AktG §§ 246 I, 255 II
1. Die Feststellung, dass der Beschluss des Vorstands und des Präsidialausschusses des Aufsichtsrats sowie die nachfolgende Durchführung des Vorstandsbeschlusses die Rechte der Aktionäre verletzt, kann jedenfalls, weil nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet, nicht gem. § 256 I ZPO zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden.
2. Zur analogen Anwendung des § 246 I AktG im Lichte der „Mangusta-Entscheidungen“ des BGH.
Schlagworte: Beschlussmängel, Gesellschafterstreit