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EUGH, Urteile vom 9. September 2021 – C‑33/20, C‑155/20 und C‑187/20

A.

Der Gerichtshof (Sechste Kammer) hat für Recht erkannt:

1.      Art. 10 Abs. 2 Buchst. a, c und e der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag gegebenenfalls in klarer, prägnanter Form angegeben werden muss, dass es sich um einen „verbundenen Kreditvertrag“ im Sinne von Art. 3 Buchst. n dieser Richtlinie handelt und dass dieser Vertrag als befristeter Vertrag geschlossen worden ist.

2.      Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass er nicht verlangt, dass in einem „verbundenen Kreditvertrag“ im Sinne von Art. 3 Buchst. n dieser Richtlinie, der ausschließlich der Finanzierung eines Vertrags über die Lieferung eines Gegenstands dient und vorsieht, dass der Kreditbetrag an den Verkäufer dieses Gegenstands ausgezahlt wird, angegeben wird, dass der Verbraucher in Höhe des ausgezahlten Betrags von seiner Verbindlichkeit zur Zahlung des Kaufpreises befreit ist und dass der Verkäufer ihm, sofern der Kaufpreis vollständig beglichen ist, den gekauften Gegenstand auszuhändigen hat.

3.      Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass in dem Kreditvertrag der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltende Satz der Verzugszinsen in Form eines konkreten Prozentsatzes anzugeben und der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret zu beschreiben ist. Haben die Parteien des betreffenden Kreditvertrags vereinbart, dass der Verzugszinssatz nach Maßgabe des von der Zentralbank eines Mitgliedstaats festgelegten und in einem für jedermann leicht zugänglichen Amtsblatt bekannt gegebenen Änderung des Basiszinssatzes geändert wird, reicht ein Verweis im Kreditvertrag auf diesen Basiszinssatz aus, sofern die Methode zur Berechnung des Satzes der Verzugszinsen nach Maßgabe des Basiszinssatzes in diesem Vertrag beschrieben wird. Insoweit sind zwei Voraussetzungen zu beachten. Erstens muss die Darstellung dieser Berechnungsmethode für einen Durchschnittsverbraucher, der nicht über Fachkenntnisse im Finanzbereich verfügt, leicht verständlich sein und es ihm ermöglichen, den Verzugszinssatz auf der Grundlage der Angaben im Kreditvertrag zu berechnen. Zweitens muss auch die Häufigkeit der Änderung dieses Basiszinssatzes, die sich nach den nationalen Bestimmungen richtet, in dem fraglichen Kreditvertrag angegeben werden.

4.      Art. 10 Abs. 2 Buchst. r der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag die Methode für die Berechnung der bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens fälligen Entschädigung in einer konkreten und für einen Durchschnittsverbraucher leicht nachvollziehbaren Weise anzugeben ist, so dass dieser die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung anhand der in diesem Vertrag erteilten Informationen bestimmen kann.

5.      Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass er nicht verlangt, dass im Kreditvertrag alle Situationen anzugeben sind, in denen den Parteien des Kreditvertrags ein Kündigungsrecht nicht durch diese Richtlinie, sondern nur durch die nationalen Rechtsvorschriften zuerkannt wird.

6.      Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass er es dem Kreditgeber verwehrt, sich gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts gemäß dieser Bestimmung durch den Verbraucher auf den Einwand der Verwirkung zu berufen, wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, ob der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Kenntnis hatte, ohne dass er diese Unkenntnis zu vertreten hat.

7.      Die Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass der Kreditgeber im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 durch den Verbraucher keinen Rechtsmissbrauch annehmen darf, wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, ob der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Kenntnis hatte.

8.      Art. 10 Abs. 2 Buchst. t der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag die wesentlichen Informationen über alle dem Verbraucher zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die mit diesen Verfahren verbundenen Kosten, darüber, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf per Post oder elektronisch einzureichen ist, über die physische oder elektronische Adresse, an die die Beschwerde oder der Rechtsbehelf zu senden ist, und über die sonstigen formalen Voraussetzungen, denen die Beschwerde oder der Rechtsbehelf unterliegt, anzugeben sind. Was diese Informationen betrifft, reicht ein bloßer Verweis im Kreditvertrag auf eine im Internet abrufbare Verfahrensordnung oder auf ein anderes Schriftstück oder Dokument, in dem die Modalitäten der außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren festgelegt sind, nicht aus.

B.

Daraus folgen zwingende Angaben im Kreditvertrag;

1. Pflicht zur Angabe
– der Art des Kredits,
– der Laufzeit des Kreditvertrags,
– des Satzes der Verzugszinsen und
– des bei Abschluss des Kreditvertrags anwendbaren Mechanismus der Anpassung des Satzes der Verzugszinsen;

2. Änderung des Satzes der Verzugszinsen nach Maßgabe der durch die Zentralbank eines Mitgliedstaats bestimmten Änderung des Basiszinssatzes;

3. Bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens fällige Entschädigung;

4. Pflicht zur Darlegung der Berechnungsmethode für die Änderung des Satzes der Verzugszinsen und der Entschädigung;

5. Keine Pflicht zur Angabe der in der innerstaatlichen Regelung, nicht aber in der Richtlinie 2008/48 vorgesehenen Kündigungsrechte im Kreditvertrag – Art. 14 Abs. 1;

6. Durch den Verbraucher ausgeübtes Widerrufsrecht, das auf das Fehlen einer zwingenden Angabe gemäß Art. 10 Abs. 2 gestützt ist;

7. Ausübung nach Fristablauf;

8. Verbot für den Kreditgeber, einen Einwand der Verwirkung oder des Rechtsmissbrauchs zu erheben

C.

Das vorliegende Urteil betrifft die Auslegung von Art. 10 II und Art. 14 I der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008 L 133, 66). Es ergeht im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen UK und der Volkswagen Bank GmbH (C-33/20), RT, SV und BC auf der einen und der Volkswagen Bank GmbH sowie der ŠKODA-Bank, einer Zweigniederlassung der Volkswagen Bank GmbH (im Folgenden: ŠKODA-Bank), auf der anderen Seite (C-155/20) sowie JL und DT auf der einen und der BMW Bank GmbH und der Volkswagen Bank GmbH auf der anderen Seite (C?187/20) über die Gültigkeit des Widerrufs von mit diesen Banken geschlossenen Kreditverträgen.

EuGH (Sechste Kammer), Urteil vom 09.09.2021 – C-33/20, C-155/20 und C-187/20 (UK/Volkswagen Bank GmbH u. a.)

Sachverhalt: Rechtssache C-33/20

Am 19.12.2015 schloss UK, ein Verbraucher, mit der Volkswagen Bank GmbH einen Darlehensvertrag über einen Betrag von 10.671,63 €, der dem Kauf eines für eine private Nutzung bestimmten Kraftfahrzeugs der Marke Volkswagen diente (im Folgenden: in der Rechtssache C?33/20 in Rede stehender Vertrag). Verkäuferin dieses Fahrzeugs war die Hahn Automobile GmbH & Co. KG (im Folgenden: Verkäuferin A). Der Kaufpreis belief sich auf 15.200 €. UK leistete an die Verkäuferin A eine Anzahlung in Höhe von 5.000 € und finanzierte den Betrag von 10.200 € sowie den Einmalbeitrag für eine Restschuldversicherung in Höhe von 471,63 €, insgesamt also 10.671,63 €.

Der in der Rechtssache C?33/20 in Rede stehende Vertrag enthielt folgende Angabe:

„Nach einer Vertragskündigung werden wir Ihnen den gesetzlichen Verzugszinssatz in Rechnung stellen. Der jährliche Verzugszinssatz beträgt 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.“

Ferner wurde UK ein Dokument mit dem Titel „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ zur Verfügung gestellt. Darin hieß es:

„Der jährliche Verzugszinssatz beträgt 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Der Basiszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank ermittelt und jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres festgesetzt.“

Das vorlegende Gericht hat darauf hingewiesen, dass in dem in der Rechtssache C?33/20 in Rede stehenden Vertrag die Angabe des geltenden Verzugszinssatzes oder zumindest des geltenden Referenzzinssatzes, das heißt des Basiszinssatzes nach § 247 BGB, als absolute Zahl fehle. Das vorlegende Gericht hat ferner festgestellt, dass in diesem Vertrag auch der Anpassungsmechanismus für den Verzugszinssatz nicht erläutert werde. Das vorstehend erwähnte, UK zur Verfügung gestellte Dokument sei wegen Nichtbeachtung des Schriftformerfordernisses nach § 492 I BGB nicht Bestandteil des in der Rechtssache C?33/20 in Rede stehenden Vertrags geworden.

Der in der Rechtssache C?33/20 in Rede stehende Vertrag sah vor:

„Für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden kann die Bank eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Den Schaden wird die Bank nach den vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen berechnen, die insbesondere:

  • ein zwischenzeitlich verändertes Zinsniveau,
  • die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme,
  • den der Bank entgangenen Gewinn,
  • den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand (Bearbeitungsentgelt) sowie
  • die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten berücksichtigen.“

Was die Bedingungen für die Kündigung des in der Rechtssache C?33/20 in Rede stehenden Vertrags durch den Darlehensgeber aus wichtigem Grund betrifft, so wurde in diesem Vertrag nicht angegeben, in welcher Form diese Kündigung zu erfolgen hatte oder welche Kündigungsfrist für den Darlehensgeber galt. Wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, blieb in dem in Rede stehenden Vertrag das Recht des Darlehensnehmers zur Kündigung dieses Vertrags gemäß § 314 BGB ganz unerwähnt.

Die Volkswagen Bank GmbH nahm für die Vorbereitung und den Abschluss des in der Rechtssache C?33/20 in Rede stehenden Vertrags Dienste der Verkäuferin A in Anspruch. Insbesondere fungierte diese als Darlehensvermittlerin von der Volkswagen Bank GmbH und verwendete die von dieser bereitgestellten Vertragsformulare. In dem Vertrag wurde vereinbart, dass UK die Darlehenssumme von 11.545,26 € (entsprechend dem Nettodarlehensbetrag von 10.671,63 € zuzüglich Zinsen von 873,63 €) ab dem 15.02.2016 in 48 gleichbleibenden Monatsraten in Höhe von jeweils 150,08 € und einer am 16.01.2020 zu zahlenden Schlussrate von 4.341,42 € zurückzuzahlen hat.

UK zahlte die vereinbarten Raten regelmäßig. Mit Schreiben vom 22.01.2019 widerrief er jedoch den Vertrag. Die Volkswagen Bank GmbH wies den Widerruf zurück.

Nach Auffassung von UK wurde der in der Rechtssache C?33/20 in Rede stehende Vertrag durch den wirksamen Widerruf vom 22.01.2019 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Mit seiner Klage vor dem vorlegenden Gericht beantragt er die Feststellung, dass er ab dem 22.01.2019 nicht mehr zur Zahlung der monatlichen Raten an die Volkswagen Bank GmbH verpflichtet ist. Außerdem begehrt er von der Volkswagen Bank GmbH die Rückzahlung der bereits gezahlten Monatsraten sowie der an die Verkäuferin A geleisteten Anzahlung, Zug um Zug gegen die Rückgabe des gekauften Fahrzeugs.

Die Volkswagen Bank GmbH hält die Widerrufserklärung von UK für verspätet und den Widerruf deshalb für unwirksam.

Unter diesen Umständen hat das LG Ravensburg beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

  1. Ist Art. 10 II lit. l der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag a) der bei Abschluss des Kreditvertrags geltende Verzugszinssatz als absolute Zahl mitzuteilen ist, zumindest aber der geltende Referenzzinssatz (vorliegend der Basiszinssatz gemäß § 247 BGB), aus dem sich der geltende Verzugszinssatz durch einen Zuschlag (vorliegend von fünf Prozentpunkten gemäß § 288 I 2 BGB) ermittelt, als absolute Zahl anzugeben ist; b) der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret zu erläutern ist, zumindest aber auf die nationalen Normen, aus denen sich die Anpassung des Verzugszinssatzes entnehmen lässt (§§ 247, 288 I 2 BGB), verwiesen werden muss?
  2. Ist Art. 10 II lit. r der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag ein konkreter vom Verbraucher nachvollziehbarer Rechenweg für die Ermittlung der bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung anzugeben ist, sodass der Verbraucher die Höhe der bei vorzeitiger Kündigung anfallenden Entschädigung zumindest annäherungsweise berechnen kann?
  3. Ist Art. 10 II lit. s der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag a)  auch die im nationalen Recht geregelten Kündigungsrechte der Parteien des Kreditvertrags angegeben werden müssen, insbesondere auch das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB bei befristeten Darlehensverträgen; b) bei sämtlichen Kündigungsrechten der Parteien des Kreditvertrags auf die bei der Ausübung des Kündigungsrechts jeweils vorgeschriebene Frist und Form für die Kündigungserklärung hinzuweisen ist?

Rechtssache C-155/20

Am 03.01.2015 schloss RT mit der Volkswagen Bank GmbH einen Darlehensvertrag über 11.257,14 €. Am 23.05.2015 schloss SV mit derselben Bank einen Darlehensvertrag über 16.400 €. Am 24.07.2014 schloss BC einen Darlehensvertrag über 7.332,34 € mit der ŠKODA-Bank, einer Zweigniederlassung der Volkswagen Bank GmbH. Diese Darlehensverträge (im Folgenden: in der Rechtssache C-155/20 in Rede stehende Verträge) waren für die Finanzierung des Kaufs von Kraftfahrzeugen (im Fall von RT sowie SV der Marke Volkswagen und im Fall von BC der Marke ŠKODA) zur privaten Nutzung bestimmt. Verkäuferinnen dieser Fahrzeuge waren die Autohaus Kilgus GmbH & Co. KG (im Folgenden: Verkäuferin B), die Autohaus Humm GmbH (im Folgenden: Verkäuferin C) und die Held & Ströhle GmbH & Co. KG (im Folgenden: Verkäuferin D). Die Kaufpreise beliefen sich für RT auf 15.750 €, für SV auf 23.900 € und für BC auf 15.940 €. Diese Verbraucher leisteten an die Verkäuferinnen jeweils eine Anzahlung in Höhe von 5.000 €, 7.500 € beziehungsweise 8.900 € und finanzierten mit den in der Rechtssache C-155/20 in Rede stehenden Verträgen Beträge in Höhe von 10.750 €, 16.400 € beziehungsweise 7.040 €, RT und BC darüber hinaus noch einen Einmalbeitrag für eine Restschuldversicherung in Höhe von 507,14 € beziehungsweise 292,34 €, insgesamt also 11.257,14 € beziehungsweise 7.332,34 €.

Die in der Rechtssache C-155/20 in Rede stehenden Verträge enthielten dieselbe Angabe wie die oben wiedergegebene:

„Nach einer Vertragskündigung werden wir Ihnen den gesetzlichen Verzugszinssatz in Rechnung stellen. Der jährliche Verzugszinssatz beträgt 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.“

Auch das bereits genannte Dokument mit dem Titel „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ wurde RT, SV und BC zur Verfügung gestellt.

Das vorlegende Gericht hat darauf hingewiesen, dass in den in der Rechtssache C-155/20 in Rede stehenden Verträgen die Angabe des geltenden Verzugszinssatzes oder zumindest des geltenden Referenzzinssatzes, das heißt des Basiszinssatzes nach § 247 BGB, als absolute Zahl fehle. Es hat ferner festgestellt, dass in diesen Verträgen auch der Anpassungsmechanismus für den Verzugszinssatz nicht erläutert werde und dass das in der vorstehenden Randnummer erwähnte Dokument wegen Nichtbeachtung des Schriftformerfordernisses nach § 492 I BGB nicht Bestandteil dieser Verträge geworden sei.

Die in der Rechtssache C-155/20 in Rede stehenden Verträge enthielten bezüglich einer Vorfälligkeitsentschädigung eine mit der bereits wiedergegebenen Klausel identische Klausel.

Was die Bedingungen für die Kündigung der Verträge durch den Darlehensgeber aus wichtigem Grund betrifft, so wurde in den in der Rechtssache C-155/20 in Rede stehenden Verträgen – wie in dem in der Rechtssache C-33/20 in Rede stehenden Vertrag – weder angegeben, in welcher Form diese Kündigung zu erfolgen hatte oder welche Kündigungsfrist für den Darlehensgeber galt, noch enthielten die Verträge einen Hinweis auf das Recht des Darlehensnehmers zur Kündigung des Vertrags gemäß § 314 BGB.

Die Volkswagen Bank GmbH und die ŠKODA Bank nahmen für die Vorbereitung und den Abschluss der in der Rechtssache C-155/20 in Rede stehenden Verträge Dienste der Verkäuferinnen B, C und D in Anspruch. Insbesondere fungierten die Verkäuferinnen als Darlehensvermittler für die Volkswagen Bank GmbH und die ŠKODA-Bank und verwendeten die von ihnen bereitgestellten Vertragsformulare. In den Verträgen wurde vereinbart, dass RT, SV und BC ab 15.02.2015, 01.06.2015 beziehungsweise 03.09.2014 die jeweilige Darlehenssumme zuzüglich Zinsen in Höhe von 669,90 € (RT), 1.241,97 € (SV) und 225,87 € (BC) zurückzuzahlen hatten. Die Rückzahlung sollte mittels 48, 36 beziehungsweise 24 gleichbleibenden Monatsraten in Höhe von 248,48 €, 146,87 € beziehungsweise 150 € erfolgen, wobei SV und BC noch eine am 01.05.2018 beziehungsweise am 03.08,2016 zu zahlenden Schlussrate von 12.354,65 € beziehungsweise 3.958,21 € zu zahlen hatten.

RT zahlte die vereinbarten Raten regelmäßig. Kurz vor der vollständigen Erfüllung seiner Zahlungspflichten aus dem Darlehensvertrag am 15.12.2018 widerrief er jedoch mit Schreiben vom 22.11.2018 den am 03.01.2015 mit der Volkswagen Bank GmbH geschlossenen Darlehensvertrag.

SV zahlte die vereinbarten Raten regelmäßig und löste das Darlehen mit Zahlung der am 01.05.2018 fälligen Schlussrate ab. Am 04.06.2018 trat sie das Fahrzeug, für das sie die Finanzierung abgeschlossen hatte, an die Verkäuferin C für 8.031,46 € ab. Mit Schreiben vom 05.01.2019 widerrief SV ihre auf den Abschluss des am 23.05.2015 mit der Volkswagen Bank GmbH geschlossenen Kreditvertrags gerichtete Willenserklärung.

BC zahlte die vereinbarten Raten regelmäßig und löste das Darlehen mit der letzten Rate vom 03.08.2016 vollständig ab. Mit Schreiben vom 25.04.2019 widerrief sie den am 24.07.2014 mit der ŠKODA Bank geschlossenen Darlehensvertrag.

RT hielt den Widerruf für wirksam, da die Widerrufsfrist aufgrund fehlender Angaben in dem am 03.01.2015 mit der Volkswagen Bank GmbH geschlossenen Darlehensvertrag nicht zu laufen begonnen habe. Er verlangte daher die Rückzahlung der bisher geleisteten Darlehensraten in Höhe von 11.997,04 € sowie der an die Verkäuferin B geleisteten Anzahlung von 5.000 €, insgesamt also 16.997,04 €, abzüglich anteiliger Zinsen bis zum Widerruf in Höhe von 668,41 €. RT verlangte somit die Rückzahlung des verbleibenden Betrags von 16.258,63 € Zug um Zug gegen Rückgabe des gekauften Fahrzeugs. Außerdem begehrte RT die Feststellung, dass sich die Volkswagen Bank GmbH mit der Annahme dieses Fahrzeugs in Verzug befinde.

SV war der Ansicht, dass der am 23.05.2015 mit der Volkswagen Bank GmbH geschlossene Darlehensvertrag durch ihren Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden sei. Sie verlangte von der Bank daher die Rückzahlung der an diese geleisteten Darlehensraten in Höhe von 17.641,97 € sowie der an die Verkäuferin C geleisteten Anzahlung von 7.500 €, insgesamt also 25.141,97 €, unter Abzug des für das Fahrzeug erzielten Kaufpreises von 8.031,46 €, mithin einen Betrag von 17.770,51 €.

BC war der Ansicht, dass der am 24.07.2014 mit der ŠKODA-Bank geschlossene Darlehensvertrag durch ihren Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden sei. Sie verlangte daher von der ŠKODA-Bank die Rückzahlung der an diese geleisteten Tilgungsleistungen in Höhe von 7.332,34 € sowie der an die Verkäuferin D nach der Herausgabe des gekauften Fahrzeugs geleisteten Anzahlung von 8.900 €. Außerdem begehrte BC die Feststellung, dass sich die ŠKODA Bank mit der Annahme dieses Fahrzeugs in Verzug befinde.

Unter diesen Umständen hat das LG Ravensburg beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

  1. Ist Art. 10 II lit. l der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag a) der bei Abschluss des Kreditvertrags geltende Verzugszinssatz als absolute Zahl mitzuteilen ist, zumindest aber der geltende Referenzzinssatz (vorliegend der Basiszinssatz gemäß § 247 BGB), aus dem sich der geltende Verzugszinssatz durch einen Zuschlag (vorliegend von fünf Prozentpunkten gemäß § 288 I 2 BGB) ermittelt, als absolute Zahl anzugeben ist; b) der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret zu erläutern ist, zumindest aber auf die nationalen Normen, aus denen sich die Anpassung des Verzugszinssatzes entnehmen lässt (§§ 247, 288 I 2 BGB), verwiesen werden muss?
  2. Ist Art. 10 II lit. r der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag ein konkreter vom Verbraucher nachvollziehbarer Rechenweg für die Ermittlung der bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung anzugeben ist, sodass der Verbraucher die Höhe der bei vorzeitiger Kündigung anfallenden Entschädigung zumindest annäherungsweise berechnen kann?
  3. Ist Art. 10 II lit. s der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag a)  auch die im nationalen Recht geregelten Kündigungsrechte der Parteien des Kreditvertrags angegeben werden müssen, insbesondere auch das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB bei befristeten Darlehensverträgen; b) (falls die vorstehende Frage a verneint wird) dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, welche die Nennung eines nationalen Sonderkündigungsrechts zu einer zwingenden Angabe i. S. des Art. 10 II lit. s der Richtlinie 2008/48 macht; c) dass im Kreditvertrag bei sämtlichen Kündigungsrechten der Parteien des Kreditvertrags auf die bei der Ausübung des Kündigungsrechts jeweils vorgeschriebene Frist und Form für die Kündigungserklärung hinzuweisen ist?
  4. Ist bei einem Verbraucherkreditvertrag die Berufung des Kreditgebers auf den Einwand der Verwirkung gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts des Verbrauchers gemäß Art. 14 I 1 der Richtlinie 2008/48 ausgeschlossen, a) wenn eine der in Art. 10 II der Richtlinie 2008/48 vorgeschriebenen Pflichtangaben weder ordnungsgemäß im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß erteilt worden ist und somit die Widerrufsfrist gemäß Art. 14 I der Richtlinie 2008/48 nicht begonnen hat; b) (falls die vorstehende Frage a verneint wird) wenn die Verwirkung maßgeblich auf den Zeitablauf seit Vertragsschluss und/​oder auf die vollständige Erfüllung des Vertrags durch beide Vertragsparteien und/oder auf die Disposition des Kreditgebers über die zurückerhaltene Darlehenssumme oder die Rückgabe der Kreditsicherheiten und/​oder (bei einem mit dem Kreditvertrag verbundenen Kaufvertrag) auf die Nutzung oder die Veräußerung des finanzierten Gegenstands durch den Verbraucher gestützt wird, der Verbraucher jedoch in dem maßgeblichen Zeitraum und bei Eintritt der maßgeblichen Umstände von dem Fortbestehen seines Widerrufsrechts keine Kenntnis hatte und diese Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat, und der Kreditgeber auch nicht davon ausgehen konnte, dass der Verbraucher eine entsprechende Kenntnis hat?
  5. Ist bei einem Verbraucherkreditvertrag die Berufung des Kreditgebers auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts des Verbrauchers gemäß Art. 14 I 1 der Richtlinie 2008/48 ausgeschlossen, a) wenn eine der in Art. 10 II der Richtlinie 2008/48 vorgeschriebenen Pflichtangaben weder ordnungsgemäß im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß erteilt worden ist und somit die Widerrufsfrist gemäß Art. 14 I der Richtlinie 2008/48 nicht begonnen hat; b) (falls die vorstehende Frage a verneint wird) wenn die missbräuchliche Rechtsausübung maßgeblich auf den Zeitablauf seit Vertragsschluss und/​oder auf die vollständige Erfüllung des Vertrags durch beide Vertragsparteien und/​oder auf die Disposition des Kreditgebers über die zurückerhaltene Darlehenssumme oder die Rückgabe der Kreditsicherheiten und/oder (bei einem mit dem Kreditvertrag verbundenen Kaufvertrag) auf die Nutzung oder die Veräußerung des finanzierten Gegenstands durch den Verbraucher gestützt wird, der Verbraucher jedoch in dem maßgeblichen Zeitraum und bei Eintritt der maßgeblichen Umstände von dem Fortbestehen seines Widerrufsrechts keine Kenntnis hatte und diese Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat, und der Kreditgeber auch nicht davon ausgehen konnte, dass der Verbraucher eine entsprechende Kenntnis hat?

Rechtssache C-187/20

Am 04.05.2017 schloss JL mit der BMW Bank GmbH einen Darlehensvertrag über 24.401,84 €, und am 23.03.2016 schloss DT mit der Audi-Bank, einer Zweigniederlassung der Volkswagen Bank GmbH (im Folgenden: Audi-Bank), einen Darlehensvertrag über 37.710 € (im Folgenden: in der Rechtssache C-187/20 in Rede stehende Verträge). Diese Darlehensverträge waren für die Finanzierung des Kaufs jeweils eines für die private Nutzung bestimmten Kraftfahrzeugs der Marke BMW (JL) beziehungsweise der Marke Audi (DT) bestimmt. Verkäuferinnen dieser Fahrzeuge waren die Auer Gruppe GmbH (im Folgenden: Verkäuferin E) und die Autohaus Locher GmbH & Co. KG (im Folgenden: Verkäuferin F). Auf den Kaufpreis von 23.500 € leistete JL der Verkäuferin E eine Anzahlung in Höhe von 1.000 € und finanzierte den Restbetrag von 22.500 € sowie Versicherungen in Höhe von 1.901,84 €, während DT den gesamten Kaufpreis von 37.710 € mit dem erhaltenen Darlehen finanzierte.

Die BMW Bank GmbH und die Audi-Bank nahmen für die Vorbereitung und den Abschluss der in der Rechtssache C-187/20 in Rede stehenden Verträge Dienste der Verkäuferinnen E und F in Anspruch. Beide Verträge sahen vor, dass JL und DT ab dem 05.05.2017 bzw. dem 01.05.2016 den Darlehensbetrag zuzüglich Zinsen in Höhe von 1.413,14 € (JL) beziehungsweise 1.737,40 € (DT) zurückzuzahlen hatten. Die Rückzahlung sollte in 47 beziehungsweise 48 gleichbleibenden Monatsraten in Höhe von 309,25 € beziehungsweise 395,65 € sowie einer am 05.04.2021 beziehungsweise am 01.04.2020 zu zahlenden abschließenden Zahlung von 11.280 € beziehungsweise 20.456,20 € erfolgen.

Mit Schreiben vom 13.06.2019 beziehungsweise vom 12.01.2019 widerriefen JL und DT die in der Rechtssache C-187/20 in Rede stehenden Verträge.

JL und DT hielten den Widerruf für wirksam, da die Widerrufsfrist wegen fehlerhafter Angaben in diesen Verträgen nicht zu laufen begonnen habe. JL begehrte daher vor dem vorlegenden Gericht die Feststellung, dass er seit dem 13.06.2019 weder Zins- noch Tilgungsleistungen schulde. DT verlangte von der Audi-Bank, ihm nach Rückgabe des gekauften Fahrzeugs die geleisteten 43 Monatsraten in Höhe von insgesamt 17.012,95 e zurückzuzahlen. Außerdem begehrte DT die Feststellung, dass er weder Zins- noch Tilgungsleistungen schulde und dass die Audi-Bank sich mit der Annahme des betreffenden Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde.

Wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, war die Art der Darlehen in den in der Rechtssache C-187/20 in Rede stehenden Verträgen nicht definiert. Die dem von JL geschlossenen Vertrag beigefügten „Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite“, die Bestandteil des Vertrags geworden sind, enthielten jedoch folgende Angabe: „Ratenkredit mit gleichbleibenden Monatsraten und festem Zinssatz“. DT erhielt ein ähnliches Dokument, das denselben Titel trug und unter anderem die Angaben „Annuitätendarlehen mit verbrieftem Rückgaberecht“ sowie „gleich bleibende Monatsraten und erhöhte Schlussrate“ enthielt.

Das vorlegende Gericht stellt fest, dass in den in der Rechtssache C-187/20 in Rede stehenden Verträgen nicht darüber informiert werde, dass mit erfolgter Zahlung die Kaufpreisverbindlichkeit gegenüber dem Verkäufer in dieser Höhe erlösche und der Käufer nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises die Aushändigung des gekauften Fahrzeugs vom Verkäufer verlangen könne.

Was die Information über den Verzugszinssatz betrifft, so hieß es in dem von JL am 04.05.2017 mit der BMW Bank GmbH geschlossenen Vertrag:

„Kommt der Darlehensnehmer/​Mitdarlehensnehmer mit Zahlungen in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr berechnet. Der Basiszinssatz wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres ermittelt und von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger bekannt gegeben.“

Der von DT am 23.03.2016 mit der Audi-Bank geschlossene Vertrag enthielt folgende Angabe:

„Nach einer Vertragskündigung werden wir Ihnen den gesetzlichen Verzugszinssatz in Rechnung stellen. Der jährliche Verzugszinssatz beträgt 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.“

Außerdem hieß es in dem bereits erwähnten, DT zur Verfügung gestellten Vertragsdokument:

„Der jährliche Verzugszinssatz beträgt 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Der Basiszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank ermittelt und jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres festgesetzt.“

Dieses Dokument sei jedoch wegen Nichtbeachtung des Schriftformerfordernisses gemäß § 492 I BGB nicht Bestandteil des von DT am 23.03.2016 mit der Audi Bank geschlossenen Vertrags geworden.

Das vorlegende Gericht hat festgestellt, dass der Anpassungsmechanismus für den Verzugszinssatz in den in der Rechtssache C-187/20 in Rede stehenden Verträgen nicht vollständig erläutert werde. Zwar werde in den Bedingungen des von JL am 04.05.2017 mit der BMW Bank GmbH geschlossenen Vertrags auf die zweimal im Jahr erfolgende Festlegung des Basiszinssatzes durch die Deutsche Bundesbank hingewiesen, doch werde in diesem Vertrag nicht mitgeteilt, dass dieser Zinssatz aus dem Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank hergeleitet werde, und es werde insoweit auch nicht auf § 247 I BGB verwiesen.

Ebenso werde weder in dem von DT am 23.03.2016 mit der Audi-Bank geschlossenen Vertrag noch in dem Dokument mit dem Titel „Europäische Standardinformationen“ mitgeteilt, woraus der Basiszinssatz hergeleitet werde, auf den sich dieser Vertrag beziehe.

Die in der Rechtssache C-187/20 in Rede stehenden Verträge enthielten auch eine die Vorfälligkeitsentschädigung betreffende, mit der oben wiedergegebenen Klausel identische Klausel.

Was das Recht des Darlehensnehmers zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund betrifft, so wurde in dem von JL am 04.05.2017 mit der BMW Bank GmbH geschlossenen Vertrag § 314 BGB nicht genannt und auch nicht darauf hingewiesen, dass eine Kündigung nach dieser Vorschrift innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen müsse. In dem von DT am 23.03.2016 mit der Audi-Bank geschlossenen Vertrag wurde auf das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers aus wichtigem Grund nach § 314 BGB überhaupt nicht hingewiesen. Dieser Vertrag habe zwar das Recht des Darlehensgebers zur Kündigung aus wichtigem Grund vorgesehen, ohne jedoch anzugeben, welche Form oder Frist für diese Kündigung gelte. Insbesondere werde in diesem Vertrag nicht darauf hingewiesen, dass eine solche Kündigung gemäß § 492 V BGB auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen müsse.

Was die Informationen über ein etwaiges außergerichtliches Beschwerdeverfahren betrifft, so wurden in dem von JL am 04.05.2017 mit der BMW Bank GmbH geschlossenen Vertrag die Zugangsvoraussetzungen für ein solches Verfahren, wie beispielsweise die Schilderung der Streitigkeit, die Darstellung eines konkreten Begehrens und die Beifügung der erforderlichen Unterlagen in Kopie, nicht genannt. In diesem Vertrag wird insoweit auf die „Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im Deutschen Bankgewerbe“ verwiesen, die auf Wunsch zur Verfügung gestellt werde oder auf der Internetseite des Bundesverbands der Deutschen Banken e. V. eingesehen werden könne. Einen ähnlichen Verweis enthielt auch der von DT am 23.03.2016 mit der Audi-Bank geschlossene Vertrag, in dem darüber hinaus klargestellt wurde, dass „[d]ie Beschwerde … in Textform (z. B. Brief, Telefax, E?Mail) an die Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken e. V., Postfach 04 03 07, 10062 Berlin, Fax: 030 16633169, E?Mail: ombudsmann@bdb.de, zu richten“ sei.

Unter diesen Umständen hat das LG Ravensburg beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

  1. Ist Art. 10 II lit. a der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass bei der Art des Kredits gegebenenfalls anzugeben ist, dass es sich um einen verbundenen Kreditvertrag handelt und/​oder dass es sich um einen befristeten Kreditvertrag handelt?
  2. Ist Art. 10 II lit. d der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass bei den Bedingungen für die Inanspruchnahme des Kredits bei verbundenen Kreditverträgen zur Finanzierung eines Kaufgegenstands im Fall der Auszahlung des Kreditbetrags an den Verkäufer anzugeben ist, dass der Kreditnehmer in Höhe des ausgezahlten Betrags von seiner Verbindlichkeit auf Bezahlung des Kaufpreises befreit wird und der Verkäufer ihm, sofern der Kaufpreis vollständig beglichen ist, den gekauften Gegenstand auszuhändigen hat?
  3. Ist Art. 10 II lit. l der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass a) der bei Abschluss des Kreditvertrags geltende Verzugszinssatz als absolute Zahl mitzuteilen ist, zumindest aber der geltende Referenzzinssatz (vorliegend der Basiszinssatz gemäß § 247 BGB), aus dem sich der geltende Verzugszinssatz durch einen Zuschlag (vorliegend von fünf Prozentpunkten gemäß § 288 I 2 BGB) ermittelt, als absolute Zahl anzugeben ist; b) der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret zu erläutern ist, zumindest aber auf die nationalen Normen, aus denen sich die Anpassung des Verzugszinssatzes entnehmen lässt (§§ 247, 288 I 2 BGB), verwiesen werden muss?
  4. a) Ist Art. 10 II lit. r der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag ein konkreter vom Verbraucher nachvollziehbarer Rechenweg für die Ermittlung der bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung anzugeben ist, sodass der Verbraucher die Höhe der bei vorzeitiger Kündigung anfallenden Entschädigung zumindest annäherungsweise berechnen kann? b) (falls die vorstehende Frage a bejaht wird) Stehen Art. 10 II lit. r und Art. 14 I 2 der Richtlinie 2008/48 einer nationalen Regelung entgegen, wonach bei unvollständigen Angaben i. S. von Art. 10 II lit. r der Richtlinie 2008/48 die Widerrufsfrist gleichwohl mit Vertragsschluss beginnt und lediglich der Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung für die vorzeitige Rückzahlung des Kredits entfällt?
  5. Ist Art. 10 II lit. s der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, a) dass im Kreditvertrag auch die im nationalen Recht geregelten Kündigungsrechte der Parteien des Kreditvertrags angegeben werden müssen, insbesondere auch das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB bei befristeten Darlehensverträgen, und dass der Paragraf, in dem dieses Kündigungsrecht geregelt ist, ausdrücklich genannt werden muss; b) (falls die vorstehende Frage a verneint wird) dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, welche die Nennung eines nationalen Sonderkündigungsrechts zu einer zwingenden Angabe im Sinne des Art. 10 II lit. s der Richtlinie 2008/48 macht; c) dass im Kreditvertrag bei sämtlichen Kündigungsrechten der Parteien des Kreditvertrags auf die bei der Ausübung des Kündigungsrechts jeweils vorgeschriebene Frist und Form für die Kündigungserklärung hinzuweisen ist?
  6. Ist Art. 10 II lit. t der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag die wesentlichen formalen Voraussetzungen für eine Beschwerde und/​oder einen Rechtsbehelf im außergerichtlichen Beschwerde- und/oder Rechtsbehelfsverfahren mitgeteilt werden müssen? Ist es unzureichend, wenn insoweit auf eine im Internet abrufbare Verfahrensordnung für das außergerichtliche Beschwerde- und/oder Rechtsbehelfsverfahren verwiesen wird?
  7. Ist bei einem Verbraucherkreditvertrag die Berufung des Kreditgebers auf den Einwand der Verwirkung gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts des Verbrauchers gemäß Art. 14 I 1 der Richtlinie 2008/48 ausgeschlossen, a) wenn eine der in Art. 10 II der Richtlinie 2008/48 vorgeschriebenen Pflichtangaben weder ordnungsgemäß im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß erteilt worden ist und somit die Widerrufsfrist gemäß Art. 14 I der Richtlinie 2008/48 nicht begonnen hat; b) (falls die vorstehende Frage a verneint wird) wenn die Verwirkung maßgeblich auf den Zeitablauf seit Vertragsschluss und/​oder auf die vollständige Erfüllung des Vertrags durch beide Vertragsparteien und/​oder auf die Disposition des Kreditgebers über die zurückerhaltene Darlehenssumme oder die Rückgabe der Kreditsicherheiten und/​oder (bei einem mit dem Kreditvertrag verbundenen Kaufvertrag) auf die Nutzung oder die Veräußerung des finanzierten Gegenstands durch den Verbraucher gestützt wird, der Verbraucher jedoch in dem maßgeblichen Zeitraum und bei Eintritt der maßgeblichen Umstände von dem Fortbestehen seines Widerrufsrechts keine Kenntnis hatte und diese Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat, und der Kreditgeber auch nicht davon ausgehen konnte, dass der Verbraucher eine entsprechende Kenntnis hat?
  8. Ist bei einem Verbraucherkreditvertrag die Berufung des Kreditgebers auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts des Verbrauchers gemäß Art. 14 I 1 der Richtlinie 2008/48 ausgeschlossen, a) wenn eine der in Art. 10 II der Richtlinie 2008/48 vorgeschriebenen Pflichtangaben weder ordnungsgemäß im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß erteilt worden ist und somit die Widerrufsfrist gemäß Art. 14 I der Richtlinie 2008/48 nicht begonnen hat; b) (falls die vorstehende Frage a verneint wird) wenn die missbräuchliche Rechtsausübung maßgeblich auf den Zeitablauf seit Vertragsschluss und/​oder auf die vollständige Erfüllung des Vertrags durch beide Vertragsparteien und/​oder auf die Disposition des Kreditgebers über die zurückerhaltene Darlehenssumme oder die Rückgabe der Kreditsicherheiten und/oder (bei einem mit dem Kreditvertrag verbundenen Kaufvertrag) auf die Nutzung oder die Veräußerung des finanzierten Gegenstands durch den Verbraucher gestützt wird, der Verbraucher jedoch in dem maßgeblichen Zeitraum und bei Eintritt der maßgeblichen Umstände von dem Fortbestehen seines Widerrufsrechts keine Kenntnis hatte und diese Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat, und der Kreditgeber auch nicht davon ausgehen konnte, dass der Verbraucher eine entsprechende Kenntnis hat?

Die Rechtssachen C-33/20, C-155/20 und C-187/20 sind zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden. Der EuGH hat die Vorlagefragen wie aus dem Leitsatz ersichtlich beantwortet.

Aus den Gründen: Vorbemerkung

[64]   Da einige Fragen in den Rechtssachen C-33/20, C-155/20 und C-187/20 einander ähnlich oder identisch sind, sind sie zusammen zu prüfen.

Zur ersten Frage in der Rechtssache C-187/20

[65]   Mit seiner ersten Frage in der Rechtssache C-187/20 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 10 II lit. a, c und e der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass im Kreditvertrag gegebenenfalls in klarer, prägnanter Form angegeben werden muss, dass es sich um einen „verbundenen Kreditvertrag“ i. S. von Art. 3 lit. n dieser Richtlinie handelt und dass dieser Vertrag als befristeter Vertrag geschlossen worden ist.

[66]   Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 3 lit. n der Richtlinie 2008/48 den Begriff „verbundener Kreditvertrag“ definiert als Kreditvertrag, bei dem „der betreffende Kredit ausschließlich der Finanzierung eines Vertrags über die Lieferung bestimmter Güter oder die Erbringung bestimmter Dienstleistungen dient und diese beiden Verträge objektiv betrachtet eine wirtschaftliche Einheit bilden; von einer wirtschaftlichen Einheit ist auszugehen, … wenn sich der Kreditgeber im Falle der Finanzierung durch einen Dritten bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrags der Mitwirkung des Warenlieferanten oder des Dienstleistungserbringers bedient oder wenn im Kreditvertrag ausdrücklich die spezifischen Waren oder die Erbringung einer spezifischen Dienstleistung angegeben sind“.

[67]   In der Rechtssache C-187/20 geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die Kreditgeber sich bei der Vorbereitung oder beim Abschluss der in dieser Rechtssache in Rede stehenden Verträge der Mitwirkung der Verkäuferinnen E und F bedienten und dass der gemäß diesen Verträgen gewährte Kredit ausschließlich der Finanzierung der Lieferung von Kraftfahrzeugen zur privaten Nutzung dienen sollte. Daher sind diese Verträge als „verbundene Kreditverträge“ im Sinne von Art. 3 Buchst. n der Richtlinie 2008/48 anzusehen.

[68]   Außerdem wurden die in der Rechtssache C-187/20 in Rede stehenden Verträge, wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, für eine befristete Laufzeit geschlossen.

[69]   Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 10 II lit. a, c und e der Richtlinie 2008/48 im Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form die Art des Kredits, die Laufzeit des Kreditvertrags und bei Krediten in Form eines Zahlungsaufschubs für eine bestimmte Ware oder Dienstleistung oder bei verbundenen Kreditverträgen die Ware oder die Dienstleistung und der Barzahlungspreis anzugeben sind.

[70]   Wie sich aus Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 im Licht deren 31. Erwägungsgrundes ergibt, ist das Gebot, in Kreditverträgen auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger die in dieser Vorschrift benannten Punkte in klarer, prägnanter Form anzugeben, erforderlich, damit der Verbraucher seine Rechte und Pflichten zur Kenntnis nehmen kann (EuGH, Urt. v. 26.03.2020 – C-66/19, EU:C:2020:242 Rn. 35 m. w. Nachw. – Kreissparkasse Saarlouis).

[71]   Für die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung ist es erforderlich, dass der Verbraucher die Punkte, die der Kreditvertrag gemäß Art. 10 II der Richtlinie 2008/48 zwingend enthalten muss, kennt und gut versteht (EuGH, Urt. v. 26.03.2020 – C-66/19, EU:C:2020:242 Rn. 45 – Kreissparkasse Saarlouis).

[72]   Dieses Gebot dient der Verwirklichung des Ziels der Richtlinie 2008/48, das darin besteht, in Bezug auf Verbraucherkredite eine vollständige und obligatorische Harmonisierung in einigen Schlüsselbereichen vorzusehen, die als notwendig erachtet wird, um allen Verbrauchern in der Europäischen Union ein hohes und vergleichbares Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten und um die Entwicklung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts bei Verbraucherkrediten zu erleichtern (EuGH, Urt. v. 26.03.2020 – C-66/19, EU:C:2020:242 Rn. 36 m. w. Nachw. – Kreissparkasse Saarlouis).

[73]   Die Information, dass zum einen der betreffende Vertrag einen „verbundenen Kreditvertrag“ i. S. von Art. 3 lit. n der Richtlinie 2008/48 darstellt und zum anderen dieser Vertrag befristet geschlossen wird, ist aber für den Verbraucher von grundlegender Bedeutung und erlaubt es ihm, seine Rechte und Pflichten tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen.

[74]   Daher ist auf die erste Frage in der Rechtssache C-187/20 zu antworten, dass Art. 10 II lit. a, c und e der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass im Kreditvertrag gegebenenfalls in klarer, prägnanter Form angegeben werden muss, dass es sich um einen „verbundenen Kreditvertrag“ i. S. von Art. 3 lit. n dieser Richtlinie handelt und dass dieser Vertrag als befristeter Vertrag geschlossen worden ist.

Zur zweiten Frage in der Rechtssache C-187/20

[75]   Mit seiner zweiten Frage in der Rechtssache C-187/20 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 10 II der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass er verlangt, dass in einem „verbundenen Kreditvertrag“ i. S. von Art. 3 lit. n dieser Richtlinie, der ausschließlich der Finanzierung eines Vertrags über die Lieferung eines Gegenstands dient und vorsieht, dass der Kreditbetrag an den Verkäufer dieses Gegenstands ausgezahlt wird, angegeben wird, dass der Verbraucher in Höhe des ausgezahlten Betrags von seiner Verbindlichkeit zur Zahlung des Kaufpreises befreit ist und dass der Verkäufer ihm, sofern der Kaufpreis vollständig beglichen ist, den gekauften Gegenstand auszuhändigen hat.

[76]   Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 10 II der Richtlinie 2008/48 im Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form der Gesamtkreditbetrag und die Bedingungen für die Inanspruchnahme des Kredits und bei Krediten in Form eines Zahlungsaufschubs für eine bestimmte Ware oder Dienstleistung oder bei verbundenen Kreditverträgen die Ware oder die Dienstleistung und der Barzahlungspreis anzugeben ist.

[77]   Was die formalen Voraussetzungen für „verbundene Kreditverträge“ i. S. von Art. 3 lit. n der Richtlinie 2008/48 betrifft, verlangt Art. 10 II dieser Richtlinie nur, dass im Kreditvertrag die betreffende Ware oder Dienstleistung und ihr Barzahlungspreis anzugeben sind.

[78]   Art. 10 II lit. d der Richtlinie 2008/48 sieht zwar vor, dass der Gesamtkreditbetrag und die Bedingungen für die Inanspruchnahme zwingend im Kreditvertrag anzugeben sind, doch schreibt keine Bestimmung dieser Richtlinie vor, dass in diesem Vertrag die Folgen dieser Inanspruchnahme für die Vertragsbeziehung zwischen dem Verbraucher und dem Verkäufer der durch den Kredit finanzierten Ware oder Dienstleistung angegeben werden.

[79]   Allerdings hindert Art. 10 II der Richtlinie 2008/48 die Parteien des Kreditvertrags nicht daran, diese Folgen einvernehmlich in dem Vertrag festzulegen.

[80]   Unter diesen Umständen ist auf die zweite Frage in der Rechtssache C-187/20 zu antworten, dass Art. 10 II der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass er nicht verlangt, dass in einem „verbundenen Kreditvertrag“ i. S. von Art. 3 lit. n dieser Richtlinie, der ausschließlich der Finanzierung eines Vertrags über die Lieferung eines Gegenstands dient und vorsieht, dass der Kreditbetrag an den Verkäufer dieses Gegenstands ausgezahlt wird, angegeben wird, dass der Verbraucher in Höhe des ausgezahlten Betrags von seiner Verbindlichkeit zur Zahlung des Kaufpreises befreit ist und dass der Verkäufer ihm, sofern der Kaufpreis vollständig beglichen ist, den gekauften Gegenstand auszuhändigen hat.

Zur ersten Frage in den Rechtssachen C-33/20 und C-155/20 und zur dritten Frage in der Rechtssache C-187/20

[81]   Mit seiner ersten Frage in den Rechtssachen C-33/20 und C-155/20 und seiner dritten Frage in der Rechtssache C-187/20 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 10 II lit. l der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass in dem Kreditvertrag der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags geltende Satz der Verzugszinsen in Form eines konkreten Prozentsatzes anzugeben und der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret zu beschreiben ist.

[82]   Es ist darauf hinzuweisen, dass der Kreditvertrag nach Art. 10 I Unterabs. 1 dieser Richtlinie auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger erstellt werden muss. Art. 1 II lit. l der Richtlinie sieht vor, dass im Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form der Satz der Verzugszinsen gemäß der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags geltenden Regelung und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten anzugeben sind.

[83]   Aus den Vorlageentscheidungen geht hervor, dass nach allen in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verträgen der jährliche Verzugszinssatz „fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz“ betrug. Den Vorlageentscheidungen ist ferner zu entnehmen, dass in dem Dokument mit dem Titel „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“, das den Verbrauchern in diesen Rechtssachen zur Verfügung gestellt wurde, bestimmt war: „Der jährliche Verzugszinssatz beträgt fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Der Basiszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank ermittelt und jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres festgesetzt“. Allerdings war diesen Vorlageentscheidungen zufolge dieses Dokument nicht Bestandteil der Verträge. Nur der in der Rechtssache C-187/20 in Rede stehende Vertrag zwischen JL und der BMW Bank GmbH sah ausdrücklich vor, dass „[d]er Basiszinssatz … jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres ermittelt und von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger bekannt gegeben [wird]“.

[84]   Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Kreditvertrag zwar nicht notwendigerweise in einem einzigen Dokument enthalten sein muss, dass aber alle in Art. 10 II der Richtlinie 2008/48 genannten Elemente auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger festgehalten werden müssen (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urt. v. 09.11.2016 – C-42/15, EU:C:2016:842 Rn. 45 und Tenor – Home Credit Slovakia).

[85]   Da die in Art. 10 II dieser Richtlinie genannten Elemente in klarer, prägnanter Form zu nennen sind, ist es notwendig, dass im Kreditvertrag klar und prägnant auf die anderen Unterlagen auf Papier oder auf die anderen dauerhaften Datenträger verwiesen wird, die diese Elemente enthalten und dem Verbraucher vor Vertragsschluss tatsächlich ausgehändigt werden, so dass er alle seine Rechte und Pflichten konkret erkennen kann (EuGH, Urt. v. 09.11.2016 – C-42/15, EU:C:2016:842 Rn. 34 – Home Credit Slovakia).

[86]   Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts zu prüfen, ob dies in den Ausgangsverfahren der Fall ist.

[87]   Zur Auslegung von Art. 10 II lit. l der Richtlinie 2008/48 ist festzustellen, dass der Wortlaut dieser Bestimmung verlangt, dass im Kreditvertrag der zu einem bestimmten Zeitpunkt, nämlich dem des Vertragsschlusses, geltende Satz der Verzugszinsen angegeben wird. Außerdem sieht diese Vorschrift in Bezug auf die Änderung dieses Zinssatzes nach Abschluss des Kreditvertrags eine Verpflichtung zur Angabe der Art und Weise der Anpassung dieses Zinssatzes vor.

[88]   Wie der Generalanwalt in den Nrn. 57 bis 60 seiner Schlussanträge im Wesentlichen festgestellt hat, legt der Wortlaut von Art. 10 II lit. l der Richtlinie 2008/48 also nahe, dass in dem Kreditvertrag der im Fall des Zahlungsverzugs zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Zinssatz konkret in Form eines Prozentsatzes anzugeben ist, und nicht nur die Definition dieses Zinssatzes oder die verwendete Berechnungsformel.

[89]   Zur allgemeinen Systematik dieser Richtlinie ist festzustellen, dass nach den Definitionen des effektiven Jahreszinses, des Sollzinssatzes und des festen Sollzinssatzes in Art. 3 der Richtlinie diese verschiedenen Zinssätze in Prozentsätzen ausgedrückt werden müssen.

[90]   Was die Ziele dieser Richtlinie und ganz konkret ihres Art. 10 betrifft, ist, wie in Rn. 70 des vorliegenden Urteils ausgeführt, das Gebot, in einem Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form die in dieser Vorschrift genannten Elemente anzugeben, erforderlich, damit der Verbraucher seine Rechte und Pflichten zur Kenntnis nehmen kann.

[91]   Verweist aber ein Verbrauchervertrag hinsichtlich der Informationen, die nach Art. 10 der Richtlinie 2008/48 anzugeben sind, auf bestimmte Vorschriften des nationalen Rechts, so kann der Verbraucher auf der Grundlage des Vertrags den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung nicht bestimmen (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urt. v. 26.03.2020 – C-66/19, EU:C:2020:242 Rn. 44 – Kreissparkasse Saarlouis).

[92]   Wie der Generalanwalt in Nr. 64 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ermöglicht es die Pflicht zur Angabe des als Prozentsatz ausgedrückten konkreten Verzugszinssatzes im Kreditvertrag dem Verbraucher, sich der Folgen seines etwaigen Zahlungsverzugs bewusst zu werden.

[93]   Da der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags geltende Verzugszinssatz eine bezifferte Angabe darstellt, was insbesondere dann nicht der Fall wäre, wenn es sich um einen variablen Zinssatz handelte, muss dieser Verzugszinssatz im Kreditvertrag konkret in Form eines Prozentsatzes angegeben werden.

[94]   Was die in Art. 10 II lit. l der Richtlinie 2008/48 vorgesehene Verpflichtung betrifft, im Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form die Art und Weise der etwaigen Anpassung des Satzes der Verzugszinsen anzugeben, so kann in Fällen, in denen, wie in den Ausgangsverfahren, die Parteien des Kreditvertrags vereinbart haben, dass der Verzugszinssatz nach Maßgabe des von der Zentralbank eines Mitgliedstaats festgelegten und in einem für jedermann leicht zugänglichen Amtsblatt dieses Mitgliedstaats bekannt gegebenen Änderung des Basiszinssatzes geändert wird, ein Verweis im Kreditvertrag auf diesen Basiszinssatz geeignet sein, einen angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher in die Lage zu versetzen, den Mechanismus der Änderung dieses Satzes der Verzugszinsen zu kennen und zu verstehen, sofern die Methode zur Berechnung des Verzugszinssatzes in diesem Vertrag beschrieben wird. Insoweit sind zwei Voraussetzungen zu beachten. Erstens muss die Darstellung dieser Berechnungsmethode für einen Durchschnittsverbraucher, der nicht über Fachkenntnisse im Finanzbereich verfügt, leicht verständlich sein und es ihm ermöglichen, den Verzugszinssatz auf der Grundlage der im Kreditvertrag enthaltenen Angaben zu berechnen. Zweitens muss auch die Häufigkeit der Änderung dieses Basiszinssatzes, die sich nach den nationalen Bestimmungen richtet, in diesem Kreditvertrag angegeben werden (vgl. entsprechend EuGH, Urt. v. 03.03.2020 – C-125/18, EU:C:2020:138 Rn. 53 – Gómez del Moral Guasch).

[95]   Daher ist auf die erste Frage in den Rechtssachen C-33/20 und C-155/20 und die dritte Frage in der Rechtssache C-187/20 zu antworten, dass Art. 10 II lit. l der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass in dem Kreditvertrag der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltende Satz der Verzugszinsen in Form eines konkreten Prozentsatzes anzugeben und der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret zu beschreiben ist. Haben die Parteien des betreffenden Kreditvertrags vereinbart, dass der Verzugszinssatz nach Maßgabe des von der Zentralbank eines Mitgliedstaats festgelegten und in einem für jedermann leicht zugänglichen Amtsblatt bekannt gegebenen Änderung des Basiszinssatzes geändert wird, reicht ein Verweis im Kreditvertrag auf diesen Basiszinssatz aus, sofern die Methode zur Berechnung des Satzes der Verzugszinsen nach Maßgabe des Basiszinssatzes in diesem Vertrag beschrieben wird. Insoweit sind zwei Voraussetzungen zu beachten. Erstens muss die Darstellung dieser Berechnungsmethode für einen Durchschnittsverbraucher, der nicht über Fachkenntnisse im Finanzbereich verfügt, leicht verständlich sein und es ihm ermöglichen, den Verzugszinssatz auf der Grundlage der Angaben im Kreditvertrag zu berechnen. Zweitens muss auch die Häufigkeit der Änderung dieses Basiszinssatzes, die sich nach den nationalen Bestimmungen richtet, in dem fraglichen Kreditvertrag angegeben werden.

Zur zweiten Frage in den Rechtssachen C-33/20 und C-155/20 und zur vierten Frage in der Rechtssache C-187/20

[96]   Mit seiner zweiten Frage in den Rechtssachen C-33/20 und C-155/20 und seiner vierten Frage in der Rechtssache C-187/20 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 10 II lit. r der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass im Kreditvertrag für die Berechnung der bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens fälligen Entschädigung ein konkreter Rechenweg anzugeben ist, der für den Verbraucher nachvollziehbar ist, sodass er die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung berechnen kann.

[97]   Zur Beantwortung dieser Fragen ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 10 II lit. r der Richtlinie 2008/48 im Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form „das Recht auf vorzeitige Rückzahlung, das Verfahren bei vorzeitiger Rückzahlung und gegebenenfalls Informationen zum Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung sowie zur Art der Berechnung dieser Entschädigung“ anzugeben sind.

[98]   Im vorliegenden Fall geht aus den Vorlageentscheidungen hervor, dass die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kreditverträge vorsehen, dass „die Bank [den Schaden] nach den vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen berechnen [wird]“.

[99]   Sieht die Richtlinie 2008/48 für den Gewerbetreibenden die Pflicht vor, den Verbraucher über den Inhalt der ihm unterbreiteten Vertragserklärung zu informieren, und sind bestimmte Aspekte davon durch bindende Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geregelt, so muss der Gewerbetreibende den Verbraucher insoweit nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs in klarer, prägnanter Form über den Inhalt dieser Vorschriften belehren, damit der Verbraucher seine Rechte und Pflichten zur Kenntnis nehmen kann (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urt. v. 26.03.2020 – C-66/19, EU:C:2020:242 Rn. 46 m. w. Nachw. – Kreissparkasse Saarlouis).

[100]  Zu diesem Zweck ist es in Bezug auf die bei vorzeitiger Rückzahlung fällige Entschädigung nach Art. 10 II lit. r der Richtlinie 2008/48 zwar nicht erforderlich, dass der Kreditvertrag die mathematische Formel nennt, mittels deren diese Entschädigung berechnet wird, doch muss er die Methode zur Berechnung dieser Entschädigung in einer konkreten und für einen Durchschnittsverbraucher leicht nachvollziehbaren Weise angeben, sodass dieser die Höhe der bei vorzeitiger Rückzahlung fälligen Entschädigung anhand der im Kreditvertrag gegebenen Informationen bestimmen kann.

[101]  Ein bloßer Verweis für die Berechnung der im Fall der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens geschuldeten Entschädigung auf den von einem nationalen Gericht, im vorliegenden Fall vom Bundesgerichtshof, vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen genügt jedoch nicht dem in Rn. 99 des vorliegenden Urteils angeführten Erfordernis, dem Verbraucher den Inhalt seiner vertraglichen Verpflichtung zur Kenntnis zu bringen.

[102]  Nach alledem ist auf die zweite Frage in den Rechtssachen C-33/20 und C-155/20 und die vierte Frage in der Rechtssache C-187/20 zu antworten, dass Art. 10 II lit. r der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass im Kreditvertrag die Methode für die Berechnung der bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens fälligen Entschädigung in einer konkreten und für einen Durchschnittsverbraucher leicht nachvollziehbaren Weise anzugeben ist, so dass dieser die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung anhand der in diesem Vertrag erteilten Informationen bestimmen kann.

Zur dritten Frage in den Rechtssachen C-33/20 und C-155/20 und zur fünften Frage in der Rechtssache C-187/20

[103]  Mit seiner dritten Frage in den Rechtssachen Rechtssachen C-33/20 und C-155/20 und seiner fünften Frage in der Rechtssache C-187/20 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 1 II der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass im Kreditvertrag alle Situationen anzugeben sind, in denen den Parteien des Kreditvertrags durch die innerstaatliche Regelung ein Kündigungsrecht zuerkannt wird, wie etwa das Kündigungsrecht des Kreditnehmers aus wichtigem Grund, und ob in diesem Vertrag für jede dieser Situationen die Frist und die Form der Kündigungserklärung anzugeben sind.

[104]  Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 10 II lit. s der Richtlinie 2008/48 im Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form „die einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrags“ anzugeben sind.

[105]  Darüber hinaus regelt Art. 13 dieser Richtlinie die Voraussetzungen, unter denen Verbraucher und Kreditgeber einen unbefristeten Kreditvertrag kündigen können, wobei darauf hinzuweisen ist, dass diese Richtlinie keinerlei Kündigungsrecht bei befristeten Verträgen einräumt. Unter diesen Umständen ist die Bezugnahme auf das „Recht auf Kündigung“ in Art. 10 II lit. s der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass sie sich auf das in Art. 13 dieser Richtlinie vorgesehene Kündigungsrecht bezieht.

[106]  Daraus folgt, dass die Richtlinie 2008/48 keine Verpflichtung vorsieht, in den Kreditvertrag irgendeine Angabe über das Recht auf Kündigung von Kreditverträgen aufzunehmen, die für eine befristete Laufzeit abgeschlossen wurden.

[107]  Wie aus den Vorlageentscheidungen hervorgeht, wurden die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verträge für eine befristete Laufzeit geschlossen.

[108]  Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten in Bezug auf Verträge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48 fallen, keine Verpflichtungen für die Vertragsparteien einführen dürfen, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind, sofern diese harmonisierte Vorschriften im von den Verpflichtungen erfassten Bereich enthält (EuGH, Urt. v. 09.11.2016 – C-42/15, EU:C:2016:842 Rn. 55 – Home Credit Slovakia).

[109]  Art. 10 II der Richtlinie 2008/48 enthält jedoch eine solche Harmonisierung der in Kreditverträge zwingend aufzunehmenden Angaben (EuGH, Urt. v. 09.11.2016 – C-42/15, EU:C:2016:842 Rn. 56 – Home Credit Slovakia).

[110]  Zwar kann ein Mitgliedstaat in seiner innerstaatlichen Regelung eine Möglichkeit zur Kündigung von für einen befristeten Zeitraum geschlossenen Kreditverträgen vorsehen. Art. 10 II lit. s und Art. 13 der Richtlinie 2008/48 in Verbindung mit deren Art. 22 I verbieten es jedoch, dass die innerstaatliche Regelung eines Mitgliedstaats die Verpflichtung vorsieht, dass in einem solchen Kreditvertrag eine Information zu einem Kündigungsrecht angegeben wird, das nicht in der Richtlinie 2008/48, sondern nur in dieser innerstaatlichen Regelung vorgesehen ist.

[111]  Indes verbietet es die Richtlinie 2008/48 den Parteien eines Kreditvertrags, die übereingekommen sind, ein Kündigungsrecht außerhalb der in Art. 13 der Richtlinie genannten Fälle vorzusehen, nicht, dass sie dieses Recht in den Vertrag aufnehmen (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urt. v. 09.11.2016 – C-42/15, EU:C:2016:842 Rn. 57 und 58 – Home Credit Slovakia).

[112]  Nach alledem ist auf die dritte Frage in den Rechtssachen C-33/20 und C-155/20 und die fünfte Frage in der Rechtssache C-187/20 zu antworten, dass Art. 10 II der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass er nicht verlangt, dass im Kreditvertrag alle Situationen anzugeben sind, in denen den Parteien des Kreditvertrags ein Kündigungsrecht nicht durch diese Richtlinie, sondern nur durch die innerstaatliche Regelung zuerkannt wird.

Zur vierten Frage in der Rechtssache C-155/20 und zur siebten Frage in der Rechtssache C?187/20

[113]  Mit seiner vierten Frage in der Rechtssache C-155/20 und mit seiner siebten Frage in der Rechtssache C-187/20 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass sie es dem Kreditgeber verwehrt, sich gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts gemäß Art. 14 I der Richtlinie 2008/48 durch den Verbraucher auf den Einwand der Verwirkung zu berufen, wenn eine der in Art. 10 II dieser Richtlinie vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist und der Verbraucher vom Fortbestehen seines Widerrufsrechts keine Kenntnis hatte und diese Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat.

[114]  Für die Beantwortung dieser Fragen ist darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus Art. 14 I Unterabs. 2 lit. b der Richtlinie 2008/48 ergibt, die Widerrufsfrist erst zu laufen beginnt, wenn dem Verbraucher die Informationen gemäß Art. 10 dieser Richtlinie übermittelt wurden, sofern der betreffende Zeitpunkt nach dem Tag des Abschlusses des Kreditvertrags liegt. Besagter Art. 10 zählt die Informationen auf, die in Kreditverträgen anzugeben sind.

[115]  Wie aus Rn. 108 des vorliegenden Urteils hervorgeht, dürfen die Mitgliedstaaten in Bezug auf Verträge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48 fallen, keine Verpflichtungen für die Vertragsparteien einführen, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind, sofern diese in dem von den Verpflichtungen erfassten Bereich harmonisierte Vorschriften enthält.

[116]  Wie der Generalanwalt in Nr. 101 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, fallen die zeitlichen Voraussetzungen der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher unter die Harmonisierung durch Art. 14 der Richtlinie 2008/48.

[117]  Da die Richtlinie 2008/48 keine zeitliche Beschränkung der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher für den Fall vorsieht, dass ihm diese Informationen nicht erteilt wurden, darf eine solche Beschränkung mithin auch nicht in einem Mitgliedstaat durch die nationalen Rechtsvorschriften auferlegt werden.

[118]  Daher ist auf die vierte Frage in der Rechtssache C-155/20 und auf die siebte Frage in der Rechtssache C-187/20 zu antworten, dass Art. 14 I der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass er es dem Kreditgeber verwehrt, sich gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts gemäß dieser Bestimmung durch den Verbraucher auf den Einwand der Verwirkung zu berufen, wenn eine der in Art. 10 II dieser Richtlinie vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, ob der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Kenntnis hatte, ohne dass er diese Unkenntnis zu vertreten hat.

Zur fünften Frage in der Rechtssache C-155/20 und zur achten Frage in der Rechtssache C-187/20

[119]  Mit seiner fünften Frage in der Rechtssache C-155/20 und seiner achten Frage in der Rechtssache C-187/20 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass der Kreditgeber im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts gemäß Art. 14 I der Richtlinie 2008/48 durch den Verbraucher keinen Rechtsmissbrauch annehmen darf, wenn zum einen eine der in Art. 10 II dieser Richtlinie vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist und zum anderen der Verbraucher vom Fortbestehen seines Widerrufsrechts keine Kenntnis hatte und diese Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat.

[120]  Zur Beantwortung dieser Fragen ist festzustellen, dass die Richtlinie 2008/48 keine Vorschriften enthält, die die Frage des Missbrauchs der ihm von dieser Richtlinie eingeräumten Rechte durch den Verbraucher regeln.

[121]  Allerdings ist zu prüfen, ob die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher in Anwendung von Art. 14 I der Richtlinie 2008/48 nicht im vorliegenden Fall durch die Anwendung des allgemeinen Grundsatzes des Unionsrechts eingeschränkt wird, wonach sich der Einzelne nicht in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf die Vorschriften dieses Rechts berufen darf.

[122]  Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt die Feststellung eines Missbrauchs zum einen eine Gesamtheit objektiver Umstände voraus, aus denen sich ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde, zum anderen ein subjektives Element, nämlich die Absicht, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden (EuGH, Urt. v. 26.02.2019 – C-116/16 und C-117/16, EU:C:2019:135 Rn. 97 m. w. Nachw. – T Danmark und Y Denmark).

[123]  Zu dem mit Art. 14 der Richtlinie 2008/48 verfolgten Zweck ist zum einen festzustellen, dass dieser darin besteht, es dem Verbraucher zu ermöglichen, den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen. Er soll deshalb von einem Vertrag zurücktreten können, bei dem sich nach dessen Abschluss innerhalb der für die Ausübung des Widerrufsrechts vorgesehenen Überlegungsfrist herausstellt, dass er nicht seinen Bedürfnissen entspricht (vgl. EuGH, Urt. v. 19.12.2019 – C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 Rn. 101 – Rust-Hackner u. a.).

[124]  Zum anderen besteht, wie der Generalanwalt in den Nrn. 117 und 118 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, der Zweck von Art. 1 I Unterabs. 2 lit. b der Richtlinie 2008/48 darin sicherzustellen, dass der Verbraucher alle Informationen erhält, die erforderlich sind, um den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung zu beurteilen und den Kreditgeber, der ihm die in Art. 10 dieser Richtlinie vorgesehenen Informationen nicht erteilt, zu bestrafen.

[125]  Die in den Unionsrichtlinien im Bereich des Verbraucherschutzes vorgesehenen Sanktionen sollen den Gewerbetreibenden nämlich davon abschrecken, gegen die ihm nach den Bestimmungen dieser Richtlinien obliegenden Pflichten gegenüber dem Verbraucher zu verstoßen (vgl. entsprechend EuGH, Urt. v. 30.04.2014 – C-26/13, C?26/13, EU:C:2014:282 Rn. 84 – Kásler und Káslerné Rábai, sowie Urt. vom 25.11.2020 – C–269/19, EU:C:2020:954 Rn. 34 und 38 – Banca B.).

[126]  Hat der Gewerbetreibende dem Verbraucher die in Art. 10 der Richtlinie 2008/48 genannten Informationen nicht erteilt und beschließt dieser, den Kreditvertrag nach Ablauf der Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrags zu widerrufen, kann der Unternehmer dem Verbraucher keinen missbrauch seines Widerrufsrechts vorwerfen, auch wenn zwischen dem Vertragsschluss und dem Widerruf durch den Verbraucher erhebliche Zeit vergangen ist.

[127]  Nach alledem ist auf die fünfte Frage in der Rechtssache C-155/20 sowie auf die achte Frage in der Rechtssache C-187/20 zu antworten, dass die Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass der Kreditgeber im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts gemäß Art. 14 I der Richtlinie 2008/48 durch den Verbraucher keinen Rechtsmissbrauch annehmen darf, wenn eine der in Art. 10 II dieser Richtlinie vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, ob der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Kenntnis hatte.

Zur sechsten Frage in der Rechtssache C–187/20

[128]  Mit seiner sechsten Frage in der Rechtssache C–187/20 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 10 II lit. t der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass im Kreditvertrag die wesentlichen formalen Voraussetzungen für die Einleitung eines außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahrens mitgeteilt werden müssen, oder ob es ausreicht, dass in diesem Vertrag insoweit auf eine im Internet abrufbare Verfahrensordnung verwiesen wird.

[129]  Insoweit bestimmt Art. 10 II lit. t der Richtlinie 2008/48, dass im Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form „die Angabe, ob der Verbraucher Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren hat, und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang“ anzugeben sind.

[130]  Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung von unionsrechtlichen Vorschriften nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden, zu berücksichtigen (EuGH, Urt. v. 25.06.2020 – C-380/19, EU:C:2020:498 Rn. 25 – Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände).

[131]  Zum Zusammenhang, in dem Art. 10 II lit. t der Richtlinie 2008/48 steht, ist festzustellen, dass nach Art. 10 II dieser Richtlinie die in dieser Bestimmung genannten Informationen, einschließlich der Voraussetzungen für den Zugang zu den dem Verbraucher zugänglichen außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, klar und prägnant anzugeben sind.

[132]  Daraus folgt, dass die Angaben hierzu im Kreditvertrag hinreichend klar und vollständig sein müssen, um dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, eine solche Beschwerde oder einen solchen Rechtsbehelf einzulegen, dass sie aber nicht alle Verfahrensvorschriften für diese Verfahren wiedergeben müssen.

[133]  Was das Ziel von Art. 10 II lit. t der Richtlinie 2008/48 betrifft, ist festzustellen, dass diese Bestimmung dazu dienen soll, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen, indem dafür gesorgt wird, dass Verbraucher auf freiwilliger Basis Beschwerden gegen Kreditgeber bei Stellen einreichen können, die Verfahren zur alternativen Streitbeilegung anbieten (vgl. entsprechend EuGH, Urt. v. 25.06.2020 – C-380/19, EU:C:2020:498 Rn. 26 – Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände).

[134]  Um von dieser Möglichkeit Gebrauch machen zu können, müssen die Verbraucher über bestehende alternative Rechtsbehelfsverfahren informiert werden. Sie müssen im Fall einer Streitigkeit rasch herausfinden können, welche Stellen zur alternativen Streitbeilegung für ihre Beschwerde zuständig sind und ob der betreffende Unternehmer sich an einem bei einer solchen Stelle eingeleiteten Verfahren beteiligen wird (vgl. entsprechend EuGH, Urt. v. 25.06.2020 – C-380/19, EU:C:2020:498 Rn. 27 – Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände).

[135]  Art. 10 II lit. t der Richtlinie 2008/48 soll somit zum einen sicherstellen, dass der Verbraucher in voller Kenntnis des Sachverhalts entscheiden kann, ob es für ihn zweckmäßig ist, auf eines der außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren zurückzugreifen, und zum anderen, dass er auf der Grundlage der im Kreditvertrag enthaltenen Informationen tatsächlich in der Lage ist, eine solche Beschwerde oder einen solchen Rechtsbehelf einzulegen.

[136]  Wie der Generalanwalt in Nr. 94 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist es zu diesem Zweck von wesentlicher Bedeutung, dass der Verbraucher erstens über alle ihm zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die mit diesen Verfahren verbundenen Kosten, zweitens darüber, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf auf Papier oder elektronisch einzureichen ist, drittens über die physische oder elektronische Adresse, an die die Beschwerde oder der Rechtsbehelf zu senden ist, und viertens über die sonstigen der formalen Voraussetzungen, denen die Beschwerde oder der Rechtsbehelf unterliegt, informiert wird.

[137]  Was die in der vorstehenden Randnummer genannten Informationen betrifft, reicht ein bloßer Verweis im Kreditvertrag auf eine im Internet abrufbare Verfahrensordnung oder auf ein anderes Schriftstück oder Dokument, in dem die Modalitäten der außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren festgelegt sind, nicht aus (vgl. entsprechend EuGH, Urt. v. 26.03.2020 – C-66/19, EU:C:2020:242 Rn. 47 m. w. Nachw. – Kreissparkasse Saarlouis).

[138]  Nach alledem ist auf die sechste Frage in der Rechtssache C-187/20 zu antworten, dass Art. 10 II lit. t der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass im Kreditvertrag die wesentlichen Informationen über alle dem Verbraucher zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die mit diesen Verfahren verbundenen Kosten, darüber, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf per Post oder elektronisch einzureichen ist, über die physische oder elektronische Adresse, an die die Beschwerde oder der Rechtsbehelf zu senden ist, und über die sonstigen formalen Voraussetzungen, denen die Beschwerde oder der Rechtsbehelf unterliegt, anzugeben sind. Was diese Informationen betrifft, reicht ein bloßer Verweis im Kreditvertrag auf eine im Internet abrufbare Verfahrensordnung oder auf ein anderes Schriftstück oder Dokument, in dem die Modalitäten der außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren festgelegt sind, nicht aus.

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