architektenkosten handle es sich um eine Machbarkeitsstudie und Bewertung der Immobilien der Beklagten und nicht von Immobilien des Klägers.Randnummer110

Zu Antrag IIIRandnummer111

1. Rechtsanwaltseinkünfte des Klägers beruhten auf einer nach dem Geschäftsführervertrag erlaubten Tätigkeit bei der Rechtsanwaltskanzlei …, bei der es sich um die Rechtsnachfolgekanzlei durch Auftrennung und Verschmelzung der erlaubten Kanzlei … … handele. Nach dem Geschäftsführervertrag (Anlage G&P 13) stünden ihm die Einkünfte zu. Im Übrigen habe der Kläger keine Honorare und Gebühren aus rechtsanwaltschaftlicher Tätigkeit erzielt. Der Auskunftsanspruch der Beklagten sei mit dieser Erklärung erfüllt. Soweit der Kläger eine reine Aufwandsentschädigung erhalten habe in Höhe von 1.000,00 Euro pro Monat, sei diese nicht Gegenstand des Vertrages und verbleibe beim Kläger. Bis zum Jahr 2015 sei eine reine Anteilsentnahme vom 48.000,00 Euro p.a. erfolgt, die nicht auf dem Einsatz der Arbeitskraft oder einer Nebentätigkeit des Klägers beruhe und daher nicht abgeführt werden müsse. Vorsorglich werde auch hier die Einrede der Verjährung erhoben.Randnummer112

Zu Antrag IVRandnummer113

Es handle sich um ein nicht anrechenbares Beiratsmandat, das der Akquise gedient habe und nach dem Geschäftsführeranstellungsvertrag erlaubt gewesen sei. Aufgabe des Klägers sei es gewesen, Geschäftsanbahnungen/Bauprojekte zu vermitteln, was für die Beklagte nützlich gewesen sei. Im Übrigen habe sich die Beklagte bereits im Wege der Aufrechnung befriedigt.Randnummer114

Zu Antrag VRandnummer115

Sämtliche Aufsichtsrats- und Beiratsmandate hätten der Mandantenpflege gedient, einer Abführungspflicht dieser Art der Einkünfte habe nicht bestanden.Randnummer116

Zu Antrag VIRandnummer117

Ein Anspruch auf Feststellung weiterer Schäden bestehe nicht. Ein Zinsschaden sei der Beklagten angesichts der nicht bestehenden Hauptforderungen nicht entstanden. Steuerschäden werden bestritten.Randnummer118

Klagantrag zu VII.Randnummer119

Die Beklagte habe keinen Herausgabeanspruch auf die aufgeführten Kunstwerke. Zwar verfüge der Kläger unstreitig über Kunstwerke der Beklagten im Wert von 50.000,00 Euro. Doch auch die Beklagte verfüge über Kunstwerke des Klägers in Höhe des gleichen Wertes (näher Schriftsatz vom 17.08.2018, Seite 2, Aktenseite 24).Randnummer120

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 25.06.2019 verwiesen. Der nachgelassene Schriftsatz des Klägervertreters vom 25.07.2019 ist nur insoweit zu berücksichtigen, als er auf neues Sach- oder Rechtsvorbringen der Beklagtenseite in den Schriftsätzen vom 06.06.2019 und 13.06.2019 Bezug nimmt. Insbesondere die Ausführungen zu Leistungen der Drittwiderbeklagten für die Beklagte bleiben unberücksichtigt, da hierzu bereits mit der (verspätet eingereichten) Klagerwiderung, die erst nach Terminsbestimmung eingereicht wurde (Schriftsatz vom 20.12.2018), hätte detailliert vorgetragen werden können und müssen. Der Schriftsatz der Beklagtenseite vom 06.06.2019 war diesbezüglich nur eine Replik auf die pauschalen Ausführungen in der Erwiderung des Beklagtenvertreters auf die Widerklage und enthielt kein neues Vorbringen.Randnummer121

Nicht zu berücksichtigen ist ferner die nach Schluss der mündlichen Verhandlung unter Ziffer 29 des nachgelassenen Schriftsatzes erfolgte Antragsänderung des Klägers. Da der Rechtsstreit entscheidungsreif ist, hat die Kammer entsprechend der einschränkenden Erklärung der Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2019 von einer Verweisung an einen Güterichter abgesehen. Gegen eine Verweisung, wenngleich zwischenzeitlich von beiden Parteien befürwortet, sprach nach Ansicht der Kammer der nicht zuletzt aufgrund des unentschuldigten Nichterscheinens sowohl des Klägers als auch der Drittwiderbeklagten in der mündlichen Verhandlung gefestigte Eindruck, dass der darin sich manifestierende fehlende Wille zur Sachverhaltsaufklärung und Konfliktbeilegung nur zu einer weiteren Verfahrensverzögerung führen würde. Anlass, ein entscheidungsreifes Verfahren in die Mediation zu verweisen, sieht die Kammer nicht. Gründe für eine Wiedereröffnung der Verhandlung (§ 156 ZPO) bestehen nicht.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist abzuweisen.Randnummer123

Die Widerklage ist in tenoriertem Umfang begründet und war im Übrigen als unbegründet abzuweisen. Der Beklagten waren die prozessualen Folgen einer Teilabweisung nach Verrechnung und Aufrechnung der Widerklageforderungen bekannt (Schriftsatz vom 06.06.2019, Seite 14).

A.

Die Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO, mit der sich der Kläger gegen die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte aus den in den streitgegenständlichen Urkunden der Notarin … (Anlagen K 5, K 6) enthaltenen vollstreckbaren notariellen Schuldanerkenntnisse wandte, ist, da ausschließlich gegen die Zwangsvollstreckung gerichtet, nach Zahlung durch den Kläger an den vollstreckenden Gerichtsvollzieher unzulässig geworden. Ein ursprünglich bestehendes Rechtsschutzinteresse des Klägers ist entfallen. Die Zwangsvollstreckung aus den persönlichen Titeln in den antragsgegenständlichen Urkunden ist beendet. Eine Antragsänderung auf Erstattung des empfangenen Geldbetrages oder auf Schadensersatz wurde nicht vorgenommen.Randnummer125

Ein Anspruch auf Herausgabe der Vollstreckungstitel analog § 371 BGB (dazu BGH V ZR 82/13) besteht nicht, da die besicherte Schuld gem. Ziffer I 1. der Sicherungsvereinbarung noch nicht erfüllt und die Zwangsvollstreckung aus den in den notariellen Urkunden enthaltenen dinglichen Titeln auch nicht unzulässig geworden ist. Den bestehenden Anspruch auf Anbringung eines Teilentwertungsvermerks hat die Beklagte erfüllt (Anlagen G&P 26, 27).

B.

Die Widerklageforderungen Ziffer I und II, mit Ausnahme der nicht begründeten Widerklageforderung zu 9 (dazu unten), sind nach den erfolgten Verrechnungen der Sicherheitenverwertungserlöse (insgesamt 420.000,00 Euro) gem. Schreiben der Beklagten vom 15.01.2019 und vom 21.05.2019 (Anlagen G & P 25, 28) und den weiteren im Schriftsatz vom 06.06.2019 (dort Seiten 7 bis 13) dargelegten Aufrechnungen der Beklagten gegen die jeweils fälligen Restgehaltsansprüche des Klägers (aus den Vereinbarungen Anlage K 1, K 2) bis auf den jeweils tenorierten offenen Restbetrag erfüllt worden. Soweit die zur Aufrechnung / Verrechnung gestellten Widerklageforderungen bestanden haben, sind sie durch Aufrechnung erloschen und war die Widerklage teilweise abzuweisen.Randnummer127

Die Beklagte hatte erstmals im Schreiben vom 06.07.2018 (Anlage G & P 1 a) die Aufrechnung ihrer dort dargelegten Ansprüche (jetzt Gegenstand der Widerklage) gegen die fälligen Vorschussansprüche hinsichtlich des zweiten Abfindungstranche gem. Vereinbarung vom 04.04.2018 (insgesamt 670.000,00 Euro), somit gegen die Vorschussraten i.H.v. je 20.000,00 Euro für Mai und Juni 2016 in der zeitlichen Folge der Fälligkeit erklärt. Zur Aufrechnung gestellt wurden zunächst die Ansprüche der Beklagten auf Erstattung der Mietkosten für die Wohnung …straße … in Leipzig (Widerklageforderung Ziff. II.5.) sowie bis zum Tag der mündlichen Verhandlung ein Teil der zu erstattenden Fahrzeugkosten (Widerklageforderung Ziff. II 3.). Auf die Schreiben, mit denen die Beklagte jeweils die Aufrechnung erklärt hat (Anlagen G & P 1 a, G & P 3, G & P 8, G & P 9, G & P 29, G & P 30 bis 36) wird in Verbindung der Einzeldarstellung der erfolgten Aufrechnungen mit der Tabelle Seite 8 ff. des Schriftsatzes vom 06.06.19 Bezug genommen.Randnummer128

Die erfolgten Verrechnungen der Sicherheitenverwertungserlöse (jeweils 210.000,00 Euro) nach dem Wahlrecht der Beklagten gern. Ziffer I. 2. (2) der Sicherungsvereinbarung (Anlage K 4) sind im Schriftsatz vom 06.06.2019, dort Seiten 14 bis 17 dargestellt. Die Widerklageforderungen der Beklagten waren in nachfolgend unter Ziffer I. und II. dargelegtem Umfang begründet. Entsprechend der erklärten Verrechnungen und Aufrechnungen mit begründeten Widerklageforderungen der Beklagten sind diese durch Aufrechnung erloschen und war die Widerklage als unbegründet abzuweisen.

I.

Die Beklagte hat Anspruch auf Rückzahlung der an die drittwiderbeklagte Ehefrau des Klägers im Zeitraum April 2011 bis Februar 2018 geleisteten monatlichen Vergütungen i.H.v. 4.000,00 Euro zzgl. Umsatzsteuer, insgesamt 399.840,00 Euro, gem. §§ 43 II GmbHG, 823 II BGB i.V.m. § 266 StGB. Nach Verrechnung des Betrages von 134.356,45 Euro (Ansprüche bis 2014) verbleibt ein offener Erstattungsanspruch der Beklagten i.H.v. 265.483,55 Euro.Randnummer130

Nach der unstreitigen Beendigung der Tätigkeit der Drittwiderbeklagten in der Niederlassung der Beklagten im Thomaskirchhof Ende März 2011 hat der Kläger die Weiterzahlung des monatlichen Honorars aus dem Freie-Mitarbeiter-Vertrag veranlasst, ohne dass die Drittwiderbeklagte nachweislich Tätigkeiten für die Beklagte erbracht hat. Die von ihr gestellten Rechnungen (siehe Anlage G & P 48) weisen keinerlei Tätigkeitsnachweise aus und sind auch nicht zu behaupteten, der Drittwiderbeklagten überlassenen und von ihr zu bearbeitenden Mandanten in Beziehung zu bringen. Die außergerichtlich als Anlage zum Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 17.09.2018 (Anlage G&P 12) vorgelegten Nachweise erfolgter Beratungsleistungen in den Jahren 2013 bis 2018 (Aufstellung Ziffer 1 bis 15 in Stichworten ohne weitere Angaben) belegen ebenfalls keine nennenswerten Tätigkeiten im Umfang einer Gegenleistung für eine monatliche Gehaltszahlung von 4000,00 € netto. Aufgrund ihrer unstreitigen Beendigung der Tätigkeit in der Niederlassung der Beklagten im Thomaskirchhof Leipzig wäre die Drittwiderbeklagte zu detailliertem Sachvortrag zum Nachweis etwaiger, ein Honorar von 4.000,00 Euro netto monatlich rechtfertigender Tätigkeit für die Beklagte verpflichtet gewesen. Die weitere Behauptung des Klägers und der Drittwiderbeklagten, der bereits im Jahr 2008 (drei Jahre vor Beendigung der Tätigkeit der Drittwiderbeklagten für die Filiale im Thomaskirchhof) verstorbene Herr … sen. habe festgelegt, dass das Honorar für die Drittwiderbeklagte dauerhaft angelegt sein solle, um das auf 250.000,00 Euro gesunkene Jahresgehalt des Klägers zu kompensieren, zeigt – wobei eine solche Zusage beklagtenseits bestritten bleibt -, dass sowohl der Kläger als auch die Drittwiderbeklagte gar nicht davon ausgingen, dass den monatlich gestellten Rechnungen überhaupt eine Gegenleistung zugrunde liegen müsste. Auch wenn sich die Drittwiderbeklagte, wie die Werbefotos Anlage G & P 38 belegen, für Werbung/Marketing zur Verfügung gestellt hat, ist damit kein monatliches Gehalt von 4.000,00 Euro begründbar oder verdient.Randnummer131

Der Kläger, der das der Beklagten zustehende Kündigungsrecht gem. § 7 Nr. 2 des Freie-Mitarbeiter-Vertrages unausgeübt ließ, obwohl die Tätigkeit der Drittwiderbeklagten in der Niederlassung Thomaskirchhof beendet war, hat seine ihm nach § 43 GmbHG obliegenden Pflichten verletzt, indem er der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zuwider eine dauerhafte Weiterbezahlung seiner Ehefrau ohne adäquate Gegenleistung veranlasst hat (§ 43 Abs. 1, Abs. 2 GmbHG). Im Verhältnis zur GmbH obliegt ihm als deren Geschäftsführer eine Treuepflicht im Hinblick auf das Gesellschaftsvermögen als für ihn fremdes Vermögen. Das von ihm behauptete Einverständnis anderer Gesellschafter bzw. Geschäftsführer kann ein ungetreues und strafbares Verhalten des Geschäftsführers gegenüber der mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Gesellschaft nicht ausschließen und berührt nicht die Organhaftung des Klägers im Außenverhältnis gegenüber der Gesellschaft (Scholz, GmbHG, 12. Aufl. 2018, vor §§ 82 ff, Rnr. 8). Die Wahrung des Interesses der GmbH erfordert gerade die Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes und ordnungsgemäßen Wirtschaftens. Zudem wurde Frau …, auf deren Wissen und Mithaftung der Kläger verweist, erst 2013 zur Geschäftsführerin bestellt und ist der Hinweis auf ihre angebliche Kenntnis von Inhalten und Absprachen bereits 2006 bzw. 2009 abgeschlossener Verträge wenig nachvollziehbar. Die Entscheidung über die Billigung des Geschäftsführerhandelns bleibt der Willensbildung und Erklärung der Gesellschafter vorbehalten (Kleindiek in: Lutter / Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl. 2016, § 43 Rn. 41). Anhaltspunkte, die den Schluss auf ein stillschweigend erklärtes Einverständnis erlauben, sind nicht vorgetragen. Der Umfang des Schadensersatzes wird nicht durch ein Mitverschulden eines anderen Geschäftsführers beschränkt; ebensowenig kann sich ein Geschäftsführer, der seine Pflichten verletzt hat, auf Überwachungsversäumnisse der Gesellschafter berufen (Kleindiek, a.a.O., Rn. 47). Auch die behauptete Kompensationsvereinbarung mit Herrn … sen. bleibt bestritten und führt zu keiner anderen Bewertung; sie war nach dessen Versterben im Jahr 2008 auch im Jahr 2011 tatsächlich nicht mehr nachholbar.Randnummer132

Einen in der Gesellschafterversammlung gefassten anderslautenden Gesellschafterbeschluss, mit dem einer Weiterbezahlung der Drittwiderbeklagten ohne nachweisliche Gegenleistung zugestimmt worden wäre und den einzuholen der Kläger nach § 9 Nr. 9, § 9 Nr. 13 des Gesellschaftsvertrages (Anlage G & P 39) für Verträge und Vertragsänderungen mit nahestehenden Personen verpflichtet gewesen wäre, hat er nicht herbeigeführt. Zwar kann ein Gesellschafterbeschluss auch formlos gefasst werden und kann sich die Einwilligung konkludent aus den Umständen ergeben, dies setzt aber Kenntnis der GesellschafterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschafter
Kenntnis
Kenntnis der Gesellschafter
über die Hintergründe voraus und ist bei fehlender Aufklärung wie hier unwirksam (BGH 3 StR 242/86; Tidemann in: Scholz GmbHG, a.a.O., vor §§ 82 ff., Rnr. 10). Die Ausführungen des Klägers und der Drittwiderbeklagten sind insgesamt widersprüchlich und wenig glaubwürdig und können die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes unvereinbaren Zahlungen aus dem verwalteten Vermögen an die eigene Ehefrau unter Umgehung der gesellschaftervertraglichen Vorgaben und in Kenntnis der Nichtschuld nicht rechtfertigen.Randnummer133

Verjährung der Ansprüche der Gesellschaft ist, da die Pflichtverletzung zugleich eine unerlaubte Handlung nach §§ 823 Abs.2 BGB, 266 BGB darstellt, nicht eingetreten. Die Verjährung des hier neben dem Anspruch aus § 43 II GmbHG (für den die fünfjährige Frist aus § 43 Abs. 4 GmbHG mit Eintritt des Schadens auf Grund der pflichtwidrigen Unterlassung ohne Rücksicht auf die Kenntnis der GesellschafterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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beginnt) zuzusprechenden deliktsrechtlichen Anspruchs richtet sich nach §§ 195, 199 BGB und beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Gesellschaft von Schaden und Schädiger Kenntnis erlangten. Der Anspruch gegen den Geschäftsführer kann so lange geltend gemacht werden, bis die im Einzelfall längere der beiden Fristen abgelaufen ist. Auch für Bereicherungsansprüche gilt die verkürzte Verjährungsfrist nicht (Schneider in: Scholz, GmbHG, 12. Aufl., § 43 GmbHG Rnr. 279, 280). Der Gesellschafterbeschluss zur Verfolgung des Schadensersatzanspruchs muss nicht in unverjährter Zeit gefasst werden und kann noch während des Rechtsstreits nachgeholt werden (siehe Beschluss vom 05.07.2019, Anlage G&P56; BGH II ZR 234/07; Oberlandesgericht München, 7 U 4465/11).Randnummer134

Der Kläger haftet auch deliktisch. Er hat die ihm als Geschäftsführer im Rahmen des damit begründeten Treueverhältnisses wahrzunehmende Pflicht, die Vermögensinteressen der Beklagten zu betreuen, verletzt, indem er an seine Ehefrau unter Missachtung der Pflichten und der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes über einen langen Zeitraum Zahlungen aus dem Vermögen der Gesellschaft veranlasst hat, wohlwissend, dass eine adäquate Gegenleistung der Drittwiderbeklagten nicht erfolgt ist und er sie nicht einmal für erforderlich hielt. Es handelte sich um ungerechtfertigte Zahlungen, die unter der Position „Rechts- und Beratungskosten“ bei den „Verwaltungsaufwendungen“ im Jahresabschluss 2014 (Anlage G & P 42, Anlage 4, Seite 24) für die Gesellschafter nicht nachvollziehbar waren, so dass der gefasste Entlastungsbeschluss (§ 46 Nr. 5 GmbHG) für die Zeit bis 31.12.2014 keine rechtliche Verzichtswirkung hat.Randnummer135

Der Kläger handelte auch vorsätzlich und mit Nachteilszufügungsabsicht im Sinne des § 266 StGB, da ihm die fehlende Gegenleistung der Drittwiderbeklagten bekannt war und er den Vermögensnachteil für die Beklagte in Kauf nahm.Randnummer136

Da die nachweislich der Beklagten in Person des Herrn Dr. … junior übergebenen betriebswirtschaftlichen Auswertungen und Prüfungsberichte zum Jahresabschluss (Anlagen G&P 41, G&P 42) keine Daten oder weitere Unterlagen enthielten, die eine Kenntnis der Zahlungen an die Ehefrau und der fehlenden Gegenleistung ermöglicht hätten, lag Kenntnis der Beklagten i.S.d. § 199 Abs. 1 BGB sowohl vom äußeren Sachverhalt der Zahlungen und fehlender Gegenleistung als auch bezüglich des diesbezüglichen Vorsatzes des Klägers erst mit der Beendigung der Geschäftsführeranstellung des Klägers zum 04.04.2018 bzw. der letzten vorherigen Zahlung im Februar 2018 vor. Der Kläger konnte nicht beweisen, dass bei Fassung des Entlastungsbeschlusses der Gesellschafter (§ 46 Nr. 5 GmbHG) alle Pflichtverletzungen bekannt oder bei sorgfältiger Prüfung erkennbar gewesen wären. Es fehlt an Anhaltspunkten, die den Schluss auf ein stillschweigend erklärtes Einverständnis erlauben, mit dem die Gesellschafter den Geschäftsführer von der Haftung befreien wollten. Die Schadenersatzansprüche wegen der Schäden, die aus der unterlassenen Kündigung des Vertrages mit der Drittwiderbeklagten resultieren, beginnen einheitlich erst mit der Beendigung des Vertrages (Beendigung des von einem einheitlichen Plan getragenen Verhaltens des Klägers) zu verjähren. Bis zur Widerklageerhebung ist aufgrund der Verhandlungen zwischen Kläger und Beklagten ab 04.04.2018 über die erhobenen Organhaftpflichtansprüche Verjährungshemmung (§§ 203 BGB, 204 BGB) eingetreten.Randnummer137

Gegen die Drittwiderbeklagte besteht ein Rückzahlungsanspruch der rechtsgrundlos geleisteten monatlichen Honorarzahlungen sowohl aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB als auch gem. §§ 823 Abs. 2 BGB, 266, 27 StGB, da sie durch Inrechnungstellung des monatlichen Honorars in Kenntnis der eigenen Nichtleistung adäquater Steuerberater – oder sonstiger Beraterleistungen in dem Bewusstsein handelte, keinen Anspruch auf die Zahlungen zu haben. Ihr Vortrag, die Zahlungen an sie seien als Kompensation für die Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer zu verstehen, unterstreicht ihre Bereitschaft, Honorare ohne Erbringen adäquater Gegenleistungen in Rechnung zu stellen und Zahlungen ihres Ehemannes aus dem Gesellschaftsvermögen entgegenzunehmen, durch die der Beklagten ein finanzieller Nachteil zugefügt wird.Randnummer138

Die beklagtenseits erklärte Aufrechnung gegen den vollumfänglichen bestehenden Anspruch (399.840,00 Euro) ist in Höhe von 134.356,45 Euro durch die Verrechnung mit der klägerischen Zahlung in Höhe von 210.000,00 Euro auf Ansprüche bis 2014 erloschen. Die Zinsverpflichtung besteht für den Kläger ab 07.07.2018, für die Beklagte ab 17.09.2018. Die offene Forderung der Beklagten ab 25.02.19 mit entsprechendem Zinsanspruch beläuft sich auf 265.483,55 Euro. Zurück zu erstatten sind ferner der Steuerberater-Kammerbeitrag der Drittwiderbeklagten für das Jahr 2016 in Höhe von 390,00 Euro und die nach Aufrechnung noch offenen restlichen Telefonkosten in Höhe von 5.483,24 Euro nebst Zinsen ab 25.02.19. Gegen diese Kosten hat der Kläger keine Einwendungen erhoben.

II.

Der Beklagten standen auch die weiteren Zahlungsansprüche gegen den Kläger (nachfolgend Ziffer 1 bis 13) mit Ausnahme eines geforderten Schadensersatzanspruchs wegen Karenzentschädigung der Steuerberaterin … in geltend gemachter Höhe zu. Durch die erfolgten Verrechnungen mit den Zahlungen des Klägers vom 04.12.2018 und 25.02.2019 in Höhe von jeweils 210.000,00 Euro und weiteren Aufrechnungen gegen die Auszahlungsansprüche des Klägers auf sein Geschäftsführergehalt bis zur mündlichen Verhandlung am 25.06.2019 (s.o. und Zusammenstellung im Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 06.06.2018, Seite 7 ff.) sind die Forderungen teilweise erloschen und war die Widerklage in entsprechender Höhe teilabzuweisen (s.o.).

1.

Die Beklagte hat Anspruch auf Rückzahlung des Restsaldos aus den verbuchten Liquiditätsentnahmen in Höhe von 207.384,38 Euro (anerkannt in der Vereinbarung Anlage K 2) sowie in Höhe der weiteren, vom Kläger nicht bestrittenen Erhöhung durch ihm privat zuzuordnende Kosten in Höhe von 30.163,87 Euro im Zeitraum 01.03.2018 bis 26.03.2018 (Liste nebst Belegen in Anlage G&P1 zum Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 06.07.2018, Anlage G &P 1a). Der Kläger, der die Forderungen anerkannt bzw. die Erhöhung des Saldos nicht bestritten hat, kann nicht einwenden, dass er die Forderung mit Zahlung auf das Konto des Gerichtsvollziehers erfüllt bzw. die weitere Forderung durch Erhöhung des Saldos nebst Zinsen durch Aufrechnungen mit dem Gehaltsanspruch des Klägers erledigt seien. Der Beklagten steht gemäß Ziffer II.2. der Sicherheitsvereinbarung (Anlage K 4) die Tilgungsbestimmung zu. Sie hat gegen die Restgehaltsansprüche des Klägers aus 2018 (Anlage K 1) und den Vorschussanspruch in Höhe von 20.000,00 Euro monatlich (Abfindungsanspruch Anlage K 2) vor Fälligkeit dieser Zahlungsansprüche jeweils die Aufrechnung erklärt (Schreiben Anlagen G & P 1, 3, 8, 9, 29 – 36). Die Rückzahlung des Restsaldos aus verbuchten Liquiditätsentnahmen steht daher noch in Höhe von insgesamt 270.449,94 Euro offen. Der Kläger schuldet die Rückzahlung sowohl aus Darlehensvertrag, den er im Wege des Selbstkontrahierens mit der Beklagten durch Buchung der Erstattungsbeträge auf ein verzinsliches Konto geschlossen hat, als auch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB.

2.

Die Beklagte hat einen Anspruch auf Rückzahlung der monatlichen Tantiemezahlungen beginnend ab 01.01.2008 in Höhe von 50.0000,00 EUR p.a., insgesamt 512.501,00 Euro sowohl wegen schuldhafter Verletzung der ihm als Geschäftsführer obliegenden Pflichten gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG (sowie §§ 280 Abs. 1 BGB, 611 BGB) als auch aus unerlaubter Handlung, §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 StGB. Als Geschäftsführer der Beklagten hat er sich willkürlich Vermögen der Gesellschaft auszahlen lassen, dies entgegen des eindeutigen Wortlauts des Geschäftsführervertrages (Anlage G&P 13), der in § 3 (3) Abs. 5 regelt, dass lediglich für das Geschäftsjahr 2007 die Garantietantieme 50.000,00 Euro beträgt, ab dem Geschäftsjahr 2008 jedoch die Regelung in Satz 1 der Ziffer (3) ohne Garantie gilt. Der Kläger entnahm entgegen dieser vertraglichen Bestimmungen aus eigener Entscheidung die streitgegenständliche Tantieme in Höhe von 50.000,00 Euro pro Jahr, als handele es sich bei dem Gesellschaftsvermögen nicht um fremdes, sondern um seiner alleinigen Verfügungsmacht unterliegendes eigenes Vermögen. Ein Gesellschafterbeschluss oder eine Änderung des Geschäftsführervertrages lagen nicht vor. Eine behauptete – und bestrittene – Vereinbarung mit dem im Jahr 2008 verstorbenen Herrn Dr. … sen. würde, was dem Kläger bewusst war, eine Willenserklärung der Gesellschafterversammlung als zuständiges Organ nicht ersetzen. Der vom Kläger vorgelegte „Zettel“ (Anlage G & P 43) besagt nichts anderes und taugt auch nicht für die Annahme, der Kläger habe gemeint, im Rahmen der Zweckbestimmung des betreuten Vermögens und mit dem Willen der Beklagten zu handeln. Aus dem Prüfbericht Jahresabschlüsse 2008 bis 2017 (Anlage G & P 45) ist ersichtlich, dass der Jahresüberschuss seit 2008 unter der Bemessungsgrenze von 900.000,00 Euro lag und der Kläger, wie er wusste, kein Anrecht auf die Auszahlung einer Tantieme hatte. Verjährung ist aus oben dargelegten Gründen (mangelnde Kenntnis der GesellschafterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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) nicht eingetreten.

3.

Der Kläger ist zur Erstattung der Fahrzeugkosten, deren Bezahlung durch die Beklagte er veranlasst hat, für die oben aufgeführten streitgegenständlichen Fahrzeuge im Zeitraum 2008 bis 2018 i.H.v. insgesamt 234.615,12 Euro verpflichtet, §§ 43 Abs. 2 GmbHG, 823 Abs. 2 BGB i.V. m. § 266 StGB, § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Nach erfolgten Aufrechnungen (Auflistung im Schriftsatz vom 06.06.19, Seite 15) ist noch ein Betrag i.H.v. 72.775,24 Euro zur Zahlung offen.Randnummer143

Der Kläger, dem nach § 6 des Geschäftsführervertrages ein Firmenwagen (der nicht zu privaten Zwecken genutzt werden darf, § 6 (1)) mit Fahrer (§ 6 (2)) zustand, veranlasste die Beklagte zur Bezahlung der Kosten für die Nutzung und den Betrieb weiterer, von ihm und seiner Familie privat genutzter Fahrzeuge, u.a. an deren Wohnimmobilien in Frankreich und Großbritannien. Eine vertragliche Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme privater Pkw-Kosten bestand nicht. Die Behauptung des Klägers, bei den Fahrzeugen handele es sich um eine Fahrzeugflotte der Beklagten zu dienstlicher Verwendung ist bestritten und vom Kläger, insbesondere auch im Hinblick auf betriebliche Erfordernisse in Südfrankreich und London, nicht substantiiert worden. Der Hinweis des Klägers auf eine Buchprüfung des Finanzamts und deren Beleg für eine überwiegend geschäftliche Verwendung der Fahrzeuge geht fehl. Unbestritten war bis zum Ausscheiden des Klägers im Frühjahr 2018 die letzte Betriebsprüfung bei der Beklagten lediglich für den Zeitraum bis zum 2009 abgeschlossen, zum anderen hat eine Überprüfung durch das Finanzamt (die zudem im laufenden Steuerstrafverfahren nochmals vorgenommen wird) keine rechtlich verbindliche Wirkung dahin, dass ein steuerlich als ausschließliches Dienstfahrzeug erklärtes und entsprechend veranlagtes Fahrzeug auch tatsächlich ein ausschließlich zur dienstlichen Verwendung angeschafftes Fahrzeug ist. Die Behauptung dienstlicher Nutzung widerspricht auch der weiteren Angabe des Klägers, die private Nutzung der Fahrzeuge durch ihn und die Drittwiderbeklagte sei durch die Gesellschafter akzeptiert worden, da im Gegenzug das Gehalt des Klägers seit 2008 nicht erhöht wurde. Damit wird zugestanden, dass die Behauptung, die Fahrzeuge seien ausschließlich dienstlich verwendet worden, eine reine Schutzbehauptung darstellt und nicht geeignet ist, die vorliegende eigenmächtige Privatentnahme zur Bezahlung privat genutzter Fahrzeuge und deren fehlerhafte Verbuchung als geschäftliche Verwendung zu entkräften. Da der Kläger wusste, dass ihm ein Anspruch gegen die Beklagte auf Übernahme seiner privaten PKW-Kosten nicht zustand und er sich dennoch des fremden Gesellschaftsvermögen durch private Entnahmen zu eigenen Zwecken bediente, haftet er auch deliktisch. Am vorsätzlichen Handeln des Klägers, der wusste, dass er dem betreuten Vermögen durch die unberechtigten Privatentnahmen Schaden zufügt, sind Zweifel nicht begründet.Randnummer144

Verjährung ist nicht eingetreten. Den Gesellschaftern und insbesondere der Gesellschafterversammlung lagen keine Kenntnisse darüber vor, dass und welche auf Firmenkosten laufenden Leasingfahrzeuge der Kläger neben dem vertraglich zur Verfügung gestellten Dienstwagen nebst Chauffeur zusätzlich selbst oder über seine Ehefrau im In- und Ausland privat nutzte. Die für die Gesellschafter zugänglichen Unterlagen hatten diese konkreten Informationen nicht zum Inhalt. Aufgrund der Buchung zusammen mit den Kosten für sämtliche Fahrzeuge der Beklagten und deren Mitarbeiter in den Konten „Kfz-Kosten“ bzw. „Mieten- und Leasing für Kfz“ (Anlage G &P 43, Anlage IV, Seite 23) war die unberechtigte private Nutzung der Fahrzeuge für die Gesellschafterversammlung nicht erkennbar. Kenntnis lag daher auch hier erst nach weiteren Recherchen durch den am 22.03.2018 bestellten neuen Geschäftsführer Dr. … mit Zugriff auf hinweisgebende Unterlagen und nach Anhörung des Klägers am 04.04.2018 vor. Mit Einreichung der Widerklage am 24.10.2018 (Datum der Zustellung) wurden sämtliche Ansprüche hinsichtlich der Kostenerstattung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB jedenfalls insoweit gehemmt, als diese Kfz-Kosten Zahlungen ab dem 24.10.2013 betreffen, die in jedem Fall unverjährt sind. Aufgrund der Verhandlung über bestehende Organhaftpflichtansprüche ist für diese bereits ab dem 04.04.2013 Verjährungshemmung gem. § 203 BGB bis zur Widerklageerhebung eingetreten. Unverjährt ist der daneben bestehende Anspruch der Beklagten für die gesamten streitgegenständlichen Fahrzeugkosten-Erstattungsansprüche seit 2008 (Tabelle AS 109 mit AS 110) aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 StGB, 195, 199 Abs. 1 BGB (s.o.).

4.

Der Kläger haftet der Beklagten ferner auf Rückzahlung der von dieser an Frau Rechtsanwältin … und Frau … geleisteten Zahlungen in den Jahren 2013 bis 2016, insgesamt 60.928,00 Euro brutto (Auflistung im Schriftsatz vom 18.10.2018, Seite 22, Aktenseite 111). Eine Veranlassung bzw. ein Rechtsgrund für Zahlungen der Beklagten an die genannten Personen für deren erbrachte Leistungen zu Gunsten des Club International e.V. bestand, was dem Kläger bekannt war, nicht. Aus der Liste in Anlage G&P 4 zum Schreiben der Beklagten vom 06.07.2018 (Anlage G & P 1 a) lässt sich im Hinblick auf einen Teil dieser Zahlungen unter dem Stichwort „Rechnungsausgang an den Club International“ zwar eine Weiterberechnung der Beklagten an den Club entnehmen, jedoch hat der Kläger die an den Verein gestellten Forderungen i.H.v. 43.793,09 Euro bei diesem dann nicht eingezogen. Ob, wie der Kläger vorträgt, zu einem späteren Zeitpunkt über andere Mandate Honorare an die Beklagte geflossen sind, ist für die vorliegende Pflichtverletzung unmaßgeblich.Randnummer146

Den Ersatz des entstandenen Schadens schuldet der Kläger wegen schuldhafter Verletzung von Organ- bzw. Anstellungsvertragspflichten gem. § 43 Abs. 2 GmbHG, § 280 Abs. 1 BGB, § 611 BGB. Er hat auch in diesem Fall, ohne dass die Gesellschafterversammlung über den Sachverhalt informiert gewesen wäre, großzügige Zahlungen in persönlichen Angelegenheiten über die Beklagte ausführen lassen. Die unauffällige Verbuchung auf dem Konto „Rechts- und Beratungskosten“ bzw. „Werbe- und Repräsentationskosten“ und die nicht verfolgten Weiterbelastungen auf dem Konto „sonstige Erträge“ lassen die Entlastungswirkung nach § 46 Ziff. 5 GmbHG nicht eintreten. Diese bewirkt eine Präklusion der GmbH mit Ansprüchen gegen den Geschäftsführer nur dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen den Gesellschaftern bekannt oder bei sorgfältiger Prüfung erkennbar waren und der Geschäftsführer ihnen die hierfür erforderlichen Unterlagen und Informationen verfügbar gemacht hatten (näher … in: … GmbHG, a.a.O., § 46 Rn. 89, 92). Das ist in einem Fall wie dem Vorliegenden, wo die Zahlungsbeträge zu privaten Zwecken jeweils „versteckt“ verbucht wurden, nicht gegeben.Randnummer147

Durch Verrechnung mit der Zahlung des Klägers i.H.v. 210.000,00 Euro vom 25.02.2019 auf Ansprüche bis 2014 (48.433,00 Euro) ist noch ein Erstattungsanspruch der Beklagten i.H.v. 12.495,00 Euro nebst Zinsen ab 25.02.2019 zur Rückzahlung offen.

5.

Die Beklagte hat Anspruch auf Erstattung der von ihr gezahlten Mietkosten für die vom Kläger privat genutzte Wohnung in der …straße … in Leipzig von 2015 bis 2018, insgesamt 144.271,94 Euro. Der Erstattungsanspruch ist durch Aufrechnung, zuletzt am 19.11.2018, erfüllt.Randnummer149

Der Kläger haftet der Beklagten gem. § 43 Abs. 2 GmbHG auf Rückzahlung. Verjährung ist gem. § 43 Abs. 4 GmbHG nicht eingetreten. Bei dem Objekt handelt es sich, woran die Kammer bei bekannter Sachlage keinen Zweifel hat, um eine rein privat genutzte Wohnung durch den Kläger und seine Familie, wofür indiziell bereits deren Anmeldung unter der genannten Wohnadresse spricht (Anmeldebestätigung vom 16.02.15, Anlage G&P 47). Die vorgelegten Fotos (Anlage G&P 46) deuten ebenso auf eine Wohnnutzung hin. Konkreten Vortrag zu Veranstaltungen, die er nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der Beklagten dort abgehalten haben will, konnte der Kläger nicht benennen. Es sei angemerkt, dass auch in Fällen, in denen der Geschäftsführer einer GmbH private Veranstaltungen in seinen Wohnräumen abhält und hierzu auch Geschäftspartner einlädt, eine Wohnnutzung der Immobilie nicht schon deshalb zu einer betrieblichen Nutzung wird. Es scheint, der Kläger habe die Grenzen zwischen privat und geschäftlich nicht mehr gezogen und seinen privaten Lebensbereich mit dem geschäftlichen der Beklagten, deren Geschäftsführer er war, zunehmend verquickt. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass die Angabe in den Steuererklärungen aus 2015, wonach die Kosten für das Objekt als Betriebsausgabe erklärt wurden, nicht eine tatsächliche betriebliche Nutzung der Immobilie belegt, sondern im Rahmen des vom Finanzamt Leipzig geführten steuerlichen Verfahrens in Kenntnis sämtlicher Umstände (neu) zu bewerten sein wird. Zu bemerken ist, dass der Kläger den als Gewerberaummietvertrag bezeichneten Mietvertrag unter Beibehaltung dieser gewerblichen Bezeichnung als Privatperson ab 30.04.2018 (Anlage G&P 6) fortgeführt hat. Anzunehmen gewesen wäre, hätte es sich zuvor tatsächlich um eine rein betrieblich genutzte Immobilie gehandelt, dass der Kläger als nicht mehr bei der Beklagten beschäftigter Geschäftsführer sich gänzlich in seine eigene Wohnimmobilie (die es ja neben der …straße gegeben haben müsste) zurückzieht und der Beklagten die Möblierung in irgendeiner Form überlässt. Stattdessen ist er in der wie von ihm behauptet rein betrieblich genutzte Immobilie „geblieben“ und nutzt sie als Wohnraum für seine Familie. Das gesamte Vorbringen und das weitere Vorgehen des Klägers lässt seine Ausführungen zur Nutzung der Immobilie als „Show-Room“ für Veranstaltungen der Beklagten als Schutzbehauptungen erscheinen. Der Kläger hat sich eine dienstvertraglich nicht vorgesehene und die ihm eingeräumte Vermögensbetreuungspflicht deutlich überschreitende Sonderzahlung für seine privaten Wohnzwecke „genehmigt“ und die darin liegende Nachteilszufügung für das Gesellschaftsvermögen unter Außerachtlassung der ihm obliegenden Vermögensbetreuungspflicht in Kauf genommen.Randnummer150

Dass die Gesellschafterversammlung gewusst haben soll, dass der Kläger die Immobilie zum Schein als Gewerbeobjekt anmietete, von der Beklagten bezahlen und von dieser steuerlich als Betriebsausgabe erklären ließ, während er sie tatsächlich privat mit seiner Familie bewohnte, hat er nicht nachgewiesen. Eine Billigung dieser Maßnahme durch Gesellschafterbeschluss liegt nicht vor. Aufgrund der Verbuchung im Sammelkonto „Raumkosten“ ist auch eine Erkennbarkeit für die Gesellschafter nicht anzunehmen, sodass Präklusion durch Entlastung nicht vorliegt.

6.

Der Kläger schuldet Erstattung der Wohnungskosten …-Straße … in Leipzig aus dem Zeitraum September 2013 bis Januar 2015, davon Wohnkostenerstattung i.H.v. 29.591,86 Euro nebst Zinsen ab 07.07.2018 sowie weiterer 27.008,29 Euro nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit der Widerklage (24.10.2018). Der Kläger hat sich die Mietkosten der Wohnung als Brutto-Sachbezug gewährt, dies zusätzlich zu seinem Geschäftsführergehalt und ohne vertragliche Grundlage. Ebenso ohne Rechtsgrund und ohne Änderung des Geschäftsführervertrages veranlasste er zusätzlich eine Erhöhung seines Bruttogeldgehalts um denjenigen Betrag, der die durch den Sachbezug verursachten steuerlichen Abzüge und die entsprechend verringerte Nettogehaltszahlung wieder ausglich, dies in Höhe von monatlich 3.473,70 Euro, insgesamt 27.008,29 Euro.Randnummer152

Sowohl den Sachbezug zur Wohnung selbst als auch die Erhöhung des Bruttogehalts erfolgten ohne Änderung des Geschäftsführeranstellungsvertrages und ohne Beschluss der Gesellschafterversammlung. Der Einwand des Klägers, es habe sich um eine dienstlich veranlasste Nutzung gehalten, ist wiederum unsubstantiiert und unglaubhaft, da bei einer rein betrieblich genutzten Immobilie der Kläger sich die Nutzung nicht als geldwerten Vorteil brutto zusätzlich zu seinem Gehalt hätte ausweisen und lohnversteuern lassen. Ebenso auf eine private Nutzung hin deutet die Rechnungstellung der Drittwiderbeklagten unter Angabe der Adresse …-Straße … in Leipzig hin (Anlage G & P 48).Randnummer153

Der Kläger schuldet den Erstattungsanspruch wegen schuldhafter Verletzung seiner Geschäftsführerpflichten gem. § 43 Abs. 2 GmbHG. Kenntnisse der Gesellschafter hinsichtlich der Bezahlung seiner privat genutzten Wohnung hat der Kläger nicht bewiesen. Aufgrund der Verbuchung in den Sammelkonten „Raumkosten“ bzw. „Löhne und Gehälter“ lag eine Erkennbarkeit für die Gesellschafter/Gesellschafterversammlung nicht ohne weiteres vor, Entlastung nach § 46 Nr. 5 GmbHG ist daher nicht eingetreten (Feststellungen des Jahresabschlusses enthalten nicht ohne weiteres eine Entlastungsentscheidung,; Schmidt, a.a.O., § 46 Rn. 92) und auch Verjährung liegt gem. § 43 Abs. 4 GmbHG nicht vor.

7.

Der Kläger schuldet die Erstattung von Mitgliedsbeiträgen, deren Zahlung für im In- und Ausland ansässige Vereine er die Beklagte im Zeitraum 2008-2018 veranlasst hat, aus § 43 Abs. 2 GmbHG sowie aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 StGB. Zuzüglich der Umsatzsteuer beläuft sich die vom Kläger zu erstattende Summe für die seinen privaten interessen dienenden Vereine (China Club Berlin, Polo Club, PallMall Club, Royal Ascote Golf Club und Deutsch-Maltesische Gesellschaft e.V.) auf brutto 49.705,81 Euro. Nach erfolgter Verrechnung mit der Zahlung des Klägers vom 04.12.2018 i.H.v. 210.000,00 Euro auf Ansprüche bis 2014 (32.803,98 Euro) sind noch 16.901,81 Euro ab 04.12.2018 verzinslich zu erstatten. Es handelt sich um mit dem Privatleben des Klägers verbundene Ausgaben, die ohne gesonderte vertragliche Vereinbarung oder Beschluss der Gesellschafterversammlung bzw. entsprechender Regelung im Geschäftsführervertrag private Aufwendungen bleiben. Allein die Möglichkeit, über Vereinsmitgliedschaften im weiteren Sinne Mandate zu akquirieren führt nicht, wie der Kläger meint, zu einer beruflich veranlassten Vereinsmitgliedschaft. Das dürfte insbesondere für den britischen Golf Club ohne Weiteres auf der Hand liegen. Wie der Aufstellung im Schriftsatz des Klägervertreters vom 14.08.2019 (dort Seite 18) entnommen werden kann, bestanden noch weitere Clubmitgliedschaften des Klägers, die offenbar mit der Beklagten abgesprochen waren und hier auch nicht streitgegenständlich sind. Für die hier interessierenden Clubmitgliedschaften sind die erforderlichen Zustimmungen der Gesellschafterversammlung nicht eingeholt worden noch findet sich eine Berechtigung hierzu im Geschäftsführervertrag. Der Hinweis darauf, der Gesellschafter Herr Dr. … senior habe für den China Club eine ausdrückliche Zustimmung erteilt, erscheint zweifelhaft, da dieser sich, so die unwidersprochen geblieben Darlegung der Beklagten, aufgrund seiner Krankheit bereits in der ersten Jahreshälfte im Jahre 2008 nicht mehr mit derartigen Fragestellungen beschäftigt habe (Schriftsatz vom 06.06.2019, Seite 55).Randnummer155

Der Kläger haftet neben § 43 Abs. 2 GmbHG, § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB auch nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 StGB, da er mit dem Einsatz von Gesellschaftsmitteln zu eigennützigen Zwecken privater Vereinsmitgliedschaften entgegen seinen gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen als Geschäftsführer unzulässigen Privatentnahmen getätigt und damit seine Treuepflichten gegenüber der GmbH verletzt hat. Darin liegt eine eigenmächtige Verfügung zu seinen Gunsten und eine Untreuehandling zum Nachteil der GmbH. Verjährung ist nicht eingetreten (§ 199 Abs. 1 BGB). Zur Kenntniserlangung der übrigen Gesellschafter vom Sachverhalt wird mit Hinweis auf die Verbuchung in dem Sammelkonto „Werbe- und Repräsentationskosten“ auf obige Ausführungen verwiesen.

8.

Der Kläger schuldet Erstattung der über das Konto der Beklagten bezahlten Bewirtungs- und Spirituosenkosten, aufgelistet in der Übersicht nebst Buchhaltungskontoauszügen Anlage G&P 6 zum Schreiben vom 06.07.2018 (Anlage G&P 1a) und der Höhe nach unstreitig. Nach erfolgter Verrechnung auf Ansprüche bis 2014 am 04.12.2018 sind noch 23.746,71 € zur Rückzahlung offen. Um welche Geschenke der Mandanten der Beklagten es sich, so der Einwand des Klägers, gehandelt haben soll, hat er nicht mitgeteilt. Wenn, wie er behauptet, betriebliche Veranlassungen den Bewirtungsrechnungen und dem sonstigen Konsum zugrunde lagen, hätte der Kläger die einzelnen Vorgänge benennen und hierzu vortragen müssen. So hätte er angeben können, welche Veranstaltung der Beklagten im Club International am 21.03.2018 stattgefunden hat, welches „Sommerfest Bischoff“ am 23.06.2016 gefeiert wurde (und weshalb es sich trotz dieser Bezeichnung um ein betriebliches Sommerfest der … gehandelt haben soll), ferner in welchem Zusammenhang die China Club-Karten für das DFB-Pokalfinale mit einer Veranstaltung der Beklagten stehen. Wenn solche Events dann noch in den Räumlichkeiten der (privat, s.o.) angemieteten Wohnung in der …straße stattfanden, hätte zu detailliertem Vortrag besonderer Anlass bestanden.Randnummer157

Der Rückzahlungsanspruch folgt aus § 43 Abs. 2 GmbHG sowie aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 StGB. Der Kläger hat mit der Belastung der Beklagten mit privat veranlassten Bewirtungs- und Spirituosenkosten in großem Stil unzulässige Privatentnahmen getätigt und die Vermögensinteressen der Beklagten missachtet und ihr Schaden zugefügt.Randnummer158

Mangels Erkennbarkeit für die Gesellschafterversammlung durch Verbuchung im Sammelkonto „Werbe- und Repräsentationskosten“ lag Kenntnis nicht vor und begann die Verjährungsfrist erst ab 04.04.2018 (gemeinsames Gespräch der Parteien) zu laufen.

9.

Ein Schadensersatzanspruch wegen einer an die Steuerberaterin … zu zahlenden Karenzentschädigung besteht nicht. Eine Pflichtverletzung kann dem Kläger insoweit nicht nachgewiesen werden. Die Verzichtserklärung nach § 75a HGB erfordert eine Interessenabwägung, die der Kläger dargelegt hat, wenngleich die Erwägungen rechtlich unzutreffend gewesen sein dürften und das Arbeitsgericht Halle mit Urteil vom 22.06.2018 (Anlage G & P 16) den prozess über die Karenzentschädigung kostenpflichtig für die Beklagte beendet hat. Die offensichtlich falsche rechtliche Einschätzung des Klägers, wenngleich selbst Rechtsanwalt, genügt jedoch nicht für die Annahme einer Verletzung seiner Organpflichten gemäß § 43 GmbHG und auch nicht für die Annahme einer deliktischen Haftung.

10.

Der Kläger schuldete Rückzahlung der im Rechtsstreit mit der … e.G. angefallenen Vergleichs- und Prozesskosten in Höhe von insgesamt 160.309,03 Euro sowohl aus § 43 Abs. 2 GmbHG als auch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 StGB. Der Anspruch ist infolge der Verrechnungen mit Zahlungen des Klägers vom 04.12.2018 und vom 25.02.2019 erloschen.Randnummer161

Unstreitig hat der Kläger keine schriftliche Zustimmung der Gesellschafter oder einen Gesellschafterbeschluss zu der Aufsichtsratstätigkeit bei der … e.G. (vgl. § 1 (8) Abs. 3 des Geschäftsführervertrages (Anlage G&P 13)) eingeholt. Der Haftungsfall ist auch ohne Zweifel nicht für die Beklagte entstanden, sondern ausschließlich für ihn selbst, er allein war mit dem Aufsichtsratshaftungsanspruch verklagt worden. Nachdem die vom Kläger in Anspruch genommene Vermögensschadenshaftpflichtversicherung der Beklagten ihre Einstandspflicht abgelehnt hat (Schreiben vom 15.11.2012, Anlage G&P 51), veranlasste der Kläger, dass die Beklagte seinen (persönlichen) Schaden bezahlt. Damit hat er seine Vermögensbetreuungspflichten gegenüber der Beklagten verletzt und deren Gesellschaftsvermögen aus eigener Entscheidung für seine persönlichen Zwecke verwendet. Es ist kein Rechtsgrund denkbar, aus dem heraus die Beklagte für Schadensersatzansprüche aus einem persönlichen Aufsichtsratsmandat des Klägers, übernommen ohne erforderliche Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, haften müsste. Die Andeutung des Klägers, dass er aufgrund des Vergleichsabschlusses einen Haftungsfall für die Beklagte begrenzt habe, kann nicht nachvollzogen werden. Der Kläger scheint auch hier die Grenzen zwischen privater zusätzlicher (Neben-) Tätigkeit und seiner Anstellung bei der Beklagten sowie zwischen privatem Vermögen und dem betreuten fremden Gesellschaftsvermögen nicht mehr gezogen zu haben.

11.

Der Kläger hat der Beklagten ferner die von dieser gezahlten Kosten für die Ausstattung seiner Privatwohnungen in Frankreich, England und in der …straße in Leipzig zu erstatten. Von den ursprünglich zu erstattenden 19.031,53 Euro sind durch Verrechnung mit der Zahlung des Klägers vom 04.12.2018 auf Ansprüche bis 2014 insgesamt 15.267,08 Euro erloschen, die offene Summe von 3.764,45 Euro ist seit 04.12.2018 verzinslich geschuldet.Randnummer163

Die Behauptung des Klägers, die Ausgaben seien zum Großteil für die Beklagte zur Ausstattung der (Betriebs-)Wohnung in der …straße getätigt worden, ist bei einer angegebenen Lieferadresse ins Ausland schwer nachzuvollziehen. Auch die gekauften Panzerschränke wären selbst dann keine dienstlich veranlasste Ausgabe, wenn sie (auch) zum Aufbewahren dienstlicher Unterlagen genutzt worden sein sollten. Ganz offensichtlich befinden sie sich auch weiterhin (nach Vertragsbeendigung) in der Benutzung des Klägers und dienen seinen privaten Zwecken. Wenn Stühle nach Südfrankreich zur dortigen Wohnimmobilie (Rechnung Anlage G&P 19) und weitere Stühle zur Ausstattung der Wohnung in Großbritannien (Rechnung Anlage G&P 19c) geliefert wurden, so zeigt die Einlassung des Klägers, es handle sich jeweils um die Ausstattung von Betriebswohnungen, noch einmal seine fehlende Einsicht in das Erfordernis einer Trennung von privaten und betrieblichen Ausgaben. Die von der Beklagten in diesem Verhalten gesehene „manifestierte Selbstbedienungsmentalität des Klägers“ lässt sich mit den kurzen Ausführungen des Klägers (siehe Schriftsatz vom 20.12.2018, zu Nummer 11, Seite 13) nicht entkräften.Randnummer164

Der Kläger haftet sowohl aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB als auch wegen schuldhafter Verletzung von Organpflichten gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG. Die Ausstattung seiner privaten Wohnungen geschah zu gesellschaftsfremden und rein eigennützigen, privaten Zwecken, was dem Kläger auch bewusst war und bei der Beklagten einen entsprechenden Schaden verursacht hat. Verjährung ist mangels Kenntnis der GesellschafterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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vor dem 04.04.2019 nicht eingetreten (§ 199 Abs. 1 BGB).

12.

Auch die von der Beklagten gezahlten Steuerberatungskosten in Höhe von 9.854,74 Euro brutto aus 2015, die der Kläger der Beklagten berechnen ließ (Email Anlage G & P 20), sind aus schuldhafter Verletzung von Organpflichten gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG und ebenso aus unerlaubter Handlung gem. §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 StGB zurückzuerstatten. Wenn der Erwerb von Geschäftsanteilen an der Beklagten durch den Kläger steuerrechtlich abzusichern war, dann wird damit deutlich, dass dies eine private Angelegenheit des den Erwerb planenden Klägers gewesen ist. Von der Leiterin Rechnungswesen ist auch darauf hingewiesen worden, dass die Kosten eigentlich „priv.“ gebucht werden müssten (Anl. G&P 20). Der Hinweis des Klägers in der genannten Email auf diesen Einwand, der Rechnungstext sei so geschrieben, dass „wir es in die … nehmen koennen“ (Anl. G&P 20) beweist, dass der Kläger hier wissentlich bei ihm angefallene private Beraterkosten durch die Beklagte bezahlen ließ. Der Beklagten ist auch zuzugeben, dass eine eigene steuerrechtliche Absicherung kaum über eine Drittkanzlei auszuführen gewesen wäre.Randnummer166

Aufgrund der Verbuchung in dem Sammelkonto „Rechts- und Beratungskosten“ hat der Kläger die Kenntnisnahme durch die übrigen Gesellschafter bzw. die Gesellschafterversammlung erschwert; Kenntnisbeginn ist daher erst mit der Aufarbeitung der streitgegenständlichen Vorfälle im April 2018 anzunehmen und Verjährung weder gem. § 43 Abs. 4 GmbHG noch bei deliktischer Haftung (§ 199 Abs. 1 BGB) eingetreten.

13.

Der Kläger schuldet Erstattung der der Beklagten zu Unrecht in Rechnung gestellten, bei ihm privat angefallenen Architektenkosten in Höhe von 7.021,00 Euro aus § 43 Abs. 2 GmbHG sowie aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 StGB. Gemäß den vorgelegten Planungsleistungen des Architekten (Anl. G&P 54) betreffen die Entwürfe eine Privatimmobilie des Klägers in Südfrankreich. Aus den vorgelegten Emails des Beklagten mit dem Architekten … aus April/Mai 2017 (Anlage G & P 52) geht die Bitte des Klägers hervorgeht, die Rechnung wie folgt zu formulieren: „Honorarpauschale – Beratung und Entwurf diverse bekannte Immobilien“, Adressat sei dann die … GmbH (Anlage G & P 52). Das deckt sich nicht mit den pauschalen Ausführungen im Schriftsatz des Klägervertreters vom 20.12.2018 (dort Seite 13), es handle sich bei den Architektenkosten um eine „Machbarkeitsstudie und Bewertung der Immobilien der Beklagten und nicht von Immobilien des Klägers“, die offenbar nicht der prozessualen Wahrheitspflicht entsprechen. Der Architekt … spricht in seiner Email an den Kläger vom 27.04.2017 explizit von der „vereinbarten Honorarpauschale für den Entwurf in Croix-Valmer“, was die Planungsleistungen des Architekten gemäß Anlage G&P 54 zusätzlich beweisen. Es besteht wiederum kein Zweifel, das der Kläger unter missbrauch der ihm zustehenden Vertretungsmacht seine Entscheidungsfreiheiten missbraucht hat und die Beklagte veranlasste, seine privat angefallenen Architektenkosten zu bezahlen, wofür er den Architekten um eine entsprechende Formulierung ersuchte, um die Privatentnahme zu verschleiern. Das erfüllt den Tatbestand missbräuchlichen Handelns im Sinne des § 266 StGB.

III.

Der Kläger schuldet die begehrte Auskunft und Rechenschaftslegung im Hinblick auf seine im Zeitraum 01.07.2006 bis 04.04.2018 erzielten Einkünfte als Rechtsanwalt wie unter unter Ziffer III.a der Widerklage beantragt aus dem Geschäftsführervertrag i.V.m §§ 242, 259 BGB.Randnummer169

Die in § 1 (8) Abs. 1 Satz 2 des Geschäftsführeranstellungsvertrages vom 01.07.2006 (Anlage G & P 13) für die Kanzlei … … vorgesehene Ausnahme betraf ausschließlich standesrechtliche Pflichten als Rechtsanwalt. Es ist ausdrücklich festgehalten, dass die dem Kläger bezüglich der genannten Kanzlei obliegenden Aufsichts- und Organisationspflichten im Rahmen des anwaltlichen Standesrechts ohne Beeinträchtigung der vorbezeichneten Verpflichtung – seine ganze Arbeitskraft und alle seine fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen ausschließlich der Gesellschaft zu widmen – wahrgenommen werden können. Auf die Frage, ob die KanzleiRechtsnachfolger ist, kommt es daher in diesem Zusammenhang nicht an. Der Kläger hätte seine rechtsanwaltlichen Einkünfte – zunächst bei der Kanzlei …, später bei der Kanzlei … – gemäß § 1 (8) Abs. 2 des Gesellschaftervertrages an die Beklagte abführen müssen. Änderungen des Geschäftsführeranstellungsvertrages wären nur durch Gesellschafterbeschluss möglich gewesen, sind jedoch nicht beschlossen worden. Die bereits erteilte Auskunft (48.000,00 Euro p.a. Gehalt ohne geleistete anwaltliche Tätigkeiten als „Entnahme“, 1.000,00 Euro monatliche Akquiseaufwandsentschädigung) ist ohne Rechenschaftslegung erfolgt. Für eine erforderliche Auskunft und Rechenschaftslegung ist jedoch eine geordnete und vollständige Darlegung mit entsprechenden Belegen zu fordern. Zudem fehlen Auskünfte im Hinblick auf Einkünfte als Einzelanwalt (vgl. Rechnung Anlage G & P 55).Randnummer170

Verjährungsbeginn ist mit Kenntnisnahme der anspruchsbegründenden Tatsachen im Rahmen der Abberufung des Klägers am 04.04.2018 und nachfolgender Aufarbeitung der Geschäftsführungszeit des Klägers erfolgt. Zuvor hatte der Kläger zu keinem Zeitpunkt auf seine Nebeneinkünfte hingewiesen.

IV.

Der Kläger schuldet ferner Auskunft über seine Einkünfte bei der … Group wie mit Klagantrag IV.a für den Zeitraum vom 01.07.2006 bis 04.04.2018 beantragt. Auch dieser Anspruch folgt bereits aus § 1 (8) Abs. 2 des Geschäftsführeranstellungsvertrages und der dort vereinbarten Abführungspflicht, ferner aus § 242 BGB zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs aus einem im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses vereinbarten Wettbewerbs- und Nebentätigkeitsverbotes. Der Verdacht einer Vertragspflichtverletzung liegt darin, dass der Kläger unstreitig Nebentätigkeiten ausgeführt hat und in der selben Zeit die Geschäftsführervergütung in voller Höhe erhalten hat, seine gesamte Arbeitskraft jedoch nicht der Gesellschaft zur Verfügung gestellt hat (Nebentätigkeitsverbot). Der Kläger hatte der … Group gemäß Ziffer 4a des im Jahr 2018 abgeschlossenen Vertrages (Anlage G & P 21) bereits zuvor seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt. Die Auffassung des Klägers, sämtliche Aufsichtsrats- und Beiratstätigkeiten dienten der Mandantenpflege, daraus bezogene Einkünfte unterlägen nicht der Abführungspflicht, findet in dem Geschäftsführervertrag keine Stütze. Da der Beklagten nicht bekannt ist, über welchen Zeitraum zuvor die in Ziffer 5a des Vertrages mit der … Group beschriebene mündliche Absprache über die Erbringung von Senioradviser – Dienstleistungen bis zum 30.11.2017 bestand, ist der Auskunftsanspruch für den gesamten Zeitraum vom 01.07.2006 bis 04.04.2018 begründet.Randnummer172

Die Gesellschafter hatten weder Kenntnisse hinsichtlich der Einkünfte aus Tätigkeiten des Klägers bei der … Group noch lag eine Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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für eine solche Tätigkeit vor. Kenntnis erlangten die Gesellschafter erst im Rahmen der Aufarbeitung ab 04.04.2018.

V.

Da der Kläger unstreitig während seiner Geschäftsführertätigkeit für die Beklagte weitere Aufsichtsrats- bzw. Beiratstätigkeiten ausübte (… GmbH, e.G., … Leipzig), besteht aus den unter Ziffer III. und IV. ausgeführten Gründen im Hinblick auf die Regelung in § 1 (8) des Geschäftsführeranstellungsvertrages vom 01.07.2006 der weitere Auskunfts- und Rechenschaftslegungsanspruch, §§ 242 BGB, 259 Abs. 1 BGB, 667 BGB analog.

VI.Randnummer174

Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet, da die Beklagte weitere Schäden in Gestalt von Zinsschäden und Steuerschäden (Körperschafts-, Gewerbe-, Umsatz- und Kapitalertragssteuer) nachvollziehbar vorgetragen hat und angesichts des laufenden Verfahrens vor dem Finanzamt Leipzig solche Schäden auch zu erwarten sind.

VII.

Der Kläger schuldet die Herausgabe der im Klagantrag zu VII. aufgeführten Kunstwerke, deren Eigentum der Beklagten unstreitig zugestanden ist (Schriftsatz des Klägervertreters vom 17.08.2018, unter Ziffer I.1). Die Ausführungen zur Aufrechnungserklärung gegen den Herausgabeanspruch der Kunstwerke sind rechtlich nicht verständlich. Der Kläger war daher antragsgemäß zu verurteilen.Randnummer176

Die erklärte Aufrechnung des Klägers mit Gegenansprüchen in Höhe von 900.000,00 Euro (Schriftsatz vom 20.12.2018, Seite 1 und 15) geht ins Leere, da es bereits an der Fälligkeit der zur Aufrechnung gestellten Abfindungsansprüche und der weiter angeführten Gehaltsansprüche ab Oktober 2018 (siehe Vereinbarungen Anlagen K 1 und K2) fehlt.Randnummer177

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf § 709 ZPO.Randnummer178

Das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 24.09.2019 wird von Amts wegen im Tenor gem. § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:Randnummer179

1. Das Wort Urteil wird durch das Wort Teilurteil ersetzt.Randnummer180

2. Die Ziffern B. III. b) c), B IV. b) c) und B V. b) c) werden gestrichen.Randnummer181

3. Die Ziffer D. des Tenors wird wie folgt geändert:Randnummer182

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

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Schlagworte: Allgemeine Treuepflicht, BGB § 823, BGB § 823 Abs. 2, BGB § 826, Eigenmächtige Privatentnahme, Entnahmen, Geschäftsführer, Geschäftsführerhaftung, Geschäftsführerhaftung bei GmbH, Geschäftsführerhaftung gegenüber Gesellschafter, Geschäftsführerhaftung GmbH, GG Art. 103, GmbH-Geschäftsführerhaftung, GmbHG § 43, GmbHG § 43 Abs. 2, Haftung Geschäftsführer, Haftung nach § 43 GmbHG, Haftung Vorstand, Haftung wegen Untreue gem. § 266 StGB, Nachvertragliches Wettbewerbsverbot, Privatentnahmen, rechtliches Gehör, Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns, StGB § 263, StGB § 266a, Straftatbestand der Untreue, Treuepflicht, Treuepflicht in der GmbH, unbefugte Entnahme aus dem Gesellschaftsvermögen, unbefugte Entnahmen, unberechtigte Entnahmen, ungerechtfertigte Entnahme, Verletzung von Schutzgesetzen nach § 823 Abs. 2 BGB, Vermögensbetreuungspflicht