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BAG, Urteil vom 16.03.1982 – 3 AZR 83/79

HGB § 74; BGB § 242Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
BGB
BGB § 242
; UWG § 17 Abs. 1 und Abs. 2

1. Die Parteien eines Arbeitsvertrages können wirksam vereinbaren, daß der Arbeitnehmer bestimmte Betriebsgeheimnisse, die er aufgrund seiner Tätigkeit erfährt, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht nutzen oder weitergeben darf. Die Verbindlichkeit einer solchen Geheimhaltungsklausel hängt nicht von der Zusage einer Entschädigung ab.

2. Ein Betriebsgeheimnis liegt vor, wenn Tatsachen im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb, die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt und nicht offenkundig sind, nach dem Willen des Arbeitgebers aufgrund eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses geheimgehalten werden.

3. Die Rezeptur eines Reagenzes ist nicht offenkundig, wenn die quantitative Analyse für ausgebildete Chemiker einen mittleren Schwierigkeitsgrad bietet und die sinnvolle Verwendung der Bestandteile nicht ohne Detailkenntnisse und erst nach entsprechenden Überlegungen und Untersuchungen möglich ist.

Schlagworte: Betriebsgeheimnisse, Gezielte Behinderung, Mitbewerber gezielt behindert, UWG § 4 Nr. 4