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Urteil vom 20. März 1986 – II ZR 114/85

§ 9b GmbHG, § 30 GmbHG, § 43 GmbHG

a) Ein Verstoß gegen das Rückzahlungsverbot im Sinne von GmbHG § 30 liegt auch dann vor, wenn das Stammkapital an ein mit dem Gesellschafter verbundenes Unternehmen erfolgt.

b) Die Sorgfaltspflichten des Geschäftsführers beginnen mit Annahme seines Amtes. Dies kann bereits vor Eintragung der GmbH ins Handelsregister der Fall sein.

c) Den Mitgeschäftsführer trifft eine Überwachungspflicht insbesondere dann, wenn der Geschäftsführer in seinem Arbeitsbereich die Geschäfte nicht ordnungsgemäß führt.

d) Nach GmbHG § 43 Abs 3 S 2 in Verbindung mit GmbHG § 9b Abs 1 ist der Verzicht auf ErsatzansprücheBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Ersatzansprüche
Verzicht
Verzicht auf Ersatzansprüche
wegen Verstoßes gegen GmbHG § 30 unwirksam, soweit der Ersatz zur Gläubigerbefriedigung erforderlich ist; das gilt auch für die Verzichtswirkung der Entlastung des Ersatzpflichtigen (Vergleiche BGH, 1983-10-10, II ZR 233/82, WM IV, 1983, 1278; Vergleiche BGH, 1985-07-08, II ZR 198/84, WM IV, 1985, 1293).

Schlagworte: Anwendungsbereich des Auszahlungsverbots, Austauschverträge, Einlagenrückgewähr, Geschäftsführungsbefugnis, GmbHG § 30, Kapitalerhaltung, Kapitalerhaltung nach § 30 und § 31 GmbHG, Mehrere Geschäftsführer, Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 3 GmbHG, Ressortverteilung, Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns, Überwachung Mitgeschäftsführer, Verzicht