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OLG Karlsruhe Urteil vom 21.12.2022 – 3 U 45/21

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 12.08.2021, Az. C 4 O 225/20, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 268.309,58 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.08.2020 zu zahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger macht Ansprüche aus Insolvenzanfechtung geltend. Er wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz – Insolvenzgericht – vom 02.01.2017 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der X. mbH & Co. KG (Insolvenzschuldnerin) bestellt.

Die Insolvenzschuldnerin bot Kapitalanlegern die Möglichkeit, sich als stille Gesellschafter zu beteiligten. Die Beteiligungen der Kapitalanleger erfolgten schubweise in den Emissionen „SC“ ab dem 06.10.2009, „LP“ ab dem 19.03.2010, „LC“ ab dem 31.07.2010 und „LC 2“ ab dem 30.08.2011.

Der Beklagte ist Alleinerbe nach seiner verstorbenen Ehefrau Y. (im Folgenden: Erblasserin). Sowohl die Erblasserin, als auch der Beklagte selbst schlossen zwischen den Jahren 2010 und 2013 jeweils drei dieser stillen Beteiligungen bei der Insolvenzschuldnerin ab, wodurch insgesamt 1.605.000 EUR angelegt wurden.

Die erste Beteiligung der Erblasserin (Anlegernummer …) erfolgte gemäß Beitrittserklärung vom 16.04.2010 im Rahmen des Angebots „LP“. Die Beteiligungssumme betrug 500.000 EUR zuzüglich Agio bei einer Laufzeit bis 30.04.2013.

Die zweite Beteiligung der Erblasserin (Anlegernummer …) erfolgte gemäß Beitrittserklärung vom 18.05.2013 im Rahmen des Angebots „LC 2″. Die Beteiligungssumme betrug 700.000 EUR zuzüglich Agio bei einer Laufzeit bis 31.05.2016.

Die dritte Beteiligung der Erblasserin (Anlegernummer …) erfolgte gemäß Beitrittserklärung vom 26.06.2013 im Rahmen des Angebots „LC 2″. Die Beteiligungssumme betrug 300.000 EUR zuzüglich Agio bei einer Laufzeit bis 30.06.2016.

Die erste Beteiligung des Beklagten (Anlegernummer …) erfolgte gemäß Beitrittserklärung vom 16.04.2010 im Rahmen des Angebots „LP“. Die Beteiligungssumme betrug 25.000 EUR zuzüglich Agio bei einer Laufzeit bis 30.04.2013.

Die zweite Beteiligung des Beklagten (Anlegernummer …) erfolgte gemäß Beitrittserklärung vom 18.05.2013 im Rahmen des Angebots „LC 2″. Die Beteiligungssumme betrug 40.000 EUR zuzüglich Agio bei einer Laufzeit bis 31.05.2016.

Die dritte Beteiligung des Beklagten (Anlegernummer …) erfolgte gemäß Beitrittserklärung vom 26.06.2013 im Rahmen des Angebots „LC 2“. Die Beteiligungssumme betrug 40.000 EUR zuzüglich Agio bei einer Laufzeit bis 30.06.2016.

10 

Den sechs streitgegenständlichen Anlagen lagen die Prospekte LC 2 und LP sowie die darin enthaltenen Gesellschaftsverträge zur Errichtung der stillen Gesellschaft (Anlagen K 2a und K 2b) zugrunde.

11 

In den stillen Gesellschaftsverträgen (SGV) heißt es u.a. (vgl. Verkaufsprospekt LC 2, Anlage K 2a, S. 74 ff. mit Hinweis auf die Änderungen im Verkaufsprospekt LP, Anlage K 2b, S. 72 ff. in Kursivdruck):

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„Präambel:

Die Beteiligungsgesellschaft beabsichtigt, mit einer Vielzahl von stillen Gesellschaftern stille Gesellschaften einzugehen und die von diesen geleisteten Einlagen insbesondere dazu zu verwenden, an ihre Mehrheitsgesellschafterin, die Z. GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
(nachstehend ‚Z.‘ genannt), Darlehen zur Finanzierung deren Unternehmens nämlich des Betriebs des Gewerbes eines Pfandleihers sowie zum Ausbau und der Erweiterung anderer Geschäftszweige, zu gewähren. Das gesamte Projekt trägt den Namen ‚LC 2‘ [‚LP‘]. Bezüglich der Darlehensgewährung an Z. besteht zwischen der Beteiligungsgesellschaft und Z. ein Rahmenkreditvertrag 3 (nachstehend ‚Rahmenkreditvertrag 3‘ genannt) [ein Rahmenkreditvertrag (nachstehend ‚Rahmenkreditvertrag 2‘ genannt)], wonach die Beteiligungsgesellschaft in monatlichen Tranchen in jeweils gesondert zu vereinbarender Höhe Darlehen (nachstehend jeweils ‚Darlehenstranche‘ genannt) [nachstehend jeweils ‚Darlehenstranche 2‘ genannt] gewährt.

13 

Dies vorausgeschickt wird vereinbart:

14 

[…]

§ 3 Konten

15 

3.1 Für den stillen Gesellschafter werden bei der Beteiligungsgesellschaft ein Kapitalkonto und ein Verrechnungskonto geführt.

16 

3.2 Auf dem Kapitalkonto wird die Einlage des stillen Gesellschafters verbucht. Das Konto ist unverzinslich.

17 

3.3 Alle Buchungen, die nach den nachstehenden Vorschriften nicht die Einlage des stillen Gesellschafters betreffen, erfolgen über das Verrechnungskonto. Das Verrechnungskonto ist unverzinslich.

[…]

18 

§ 5 Geschäftsjahr, Jahresabschluss, Informations- und Kontrollrechte

[…]

19 

5.2 Die Beteiligungsgesellschaft stellt ihren Jahresabschluss innerhalb der gesetzlichen Fristen auf, lässt diesen durch einen Abschlussprüfer prüfen und leitet dem stillen Gesellschafter den Jahresabschluss unverzüglich nach dessen Vorliegen zu. Der festgestellte Jahresabschluss der Beteiligungsgesellschaft ist für den stillen Gesellschafter verbindlich.

[…]

20 

§ 6 Ergebnisbeteiligung

21 

6.1 Für die Ergebnisbeteiligung des stillen Gesellschafters ist von dem Ergebnis der Beteiligungsgesellschaft auszugehen, das sich aus dem Jahresabschluss der Beteiligungsgesellschaft gemäß § 5.2 vor Berücksichtigung des auf den stillen Gesellschafter und ggfs. weitere stille Gesellschafter entfallenden Ergebnisanteils ergibt.

22 

6.2 Der Jahresüberschuss gemäß § 6.1 steht dem stillen Gesellschafter vor den Gesellschaftern der Beteiligungsgesellschaft zu. An dem Jahresüberschuss gemäß § 6.1 nimmt der stille Gesellschafter mit dem Anteil teil, in dem der Nominalbetrag seiner Einlage (§ 2.1) zum Ende des Geschäftsjahres zu der Summe der Nominalbeträge der Einlagen aller weiteren stillen Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft steht, höchstens jedoch mit einem Betrag in Höhe von 7,15 % p.a. [8,75 % p.a.] (360 Zinstage) des Nominalbetrages seiner Einlage.

23 

6.3 An einem Jahresfehlbetrag gemäß § 6.1 nimmt der stille Gesellschafter mit dem Anteil teil, in dem der Nominalbetrag seiner Einlag (§ 2.1) zum Ende des Geschäftsjahres zu der Summe (i) der Hafteinlagen der Kommanditisten der Beteiligungsgesellschaft sowie (ii) der Nominalbeträge der Einlagen aller weiteren stillen Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft steht.

[…]

24 

6.5 Ein auf den stillen Gesellschafter gemäß § 6.3 entfallender Verlustanteil wird seinem Kapitalkonto belastet. Ein auf den stillen Gesellschafter gemäß § 6.2 entfallender Gewinnanteil wird seinem Kapitalkonto solange gutgeschrieben, bis der Nominalbetrag der Einlage (§ 2.1) (wieder) erreicht ist. Darüber hinausgehende Beträge werden dem Verrechnungskonto des stillen Gesellschafters gutgebracht.

[…]

25 

§ 7 Entnahmen und Auszahlungen

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7.1 Für die Dauer der stillen Gesellschaft kann der stille Gesellschafter keine Entnahmen zu Lasten seines Kapitalkontos tätigen oder Auszahlungen verlangen.

27 

7.2 Der stille Gesellschafter ist jederzeit berechtigt, die auf seinem Verrechnungskonto gutgeschriebenen Beträge ganz oder teilweise zu entnehmen. Die Beteiligungsgesellschaft ist jederzeit berechtigt, das Guthaben des stillen Gesellschafters auf dessen Verrechnungskonto ganz oder teilweise an ihn auszuzahlen.

28 

7.3 Die Beteiligungsgesellschaft wird in Anrechnung auf den endgültigen nach § 6.2 auf den stillen Gesellschafter entfallenden Gewinnanteil jeweils zum 31.03. und 30.09. [halbjährige] Auszahlungen an den stillen Gesellschafter leisten, soweit dies nach dem bisherigen und erwarteten Geschäftsverlauf möglich ist und kaufmännischer Sorgfalt entspricht und soweit nicht nach § 6.5 Satz 2 ein Ausgleich von Verlusten zu erfolgen hat.

[…]

29 

§ 10 Dauer der stillen Gesellschaft

30 

10.1. Die Dauer der stillen Gesellschaft beträgt 36 Monate ab dem Begründungsdatum. Mit Ablauf der vorgenannten 36 Monate endet die stille GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, ohne dass es hierzu einer Kündigung bedarf.

[…]

31 

§ 11 Beendigung der stillen Gesellschaft

32 

11.1 Ende die stille GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, so ist der stille Gesellschafter berechtigt, seine Guthaben auf dem Kapitalkonto und dem Verrechnungskonto zu entnehmen und die Beteiligungsgesellschaft ist verpflichtet, die auf diesen Konten befindlichen bzw. noch gutzuschreibenden Beträge an den stillen Gesellschafter auszuzahlen. Der stille Gesellschafter ist nicht verpflichtet, einen ggfs. durch Verluste verursachten Negativsaldo seines Kapitalkontos auszugleichen.“

33 

Konzeptgemäß bestand die Tätigkeit der Insolvenzschuldnerin darin, von den Anlegern Gelder einzuwerben und diese auf der Grundlage eines Rahmenkreditvertrages in Tranchen an die Z. GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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auszuleihen. Die Z. GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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war Mehrheitsgesellschafterin, einziges Investitionsobjekt und zwischenzeitlich Geschäftsführerin der Insolvenzschuldnerin. Sie sollte mit dem Anlegergeld ein Luxuspfandhaus betreiben und aus den Einnahmen die Rückzahlung der Darlehen sowie die vereinbarten Zinsen an die Insolvenzschuldnerin bewirken.

34 

Tatsächlich wurde auf der Ebene der Z. GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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ein modifiziertes Schneeballsystem betrieben. Die von der Insolvenzschuldnerin investierten Anlegergelder wurden zweckwidrig für Darlehen innerhalb der Gruppe verwendet. Das Pfandleihgeschäft der Z. GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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wurde im großen Stil vorgetäuscht. Die Inpfandnahmen betrafen zumeist absichtlich zu hoch bewertete, gefälschte oder wertlose Faustpfänder sowie Inhabergrundschuldbriefe oder Inhaberaktien nahestehender Personen bzw. Unternehmen. Um eine tatsächliche Rückzahlung eines Darlehens an die Insolvenzschuldnerin zu umgehen, verrechnete die Z. GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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KG
aufgrund von Rahmenverrechnungsvereinbarungen mit der Insolvenzschuldnerin das fällige Darlehen mit einem neu ausgereichten Darlehen. Das neue Darlehen wurde für einen Pfandkredit verwendet, der teils mit demselben Objekt wie zuvor, nur mit neuer Pfandnummer und höherer Bewertung gesichert war. Infolge der Geschäftspraxis der Z. GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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waren die von der Insolvenzschuldnerin an sie ausgereichten Darlehen zum großen Teil nicht werthaltig.

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Die Z. GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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hatte als Mehrheitsgesellschafterin bei der Insolvenzschuldnerin im Rahmen von Gesellschafterbeschlüssen die Entscheidungshoheit. Die Familie A. schuf mit Hilfe einer notariellen Generalvollmacht von B. zu Gunsten ihres Sohnes C. eine Eigentümerstruktur, bei der der mehrfach vorbestrafte C. als Kopf, Organisator, maßgeblicher Lenker und Entscheider eine beherrschende Rolle einnahm.

36 

Der Beklagte und die Erblasserin erhielten von der Insolvenzschuldnerin in den Jahren 2013 bis 2015 Auszahlungen in Höhe von insgesamt 154.642,18 EUR; jeweils abzüglich Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % und Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 %, die sich wie folgt aufteilen:

37 

Erblasserin Anlegernummer … „LP“:

14.583,33 EUR

Erblasserin Anlegernummer … „LC 2″:

91.619,31 EUR

Erblasserin Anlegernummer … „LC 2″:

37.477,92 EUR

Beklagter Anlegernummer … „LP“:

729,17 EUR

Beklagte Anlegernummer … „LC 2″:

5.235,39 EUR

Beklagter Anlegernummer … „LC 2“:

4.997,06 EUR

38 

Bei der Beteiligung „LP“, Anlegernummer …, erhielt die Erblasserin am 30.04.2013 eine Rückzahlung ihrer Einlage in Höhe von 500.000 EUR, die der Kläger in Höhe von 108.254,67 EUR als Scheinguthaben für anfechtbar erachtet.

39 

Bei der Beteiligung „LP“, Anlegernummer …, erhielt der Beklagte am 30.04.2013 eine Rückzahlung seiner Einlage in Höhe von 25.000 EUR, die der Kläger in Höhe von 5.412,73 EUR als Scheinguthaben für anfechtbar erachtet.

40 

Die neu und zutreffend aufgestellten Jahresabschlüsse der Geschäftsjahre 2013 bis 2016 weisen sämtlich ein negatives Ergebnis auf; ein tatsächlicher Gewinn wurde in diesem Zeitraum nicht erwirtschaftet. Über das Vermögen der Z. GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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wurde am 05.02.2017 ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet.

41 

Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung bzgl. bereicherungsrechtlicher Ansprüche erhoben.

42 

Der Kläger hat vorgetragen,

43 

die Auszahlungen sowie (bzgl. der Beteiligungen „LP“) Rückzahlungen in Höhe von insgesamt 268.309,58 EUR habe der Beklagte bzw. die Erblasserin als unentgeltliche Leistungen in anfechtbarer Weise nach § 134 InsO erlangt. Sie seien rechtsgrundlos in Kenntnis der Nichtschuld geleistet worden; der Beklagte bzw. die Erblasserin hätten keinen Anspruch auf die Auszahlungen gehabt. Der Beklagte bzw. die Erblasserin hätten auch keinen vertraglichen Anspruch auf Rückzahlung der Einlage gehabt, sondern nur auf Auszahlung eines etwaigen Guthabens bei Beendigung der Gesellschaft. Die Einlage auf dem Kapitalkonto sei infolge der durchgehenden Verlustteilnahme aufgebraucht, das Kapitalkonto tatsächlich im Minus gewesen. Nicht nur aus den jeweiligen stillen Gesellschaftsverträgen, den Verkaufsprospekten und den Verbraucherinformationen, sondern auch aus der objektiven Sicht eines durchschnittlichen Anlegers ergebe sich, dass der stille Gesellschafter am Ergebnis der Insolvenzschuldnerin beteiligt sei und sowohl an Jahresüberschüssen, als auch an Jahresfehlbeträgen teilnehme. Eine gewinnunabhängige Entnahme sei nicht vereinbart worden, Vorauszahlungen seien auf den endgültigen Gewinn anzurechnen.

44 

Die (formale) Geschäftsführung der Insolvenzschuldnerin – seit dem Jahr 2011 bis Juni 2014 D., danach die Z. GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, ab Februar 2015 B. – habe von der zweckwidrigen Verwendung der Gelder und den Auszahlungen an die Anleger auf Grundlage eines Schneeballsystems Kenntnis gehabt. faktisch sei aber C. Geschäftsführer gewesen.

45 

Der Beklagte bzw. die Erblasserin hätten auch keinen vertraglichen Anspruch auf Auszahlung seiner Investition bei Beendigung der Beteiligung. Die Einlage auf dem Kapitalkonto des Beklagten bzw. der Erblasserin sei infolge der durchgehenden Verlustteilnahme aufgebraucht gewesen; das Kapitalkonto tatsächlich im Minus. Der Beklagte bzw. die Erblasserin sei auch nicht in Höhe der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags entreichert. Ihnen sei durch die Abführung der Steuern seitens der Insolvenzschuldnerin ein Vermögensvorteil erwachsen, da sie in der abgeführten Höhe von der Steuerschuld frei geworden seien. Zudem verfüge der Beklagte bzw. die Erblasserin über einen Steuerfreibetrag von mindestens 801 EUR, was einen Steuererstattungsanspruch eröffne bzw. eröffnet habe.

46 

Der Kläger hat beantragt:

47 

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 268.309,58 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

48 

Der Beklagte hat beantragt,

49 

die Klage abzuweisen.

50 

Der Beklagte hat vorgetragen,

51 

die Auszahlungen seien nicht anfechtbar, weil ihnen jeweils eine regelmäßige, gewinnunabhängige Zinsvereinbarung zugrunde liege. Eine gewinnunabhängige Zinsvereinbarung habe dem eigenen Vertragsverständnis der Insolvenzschuldnerin entsprochen, die „Zinsbescheinigungen“ erstellt und übersandt habe. Jedenfalls aber seien die Regelungen im stillen Gesellschaftsvertrag zur Gewinnbeteiligung und zur Rückzahlung der Einlage als überraschende Klauseln unwirksam. Zudem habe ein Rückzahlungsanspruch auf 100 % der Einlage bestanden. Selbst wenn eine Auszahlung von Scheingewinnen bzw. Scheinguthaben erfolgt sein sollte, sei dies durch die Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin nicht vorsätzlich erfolgt. Die tatsächlichen Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin – bis 19.05.2014 D., vom 20.05.2014 bis 29.10.2014 die Z. GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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und vom 29.10.2014 bis 01.01.2017 die X. Verwaltungsgesellschaft mbH – hätten keine Kenntnis von dem auf der Ebene der Z. GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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bestehenden Schneeballsystem gehabt. Sie hätten davon ausgehen können, dass die Z. GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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entsprechende Gewinne erwirtschaftet hatte und entsprechende Ansprüche der Insolvenzschuldnerin aus den Rahmendarlehensvereinbarungen bestanden.

52 

Eine Abführung der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags durch die Insolvenzschuldnerin an das Finanzamt sei nicht erfolgt, jedenfalls sei der Beklagte in dieser Höhe entreichert, auch weil er bzw. die Erblasserin den kompletten Rückfluss aus den Beteiligungen „LP“ in die Beteiligung „LC 2″ reinvestiert habe. Die zugrundeliegenden Steuerbescheide seien bereits formell und materiell bestandskräftig. Der Beklagte habe zudem einen Rückzahlungsanspruch gegen die Insolvenzschuldnerin hinsichtlich seiner geleisteten Einlage mit der Folge, dass der Vorrang der gesellschaftsinternen Verrechnung der Forderung des Klägers entgegenstehe. Zudem sei die Rückforderung von Ausschüttungen durch die Insolvenzschuldnerin treuwidrig. Etwaige bereicherungsrechtliche Ansprüche seien verjährt. Hilfsweise werde gegen etwaige bereicherungsrechtliche Ansprüche mit zur Insolvenztabelle angemeldeten Gegenforderungen in Höhe von 1.000.000 EUR aufgerechnet.

53 

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stünden weder Ansprüche nach § 143 Abs. 1, Abs. 2, § 134 Abs. 1, § 129 Abs. 1 InsO, noch nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung gemäß §§ 812 ff. BGB gegen den Beklagten zu. Die Leistungen seien nicht unentgeltlich im Sinne des § 134 InsO erfolgt. Die Auszahlungen durch die Insolvenzschuldnerin an den Beklagten und die Erblasserin seien zwar ohne Rechtsgrund im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB geleistet worden. Aus den zwischen dem Beklagten und der Insolvenzschuldnerin bzw. der Erblasserin und der Insolvenzschuldnerin geschlossenen Gesellschaftsverträgen folge, dass die Insolvenzschuldnerin keine gewinnunabhängigen Leistungen geschuldet habe. Hinsichtlich der klägerischen Behauptung, die Leistungen der Insolvenzschuldnerin an den Beklagten und an die Erblasserin erfolgten in Kenntnis der Nichtschuld im Sinne des § 814 BGB, fehle es aber bereits an schlüssigem Vortrag des Klägers. Dem Kläger sei es nicht gelungen, substantiiert darzulegen, aufgrund welcher konkreten Umstände die für die Insolvenzschuldnerin handelnden natürlichen Personen als sog. Wissensvertreter und/oder deren gesetzliche Vertreter gerade positive Kenntnis von der Nichtschuld der Leistung, jedenfalls aber vom Betreiben eines Schneeballsystems gehabt hätten. Insbesondere sei vom Kläger nicht dargetan, welcher konkreter Entscheidungsträger auf Ebene der Insolvenzschuldnerin die streitgegenständlichen rechtsgrundlosen Zahlungen veranlasstBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Zahlungen veranlasst
habe. Dem Kläger sei es weder gelungen, Tatsachen vorzutragen, die eine positive Kenntnis von D., noch eine solche des C., noch der übrigen Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin, namentlich E., F. und G. schlüssig darzulegen. Die klägerischen Behauptungen seien nicht mit den persönlichen Angaben des D. in dessen Auskunft gemäß § 97 InsO gegenüber dem Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter vereinbar. Aus dessen Angaben ergebe sich allenfalls eine fahrlässige Unkenntnis des D., da – trotz der im Laufe der Tätigkeit als Geschäftsführer aufgekommenen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Insolvenzschuldnerin – bis zu dessen Ausscheiden eine tatsächliche Kenntnis der zu Grunde liegenden wahren Umstände nicht festgestellt werden könne. Im Hinblick auf C. könne dahingestellt bleiben, ob dieser als zentrale Figur des von der Insolvenzschuldnerin betriebenen Geschäftsmodells als faktischer GeschäftsführerBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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anzusehen sei, indem er allein aufgrund seiner umfassenden Einbindung in das betriebene Geschäftsmodell jedenfalls im Einverständnis mit den Geschäftsführern die Geschäfte der Insolvenzschuldnerin geleitet habe und im Verhältnis zu den formalen Geschäftsführern wenigstens ein deutliches Übergewicht inne gehabt habe. Jedenfalls fehle es in Gänze an einer konkreten Darlegung des Klägers, inwieweit C. die streitgegenständlichen Leistungen in Form der Auszahlung der Scheingewinne tatsächlich selbst autorisiert haben solle. Der Ausschlussgrund des § 817 Satz 2 BGB greife nicht ein.

54 

Bereicherungsrechtliche Ansprüche des Klägers aus §§ 812 ff. BGB gegenüber dem Beklagten kämen ebenfalls nicht in Betracht. Ein dem Grunde nach zwar jedenfalls gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB bestehender Anspruch sei zwischenzeitlich gemäß § 199 BGB verjährt, mithin gemäß § 214 BGB nicht mehr durchsetzbar.

55 

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er seinen erstinstanzlichen Zahlungsantrag vollumfänglich weiterverfolgt.

56 

Der Kläger trägt vor,

57 

das Landgericht habe zutreffend festgestellt, dass die Insolvenzschuldnerin und die Z. GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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ein Schneeballsystem betrieben hätten und demzufolge die mit der Klage geltend gemachten Scheingewinne aus diesem Schneeballsystem resultierten. Nicht gefolgt werden könne jedoch der Würdigung des Landgerichts, dass der formale Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin D. keine positive Kenntnis von dem betriebenen Schneeballsystem gehabt habe, sondern lediglich eine fahrlässige Unkenntnis. Richtig sei vielmehr, dass D. gemäß seiner eigenen Einlassung positiv gewusst habe, dass „Ausschüttungen und Rückzahlungen mit dem neu eingeworbenen Geld verrechnet“ worden seien, was für ein Schneeballsystem charakteristisch sei. Wenn zwischen den Parteien unstreitig sei, dass die Insolvenzschuldnerin ein Schneeballsystem betrieben habe, müsse D. zwingend Kenntnis von diesem Schneeballsystem gehabt haben. Denn ein Schneeballsystem entstehe nicht von selbst und verwalte sich auch nicht von selbst. Das Landgericht gehe von unzutreffenden subjektiven Anforderungen an eine Anfechtung nach § 143 Abs. 1 und 2, § 134 Abs. 1, § 129 Abs. 1 InsO aus und wende insbesondere § 814 BGB rechtsfehlerhaft an. Der Anfechtungsanspruch setze weder Absicht noch Vorsatz hinsichtlich der unentgeltlichen Leistung voraus. Tatsächlich sei für eine Anfechtung nach § 134 InsO erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Leistende gewusst habe, dass er nicht zur Leistung verpflichtet sei, weil er aus bekannten Umständen nach der maßgeblichen Parallelwertung in der Laiensphäre im Ergebnis diese Schlussfolgerung gezogen habe. Zudem sei C. als faktischer GeschäftsführerBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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und vor allem Wissensvertreter zu qualifizieren, so dass auch unmittelbar auf seine unstreitige Kenntnis von dem Schneeballsystem abzustellen sei. Für die Anfechtung einer Leistung durch eine Gesellschaft sei auch nicht erforderlich, dass die zahlungsausführende Person die Unentgeltlichkeit der Leistung kenne.

58 

Das Landgericht habe den unstreitigen Sachvortrag unberücksichtigt gelassen, dass C. den alten (nichtigen) Jahresabschluss 2013 selbst als Prokurist der Z. GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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aufgestellt habe. Es habe unberücksichtigt gelassen, dass D. (für die Insolvenzschuldnerin) und C. (für die Z. GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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) zweckwidrig Darlehen an Dritte ausgereicht hätten.

59 

Der Kläger beantragt:

60 

Das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 16.08.2021 [richtig: 12.08.2021] – Az: C 4 O 225/20 – wird abgeändert.

61 

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 268.309,58 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

62 

Der Beklagte beantragt,

63 

die Berufung zurückzuweisen.

64 

Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Die Erblasserin, der Beklagte und D. seien bei Unterzeichnung der streitigen Beteiligungsvereinbarung davon ausgegangen, dass dem Beklagten ein Zinsanspruch bzw. ein Anspruch auf Rückzahlung von „100 % seiner Einlage“ zugestanden habe. Es zeige sich auch aus den Werbeschreiben und Kurzübersichten, dass die gesamte Außendarstellung der Insolvenzschuldnerin zu erkennen gegeben habe, dass hier ein gewinnunabhängiger Zinsanspruch bestanden habe. Zudem folge dies aus den von D. unterzeichneten Zinsbescheinigungen der Insolvenzschuldnerin.

65 

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird, soweit der Senat keine abweichenden Feststellungen getroffen hat, auf das erstinstanzliche Urteil sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

67 

Dem Kläger steht entgegen der Auffassung des Landgerichts gegen den Beklagten der geltend gemachte Anspruch in Höhe von 268.309,58 EUR aus § 143 Abs. 1, Abs. 2, § 134 Abs. 1, § 129 Abs. 1 InsO nebst Rechtshängigkeitszinsen zu. Der Beklagte bzw. die Erblasserin (nachfolgend nur: der Beklagte) hat anfechtbare, unentgeltliche Leistungen von der Insolvenzschuldnerin i.S.d. § 134 Abs. 1 InsO innerhalb von vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in dieser Höhe erhalten.

68 

1. a) Unentgeltlich ist im hier gegebenen Zwei-Personen-Verhältnis eine Leistung, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Vermögenswert vereinbarungsgemäß zufließen soll (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2021 – IX ZR 26/20, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 20.07.2017 – IX ZR 7/17, juris Rn. 8; OLG KarlsruheBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Karlsruhe
, Beschluss vom 20.12.2021 – 3 U 18/20, juris Rn. 48; jeweils m.w.N.). Eine objektiv unentgeltliche Leistung liegt insbesondere auch bei Auszahlungen von in „Schneeballsystemen“ erzielten Scheingewinnen vor (BGH, Urteil vom 18.07.2013 – IX ZR 198/10, juris Rn. 9).

69 

Entgeltlich ist dagegen eine Verfügung, wenn der Schuldner für seine Leistung etwas erhalten hat, was objektiv ein Ausgleich für seine Leistung war oder jedenfalls subjektiv nach dem Willen der Beteiligten sein sollte. Wenn der Anfechtungsgegner aufgrund des mit dem Insolvenzschuldner geschlossenen Vertrags Anspruch auf die erhaltenen Ausschüttungen gehabt hat, liegt danach eine unentgeltliche Leistung nicht vor, weil diese dann objektiv den Ausgleich für die Gewährung des Kapitals darstellte (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2021 – IX ZR 26/20, juris Rn. 11 m.w.N.).

70 

b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze liegen im Streitfall unentgeltliche Leistungen der Insolvenzschuldnerin an den Beklagten vor. Dem Beklagten stand aus den nur eine gewinnabhängige Ergebnisbeteiligung vorsehenden stillen Gesellschaftsverträgen kein Anspruch auf die Auszahlungen in Höhe von insgesamt 154.642,18 EUR gegen die Insolvenzschuldnerin zu, bei denen es sich lediglich um Scheingewinne gehandelt hat. Es bestand in Höhe von insgesamt 113.667,40 EUR auch kein Anspruch auf Rückzahlung der Einlage bzgl. der Beteiligungen „LP“. Der Insolvenzschuldnerin war auch i.S.d. § 814 BGB bekannt, dass sie zu den Leistungen nicht verpflichtet war.

71 

aa) Der Beklagte hat sich als stiller Gesellschafter zunächst wirksam an der Insolvenzschuldnerin beteiligt. Insbesondere waren die stillen Gesellschaftsverträge nicht nichtig im Sinne des § 138 BGB. Sittenwidrig war allenfalls das von der Insolvenzschuldnerin tatsächlich betriebene Schneeballsystem, nicht aber das mit dem gutgläubigen Beklagten vereinbarte System der Kapitalanlage (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.2021 – IX ZR 111/20, juris Rn. 13; BGH, Urteil vom 22.07.2021 – IX ZR 26/20, juris Rn. 14; jeweils m.w.N.).

72 

bb) Dem Landgericht kann noch darin gefolgt werden, dass zwischen der Insolvenzschuldnerin und dem Beklagten nur eine gewinnabhängige Ergebnisbeteiligung vereinbart war und nicht – wie der Beklagte meint – eine gewinnunabhängige „Zinsvereinbarung“ in Höhe von jährlich 7,15 % (LC 2) bzw. 8,75 % (LP).

73 

(1) Dies folgt zunächst aus dem jeweils eindeutigem Wortlaut des vorrangig maßgeblichen Vertrags über die Errichtung einer stillen Gesellschaft („SGV“, Verkaufsprospekt LC 2, Anlage K 2a, S. 74 ff.; Verkaufsprospekt LP, Anlage K 2b, S. 72 ff.). In § 6 SGV ist bereits in der Überschrift von „Ergebnisbeteiligung“ die Rede und detailliert sowie nachvollziehbar aufgeschlüsselt, wie sich die Beteiligung der stillen Gesellschafter am Ergebnis der Insolvenzschuldnerin errechnet. Es wird deutlich, dass der stille Gesellschafter an dem Jahresüberschuss teilnimmt, begrenzt auf einen Betrag in Höhe von 7,15 % p.a. (LC 2) bzw. 8,75 % p.a. (LP) des Nominalbetrags seiner Einlage (§ 6.1 SGV) und auch eine Beteiligung an einem etwaigen Jahresfehlbetrag erfolgt (§ 6.2 SGV), mit dem sein Kapitalkonto belastet wird (§ 6.5 SGV). Die halbjährlichen Auszahlungen an den stillen Gesellschafter betreffen unmissverständlich den nach § 6.2 SGV auf den Gesellschafter entfallenden „Gewinnanteil“, soweit dies „nach dem bisherigen und dem erwarteten Geschäftsverlauf möglich ist und kaufmännischer Sorgfalt entspricht“ (§ 7.3 SGV).

74 

(2) Hinsichtlich der Rückzahlung der Einlage enthält der jeweilige Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft ebenfalls eindeutige Regelungen. Danach wird die Einlage auf dem Kapitalkonto des stillen Gesellschafters verbucht (§ 3.2 SGV). Ein auf den stillen Gesellschafter entfallender Verlustanteil nach § 6.3 SGV wird seinem Kapitalkonto belastet (§ 6.5 SGV) und bei Beendigung der stillen Gesellschaft erfolgt eine Auszahlung des auf dem Kapitalkonto noch befindlichen Betrags (§ 11.1 SGV). Daraus wird deutlich, dass der stille Gesellschafter für den Fall, dass die Gesellschaft (wie erhofft) Gewinne erwirtschaftet, auch seine Einlage wieder vollständig zurückerhält. Bei Verlusten der Gesellschaft kann die auf dem Kapitalkonto verbuchte Einlage jedoch ganz oder teilweise aufgebraucht werden bzw. sogar ein Negativsaldo entstehen, was auch aus der Regelung in § 11.1 SGV folgt, wonach ein ggf. durch Verluste verursachtes Negativsaldo des Kapitalkontos durch den stillen Gesellschafter nicht auszugleichen ist.

75 

(3) Die Angaben im Verkaufsprospekt, in den sonstigen werblichen Unterlagen und die Umstände der durchgeführten Auszahlungen führen nicht zu einer anderen Beurteilung.

76 

(a) Im Verkaufsprospekt (Anlagen K 2a und K 2b) wird schon nicht der Eindruck einer gewinnunabhängigen „Verzinsung“ der Anlage oder einer garantierten Rückzahlung der Einlage erweckt; die Angaben sind insgesamt nicht missverständlich.

77 

Soweit überhaupt von einer „Verzinsung“ die Rede ist (u.a. im Vorwort S. 4 sowie auf S. 16, 29 und 47) wird bereits nicht deutlich, dass diese „Verzinsung“ gewinnunabhängig erfolgen soll. Bei der anfänglichen Darstellung des Investitionsangebots in den Eckdaten der Anlage wird vielmehr von „Ergebnisbeteiligung“ und „Gewinnbeteiligung“ von 7,15 % p.a. (LC 2) bzw. 8,75 % (LP) gesprochen (S. 8 des Verkaufsprospekts), was eine Ausschüttung unabhängig vom Erfolg der Gesellschaft zumindest nicht nahelegt. Hinsichtlich der Einlage wird zwar mehrfach von einer Rückzahlung von 100 % der Einlage gesprochen, damit wird jedoch nur der (erhoffte) Normalfall bei einem Erfolg des Gesellschaftsmodells dargestellt und nicht der unzutreffende Eindruck erweckt, die Rückzahlung wäre unabhängig vom Erfolg der Gesellschaft garantiert.

78 

Unter Ziff. 3 des Verkaufsprospekts LC 2 (S. 15 ff.) bzw. Ziff. 2 des Verkaufsprospekts LP (S. 9 ff.) werden die tatsächlichen und rechtlichen Risiken der Beteiligung ausführlich erläutert. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es zu einem „Totalverlust der Anlage“ kommen könne und die geplanten Auszahlungen und die Rückzahlung der Einlagen nicht oder nicht vollständig realisiert werden könnten. Zudem wird ausgeführt, dass „der Jahresüberschuss der Beteiligungsgesellschaft eventuell nicht ausreichen [wird], um die prognostizierten Auszahlungen an die stillen Gesellschafter zu leisten“ und „geringere als die prognostizierten Auszahlungen der hier angebotenen Vermögensanlage“ möglich sind. Unter der Überschrift „Zinsen“ wird dargelegt, dass nicht ausgeschlossen werden kann, „dass Z. die Zinsen für diese Darlehenstranchen nicht verdient und daher diese nicht oder nur unvollständig leisten kann“. Dies könne „beim Anleger zu einer geringeren Wirtschaftlichkeit der Vermögensanlage führen“. Ein Fehlschlag des unternehmerischen Konzepts könne „zu einer geringeren Wirtschaftlichkeit oder auch zu einem vollständigen Verlust der Vermögensanlage führen“; bei einer ungünstigen Entwicklung könne „dies einen Totalverlust der Einlage und des Agio zur Folge haben“. Bei den Angaben über die Vermögensanlage unter Ziff. 5 des Verkaufsprospekts LC 2 bzw. Ziff. 4 des Verkaufsprospekts LP wird unmissverständlich deutlich gemacht, dass die stillen Gesellschafter am Gewinn der Insolvenzschuldnerin beteiligt sind und diese „Gewinnbeteiligung“ von „bis zu 7,15 % pro Jahr“ (LC 2) bzw. „bis zu 8,75 % pro Jahr“ (LP) den Kommanditisten der Beteiligungsgesellschaft vorgeht. Unter Ziff. 6 des Verkaufsprospekts LC 2 bzw. Ziff. 5 des Verkaufsprospekts LP wird bereits in der Überschrift erläutert, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handelt und die „geplante Verzinsung in Höhe von 7,15 % p.a. sowie die vollständige und pünktliche Rückführung der Investorengelder […] vom dauerhaften Erfolg des Geschäftsmodells von Z.“ abhängt (LC 2, Verkaufsprospekt S. 29) bzw. die Investoren für die Laufzeit von drei Jahren eine „Gewinnbeteiligung in Höhe von bis zu 8,75 % pro Jahr“ erhalten (LP, Verkaufsprospekt S. 25).

79 

Bei diesen Angaben im Verkaufsprospekt kann ein verständiger Leser, selbst wenn er sich nur flüchtig mit dem Prospekt befasst, nicht davon ausgehen, dass eine gewinnunabhängige Ausschüttung erfolgt oder die Rückzahlung der Einlage garantiert ist. Entgegen der Auffassung des Beklagten liegt im Hinblick auf die gewinnabhängige Ausschüttung damit auch kein Fall eines völlig anderen Vertragsverständnisses im Sinne der „falsa demonstratio non nocet“ vor, zumal es insoweit für das Verständnis der vertraglichen Regelungen auf Seiten der Insolvenzschuldnerin nicht nur auf den Geschäftsführer D. ankommt, sondern – bei unterstellter Ahnungslosigkeit des formalen Geschäftsführers – auf das Verständnis der „Hintermänner“ des Schneeballsystems.

80 

(b) Bei den weiteren vom Beklagten in der Berufungsinstanz vorgelegten werblichen Unterlagen (Anlagen BB 2 bis BB 6), die nur teilweise die streitgegenständlichen Beteiligungen „LC 2“ und „LP“ betreffen, handelt es sich insbesondere um Kurzbeschreibungen zu Werbe- und Vertriebszwecken, bei denen zwar von „Zinsen“ und der Bezeichnung als „Festgeldersatz“ von Analysten und Presse die Rede ist, aber auch nicht der unzutreffende Eindruck entsteht, die Auszahlung erfolge gewinnunabhängig oder die Rückzahlung der Einlage sei garantiert. Im Gegenteil wird etwa in der eine andere Anlage betreffenden Broschüre „S-L in 15 Minuten“ (Anlage BB 4) auf zwei Seiten unmissverständlich deutlich, dass es zu einer „Reduzierung der Auszahlungen an die Anleger“ kommen kann, wenn das Geschäftsmodell nicht wie geplant funktioniert.

81 

(c) Die vom Beklagten als „Zinsbescheinigungen“ bezeichneten Schreiben der Insolvenzschuldnerin zu den erfolgten Auszahlungen vom 28.03.2013 und 13.09.2013 (Anlage B 1; vgl. auch Anlage BB 7) sind für das Verständnis der vertraglichen Vereinbarung mit dem Beklagten nicht von maßgeblicher Bedeutung. Die Formulierungen in den Schreiben der Insolvenzschuldnerin, bei denen von „erwirtschafteten Zinsen“ und der Hoffnung auf einen weiterhin „ertragreichen Verlauf“ die Rede ist, deuten eher auf eine gewinnabhängige Ergebnisbeteiligung hin. Zudem konnte der Beklagte selbst bei der Annahme einer fehlerhaften bzw. zumindest missverständlichen Bezeichnung der Auszahlungen die Formulierungen angesichts der eindeutigen Regelungen im Vertrag über die Errichtung der stillen Gesellschaft nicht als Vereinbarung einer gewinnunabhängigen Ausschüttung verstehen.

82 

(4) Entgegen der Auffassung des Beklagten sind die Regelungen zur gewinnabhängigen Ergebnisbeteiligung und zur Rückzahlung der Einlage im stillen Gesellschaftsvertrag auch nicht als allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam bzw. führen nicht nach § 305c Abs. 2 BGB zur Annahme einer gewinnunabhängigen Ausschüttung bzw. einer garantierten Rückzahlungspflicht hinsichtlich der Einlage. Dabei kann dahinstehen, ob die Regelungen im stillen Gesellschaftsvertrag aufgrund der Bereichsausnahme für das Gesellschaftsrecht in § 310 Abs. 4 BGB überhaupt als allgemeine Geschäftsbedingungen qualifiziert werden können bzw. zumindest eine entsprechende Anwendung oder richtlinienkonforme Auslegung von § 310 Abs. 4 BGB bei Verbraucherverträgen in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 27.06.2016 – II ZR 63/15, juris Rn. 8; BGH, Urteil vom 27.11.2000 – II ZR 218/00, juris Rn. 6, 12; BGH, Urteil vom 10.10.1994 – II ZR 32/94, BGHZ 127, 176, juris Rn. 20 ff.; MünchKommBGB/Fornasier, 9. Aufl., § 310 Rn. 121, 129; BeckOGK/Richters/Friesen, BGB, § 310 Rn. 185 ff.).

83 

Unabhängig davon, dass Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften nach ihrem objektiven Erklärungsbefund nur anhand des schriftlichen Vertrags auszulegen sind (BGH, Beschluss vom 27.06.2016 – II ZR 63/15, juris Rn. 7), der – wie dargelegt – unmissverständliche Regelungen zur Erfolgsabhängigkeit der Ausschüttungen und zur Rückzahlung der Einlage enthält, sind auch die Angaben im Verkaufsprospekt eindeutig, so dass unterschiedliche Auslegungen für eine mögliche Anwendung der Unklarheitenregelung bereits nicht in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 01.10.2020 – IX ZR 247/19, juris Rn. 28).

84 

cc) Mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 SGV für eine Gewinnbeteiligung stand dem Beklagten kein Anspruch auf die erfolgten Auszahlungen zu. Aufgrund der Verlustzuweisungen bestand bzgl. der Beteiligungen „LP“ auch kein Anspruch auf die Rückzahlung der getätigten Einlage in der im Streitfall vom Kläger geltend gemachten Höhe bei den Beteiligungen „LP“.

85 

Nach § 6.1 SGV ist für die Ergebnisbeteiligung des stillen Gesellschafters von dem Ergebnis der Insolvenzschuldnerin auszugehen, das sich aus ihrem Jahresabschluss ergibt. Der festgestellte Jahresabschluss ist für den stillen Gesellschafter gemäß § 5.2 SGV verbindlich. „Festgestellter Jahresabschluss“ in diesem Sinne können nur die neu aufgestellten, korrigierten Jahresabschlüsse der Geschäftsjahre ab 2013 sein, die sämtlich ein negatives Ergebnis aufweisen (Anlagen K 5 bis K 8). Der Beklagte hat nicht bestritten, dass die neu aufgestellten Jahresabschlüsse zutreffend sind. Auf die ursprünglich aufgestellten, unzutreffenden Jahresabschlüsse kann es dabei nach dem Gesellschaftsvertrag unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts nicht ankommen, unabhängig davon, ob die ursprünglich aufgestellten Jahresabschlüsse – wofür einiges spricht – ohnehin nichtig waren. Würde § 5.2 SGV so verstanden, dass damit unabhängig von seiner Richtigkeit immer der erste aufgestellte Jahresabschluss gemeint sein sollte, würde dies auch die stillen Gesellschafter unangemessen benachteiligen, wenn sich später herausstellt, dass eine Korrektur des Jahresabschlusses erforderlich ist, der zu einer höheren Gewinnbeteiligung führen würde. Aus diesem Grund ist im umgekehrten Fall ebenfalls nur vom letzten, zutreffend festgestellten Jahresabschluss auszugehen, auch wenn dieser zu einer geringeren oder keiner Gewinnbeteiligung führt.

86 

Der Beklagte hatte bzgl. der Anlagen LP auch keinen Anspruch auf Rückzahlung der Einlage in Höhe von 108.254,67 EUR bzgl. der Beteiligung mit der Anlegernummer … und in Höhe von 5.412,73 EUR bzgl. der Beteiligung mit der Anlegernummer …, weil es sich insoweit nur um Scheinguthaben gehandelt hat. Der Beklagte hat nicht bestritten, dass bei den jeweiligen Kapitalkonten angesichts der neu aufgestellten und korrigierten Jahresabschlüsse der Geschäftsjahre ab 2013 eine Verlustzuweisung in dieser Höhe nach § 6.3 SGV zu berücksichtigen war, so dass die jeweilige Einlage in dieser Höhe aufgebraucht wurde und nur in einem geringeren Umfang nach § 11.1 SGV bei Beendigung der Gesellschaft hätte zurückgezahlt werden dürfen.

87 

Selbst wenn für die Gewinnbeteiligung und Verlustzuweisung nicht von den korrigierten und zutreffenden Jahresabschlüssen auszugehen wäre, sondern von der objektiven (wahren) Ertragslage (vgl. zur diesbezüglichen Auslegung von Genussrechtsverträgen BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 – IX ZR 26/20, juris Rn. 18 ff.; BGH, Urteil vom 01.10.2020 – IX ZR 247/19, juris Rn. 21 ff.), hätte kein Anspruch des Beklagten auf die Auszahlungen bestanden, da die Insolvenzschuldnerin im relevanten Zeitraum unstreitig keinen tatsächlichen Gewinn, sondern nur Verlust erwirtschaftet hat.

88 

dd) Die Insolvenzschuldnerin handelte entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht in Unkenntnis der Rechtsgrundlosigkeit ihrer Leistungen an den Beklagten, so dass § 814 BGB einer bereicherungsrechtlichen Rückforderung entgegensteht und die Leistungen i.S.d. § 134 Abs. 1 InsO unentgeltlich erfolgt sind.

89 

(1) Die streitgegenständlichen Zahlungen wären nicht nach § 134 InsO anfechtbar, wenn die Insolvenzschuldnerin sie ohne Rechtsgrund vorgenommen und ihr deswegen ein Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten zugestanden hätte, wenn also der Beklagte aufgrund des stillen Gesellschaftsvertrags keinen Anspruch auf die Auszahlungen gegen die Insolvenzschuldnerin gehabt hätte und er einem Bereicherungsanspruch der Insolvenzschuldnerin nicht § 814 BGB hätte entgegenhalten können. Denn es handelt sich bei der Bezahlung einer tatsächlich nicht bestehenden Schuld im Zwei-Personen-Verhältnis nicht um eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, wenn dieser irrtümlich annimmt, zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet zu sein. In einem solchen Fall steht ihm hinsichtlich der Leistung ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zu. Insoweit fehlt es bei einer solchen Leistung an einem endgültigen, vom Empfänger nicht auszugleichenden, freigiebigen Vermögensverlust des Schuldners (BGH, Urteil vom 22.07.2021 – IX ZR 26/20, juris Rn. 12; BGH, Urteil vom 01.10.2020 – IX ZR 247/19, juris Rn. 10).

90 

Zur Kenntnis der Nichtschuld i.S.d. § 814 Fall 1 BGB genügt es nicht, dass dem Leistenden die Tatsachen bekannt sind, aus denen sich das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung ergibt; der Leistende muss vielmehr aus diesen Tatsachen nach der maßgeblichen Parallelwertung in der Laiensphäre auch eine im Ergebnis zutreffende rechtliche Schlussfolgerung gezogen haben (BGH, Urteil vom 01.10.2020 – IX ZR 247/19, juris Rn. 30 m.w.N.). Wenn jedoch ein Schuldner, der seinen Vertragspartnern gewinnabhängige Ausschüttungen schuldet, weiß, dass er nur von den Anlegern Geld einsammelt und keine eigene Geschäftstätigkeit entfaltet, weiß er auch, dass er keine Gewinne erwirtschaftet und Jahresabschlüsse, welche für ihn dennoch Gewinne ausweisen, fehlerhaft sind, weil es sich um Totalfälschungen handelt. Ein Schuldner, der weiß, dass er zwar in einem geringen Umfang eine gewinnbringende Geschäftstätigkeit entfaltet, aber im Übrigen von den Neuanlegern Gelder einsammelt, um aus dem eingesammelten Geld an die Altanleger über die tatsächlich erwirtschafteten Gewinne hinausgehende Scheingewinne auszuzahlen, weiß, dass die über die tatsächlich erwirtschafteten Gewinne weitere Gewinne ausweisenden Jahresabschlüsse fehlerhaft sind, weil sie – wenn es sich um keine Fälschungen handelt – unzulässige Bewertungen enthalten (BGH, Urteil vom 02.12.2021 – IX ZR 111/20, juris Rn. 28; BGH, Urteil vom 22.07.2021 – IX ZR 26/20, Rn. 35).

91 

Nach diesen Maßstäben hat ein Schuldner Kenntnis vom fehlenden Rechtsgrund, wenn er weiß, dass er keine Gewinne, sondern im Gegenteil Verluste erwirtschaftet und ein betrügerisches Schneeballsystem betreibt, er also weiß, dass er an die Anleger lediglich Scheingewinne aus den Einzahlungen von ihm getäuschter Geldgeber auszahlt. Denn dann weiß er, dass die vereinbarten Voraussetzungen für die Ausschüttung der Gewinnbeteiligung nicht vorliegen und die Anleger keine Ansprüche auf die Ausschüttungen gegen ihn haben. Dagegen spricht nicht, dass die (ursprünglich) festgestellten Jahresabschlüsse fälschlich Gewinne und keine Jahresfehlbeträge ausweisen und von einem Wirtschaftsprüfer bestätigt worden sind. Denn der Schuldner hat aufgrund seiner Kenntnis, dass er nur noch Verluste erwirtschaftet und das eingeworbene Kapital ganz oder aber zu einem großen Teil benutzen muss, um die alten Anleger zu bezahlen, auch Kenntnis davon, dass die streitgegenständlichen Jahresabschlüsse fehlerhaft sind und keine Grundlage für die vereinbarten Ausschüttungen darstellen können (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.2021 – IX ZR 111/20, juris Rn. 29; BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 – IX ZR 26/20 –, Rn. 36; BGH, Urteil vom 01.10.2020 – IX ZR 247/19, juris Rn. 31).

92 

(2) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hatten die für die Insolvenzschuldnerin verantwortlich handelnden Personen Kenntnis davon, dass keine Verpflichtung zu den streitgegenständlichen Auszahlungen an den Beklagten bestand.

93 

(a) Dies folgt entgegen der Auffassung des Landgerichts bereits aus der Kenntnis von D. von der Rechtsgrundlosigkeit der Zahlungen, der seit Gründung der Insolvenzschuldnerin mit Gesellschaftsvertrag vom 26.07.2011 (vgl. Verkaufsprospekt Anlage K 2, S. 73) bis zumindest 19.05.2014 Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin war, als die ersten hier streitgegenständlichen Auszahlungen erfolgt sind.

94 

(aa) D. war nicht nur Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin, sondern auch Kommanditist mit einem Anteil von 10 %; der restliche Anteil von 90 % wurde im Anfechtungszeitraum von der Z. GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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gehalten (vgl. Gesellschaftsvertrag der Insolvenzschuldnerin, Verkaufsprospekt Anlage K 2, S. 67). Die Darlehensverträge zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Z. GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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wurden von D. und C. persönlich unterzeichnet, ebenso die Rahmenverrechnungsvereinbarungen für die jeweiligen Emissionen, mit denen die vorgesehene Mittelverwendungskontrolle durch die I. GmbH faktisch außer Kraft gesetzt wurde. Bereits aus den Vertragskonstruktionen war für D. ersichtlich, dass die Insolvenzschuldnerin aufgrund des Gleichlaufs zwischen den von der Z. GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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zu zahlenden Darlehenszinsen und den Gewinnbeteiligungen, welche den Anlegern angepriesen wurden, keine hinreichenden Gewinne erzielen konnte; dies erst recht unter der Prämisse, dass jeweils 8,75 % der Fondsmittel zur freien Verfügung für „Sonstiges“ aus dem Fondskapital entnommen werden konnten.

95 

(bb) Ergänzend lässt sich die Kenntnis über die fehlende Verpflichtung zur Auszahlung auch aus der Auskunft von D. vom 22.01.2015 gegenüber dem Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter (Anlage K 4) herleiten, deren inhaltliche Richtigkeit zumindest von Beklagtenseite nicht in Zweifel gezogen wird, sondern dessen Aussagen er sich ausdrücklich zu eigen macht. Nach dieser Auskunft hatte D. bereits Anfang 2012 Zweifel an der Redlichkeit der Z. GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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bzw. ihrer handelnden Personen (Anlage K 4, S. 21). Spätestens im Jahr 2013 wurde ihm klar, dass die Pfandkredite u.a. zum Kauf von Firmenanteilen durch C. und andere verwendet und diese Anteile dann teilweise später bei der Z. GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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verpfändet wurden, worin ein Verstoß gegen die Deutsche Pfandleiherverordnung gelegen hat (Anlage K 4, S. 14). D. gab an, dass er sich des Rechtsverstoßes bewusst gewesen sei, er diesen aber für „hinnehmbar“ erachtet habe, weil das Geld „auf kurzem Dienstweg“ bei der Z. GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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gelandet sei. Im Frühjahr 2013 sei ihm dann im Hinblick auf ein Vorkommnis bei einer Kunstauktion in London bewusst geworden, dass C. ihn nicht nur bei dieser Versteigerung angelogen habe, sondern auch („ohne jeden Restzweifel“), dass er von C. im Hinblick auf die Darlehen bei den Bilanzbesprechungen und den Pfandlisten angelogen worden sei. In den Folgetagen habe er dann einige Darlehen geprüft und eindeutig festgestellt, dass die Erklärungen von C. nicht haltbar gewesen seien (Anlage K 4, S. 14 f.).

96 

(cc) Aus diesen Umständen folgt zur Überzeugung des Senats, dass D. jedenfalls positive Kenntnis davon hatte, dass die Insolvenzschuldnerin keine hinreichenden Gewinne mit ihrem Geschäftsmodell erzielen konnte, um die Auszahlungen in der tatsächlich erfolgten Höhe zu tätigen. Vielmehr war D. aufgrund seiner Einbindung in die gesamte Konstruktion der verschiedenen aufeinanderfolgenden Vermögensanlagen mit stillen Gesellschaftern bekannt, dass die Absicht bestand, von den Neuanlegern Gelder einzusammeln, um aus dem eingesammelten Geld an die Altanleger über die tatsächlich erwirtschafteten Gewinne hinausgehende Scheingewinne auszuzahlen. Damit wusste D. auch, dass die Gewinne ausweisenden ursprünglichen Jahresabschlüsse fehlerhaft waren, weil sie unzulässige Bewertungen enthielten.

97 

(dd) Unabhängig davon, dass der Kläger auch die Kenntnis von der Rechtsgrundlosigkeit der Auszahlungen seitens der weiteren Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin – bis Oktober 2014 die Z. GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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vertreten durch den Geschäftsführer E. und bis 01.01.2017 die X. Verwaltungsgesellschaft mbH vertreten durch F. bzw. G. – nachgewiesen hat, kommt es hierauf nicht entscheidungserheblich an. Das Ausscheiden von D. im Mai 2014 ändert an der fortbestehenden Kenntnis der Insolvenzschuldnerin von der Rechtsgrundlosigkeit der später erfolgten Auszahlungen an den Beklagten nichts. Das Wissen ist auch nach Abberufung von D. als Geschäftsführer bei der Insolvenzschuldnerin verblieben (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.1996 – V ZR 239/94, BGHZ 132, 30, juris Rn. 22; BGH, Urteil vom 08.12.1989 – V ZR 246/87, BGHZ 109, 327, juris Rn. 13; MünchKommGmbHG/Stephan/Tieves, 3. Auflage, § 35 Rn. 220); dies gilt auch für die späteren Geschäftsführer.

98 

(b) Selbst wenn zu Gunsten des Beklagten sein Vortrag als richtig unterstellt würde, dass D. keine hinreichende Kenntnis von der fehlenden Verpflichtung zu den Auszahlungen an den Beklagten gehabt hätte, liegen die Voraussetzungen des § 814 BGB vor, so dass der Kläger nicht auf einen – ggf. bereits verjährten – bereicherungsrechtlichen Anspruch zu verweisen ist.

99 

Unabhängig von den konkreten Kenntnissen von D. und den nachfolgenden Geschäftsführern der Insolvenzschuldnerin kann für die Zurechnung der Kenntnis über die fehlende Zahlungsverpflichtung auf C. abgestellt werden, der unstreitig Kopf, Organisator, maßgeblicher Lenker und Entscheider des mit Hilfe der Insolvenzschuldnerin, der Z. GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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und weiterer Unternehmen betriebenen Schneeballsystems war.

100 

(aa) Eine Zurechnung der Kenntnis des C. erfolgt dabei über die Grundsätze der Wissenszurechnung in entsprechender Anwendung des § 166 BGB.

101 

„Wissensvertreter“ ist jeder, der nach der Arbeitsorganisation des Geschäftsherrn dazu berufen ist, im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und die dabei angefallenen Informationen zur Kenntnis zu nehmen und ggf. weiterzuleiten (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 19.03.2021 – V ZR 158/19, juris Rn. 19; BGH, Urteil vom 19.03.2013 – XI ZR 46/11, juris Rn. 25). Er braucht weder zum rechtsgeschäftlichen Vertreter noch zum „Wissensvertreter“ ausdrücklich bestellt zu sein (BGH, Urteil vom 24.01.1992 – V ZR 262/90, BGHZ 117, 104, juris Rn. 11; BeckOK BGB/Schäfer, Stand: 01.08.2022, § 166 Rn. 18). Auch bei einer Wissenszurechnung nach § 814 BGB kann bei Anweisungen eines „Hintermanns“ auf dessen Kenntnis und nicht die Kenntnis des die Leistungshandlung weisungsgemäß vornehmenden Vertreters abgestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.1998 – III ZR 208/97, juris Rn. 18).

102 

(bb) Diese Voraussetzungen für eine Wissenszurechnung liegen bei C. vor, der nicht nur Kenntnis vom Schneeballsystem hatte, sondern auch in alle maßgeblichen Rechtsgeschäfte involviert war und die erforderlichen Anweisungen erteilt hat, auch soweit es die Geschäfte der Insolvenzschuldnerin betraf.

103 

Der Beklagte räumt in der Klageerwiderung selbst ein, dass die Z. GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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KG
als Mehrheitsgesellschafterin bei der Insolvenzschuldnerin im Rahmen von Gesellschafterbeschlüssen die Entscheidungshoheit hatte und die Familie A. mit Hilfe der Generalvollmacht vom 08.11.2011 eine Eigentümerstruktur geschaffen hatte, bei der C. eine beherrschende Rolle einnahm. Für die Auszahlung von Ergebnisbeteiligungen ergibt sich die Abhängigkeit zudem aus § 5.4 des Gesellschaftsvertrags, nach dem die geschäftsführenden Kommanditisten zu Geschäften, die nicht zum üblichen Betrieb der Gesellschaft gehörten, der Zustimmung der Gesellschafterversammlungen bedurften (Anlage K 2a, S. 69). Die Z. GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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nahm nach D. die Geschäftsführung bei der Schuldnerin wahr und stellte u.a. die Jahresabschlüsse der Insolvenzschuldnerin für die Jahre 2013 und 2014 auf und fest; den Jahresabschluss für das Jahr 2013 hat C. sogar persönlich auf- und festgestellt. Der Beklagte hat den Vortrag des Klägers nicht bestritten, wonach C. innerhalb der Z.-Gruppe – einschließlich der Insolvenzschuldnerin – als zentrale Figur alle wesentlichen Entscheidungen traf, nach außen hin als der Chef der Z.-Gruppe auftrat und durch die Generalvollmacht völlig frei schalten und walten konnte. Es ist auch unstreitig, dass C. wissentlich die zweckwidrigen Darlehensverträge unterschrieben hat und das (vermeintliche) Pfandgeschäft lenkte.

104 

Im Streit steht lediglich die rechtliche Schlussfolgerung aus dem hinsichtlich dem Schneeballsystem und seiner Organisation unstreitigen Sachverhalt, ob C. auch als faktischer GeschäftsführerBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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der Insolvenzschuldnerin anzusehen ist. Dies kann jedoch dahinstehen. Anders als das Landgericht meint, ist es nicht entscheidungserheblich, ob C. die streitgegenständlichen Auszahlungen selbst veranlasst und autorisiert oder er über eine Kontovollmacht der Insolvenzschuldnerin verfügt hat. Ebenfalls kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang sich die Z. GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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in das Tagesgeschäft der Insolvenzschuldnerin eingemischt hat. Es genügt für die Wissenszurechnung vielmehr, dass C. als Organisator und Kopf des Schneeballsystems allgemein die notwendigen Anweisungen erteilt und an den Geschäften der Insolvenzschuldnerin und der Z. GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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als „Hintermann“ und maßgeblicher Entscheider beteiligt war.

105 

(cc) Der Beklagte beruft sich zu Unrecht im Wesentlichen darauf, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Kenntnis des Nichtbestehens eines Rechtsgrundes auf das Wissen des die Leistung bewirkenden Vertreters (BGH, Urteil vom 01.10.2020 – IX ZR 247/19, juris Rn. 30 m.w.N.) und damit nur auf den Geschäftsführer D. bzw. seine Nachfolger ankommen soll. Er argumentiert mit den Angaben von D. in seiner Erklärung vom 22.01.2015 gegenüber dem Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter, es sei zunächst geplant gewesen, dass er als „Strohmann“ zum Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin bestellt werde; dieser Plan vor Dienstantritt aber geändert worden sei und man – verbunden mit einer deutlichen Erhöhung des Gehalts – einen „echten“ Geschäftsführer haben einsetzen wollen (Anlage K 4, S. 19).

106 

Mit dieser Argumentation verkennt sowohl der Beklagte als auch das OLG ZweibrückenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Zweibrücken
in seinem Hinweisbeschluss vom 06.12.2022 (Az.: 7 U 176/21, Anlage BB 8), dass die Zurechnung der Kenntnis des Vertreters eine alternative oder kumulative Kenntnis des Hintermannes – wie hier des Organisators des Schneeballsystems C. – nicht ausschließt. Entweder erfolgt eine Zurechnung – wovon auszugehen ist – bereits aufgrund der Kenntnis des Geschäftsführers D. von der Rechtsgrundlosigkeit der Zahlungen oder jedenfalls aufgrund der Kenntnis des Hintermannes C. Auch wenn unterstellt werden kann, dass D. nicht nur als „Strohmann“ agiert hat, sondern die Geschäfte der Insolvenzschuldnerin tatsächlich geführt hat, wäre er nach der Argumentation des Beklagten hinsichtlich des Schneeballsystems und der Rechtsgrundlosigkeit der Zahlungen durch C. im Unklaren gelassen bzw. – wie D. selbst angegeben hat – angelogen worden, so dass bzgl. dieser entscheidenden Umstände jedenfalls dann auf den die notwendigen Anweisungen erteilenden C. als „Hintermann“ abzustellen ist. Es wäre treuwidrig und würde auch dem Anlegerschutz widersprechen, wenn der Betreiber eines Schneeballsystems seine Kenntnis dadurch verschleiern könnte, dass er als Geschäftsführer zwar keinen reinen „Strohmann“ einsetzt, er diesen aber über die wesentlichen Umstände des Geschäfts im Unklaren lässt und dieser das Schneeballsystem gutgläubig betreiben soll. Der gewählte Aufbau der Gesellschaft und die Implementierung von hinsichtlich des Schneeballsystems gutgläubigen Personen als Geschäftsführer würde dann lediglich dem nicht schützenswerten Zweck dienen, spätere Haftungstatbestände mangels positiver Kenntnis der verantwortlichen Personen zu vermeiden.

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c) Die weiteren Voraussetzungen des § 134 Abs. 1 InsO sind ebenfalls gegeben. Insbesondere besteht kein Zweifel an einer jedenfalls mittelbaren objektiven Gläubigerbenachteiligung (vgl. BGH, Urteil vom 02.04.2009 – IX ZR 236/07, juris Rn. 26; BeckOK-InsR/Raupach, Stand: 15.04.2022, § 134 InsO Rn. 1) durch die streitgegenständlichen Auszahlungen. Auf subjektive Voraussetzungen bei Insolvenzschuldner oder Anfechtungsgegner kommt es bei der Anfechtung nach § 134 Abs. 1 InsO nicht an (Uhlenbruck/Borries/Hirte, InsO, 15. Aufl., § 134 Rn. 2).

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d) Die Geltendmachung des Rückgewähranspruchs aus § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben. Nur in Extremfällen hindert § 242 BGB die Durchsetzung dieses Anspruchs. Im Streitfall ist ein solcher Ausnahmefall nicht gegeben. Der Schutz des Beklagten als einer der getäuschten Anleger gebietet es nicht, den Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger zurücktreten zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 18.07.2013 – IX ZR 198/10, juris Rn. 31).

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2. Der Anspruch des Klägers besteht auch in der geltend gemachten Höhe.

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a) Entgegen der Auffassung des Beklagten unterliegen die vom Auszahlungsbetrag einbehaltene Kapitalertragsteuer (25 %) und der Solidaritätszuschlag (5,5 %) ebenfalls der Anfechtung. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Insolvenzschuldnerin die einbehaltenen Beträge an das Finanzamt abgeführt hat (wofür vieles spricht), kommt es nicht entscheidungserheblich an. Bereits mit dem tatsächlichen Einbehalt durch die Insolvenzschuldnerin liegt eine Leistung i.S.d. § 134 Abs. 1 InsO vor, die zu einer Verminderung des Schuldnervermögens und dadurch zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt hat (vgl. zum weiten Verständnis des Leistungsbegriffs BGH, Urteil vom 19.04.2007 – IX ZR 79/05, juris Rn. 14; Uhlenbruck/Borries/Hirte, InsO, 15. Aufl., § 134 Rn. 14).

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Der Beklagte wurde bereits von seiner Steuerverbindlichkeit befreit. Die Abgeltungswirkung trat mit dem Steuerabzug ein (§ 43 Abs. 5 Satz 1 EStG), ohne dass es auf die Anmeldung und Abführung der Steuer durch die Insolvenzschuldnerin ankommt (vgl. Brandis/Heuermann/Jachmann-Michel, EStG, 162. EL Mai 2022, § 43 Rn. 193). Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Abgeltungswirkung gemäß § 43 Abs. 5 Satz 1 Hs. 2 i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 10 und 11, Abs. 5 EStG sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. In gleicher Weise wurde das Vermögen der Insolvenzschuldnerin vermindert; entweder unmittelbar durch die Abführung der Steuern an das Finanzamt oder jedenfalls durch Belastung ihres Vermögens mit einer entsprechenden Verbindlichkeit aufgrund ihrer Haftung für die einbehaltene Kapitalertragsteuer und den Solidaritätszuschlag in dieser Höhe nach § 44 Abs. 5 Satz 1 EStG.

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b) Die Voraussetzungen für eine Entreicherung des Beklagten im Hinblick auf die einbehaltene Kapitalertragsteuer und den Solidaritätszuschlag nach § 143 Abs. 2 Satz 1 lnsO, § 818 Abs. 3 BGB sind nicht dargelegt.

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Zwar kann eine endgültige steuerliche Mehrbelastung aufgrund des Erwerbs des Anfechtungsgegenstands im Rahmen des § 818 Abs. 3 InsO berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 22.04.2010 – IX ZR 163/09, juris Rn. 14). Der Beklagte hat aber bereits nicht dargelegt, wann und in welcher Höhe er selbst die fraglichen Steuern abgeführt hat und welche tatsächlichen Gründe einer Rückerstattung bzw. Berücksichtigung in zukünftigen Steueranmeldungen nach § 44b Abs. 5 EStG entgegenstehen. Auf den vom Beklagten vorrangig geltend gemachten Einwand der formellen und materiellen Bestandskraft seiner Steuerbescheide kommt es für die Frage der Entreicherung nicht an, zumal auch der diesbezügliche Vortrag nur pauschal und unsubstantiiert erfolgt ist. Zudem hat der Beklagte auch nicht vorgetragen, ob und ggf. in welchem Umfang ihm Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag aufgrund des Steuerfreibetrags erstattet wurden.

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Schließlich fehlt hinreichend konkreter Vortrag des Beklagten zu einer Entreicherung aufgrund der behaupteten Investition der erfolgten Auszahlungen bei den Beteiligungen LP in weitere Beteiligungen LC 2. Der Beklagte hat es unterlassen, hinreichend zu seinen Vermögensverhältnissen vorzutragen, um eine Ursächlichkeit zwischen den Auszahlungen und den weiteren Investitionen bejahen zu können.

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3. Der vom Beklagten eingewandte Vorrang der gesellschaftsinternen Verrechnung im Hinblick auf die von ihm geleistete Einlage steht dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Es fehlt bereits an einem Anspruch des Beklagten auf Rückzahlung seiner Einlage, da die Voraussetzungen hierfür nach dem Gesellschaftsvertrag nicht vorliegen. Ohnehin ist der aus der Anfechtung der Auszahlung von Scheingewinnen resultierende Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters nicht mit den als Einlage des Anlegers erbrachten Zahlungen zu saldieren. Vielmehr muss der Anleger seinen Anspruch auf Rückgewähr der Einlage, der Teil seines Schadensersatzanspruchs ist, zur Tabelle anmelden (BGH, Urteil vom 22.04.2010 – IX ZR 163/09, juris Rn. 9 m.w.N.).

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4. Über die vom Beklagten im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 23.03.2021 erklärte hilfsweise Aufrechnung mit zur Insolvenztabelle angemeldeten Gegenforderungen in Höhe von 1.000.000 EUR ist nicht zu entscheiden, da nur gegen etwaige bereicherungsrechtliche Ansprüche des Klägers aufgerechnet wird, auf die es im Streitfall nicht ankommt. Hinsichtlich des insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruchs ist eine Aufrechnung mit vor-insolvenzlichen Schadensersatzansprüchen ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 18.07.2013 – IX ZR 198/10, juris Rn. 30 m.w.N.).

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5. Dem Kläger stehen zudem die geltend gemachten Zinsen ab Rechtshängigkeit aus § 143 Abs. 1 Satz 3 InsO, §§ 291, 288 Abs. 1 BGB zu.

III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

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Der Senat lässt die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu, weil die Rechtssache zwar mangels der Berührung von Allgemeininteressen von tatsächlichem oder wirtschaftlichem Gewicht in besonderen Maße keine grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. BGH, Beschluss vom 03.02.2015 – II ZR 52/14, juris Rn. 9), aber die Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung angesichts der zu erwartenden abweichenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken (Hinweisbeschluss vom 06.12.2022 – 7 U 176/21, Anlage BB 8) geboten ist.

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Schlagworte: Scheingewinn, Schneeballsystem, unentgeltliche Leistung, unentgeltliche Übertragung