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Urteil, vom 25. September 1986 – II ZR 272/85

§ 705 BGB, § 505 BGB, § 511 BGB

a) Der auf Gründung einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts gerichtete Vertrag bedarf wegen der in ihm enthaltenen Stimmbindung nicht der notariellen Beurkundung nach § 23 AktG. Stimmbindungsverträge stellen rein schuldrechtliche Vereinbarungen dar und sind  formlos gültig.

b) Zur Auslegung des in einem Aktien-Pool-Vertrag enthaltenen Vorkaufsrechts mit der Klausel, daß sich das Vorkaufsrecht nicht auf einen Verkauf erstreckt, der mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht an einen gesetzlichen Erben erfolgt.

c) Zur Frage, wann Willensmängel, die zur Unwirksamkeit des Kaufvertrages führen, zugleich bewirken, daß auch der Vertrag zwischen Vorkaufsverpflichteten und Vorkaufsberechtigten unwirksam ist.

Tatbestand

Die Parteien sind Aktionäre der D. Brauerei AG. Sie vertreten je einen Stamm der Familie D. mit einer Beteiligung von ursprünglich je 43,499% am Grundkapital der Gesellschaft. Unmittelbar im Anschluß an die Gründung der aus der D. GmbH und der Brauerei W. AG hervorgegangenen D. Brauerei AG schlossen sie im Jahre 1971 einen sog. Pool-Vertrag. Danach haben sich die Vertragsparteien auf die gemeinsame Ausübung des Stimmrechts aus ihrem Aktienbesitz, notfalls unter Einschaltung einer Vermittlungskommission, zu einigen (§ 1). Neuer Aktienbesitz ist zu gleichen Teilen zu erwerben (§ 2). Im Fall der Veräußerung von Aktien an Dritte hat jeder Vertragsteil ein Vorkaufsrecht (§ 3); jedoch heißt es in Abs. 4 Satz 3: „Das Vorkaufsrecht erstreckt sich nicht auf einen Verkauf, der mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht an einen gesetzlichen Erben erfolgt.“ In der am 10. Februar 1972 getroffenen Nachtragsvereinbarung ist in Nr. 4 bestimmt: „Als Verkauf im Sinne des § 3 des Pool-Vertrages gilt jede Veräußerung von Aktien …“. Der auf 30 Jahre befristete Vertrag kann – unbeschadet des Vorkaufsrechts – von jedem Vertragsteil gekündigt werden, dessen Aktienbesitz auf weniger als 25% des Grundkapitals sinkt (§ 4 Abs. 1). § 4 Abs. 2 Satz 1 lautet: „Der Vertrag gilt auch für etwaige Rechtsnachfolger eines Vertragsteils.“ Bei Nichtigkeit einzelner Vertragsbestimmungen soll der Vertrag im übrigen gültig bleiben (§ 5).

Mit Verträgen vom 29. März 1984 verkaufte und übereignete der Beklagte seinen Söhnen Carl Peter und Christian Inhaberaktien im Nennwert von je 1,65 Mio DM, zusammen 22% des Grundkapitals, ohne den Erwerbern Verpflichtungen aus dem Pool-Vertrag aufzuerlegen. Als Preis waren je 16,5 Mio DM vereinbart, was annähernd dem damaligen Börsenkurs entsprach. Der Preis ist auf den Todesfall des Beklagten zinslos gestundet; für die Dauer der Stundung bleiben den Söhnen Dividenden- und Erneuerungsscheine vorenthalten. Vor seinem Ableben kann der Beklagte den Preis nur aus wichtigem Grund verlangen.

In gesonderten Urkunden vom selben Tage setzte der Beklagte seine Söhne als Erben ein, verpflichtete sie zur Ausübung des Stimmrechts aus den übertragenen Aktien aus seiner Weisung und ließ sich eine Stimmrechtsvollmacht erteilen. Mit Schreiben vom 29. März 1984 übersandte der Beklagte dem Kläger die Abschriften der Übertragungsverträge und kündigte zugleich den Pool-Vertrag, weil ihm weniger als 25% des Grundkapitals verblieben seien.

Der Kläger, der in den Aktienverkäufen Vorkaufsfälle sieht, weil die Söhne nicht an den Pool-Vertrag gebunden wurden, erklärte dem Beklagten am 3. April 1984, daß er sein Vorkaufsrecht hinsichtlich des Vertrages mit Christian D. ausübe. Diesem schrieb der Beklagte daraufhin am 17. April 1984, er fechte den Vertrag wegen Irrtums an für den Fall, daß durch den Vertragsabschluß ein Vorkaufsrecht ausgelöst worden sei.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt, dem Kläger die an Christian D. verkauften oder nach seiner Wahl andere Inhaberaktien der D. Brauerei AG im Gesamtnennwert von 1,65 Mio DM samt Dividenden- und Erneuerungsscheinen mit Ausnahme von Dividendenscheinen 1983/1984 für Inhaberaktien im Gesamtwert von 850.000 DM Zug um Zug gegen Anerkennung einer dem Kläger bis zum 31. Dezember 1985 zinslos und gegen Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft gestundeten Kaufpreisschuld von 16,5 Mio DM zu übergeben und zu übereignen; mit dem Antrage festzustellen, daß die Kündigung des Pool-Vertrages unwirksam ist, hat es die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung ohne die Wahlmöglichkeit bestätigt und die Berufung des Klägers zurückgewiesen, soweit dieser den Feststellungsantrag – nunmehr hilfsweise – weiterverfolgt hat. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag weiter, die Klage insgesamt abzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Zurückverweisung.

I. Die Revision hat allerdings keinen Erfolg, soweit sie den Standpunkt vertritt, der Pool-Vertrag sei als Grundlage des Vorkaufsrechts nichtig.

1. Der auf Gründung einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts gerichtete Vertrag bedurfte wegen der in ihm enthaltenen Stimmbindung nicht der notariellen Beurkundung nach § 23 AktG. Stimmbindungsverträge stellen rein schuldrechtliche Vereinbarungen dar und sind – wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt – formlos gültig. Aus der Entscheidung des erkennenden Senats vom 20. Januar 1983 (II ZR 243/81, WM 1983, 334) ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision nichts anderes. Dort waren Stimmbindung und deren Verletzung ausnahmsweise Sache der GmbH und deshalb mit ihr auszutragen, weil alle Gesellschafter sich vertraglich gebunden hatten. Das gleiche mag im Falle der Bindung nur einzelner Gesellschafter gelten, wenn deren Stimmbindung in der Satzung geregelt ist. Haben die Gesellschafter aber hiervon – wie im vorliegenden Fall – abgesehen und sich lediglich formlos gebunden, so ist die selbständige Stimmrechtsvereinbarung nicht deswegen unverbindlich; die Vertragsparteien können dann nur den Streit um die richtige Stimmabgabe und die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die schuldrechtliche Bindung nicht mit der Gesellschaft, sondern müssen ihn untereinander austragen.

2. Im übrigen kommt es für den Ausgang des Rechtsstreits weniger auf die Stimmbindung als darauf an, daß das Vorkaufsrecht wirksam vereinbart ist. Dieses Recht soll das Eindringen Dritter in den Kreis der Vertragsparteien verhindern und dient damit einem Abwehrinteresse, das auch losgelöst von einer Stimmbindung Vertragszweck sein kann. Daß die Parteien als Großaktionäre und Vertreter der beiden Familienstämme das Vorkaufsrecht im Zweifel auch isoliert vereinbart hätten, wird belegt durch § 4 Abs. 1 des Vertrages, wonach das Vorkaufsrecht im Falle der wirksamen Kündigung fortbesteht. Dasselbe würde aufgrund der Teilungswirksamkeitsklausel gemäß § 5 des Vertrages, mit der die Parteien die Anwendung der Norm des § 139 BGB abbedungen haben, auch dann gelten, wenn die Stimmbindung nicht infolge Kündigung, sondern wegen Nichtigkeit entfiele. Anders als die Revision annimmt, ist deshalb ohne Bedeutung, ob und wieweit die Stimmbindung wegen Verstoßes gegen § 136 Abs. 2 AktG nichtig ist.

3. Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, die Vorkaufsverpflichtung sei wegen Verstoßes gegen § 138 Abs. 1 BGB nichtig angesichts der Tatsache, daß sie sich über 30 Jahre erstreckt und – nach dem Vertragsverständnis des Berufungsgerichtes – beim Verkauf an die Erben weitergegeben werden muß. Die Revision verkennt, daß der Verpflichtete durch die zeitliche Begrenzung des Rechts zum Vorkauf besser gestellt wird, als er kraft Gesetzes stände, das eine zeitliche Limitierung des Rechts und eine Verjährung von Gestaltungsrechten nicht kennt. Aus einer Verpflichtung, die Pool-Bindung an den gesetzlichen Erben beim Verkauf weiterzugeben, kann sich keine unzumutbare Belastung ergeben; dem steht schon entgegen, daß die Erben während der Laufzeit des Vertrages auch dann gebunden wären, wenn sie nicht durch Rechtsgeschäft, sondern durch Erbfall in die Aktionärsstellung nachrückten

II. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kaufvertrag, den der Beklagte am 29. März 1984 mit seinem Sohn Christian geschlossen hat, den Kläger berechtigt, das im Pool-Vertrage geregelte Vorkaufsrecht auszuüben, so daß dieser nunmehr verlangen kann, daß der Beklagte ihm die Aktien überträgt. Die Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 4 Satz 3 des Vertrages, wonach Verkäufe vom Vorkaufsrecht ausgenommen sind, die mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erfolgen, hält das Berufungsgericht nur in Fällen für anwendbar, in denen der Käufer die Bindung an den Pool-Vertrag vertraglich so übernimmt, wie sie ihn bei einer Rechtsnachfolge kraft Erbrechts träfen. Der Zweck des Vorkaufsrechts, die Aktien im Besitz der Familien D. zu halten, erfordere es, die Ausnahmeregelung im Zusammenhang mit § 4 Abs. 2 des Vertrages zu sehen, wonach der Vertrag auch für etwaige Rechtsnachfolger eines Vertragsteils gilt; diese Bestimmung stelle nicht nur die Pool-Mitgliedschaft vererblich, sondern verpflichte zugleich beide Vertragsteile, auch im Falle der Veräußerung die Pool-Bindung ihren Erben aufzuerlegen. Bei vertragsautonomer Auslegung löse ein die Erbfolge vorwegnehmendes Rechtsgeschäft nur dann das Vorkaufsrecht nicht aus, wenn es die erbrechtliche Nachfolge ersetze. Zwar sei diese Auslegung des § 3 Abs. 4 Satz 3 des Vertrages enger als die Vertragsinhalt gewordene Auslegungsregel des § 511 BGB; der Vertragszweck gebiete jedoch eine derart einschränkende Auslegung. Diese Auslegung des Vertrages läßt keinen Rechtsfehler erkennen; sie ist rechtlich möglich und deshalb von der Revision hinzunehmen.

1. a) Die Revision erhebt zu Unrecht den Vorwurf, die Vertragsauslegung setze sich unzulässigerweise über das Vorbringen des Klägers hinweg, wonach die Formulierung des § 3 Abs. 4 Satz 3 sich nach Wortlaut und Zwecksetzung mit der Vorschrift des § 511 BGB decke. Richtig ist, daß der Kläger die Verpflichtung zur Übertragung der Pool-Bindung aus § 511 BGB herausgelesen hat, aus der sich jedoch für seine Ansicht nichts ergibt; gemäß § 511 BGB entfällt das Vorkaufsrecht im Zweifel bereits dann, wenn die Erbenstellung des Klägers ein Motiv unter anderen ist. Dies bedeutet aber nicht, daß die Parteien § 3 Abs. 4 Satz 3 dieselbe Bedeutung beigelegt haben mit der Konsequenz, daß für eine Vertragsauslegung kein Raum bestünde. Dem steht entgegen, daß der Kläger – wie auch die Revision einräumen muß – bereits in seiner ersten Stellungnahme, nachdem der Beklagte ihm die Veräußerung angezeigt hatte, und auch später stets geltend gemacht hat, der Verkauf sei nicht mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erfolgt, weil die Söhne des Beklagten nicht wie im Erbfall an den Pool-Vertrag gebunden seien. Wenn der Kläger den Eintritt des Vorkaufsfalles auch nicht – wie das Berufungsgericht – aus einer vertragsautonomen Auslegung des § 3 Abs. 4 Satz 3 herleitet, so ändert dies im Ergebnis nichts daran, daß er zu keinem Zeitpunkt den Standpunkt des Beklagten geteilt hat, wonach die Zwecksetzung des § 3 Abs. 4 Satz 3 mit § 511 BGB übereinstimme. Es kann deshalb – anders, als die Revision geltend macht – keine Rede davon sein, daß die Parteien § 3 Abs. 4 Satz 3 des Vertrages übereinstimmend anders verstanden hätten, als das Berufungsgericht annimmt.

b) Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie meint, die Auslegung des Berufungsgerichtes widerspreche Wortlaut und Zwecksetzung des § 3 Abs. 4 Satz 3 des Vertrages.

Der Tatrichter darf bei der Vertragsauslegung nicht am Wortlaut der in ihrer Bedeutung zwischen den Parteien strittigen Vertragsbestimmung haften bleiben. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Wortlaut nicht absolut eindeutig ist. Hier sind alle Umstände heranzuziehen, die für die Deutung des Erklärungsinhaltes sowie für die Deutung des von den Vertragsparteien gewollten Inhalts wesentlich sind; namentlich bei Familiengesellschaften ist der Grundtendenz des Vertrages besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Dem wird die Vertragsauslegung des Berufungsgerichtes gerecht. Zwar ergibt sich nicht schon aus der Nachfolgeklausel die Verpflichtung, den Erben auch im Falle einer Veräußerung an den Pool-Vertrag zu binden; sie folgt aber ohne weiteres aus der dem Gesamtzusammenhang der einzelnen Vertragsbestimmungen entnommen Zweckbestimmung.

Gemäß § 3 des Vertrages löst grundsätzlich jeder Verkauf das Vorkaufsrecht aus. Einzige Ausnahme ist der Verkauf an den gesetzlichen Erben, vorausgesetzt, die Übertragung nimmt die Erbfolge vorweg. Für diesen Fall stellt die Ausnahmeregel des § 3 Abs. 4 Satz 3 klar, daß das Vorkaufsrecht – entgegen der bloßen Auslegungsregel des § 511 BGB – nicht nur „im Zweifel“ entfällt. Nach seiner mit § 511 BGB übereinstimmenden Zwecksetzung soll der Verkauf, der der Erhaltung des Familienbesitzes dient, begünstigt sein. Zugleich gibt § 3 Abs. 4 Satz 3 jedem Vertragsteil die Möglichkeit, die Nachfolge im Unternehmen unter Lebenden durch Übertragung seiner Aktien zu regeln. Andererseits dient das Vorkaufsrecht der Pool-Bindung. Werden Aktien der vertraglichen Bindung entzogen, droht der Einfluß Dritter, was das Vorkaufsrecht unterbinden soll. Eine Einflußnahme Familienfremder ist aber auch dann zu befürchten, wenn dem Erben Aktien ohne Pool-Bindung überlassen werden. Der Erbe erwirbt hier – wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat – durch Vertrag mehr, als er im Wege der Erbfolge erlangen könnte. Mit Rücksicht auf § 4 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages gehen die Aktien durch Erbfolge mit der Bindung an den Pool- Vertrag über. Nur wenn der Vertragspartner durch Vereinbarung mit dem Erben diese Rechtsfolge vorwegnimmt, darf er die Aktien veräußern, ohne daß das Vorkaufsrecht eingreift. Veräußert er die Aktien, ohne den Erwerber an den Pool-Vertrag zu binden, so daß jener sie an familienfremde Dritte weiterveräußern kann, ohne das Vorkaufsrecht des Klägers fürchten zu müssen, so wird die Pool-Bindung unterlaufen, wenn das Vorkaufsrecht nicht schon die Veräußerung an den Erben erfaßt. Eine solche Übertragung ist deshalb nach der möglichen Auslegung nicht als bloße vorweggenommene Erbfolge privilegiert, sondern wie jede andere Veräußerung dem Vorkaufsrecht unterworfen.

Gegen diese Auslegung macht die Revision zu Unrecht geltend, daß die Nichtweitergabe der Pool-Bindung eine Vertragsverletzung darstelle, die nur zum Schadensersatz führen, jedoch keinen Vorkaufsfall auslösen könne. Die Revision verkennt, daß eine solche Ersatzpflicht die bezweckte Abwehr Dritter nicht gewährleisten kann. Dies wäre allenfalls dann anders, wenn der Beklagte rechtlich in der Lage wäre, seine Söhne nachträglich an den Pool-Vertrag zu binden. Hiervon kann indes nicht ausgegangen werden. Daß die Söhne erklärt haben, im Falle einer rechtskräftigen Widerlegung ihres Standpunktes anerkennen zu wollen, pool-vertragsgebunden zu sein, besagt nichts, weil diese Erklärung sie zu nichts verpflichtet; bisher haben sie sich jedenfalls geweigert, die Bindung zu übernehmen.

c) Die Revision kann auch nichts daraus für sich herleiten, daß durch die Auslegung des Berufungsgerichts die mit dem Pool-Vertrag ebenfalls bezweckte paritätische Kapitalbeteiligung der beiden Familienstämme beseitigt wird. Die Revision verkennt, daß die Parität im Interesse einer Abwehr Dritter zurückzustehen hat, wenn also die Voraussetzungen vorliegen, unter denen ein Vertragspartner sein Vorkaufsrecht ausüben kann.

d) Die Auslegung des Vertrages ist ferner nicht deswegen fehlerhaft, weil das Berufungsgericht die Nr. 4 des Nachtrags zum Pool-Vertrage, wonach Verkauf jede Veräußerung von Aktien ist, so verstanden hat, daß darunter nicht nur die Verkaufssubstitute fallen, wie die Revision annimmt, sondern alle dinglichen Rechtsübertragungen, namentlich auch die gemischte SchenkungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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. Nach Meinung der Revision zeigt sich insbesondere im Falle einer unentgeltlichen Zuwendung, daß die Koppelung von Vorkaufsrecht und vertraglicher Pflichtverletzung nicht zutreffen könne, weil der Kläger dann Aktien im Werte vieler Millionen erhielte, ohne dafür auch nur einen Pfennig zahlen zu müssen. Der Revision ist einzuräumen, daß ein solches Ergebnis nicht dem Willen verständiger Vertragspartner entsprechen kann. Trotzdem ist deswegen die Auslegung durch das Berufungsgericht nicht fehlerhaft; vielmehr ist der Vertrag für den Fall, daß Aktien auf den Erben unentgeltlich ohne Pool-Bindung übertragen werden und deshalb das Vorkaufsrecht ausgeübt wird, um eine Kaufpreisregelung zu ergänzen. Die Lücke ließe sich entweder durch die §§ 315f BGB oder ohne weiteres dadurch schließen, daß § 3 Abs. 3 des Vertrages entsprechend angewandt wird, der bestimmt, wieviel ein Gesellschafter als Entgelt zu zahlen hat, wenn er, um die Mehrheit zu sichern, die Übertragung von Aktien im Nennwert von 12% des Grundkapitals fordert, weil der Mitgesellschafter Aktien im Nennbetrag von 25% oder mehr des Grundkapitals an Dritte veräußert hat; dies wäre der Durchschnittskurs der letzten 12 Monate mit einem Zuschlag von 25%.

2. Nicht für das Vorkaufsrecht, sondern nur für die Höhe des Entgelts ist danach die Frage von Bedeutung, ob der Beklagte mit seinem Sohn eine gemischte SchenkungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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vereinbart hat. Das Berufungsgericht hat die Frage mit der Begründung verneint, daß die Aktien zum Börsenkurs verkauft worden seien und für besondere Bewertungsumstände im Zeitpunkt des Verkaufs nichts vorgetragen worden sei. Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht dabei den Vortrag des Beklagten übergangen hat, wonach schon im Zeitpunkt des Verkaufs wegen des erheblichen Immobilienbesitzes der Gesellschaft der innere Wert der Aktie mehr als 1.000,- DM betragen habe.

Von einer gemischten Schenkung ist auszugehen, wenn die Parteien das objektive Mißverhältnis von Zuwendung und Gegenleistung kennen und sich darüber einig sind, daß der Mehrwert unentgeltlich zugewendet werden soll (vgl. BGHZ 59, 132, 135). Zwar behauptet der Beklagte nicht, sich mit seinem Sohn über eine teilweise Unentgeltlichkeit des Verkaufs ausdrücklich verständigt zu haben. Auch kann aus der Stundungsvereinbarung – entgegen der Ansicht der Revision – nicht auf eine konkludente Einigung der Parteien über eine partielle Unentgeltlichkeit des Rechtsgeschäfts geschlossen werden. Dagegen spricht bereits die Tatsache, daß den Söhnen des Beklagten für den Stundungszeitraum Dividenden- und Erneuerungsscheine vorenthalten bleiben. Jedoch kann der angeblich erheblichen Differenz zwischen Börsenkurs und wirklichem Wert der Aktie durchaus Bedeutung zukommen. Zwar rechtfertigt nicht schon ein bloßes Mißverhältnis zwischen Zuwendung und Gegenleistung die Annahme, die Parteien hätten sich über die teilweise Unentgeltlichkeit des Geschäfts schlüssig geeinigt; dies ergibt sich schon daraus, daß subjektive Wertvorstellungen erfahrungsgemäß weit auseinandergehen können und sich nicht selten von den objektiven Werten entfernen (vgl. BGHZ 82, 274, 281). Zutreffend ist auch, daß das Gesetz eine Vermutung für den Schenkungscharakter von Leistungen und Gegenleistungen unter nahen Verwandten ausschließlich in den engen Grenzen der §§ 685, 1620 BGB kennt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist aber demjenigen, der sich auf das Vorliegen einer gemischten Schenkung beruft, eine Beweiserleichterung in Form einer tatsächlichen Vermutung zuzubilligen, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein objektives, über ein geringes Maß deutlich hinausgehendes Mißverhältnis besteht (vgl. BGHZ 82, 274, 281f.).Hiervon wäre auszugehen, falls die unter Beweisantritt aufgestellte Behauptung des Beklagten zutreffen sollte, der innere Wert der Aktie habe sich wegen des erheblichen Immobilienbesitzes der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf über 1.000 DM belaufen; die Differenz zum vereinbarten Kaufpreis von 500 DM wäre erheblich und würde die Annahme eines groben Mißverhältnisses von Leistung und Gegenleistung rechtfertigen.

Da die Sache zurückverwiesen wird, haben die Parteien Gelegenheit, zur Frage der gemischten Schenkung, insbesondere zum Wert der Aktie, ergänzend vorzutragen. Sollte auch die erneute Verhandlung ergeben, daß der Kläger die Übertragung der Aktien fordern kann, wird das Berufungsgericht dann zusätzlich feststellen müssen, ob die Voraussetzungen einer gemischten Schenkung vorliegen, und falls das der Fall ist, zur Höhe der Vergütung Stellung zu nehmen haben.

3. Das Berufungsgericht hat weiterhin ausgeführt, der Ausübung des Vorkaufsrechts stehe nicht entgegen, daß der Beklagte und sein Sohn in getrennten Urkunden Erbeinsetzung, Stimmrechtsbindung und Stimmrechtsvollmacht vereinbart haben. Es ist der Auffassung, die Parteien hätten § 507 Satz 2 Halbs. 1 BGB abbedungen; andernfalls wäre, da der Kläger nicht in den Erb- und Stimmbindungsvertrag eintreten könne, die Ausübung des Vorkaufsrechts ausgeschlossen, was der Zielsetzung des Vorkaufsrechts widerspreche.

Ob diese Auslegung möglich ist, bedarf keiner Entscheidung. Hierauf kommt es nicht an, weil der Erbvertrag keine Verpflichtung der Söhne gegenüber dem Beklagten enthält, die als nicht in Geld schätzbare vertragliche Nebenleistung i.S. von § 507 Satz 2 Halbs. 1 BGB angesehen werden könnte; Gegenteiliges trägt auch der Beklagte nicht vor. Ebenso schließen Stimmbindung und Stimmrechtsvollmacht die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht aus. Dabei kann – wie auch vom Berufungsgericht nicht entschieden – dahingestellt bleiben, ob gleichzeitig mit dem Kaufvertrag bzw. einer gemischten Schenkung abgeschlossene, aber äußerlich getrennte Verträge und Rechtsgeschäfte überhaupt unter die Vorschrift des § 507 Satz 2 Halbs. 1 BGB fallen. Jedenfalls ist die Stimmbindung gegenüber dem Kläger – wie im übrigen auch die Revision nicht ausschließt – unverbindlich. Sie steht ersichtlich außerhalb des vertraglichen Abhängigkeitsverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und gehört infolgedessen nicht wesensgemäß zum Übertragungsvertrag (vgl. hierzu BGHZ 77, 359ff.). Dies gilt auch dann, wenn kein reiner Kaufvertrag, sondern eine gemischte SchenkungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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vorliegen sollte. Hiervon abgesehen wäre es dem Kläger ohne weiteres möglich, den Beklagten zu bevollmächtigen, das Stimmrecht für die gekauften Aktien auch weiterhin auszuüben.

4. Das Berufungsgericht ist schließlich der Ansicht, die Anfechtung des Beklagten habe den Vorkauf nicht beseitigt. Denn selbst wenn eine rechtswirksame Anfechtungserklärung vorliegen sollte, so fehle es an einem Anfechtungsgrund. Da der Beklagte sich nur über die mittelbaren Rechtsfolgen des Kaufvertrages – Eintritt des Vorkaufsfalles – geirrt habe, handele es sich um einen unbeachtlichen Rechtsfolgeirrtum. Ebenso, so meint das Berufungsgericht, scheide eine Anwendung der Lehre von der fehlerhaften Geschäftsgrundlage aus. Auch wenn der Nichteintritt des Vorkaufsfalles zwischen Beklagtem und dessen Sohn Geschäftsgrundlage gewesen sei, stehe ihrer Beachtlichkeit die Bestimmung des § 506 BGB entgegen; was als Bedingung nicht wirksam vereinbart werden könne, könne auch nicht Geschäftsgrundlage sein. Zumindest letzteres hält den Angriffen der Revision nicht stand.

Der Vorkaufsberechtigte, der sein Recht geltend macht, tritt nicht in den Kaufvertrag zwischen dem Vorkaufsverpflichteten und dem Dritten ein; vielmehr kommt zwischen ihm und dem Vorkaufsverpflichteten ein neuer selbständiger Vertrag unter den Bestimmungen zustande, die der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat (§ 505 Abs. 2 BGB). Dieser inhaltlichen Angleichung der beiden Verträge trägt der § 506 BGB Rechnung. Er soll verhindern, daß durch eine bestimmte Ausgestaltung des Kaufvertrages Bedingungen oder Rücktrittsvorbehalte in das Vorkaufsverhältnis gelangen, die entweder das Recht zur Ausübung des Vorkaufsrechts von vornherein nicht entstehen lassen oder es dem Verpflichteten ermöglichen, vom Vorkauf zurückzutreten und dadurch den Anspruch des Vorkaufsberechtigten zu beseitigen (vgl. BGHZ 67, 395, 398). § 506 BGB mag – wie das Berufungsgericht annimmt – auch dann eingreifen, wenn nicht die Ausübung des Vorkaufsrechts, sondern schon das Bestehen des Rechts selbst als Bedingung vereinbart wird. Allerdings würde es sich hierbei nicht um eine Bedingung im Rechtssinne handeln; denn die Existenz des Vorkaufsrechts wäre allenfalls ein für die Vertragspartner ungewisses, keineswegs aber ein künftiges, sondern ein objektiv bereits feststehendes Ereignis. Der Vertrag wäre in dem Falle von vornherein unwirksam, so daß mit Ausübung des Vorkaufsrechts kein Vorkaufsverhältnis entstehen könnte. Da sich aber der Vorkaufsverpflichtete und der Dritte die Frage, ob das Vorkaufsrecht tatsächlich besteht und sie ihre Leistungen mit oder ohne Rechtsgrund erbringen, regelmäßig nur in Fällen stellen werden, in denen der Berechtigte sein Vorkaufsrecht ausübt, ist dem Berufungsgericht zu folgen, daß § 506 BGB entsprechend anzuwenden ist, wenn der Kauf nicht von der Ausübung, sondern vom Bestehen des Vorkaufsrechts abhängig gemacht wird. Damit ist aber noch nicht gesagt, daß ein gemeinsamer Irrtum, der dem Vorkaufsverpflichteten und dem Dritten beim Abschluß des Kaufvertrages unterläuft und der im Einzelfall dazu führt, daß der Kaufvertrag nach Treu und Glauben als von Anbeginn an unwirksam anzusehen ist, keine Folgen für das Vorkaufsverhältnis haben kann, wenn er einen Umstand betrifft, der – würde er als Bedingung vereinbart – nach § 506 BGB für das Vorkaufsverhältnis unbeachtlich wäre. Grundsätzlich sind die Partner des Kaufvertrages nicht gehindert, ihre Willenserklärungen anzufechten und den Vertrag dadurch rückwirkend zu Fall zu bringen, wenn rechtlich relevante Willensmängel vorliegen; ebenso kann einem beiderseitigen Irrtum nach den Grundsätzen über das Fehlen der Geschäftsgrundlage Rechnung getragen werden, weil der eine Partner gegen Treu und Glauben verstieße, wenn er den anderen am Vertrage festhielte. Entfällt unter diesen Voraussetzungen das Grundgeschäft, so muß deshalb nicht stets auch das Vorkaufsverhältnis rückwirkend entfallen, wenn der Vorkaufsverpflichtete erst in einem Zeitpunkt sein Anfechtungsrecht ausübt oder sich auf das Fehlen der Geschäftsgrundlage beruft, nachdem der Vorkaufsberechtigte sein Vorkaufsrecht bereits ausgeübt hat. Hier mögen Fälle denkbar sein, in denen die Anfechtung und damit der Wegfall des Kaufvertrages das Vorkaufsverhältnis nicht berühren, so wenn sich beispielsweise die Anfechtung auf Gründe in der Person des Dritten stützt, die für das Vertragsverhältnis mit dem Vorkaufsberechtigten bedeutungslos sind. Gehen der Vorkaufsverpflichtete und der Dritte gemeinsam von der irrigen Vorstellung aus, daß an dem verkauften Gegenstand kein Vorkaufsrecht besteht, so mag auch dieser Umstand auf das Vorkaufsverhältnis ohne Einfluß bleiben, wenn es auf die Person des Käufers nicht entscheidend ankommt, wenn es – mit anderen Worten – dem Vorkaufsverpflichteten im wesentlichen um die Gegenleistung und nicht auch um weitergehende Zwecke geht, die durch einen Verkauf an einen anderen Käufer von vornherein nicht erreicht werden könnten. Ein solcher Vertragszweck, den der Vorkaufsverpflichtete nur mit seinem Vertragspartner verwirklichen kann, wird ohne weiteres anzunehmen sein, wenn beide durch das Rechtsgeschäft die gesetzliche Erbfolge vorwegnehmen wollen. Wird dieser Zweck verfehlt, weil der Berechtigte sein Vorkaufsrecht ausübt, so entfällt wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage zugleich mit dem Kaufvertrage auch das Vorkaufsverhältnis.

Die Geschäftsgrundlage fehlt allerdings nur dann, wenn die Partner des Kaufvertrages gemeinsam der irrigen Überzeugung gewesen sind, die Erbfolge vorwegnehmen zu können, weil die Voraussetzungen eines Vorkaufsfalls nicht vorlägen. Ein rechtlich relevanter Irrtum besteht dann nicht, wenn die Vertragspartner die Ungewißheit bewußt in Kauf genommen haben; denn von einem Tatsachen- oder Rechtsirrtum kann nur bei unbewußter Unkenntnis des wirklichen Sachverhalts (vgl. BGH, Urteil v. 16.10.1968 – I ZR 81/66, LM BGB § 433 Nr. 31 = WM 1969, 67, 68), des objektiven Rechts oder der eigenen Rechtslage, beispielsweise aufgrund einer Fehlinterpretation vertraglicher Bestimmungen, gesprochen werden.

Der Beklagte hat behauptet, er und sein Sohn hätten durch den Verkauf der Aktien die gesetzliche Erbfolge vorwegnehmen wollen, weil sie der gemeinsamen Überzeugung gewesen seien, dieses Geschäft werde wegen der Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 4 Satz 3 des Pool-Vertrages vom Vorkaufsrecht des Klägers nicht erfaßt. Sollte diese Behauptung inhaltlich zutreffen, lägen die Voraussetzungen vor, unter denen nach den obigen Ausführungen wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage nicht nur der Kaufvertrag mit dem Sohn entfiele, sondern auch der Kläger keinen Anspruch auf Übertragung der Aktien hätte.

Die Sache wird zurückverwiesen, damit das Berufungsgericht der Behauptung nachgehen und Feststellungen zu der Frage treffen kann, ob tatsächlich geirrt oder eine Ungewißheit bewußt in Kauf genommen worden ist. Sollte das letztere der Fall gewesen sein, ist – wie ausgeführt – auf die Frage der gemischten Schenkung und der Höhe des Entgelts einzugehen.

Schlagworte: Auf Dauer angelegt, Einmalige oder auf Dauer angelegte Nebenabreden, Erbe, Errichtung der GmbH, Formfreiheit und Nebenabreden, Gesellschaftsvertrag, Inhalt von Nebenabreden, keine Erkennbarkeit für Dritte, Nebenabrede führt oft zu einer GbR, Nebenabreden Aktiengesellschaft, Optionsrecht Vorhandrecht Vorkaufsrecht, Schuldrechtliche Nebenabreden, Stimmbindungsvereinbarung, Umdeutung und Formfreiheit, Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks, Vorkaufsrecht, Zulässigkeit und Rechtsnatur von Nebenabreden