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LG Karlsruhe, Urteil vom 29. April 1998 – O 120/96 KfH I

unheilbares Zerwürfnis

§ 626 BGB, § 38 HGB

1. Uneingeschränkt gilt für die Abberufung von FremdgeschäftsführernBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung von Fremdgeschäftsführern
einer GmbH, daß ein wichtiger Grund für die Geschäftsführerabberufung und für die fristlose Kündigung eines Geschäftsführervertrages gegeben ist, wenn das Verhältnis zwischen den Geschäftsführern tiefgreifend zerrüttet und damit eine normale Zusammenarbeit zwischen ihnen nicht mehr möglich ist, vorausgesetzt, der abzuberufende Geschäftsführer hat zu dem Zerwürfnis wesentlich mit beigetragen. Ob der abzuberufende Geschäftsführer schuldhaft gehandelt hat oder ihn gar ein überwiegendes VerschuldenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
überwiegendes Verschulden
Verschulden
trifft, ist unerheblich.

2. Anders ist die Konstellation aber in einer Zwei-Mann-GmbH, in der es zu einem Zerwürfnis zwischen den beiden Gesellschafter-Geschäftsführern kommt. Dann ist für die Annahme eines wichtigen Grundes für die Abberufung und Dienstvertragskündigung zudem erforderlich, daß erhebliche, objektiv feststellbare Umstände gegeben sein müssen, die klar für den einen und gegen den anderen Mitgeschäftsführer sprechen. Solche sonstigen Umstände sind etwa Präferenzgesichtspunkte wie etwa Dauer und Qualität der bisherigen Amtsführung oder etwa die persönlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Abberufung für die Beteiligten, dann aber auch Auswahlgesichtspunkte aus der Sicht und dem Interesse des gemeinsamen Unternehmens.

3. Beim Kündigungsgrundgrobe PflichtverletzungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
grobe Pflichtverletzung
Pflichtverletzung
“ ist im Falle eines sich länger hinziehenden, immer wieder in Erscheinung tretenden pflichtwidrigen Verhaltens die Zweiwochenfrist des BGB § 626 Abs 2 eingehalten, wenn noch während der beiden letzten Wochen vor der Kündigung Vorfälle bekannt geworden sind, die ein weiteres, letztes Glied der Ereignisse bilden, die zum Anlaß der Kündigung genommen wurden. Dieser Grundsatz ist auf den Kündigungsgrund des „unheilbaren Zerwürfnisses“ dahin anzuwenden, daß innerhalb der Zweiwochenfrist ein weiteres, letztes Ereignis liegen muß, das den Streit der Beteiligten noch vertieft bzw eine unheilbare Zerrüttung nochmals eindringlich deutlich gemacht hat und das demjenigen, dem gekündigt wird, als Pflichtwidrigkeit oder als ein das Zerwürfnis verstärkendes bzw weiter aufrechterhaltendes Verhalten zuzurechnen ist.

Schlagworte: 2-Mann-GmbH, 2-Personen-Gesellschaft, 2-Personen-GmbH, Abberufener hat durch sein Verhalten zu dem Zerwürfnis – entscheidend – beigetragen, Abberufung 2-Mann-GmbH, Abberufung aus wichtigem Grund, Abberufung des Fremdgeschäftsführers, Abberufung des Fremdgeschäftsführers Abberufung des Geschäftsführers, Abberufung des Geschäftsführers, Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund, Abberufung des GmbH-Geschäftsführers, Abberufung des GmbH-Geschäftsführers und Beendigung des Anstellungsvertrags, Abberufung eines Geschäftsführers in der Zwei-Personen-GmbH, Außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages, Auszuschließender hat Zerwürfnis durch sein Verhalten überwiegend verursacht, Beendigung des Anstellungsvertrages, Beendigung des Anstellungsvertrags aus wichtigem Grund, Beginn der Zweiwochenfrist nach § 626 BGB, bei Gesamtbetrachtung aller Umstände ist Struktur der Zwei-Personen-GmbH zu berücksichtigen, Berücksichtigung wechselseitiger Interessen, Besonderheiten bei der Zwei-Personen-GmbH, Besonderheiten bei Konflikt zwischen zwei geschlossenen Fronten, Besonderheiten in der Zwei-Personen-Gesellschaft, Besonderheiten in Zwei-Personen-GmbH, BGB § 626, BGB § 626 Abs. 2 Satz 2, Erlangung der Kenntnis durch das Gremium, Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar, Gesellschafterzerwürfnis, Grad der wirtschaftlichen Abhängigkeit, grobe Pflichtverletzung, Interessen der Gesellschaft, Interessen des Geschäftsführers, jeder Gesellschafter kann abberufen werden, jeder Gesellschafter kann abberufen werden selbst wenn sein Beitrag zum Zerwürfnis geringer ausfällt, Kenntnis vom pflichtwidrigen Handeln, Kenntnis vom wichtigen Grund, Kenntnis vom wichtigen Grund bei Bestellung, Klage der Geschäftsführer gegen Kündigung des Anstellungsvertrages, langjährige Tätigkeit des Geschäftsführers für die Gesellschaft, Maßgeblicher Kenntnisträger, mehrere Pflichtenverstöße, Mehrheitsbeschluss bei paritätisch besetzter Zweimann-GmbH nur bei Stimmrechtsausschluss eines Gesellschafters, mit dem Ziel den Gesellschafter-Geschäftsführer um seine berufliche Existenz zu bringen und ihn an den Rand der Gesellschaft zu drängen, Mitgesellschafter haben am Verhalten des Betroffenen längere Zeit keinen Anstoß genommen Zeitfaktor wichtiger Grund, positive Kenntnis von Pflichtwidrigkeit, Schuldhafte Herbeiführung eines tiefgreifenden unheilbaren Zerwürfnisses, selbst wenn sein Beitrag zum Zerwürfnis geringer ausfällt, sinnvolles Zusammenwirken nicht mehr möglich; Verbleib des Gesellschafters für Mitgesellschafter unzumutbar, tiefgreifendes Zerwürfnis zwischen den Gesellschaftern als zusätzlicher Grund nach § 38 Abs.2 GmbHG, tiefgreifendes Zerwürfnis zwischen Gesellschaftern/Geschäftsführern, Trägt Geschäftsführer Schuld, Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Geschäftsführerverhältnisses, Unzumutbarkeit Fortsetzung des Geschäftsführerverhältnisses wegen Vertrauensverlusts, Unzumutbarkeit weiterer Zusammenarbeit, Verdienste des Betroffenen, Verdienste um das Unternehmen, Verdienste um das Unternehmen Verdienste des Betroffenen, vorläufige Unwirksamkeit bei Zwei-Personen-GmbH, Wegfall wichtiger Grund durch Zeitablauf, Wenn zwei sich streiten, wichtiger Grund bei 2-Personen-GmbH, Wiederholungsgefahr, Zeitablauf wichtiger Grund; Mitgesellschafter haben am Verhalten des Betroffenen längere Zeit keinen Anstoß genommen Zeitfaktor wichtiger Grund, Zeitfaktor wichtiger Grund, Zerwürfnis, Zerwürfnis Gesellschafter, Zerwürfnis von Gesellschaftern, Zwei Mann GmbH, Zwei Personen GmbH, Zwei-Personen-Gesellschaft, Zwei-Personen-GmbH Abberufung