Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 27.12.2024, Az. 10 HK O 15988/24, Bl. 7/11 d.A., wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Parteien streiten im Verfahren der einstweiligen Verfügung um die Weiterbehandlung des Antragstellers als Gesellschafter der Antragsgegnerin im Vorfeld eines vom Antragsteller befürchteten Einziehungsbeschlusses.
Die Antragsgegnerin ist eine Gesellschaft mit begrenzter Haftung mit einem in zwei Anteile von jeweils 13.000 € aufgeteilten Stammkapital von 26.000 €. Inhaber des Anteils mit der laufenden Nummer 1 ist Herr H.W., Inhaber des Anteils mit der laufenden Nummer 2 ist der Antragsteller. Geschäftsführer der Antragsgegnerin ist Herr S.E. Der Sitz der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Sitz der Gesellschaft
, deren satzungsmäßiger Unternehmensgegenstand im Vertrieb von Lüftungs- und Klimatechnik sowie der Montage und Instandhaltung von Lüftungs- und Klimaanlagen auf industrieller Basis besteht, ist in M. (vgl. den Handelsregisterauszug laut Anl. AS 1 sowie die Gesellschafterliste laut Anl. AS 2).
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Die Satzung der Antragsgegnerin lautet auszugsweise wie folgt:
„(…)
§ 8 Einziehung von GeschäftsanteilenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einziehung
Einziehung von Geschäftsanteilen
(1) Die Gesellschafterversammlung kann die Einziehung von GeschäftsanteilenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einziehung
Einziehung von Geschäftsanteilen
beschließen, wenn der betroffene Gesellschafter zustimmt.
(2) Die Gesellschafterversammlung kann ohne Zustimmung des betroffenen GesellschaftersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Zustimmung
Zustimmung des betroffenen Gesellschafters
die Einziehung beschließen, wenn (…)
c) der Gesellschafter die Interessen der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Interessen der Gesellschaft
in schuldhafter Weise grob verletzt, den übrigen Gesellschaftern eine weitere Zusammenarbeit nicht zuzumuten ist und ein Verbleiben des betroffenen Gesellschafters den Bestand der Gesellschaft ernstlich gefährden würde,
(…)
(4) Bei den Beschlüssen nach den Absätzen (2) (…) hat der jeweils betroffene Gesellschafter kein Stimmrecht.
(…)“
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Mit Schreiben vom 10.12.2024 laut Anl. AS 3 lud der Geschäftsführer der Antragsgegnerin auf Bitten des Mitgesellschafters H. W. zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Antragsgegnerin am 29.01.2025 um 14.00 Uhr in den Geschäftsräumen der Antragsgegnerin in der … in … M. (Jedenfalls bis dahin) einziger Tagesordnungspunkt der Gesellschafterversammlung sollte die Einziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einziehung
Einziehung des Geschäftsanteils
Geschäftsanteils
des Antragstellers sein.
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Der Beschlussvorschlag lautet wie folgt:
„1. Der Geschäftsanteil des Herrn C. W. mit laufender Nr. 2 der Gesellschafterliste vom 04.12.2006 mit einem damaligen Nennbetrag von DM 25.000,00 wird gemäß § 8 Abs. 2 c.) des Gesellschaftsvertrages eingezogen. Die Geschäftsführung wird angewiesen, Herrn C. W. die Einziehung schriftlich und unter Beifügung dieses Einziehungsbeschlusses mitzuteilen.
2. Die Geschäftsführung wird angewiesen, eine aktualisierte Gesellschafterliste gemäß § 40 Abs. 1 GmbHG zum Handelsregister einzureichen und eine Meldepflicht der Gesellschaft zum Transparenzregister zu prüfen und ggfs. zu erfüllen.“
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Der Antragsteller trägt vor, dass er sich stets rechtstreu verhalten habe, und deshalb ein Grund für die Einziehung seiner Geschäftsanteile nicht vorliege. Ein Verfügungsgrund sei gegeben, da er durch die unrechtmäßige Einziehung seine sämtlichen Gesellschafterrechte verlieren werde. Die Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutzes bestehe auch bei lediglich drohenden Gesellschafterbeschlüssen.
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Der Antragsteller beantragt daher:
I. Der Antragsgegnerin wird untersagt, zum Handelsregister eine Gesellschafterliste einzureichen, in der der Antragsteller nicht mehr als Gesellschafter der Antragsgegnerin mit einer Beteiligung von DM 25.000,00 an der Antragsgegnerin (mit der Nummer 2 der Gesellschafterliste dort angegeben mit DM 25.000,00) genannt ist, bis in der Hauptsache rechtskräftig gerichtlich entschieden worden ist, ob in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Antragsgegnerin vom 29.01.2025 ein wirksamer Beschluss über die Zwangseinziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Geschäftsanteils
Zwangseinziehung
Zwangseinziehung des Geschäftsanteils
des Antragstellers an der Antragsgegnerin gefasst wurde.
II. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller als Gesellschafter der Antragsgegnerin mit allen Rechten und Pflichten zu behandeln, bis über die Wirksamkeit der Beschlüsse der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Antragsgegnerin vom 29.01.2025, wonach der Antragsteller aus der Antragsgegnerin ausgeschlossen und sein Geschäftsanteil zu nominal EUR 13.000,00 an der Antragsgegnerin (mit der Nummer 2 der Gesellschafterliste dort angegeben mit DM 25.000,00) eingezogen wird, rechtskräftig gerichtlich entschieden ist.
III. Der Antragsgegnerin wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer I und Ziffer II ausgesprochenen Verpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt werden kann.
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Mit Beschluss vom 27.12.2024, Az. 10 HK O 15988/24, wies das Landgericht München I den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Landgericht unter anderem aus, dass ein Verfügungsgrund weder dargelegt noch aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen offensichtlich sei. Im Vorfeld einer Abstimmung in einer zukünftigen Gesellschafterversammlung komme einstweiliger RechtsschutzBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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nur in Betracht, wenn einstweiliger RechtsschutzBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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gegenüber der Beschlussfassung nach der Gesellschafterversammlung keinen effektiven Rechtsschutz mehr bieten würde. Letzteres habe der Antragsteller aber nicht glaubhaft gemacht. Zudem komme eine einstweilige Verfügung, durch die die Gesellschaft verpflichtet werde, den ausgeschlossenen Gesellschafter bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Beschlussanfechtungsklage wie einen Gesellschafter zu behandeln nur in Betracht, wenn der Beschluss mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam sei und durch den Beschluss konkrete wesentliche und nicht wiedergutzumachende Nachteile für den ausgeschlossenen Gesellschafter drohten. Daran fehle es vorliegend.
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Nichtigkeitsgründe hinsichtlich des vom Antragsteller befürchteten Ausschließungsbeschlusses seien nicht glaubhaft gemacht. Da der Ausschließungsbeschluss noch gar nicht gefasst sei, könne noch nicht abschließend beurteilt werden, ob eine extrem hohe Wahrscheinlichkeit für die erfolgreiche Anfechtbarkeit des befürchteten Ausschließungsbeschlusses bestehe. Hinzu komme, dass der ausgeschlossene Gesellschafter bei einer Unwirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses die zwischenzeitlich ohne seine Beteiligung gefassten Gesellschafterbeschlüsse angreifen könne.
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Aus diesen Gründen fehle es auch an einem Verfügungsgrund insoweit, als der Antragsteller der Antragsgegnerin die Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste untersagen wolle. Zudem sei der Antragsteller durch § 16 Abs. 3 GmbHG vor einem endgültigen Verlust seines Gesellschaftsanteils hinreichend geschützt.
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Im Übrigen wird auf den Beschluss des Landgerichts vom 27.12.2024 Bezug genommen.
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Gegen den der Antragstellervertreterin am 27.12.2024 zugestellten Beschluss des Landgerichts vom gleichen Tag legte der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 10.01.2025, eingegangen beim Landgericht am selben Tag, sofortige Beschwerde ein. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein erstinstanzliches Antragsziel vollumfänglich weiter.
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Der Antragsteller rügt insbesondere die Annahme des Landgerichts, dass der zu erwartende Einziehungsbeschlusses nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam sei. Die hohe Wahrscheinlichkeit einer Unwirksamkeit eines Einziehungsbeschlusses folge daraus, dass der Antragsteller sich rechtstreu verhalten und keinen Anlass zur Einziehung gegeben habe. Die Antragsgegnerin habe bislang auch keinen Grund genannt. Aus dem vom Antragsteller im April 2024 eingegangenen Anstellungsverhältnis ohne Leitungsfunktion bei der Firma r. GmbH & Co KG könne ein Einziehungsgrund nicht abgeleitet werden. Zwar gebe es eine „partielle Produktüberschneidung“ jedoch weise die Tätigkeit des Antragstellers keinerlei Überschneidungen mit dem Vertriebsgebiet der Antragsgegnerin auf. Eine konkrete Gefahr der zweckwidrigen Verwendung etwaiger Informationen zu gesellschaftsfremden Zwecken liege nicht vor. Im Übrigen unterlägen Gesellschafter auch nicht per se einem Wettbewerbsverbot. Auch die Satzung der Antragsgegnerin sehe ein solches nicht vor. Die Einziehung diene dem Ausschluss eines unliebsamen Gesellschafters, der lediglich auf die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Regelungen dränge.
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Es liege auch ein Verfügungsgrund vor. Denn ein Abwarten der Beschlussausführung würde zu einem sofortigen Ausscheiden des Antragstellers aus der Antragsgegnerin führen, sodass er auf die Gesellschaft keinerlei Einfluss mehr ausüben könne. Er habe keinerlei Kontrolle mehr über die Geschäftsführungsmaßnahmen des Alleingeschäftsführers und könne auch strategische Entwicklungen der Antragsgegnerin nicht beeinflussen. Es sei auch zu befürchten, dass der Geschäftsführer im Rahmen der geplanten Einziehung in kollusiverweise mit dem Mitgesellschafter zu Lasten des Antragstellers zusammenwirke. So habe der Geschäftsführer wiederholt Handlungen vorgenommen, zu denen er die Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschafterversammlung
Zustimmung
Zustimmung der Gesellschafterversammlung
benötigt hätte (Einstellung von Mitarbeitern). Auch hätten sich die wirtschaftlichen und finanziellen Ergebnisse der Antragsgegnerin in den letzten Monaten erheblich verschlechtert. Es sei zu befürchten, dass eine vereinbarte Gewinnausschüttung in Höhe von 300.000 € nicht erfolgen werde, obwohl der Antragsteller darauf zur Finanzierung einer von ihm angeschafften Wohnung angewiesen sei.
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Das Landgericht half mit Beschluss vom 13.01.2025 (Bl. 23/24 d.A.) der sofortigen Beschwerde des Antragstellers nicht ab und ordnete die Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht an.
II.
Die statthafte, zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte, Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens hat das Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Denn es fehlt an der Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrunds.
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1. Der Antragsteller möchte mit der beantragten einstweiligen Verfügung weder die Fassung eines befürchteten Beschlusses der Gesellschafterversammlung über die Einziehung seines Gesellschaftsanteils verhindern, dem einzigen Mitgesellschafter H. W. verbieten, sein Stimmrecht auszuüben, noch ihm gebieten, seine Stimme in einem bestimmten Sinne abzugeben. Vielmehr ist Ziel der beantragten einstweiligen Verfügung ausschließlich, den Antragsteller bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vor den Auswirkungen des befürchteten Beschlusses der Gesellschafterversammlung der Antragsgegnerin zu schützen, indem der Antragsgegnerin vorläufig untersagt werden solle, eine geänderte Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen (Antrag zu I), und ihr gleichzeitig geboten werden solle, den Antragsteller vorläufig weiter als Gesellschafter der Antragsgegnerin zu behandeln (Antrag zu II). Da also unmittelbar kein Fall der Einflussnahme eines Gesellschafters auf die Willensbildung der Gesellschafterversammlung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorliegt, kann die Zulässigkeit der Verfügungsanträge jedenfalls nicht schon damit verneint werden, dass damit mit der Entscheidung über die einstweilige Verfügung bereits ein endgültiger Zustand hergestellt würde, weil der Beschluss, dessen Fassung der Gesellschafterversammlung untersagt würde, auch im Falle der späteren Aufhebung der einstweiligen Verfügung nicht nachträglich zur Entstehung gelangen könne (so bspw. OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Frankfurt
, Beschluss vom 15.12.1981 – 5 W 9/81, Rdnr. 4 zum Antrag, der Gesellschafterversammlung zu untersagen, die Abberufung einer Geschäftsführerin zu beschließen, und OLG CelleBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Celle
, Beschluss vom 01.04.1981 – 9 U 195/80 zu einem gleichartigen Antrag). Im Übrigen vermag diese Rechtsprechung ohnehin nicht zu überzeugen, da es im Hinblick auf die verfassungsrechtlich gebotene Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes stets auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles und darauf basierend eine Bewertung der beiderseits auf dem Spiel stehenden Interessen der Beteiligten ankommt (so bspw. OLG KoblenzBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Koblenz
, Beschluss vom 25.10.1990 – 6 U 238/90, Rdnr. 24, OLG ZweibrückenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Zweibrücken
, Beschluss vom 30.10.1997 – 4 U 11/97, Rdnr. 6, OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
, Beschluss vom 20.07.1998 – 23 W 1455/98, Rdnr. 5).
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2. Dies bedeutet, dass auch im streitgegenständlichen Fall allein auf das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs, das heißt das Bestehen eines subjektiven Rechts, dessen Verwirklichung durch die einstweilige Verfügung gesichert werden soll (zur Definition vgl. Vollkommer in Zöller, 35. Auflage, Köln 2024, Rdnr. 6 zu § 935 ZPO), und eines Verfügungsgrundes ankommt. Letzterer ist anzunehmen, wenn die objektive begründete Besorgnis vorliegt, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (vgl. Vollkommer, aaO, Rdnr. 10 zu § 935 ZPO). Demnach setzt ein Verfügungsgrund vorliegend voraus, dass bereits durch das Zuwarten des Antragstellers mit der Beantragung einer einstweiligen Verfügung bis zu der von ihm befürchteten Beschlussfassung in der auf den 29.01.2025 anberaumten Gesellschafterversammlung eine Rechtsvereitelung bzw. Beeinträchtigung eintreten würde.
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a. Dies ist jedoch – wie das Landgericht richtig ausführt – vom Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Gegen einen vorläufig wirksamen Beschluss der Gesellschafterversammlung, mit dem – wie vorliegend – basierend auf einer Regelung in der Satzung der Gesellschaft (§ 8 Abs. 2 lit c) die Geschäftsanteile eines Gesellschafters gegen dessen Willen eingezogen werden sollen, kann der Gesellschafter grundsätzlich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes insoweit Schutz erlangen, als er (einen Verfügungsanspruch vorausgesetzt) die Dies bedeutet, dass auch im streitgegenständlichen Fall allein auf das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs, das heißt das Bestehen eines subjektiven Rechts, dessen Verwirklichung durch die einstweilige Verfügung gesichert werden soll (zur Definition vgl. Vollkommer in Zöller, 35. Auflage, Köln 2024, Rdnr. 6 zu § 935 ZPO), und eines Verfügungsgrundes ankommt. Letzterer ist anzunehmen, wenn die objektive begründete Besorgnis vorliegt, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (vgl. Vollkommer, aaO, Rdnr. 10 zu § 935 ZPO). Demnach setzt ein Verfügungsgrund vorliegend voraus, dass bereits durch das Zuwarten des Antragstellers mit der Beantragung einer einstweiligen Verfügung bis zu der von ihm befürchteten Beschlussfassung in der auf den 29.01.2025 anberaumten Gesellschafterversammlung eine Rechtsvereitelung bzw. Beeinträchtigung eintreten würde. über die Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses erreichen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 18.05.2021 – 7 W 718/21). Warum dem Antragsteller dieses Zuwarten bis zur tatsächlichen Fassung des Einziehungsbeschlusses nicht zuzumuten sein soll, ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller ist zur Gesellschafterversammlung am 29.01.2025 geladen und kann an dieser auch teilnehmen, auch wenn er nach § 8 Abs. 4 der Satzung der Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung über die Einziehung seiner Anteile einem Stimmverbot unterliegt. Er erhält damit im Moment der Beschlussfassung Kenntnis davon und kann, sollte der Einziehungsbeschluss gefasst worden sein, unmittelbar im Anschluss daran, im Wege der einstweiligen Verfügung gerichtlichen Schutz beantragen.
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b. Dass im Zeitraum bis zu einer Entscheidung des Landgerichts über einen solchen Antrag von Seiten des Mitgesellschafters Maßnahmen getroffen würden, die auch bei einer zeitnahen Entscheidung über eine einstweilige Verfügung nicht mehr rückgängig zu machen wären, ist nicht ersichtlich.
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Derartiges lässt sich auch nicht dem Beschwerdevortrag entnehmen. Dieser stellt nur allgemein darauf ab, dass der Antragsteller im Falle eines Einziehungsbeschlusses sofort aus der Gesellschaft Ausscheiden würde und deshalb keinen Einfluss auf diese mehr nehmen könne. Selbst unterstellt, die wirtschaftliche Lage der Antragsgegnerin würde sich stetig verschlechtern (was allerdings durch die Vorlage der kurzfristigen Erfolgsrechnung für Oktober und November 2024 laut Anl. AS9 und die eidesstattliche Erklärung des Antragstellers vom 10.01.2025 laut Anl. AS 8 nicht hinreichend glaubhaft gemacht ist), und die aktuelle Markt- und Weltlage sei herausfordernd (vgl. Beschwerdeschriftsatz, S. 7, Bl. 18 d.A.), ist nicht ersichtlich, welche unwiederbringlichen Nachteile ein lediglich kurzfristiges Zuwarten bis zu einer gerichtlichen Entscheidung über einen Verfügungsantrag hervorrufen sollte. Da der Antragsteller das seiner Meinung nach vertragswidrige Verhalten des Geschäftsführers (bspw. in Bezug auf die Einstellung von Personal der Antragsgegnerin und im Hinblick auf die Auszahlung der beschlossenen Gewinnausschüttungen) bislang trotz seiner jedenfalls bis zum 29.01.2025 unbestrittenen Gesellschafterstellung nicht verhindern konnte und auch sein Antrag auf Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung des Geschäftsführers
in der Gesellschafterversammlung vom 05.09.2024 nicht die erforderliche Mehrheit fand, ist nicht erkennbar, welche zusätzliche Schäden durch das Abwarten einer zeitnahen gerichtlichen Entscheidung insoweit entstehen sollten. Da die zweite Rate der Gewinnausschüttung nach dem Beschluss der Gesellschafterversammlung ohnehin erst am 15.04.2025 erfolgen soll, kann auch die Frage der Gewinnausschüttung einen Verfügungsgrund für die streitgegenständliche einstweilige Verfügung nicht begründen.
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Nach alledem fehlt es für alle Anträge jedenfalls an einem Verfügungsgrund und ist deshalb die sofortige Beschwerde unbegründet.
III.
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Der Antragsteller trägt gemäß § 97 Abs. 1 ZPO aufgrund der Erfolglosigkeit seiner Beschwerde die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
IV.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens war entsprechend der Wertfestsetzung erster Instanz mit 10.000 € zu bemessen.
Schlagworte: Antragsteller hat wegen schwerwiegender Beeinträchtigung seiner Interessen ein besonderes Schutzbedürfnis und, Aufnahme einer neuen Gesellschafterliste in das Handelsregister, Ausschluss und einstweilige Verfügung, Aussetzung der Einstellung einer neuen Gesellschafterliste, Austragung aus der Gesellschafterliste, Ausübung der Gesellschafterrechte, einstweilige Verfügung, einstweilige Verfügung vor Beschlussfassung, Einstweiliger Rechtsschutz auf Änderung der Gesellschafterliste, Einstweiliger Rechtsschutz bei Zwangsausschluss eines Gesellschafters, Einstweiliger Rechtsschutz gegen drohenden Vollzug der Gesellschafterbeschlüsse, Einstweiliger Rechtsschutz gegen Gesellschafterliste, Einstweiliger Rechtsschutz im Abberufungsstreit, Einstweiliger Rechtsschutz und Gesellschafterliste, Feststellung einzelner Gesellschafterrechte und -pflichten, Rechtsschutz gegen Einziehung, Untersagung der Einreichung einer Gesellschafterliste in das Handelsregister, Verfügungsgrund GL, Vor Einreichung der geänderten Gesellschafterliste im Handelsregister, Voraussetzungen für vorläufigen Rechtsschutz gegen Gesellschafterliste, Vorteile Einstweiliger Rechtsschutz, Vorwegnahme der Hauptsache, Zeitfaktor bei Gesellschafterstreit