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BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2022 – VI ZR 361/21

GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2

Die offenkundig unrichtige Nichtberücksichtigung eines Bestreitens wegen mangelnder Substantiierung verletzt Art. 103 Abs. 1 GG.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 11. Zivilsenates des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. November 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten gegen ihre landgerichtliche Verurteilung zur Zahlung von 32.862,05 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. November 2017 zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: bis 170.000 €

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die beklagte Inhaberin einer Reitschule und Reitlehrerin nach einem Reitunfall auf Schadensersatz in Anspruch.2

Die Klägerin nahm bei der Beklagten Reitunterricht. Die erste Reitstunde fand am 12. September 2014 statt, wobei nach einer Einführung ein Longenunterricht in der Halle erfolgte. In der zweiten Reitstunde am 19. September 2014 führte die – zu Fuß gehende – Beklagte die – auf dem Pferd sitzende – Klägerin um eine neben dem Reiterhof liegende Weide, wobei der Weg teilweise an Wohnbebauung angrenzte. Die Beklagte ließ das Pferd auf dem Rundgang teilweise los. Am Rande der Wohnbebauung erschreckte sich das – zu diesem Zeitpunkt nicht von der Beklagten geführte – Pferd durch das Rascheln eines von einer Anwohnerin ausgeschütteten Korbes mit Herbstlaub, so dass es mehrere Galoppsprünge machte, wodurch die Klägerin zu Boden stürzte und sich u.a. durch Frakturen der Brust- und Lendenwirbel erheblich verletzte.3

Das Landgericht hat die Klage im Wege eines Grund- und Teilurteils dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, die Ersatzpflicht für alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis festgestellt, die Beklagte zur Zahlung von 32.862,05 € Verdienstausfallschaden verurteilt und die Klage hinsichtlich des ebenfalls begehrten Haushaltsführungsschadens abgewiesen. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat teilweise Erfolg und führt insoweit gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.5

1. Hinsichtlich der Verurteilung auf Zahlung von Verdienstausfallschaden in Höhe von 32.862,05 € netto nebst Zinsen beruht der angefochtene Beschluss auf einer Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG.6

a) Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung über den Verdienstausfallschaden damit begründet, dass die Beklagte den diesbezüglichen Vortrag der Klägerin zu der unfallkausalen Dauer ihrer Arbeitsunfähigkeit bis zum 17. Juni 2016 nicht hinreichend substantiiert bestritten habe. Die durch den Reitunfall erlittenen Primärverletzungen und der diesbezügliche Krankenhausaufenthalt der Klägerin seien unstreitig. Im Streit stehe zwischen den Parteien jedoch der Umfang der Folgeschäden und die – über den Krankenhausaufenthalt hinausgehende – unfallbedingte, psychisch vermittelte Dauer der weiteren Arbeitsunfähigkeit. Die Klägerin habe hierzu eine AU-Bescheinigung und ein im Rahmen eines sozialgerichtlichen Verfahrens erstelltes psychiatrisch-neurologisches Gutachten über die bei ihr eingetretenen medizinischen Unfallfolgen vorgelegt. Dieses Gutachten sei zwar nicht gemäß § 411a ZPO verwertet worden, aber als qualifizierter Parteivortrag der Klägerin zu werten. Erhebliche Einwände gegen diesen Parteivortrag habe die Beklagte nicht vorgebracht. Die Beklagte habe nicht in rechtlich erheblicher Weise aufgezeigt, dass und weshalb die Angaben des in dem sozialgerichtlichen Verfahren tätigen Gutachters falsch sein sollten. Erheblich wäre ein Vortrag der Beklagten dann gewesen, wenn sie sich inhaltlich mit dem Gutachten auseinandergesetzt und im Einzelnen dargetan hätte, welche gutachterlichen Feststellungen weshalb unzutreffend gewesen sein sollen und welche (ggf. weiteren) gutachterlichen Feststellungen zu welchem anderen Ergebnis geführt hätten. Ihr Bestreiten sei daher prozessual unbeachtlich.7

b) Mit diesen Ausführungen hat das Berufungsgericht offenkundig unrichtig überhöhte Anforderungen an die Substantiierungslast der bestreitenden Beklagten gestellt und damit deren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.8

aa) Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt allen an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten einen Anspruch darauf, sich zu dem in Rede stehenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern. Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, tatsächliche und rechtliche Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei darf das Gericht die Anforderungen an die Substantiierung des Parteivortrags nicht überspannen. Da die Handhabung der Substantiierungsanforderungen durch das Gericht dieselben einschneidenden Folgen hat wie die Anwendung von Präklusionsvorschriften, verletzt die Nichtberücksichtigung eines Bestreitens wegen mangelnder Substantiierung Art. 103 Abs. 1 GG bereits dann, wenn dies in offenkundig unrichtiger Weise geschieht (Senatsbeschlüsse vom 16. Februar 2021 – VI ZR 1104/20, NJW 2021, 1398 Rn. 7; vom 28. Juli 2020 – VI ZR 300/18, NJW-RR 2020, 1320 Rn. 8; jeweils mwN).9

bb) Gemäß § 138 Abs. 2 ZPO hat sich eine Partei grundsätzlich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Der Umfang der erforderlichen Substantiierung richtet sich dabei nach dem Vortrag der darlegungsbelasteten Partei. Je detaillierter dieser ist, desto höher ist die Erklärungslast gemäß § 138 Abs. 2 ZPO. Ob ein einfaches Bestreiten als Erklärung gemäß § 138 Abs. 2 ZPO ausreicht oder ob ein substantiiertes Bestreiten erforderlich ist, hängt somit von dem Vortrag der Gegenseite ab (Senatsbeschluss vom 28. Juli 2020 – VI ZR 300/18, NJW-RR 2020, 1320 Rn. 80 mwN). Eine Partei genügt bei einem von ihr zur Rechtsverteidigung gehaltenen Sachvortrag ihren Substantiierungspflichten, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das von der anderen Seite geltend gemachte Recht als nicht bestehend erscheinen zu lassen. Dabei ist unerheblich, wie wahrscheinlich die Darstellung ist und ob sie auf eigenem Wissen oder auf einer Schlussfolgerung aus Indizien beruht. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen, die etwa den Vorgang bestimmter Ereignisse betreffen, nicht verlangt werden (Senatsbeschluss vom 28. Juli 2020 – VI ZR 300/18, NJW-RR 2020, 1320 Rn. 11 mwN).10

Dies gilt insbesondere auch, wenn sich in einem Schadensersatzprozess medizinische Fragen stellen. An die Substantiierungspflicht der nicht sachkundigen Partei sind in diesem Fall nur maßvolle Anforderungen zu stellen, weil von ihr regelmäßig keine genaue Kenntnis der medizinischen Vorgänge erwartet und gefordert werden kann und sie nicht verpflichtet ist, sich zur ordnungsgemäßen Prozessführung medizinisches Fachwissen anzueignen. Dies gilt auch für Einwendungen gegen ein gerichtliches Gutachten. Insbesondere ist die Partei berechtigt, ihre Einwendungen gegen das Gutachten zunächst ohne sachverständige Hilfe vorzubringen. Hat eine Partei nur geringe Sachkunde, dürfen somit weder an ihren klagebegründenden Sachvortrag noch an ihre Einwendungen gegen ein Sachverständigengutachten hohe Anforderungen gestellt werden. Die Partei darf sich in diesem Fall auf den Vortrag von ihr zunächst nur vermuteter Tatsachen beschränken (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Februar 2021 – VI ZR 1104/20, NJW 2021, 1398 Rn. 8; BGH, Urteil vom 19. Februar 2003 – IV ZR 321/02, NJW 2003, 1400, juris Rn. 10). Entsprechend ist eine Beweiserhebung nicht deshalb entbehrlich, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen durch ein Privatgutachten belegt sind, dessen Richtigkeit der Gegner bestreitet, ohne die Unzulänglichkeit des Gutachtens substantiiert darzulegen (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Juli 2020 – VI ZR 300/18, NJW-RR 2020, 1320 Rn. 13 mwN).11

cc) Nach diesen Grundsätzen hätte sich das Berufungsgericht nicht ohne Beweisaufnahme über den Vortrag der Beklagten hinwegsetzen dürfen. Die Beklagte hat den Sachvortrag der Klägerin zur unfallbedingten Dauer ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht nur pauschal bestritten, sondern sich sowohl mit der vorgelegten AU-Bescheinigung als auch mit dem vorgelegten Gutachten im Einzelnen auseinandergesetzt. Insbesondere hat die Beklagte die von der Klägerin geltend gemachten Primärverletzungen ausdrücklich anerkannt und die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit für die Zeit der Krankenhausaufenthalte der Klägerin zuzüglich einiger Tage unstreitig gestellt. Hinsichtlich der Behauptung einer darüberhinausgehenden, einen Zeitraum von rund 16 weiteren Monaten umfassenden Arbeitsunfähigkeit hat die Beklagte die Unfallursächlichkeit bestritten, auf psychische Vorerkrankungen und nervenärztliche Vorbehandlungen der Klägerin hingewiesen und beanstandet, dass der Gutachter des sozialgerichtlichen Parallelverfahrens den Ursachen der von ihm bei der Klägerin festgestellten Depressionen nicht ordnungsgemäß nachgegangen sei, wobei er dem für die von ihm zu beantwortende sozialgerichtliche Fragestellung womöglich auch nicht habe nachgehen müssen.12

Mehr war nicht erforderlich. Auch wenn der Vortrag der Klägerin durch das in dem sozialgerichtlichen Verfahren erstellte, vom Berufungsgericht nicht nach § 411a ZPO verwertete und damit als Privatgutachten der Klägerin zu qualifizierende psychiatrisch-neurologische Gutachten unterlegt ist, führt dies nicht dazu, dass die Beklagte dem mit auf Expertenwissen beruhendem ebenso detaillierten Sachvortrag entgegentreten muss, um dessen Beweisbedürftigkeit herbeizuführen.13

c) Der Gehörsverstoß ist auch entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht zu einer anderen Beurteilung gelangt und in die Beweisaufnahme eingetreten wäre, wenn es das Bestreiten der Ursächlichkeit des Unfalls für die geltend gemachte Dauer der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin durch die Beklagte nicht als unbeachtlich angesehen hätte.14

2. Die weiteren Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde sind nicht begründet. Von einer Begründung der Entscheidung wird insoweit abgesehen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).

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