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OLG Jena, Urteil vom 14.07.2021 – 2 U 238/20

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 19.02.2020, Az. 10 O 1705/18, in Bezug auf die gegen die Beklagte zu 1. erhobene Stufenklage abgeändert.

Die Beklagte zu 1. wird in der ersten Stufe verurteilt, dem Kläger Auskunft zu geben über den Stand aller für den Kläger bei der Beklagten zu 1. geführten Gesellschafterkonten mit Fremdkapitalcharakter zum 30.09.2015 sowie eine geordnete Zusammenstellung der für den Kläger bei der Beklagten zu 1. geführten Gesellschafterkonten mit Fremdkapitalcharakter vom 24.09.2012 bis zum 30.09.2015 vorzulegen.

Die weitergehende Auskunftsklage auf der ersten Stufe wird abgewiesen und die Berufung insoweit zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt als ehemaliger Gesellschafter die Beklagte zu 1. im Wege der Stufenklage auf Auskunft über den Stand bestimmter für ihn geführter Gesellschafterkonten und Auszahlung des sich aus der Auskunft ergebenden Guthabens zum 30.06.2015 in Anspruch. Des Weiteren nimmt der Kläger die Beklagte zu 1 auf Zahlung des Verkehrswertes seines Gesellschaftsanteiles zum 30.06.2015 in Anspruch, hilfsweise die Beklagten zu 2 -5, seine damaligen Mitgesellschafter.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Mit seiner Berufung trägt der Kläger vor, dem Kläger stünde gegen die Beklagte zu 1 ein Anspruch auf Auszahlung seines Guthabens zum 30.09.2015 zu, welches sich nach dem Prüfbericht des Finanzamtes Erfurt auf 57.256,03 Euro belaufe, und ein Anspruch auf Zahlung des Verkehrswertes seines Anteiles, welcher sich nach dem vorliegenden Bewertungsgutachten auf 358.460.- Euro belaufe. Für das Ausscheiden aus der O. Gemeinschaftspraxis GbR stünde ihm zudem eine Abfindung für den Verkehrswert seines Anteiles in Höhe von 2.171.555.- Euro und auf Auszahlung eines Guthabens von 397.397,81 Euro zu. Hilfsweise habe er den Anspruch auf Zahlung des Verkehrswertes seines Anteiles an der Beklagten zu 1 gegen die Beklagten zu 2 – 5.

Da auf der Ausscheidensvereinbarung die Unterschriftzeile für die Komplementärin der Beklagten zu 1 leer geblieben sei, lägen nicht von sämtlichen Vertragsbeteiligten korrespondierende Willenserklärungen vor. Damit hätten nicht sämtliche Gesellschafter der Beklagten zu 1 die Vereinbarung unterzeichnet, welche damit nicht zustande gekommen sei. Die vorgelegte Handelsregisteranmeldung der Beklagten zu 1 zeige, dass dem Beklagten zu 2 die unterschiedlichen in seiner Person vereinigten Funktionen bewusst gewesen seien und er diese Unterscheidung gelebt habe, indem er Erklärungen separat abgegeben habe.

Die Abgeltungsvereinbarung sei wegen Sittenwidrigkeit nichtig.

Die Sittenwidrigkeit ergebe sich bereits aus dem besonders groben Missverhältnis zwischen geschuldeter und gewährter Abfindung nebst Abnahme des Vertragsarztsitzes. Hierfür komme es nicht auf den Kenntnisstand der Beklagten oder deren subjektive Einschätzung an, sondern auf die objektiven Verhältnisse. Der Kläger habe eine Abfindung erhalten, die nur 1,8% dessen ausgemacht habe, was ihm tatsächlich zustehe. Nach Abzug der ihm schuldrechtlich ohnehin zustehenden Gewinnansprüche habe er für die Aufgabe von Gesellschaftsbeteiligungen im Gesamtwert von rund 2,5 Mio. Euro und seinen Vertragsarztsitz lediglich eine Abfindung von rund 45.000.- Euro erhalten. Selbst wenn man den Zahlbetrag von 500.000.- Euro insgesamt als Abfindungszahlung verstehe, hätte die Abfindung nur rund 20% dessen betragen, was der Kläger zu beanspruchen habe. Bei einem besonders groben Missverhältnis werde die verwerfliche Gesinnung vermutet.

Jedenfalls ergebe sich die Sittenwidrigkeit aus den weiteren Umständen.

Die Beklagten hätten den Kläger aus sachfremden Motiven aus den Gesellschaften gedrängt, weil er den übrigen Gesellschaftern unliebsam geworden sei und sein Gesellschaftsanteil für die Dres. R. bzw. l. frei werden sollte. Die Beklagten zu 2 – 5 hätten ihr Vorgehen von langer Hand geplant und sich zur Umsetzung ihres Planes die Vorwürfe ausgedacht, dass der Kläger angeblich narkotisierte Patientinnen unsittlich berührt hätte.

Zudem hätten die Beklagten den Kläger widerrechtlich mit Anzeigen bei der Staatsanwaltschaft und Landesärztekammer bedroht. Selbst wenn die Beklagten Aufklärungsbemühungen unternommen hätten, wäre diese Drohung immer noch widerrechtlich gewesen. Die Beklagtenseite hätte allenfalls, nachdem sie den Kläger persönlich angehört und weitere Sachverhaltserforschungen betrieben hätte, dem Kläger in Aussicht stellen dürfen, ihn auszuschließen, wenn er die Ausscheidensvereinbarung nicht unterzeichnet. Mit der Drohung sei die Beklagtenseite jedoch nicht nur darauf bedacht gewesen, den Kläger loszuwerden, sondern ihn auch dazu zu drängen, auf fast sämtliche ihm zustehenden Abfindungen und den Vertragsarztsitz zu verzichten. Hiermit habe die Drohung in keinem inneren Zusammenhang gestanden. Der Kläger sei zur Unterzeichnung der Ausscheidensvereinbarung veranlasst worden, indem ihm Verfehlungen vorgeworfen worden seien, die er nicht begangen habe und bezüglich derer er keine Gelegenheit erhalten habe, diese zu entkräften. Die Vorwürfe seien ebenso frei erfunden gewesen wie die Behauptung, es lägen eidesstattliche Versicherungen vor. Die entsprechende Täuschung sei besonders verwerflich, da dem Kläger bewusst lnformationen vorenthalten und ihm jedwede Aufklärungsmöglichkeit genommen worden sei.

Dem Kläger sei auch ein falscher Abfindungsbetrag vorgetäuscht worden. Auch wenn über Einzelheiten der Höhe des Zahlbetrages nicht gesprochen worden sei, hätten die Beklagten mit der Vorlage der vorgefertigten Vereinbarung doch signalisiert, dass dieser Betrag angemessen sei. Dem Kläger seien sämtliche Möglichkeiten vorenthalten worden, sich über die Höhe seiner Ansprüche zu informieren. Da die Beklagten keine Abfindungsbilanz erstellt hatten, hätten sie in Kauf genommen, dass ihre Angaben falsch waren und der Kläger übervorteilt wurde. Sie hätten den Zahlbetrag ins Blaue hinein erklärt und aufgenommen.

Der Kläger sei mit der Ausscheidensvereinbarung überrascht und überrumpelt worden. lm Zeitraum bis zur unterzeichneten Rückgabe am 19.06.2015 habe der Kläger keine anwaltliche Hilfe finden können. Der Haus-und-Hof-Anwalt Dr. H der Gesellschaften habe nicht zur Verfügung gestanden, da sich dieser durch den Entwurf der Vereinbarung auf die Beklagtenseite geschlagen habe. Dem Kläger sei ein bereits gefertigtes Protokoll vorgelesen worden, was belege, dass der Kläger überrumpelt werden sollte. Der Kläger sei nicht vorgewarnt gewesen und habe keine Möglichkeit gehabt, sich vorzubereiten.

Der Umfang seines Abfindungsanspruches sei für den Kläger nicht erkennbar gewesen. Die übrigen Gesellschafter hätten bewusst keine Abschichtungsbilanz aufgestellt. Es stelle einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verhandelns dar, dass dem Kläger jegliche Informationen über Details der ihm vorgeworfenen angeblichen Vorgänge und die Höhe seiner Abfindungs- und Gewinnansprüche vorenthalten worden seien, wohingegen die Beklagten entsprechende Kenntnisse gehabt hätten.

Der Kläger sei von seiner Tätigkeit als Arzt existenziell abhängig. Er habe erst kürzlich einen Kredit über 700.000.- Euro aufgenommen und unterhaltspflichtige Kinder zu versorgen. Dies hätten die Beklagten gewusst und auf dieser Grundlage ihre Drohung entwickelt. Auch habe dem Kläger wegen seiner angeschlagenen körperlichen und mentalen Verfassung das Vorgehen seiner Mitgesellschafter schwer zu schaffen gemacht. Zudem habe der Kläger seinen wirtschaftlich wertvollen Vertragsarztsitz zurücklassen müssen und sei ihm damit die Möglichkeit genommen worden, weiterhin selbstständig tätig zu sein.

Die Abgeltungsvereinbarung sei wirksam wegen arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung angefochten worden.

Es handele sich nicht um eine unzulässige Teilanfechtung. Der Kläger habe die Anfechtung auf die Abgeltungsklausel beschränken können und damit zum Ausdruck gebracht, dass er die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft zur Anwendung bringen wolle.

Die Anfechtungsfrist sei gewahrt worden. Auf den Zugang der Anfechtungserklärung sei § 167 ZPO anzuwenden. Fristbeginn für die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sei frühestens der Zeitpunkt des Zugangs der am 03.04.2018 fertiggestellten Bewertungsgutachten für die Gesellschaftsanteile des Klägers gewesen, denn erst damit seien dem Kläger alle erforderlichen Tatsachen bekannt geworden, um erkennen zu können, dass der ihm gewährte Zahlbetrag absolut unverhältnismäßig gewesen sei. Die Anfechtungsfrist wegen widerrechtlicher Drohung beginne mit der Beendigung der Bedrohungs-/Zwangslage, wobei es auf den subjektiven Eindruck des Bedrohten ankomme. Der Kläger habe noch im Dezember 2018 unter dem Eindruck der Drohung gestanden und einen Rufmord befürchtet. Er sei eingeschüchtert gewesen und habe sich der Übermacht und dem weit verzweigten Netzwerk der Beklagten ausgeliefert gefühlt. Als er sich im Dezember 2018 an seine Prozessbevollmächtigten gewandt habe, sei er keinesfalls zur Klageerhebung fest entschlossen gewesen, weil er befürchtet habe, eine Klageerhebung werde die Gegenseite veranlassen, ihre Drohung wahrzumachen und ihn unberechtigt anzuzeigen.

Dass die Klageerhebung erfolgt sei, sei das Ergebnis der rechtlichen Beratung gewesen. Die Vertraulichkeitsvereinbarung in der Ausscheidensvereinbarung habe die Bedrohung nicht beendet, wie auch die zwischenzeitliche Strafanzeige zeige.

Sowohl die Täuschung als auch die Drohung sei für die Abgabe der Willenserklärung durch den Kläger mitursächlich geworden. Die für die Unterzeichnung der Ausscheidensvereinbarung gesetzte Frist ändere nichts an der Kausalität.

Die Feststellungen des Landgerichtes seien fehlerhaft. Das Landgericht habe entscheidungserhebliche Tatsachen- oder Beweisvorbringen überhaupt nicht oder unvollständig zur Kenntnis genommen oder es missverstanden. Es habe den Vortrag des Klägers zur Beweiswürdigung weitestgehend übergangen. Da die Beklagten ihre Behauptungen zu den angeblichen Vorfällen nach Zeit, Ort, betroffenen Patienten, Art der Operation und weiteren Umständen nicht nachvollziehbar und individualisiert dargelegt hätten, sei der Vortrag der Beklagten von vornherein unbeachtlich und nicht beweiserheblich gewesen. Das Landgericht habe die Beweislast verkannt. Zu Gunsten des Klägers greife die Unschuldsvermutung ein und aus der Vorenthaltung von Einzelheiten und der Nichtvorlage des Protokolls durch die Beklagten ergebe sich zudem eine Beweisvereitelung. Das Landgericht habe zudem verkannt, dass der Kläger den Vortrag der Beklagten lediglich ernsthaft in Frage stellen musste. Es habe die gebotene Parteieinvernahme/persönliche Anhörung des Klägers unterlassen und zahlreiche, vom Kläger benannte Zeugen nicht angehört. Trotz entsprechender Angebote habe es zur Thematik des besonders krassen Missverhältnisses, zum Wert des Vertragsarztsitzes und zu den Abläufen bei Knieoperationen kein Sachverständigengutachten eingeholt.

Die Behauptungen der Beklagten, die Auskunftsansprüche gegen die Beklagte zu 1 seien erfüllt, seien unsubstantiiert und verspätet.

Eine Feststellung der Jahresabschlüsse 2012, 2014, 2015 liege dem Kläger nicht vor und er habe keine Vollständigkeitserklärung abgegeben.

Es lägen keine Auskünfte über die Gesellschafterkonten des Klägers mit Fremdkapitalcharakter vor. Die Entwicklung und Aufstellung dieser Konten richte sich nach § 5 des Gesellschaftsvertrages. Die vorgelegten Jahresabschlüsse seien schon wegen des Verstoßes gegen die Kontenregelungen in § 5 und gegen die Regelungen zur Ergebnisverteilung in § 11 unwirksam. Auch die durch die Betriebsprüfung vorgenommene Korrektur sei unrichtig, weil in Anlage 5 des Berichtes nur auf das Kapitalkonto I (Festkapital) und auf lediglich ein variables Konto gebucht worden sei. §§ 5, 11 des Gesellschaftsvertrages verlangten dagegen eine Kapitalkontenentwicklung nach dem 4-Konten-Modell unter Berücksichtigung der Ergebnisverteilung. Eine Erfüllung der begehrten Auskünfte könne nur vorliegen, wenn sie sich am gesellschaftsrechtlich vereinbarten Kontenmodell orientiere. Außerdem sei der Betriebsprüfungsbericht nicht geeignet, die beantragten Auskünfte zu erfüllen, weil ihr eine rein steuerliche Betrachtung zu Grunde liege, nicht dagegen die hier erforderliche handelsrechtliche Betrachtung.

Der Kläger habe keine Kenntnis von einem Feststellungsbescheid betreffend die gesonderte und einheitliche FeststellungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Feststellung
gesonderte und einheitliche Feststellung
von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2012 – 2015. Unabhängig davon werde der Feststellungsbescheid als Grundlagenbescheid automatisch der Einkommenssteuerveranlagung des jeweiligen Gesellschafters zu Grunde gelegt. Es bliebe nur die Anfechtung des Grundlagenbescheides, für die die begehrte Auskunft erforderlich sei.

Der Kläger und Berufungskläger beantragt nach Umstellung der Klageanträge in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zuletzt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichtes Erfurt vom 19.02.2020, Az.1 O 1705/08,

1.

die Beklagte zu 1 zu verurteilen,

a)

Auskunft zu geben über den Stand aller für den Kläger bei der Beklagten zu 1 geführten Gesellschafterkonten mit Fremdkapitalcharakter zum 30.09.2015 sowie eine geordnete Zusammenstellung der für den Kläger bei der Beklagten zu 1 geführten Gesellschafterkonten mit Fremdkapitalcharakter vom 01 .01 .2006 bis 30.09.2015 vorzulegen,

b)

erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern,

c)

an den Kläger das sich nach Erteilung der Auskünfte nach a) zu beziffernde Guthaben des Klägers zum 30.09.201 5, insbesondere verbleibende Gewinne, auszuzahlen,

2.

die Beklagte zu 1zu verurteilen, an den Kläger 358.460.- Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

3.

hilfsweise,

a)

den Beklagten zu 2 zu verurteilen, an den Kläger 89.615.- Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

b)

den Beklagten zu 3 zu verurteilen, an den Kläger 89.615.- Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

c)

den Beklagten zu 4 zu verurteilen, an den Kläger 89.615.- Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

d)

den Beklagten zu 5 zu verurteilen, an den Kläger 89.615.- Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

4.

weiter hilfsweise,

a)

den Beklagten zu 2 zu verurteilen, einen Kommanditanteil an der Beklagten zu 1 in einem Umfang von 5% (1/20) des im Zeitpunkt der Übertragung insgesamt vorhandenen Kommanditkapitals mit einer im Handelsregister einzutragenden Hafteinlage von 125.- Euro aufschiebend bedingt auf die Eintragung der Sonderrechtsnachfolge im Handelsregister an den Kläger zu übertragen und die dafür erforderlichen Erklärungen abzugeben, insbesondere der Übertragung dieses Kommanditanteils zuzustimmen sowie die erforderliche Handelsregisteranmeldung zum Registergericht beim Amtsgericht Jena in notariell beglaubigter Form einzureichen,

b)

den Beklagten zu 2 zu verurteilen, den Übertragungen von Kommanditanteilen von jeweils 5% (1/20) des im Zeitpunkt der Übertragung insgesamt vorhandenen Kommanditkapitals mit im

Handelsregister einzutragenden Hafteinlagen von jeweils 125.- Euro durch die Beklagten zu 3 – 5 auf den Kläger zuzustimmen sowie die erforderlichen Handelsregisteranmeldungen zum Registergericht beim Amtsgericht Jena in notariell beglaubigter Form einzureichen,

c)

den Beklagten zu 3 zu verurteilen, einen Kommanditanteil an der Beklagten zu 1 in einem Umfang von 5% (1/20) des im Zeitpunkt der Übertragung insgesamt vorhandenen Kommanditkapitals mit einer im Handelsregister einzutragenden Hafteinlage von 125.- Euro aufschiebend bedingt auf die Eintragung der Sonderrechtsnachfolge im Handelsregister an den Kläger zu übertragen und die dafür erforderlichen Erklärungen abzugeben, insbesondere der Übertragung dieses Kommanditanteils zuzustimmen sowie die erforderliche Handelsregisteranmeldung zum Registergericht beim Amtsgericht Jena in notariell beglaubigter Form einzureichen,

d)

den Beklagten zu 3 zu verurteilen, den Übertragungen von Kommanditanteilen von jeweils 5% (1/20) des im Zeitpunkt der Übertragungen insgesamt vorhandenen Kommanditkapitals mit im Handelsregister einzutragenden Hafteinlagen von jeweils 125.- Euro durch die Beklagten zu 3 – 5 auf den Kläger zuzustimmen sowie die erforderlichen Handelsregisteranmeldungen zum Registergericht beim Amtsgericht Jena in notariell beglaubigter Form einzureichen,

e)

den Beklagten zu 4 zu verurteilen, einen Kommanditanteil an der Beklagten zu 1 in einem Umfang von 5% (1/20) des im Zeitpunkt der Übertragung insgesamt vorhandenen Kommanditkapitals mit einer im Handelsregister einzutragenden Hafteinlage von 125.- Euro aufschiebend bedingt auf die Eintragung der Sonderrechtsnachfolge im Handelsregister an den Kläger zu übertragen und die dafür erforderlichen Erklärungen abzugeben, insbesondere der Übertragung dieses Kommanditanteils zuzustimmen sowie die erforderliche Handelsregisteranmeldung zum Registergericht beim Amtsgericht Jena in notariell beglaubigter Form einzureichen,

f)

den Beklagten zu 4 zu verurteilen, den Übertragungen von Kommanditanteilen von jeweils 5% (1/20) des im Zeitpunkt der Übertragungen insgesamt vorhandenen Kommanditkapitals mit im Handelsregister einzutragenden Hafteinlagen von jeweils 125.- Euro durch die Beklagten zu 3 – 5 auf den Kläger zuzustimmen sowie die erforderlichen Handelsregisteranmeldungen zum Registergericht beim Amtsgericht Jena in notariell beglaubigter Form einzureichen,

g)

den Beklagten zu 5 zu verurteilen, einen Kommanditanteil an der Beklagten zu 1 in einem Umfang von 5% (1/20) des im Zeitpunkt der Übertragung insgesamt vorhandenen Kommanditkapitals mit einer im Handelsregister einzutragenden Hafteinlage von 125.- Euro aufschiebend bedingt auf die Eintragung der Sonderrechtsnachfolge im Handelsregister an den Kläger zu übertragen und die dafür erforderlichen Erklärungen abzugeben, insbesondere der Übertragung dieses Kommanditanteils zuzustimmen sowie die erforderliche Handelsregisteranmeldung zum Registergericht beim Amtsgericht Jena in notariell beglaubigter Form einzureichen,

h)

den Beklagten zu 5 zu verurteilen, den Übertragungen von Kommanditanteilen von jeweils 5% (1/20)des im Zeitpunkt der Übertragungen insgesamt vorhandenen Kommanditkapitals mit im Handelsregister einzutragenden Hafteinlagen von jeweils 125.- Euro durch die Beklagte zu 3 – 5 auf den Kläger zuzustimmen sowie die erforderlichen Handelsregisteranmeldungen zum Registergericht beim Amtsgericht Jena in notariell beglaubigter Form einzureichen.

Die Beklagten und Berufungsbeklagten beantragen,

die Berufung auch mit den geänderten Anträgen zurückzuweisen und die Hilfsanträge abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor,

die Komplementärin der Beklagten zu 1 habe der Ausscheidensvereinbarung zugestimmt, was sich daraus ergebe, dass der Beklagte zu 2 die Vereinbarung unterzeichnet habe und einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Komplementärin gewesen sei.

Die Parteien seien bei Abschluss der Ausscheidensvereinbarung übereinstimmend davon ausgegangen, dass dem Kläger praktisch keine Gewinnansprüche mehr gegen die drei Gesellschaften zustanden, so dass der vereinbarte Betrag praktisch vollständig auf die Abfindung entfallen sei. Erst infolge der im Jahre 2017 durchgeführten Betriebsprüfung habe sich insoweit eine abweichende Beurteilung ergeben, wobei es sich insoweit um eine rein steuerliche Betrachtung handele. Dem Kläger habe für seine Beteiligungen an den drei Gesellschaften kein Abfindungsanspruch von mehr als 2,5 Millionen Euro zugestanden. Die dem Kläger angebotene Vereinbarung sei nach Einschätzung der Beklagten deutlich mehr wert, als dem Kläger nach den betreffenden Gesellschaftsverträgen zugestanden hätte. Der angebotene Abfindungsbetrag entfalle nahezu vollständig auf die Beteiligung an der Orthopädischen Gemeinschaftspraxis GbR, da diese den mit Abstand größten Wert gehabt habe. Bei der überschlägigen Ermittlung des Abfindungsangebotes hätten die Beklagten berücksichtigt, dass sich der Abfindungsanspruch des Klägers nach § 15 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages der Orthopädischen Gemeinschaftspraxis GbR um 50% reduziert habe. Die Bewertung entspreche den in der Vergangenheit bei Beteiligungsverkäufen angesetzten Maßstäben. Die vom Kläger behauptete exponentielle Wertsteigerung sei bis zum Abschluss der Ausscheidensvereinbarung nicht eingetreten. Nach dem übereinstimmenden Verständnis der Parteien hätten dem Kläger zum damaligen Zeitpunkt nur marginale Gewinnansprüche zugestanden. Der Kassenarztzulassung komme kein eigenständiger Vermögenswert zu, da sie kein veräußerbares Handelsgut sei. Das in Anlage K6 vorgelegte Bewertungsgutachten orientiere sich nicht an den gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen, auf die es alleine ankomme, sondern stelle auf das vereinfachte Bewertungsverfahren gemäß §§ 199ff. BewG ab, welches gerade in der aktuellen Niedrigzinsphase zu teilweisen absurden und in der Praxis nicht erzielbaren Ergebnissen führe.

Es fehle an einer verwerflichen Gesinnung der Beklagten. Der Entwurf der Vereinbarung sei erst nach dem Gespräch vom 05.06.2015 zwischen dem Beklagten zu 2 und den Zeugen Jakob, Dr. Slatosch und Dr. Kühn erstellt worden. Einen konkreten Anhaltspunkt für seine Behauptungen bringe der Kläger nicht vor. Grund für den Abschluss der Ausscheidensvereinbarung sei einzig und allein der Umstand gewesen, dass die Zeugen Jakob, Dr. Kühn und Dr. Slatosch die Beklagten darüber informiert hätten, dass der Kläger narkotisierte Patientinnen sexuell missbraucht habe und sie vor diesem Hintergrund nicht mehr bereit seien, mit dem Kläger zusammenzuarbeiten. Der Kläger habe dies, als er von den Beklagten mit den Vorwürfen konfrontiert worden sei, auch nicht in Abrede gestellt, sondern vielmehr nach einer ca. einwöchigen Überlegung das Angebot der Beklagten zum Ausscheiden aus den drei Gesellschaften akzeptiert und zugesagt, sich in ärztliche Behandlung zu begeben.

Die Beklagten hätten dem Kläger nicht mit der Anzeige bei der Staatsanwaltschaft und der Landesärztekammer gedroht. Vielmehr hätten sie ihm angeboten, die entsprechenden Vorgänge nicht öffentlich zu machen, um ihn so vor der Einleitung von Ermittlungen zu bewahren. Die Beklagten hätten berücksichtigt, dass sie schon viele Jahre mit dem Kläger zusammengearbeitet hatten und mit ihm teilweise freundschaftlich verbunden waren. Sie hätten dem Kläger ein ,,Ausscheidens-Gesamtpaket“ angeboten, das neben der Zahlung von 500.000.- Euro auch die Zusage, über das Verhalten des Klägers lebenslang Stillschweigen zu bewahren, und die Empfehlung, sich in ärztliche Behandlung zu begeben, und die Empfehlung eines Arztes enthalten habe. Der Kläger hätte es zudem, wenn die gegen ihn erhobenen Vorwürfe tatsächlich falsch gewesen wären, darauf ankommen lassen können.

Jedenfalls fehle es an der Widerrechtlichkeit einer Drohung. Eine Widerrechtlichkeit des Mittels scheide aus, weil eine Anzeige rechtmäßig gewesen wäre. Eine Widerrechtlichkeit des Zweckes scheide aus, da die Unterzeichnung der Ausscheidensvereinbarung nicht verboten und rechtmäßig gewesen sei. Auch die Mittel-Zweck-Relation führe nicht zur Widerrechtlichkeit. Zwischen der Anzeige und dem begehrten Zweck bestehe ein innerer Zusammenhang, da das Vertragsverhältnis, dessen Aufhebung erstrebt worden sei, durch die Straftat konkret berührt worden sei. Die Beklagten seien bei Abschluss der Ausscheidensvereinbarung davon ausgegangen, dass das dem Kläger angebotene „Ausscheidungs-Gesamtpaket“ fair gewesen sei. Selbst wenn dies Annahme unrichtig gewesen sein sollte, würde dies einen unverschuldeten lrrtum der Beklagten darstellen, der nicht geeignet wäre, die Widerrechtlichkeit der Drohung zu begründen.

Der Kläger sei nicht getäuscht worden. Die Beklagten hätten ihm gegenüber nicht erklärt, es lägen drei eidesstattliche Versicherungen von Krankenschwestern vor. Vielmehr hätten sie lediglich mitgeteilt, dass ihnen glaubwürdige Aussagen vorlägen und die betreffenden Personen bereit wären, ihre Aussagen an Eides statt zu versichern. Von wem die entsprechenden Aussagen stammten, sei dem Kläger nicht mitgeteilt worden. Der Kläger hätte in dem Gespräch vom 14.06.2015 auch die Möglichkeit gehabt, sich zu rechtfertigen, habe davon aber keinen Gebrauch gemacht. Die Beklagten hätten zu keinem Zeitpunkt auch nur angedeutet, es handele sich um den dem Kläger gesellschaftsrechtlich zustehenden Abfindungsbetrag. Aus diesem Grund sei der Betrag in der Vereinbarung auch nicht als ,,Abfindung, sondern nur als ,,Zahlbetrag“ bezeichnet worden. Es habe sich nur um die Zahlung gehandelt, die zu leisten die Beklagten kurzfristig bereit und der Lage gewesen seien.

Der Kläger sei nicht überrumpelt worden. Er sei nicht unmittelbar in dem Gespräch vom 14.06.2015 zum Abschluss der Vereinbarung gedrängt worden, sondern es sei ihm die Möglichkeit eingeräumt worden, sich die Angelegenheit zu überlegen und sich zu beraten. Die Parteien hätten auf die Erstellung einer Abschichtungsbilanz einvernehmlich verzichtet und sich stattdessen auf einen pauschalen Abfindungsbetrag geeinigt. Dabei hätten alle Beteiligten über dieselben lnformationen bezüglich der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der drei Gesellschaften verfügt. Der Kläger habe zudem jederzeit Einsicht in die Geschäftsunterlagen der drei Gesellschaften nehmen können.

Die Parteien hätten gerade durch den Abschluss der Ausscheidensvereinbarung sicherstellen wollen, dass der Kläger auch künftig weiter als Arzt tätig sein konnte. Hätten die Beklagten zu 2 – 5 stattdessen bereits im Jahre 2015 unmittelbar eine Strafanzeige gegen den Kläger gestellt, hätte dies zumindest nach der Befürchtung des Klägers dazu führen können, dass ihm im Ergebnis eines entsprechenden Strafverfahrens seine Approbation vorübergehend oder dauerhaft entzogen werde. Da den Beklagten jedoch bekannt gewesen sei, dass der Kläger von seiner Tätigkeit als Arzt existenziell abhängig war, hätten sie von der Stellung einer Strafanzeige abgesehen und dem Kläger stattdessen den Abschluss einer Ausscheidensvereinbarung vorgeschlagen. Zudem habe das Landgericht auch berücksichtigt, dass sich der Kläger zum damaligen Zeitpunkt in einer angeschlagenen körperlichen und mentalen Verfassung befand, aber ausgeführt, dass dies die Wirksamkeit seiner Willenserklärung nicht infrage stelle.

Es liege keine wirksame Anfechtung vor. Es handele sich um eine unzulässige Teilanfechtung

Die Anfechtung sei zudem verfristet. Auf den Zugang der Anfechtungserklärung sei § 167 ZPO

nicht anzuwenden. Das Landgericht habe zudem den maßgeblichen Sachverhalt nicht fehlerhaft und unvollständig festgestellt.

Dem Kläger stünden die geltend gemachten Auskunftsansprüche nicht zu.

Da die Beklagte zu 1 erst am 24.09.2012 gegründet und am 15.02.2013 im Handelsregister eingetragen worden sei, existierten jedenfalls für den Zeitraum vor dem 24.09.2002 keinerlei für den Kläger beider Beklagten zu 1 geführten Gesellschafterkonten mit Fremdkapitalcharakter. Da der Kläger wirksam aus der Beklagten zu 1 ausgeschieden sei, stünden ihm keinerlei Einsichts- und Auskunftsrechte mehr zu. Ein Kommanditist habe keine umfassenden Auskunfts- und Einsichtsrechte. Es bestehe kein Grund für die rückwirkende Überprüfung der Kapitalkonten, da diese durch die jährlich erfolgte Feststellung der Jahresabschlüsse verbindlich anerkannt worden seien. Etwaige Auskunftsansprüche seien bereits erfüllt, da der Kläger für die Geschäftsjahre 2012 – 2014 bereits jeweils einen vollständigen Jahresabschluss erhalten habe, in dem die jeweils gegenüber ihm bestehenden Forderungen bzw. Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1 ausgewiesen worden seien. Die Jahresabschlüsse seien jeweils vom Steuerberater vorgestellt und von den Gesellschaftern genehmigt worden. Auch die Zwischenbilanz zum 30.09.2015 sei dem Kläger bekannt, da er sie einschließlich Kontennachweis als Anlage K4 vorgelegt habe. Unabhängig davon seien dem Kläger die jeweiligen Kapitalkontenstände auch nochmals durch die zwischenzeitliche Betriebsprüfung bekannt.

Unter § 1 Abs. 1 der Ausscheidensvereinbarung hätten die Parteien geregelt, dass der Kläger aus der Beklagten zu 1 ausscheide.. Wie der Kommanditanteil dann verwertet werde, spiele keine Rolle mehr. Vielmehr sei in § 13 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen, beim Ausschluss eines Gesellschafters eine Zwangsabtretung an zur Übernahme bereite Personen zu beschließen. Wirtschaftlich hätten die Parteien genau dies getan. Der Kläger habe keinen Kaufvertrag mit den Beklagten zu 2 – 5 geschlossen, sondern die Parteien hätten unmittelbar die Verwerfung der Kommanditanteile des Klägers mitgeregelt. Dem Kläger stünden daher keine Direktansprüche gegen die Beklagten zu 2 – 5 zu.

Ergänzend wird auf die im Berufungsverfahren zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers ist in Bezug auf die von ihm erhobene Stufenklage in der ersten Stufe – betreffend Art und Umfang des Auskunftsanspruches – teilweise begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1 aus § 242 BGB einen Anspruch auf Auskunft über den Stand aller für den Kläger bei der Beklagten zu 1 geführten Gesellschafterkonten mit Fremdkapitalcharakter zum 30.09.2015 sowie Vorlage einer geordneten Zusammenstellung der für den Kläger bei der Beklagten zu 1 geführten Gesellschafterkonten mit Fremdkapitalcharakter vom 24.09.2012 bis zum 30.09.2015. Für den Zeitraum vor dem 24.09.2012 hat der Kläger hingegen keinen Anspruch dargelegt.

1.

Der Kläger erhebt, was den Hauptantrag zu 1. gegen die Beklagte zu 1 angeht, in zulässiger Weise eine Stufenklage gemäß S 254 ZPO.

a)

Gegenstand der Klage ist der behauptete Anspruch des Klägers auf Auszahlung eines nach seiner Auffassung zum 30.09.2015 bestehenden Guthabens auf den für ihn geführten Konten mit Fremdkapitalcharakter. Der Kläger geht auf der Grundlage des Berichtes des Finanzamtes Erfurt vom 09.01.2018 (Anlage K7, Anlagenband) über die Außenprüfung bei der Beklagten zu 1 davon aus, dass ihm zum 30.09.2015 noch ein Gewinnanteil von 57.256,03 Euro zustand (vgl. Anlage K7, Ziffer 18. iVm Anlage 8, Ziffer 21. iVm Anlage 5, Ziffer 26. iVm Anlage 1 1).

b)

Die Erhebung der Stufenklage wäre selbst dann zulässig, wenn man – entgegen der hier vertretenen Rechtsauffassung, hierzu im Folgenden unter Ziffer 2. – davon ausginge, dass der Kläger als Folge seines Ausscheidens aus der Beklagten zu 1 lediglich einen Anspruch auf Abfindung gemäß § 17 des Gesellschaftsvertrages (Anlage K5, Anlagenband) geltend machen kann, nicht aber einen isolierten Anspruch auf Auszahlung eines Kontoguthabens vom Kapitalkonto II (vgl. § 5 des Gesellschaftsvertrages).

Zwar kommt im Rahmen der für die Abfindung erforderlichen Gesamtabrechnung eine Durchsetzungssperre in Bezug auf Einzelansprüche zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter in Betracht, da die Einzelansprüche bloße unselbständige Rechnungsposten in der Auseinandersetzungsrechnung sind (Baumbach/Hopt – Roth, HGB, 40. 4., S 131 HGB, Rn. 44).

Die letzte Stufe der Stufenklage kann aber auch einen Feststellungsantrag beinhalten (Zöller – Grerger, ZPO, 33. A., S 254 ZPO, Rn. 2). Wenn eine Durchsetzungssperre bestünde, wäre das Leistungsbegehren auf der letzten Stufe in einen Feststellungsantrag umzudeuten. Jeder Gesellschafter kann während des Auseinandersetzungsverfahrens auf Feststellung klagen, dass eine bestimmte, derzeit nicht isoliert einklagbare Forderung zu seinen Gunsten in die zu erstellende Auseinandersetzungsrechnung eingestellt wird; in dem wegen Fehlens der abschließenden Rechnung verfrühten und deswegen derzeit unbegründeten Leistungsbegehren ist ein solcher Feststellungsantrag ohne weiteres enthalten. Daran ändert sich nichts dadurch, dass der Kläger nicht sofort auf Auszahlung des von ihm beanspruchten Guthabens klagt, sondern im Wege der Stufenklage ein Auskunftsbegehren vorschaltet (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1994 – II ZR 231193 -, Rn. 8, juris).

2.

Der Kläger hat gegen die Beklagte zu I einen Anspruch auf Auskunft über den Stand der für ihn geführten Gesellschafterkonten mit Fremdkapitalcharakter zum 30.09.2015 sowie auf Vorlage einer geordneten Zusammenstellung der für den Kläger bei der Beklagten zu 1 geführten Gesellschafterkonten mit Fremdkapitalcharakter vom 24.09.2012 bis zum 30.09.2015 aus § 242 BGB iVm §§ 167 – 169 HGB, SS 11, 5 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 1 (Anlage K5 im Anlagenband).

a)

Der Kläger hat sich zwar in erster Linie auf eine Anwendung des § 810 BGB gestützt, der streitgegenständliche Auskunftsanspruch unterfällt aber nicht dieser Norm.

Nach § 810 BGB kann jeder die Gestattung der Einsicht in eine Urkunde von deren Besitzer verlangen, wenn in der Urkunde ein zwischen dem Anspruchsteller und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist und der Anspruchsteller ein rechtliches lnteresse an der Einsichtsgewährung hat, weil er die Einsichtnahme in die Urkunde zur Förderung, Erhaltung oder Verteidigung seiner rechtlich geschützten lnteressen benötigt. Gegenstand muss aber eine bestimmte und genau bezeichnete Urkunde sein. Deshalb genügt es nicht, wenn der Anspruchssteller beantragt, ihm Einsicht in komplette Akten, andere Urkundensammlungen oder in sämtliche, einen bestimmten Vertrag betreffende Schriftstücke zu gewähren. Der für die Voraussetzungen einer Einsichtgewährung nach § 810 BGB darlegungs- und beweispflichtige Anspruchsteller muss deshalb außer dem objektiven Zusammenhang des konkreten Rechtsverhältnisses mit der Urkunde uns seinem rechtlichen Interesse auch die Ukunde selbst und deren angeblichen Inhalt genau bezeichnen (BGH, Urteil vom 27. Mai 2014 -Xl ZR 264113-, Rn. 25, juris). Dem Kläger geht es hier aber nicht um die Einsicht in eine bestimmte existierende und genau bezeichnete Urkunde, sondern um Auskunft über die Entwicklung des für ihn geführten Kontos, sei es auch durch die erstmalige Erstellung einer entsprechenden Übersicht.

b)

Ein aus Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte begründeter Anspruch auf Rechenschaftslegung ist aber aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz herzuleiten, dass rechenschaftspflichtig ist, wer eine fremde Angelegenheit besorgt (Palandt – Grüneberg, BGB, 80. 4., S 259 BGB, Rn. 5). Diese Rechenschaftslegungspflicht besteht bei jedem Rechtsverhältnis, dessen Wesen es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen, der Verpflichtete hingegen in der Lage ist, unschwer solche Auskünfte zu erteilen (BGH, Urteil vom 14. Juni 2016 – ll ZR 121115 -, Rn. 1 1, juris). Dieser Rechtsgrundsatz ist auch im Verhältnis zwischen dem Kläger als Kommanditisten und der Beklagten zu 1 anwendbar, weil auch hier Auskunftsansprüche aus § 242 BGB herzuleiten sind (Baumbach/Hopf – Roth, aaO, § 166 HGB, Rn. 13; § 118 HGB, Rn. 13). Aus Z§ 5 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrages ergibt sich, dass die Beklagte zu 1 die im Gesellschaftsvertrag benannten Konten für die Gesellschafter führt und bucht. Da die Beklagte zu 1 mit der Führung der Gesellschafterkonten objektiv eine die Angelegenheiten ihrer Gesellschafter betreffenden Angelegenheit besorgt, ist es nach Treu und Glauben angemessen, sie als rechenschaftspflichtig anzusehen in Bezug auf die Buchungen und Kontoentwicklungen. Es entspricht hingegen nicht dem Verhältnis zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft, einen Auskunftsanspruch von der hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Bestehens eines Anspruches auf Gewinnauszahlung gegen die Gesellschaft abhängig zu machen (hierzu: Palandt – Grüneberg, aao, S 260 BGB, Rn. 6).

Dementsprechend hat der BGH eine Gesellschaft als gegenüber einem Genussscheininhaber rechenschaftslegungspflichtig angesehen (BGH, Urteil vom 14. Juni 2016 – II ZR 121/15 -, Rn. 11, juris)

c)

Der Kläger hat ein rechtsschutzwürdiges Interesse an der Auskunftserteilung, denn er hat gegen die Beklagte zu 1 einen Anspruch auf Auszahlung des ihm zur Zeit seines Ausscheidens zustehenden Guthabens aus dem für ihn geführten Fremdkapitalkonto (Kapitalkonto II).

aa)

Der Kläger war seit der Gründung der Beklagten zu 1 bis zu seinem Ausscheiden durch Vereinbarung vom 19.06.2015 Kommanditist mit einem (Fest-)Kapitalanteil von 20%.

Nach § 167 Abs. 1 HGB iVm § 120 Abs. 1 HGB wird am Schlusse eines jeden Geschäftsjahres auf Grund der Bilanz der Gewinn oder Verlust des Jahres ermittelt und für jeden Gesellschafter sein Anteil daran berechnet. Nach § 3 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages ist das Geschäftsjahr der Beklagten zu 1 das Kalenderjahr. Nach § 11 Ziffer 1 bestimmen sich die Anteile der Kommanditisten am Gewinn nach dem Verhältnis ihrer Anteile an der Gesellschaft und nach § 11 Ziffer 2 hat die persönlich haftende Gesellschafterin keinen Anspruch auf einen Gewinnanteil. Der Berechnung ist daher der Kapitalanteil des Klägers von 20% zu Grunde zu legen.

Nach § 11 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages ist der Gewinnanteil des Klägers seinem ,,Darlehenskonto“ zuzuschreiben, bei dem es sich um das Kapitalkonto II handelt, wie sich aus § 5 Ziffer 1 Satz 1 ergibt. Auf diesem Konto werden u.a. die entnahmefähigen Gewinnanteile gebucht (§ 5 Ziffer 2 Satz 2). Nach § 169 Abs. 1 Satz 2 HGB hat der Kläger gegen die Beklagte zu 1 einen Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden, als entnahmefähig gebuchten Gewinns.

Bei dem Kapitalkonto II handelt es sich um ein Fremdkapitalkonto, nämlich ein Forderungskonto, welches den Stand der Forderung des Klägers gegen die Gesellschaft ausweist (vgl. Röhricht u.a. – Haas, HGB, 5.A., S 120 HGB, Rn. 15 – 17; Baumbach/Hopt – Roth, HGB, 39. 4., S 120 HGB, Rn. 18 – 20). Es ist dazu bestimmt, echte ziffernmäßig festgelegte Forderungen (und gegebenenfalls Schulden) der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft auszuweisen und es werden den Gesellschaftern Ansprüche eingeräumt, die nach vollzogener Gutschrift – selbst bei Verlusten der Gesellschaft – nicht mehr entzogen werden können (BGH, Urteil vom 23. Februar 1978 – II ZR 145176 =, Rn. 12, 13,juris).

bb)

Der Anspruch auf Auszahlung der dem Kläger nach seinem Kapitalkonto II zustehenden Forderung einschließlich des ihm zukommenden Gewinnes ist gegen die Gesellschaft geltend zu machen (Baumbach/Hopt – Roth, aaO, $ 169 HGB, Rn. 2; S 122 HGB, Rn. 5).

cc)

Dem Auszahlungsanspruch des Klägers steht im vorliegenden Falle keine Durchsetzungssperre entgegen.

(1)

Der Kläger wendet sich nicht gegen sein Ausscheiden aus der Beklagten zu 1. Der isolierten Geltendmachung des Anspruches auf Auszahlung des Kontoguthabens könnte daher entgegenstehen, dass die Abfindung des Klägers nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages zu bestimmen ist und Einzelansprüche daneben grundsätzlich nicht isoliert geltend gemacht werden können.

lm Falle des Ausscheidens des Klägers sind die einzelnen auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Ansprüche nur noch unselbständige Rechnungsposten bei der Ermittlung eines dem Ausscheidenden zustehenden Abfindungsanspruchs. Sie können daher nur noch im Rahmen einer abschließenden Auseinandersetzungsrechnung Berücksichtigung finden (BGH, Urteil vom 15. Mai 2000 – II ZR 6/99 -, Rn. 11, juris). Dies gilt auch für einen Anspruch auf Auszahlung des Guthabens eines Kapitalkontos des ausscheidenden Gesellschafters (BGH, Urteil vom 09. März 1981 – ll ZR 70/80 -, Rn. 6, juris). ,

(2)

Auch wenn eine abschließende Auseinandersetzungsrechnung noch nicht erstellt ist, kann der einzelne Gesellschafter Ansprüche aber jedenfalls dann isoliert geltend machen, wenn die Gefahr von Hin- und Herzahlungen während des Auseinandersetzungsverfahrens nicht besteht (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1994- II ZR 2311g3-, Rn. 5, juris). Dies ist der Fall, wenn schon vor Beendigung der Auseinandersetzung mit Sicherheit feststeht, dass jedenfalls ein bestimmter Betrag verlangt werden kann (BGH, Urteil vom 15. Mai 2000 – II ZR 6/99 -, Rn. 11, juris; BGH, Urteil vom 23. Februar 1978 – II ZR 145/76 -, Rn. 14, juris) und auf keinen Fall zurückzuzahlen sein wird (BGH, Urteil vom 09. März 1981 – II ZR 70/80 -, Rn. 7, juris). Dann kommt es auch nicht darauf an, ob der geschuldete Betrag einfach oder schwer zu bestimmen ist (BGH, Urteil vom 09. März 1981 – II ZR 70/80 -, Rn. I – 10, juris).

Zwar entfällt von dem Betrag von 500.000.- Euro, den der Kläger zur Erfüllung der streitigen Ausscheidensvereinbarung erhalten hat, unstreitig ein Teil von 58.100.- Euro auf die Ansprüche des Klägers aus dem Gesellschaftsverhältnis mit der Beklagten zu 1.

Der Kläger hat unter Bezugnahme auf das von ihm vorgelegte Wertgutachten aber schlüssig vorgetragen, dass der Wert seines Anteiles die erhaltene Zahlung deutlich übersteigt. Dies haben die Beklagten zwar bestritten, aber auch nach dem Vortrag der Beklagten wurde die Zahlung nur auf einen etwaigen Abfindungsanspruch des Klägers geleistet und gegebenenfalls nur dieser getilgt (Schriftsatz vom 16.04.2019, Seite 12, Blatt 73 der Akte; Schriftsatz vom 24.07.2019, Seiten 6 : 8, Blatt 186 – 188 der Akte; Schriftsatz vom 27.06 .2I2l,Seiten 3, 4, Blatt 654, 655 der Akte; vgl. hierzu BGH, Urteil vom 09. März 1981 – II ZR 70/80 -, Rn. 10, juris), so dass nach dem Vortrag beider Parteien ein etwaiges Kontoguthaben jedenfalls zusätzlich zur sonstigen Abfindung auszuzahlen wäre.

d)

Der Anspruch des Klägers auf Auskunft durch Rechenschaftslegung über die Entwicklung der für ihn geführten Fremdkapitalkonten ist daher auf der Grundlage des Gesellschaftsverhältnisses entstanden. Der Umfang der Rechenschaftspflicht wird wesentlich durch den Grundsatz der Zumutbarkeit mitbestimmt (Palandt – Grüneberg, aaO, S 259 BGB, Rn. 9), also etwa nach der Relation zwischen dem Arbeitsaufwand und Zeitaufwand des Verpflichteten einerseits und den schutzwürdigen Interessen des Berechtigten andererseits (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1981 – Vlll ZR 298/80 -, Rn. 20, juris). Auch der Ablauf der handelsrechtlichen Aufbewahrungsfrist befreit den Auskunftspflichtigen nicht, soweit er tatsächlich noch über die erforderlichen Unterlagen verfügt. Erst wenn der Schuldner alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, kann er sich auf § 275 BGB berufen oder Erfüllung einwenden (Palandt – Grüneberg, aaO, S 259 BGB, Rn. 9).

In zeitlicher Hinsicht kann sich der Anspruch nur auf den Zeitraum seit Gründung der Beklagten zu 1 bis zum Ausscheiden des Klägers erstrecken, also zwischen dem 24.09.2012 und dem 30.09.2015. Auf der Grundlage des Vertragsentwurfes vom 18.07.2012 (Anlage K5) wurde die Beklagte zu 1 am 24.09.2012 gegründet (Betriebsprüfungsbericht, Anlage K7, Seite 5), so dass sich der erste in Anlage BK1 vorgelegte Jahresabschluss auch auf den Zeitraum ab dem 24.09.2012 bis 31.12.2012 bezieht.

Dass die gesellschaftsvertraglich vereinbarten Kapitalkonten bislang nicht vertragsgerecht geführt wurden, wie die Beklagten mit Schriftsatz vom 08.07.2012 (Seite 2, Blatt 848 der Akte) nunmehr geltend machen, lässt die Auskunftspflicht nicht entfallen. Für eine entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrages tragen die Beklagten nichts vor. Es ergibt sich aus dem Beklagtenvortrag auch weder etwas dafür, dass die Beklagte zu 1 Vertrauen darauf bilden durfte, dass eine auf die Entwicklung der Konten abzielende Auskunft nicht mehr verlangt werden würde, noch dafür, dass die nachträgliche Erstellung entsprechender Kontenübersichten unzumutbar wäre.

e)

Der Auskunftsanspruch des Klägers ist nicht infolge zwischenzeitlicher Feststellungen der Jahresabschlüsse der Beklagten zu 1 entfallen,

aa)

Die Beklagte zu 1 ist nach §§ 242 Abs. 1, 6 Abs. 1 HGB verpflichtet, Jahresabschlüsse aufzustellen und hat dies zumindest nach den Feststellungen der Betriebsprüfung (Anlage K7 , Ziffer 10, 12,21.) auch getan.

Die Feststellung des jeweiligen Jahresabschlusses hat unter Beteiligung sämtlicher Gesellschafter einschließlich der Kommanditisten zu erfolgen (BGH, Urteil vom 29.März 1996 – ll ZR 263/94-, Rn. 6, juris). Bei der Feststellung des JahresabschlussesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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handelt es sich um einen konstitutiv wirkenden Akt der Billigung des aufgestellten Jahresabschlusses durch die Gesellschafter, mit der diese dessen Richtigkeit anerkennen. Sie hat die Bedeutung einer Verbindlichkeitserklärung der Bilanz jedenfalls im Verhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft und auch untereinander. Dementsprechend ist die Bilanzfeststellung ein Vorgang, aus dem sich im lnnenverhältnis auch rechtliche Konsequenzen für die Ansprüche zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern im Sinne eines – zivilrechtlich verbindlichen – Schuldanerkenntnisses ergeben können. Ob insoweit in der (einvernehmlichen) Feststellung des JahresabschlussesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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ein abstraktes Schuldanerkenntnis ergeben können. Ob insoweit in der (einvernehmlichen) Feststellung des JahresabschlussesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Feststellung des Jahresabschlusses
ein abstraktes Schuldanerkenntnis  oder ein Feststellungsvertrag im Sinne eines dekloratorischen („kausalen“) Anerkenntnisses zu sehen ist, kann offen bleiben. Jedenfalls bezwecken die Gesellschafter mit der Feststellung des JahresabschlussesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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regelmäßig, zumindest die Rechtsgrundlage für das Folgejahr zu fixieren und ihre Ansprüche und Verbindlichkeiten gegenüber der Gesellschaft zum Bilanzstichtag festzulegen; typischer lnhalt einer solchen Abrede ist auch der Ausschluss der bekannten oder mindestens für möglich gehaltenen Einwendungen im Sinne eines deklaratorischen Anerkenntnisses (BGH, Urteil vom 02. März 2009 – ll ZR 264/07 -, Rn. 15, juris; BGH, Urteil vom 29. März 1996 – ll ZR 263/94 -, Rn. 6, juris).

bb)

Der in Anlage BK1 vorgelegte Jahresabschluss für das Rumpfgeschäftsjahr 2012 weist bei den Aktiva unter l. eine sehr geringe Forderung gegen die Gesellschafter aus (Seite 6) Ansonsten wird ein Jahresfehlbetrag ausgewiesen, der sich aus den im Jahre 2012 eingegangenen Verbindlichkeiten abzüglich eines geringen Zinsertrages ergibt (Seiten 6 – 12).lm Jahre 2012 wurden also noch keine Einnahmen erzielt.

Der in Anlage BK2 vorgelegte Jahresabschluss für das Jahr 2013 weist den Jahresfehlbetrag des Vorjahres bei den Passiva unter A. ll. als Verlustvortrag aus (Seite 9). Weiter werden unter C. 2. Verbindlichkeiten gegenüber den Gesellschaftern in Höhe von insgesamt 64.950,34 Euro ausgewiesen, die bilanziell nahezu gleich auf die einzelnen Gesellschafter verteilt werden. Weiter wird ein Jahresüberschuss von 63.500,68 Euro ausgewiesen, der mit Gesellschafterbeschluss (Anlage BK4) auf neue Rechnung vorgetragen wurde.

Der in Anlage BK3 vorgelegte Jahresabschluss für das Jahr 2014 weist den Jahresfehlbetrag des Vorjahres weiterhin bei den Passiva unter A. ll. als Verlustvortrag aus (Seite 9). Bei den Aktiva unter B3. Werden Forderungen gegen die Kommanditisten in Höhe von 142.084,40 Euro ausgewiesen, die bilanziell nahezu gleich auf die Kommanditisten verteilt werden (Seite 8). Weiter wird ein Jahresüberschuss von 273.09 6,42 Euroausgewiesen.

Eine Feststellung des JahresabschlussesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Feststellung
Feststellung des Jahresabschlusses
2015 oder einer Zwischenbilanz unter Mitwirkung des Klägers gibt es nicht.

cc)

Es kann offen bleiben, ob sämtliche der vorgelegten Jahresabschlüsse unter Mitwirkung des Klägers festgestellt wurden. Das schutzwürdige lnteresse des Klägers an der verlangten Auskunft ist jedenfalls nicht entfallen.

Nach §§ 5, 11 des Gesellschaftsvertrages, §§ 167 Abs. 1, 120 Abs. 1 HGB ist die Feststellung des Jahresergebnisses maßgeblich für die Ermittlung des Gewinnanteiles des Klägers. Die Verteilung des Jahresergebnisses erfolgt nach § 11 Ziffer 1., 3. des Gesellschaftsvertrages im Verhältnis der festen Kapitalkonten. Die Entwicklung des entnahmefähigen Gewinnanteiles ist nur ein Element für die Entwicklung des Fremdkapitalkontos, § 5 Ziffer 2. des Gesellschaftsvertrages.

Darüber hinaus ist die Entwicklung des Forderungskontos (Kapitalkonto II) auch von der Entwicklung und Behandlung der Kapitalkonten lll und lV maßgeblich, die schon angesichts des bilanziell ausgewiesenen Verlustvortrages und des zumindest für das Jahr 2013 beschlossenen Gewinnvortrages ebenfalls Buchungen ausweisen müssen.

Die Entwicklung der Kapitalkonten unterlag den Feststellungen der Betriebsprüfung. Ausweislich Ziffer 21 des in Anlage K7 vorgelegten Betriebsprüfungsberichtes wurden Privateinlagen der Gesellschafter als Forderungen und Privatentnahmen als Verbindlichkeiten bilanziert und jährlich fortgeführt. Hierauf beziehen sich die Beklagten auch mit Schriftsatz vom 08.07.2021 (Seite 2, Blatt 848 der Akte). Dann kann sich die jeweilige Feststellung der Jahresabschlüsse aber auch nur auf dieses jeweilige Element der jeweiligen Kapitalkontenentwicklung beziehen, nicht aber auf den jeweiligen Stand des Kapitalkontos II des einzelnen Gesellschafters, welcher für die Forderung des Gesellschafters gegen die Beklagte zu 1 maßgeblich ist.

Zudem bliebe selbst dann, wenn man eine andere Auffassung zum Umfang der Jahresabschlussfeststellung verträte, jedenfalls zum 30.09.2015 Auskunft über den Kapitalkontenstand zu erteilen. Da die Rechenschaftslegung nicht nur den Endstand des Kontos, sondern auch die Entwicklung zu ihm im Einzelnen aufzeigen muss (Palandt – Grüneberg, aaO, S 259 BGB, Rn. 8) bleibt die Beklagte auch unter diesem Aspekt zur Darstellung der Entwicklung des Kontos über die Jahre hinweg verpflichtet.

f)

Der Auskunftsanspruch ist nicht infolge der Anspruchserfüllung durch die Beklagte zu 1 erloschen, S 362 Abs. 1 BGB.

Die Beklagten haben erstmals mit Schriftsatz vom 25.03.2021(Blatt 801 der Akte) am Rande behauptet, etwaige Auskunftsansprüche seien bereits erfüllt, denn der Kläger habe während seiner Zeit als Kommanditist natürlich regelmäßig zusammen mit den Jahresabschlüssen eine Aufstellung über die Kapitalkontenentwicklung erhalten. Dieser Vortrag ist ohne jede Substanz, da die Beklagten nicht vorgetragen haben, welche Aufstellungen mit welchem Inhalt der Kläger wann erhalten haben soll. Zudem haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 08.07.2021, Seite 2 (Blatt 848 der Akte) unter Bezugnahme auf den in Anlage K7 vorgelegten Betriebsprüfungsbericht im Gegenteil vorgetragen, es seien keine Kapitalkonten im Sinne der Satzung geführt worden, so dass der Kläger auch die geschuldete Auskunft nicht bereits erhalten haben kann.

g)

Der Anspruch entfällt außerdem, wenn feststeht, dass der Kläger auf der Grundlage der Rechenschaftslegung keinesfalls etwas fordern könnte (Palandt – Grüneberg, aaO, § 259 BGB, Rn. 9; Staudinger – Bittner, BGB, 2019, § 259 BGB, Rn. 18; vgl. a. BGH, Urteil vom 04. Oktober 1989 – lVa ZR 198/88 -, Rn. 16, juris).

Dies könnte unter zwei Gesichtspunkten der Fall sein:

– wirksame Abgeltung jedweden Anspruches aus dem Gesellschaftsverhältnis durch die streitgegenständliche Vereinbarung vom 19.06.2015 (Anlage K2) und/oder

Verjährung des Anspruches des Klägers gegen die Beklagte zu 1 auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinnanteiles. Hierzu im Folgenden unter lit. h) und i).

h)

Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1 auf Auszahlung des ihm zustehenden Kontoguthabens ist nicht verjährt.

aa)

Soweit das Kapitalkonto II ein Guthaben ausweist, handelt es sich nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages um eine Darlehensforderung des Klägers, S 488 Abs. 1 BGB.

Die Rechtsnatur der Forderung als Vereinbarungsdarlehen ergibt sich aus den folgenden Regelungen:

Nach § 5 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages wird für jeden Gesellschafter ein festes Kapitalkonto (Kapitalkonto l) geführt, auf welchem der Kapitalanteil des Gesellschafters gebucht wird, § 5 Nr. 2 Satz 1, welcher als Haftsumme eingetragen wird, § 4 Nr. 5, von welchem keine Entnahmen zulässig sind, § 6 Nr. 1, und für das Stimmgewicht, § 9 Nr. 4, und die Verteilung des Ergebnisses, § 11 Nr. 1, maßgeblich ist.

Hiervon getrennt wird für jeden Gesellschafter ein Kapitalkonto II geführt, welches als Darlehenskonto bezeichnet ist, § 5 Nr. 1 und § 11 Nr. 3, Nr. 4, auf dem variable Posten gebucht werden, § 5 Nr. 2 Satz 2, und welches nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft und deren Verluste haftet § 5 Nr.5 und § 11 Nr. 1-4, verzinslich ist, § 5 Nr.6, von dem Entnahmen zulässig sind, § 6 Nr.2.

Diese Regelungen begründen insgesamt die Rechtsnatur des ausgewiesenen Guthabens als Darlehensforderung des Gesellschafters (vgl. a. OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Köln
, Urteil vom 11. Januar 2000 – 22 U 139/99 -, Rn. 37 – 50, juris).

bb)

Dieser Anspruch unterfällt der Regelverjährung, § 195 BGB, welche frühestens mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstand, § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

Die Entstehung des Anspruches nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 ZPO setzt dessen Fälligkeit voraus (BGH, Urteil vom 08. Juli 2008 – Xl ZR 230107 -, Rn.,17, juris), wofür die Kündigung des Darlehens erforderlich ist (BGH, Urteil vom 13. Juli 2010 – Xl ZR 27110:, Rn. 8, juris), welche hier in der nach § 6 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages an die Gesellschafter zurichtenden Forderung der Zustimmung zur Entnahme liegt.

Soweit bis zum Ausscheiden des Klägers ein Guthaben auf dem Kapitalkonto II verblieben ist, ist es mit dem Ausscheiden des Klägers – gemäß § 1 der Ausscheidensvereinbarung nicht vor dem 30.09.2015 oder aber im Falle der wirksamen Anfechtung auf der Grundlage der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft am 19.06.2015 – entstanden (BGH, Urteil vom 23. Februar 1978 – ll ZR 145176 -, Rn. 12, juris). Für einen früheren Zeitpunkt der Forderungsentstehung tragen die darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten (Palandt – Ellenberger, aaO, vor $ 194 BGB, Rn. 24) nichts vor. Die Verjährung begann daher mit Ablauf des 31 .12.2015.

cc)

Die Verjährung wurde durch die Zustellung der Stufenklage gehemmt, $ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

Die Stufenklage wurde den Beklagten am 05.02./06.02.2019 zugestellt (Blatt 30 a – e der Akte).

Die Zustellung wirkt gemäß $ 167 ZPO auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage – den 28.12.20i8 – zurück.

Dem Kläger ging die gerichtliche Anforderung des Kostenvorschusses am 17.01.2019 zu. Am 08.01.2019 wurde die Vorschussanforderung durch das Gericht abgesandt (Blatt 27 RS der Akte). Sie ging den Prozessbevollmächtigten des Klägers unstreitig am 14.01.2019 zu. Maßgeblich ist aber der Zugang der Anforderung beim Kläger selbst, wofür mangels entgegenstehender Umstände ein weiterer Zeitraum von 3 Werktagen anzusetzen ist (BGH, Urteil vom 29. Juni 2017 – V ZR 103/16-, Rn. 14, juris). Angesichts der Höhe des angeforderten Vorschusses von 8.460.- Euro (Blatt I der Akte) war dem Kläger für die Einzahlung des angeforderten Betrages ein weiterer Zeitraum von 1 Woche zuzubilligen (BGH, Urteil vom 29. Juni 2017 -V ZR 103116 -, Rn. 9, juris), so dass die Einzahlung bis zum 24.01.2019 erfolgt sein musste. Die Einzahlung erfolgte am 28.01.2019, so dass dem Kläger eine Verzögerung der Zustellung um 4 Tage zur Last fällt 2 U 238t20 – Seite 25 – (BGH, Urteil vom 29.Juni 2017 -V ZR 103/16 -, Rn. 15, juris; BGH, Urteil vom 03. September 2015 – lll ZR 6’6114 -, Rn. 19, juris). Da eine der Parteizuzurechnende Verzögerung der Zustellung von bis zu 14 Tagen der Rückwirkung nicht entgegensteht (BGH, Urteil vom 29. Juni 2017 – V ZR 103/16 -, Rn. 5, 6; Zöller – Greger, aaO, § 167 ZPO, Rn. 11) und dem Kläger nur 4 Tage zuzurechnen sind, ist die Zustellung demnächstBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Zustellung
Zustellung demnächst
erfolgt und wirkt sie auf die Einreichung der Klage zurück.

dd)

Die Verjährung des Anspruches des Klägers gegen die Beklagte zu 1 auf Rechenschaftslegung haben die Beklagten nicht eingewandt. Der Anspruch auf Rechenschaftslegung verjährt selbständig (Staudinger – Bittner/Kolbe, BGB, 2019, S 259 BGB, Rn. 17). Die Beklagten haben ihren Verjährungseinwand aber ausdrücklich nur auf Zahlungsansprüche des Klägers bezogen (Schriftsatz vom 16.04.2019, Seite 18, Blatt 79 der Akte).

i)

Es sind auch nicht jegliche Forderungen des Klägers aus dem Gesellschaftsverhältnis durch die streitgegenständliche Vereinbarung vom 19.06.2015 abgegolten, weil der Kläger diese Vereinbarung wegen einer widerrechtlichen Drohung wirksam angefochten hat, so dass die Vereinbarung nichtig ist, § 142 Abs. 1 BGB.

aa)

Der Kläger, die Komplementärin der Beklagten zu 1 und die Beklagten zu 2 – 5 einigten sich am 19.06.2015 auf die in Anlage K2 vorgelegte Ausscheidensvereinbarung (UA LG Seite 3, 4).

Der Kläger hat – erstmals im Berufungsverfahren – gegen die Wirksamkeit des Vertragsschlusses eingewandt, dass die Vereinbarung von der Komplementärin der Beklagten zu 1 nicht unterzeichnet und damit nicht abgeschlossen worden sei. Dieser Einwand steht der Wirksamkeit der Vereinbarung aus Rechtsgründen nicht entgegen.

Es ergibt sich zwar aus der vorgelegten Kopie der Vereinbarung, dass die für die Komplementärin angelegte Unterschriftszeile leer blieb. Aus dem übrigen Inhalt der Vereinbarung und den daraus erkennbaren Umständen der Unterzeichnung ergibt sich aber, dass der Beklagte zu 2 nach außen erkennbar auch als gesetzlicher Vertreter der Komplementärin den Willen zum Vertragsabschluss bildete.

Die Beklagte zu 1 wurde nach § 7 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrages, §§ 170, 125 Abs. 1, 126 Abs. 1 HGB gesetzlich durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die s- Verwaltungs GmbH, vertreten, deren einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer Herr Dr. U war. Dieser unterzeichnete die Vereinbarung. Die Vereinbarung bezog sich ausdrücklich auch auf das Verhältnis zwischen dem Kläger und der Komplementärin, wie sich aus dem Rubrum der Vereinbarung – in dem die Komplementärin unter Ziffer 6. als vertragsschließende Partei benannt wurde – und dem Inhalt von § 2 und § 4 ergibt. Zudem ergibt sich der für die Komplementärin gebildete Wille auch aus der Tatsache, dass diese ausweislich § 6 der Vereinbarung der Abtretung der Kommanditanteile des Klägers an die Beklagten zu 2 – 5 zustimmte. Es gibt daher keinen Zweifel daran, dass Herr Dr. U mit seiner Unterzeichnung zugleich die Komplementärin der Beklagten zu 1 vertrat. Dies war für den Kläger aus den dargestellten Umständen heraus auch erkennbar, vgl. S 164 Satz 2 BGB.

bb)

Die Abgeltungsvereinbarung ist aber infolge der Anfechtung durch den Kläger gemäß § 142 Abs. 1 BGB nichtig.

(1)

Mit der Klageschrift erklärte der Kläger die Anfechtung der Vereinbarung wegen Täuschung und Drohung (UA LG Seite 4, Blatt 15 der Akte). Sie ging den Beklagten mit der Klagezustellung am 05.02.2019/06.02.2019 zu.

(1.1)

Es steht der Anfechtung nicht entgegen, dass der Kläger sich zugleich auf die Nichtigkeit der Ausscheidungsvereinbarung wegen Sittenwidrigkeit beruft (Palandt – Ellenberger, aaO, § 142 BGB, Rn. 1; Übbl. Vor § 104 BGB, Rn. 35).

(1.2)

Es handelt sich auch nicht um eine unzulässige Teilanfechtung.

Allerdings hat der Kläger nach dem Wortlaut seiner Anfechtungserklärung die Anfechtung auf die in der Vereinbarung unter § 2 enthaltene Abgeltungsklausel beschränkt. Sein Ausscheiden aus der Gesellschaft will er hingegen ausdrücklich hinnehmen, da er infolge des Verhaltens der übrigen Gesellschafter jedes Vertrauen in diese verloren habe. Eine Teilanfechtung ist aber dann wirksam, wenn das Rechtsgeschäft im Sinne des § 139 BGB teilbar ist. Das Restgeschäft bleibt gültig, wenn dies dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht (Palandt – Ellenberger, aaO, § 143 BGB, Rn. 2; BGH, Urteil vom 14. November 2001 – lV ZR 181/00 -, Rn. 23, juris).

Eine auf die Wirkung der Abgeltungsvereinbarung beschränkte Anfechtung ist vorliegend schon aus Rechtsgründen wirksam.

In Vollzug der Vereinbarung trat der Kläger seinen Kommanditanteil zu je 114 an seine Mitgesellschafter ab (§ 2 der Vereinbarung vom 19.06.2015, UA LG Seite 3). Auf das – im Falle der Anfechtbarkeit der Vereinbarung fehlerhafte – Ausscheiden des Klägers sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anzuwenden. Auch fehlerhaftes AusscheidenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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fehlerhaftes Ausscheiden
ist nicht ex tunc unwirksam. Das auf einem fehlerhaften rechtsgeschäftlichen Handeln beruhende Ausscheiden eines GesellschaftersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Ausscheiden eines Gesellschafters
ist wirksam, wenn es in Vollzug gesetzt worden ist und seiner Anerkennung gewichtige Interessen der Allgemeinheit oder einzelner schutzwürdiger Personen nicht entgegenstehen (BGH, Versäumnisurteil vom 13. Januar 2003 – II ZR 58/00 -, Rn. 12, juris). Dies gilt auch dann, wenn ein Fall der Anfechtung wegen Irrtums und arglistiger Täuschung in Frage steht; denn die Erwägungen, die zu der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft geführt haben, treffen hier ebenfalls zu. Es könnte zu unerträglichen Ergebnissen führen und wäre mit dem Zweck der bürgerlich rechtlichen Nichtigkeits- und Anfechtungsvorschriften nicht zu vereinbaren, wenn der tatsächlich geschaffene Zustand, dass die Erwerber in der Vergangenheit die Gesellschaft gemeinschaftlich getragen haben, mit rückwirkender Kraft aus dem Rechtsleben gestrichen und damit so behandelt würde, als ob dies niemals der Fall gewesen wäre. Das bedeutet, dass dann, wenn der Austritt aus einer Gesellschaft vollzogen ist, die Unwirksamkeit der Ausscheidensvereinbarung in der Regel nicht zu einer rückwirkenden Wiedereinsetzung des Gesellschafters fuhren kann (BGH, Urteil vom 13. März 1975- II ZR 154173-, Rn. 28, juris). Der betroffene Gesellschafter hat gegebenenfalls einen Anspruch auf Wiederaufnahme ex tunc (Baumbach/Hopt – Roth, aaO, § 105 HGB, Rn. 95; Heynemann – Börges, HGB, 3. A., § 161 HGB, Rn. 99), den der Kläger hier aber nur hilfsweise geltend macht.

(1.3)

Die Tatsache, dass der Kläger nur die Abgeltungsklausel nicht gelten lassen will, beinhaltet auch keine Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäftes, S 144 Abs. 1 BGB.

An die Annahme einer Bestätigung durch schlüssiges Verhalten sind strenge Anforderungen zu stellen, da Teilnehmer am Rechtsverkehr erfahrungsgemäß nicht ohne weiteres auf bestehende Befugnisse oder Gestaltungsmöglichkeiten zu verzichten pflegen. Eine stillschweigende Bestätigung i.S. von § 144 BGB kann nur angenommen werden, wenn das Verhalten des Anfechtungsberechtigten eindeutig Ausdruck eines Bestätigungswillens ist und jede andere den Umständen nach einigermaßen verständliche Deutung ausscheidet. Sobald ein Verhalten auch auf einem anderen Grund beruhen kann, ist eine Bestätigung grundsätzlich nicht anzunehmen (BGH, Urteil vom 01. April 1992 – XII ZR 2A191 -, Rn. 10, juris). Der Kläger nimmt hier nur sein Ausscheiden aus der Beklagten zu 1 hin, nicht aber die Abgeltung seiner Forderungen.

(2)

Der Kläger kann seine Willenserklärung wegen einer widerrechtlichen Drohrung gemäß S 123 Abs. 1 BGB anfechten.

(2.1)

Drohung ist die Ankündigung eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt oder Nichteintritt der Drohende von dem Drohenden gewünschte Willenserklärung abgibt (BGH, Urteil vom 07. Juni 1988 – lX ZR 245186 -, Rn. 11, juris). Ein solches Übel wurde dem Kläger vorliegend angekündigt.

Die Beklagten selbst haben vorgetragen, aufgrund des jahrelangen guten kollegialen und teilweise sogar freundschaftlichen Verhältnisses dem Kläger angeboten zu haben, die betreffende Angelegenheit nicht öffentlich zu machen und insbesondere keine Strafanzeige gegen ihn zu stellen, was sich der Kläger hilfsweise zu Eigen gemacht hat.

Das angekündigte Übel kann eine Strafanzeige sein. Die Drohung muss nicht ausdrücklich ausgesprochen werden, kann vielmehr auch versteckt (z.B. durch eine Warnung oder einen Hinweis auf nachteilige Folgen) oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen (BGH, Urteil vom 07. Juni 1988 – IXZR 245186 -, Rn; 11, juris; BGH, Urteil vom 22. November 1995 – Xll ZR 127194 -, Rn. 13, juris; BAG, Urteil vom 9. März 1995 -2 AZR644/94 -, Rn. 32, juris). Hier liegt in dem ,,Angebot“, keine Strafanzeige zu erstatten, nach den Umständen des Falles eine versteckte Drohung. Denn dieses Angebot wurde dem Kläger im Rahmen der Besprechung am 14.06.2015 über den Abschluss der Ausscheidensvereinbarung mitgeteilt. Nach dem Vortrag der Beklagten ging es dabei auch nicht um die Frage, inwieweit die Beklagte auf die Stellung einer Strafanzeige durch Dritte hätten Einfluss nehmen können, sondern um ihr eigenes Angebot. Durch die Abgabe des Angebotes wurde dieses in einen unmittelbaren gegenständlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem besprochenen Ausscheiden des Klägers gestellt. Die Benennung als ,,Angebot“ wäre schlicht überflüssig gewesen, wenn die Beklagten sich nicht offengelassen hätten, die Angelegenheit doch noch öffentlich zu machen und den Kläger doch noch anzuzeigen. Ein anderer Grund hierfür als den der möglichen Weigerung des Klägers, die angebotene Ausscheidensvereinbarung zu akzeptieren, ist nicht ersichtlich. Damit haben die Beklagten dem Kläger auf dem Umweg über das ,,Angebot“ im Gegenteil deutlich gemacht, dass sie die Sache noch öffentlich machen und ihn noch anzeigen könnten, falls er die Ausscheidensvereinbarung nicht akzeptiert. Welcher der Beklagten die versteckte Drohung abgegeben hat, ist für die Anfechtung dabei nicht entscheidend (Palandt – Ellenberger, aaO, § 123 BGB, Rn. 18).

(2.2)

Durch die Drohung wurde für den Kläger eine Zwangslage geschaffen.

Es bestand die Gefahr, dass ein arztrechtliches Verwaltungsverfahren eröffnet und die Approbation des Klägers gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 BAO ruhend gestellt wird, was die weitere Ausübung des Berufes zunächst verhindern konnte.

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BAO kann das Ruhen der Approbation angeordnet werden, wenn gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet worden ist. Diese Vorschrift ermächtigt die Behörde, nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen schon in dem frühen Stadium der Einleitung eines Strafverfahrens zum Schutz von Patienten und – insgesamt – der Allgemeinheit vor den mit Wahrscheinlichkeit von dem Arzt ausgehenden Gefahren rasch einzugreifen. Dabei braucht – anders als beim Widerruf der Approbation – ein die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit aufzeigendes Verhalten des betroffenen Arztes noch nicht nachgewiesen zu sein. Vielmehr reichen, wie die Tatbestandsvoraussetzung ,,Einleitung eines Strafverfahrens wegen des Verdachts einer Straftat“ bei wortgetreuer Interpretation zeigt, gewichtige Verdachtsmomente in Bezug auf das strafrechtlich relevante Verhalten aus. Die Befugnis, das Ruhen der Approbation anzuordnen, erfordert eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der betroffene Arzt die ihm vorgeworfenen Straftaten begangen hat und diese so schwerwiegend sind, dass aus ihnen auf eine Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit des betroffenen Arztes geschlossen werden kann. Neben der hohen Wahrscheinlichkeit, dass es zu einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung kommen wird, setzt ein vorläufiges Berufsverbot als Eingriff in die verfassungsrechtlich durch Art.12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit der Berufswahl, d.h. die Befugnis, den einmal gewählten Beruf auch weiterhin auszuüben, weiterhin die Feststellung voraus, dass diese Maßnahme schon vor der Rechtskraft der strafgerichtlichen Entscheidung als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich ist (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 29. November 2005 – 1 R 12105 -, Rn. 57,61, juris). Da dem Kläger im Rahmen der Besprechung weder konkret der lnhalt der Anschuldigungen eröffnet wurde, noch, wer die Anschuldigungen erhoben hatte, hatte der Kläger auch keinen Anhaltspunkt dafür, die Erfolgsaussichten einer Verteidigung dagegen abzuschätzen.

(2.3)

Die Drohung war widerrechtlich.

Die Widerrechtlichkeit ergibt sich aus der Unangemessenheit der Zweck-Mittel-Relation. Eine Drohung ist widerrechtlich, wenn Mittel und Zweck zwar für sich allein betrachtet nicht widerrechtlich sind, ihre Verbindung aber – die Benutzung dieses Mittels zu diesem Zweck – gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden oder gegen Treu und Glauben verstößt. Dabei bedarf es einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls unter besonderer Berücksichtigung der Belange der Beteiligten. Insbesondere ist zu prüfen, ob der Drohende an der Erreichung des von ihm erstrebten Erfolgs ein berechtigtes Interesse hat und ob die Drohung ein angemessenes Mittel darstellt (BGH, Urteil vom 06. Mai 1982-Vll ZR 208181-, Rn. 16, juris; BGH, Urteil vom 4. November 1982 – Vll ZR 11182 -, Rn. 19, juris; BGH, Urteil vom 19. August 2005 – X ZR 15104 -, Rn. 41, juris).

Zwar heben die Beklagten noch zu Recht darauf ab, dass zwischen den behaupteten streitgegenständlichen beruflichen Verfehlungen des Klägers und seinem Ausscheiden aus den an der Vereinbarung beteiligten Gesellschaften ein innerer Zusammenhang besteht, da durch das Ausscheiden die Gefahr weiterer Verfehlungen des Klägers jedenfalls im Rahmen der bestehenden Gesellschaften ausgeschlossen werden konnte und nach Behauptung der Beklagten die Zeugen Dr. Jakob, Dr. Kühne und Dr. Slatosch auch eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger abgelehnt hatten.

Es besteht aber kein innerer Zusammenhang mehr mit der Abgeltung sämtlicher Ansprüche des Klägers gegen alle beteiligten Gesellschaften ohne die gesellschaftsvertraglich vereinbarte Bewertung einer Abfindung. Nach § 17 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages hatte der Kläger eine nach bestimmten Grundsätzen zu berechnende Abfindung für den Verlust am materiellen und immateriellen Vermögen zu beanspruchen; dies gilt für sämtliche Ausscheidenstatbestände  ohne Rücksicht auf den Grund des Ausscheidens. Die Gesellschafter haben damit ihre Interessen für den Fall des Ausscheidens bewertet und geregelt; ein Recht, den Kläger mit einem nicht näher berechneten ,,Strafabschlag“ Ausscheiden zu lassen, stand den Beklagten nicht zu. Eine Berechnung der dem Kläger zustehenden Abfindung erfolgte nicht; es erfolgte nicht einmal eine auf Tatsachen gestützte und zur Näherung an die Abfindung taugliche Schätzung. Der Kläger  hätte aber auch ohne eine Vereinbarung über die Abgeltung seiner Forderungen gegen die Gesellschaften Ausscheiden können, wodurch der Gefahr weiterer Verfehlungen des Klägers im Rahmen der Gesellschaften begegnet worden wäre. Ein berechtigtes Interesse der Beklagten, den Kläger ohne eine vertragsgemäß bewertete Abfindung zum Ausscheiden zu veranlassen, bestand daher nicht.

(2.4)

Der Drohende muss den Willen haben, den anderen Teil zur Abgabe einer Willenserklärung zu bestimmen. Er muss sich bewusst sein, dass sein Verhalten die Willensbildung des anderen Teils beeinflussen kann und den Zweck verfolgen, eine Willenserklärung mit etwa dem Inhalt herbeizuführen, wie sie tatsächlich abgegeben wird (Palandt – Ellenberger, aaO, § 123 BGB, Rn. 23). Mangels einer direkten Wahrnehmung des subjektiven Willens der Beklagten kommt es darauf an, ob die äußeren Umstände einen Rückschluss auf den zu beweisenden inneren Vorgang zulassen (BGH, Urteil vom 08. Mai 2012 – Xl ZR 262110 -, Rn. 44, juris).

Die äußeren Umstände lassen im vorliegenden Fall den Schluss zu, dass die Beklagten im Bewusstsein und mit dem Willen handelten, die Willenserklärung des Klägers zu bestimmen. Die Ausscheidensvereinbarung war zu einem streitigen Zeitpunkt, aber jedenfalls vor dem Gespräch mit dem Kläger vorbereitet worden und lag in der Besprechung bereits vor. Die Beklagten traten dem Kläger damit gegenüber, eine Auseinandersetzung mit den vorhandenen Anschuldigungen und einer etwaigen Verteidigung des Klägers erfolgte nicht mehr. Die Beklagten hatten ihren Willen somit bereits gebildet und dieser war auf das Ausscheiden des Klägers gerichtet. Nach ihrem Vortrag boten die Beklagten dem Kläger den Betrag an, den sie kurzfristig fähig und bereit waren, aufzubringen, Es war daher das willentlich gebildete Ziel der Beklagten, den Abschluss der vorbereiteten Ausscheidensvereinbarung zu erreichen. In dieser Situation zeigt die Verknüpfung des ,,Angebotes“, der Sachverhalt nicht öffentlich zu machen, mit dem Abschluss der Abgeltungsvereinbarung den Willen zur und das Bewusstsein um die Beeinflussung der Willensbildung des Klägers.

(2.5)

Der Kläger wurde durch die versteckte Drohung mit der Veröffentlichung der Anschuldigungen und der Anzeigeerstattung zur Abgabe seiner Willenserklärung bestimmt.

Ursächlichkeit ist anzunehmen, wenn der Getäuschte die Willenserklärung ohne die Täuschung überhaupt nicht, mit einem anderen Inhalt oder zu einem anderen Zeitpunkt abgegeben hätte. Anders als bei der Irrtumsanfechtung setzt die Anfechtung gemäß § 123 BGB nicht voraus, dass der Getäuschte die Erklärung „bei verständiger Würdigung des Falles“ nicht abgegeben haben würde (OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, Urteil vom 28. März 2018- 11 U 147114-, Rn. 161, juris). Mitursächlichkeit genügt (Palandt – Ellenberger, aaO, § 123 BGB, Rn. 24), so dass es ausreicht, wenn die Bedrohung eine von mehreren Ursachen ist und die Entschließung lediglich beeinflusst hat (BGH, Urteil vom 22. Februar 2005 – X ZR 123103 -, Rn. 1 1, juris, zur Täuschung). Bei der Prüfung der Kausalität ist allein subjektiv zu prüfen, ob der Bedrohte beeinflusst worden ist; auf die objektive Erheblichkeit der Bedrohung kommt es nicht an (Münchener Kommentar zum BGB – Armbrüster, L A, § 123 BGB, Rn. 125). Für die Annahme eines Zusammenhangs zwischen Drohung und Abgabe der Willenserklärung genügt es, dass der Kläger Umstände dargetan hat, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten, und dass die Bedrohung nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung hat (BGH; Urteil vom 12. Mai 1995 – V ZR 34/94 -Rn.17, juris;zur Täuschung; Jauernig – Mansel, BGB, 18.A., § 123 BGB, Rn. 18; BeckOGK – Rehberg, Std. 01.09.2020, § 123 BGB, Rn. 204.3).

Die nach dem Vortrag der Beklagten zur Zeit des Gespräches über die Ausscheidensvereinbarung bereits vorhandenen Anschuldigungen waren der einzige Grund für deren Abschluss. Sonstige Gründe spielten nach dem Vortrag der Parteien bei der Besprechung keine Rolle. Es ist daher ohne weiteres ersichtlich, dass diesen Anschuldigungen das entscheidende Gewicht bei der Unterzeichnung der Ausscheidensvereinbarung zukam. Es ist auch ohne Weiteres nachvollziehbar, dass es für das Gewicht der Anschuldigungen wiederum von erheblicher Bedeutung war, welche weiteren Maßnahmen die Beklagten bereit waren zu ergreifen. Die versteckte Drohung mit einer Anzeige war daher auch geeignet, die Willensentschließung des Klägers zu bestimmen. Auf dieser Grundlage ist der Senat davon überzeugt, dass die versteckte Drohung für die Willenserklärung des Klägers ursächlich wurde.

(2.6)

Der Kläger hat die Anfechtungsfrist, § 124 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB, nicht versäumt.

(2.6.1)

lm Falle der Drohung beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem die Zwangslage aufhört. Dies ist der Eintritt des angedrohten Übels oder der Zeitpunkt, ab dem mit dem Eintritt des Übels nicht mehr ernsthaft zu rechnen ist (Palandt – Ellenberger, aaO, § 124 BGB, Rn. 2). Dabei ist maßgeblich, ab wann mit dem Eintritt des angedrohten Übels vom subjektiven Standpunkt des Klägers aus nicht mehr zu rechnen war (Erman – Arnold, BGB, 16. 4., § 124 BGB, Rn. 4; Staudinger – Singer/von Finckenstein, BGB, 2017, § 124 BGB, Rn. 5). Die Beweislast für die Versäumung der Anfechtungsfrist liegt beiden Beklagten (Palandt – Ellenberger, aaO, § 124 BGB, Rn. 5; BGH, Urteil vom 11.März 1992-Vlll ZR 291/90 -, Rn. 18, juris). Daran ändert die Tatsache nichts, dass hierfür der Beweis innerer Tatsachen erforderlich wird (Zöller – Greger, aaO, vor § 284 ZPO, Rn.24a; BGH, Urteil vom 18. Mai 2005 – Vlll ZR 368/03 -, Rn. 21, juris).

(2.6.2)

Die Beklagten meinen, dass der Kläger schon seit dem Zeitpunkt der Unterzeichnung der Abgeltungsvereinbarung am 19.06.2015 nicht mehr mit einer Anzeige rechnen musste, weil diese unter § 7 eine Stillschweigensverpflichtung enthielt. Dies trifft nicht zu.

Denn tatsächlich musste der Kläger nur dann nicht mehr mit einer Anzeige rechnen, wenn und soweit er diese Vereinbarung unangetastet ließ. Für den Fall einer Anfechtung musste er hingegen weiterhin mit einer Anzeige rechnen, wie auch die Tatsache beweist, dass die Beklagten den Kläger nunmehr anzeigten, weil sie sich nicht mehr an die Stillschweigensklausel gebunden fühlten (Schriftsatz vom 25.02.2020, Blatt 432 der Akte). Die Zwangslage dauerte daher auch nach der Unterzeichnung der Ausscheidensvereinbarung weiter an.

(2.6.3)

Die Beklagten meinen weiter, aus der Vorbereitung der Klage sei zu entnehmen, dass der Kläger sich schon außerhalb des durch die Anfechtungsfrist bestimmten Zeitraumes nicht mehr bedroht gefühlt habe. Hierfür fehlt es an einem Nachweis.

Der Kläger hat in Anlage K6 das von ihm in Auftrag gegebene Bewertungsgutachten betreffend die Beklagte zu 1 vorgelegt, welches am 03.04.2018 erstellt wurde. Für die Bewertung wurde ein Handelsregisterauszug vom 13.02.2018 verwertet (Seite 2 des Gutachtens), der also entweder schon von den Gutachtern oder noch vom Kläger persönlich eingeholt worden war. Dies zeigt aber noch nicht, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt auch bereits die innerliche Bereitschaft gebildet hatte, einen etwaigen Anspruch, wie er sich aus der Bewertung ergeben konnte, klageweise geltend zu machen, sich also bereits hinreichend von dem Eindruck der Bedrohung befreit hatte.

Der Kläger hat hingegen an seinem Vortrag festgehalten, er habe noch im Dezember 2018 unter dem Eindruck der Drohung gestanden und seine Prozessbevollmächtigten erst im Dezember 2018 mit der Prüfung und Vorbereitung der Klage beauftragt. Er sei auch im Dezember 2018 noch nicht zur Klageerhebung fest entschlossen gewesen, sondern habe befürchtet, eine Klageerhebung würde die Beklagten veranlassen, ihre Drohung wahrzumachen und ihn nunmehr anzuzeigen. Er habe deswegen ein Gutachten bei Rechtsanwalt Dr. Sitzmann eingeholt.

Dass die Klageerhebung erfolgt sei, sei dann das Ergebnis der rechtlichen Beratung gewesen.

Da aber für die Beendigung der Zwangslage auf die subjektive Bewertung durch den Kläger abzustellen ist, genügt der Tatsachenvortrag den Anforderungen. Denn letztlich haben die beweisbelasteten Beklagten den Vortrag des Klägers zu seiner subjektiven Bewertung zu widerlegen. Der Kläger kann aber auch dann noch unter dem Eindruck der Drohung gestanden haben, wenn er bereits früh im Jahre 2018 erste Vorbereitungsmaßnahmen ergriff. Zur Widerlegung des klägerischen Vortrags haben die Beklagten weder weiteren Tatsachenvortrag gehalten, noch Beweismittel angeboten. Es ist daher nicht festzustellen, dass die Anfechtungserklärung außerhalb der Anfechtungsfrist zuging.

3.

Es ist prozessual zulässig, zunächst durch Erlass eines Teilurteiles über den Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1 auf Erteilung der verlangten Auskunft in der ersten Stufe der Stufenklage zu entscheiden.

a)

Es ist zunächst nur über den Auskunftsantrag zu verhandeln und durch Teilurteil zu entscheiden. Erst nach dessen Rechtskraft ist die Verhandlung und Entscheidung über die nächste Stufe zulässig (Zöller – Greger, aaO, $ 254 ZPO, Rn. 7; BGH, Versäumnisurteil vom 28. November 2001 – Vlll ZR 37101 -, Rn. 20, juris).

b)

Ein Teilurteil betreffend den Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu l ist auf Grund der Sonderregelung des § 254 ZPO trotz der hier vorliegenden objektiven und subjektiven Klagenhäufung zulässig.

Das Gebot der Widerspruchsfreiheit (§ 301 ZPO) ist auf die Teilentscheidung über die Auskunftsstufe im Rahmen der Stufenklage nicht anzuwenden.

Die Stufenklage ist ein Fall der objektiven Klagenhäufung, die grundsätzlich von § 301 ZPO erfasst wird (Zöller – Greger, aaO, „ 254 ZPO, Rn. 1, -Freskorn, 301 ZPO, Rn. 5). Auch im Rahmen der Stufenklage besteht die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen, denn die auf die Stufenklage ergangene Entscheidung über den Auskunftsanspruch steht einem Grundurteil nicht gleich; sie erwächst nicht in Rechtskraft, soweit das Gericht den Leistungsanspruch dem Grunde nach bejaht und entfaltet insoweit auch keine Bindung i.S. von S 318 ZPO (BGH, Urteil vom 26. April 1989 – lVb ZR 48/88 -, Rn. 18, juris). Damit ist es rechtlich nicht ausgeschlossen, dass die maßgeblichen Vorfragen im weiteren Verfahren über den Zahlungsanspruch anders als im Teilurteil beurteilt werden (BGH, Urteil vom 16. Juni 2010 – Vlll ZR 62109 -, Rn. 24, juris).

Die Zulässigkeit der Teilentscheidung im Rahmen der Stufenklage ergibt sich daher aus § 254 ZPO. Die Stufenklage ist ein Sonderfall der objektiven Klagenhäufung, bei der über die Einzelansprüche in der vorgegebenen Reihenfolge im Wege der abgesonderten Antragstellung und Verhandlung durch Teil- und Schlussurteil zu befinden ist (Zöller – Greger, aaO, § 254 ZPO, Rn. l, 7). Das Gebot der Widerspruchsfreiheit findet daher keine Anwendung (Zöller – Feskorn, aaO, § 301 ZPO, Rn. 5, 16; BGH, Urteil vom 16. Juni 2010 – Vlll ZR 62109 -, Rn. 26, 27, juris). Es kann daher durch Teilurteil über den Auskunftsanspruch in der ersten Stufe trotz der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen entschieden werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 1989 – lVb ZR 48/88, Rn. 9, 15, 18/19). Das gilt auch dann, wenn Auskunftsanspruch und Schadensersatzanspruch zusammentreffen (Zöller – Feskorn, aaO, § 3O1ZPO,Rn. 16; BGH, Urteilvom 29. März 2011 -Vl ZR 117110 -, Rn, 18, juris).

4.

Die Kostenentscheidung ist der Schlussentscheidung vorzubehalten.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713, 544 Abs.2 ZPO. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers oder der Beklagten eine Beschwer von 20.000.- Euro erreicht.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil es sich um die Entscheidung eines Einzelfalles ohne grundsätzliche Bedeutung handelt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO

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