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OLG Celle, Urteil vom 5. März 2003 – 9 U 111/02

Verdachtsabberufung

§ 242 BGB, § 626 Abs 2 BGB

1. Will eine GmbH ihrem Geschäftsführer außerordentlich fristlos kündigen, hat sie nach Schöpfung des Anfangsverdachts einer schweren Pflichtverletzung zur Wahrung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB die Aufklärung des Sachverhalts zügig und ohne Unterbrechungen voranzutreiben, wenn sie bei strafbaren Vorwürfen Eigenermittlungen betreibt, statt Strafanzeige zu erstatten. Die Gesellschaft trägt die Darlegungslast für die Abfolge von Maßnahmen, aus denen sich ein zügiges Aufklärungsbemühen ergibt.

2. Verzögert die GmbH die Aufklärung des Verdachts einer Pflichtverletzung, spricht dies dagegen, daß der angegebene Kündigungsgrund für sie ein hinreichendes Gewicht hat.

3. Für den Sachverhalt, der einer Verdachtskündigung zugrundegelegt wird, müssen objektive Anhaltspunkte bestehen, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Pflichtverletzung begründen, damit der Geschäftsführer nicht haltlos Verdächtigungen mit der Folge willkürlicher Beendigung des Anstellungsverhältnisses ausgesetzt wird.

4. Offen bleibt, ob und mit welcher Reichweite aus der Rechtsprechung des BGH zum Wettbewerbsrecht ein auf § 242 BGB gestützter Anspruch auf Drittauskunft in das Recht des Persönlichkeitsschutzes zu übernehmen ist, mit dessen Hilfe die Person des Informanten einer rechtswidrigen Persönlichkeitsverletzung identifiziert werden soll.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 26. April 2002 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsrechtszuges hinsichtlich ihrer eigenen Berufung und hinsichtlich der Berufung des Klägers. Die erstinstanzliche Kostenentscheidung bleibt auch hinsichtlich des von den beiderseitigen Erledigungserklärungen betroffenen Streitgegenstandes unberührt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Beschwer: über 20.000 Euro.

Gründe

I.

Die Parteien streiten nur noch über die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages, den der Kläger mit der beklagten GmbH abgeschlossen hatte, und über die Wirksamkeit einer mit der Anstellung verbundenen Altersversorgungszusage. Den aufgrund der Berufung des Klägers zunächst noch anhängigen Streit über die Pflicht zur Auskunft über die Identität von Informanten, deren Informationen Grundlage der Kündigungserklärung der Beklagten gewesen sind, und über einen etwaigen Widerruf haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat übereinstimmend für erledigt erklärt. Randnummer2

Gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Die Beklagte trägt in zweiter Instanz ergänzend und vertiefend vor, das Landgericht habe § 626 Abs. 2 BGB unrichtig angewandt, weil es den Kenntnisstand der Beklagten von Anfang Mai 2001 mit demjenigen im August 2000 verwechselt habe. In erster Instanz sei nicht unstreitig gewesen, dass die Beklagte die nach dem 30.04.2001 erstmals erworbenen Kenntnisse bereits im August 2000 gehabt oder jedenfalls einen schwer wiegenden Verdacht gehabt habe. Übereinstimmend hätten beide Parteien vorgetragen, der Kenntnisstand der Beklagten sei anlässlich der Anhörung des Klägers vom 12.07.2000 noch unspezifisch gewesen. Die gegenteilige Feststellung des Landgerichts beruhe auf einem Verfahrensmangel. Der Beratungsanwalt der Beklagten habe im August 2000 wegen des damaligen Informationsstandes keinen Grund für eine fristlose Kündigung gesehen, auch wenn man den Kläger schon damals ohne Rücksicht auf einen Verdacht habe „loswerden“ wollen. Die Beklagte habe bis zum 30. April 2001 nur über Informationen verfügt, die sich aus einer Aktennotiz des Zeugen R vom 25. Mai 2000 ergeben. Im August 2000 habe die Beklagte keine Kenntnis der Zeugen B, Se und S gehabt und auch keinen Kontakt zu diesen Personen gehabt. Dem Zeugen R, einem Vetter des Klägers, seien die Informationen, die in der Notiz vom 25. Mai 2000 niedergelegt seien, zugetragen worden. Er habe sie der Beklagten übermittelt, sodass diese Anlass gehabt habe, den Kläger damit zu konfrontieren. Der Kläger habe selbst zugestanden, dass die Vorwürfe bei seiner Anhörung vom 11. Juli 2000 unspezifisch gewesen seien. Erstmals hätten konkrete Informationen am 2. Mai 2001 vorgelegen, nachdem der Beratungsanwalt der Beklagten aus Wien mit eidesstattlichen Versicherungen zurückgekommen sei. Die Beklagte sei nach Bekanntwerden der Aktennotiz des Zeugen R nicht neun Monate untätig gewesen. Sie habe vielmehr ununterbrochen recherchiert. Randnummer3

Der Zeuge R habe den Zeugen Se gekannt, der offenbar seinerseits Kontakte zu dem Zeugen S gehabt habe, dessen Name der Kläger am 12. Juli 2000 offenbart habe. So sei die Beklagte mittelbar an die Informanten S und B herangekommen. Die Informationen hätten sich erst im Frühjahr 2001 so weit verdichtet, dass die Beklagte und ihr Rechtsberater zu der Auffassung gelangt seien, die Gerüchte müssten verifiziert werden. Daher hätten sie den Zeugen R gebeten, die weiteren Zeugen zu veranlassen, ihre Wahrnehmungen über fehlerhafte Verhaltensweisen vor einem Notar in Form einer eidesstattlichen Versicherung zu Protokoll zu geben. So sei es zu den eidesstattlichen Versicherungen vom 25.04.2001 gekommen. Aufgrund der Aktennotiz vom 25. Mai 2000 habe die Beklagte wegen des Alters der Informationen keine Verdachtskündigung aussprechen können; sie habe die Notiz nach gewissenhafter Überprüfung ihres Beratungsanwalts nicht für ausreichend gehalten. Herr B habe in einem Gespräch mit dem Zeugen R am 20. Juni 2000 einen Unterstützung der Beklagten verweigert. Die Beklagte sei mit Recherchen erst weitergekommen, als der Kläger selbst den Namen S offenbart habe. Randnummer4

Auch ohne Klärung der Vorwürfe durch Beweisaufnahme sei die fristlose Kündigung als Verdachtskündigung gerechtfertigt. Der Verlust des Vertrauens in den Kläger wegen Verdachts einer Käuflichkeit zu Lasten der Beklagten ergebe sich u. a. daraus, dass der Kläger die Vorwürfe nicht auszuräumen vermocht habe. Randnummer5

Die Beklagte beantragt, Randnummer6

das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen; Randnummer7

hilfsweise, das angefochtene Urteil und das Verfahren aufzuheben und die Sache zwecks anderweitiger Verhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 539 ZPO); Randnummer8

weiter hilfsweise, die Revision zuzulassen; Randnummer9

weiter hilfsweise, als Sicherheit im Rahmen des § 711 ZPO die unwiderrufliche, unbefristete, selbstschuldnerische und schriftliche Bürgschaft einer Bank, die einem anerkannten Einlagensicherungsfonds angehört, oder einer öffentlichen Sparkasse zuzulassen. Randnummer10

Der Kläger beantragt, Randnummer11

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer12

Der Kläger verteidigt die Ausurteilung der Feststellungsanträge. Die fristlose Kündigung sei unbegründet erfolgt und habe nur dem Zweck gedient, den Kläger „loszuwerden“. Selbst eine Verdachtskündigung sei auf der Grundlage der von … R beschafften „Dokumente“ nicht begründet gewesen. Der Informant R habe einen persönlichen Hintergrund, der Zweifel an der Substanz der Vorwürfe begründe und der ein ernsthaftes Aufklärungsbemühen notwendig gemacht habe. Der Kläger sei aufgrund der unspezifischen Vorwürfe am 12.07.2000 gefragt worden, ob er sich von einem Lieferanten der Muttergesellschaft habe bestechen lassen, ob er auf Kosten des Lieferanten Prostituierte in Anspruch genommen sowie Jagdeinladungen angenommen habe, und ob er im Gegenzug mangelhafte oder minderwertige Rohware akzeptiert habe. Nachdem die Muttergesellschaft erstmals mit Schreiben vom 7. Mai 2001 Namen ungarischer „Mittäter“ genannt habe, sei er selbst den Vorwürfen nachgegangen. Bestätigt durch die ungarische Polizei habe er belegen können, dass die Vorwürfe auf eidesstattliche Versicherungen zurückzuführen seien, die unter Vorlage gefälschter Personalpapiere errichtet worden seien. Falsch sei die Behauptung der Beklagten, sie sei erst aufgrund der Äußerung des Klägers vom 12. Juli 2000 an die Informanten S und B „herangekommen“. Der Name B habe sich dezidiert aus der Aktennotiz vom 25. Mai 2000 ergeben. Die Herren Sch und L hätten sich am 14. Juli 2000 nach Ungarn begeben, um dort Erkundigungen bei dem Zeugen G über die Richtigkeit der Vorwürfe in der Aktennotiz vom 24. Mai 2000 einzuholen. Dieser Zeuge habe beiden Herren mitgeteilt, dass er die Vorwürfe für völlig unberechtigt halte. Aufgrund des Gesprächs vom 14. Juli 2000 hätten sich die Herren Sch und L veranlasst gesehen, den Zeugen R zur Untermauerung der in der Aktennotiz enthaltenen Vorwürfe aufzufordern. R habe die Informationen überhaupt nicht von B erhalten, sodass dieser ebenso wie S nicht als Zeuge zur Verfügung gestanden habe. Stattdessen habe sich der Zeuge R des Zeugen Se bedient, um inhaltlich falsche, unter Vorlage gefälschter Personalpapiere errichtete eidesstattliche Versicherungen zu beschaffen. Bei Existenz unmittelbarer Informationen des Zeugen B und/oder des Zeugen S hätte es nicht eines Zeitraums von einem dreiviertel Jahr bedurft, um entsprechende Urkunden zu beschaffen. Dieser lange Zeitraum sei nur deshalb erforderlich gewesen, weil es krimineller Vorbereitungen bedurft habe, um die Vorwürfe in der Aktennotiz zu untermauern. Die Beklagte äußere sich bewusst nicht zu den Kanälen, auf denen sich angeblich Informationen im Frühjahr 2001 verdichtet hätten. Schon der Inhalt der Aktennotiz vom 24. Mai 2000 habe in Verbindung mit dem bisherigen Lebenslauf des Zeugen R und dessen verwandtschaftlicher Beziehung zu den Gesellschaftern der Beklagten Anlass gegeben, diesem Zeugen massive Vorhaltungen zu machen. Er habe nach unternehmerischen Misserfolgen im Ausland wieder Kontakt zu dem Unternehmen der Beklagten gesucht und als Einstand angebliche Dossiers über den Kläger angeboten, von dem er gewusst habe, dass die Beklagte ihn habe „loswerden“ wollen. Geschäftsführer, Gesellschafter und Beiratsmitglieder der Beklagten hätten offensichtlich bewusst davon abgesehen, weitere Aufklärung zu suchen, um nicht Argumente zu verlieren, mit deren Hilfe der Kläger gekündigt werden konnte. Der Informant sei für seine Mühen mit einer Wiedereinstellung belohnt worden. Randnummer13

Im Zuge der ungarischen kriminalpolizeilichen Ermittlungen wegen des Verdachts der Urkundenfälschung sei festgestellt worden, dass eine unbekannt gebliebene Person am 25.04.2001 und 17.08.2001 vor der Notarin auf internen Aufzeichnungen die Beglaubigung ihrer Unterschriften beantragt habe und sich dabei mit einem gefälschten Personalausweis auf den Namen S ausgewiesen habe. Der vorgelegte Personalausweis sei in Wirklichkeit auf den Namen einer anderen Person ausgestellt gewesen und dieser von unbekannten Tätern im März 2001 entwendet worden. Randnummer14

Wegen des weiter gehenden Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

1. Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet, weil die außerordentliche Kündigung unter Verletzung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB verspätet ausgesprochen worden ist. Die Gesellschafter der Beklagten hatten, nachdem sie den Anfangsverdacht geschöpft hatten, die Pflicht, die Aufklärung des Sachverhalts zügig und ohne Unterbrechungen voranzutreiben. Der Senat hat davon auszugehen, dass diese Pflicht verletzt wurde, weil die Beklagte trotz entsprechender dringlicher Aufforderung durch den Kläger nichts Konkretes dazu vorgetragen hat, mit welcher Qualität und in welcher zeitlichen Abfolge sie Aufklärungsbemühungen unternommen hat. Darauf hat bereits das Landgericht sein Urteil gestützt, ohne dass es den Kenntnisstand der Beklagten vom Mai 2001 mit dem Kenntnisstand vom August 2000 verwechselt hat. Auch die eingehende Erörterung dieses Punktes in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat zu keinen weiteren Erkenntnissen geführt. Randnummer16

Die Beklagte hat die außerordentliche Kündigung der Qualität nach auf dieselben Gründe gestützt, die dem Kläger bereits im August 2000 als Verdacht vorgehalten worden waren. Der Vorhalt ist von den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin der KG gemacht worden, die die Gesellschafterrechte in der Beklagten wahrgenommen haben. Dass der Verdacht schon zu diesem Zeitpunkt bestand, hat die Beklagte GA II 160/161 explizit vorgetragen, sodass es auf die Erwägungen der Beklagten zu einer verfahrensfehlerhaften Feststellung des vom Landgericht beurkundeten Tatbestandes und der Überwindung dieser Beurkundung trotz fehlenden rechtzeitigen Tatbestandsberichtigungsantrages nicht ankommt. Der Wissensstand und die Beweislage der Beklagten hat sich bis zum Mai 2001 nicht einmal wesentlich erweitert. Randnummer17

Erlangen die Gesellschafter einer GmbH Informationen, die den Verdacht auslösen, dass ihr Geschäftsführer schwere Pflichtverletzungen zum Nachteil der Gesellschaft begangen hat, die eine außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages rechtfertigen könnten, haben sie unverzüglich für eine Aufklärung der Verdachtsmomente zu sorgen. Sie können dafür bei strafbaren Vorwürfen Strafanzeige erstatten und das Ergebnis der strafrechtlichen Ermittlungen abwarten. Werden die Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts, die eine umfassende und zuverlässige Kenntnis des Kündigungssachverhalts ermöglichen sollen, stattdessen ohne Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden betrieben, hat dies ohne schuldhafte Verzögerung zu geschehen, wenn die Kündigungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB trotz der Dauer der Ermittlungen gewahrt bleiben soll (vgl. – beiläufig – BGH NJW 1996, 1403, 1404; BAG NJW 1994, 3117, 3118 zur Hemmung des Fristenlaufs bei vorheriger Anhörung des Geschäftsführers; grundlegend BAG NJW 1994, 1675, 1676 f.; s. ferner Goette DStR 1998, 1137, 1142). Die Hemmung der Frist hält also nur so lange an, wie der Kündigungsberechtigte die Ermittlungen, die eine Gesamtwürdigung unter Einbeziehung von Gegengesichtspunkten gewährleisten sollen, „mit der gebotenen Eile“ anstellt (BAG NJW 1994, 676; s. ferner BAG NJW 1994, 3117, 3118; NJW 1989, 733, 734; NJW 1973, 214; NJW 1972, 1486, 1487). Der Senat hat dabei berücksichtigt, dass die Anforderungen an die Wahrung des Fristerfordernisses aus § 626 Abs. 2 BGB auf gesellschaftsrechtliche Besonderheiten Rücksicht zu nehmen hat, sich also arbeitsrechtliche Bedürfnisse der Wahrung des Betriebsfriedens und der kurzfristigen Klärung der Verhältnisse nicht uneingeschränkt übertragen lassen (vgl. Goette DStR 1998, 1137, 1141). Andererseits ist aber auch im Gesellschaftsrecht zu beachten, dass § 626 Abs. 2 BGB eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben ist. Die Darlegungslast für die Abfolge von Maßnahmen, aus denen sich ein zügiges Aufklärungsbemühen ergibt, liegt bei der Gesellschaft. Ihr ist die Beklagte nicht nachgekommen. Randnummer18

Verzögerungen der Aufklärung sprechen im Übrigen dagegen, dass ein angegebener Kündigungsgrund für die Gesellschaft hinreichendes Gewicht hat. Wenn die Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführer unter Berücksichtigung aller Umstände nicht mehr zumutbar sein soll, weil das Vertrauen in den Geschäftsführer entfallen ist, setzt dies voraus, dass der Kündigungssachverhalt für eine redlich getroffene Entschließung aus der Sicht der Gesellschafter wichtig und ursächlich war. Daran fehlt es, wenn die Gesellschafter sich selbst trotz Anfangsverdachts nicht um eine zügige und geeignete Aufklärung bemühen. Randnummer19

Die Kündigung hätte sich im Übrigen, ohne dass es darauf noch ankommt, nicht auf den Gesichtspunkt einer Verdachtskündigung stützen lassen. Eine Kündigung darf auf den nicht sofort auszuräumenden Verdacht schwerer Pflichtverletzungen, insbesondere den Verdacht strafbaren Verhaltens gestützt werden, wenn allein schon durch den bloßen Verdacht das Vertrauensverhältnis zum Geschäftsführer nachhaltig erschüttert ist und deshalb eine Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. Dafür müssen jedoch objektive Anhaltspunkte vorhanden sein, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit begründen, damit der Geschäftsführer nicht haltlosen Verdächtigungen mit der Folge willkürlicher Beendigung des Anstellungsverhältnisses ausgesetzt ist. Im Streitfall ist ein als ausreichend zu qualifizierender Verdacht zu verneinen. Die eidesstattliche VersicherungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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und erst recht die bloßen Schriftstücke mit ungarischer notarieller Beglaubigung begründeten keinen erkennbaren Strafbarkeitsdruck auf den Aussteller dieser Schriftstücke, sodass schon deshalb Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen verblieben. Dubios war auch das Anlegen der Dossiers, die nach ihrem Inhalt und der Zeitdifferenz zwischen Anfertigung und notarieller Beglaubigung sowie der Freigabe für die Verwendung durch Dritte wie Erpressungsmaterial anmuten. Die Beklagte trägt zu den Umständen der Erlangung des Materials trotz entsprechenden Drängens des Klägers nichts vor, sodass eine Klärung der „Produktionsumstände“ nicht möglich ist. Gegen die Berechtigung des Verdachts musste aus der Sicht der Gesellschaft auch sprechen, dass ihr eine positive Stellungnahme des Herrn G zugunsten des Klägers vorlag, und dass von Herrn B keine Erklärung zu bekommen war. Sollten, wie in der mündlichen Verhandlung spekulativ erwogen wurde, ungarische Zeugen nur gegen Zahlung hoher Vergütungen zur Aussage bereit gewesen sein, war die Glaubhaftigkeit ihrer potentiellen Aussagen und damit gegebenenfalls auch des Inhalts der Aktennotiz von vornherein stark eingeschränkt. Die Beklagte war im Übrigen um eine Abwägung aller Gesamtumstände von vornherein nicht bemüht, weil sie nach ihrem eigenen Vortrag den Kläger überhaupt ohne Verdacht loswerden wollte (GA II 335) und nach späterem ergänzenden Vortrag schon aufgrund der Aktennotiz am 12. Juli 2000 hat kündigen wollen (GA III 395). Randnummer20

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsrechtszuges nach §§ 97, 91 a, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Randnummer21

a) Hinsichtlich ihrer eigenen Berufung ergibt sich dies aus ihrem Unterliegen. Randnummer22

b) Hinsichtlich der Berufung des Klägers hätte die Beklagte nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Abgabe der beiderseitigen Erledigungserklärungen teilweise aus Rechtsgründen obsiegt; teilweise waren die vom Kläger erhobenen Ansprüche mit tatsächlichen und rechtlichen Unsicherheiten belastet, die nach Abgabe der Erledigungserklärungen im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen waren. Der von dem möglichen Unterliegen des Klägers betroffene Teil des Gesamtstreitwertes hat keine Mehrkosten ausgelöst. Randnummer23

aa) Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Auskunft über die Informanten der Verdachtsgrundlagen der außerordentlichen Kündigung ist von Beginn des Verfahrens an nicht als akzessorischer Anspruch erhoben worden; das Widerrufsbegehren war mit dem Auskunftsbegehren nicht im Wege einer Stufenklage verknüpft. Ein akzessorischer Auskunftsanspruch wird im Übrigen durch den Gesichtspunkt der Erforderlichkeit zur Vorbereitung des Hauptanspruchs begrenzt. Informationen über etwaige Drittverletzer, an denen der Kläger interessiert ist, können damit nicht verlangt werden. In Betracht gekommen wäre nur ein selbständiger Informationsanspruch. Losgelöst von sondergesetzlich mit dem Produktpirateriegesetz geschaffenen deliktsrechtlichen Anspruchgrundlagen zur Erforschung von Drittbeziehungen zu weiteren Verletzern hat der I. Zivilsenat des BGH auf der Grundlage des § 242 BGB in Kombination mit einem Beseitigungsanspruch einen Informationsanspruch anerkannt, der die Ermittlung von dritten Verletzern ermöglichen soll (BGH GRUR 2001, 841, 843 f. – Entfernung der Herstellungsnummer II; dazu Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl. 2002, Kap. 38 Rdnr. 35). Demgegenüber wird im Recht des Persönlichkeitsschutzes pauschal angenommen, gegen den Persönlichkeitsrechtsverletzer bestehe kein Anspruch auf Auskunft über den Informanten (Münch-Komm BGB/Rixecker, Band 1, 4. Aufl., § 12 Anh. Rdnr. 229). Dies trifft möglicherweise nur zu, soweit Presseunternehmen gem. Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG der Schutz der Vertraulichkeit ihrer Informanten garantiert ist, der für ungehinderten Informationsfluss als Grundlage der Pressearbeit sorgen soll (BVerfG NJW 1999, 2880 – Fall Holst), nicht aber soweit es um sonstige Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des geschäftlichen Rufes (§ 824 BGB) geht. Unabhängig von deliktischen Anspruchsgrundlagen und von einer etwaigen Neubestimmung des Auskunftsanspruchs im Recht der Persönlichkeits- und Geschäftsrufverletzung wäre im Streitfall möglicherweise aufgrund nachwirkender dienstvertraglicher Fürsorgepflicht ein Anspruch in Betracht gekommen. Unentschieden bleiben kann, ob der Beklagte nicht bereits alle Informationen erteilt bekommen hat und ob Rechte des Klägers durch eine unrichtige Tatsachenbehauptung beeinträchtigt worden sind, wozu es der Beweisaufnahme zur Klärung des Vorwurfs der Bestechlichkeit bedurft hätte. Randnummer24

bb) Der Kläger hatte gegen die Beklagte keinen Anspruch auf uneingeschränkten Widerruf, weil die Beklagte den Vorwurf zunächst in Wahrnehmung berechtigter Interessen erhoben hat. In Betracht kam nur eine Berichtigung nach Feststellung der Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung und auch insoweit nur gegenüber Drittempfängern der Äußerung außerhalb des Rechtsstreits, weil die Äußerungen im Rahmen der Rechtsverfolgung privilegiert waren (vgl. nur BGH NJW 1986, 2502, 2503). Die etwaige Unrichtigkeit hätte sich nur nach einer Beweiserhebung über die den Kündigungsgrund bildenden Tatsachen, gegebenenfalls im Wege einer Rechtshilfevernehmung in Ungarn, feststellen lassen. Soweit die Berichtigung auch gegenüber „Dritten“ verlangt worden ist, war der Antrag prozessual zu unbestimmt und daher unzulässig. Der Kläger hätte erstinstanzlich die Möglichkeit gehabt, sein Auskunftsbegehren mit dem Berichtigungsverlangen prozessual im Wege einer Stufenklage zu verbinden. Soweit der Kläger einen Unterlassungsanspruch als Minus zum Widerrufsanspruch ansieht, ist diese Deutung unzutreffend. Es handelt sich um einen anderen Streitgegenstand; Unterlassung ist ein aliud zum Widerruf (vgl. nur BGH NJW-RR 1994, 1404). Randnummer25

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 S. 2 ZPO.

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Schlagworte: Beendigung der Organstellung insbesondere durch Widerruf, Beginn der Zweiwochenfrist nach § 626 BGB, BGB § 626, BGB § 626 Abs. 2 Satz 2, Erlangung der Kenntnis durch das Gremium, grobe Pflichtverletzung, Kenntnis der Gesellschaft, Kenntnis der Gesellschafter, Kenntnis vom pflichtwidrigen Handeln, Kenntnis vom wichtigen Grund, Mitgesellschafter haben am Verhalten des Betroffenen längere Zeit keinen Anstoß genommen Zeitfaktor wichtiger Grund, Persönlichkeitsverletzung, positive Kenntnis von Pflichtwidrigkeit, Teilnahme an strafbaren Handlungen, unangemessene Verzögerung bei Weiterleitung des Gesellschafters an die Gesellschafterversammlung, Verdachtsabberufung, Verwirkung, Verwirkung der Abberufung aus wichtigem Grund, Verwirkung des Widerrufs, Wegfall wichtiger Grund durch Zeitablauf, Wissenszurechnung Organ, Zeitablauf wichtiger Grund, Zeitablauf wichtiger Grund; Mitgesellschafter haben am Verhalten des Betroffenen längere Zeit keinen Anstoß genommen Zeitfaktor wichtiger Grund, Zeitfaktor wichtiger Grund