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Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. November 2022 – 8 K 8111/21

§ 8 Abs. 3 Satz2 KStG, § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG

Tenor

Die Bescheide über Körperschaftsteuer 2010, Gewerbesteuermessbetrag 2010, gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2010 sowie über die gesonderte Feststellung des Gewerbeverlustes auf den 31.12.2010, alle vom 21. Juni 2019, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Juni 2021 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Strittig ist die einkommenserhöhende Berücksichtigung einer verdeckten Einlage in Höhe von 519.000,00 €.

Die Klägerin betreibt seit 2012 in eine Spielhalle. Anteilseigner sind jeweils zu 50 % die C… GmbH (bis 31.5.2021: D… GmbH) und Frau E…, deren Anteile treuhänderisch von der C… GmbH gehalten werden. C… GmbH ist 100-prozentige Tochter der F… GmbH. Die F… GmbH und die nachfolgend erwähnte H… GmbH sind 100-prozentige Töchter eines aus mehreren Vermögensverwaltungsgesellschaften bestehenden Konsortiums (im Folgenden: Muttergesellschaften).Randnummer3

Bis zum 31.12.2011 wurde die Spielhalle von der I… GmbH betrieben. Das Stammkapital der I… GmbH betrug 25.000 €. Alleinige Anteilseignerin war die J… GmbH. Die gesamte Ladeneinrichtung sowie die Geldspiel- und Unterhaltungsgeräte hatte die I… GmbH angemietet bzw. geleast. Die Klägerin veräußerte mit Vertrag vom 21. Dezember 2009 Miet- und Pachtrechte im Wert von 450.000 €, Anlagevermögen im Wert von 7.500 € und Wechslerbestände im Wert von 42.500 € an die I… GmbH. Als Kaufpreis zahlte die I… GmbH 500.000 € an die Klägerin.Randnummer4

Die H… GmbH verkaufte mit Vertrag vom 21. Dezember 2010 ihre Anteile an der I… GmbH zu einem Kaufpreis von 25.000 € an die Klägerin. Die Klägerin aktivierte zum 31.12.2020 Anschaffungskosten in Höhe von 25.168 €.Randnummer5

Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, der Verkauf der Geschäftsanteile an der I… GmbH an die Klägerin halte einem Fremdvergleich nicht stand. Wenn man davon ausgehe, dass der Verkauf der Assets an die I… GmbH im Jahr 2009 zu fremdüblichen Konditionen erfolgt sei, sei der Kaufpreis zu niedrig bemessen worden. Der Einwand, die I… GmbH habe nicht über die notwendigen behördlichen Genehmigungen verfügt, weshalb die Anteile wertlos gewesen seien, greife nicht durch. Die Genehmigungen seien auch beim Verkauf der Assets nicht Gegenstand der Übertragung gewesen und hätten folglich keinen Einfluss auf die Höhe des Kaufpreises gehabt. Ausgehend von dem Jahresergebnis der I… GmbH seien die internen Zinsaufwendungen, die Ertragsteuerbelastung und die Abschreibungen auf immaterielle Wirtschaftsgüter korrigiert worden, der so ermittelte Wert um eine Ertragsteuerbelastung von pauschal 30% gemindert und mit dem Faktor 4 multipliziert worden. Zudem sei ein Sicherheitsabschlag von 20% vorgenommen worden. Damit sei berücksichtigt worden, dass ein fremder Dritter keine Synergieeffekte aus dem Anteilskauf habe ziehen können. Hiernach ergebe sich ein Wert der Geschäftsanteile in Höhe von 844.000 €, der Nettosubstanzwert betrage 264.500 €. Zur Berücksichtigung eines angemessenen Interessenausgleichs sei ein Mittelwert in Höhe von 544.000 € anzusetzen, so dass der Klägerin ein Vorteil in Höhe von 519.000 € zugewendet worden sei. Die Vorteilszuwendung sei von einer dem Gesellschafter nahe stehenden Person zugewendet worden, da die Verkäuferin Schwestergesellschaft der F… GmbH sei.Randnummer6

Der Gewinn der Klägerin sei demnach um 519.000 € zu erhöhen. Zwar sei grundsätzlich der Gewinn aus der Buchwerterhöhung im Rahmen der Einkommensermittlung zu neutralisieren, dies gelte jedoch nur, soweit die verdeckte GewinnausschüttungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gewinnausschüttung
verdeckte Gewinnausschüttung
bei der dem Gesellschafter nahe stehende Person, hier der H… GmbH, das Einkommen nicht gemindert habe.  Aus Sicht der BP liege bei der H… GmbH eine verdeckte GewinnausschüttungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gewinnausschüttung
verdeckte Gewinnausschüttung
(vGA) vor. Da die Veranlagung bei der H… GmbH nicht mehr geändert werden könne und die vGA dort nicht berücksichtigt worden sei, verbleibe es bei der Gewinnerhöhung bei der Klägerin.Randnummer7

Die Klägerin legte gegen die auf Grundlage dieser Prüfungsfeststellung für das Streitjahr ergangenen Bescheide über Körperschaftsteuer, Gewerbesteuermessbetrag, Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer und Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zur Gewerbesteuer, alle vom 21. Juni 2019, Einspruch ein. Sie machte geltend, selbst wenn eine vGA in Höhe von 519.000 € anzunehmen wäre, würden sich nicht die von der Betriebsprüfung angenommenen Rechtsfolgen ergeben. Die Anwendung des § 8 Abs. 3 Satz 5 KStG scheitere vorliegend deshalb, weil die Gewinnausschüttung bei der H… GmbH nach § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG steuerfrei gewesen wäre. Unerheblich sei nach der Rechtsprechung des BFH (I R 94/15), ob die vGA nicht angesetzt worden oder formal erfasst und aufgrund der Steuerfreiheit wieder vom Gewinn abgesetzt worden sei. Unerheblich sei nach der Rechtsprechung auch, dass 5% der vGA als nichtabziehbare Betriebsausgaben gelten. Im Rahmen der § 8 Abs. 3 Satz 3 ff KStG gehe es nicht um die Kürzung von Betriebsausgaben, sondern um die korrespondierende Erfassung von verdeckter Gewinnausschüttung und Einlage in Dreiecksfällen.Randnummer8

Der Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück. Die Entscheidung des BFH sei über den entschiedenen Einzelfall nicht anwendbar. Nach Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen erfülle die rein hypothetische Erfassung und Steuerfreistellung der vGA das Tatbestandsmerkmal der Nichtberücksichtigung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 5 erster Halbsatz KStG.Randnummer9

Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, die Anteile an der I… GmbH seien im Zeitpunkt des Anteilserwerbes wertlos gewesen. Der maßgebliche Wert habe in dem veräußerten Miet- und Pachtrecht, welches die wertbildenden Faktoren einer Spielhalle in Gestalt der Kosten für die Projektentwicklung einschließlich Mietrecht und Vergütung der Lage abbilde. Dieses Wirtschaftsgut sei für die I… GmbH wertlos geworden, weil die zuständige Behörde die Erlaubnis für den Betrieb der Spielhalle nicht erteilt habe. Die Abwertung des Miet- und Pachtrechts schlage auf den Anteilswert durch.Randnummer10

Zudem lägen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Satz 5 KStG nicht vor. Er liege zwar eine verdeckte EinlageBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einlage
verdeckte Einlage
vor und die Einlage beruhe auf einer vGA einer dem Gesellschafter nahe stehenden Person. Die vGA sei auch bei den Muttergesellschaften nicht berücksichtigt worden. Die Nichtberücksichtigung der verdeckten Gewinnausschüttung sei jedoch unbeachtlich, weil sie nach § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG steuerfrei gewesen wäre. Im Übrigen habe eine eventuell anzunehmende vGA das Einkommen der übertragenden Gesellschaft nicht gemindert. In gleicher Weise, wie ein hypothetischer Gewinn aus der Veräußerung der Geschäftsanteile nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfrei geblieben wäre, sei der Verlust nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG steuerlich unberücksichtigt geblieben.Randnummer11

Die Klägerin beantragt,
1.   den angefochtenen Änderungsbescheid über Körperschaftsteuer für das Jahr 2010 vom 21.06.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.06.2021 aufzuheben;
2.   den angefochtenen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2010 vom 21.06.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.06.2021 aufzuheben;
3.   den angefochtenen Gewerbesteuermessbescheid für das Jahr 2010 vom 21.06.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.06.2021 aufzuheben;
4.   den angefochtenen Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.2010 vom 21.06.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.06.2021 aufzuheben;
5.   hilfsweise, die Revision zuzulassen.
6.   die Hinzuziehung zum Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.Randnummer13

Der Beklagte meint, dem erstmaligen Vortrag der Klägerin, die Geschäftsanteile seien wertlos, könne nicht gefolgt werden. Der Betriebsprüfer habe das auch aus der Sicht der Klägerin branchenübliche Bewertungsverfahren nach dem so genannten Multiplikatorverfahren angewendet. Dabei sei der Faktor 4 angesetzt worden, auch das beruhe auf den Angaben der Klägerin. Zur Annäherung an den Verkehrswert von 2009 sei letztlich nur ein Mittelwert aus dem Ertragswert und dem Substanzwert angesetzt worden. Die Konzession sei bereits bei Verkauf der Vermögensgegenstände bei der Klägerin verblieben. Die I… GmbH habe auch einen Jahresüberschuss im Jahr 201 erzielt, im Übrigen sei entgegen den Ausführungen der Klägerin das … auch im Jahr 2011 von der I… GmbH weiter betrieben worden.Randnummer14

Auf Hinweis des Vorsitzenden, dass die vGA bei den Muttergesellschaften hätte berücksichtigt werden müssen, führt er aus, dass die vGA bei den Muttergesellschaften wegen § 8b Abs. 1 Satz 2 KStG in voller Höhe zu berücksichtigen sei. Dagegen sei die verdeckte EinlageBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einlage
verdeckte Einlage
bei der Klägerin nicht nach § 8b Abs. 1 Satz 5 KStG steuerfrei gestellt worden, dies sei unzutreffend. Es sei beabsichtigt, die zuständigen Finanzämter der Muttergesellschaften vorbehaltlich des weiteren Fortgangs des Klageverfahrens um entsprechende Korrektur zu bitten.Randnummer15

Im Übrigen wiederholt er seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Beklagte hat zu Unrecht das Einkommen der Klägerin um eine verdeckte EinlageBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einlage
verdeckte Einlage
in Höhe von 519.000 € erhöht.Randnummer17

Nach § 8 Abs. 3 Satz 3 KStG erhöhen verdeckte Einlagen grundsätzlich nicht das Einkommen. Eine verdeckte EinlageBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einlage
verdeckte Einlage
erhöht ausnahmsweise dann das Einkommen, wenn eine vGA das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat (§ 8 Abs. 3 Satz 4 KStG) oder wenn die verdeckte EinlageBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einlage
verdeckte Einlage
auf einer verdeckten Gewinnausschüttung einer dem Gesellschafter nahe stehenden Person beruht und bei der Besteuerung nicht berücksichtigt wurde, es sei denn, die vGA hat bei der leistenden Körperschaft das Einkommen nicht gemindert (§ 8 Abs. 3 Satz 5 KStG). Im Streitfall sind weder die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG noch die Voraussetzungen des Satzes 5 erfüllt.Randnummer18

I.  Der Verkauf der Anteile an der I… GmbH durch die H… GmbH an die Klägerin bewirkt eine vGA an die Muttergesellschaften der H… GmbH und F… GmbH, die über die F… GmbH als Schwestergesellschaft und der C… GmbH als Tochtergesellschaft zu einer verdeckten Einlage bei der Klägerin führt.Randnummer19

a) Unter einer vGA im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG (für die Gewerbesteuer i.V.m. § 7 GewStG) auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht. Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der BFH die Veranlassung durch das GesellschaftsverhältnisBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaftsverhältnis
Veranlassung
Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis
angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte. Außerdem muss der Vorgang geeignet sein, bei dem begünstigten Gesellschafter einen Bezug i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen. Eine vGA kann auch dann in Betracht kommen, wenn die Zuwendung nicht unmittelbar an den Gesellschafter, sondern an eine ihm nahe stehende Person bewirkt wird. Entscheidend ist in diesem Fall, ob die Kapitalgesellschaft dem Dritten einen Vermögensvorteil zugewendet hat, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Person, die dem betreffenden Gesellschafter nicht nahe steht, nicht gewährt hätte.Randnummer20

Da das „Nahestehen“ lediglich ein Indiz für eine Veranlassung durch das GesellschaftsverhältnisBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaftsverhältnis
Veranlassung
Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis
ist, reicht zu dessen Begründung jede Beziehung zwischen einem Gesellschafter und dem Dritten aus, die den Schluss zulässt, sie habe die Vorteilszuwendung der Kapitalgesellschaft an den Dritten beeinflusst. Derartige Beziehungen können familienrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder auch rein tatsächlicher Art sein (vgl. BFH, Urteil vom 11. November 2015, I R 5/14, BStBl. II 2016, 491, mit weiteren Nachweisen für die ständige Rechtsprechung).Randnummer21

b) Nach diesen Grundsätzen stellt der Verkauf der Anteile an der I… GmbH durch die H… GmbH an die Klägerin eine vGA an die Muttergesellschaften dar, denn durch den Verkauf der Anteile an der I… GmbH zum Nominalwert wurde den Muttergesellschaften, die als nahe stehende Personen im vorgenannten Sinne zu betrachten sind, ein Vermögensvorteil gewährt, den ein gewissenhafter Geschäftsleiter einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte. Der Verkauf der Anteile erfolgte nicht zu einem fremdüblichen Kaufpreis, so dass ein Fall der verhinderten Vermögensmehrung vorliegt. Die Klägerin hat an ihrem Einwand, die Anteile an der I… GmbH seien wertlos gewesen, weil die I… GmbH nicht über die notwendigen Konzessionen verfügt habe, in der mündlichen Verhandlung nicht mehr festgehalten. Sie selbst geht von einem Wert von 264.500 € aus.Randnummer22

c) Die vGA führte bei der Klägerin zu einer mittelbaren verdeckten Einlage bei der Klägerin. Eine verdeckte EinlageBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einlage
verdeckte Einlage
ist gegeben, wenn der Gesellschafter oder eine ihm nahe stehende Person aus Gründen, die im Gesellschaftsverhältnis wurzeln, eine Einlage erbringt, ohne eine wertadäquate Gegenleistung zu erhalten (BFH, Urteil vom 9. Juni 2021 – I R 32/17 –, BFHE 273, 475, Rn. 40).  Die Muttergesellschaften haben den ihnen durch die vGA gewährten Vorteil der F… GmbH gewährt und damit den Wert der Beteiligung an der F… GmbH erhöht. Diese wiederum hat den Vorteil der C… GmbH gewährt, die ihrerseits den Vorteil der Klägerin gewährt hat und den Wert ihrer Beteiligung an der Klägerin entsprechend erhöht hat.Randnummer23

II. Die Einlage erhöht nicht das Einkommen der Klägerin.Randnummer24

a) Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG sind nicht erfüllt, da sich durch die verdeckte EinlageBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einlage
verdeckte Einlage
das Einkommen der Gesellschafter der Klägerin nicht gemindert hat.Randnummer25

b) Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Satz 5 KStG liegen ebenfalls nicht vor. Zwar beruht die verdeckte EinlageBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einlage
verdeckte Einlage
bei der Klägerin nach obigen Ausführungen auf einer vGA an der Gesellschafterin der Klägerin nahe stehenden Personen, den Muttergesellschaften.Randnummer26

Ohne Erfolg macht der Beklagte jedoch geltend, die vGA sei bei den Muttergesellschaften nicht berücksichtigt worden. Sie wurde zwar bei den Muttergesellschaften formal nicht erfasst, die vGA ist nach §§ 8b Abs. 1 Satz 1 KStG, 20 Satz 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG bei den Muttergesellschaften jedoch steuerfrei.Randnummer27

aa) Soweit der Beklagte meint, die vGA sei auf Ebene der Muttergesellschaften wegen § 8b Abs. 1 Satz 2 KStG in voller Höhe zu versteuern, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Nach § 8b Abs. 1 Satz 2 KStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung (im Folgenden § 8b KStG a.F.) gilt die Steuerbefreiung nach Satz 1 unter anderem für Bezüge nach § 20 Satz 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG nur, wenn die Bezüge das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben. Der Senat kann offen lassen, ob eine Minderung des Einkommens auch im Fall der verhinderten Vermögensmehrung anzunehmen ist (so Gosch KStG § 8b Rdnr 144b und 148). Selbst wenn man dies annehmen wollte, liegen die Voraussetzungen des § 8b Abs.1 Satz 2 KStG nicht vor, denn das Einkommen der leistenden Körperschaft, der H… GmbH, wurde durch die vGA nicht gemindert. Der nicht fremdübliche Kaufpreis verhinderte zwar eine Vermögensmehrung bei der H… GmbH. Die Vermögensmehrung, die ein fremdüblicher Kaufpreis bewirkt hätte, hätte jedoch keine Auswirkung auf das Einkommen der H… GmbH. Der Veräußerungsgewinn wäre vielmehr nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei. Aus § 8b Absatz 1 Satz 4 KStG a.F. ergibt sich nichts Gegenteiliges. Danach ist die Anwendung des § 8b Absatz 1 Satz 2 KStG a.F. in bestimmten Fällen ausgeschlossen. Da im Streitfall die Voraussetzungen des § 8b Abs. 1 Satz 2 KStG nicht vorliegen, ist für die Rückausnahmevorschriften in Satz 4 kein Raum.Randnummer28

bb) Die Frage, ob eine vGA im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 5 KStG dann als nicht berücksichtigt gilt, wenn sie bei der Veranlagung formal nicht erfasst wurde, oder aber sich außerdem einkommenserhöhend ausgewirkt haben müsste, wird von der Finanzverwaltung und der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs unterschiedlich beantwortet. Während die Finanzverwaltung die Auffassung vertritt, eine rein hypothetische Erfassung und Steuerfreistellung der verdeckten Gewinnausschüttung nach § 8b Absatz 1 KStG erfülle das Tatbestandsmerkmal der Nichtberücksichtigung i. S. von § 8 Absatz 3 Satz 5 erster Halbsatz KStG (Bundesministerium der Finanzen, 18.11.2020, IV C 2-S 2743/18/10002:001, FMNR5b6000020), hat der BFH entschieden, dass es keinen Unterschied begründen könne, ob eine vGA im Rahmen der Veranlagung des Gesellschafters formal erfasst („berücksichtigt“) und sodann aber aufgrund der Steuerfreiheit wieder vom Gewinn abgesetzt oder ob sie – mit dem nämlichen Ergebnis- schlichtweg von vornherein nicht angesetzt worden sei. Keine Rolle spiele in diesem Zusammenhang die Regelung des § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG, derzufolge 5 % der Bezüge nach Abs. 1 der Vorschrift als nichtabziehbare Betriebsausgaben gelten (sog. Schachtelstrafe). Bei der Schachtelstrafe handele es nicht um eine partielle Rücknahme der Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 1 KStG, sondern um eine typisierende und pauschalierende Kürzung von Betriebsausgaben. Im Rahmen des § 8 Abs. 3 Satz 3 ff. KStG gehe es indessen nicht um die Kürzung von Betriebsausgaben, sondern um die korrespondierende Erfassung von vGA und Einlagen in Dreiecksverhältnissen (BFH, Urteil vom 13. Juni 2018 – I R 94/15 –, BFHE 262, 79, BStBl II 2020, 755, Rn. 21).Randnummer29

Der Senat schließt sich der Auffassung des Bundesfinanzhofs an. Für die vom BFH vorgenommene Auslegung des Begriffs „nicht berücksichtigt“ spricht das Ziel des Gesetzgebers, der mit den Neuregelungen der Sätze 4 und 5 im Jahressteuergesetz 2007 (Gesetz vom 13.12.2006 – BGBl. I 2006, Nr. 60 18.12.2006, S. 2878) Besteuerungslücken zu verhindern suchte (BTDrucks. 16/2712, Seite 70). Eine Besteuerungslücke liegt im Streitfall wegen der für die Muttergesellschaften zu beachtenden Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG nicht vor.Randnummer30

cc) Im Übrigen sind die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Satz 5 KStG auch deswegen nicht erfüllt, weil – wie ausgeführt – die vGA bei der leistenden Körperschaft das Einkommen nicht gemindert hat.Randnummer31

dd) Der Senat hiernach mangels steuerlicher Auswirkung die zwischen den Beteiligten streitige Frage nach dem Wert der Einlage offen lassen.Randnummer32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 150, 155 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen können, vermochte der Senat nicht festzustellen. Insbesondere stelle die abweichende Auffassung der Finanzverwaltung zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals der „Nichtberücksichtigung“ in § 8 Abs. 3 Satz 5 KStG keinen Grund zur Zulassung der Revision dar, da die Rechtsfrage durch die Entscheidung des BFH geklärt ist.

Löffler I www.K1.de I Gesellschaftsrecht I Gesellschafterversammlung I M&A I Unternehmenskauf I Erfurt I Thüringen I Sachsen I Sachsen-Anhalt I Hessen I Deutschland 2022

Schlagworte: verdeckte Gewinnausschüttung