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OLG München, Urteil vom 24.01.2024 – 7 U 3096/22

Verschulden bei VertragsverhandlungenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Verschulden
Verschulden bei Vertragsverhandlungen

§§ 311 Abs. 3, 280 Abs. 1 BGB

Ein Schuldverhältnis im Sinne des § 311 Abs. 3 BGB zu einer dritten Person, die nicht selbst Vertragspartei werden soll, entsteht insbesondere dann, wenn dieser Dritte in besonderem Maß Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst (§ 311 Abs. 3 S. 2 BGB). Wie das Wort „insbesondere“ zeigt, ist diese Regelung nicht abschließend. Gleichgestellt ist der Fall, dass der Dritte eigene wirtschaftliche interessen verfolgt; bei der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens durch den Dritten bzw. Eigeninteressen des Dritten handelt es sich um zwei selbständig nebeneinander stehende Fallgruppen des vorvertraglichen Schuldverhältnisses zu einem Dritten (vgl. nur Grüneberg / Grüneberg, BGB, 83. Aufl., § 311 Rz. 61, 63), die zwar in der Lebenswirklichkeit häufig ineinander übergehen werden, aber doch je für sich ein vorvertragliches Schuldverhältnis begründen können.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 25.4.2022 (Az.: 10 HK O 17905/20) wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

A.

1

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen geltend.

2

Die Klägerin war alleinige Gesellschafterin der … GmbH [im folgenden: Zielgesellschaft]. Zwischen der Klägerin und der Zielgesellschaft bestand ein Ergebnisabführungsvertrag. Die Zielgesellschaft erwirtschaftete in den Jahren bis 2017 erhebliche Verluste. Ferner war die Zielgesellschaft mit erheblichen Pensionsverpflichtungen beschwert. Bei der Klägerin bestand die Absicht, ihre Anteile an der Zielgesellschaft zu veräußern.

3

Zu Beginn des Jahres 2018 trat hierwegen die Beklagte, die zur …Gruppe gehört (deren Konzernstruktur nicht vorgetragen ist), an die Klägerin heran. Insoweit existiert ein Letter of Intent der Beklagten vom 8.1.2018 (Anlage K 1, die dortige Datumsangabe 8.1.2017 beruht offenbar auf einem Versehen), mit welchem der Erwerb der Zielgesellschaft durch eine zur …Gruppe gehörende andere Gesellschaft („acquisition vehicle“) in Aussicht gestellt wurde. Des Weiteren gab die Beklagte unter dem 29.3.2018 eine (mit dem Letter of Intent in weiteren Passagen wortgleiche) Binding offer (Anlage K 2) ab. Ferner existiert ein „exclusivity agreement“ zwischen der Muttergesellschaft der Klägerin und der Beklagten vom 18.4.2018 (Anlage K 3). Hinsichtlich des Wortlauts der genannten Schriftstücke wird auf die Anlagen K 1 bis K 3 Bezug genommen.

4

Im Winter / Frühling 2018 kam es dabei zu diversen telefonischen und Email-Kontakten sowie Besprechungen zwischen den Parteien. Am 9.5.2018 erschien im Badischen Tagblatt (einer Tageszeitung in der Region am Sitz der Zielgesellschaft) ein Artikel, in welchem Befürchtungen für das weitere Schicksal der Zielgesellschaft bei einer Veräußerung an die … Gruppe in den Raum gestellt wurden. Hinsichtlich des Wortlauts des Artikels wird auf Anlage K 13 Bezug genommen. Dieser Artikel war Gegenstand der Verhandlungen zwischen den Parteien, wobei die Vertreter der Beklagten nach dem Vortrag der Klägerin deren diesbezügliche Bedenken zerstreuen konnten; der genaue Inhalt der entsprechenden Gespräche ist zwischen den Parteien streitig.

5

Mit Anteilsübertragungsvertrag vom 31.5.2018 (Anlage K 7) verkaufte und übertrug die Klägerin schließlich ihre Anteile an der Zielgesellschaft an die zur … Gruppe gehörende … AG. Der notarielle Vertrag enthält unter anderem folgende Bestimmungen.

6

13.6 Continuation in the Ordinary Course of Business. For a time period of six (6) months after Closing Date Purchaser shall, and shall procure that the T. Company will continue conducting the Business.

7

13.7 Use of T. Cash. Purchaser shall, and shall procure that the T. Company will use the T. Cash exclusively for the development of the T. Company.

8

Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Vertrages wird auf Anlage K 7 Bezug genommen.

9

Im Vorfeld des Vertragsschlusses war vereinbart worden, dass die Zielgesellschaft zum Übertragungsstichtag über bestimmte Bestände an Barvermögen („cash“) und Nettoumlaufvermögen („net working capital“) verfügen sollte („t. cash“); insoweit sagte die Klägerin zu, 10 Mio. € als „equity contribution“ in die Zielgesellschaft einzubringen. Die Klägerin legte daraufhin 14 Mio. € in die Zielgesellschaft ein.

10

Im Juli 2018 beschloss die … AG als nunmehrige Alleingesellschafterin der Zielgesellschaft die Auszahlung einer Vorabdividende in Höhe von 7,5 Mio. €. Der Beschluss wurde in der Folgezeit auch vollzogen.

11

Im Juni 2019 veräußerte die … AG ihre Anteile an der Zielgesellschaft an die ebenfalls zur …-Gruppe gehörende … AG. Diese veräußerte die Zielgesellschaft im August 2019 an einen konzernfremden Dritten. Im Herbst 2019 stellte die Zielgesellschaft unter Verweis auf die erheblichen Pensionslasten Eigeninsolvenzantrag. Das Verfahren wurde in Eigenverwaltung durchgeführt („Schutzschirmverfahren“). Nach dem Verfahren bestand die Zielgesellschaft zunächst fort und war weiter werbend tätig.

12

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe bei den Vertragsverhandlungen im Eigeninteresse und unter Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens gehandelt und dabei die Klägerin, der es primär um den Erhalt der Zielgesellschaft zum Wohle der Arbeitnehmer (insbesondere auch im Hinblick auf deren Pensionsansprüche) gegangen sei, unter Missbrauch ihres Vertrauens hierauf zur Einlage von Geldmitteln in die Zielgesellschaft gebracht. Mit ihrer Klage begehrt sie die Zahlung von 9.093.529,18 € nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit als Schadensersatz.

13

Bei der Berechnung ihres Anspruchs geht die Klägerin von einem Teilbetrag von 10 Mio. € ihrer erbrachten Einlage aus, die für Investitionen und die Sicherung der Pensionsverpflichtungen hätten dienen sollen. Der ursprünglich mit der … AG vereinbarte Kaufpreis von 100.000,- € erhöhte sich aber gemäß Ziff. 4.1. (b), (c) des Anteilsübertragungsvertrages (Anlage K 7), weil die vertraglich vereinbarten Zielgrößen an „cash“ und „net working capital“ um 906.470,82 € bzw. 1.582.231,833 € (zusammen der Erhöhungsbetrag) überschritten wurden. Den Erhöhungsbetrag für den Kaufpreis wegen Überschreitung der Zielgröße „cash“ (906.470,82 €) lässt sich die Klägerin auf ihre Rückforderung von 10 Mio. € anrechnen.

14

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 9.093.529,18 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu bezahlen.

15

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

16

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils wird Bezug genommen. Mit ihrer zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter.

17

Die Klägerin beantragt,

18

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 25.04.2022, Az. 10 HK O 17905/20, aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.093.529,18 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

19

II. Hilfsweise wird beantragt, die Entscheidung des Landgerichts München I vom 25.04.2022, Az. 10 HK O 17905/20, aufzuheben und den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht München I zurückzuverweisen.

20

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

B.

21

Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht sowohl einen Anspruch der Klägerin dem Grunde nach verneint als auch die schlüssige Darlegung eines klägerischen Schadens vermisst.

22

I. Der Klägerin steht dem Grunde nach kein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei VertragsverhandlungenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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aus §§ 311 Abs. 3, 280 Abs. 1 BGB zu. Ein solcher würde ein Schuldverhältnis im Sinne der §§ 311 Abs. 2, 3 BGB zwischen den Parteien, die Verletzung einer Pflicht aus diesem Schuldverhältnis durch die Beklagte sowie einen durch die Pflichtverletzung verursachten Schaden der Klägerin voraussetzen. Es fehlt jedoch bereits an einem Schuldverhältnis zwischen den Parteien.

23

1. Ein Schuldverhältnis im Sinne des § 311 Abs. 3 BGB zu einer dritten Person, die nicht selbst Vertragspartei werden soll, entsteht insbesondere dann, wenn dieser Dritte in besonderem Maß Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst (§ 311 Abs. 3 S. 2 BGB). Wie das Wort „insbesondere“ zeigt, ist diese Regelung nicht abschließend. Gleichgestellt ist der Fall, dass der Dritte eigene wirtschaftliche interessen verfolgt; bei der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens durch den Dritten bzw. Eigeninteressen des Dritten handelt es sich um zwei selbständig nebeneinander stehende Fallgruppen des vorvertraglichen Schuldverhältnisses zu einem Dritten (vgl. nur Grüneberg / Grüneberg, BGB, 83. Aufl., § 311 Rz. 61, 63), die zwar in der Lebenswirklichkeit häufig ineinander übergehen werden, aber doch – wie die Berufung zu Recht hervorhebt – je für sich ein vorvertragliches Schuldverhältnis begründen können.

24

Der Berufung ist auch darin zu folgen, dass – entgegen der Ansicht der Berufungserwiderung – die Beklagte (und nicht nur die agierenden natürlichen Personen) bei den Vertragsverhandlungen für die spätere Erwerberin (… AG) gehandelt hat, so dass die Beklagte grundsätzlich Partei eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses zur Klägerin hätte werden können. Maßgeblich für ein Handeln im Namen des Vertretenen ist insoweit der Empfängerhorizont, also die (legitime) Sichtweise der Klägerin, wie sich aus § 164 Abs. 1 S. 2 BGB ergibt. Sowohl der Letter of Intent (Anlage K 1) als auch die Binding Offer (Anlage K 2) stammten von der Beklagten; in der Binding Offer ist die Beklagte als Ansprechpartner für „all further communication and questions regarding this offer“ genannt; die Beklagte ist auch Partei der Exklusivitätsvereinbarung (Anlage K 3). Aus der maßgeblichen Sicht der Klägerin handelten damit die Beklagte für die spätere Erwerberin (bis zu deren Namhaftmachung im Wege des offenen Geschäfts für den, den es angeht, wie sich schon daraus ergibt, dass bereits im Letter of Intent der Erwerb durch ein Erwerbsvehikel vorgesehen war) und die agierenden natürlichen Personen für die Beklagte. Damit trat die Beklagte bei den Vertragsverhandlungen als Vertreterin der … AG auf.

25

Nach der grundlegenden Wertung des Gesetzes treffen die rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen beim Vertreterhandeln grundsätzlich den Vertretenen und nicht den Vertreter. Deshalb kommen ein vorvertragliches Schuldverhältnis zwischen dem Vertreter und dem Vertragspartner und eine haftung des Vertreters hieraus nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3 BGB nur ausnahmsweise unter besonderen Umständen in Betracht (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 3.4.1990 – XI ZR 206/88, Rz. 18; Urteil vom 29.1.1992 – VIII ZR 80/91, Rz. 13; Urteil vom 13.6.2002 – VII ZR 30/01, Rz. 11). Nach der hiernach gebotenen zurückhaltenden Betrachtungsweise kommt vorliegend ein Schuldverhältnis zwischen den Parteien weder unter dem Gesichtspunkt wirtschaftlicher Eigeninteressen der Beklagten (unten 2.) noch unter dem Aspekt der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens (unten 3.) in Betracht.

26

2. Eine Haftungserstreckung auf den Vertreter wegen besonderen wirtschaftlichen Eigeninteresses setzt voraus, dass der Vertreter eine so enge Beziehung zum Vertragsgegenstand hat, dass er wirtschaftlich gleichsam in eigener Sache tätig wird, also bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der eigentliche Herr des Geschäfts ist (BGH, Urteil vom 29.1.1992 a.a.O. Rz. 10; Urteil vom 13.6.2002 a.a.O. Rz. 11; Grüneberg / Grüneberg a.a.O. Rz. 61). Ein nur mittelbares Interesse, etwa auf Gewinnbeteiligung oder Provision, genügt nicht (BGH a.a.O.; vgl. auch Urteil vom 13.1.2022 – III ZR 210/20, Rz. 21). Nach diesen Grundsätzen kann ein hinreichendes wirtschaftliches Eigeninteresse der Beklagten an dem Vertragsschluss vorliegend nicht bejaht werden.

27

a) Sogar die mitgliedschaftliche Beteiligung der Beklagten an der Vertretenen (… AG) würde nicht für ein wirtschaftliches Eigeninteresse in diesem Sinn genügen (BGH, Urteil vom 6.6.1994 – II ZR 295/91, Rz. 15; Urteil vom 27.3.1995 – II ZR 136/94, Rz. 7; damit ist das von der Klagepartei herangezogene Urteil vom 27.10.1982 – VIII ZR 187/81 überholt). Soweit dieses Ergebnis mit dem aus § 13 Abs. 2 GmbHG herleitbaren Haftungsregime der GmbH begründet wird, ist dieser Gedanke entgegen der Auffassung der Klagepartei auf vorliegenden Fall übertragbar; zwar ist die vertretene Gesellschaft vorliegend eine Aktiengesellschaft; im Aktiengesetz findet sich die entsprechende Regelung aber in § 1 Abs. 2.

28

Im Streitfall kann noch nicht einmal festgestellt werden, dass die Beklagte an der … AG beteiligt war. Die Beklagte hat vorgetragen, sie sei nicht Gesellschafterin der Erwerberin gewesen. Dies konnte die für die Voraussetzungen einer Haftung darlegungs- und beweispflichtige Klägerin nicht widerlegen. Damit kann allenfalls von einer konzernrechtlichen Verbundenheit der Beklagten und der … AG ausgegangen werden, die für ein wirtschaftliches Eigeninteresse nicht genügen kann, wenn schon die unmittelbare Beteiligung der Beklagten an der … AG nicht genügen würde.

29

b) Ein wirtschaftliches Eigeninteresse der Beklagten an dem Vertragsschluss ließe sich auch dann nicht begründen, wenn schon im Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen der Beklagten bekannt gewesen sein sollte, dass die Erwerberin beabsichtigte, sich kurz nach Vertragsschluss eine Vorabdividende zu genehmigen. Denn diese Dividende floss an die … AG und weder unmittelbar noch mittelbar an die Beklagte.

30

Auch die Einbeziehung der Zielgesellschaft und / oder der (die Dividende erhaltenden) … AG in das Cash-Pooling-System der … Gruppe vermag ein hinreichendes wirtschaftliches Eigeninteresse der Beklagten nicht zu begründen. Der Vorteil, den die Beklagte hieraus ziehen konnte, bestand, da der Inanspruchnahme von Leistungen aus dem Cash Pooling ein gegenläufiger Darlehensanspruch gegenüber gestanden hätte, allenfalls in der potentiellen Steigerung ihrer Liquidität. Dies ist nach Auffassung des Senats nur ein mittelbar aus dem Vertragsschluss folgender Vorteil, der eine Eigenhaftung des Vertreters nicht zu begründen vermag.

31

3. Ein vorvertragliches Schuldverhältnis zwischen Vertreter und potentiellem / zukünftigem Vertragspartner wegen Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens setzt voraus, dass vom Vertreter über das normale Verhandlungsvertrauen hinaus gerade von ihm persönlich ausgehendes Vertrauen für sich und die Richtigkeit seiner Erklärungen in Anspruch genommen wird; erforderlich werden dabei Erklärungen im Vorfeld einer Garantiezusage sein (BGH, Urteil vom 6.6.1994 – II ZR 292/91, Rz. 19; Urteil vom 13.6.2002 (VI ZR 30/01, Rz. 9; Urteil vom 13.1.2022 – III ZR 210/20, Rz. 21). Das bedeutet, dass gerade vom Vertreter persönlich die Gewähr für die Seriosität und Erfüllung des Geschäfts oder die Vollständigkeit und Richtigkeit der im Hinblick auf den Vertragsschluss abgegebenen Erklärungen übernommen wird (BGH, Urteil vom 29.1.1992 – VIII ZR 80/91, Rz. 13, 16) bzw. dass der Vertreter dem anderen Teil in zurechenbarer Weise den Eindruck vermittelt, er werde persönlich mit seiner Sachkunde die ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäfts gewährleisten (BGH, Urteil vom 3.4.1990 – XI ZR 206/88, Rz. 18).

32

Vorliegend kann jedoch weder aus den schriftlichen Dokumenten zu den Vertragsverhandlungen noch aus dem klägerischen Vortrag zu den mündlichen Äußerungen der Mitarbeiter der Beklagten bei den Vertragsverhandlungen hergeleitet werden, dass die Beklagte besonderes Vertrauen in sie persönlich, also gerade in die Rechtspersönlichkeit … GmbH im Sinne eines garantieähnlichen Einstehen-Wollens erweckt hat. Schließlich zwingen auch die sonstigen Umstände nicht zu einer anderen Bewertung.

33

a) Den vorgelegten schriftlichen Dokumenten ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte besonderes, über das normale Vertragsvertrauen hinausgehendes Verhandlungsvertrauen für sich in Anspruch nahm.

34

Bereits im Letter of Intent (Anlage K 1), mit welchem die Vertragsverhandlung begannen, aber auch in der nachfolgenden (nahezu wortgleichen) Binding Offer (Anlage K 2) macht die Beklagte jeweils auf Seite 1 deutlich, dass sie (nicht nur für sich, sondern) „on the behalf of …Group (…)“ handelt. Aus der Setzung des Begriffes „…“ in Klammern nach „… Group“ ergibt sich, dass damit „…“ für die folgenden Ausführungen definiert wird als Synonym für „… Group“. Damit beziehen sich die nachfolgenden Anpreisungen und Zusagen (etwa „investment experience“, „proving track record of performance“, „strong and independant financial power“, „management team well experienced“, „direct support of the business executive team“, „use of its industrial network“), die „…“ zugeschrieben werden, auf die gesamte Gruppe und nicht speziell auf die Beklagte. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die „Gruppe“ als eigene Rechtspersönlichkeit nicht existiert, sondern allenfalls über eine Holdinggesellschaft zusammengefasst ist. Das ändert aber nichts daran, dass die dargestellten Anpreisungen nicht die speziellen Kompetenzen gerade der Beklagten in den Vordergrund rücken; sie taugen daher nicht als Anknüpfungspunkt eines besonderen Vertrauens gerade in die Beklagte selbst.

35

Diese Sichtweise wird entgegen der Auffassung der Klagepartei nicht widerlegt, sondern gerade bestätigt durch die schriftliche Äußerung der Beklagten, sie handle „on own account“. Die Aussage findet sich jeweils auf S. 6 des Letter of Intent (Anlage K 1) und der „Binding offer“ (Anlage K 2) und lautet im Zusammenhang: „The aquisition vehicle will be a 100% subsidiary of …Group. Thus [Hervorhebung durch den Senat] we are acting on own account and not for third parties“. Durch den mittels des Wortes „thus“ hergestellten Bezug auf den Erwerb der Zielgesellschaft durch eine Gruppengesellschaft wird hinreichend deutlich, dass der „own account“ derjenige der …Gruppe und nicht speziell derjenige der Beklagten ist. Aus der Formulierung lässt sich daher weder die Inanspruchnahme besonderen Vertrauens durch die Beklagte persönlich noch ein wirtschaftliches Eigeninteresse gerade der Beklagten herleiten.

36

Nichts anderes ergibt sich aus Anlage K 4. Es handelt sich um die Antwort des Syndikus der Beklagten auf eine Anfrage seitens der Klägerin per Email im Zuge der Vertragsverhandlungen, wobei der Antwortende seine Antworten in der Ausgangsmail in roter Schrift eingefügt hat. Dabei wird die Mutmaßung der Klägerin, die Beklagte sei die Konzernobergesellschaft des Erwerbsvehikels, von Beklagtenseite unkommentiert gelassen. Zwar mag diskutabel sein (obwohl zweifelhaft erscheint, ob man dem bloßen Schweigen insoweit einen Erklärungsgehalt beimessen kann), dass die Beklagte hierdurch den Eindruck erweckt hat, Konzernobergesellschaft der … Gruppe zu sein. Dies genügt jedoch nicht für die Annahme der Inanspruchnahme besonderen, über das übliche Verhandlungsvertrauen hinausgehenden Vertrauens gerade in die Beklagte. Denn die Eigenschaft des Vertreters als Konzernobergesellschaft des Vertretenen genügt gerade nicht für ein vorvertragliches Schuldverhältnis zwischen Vertreter und Vertragspartner; die obigen Wertungen betreffend die Frage eines wirtschaftlichen Eigeninteresses müssen auch insoweit Geltung beanspruchen. Anders läge es allenfalls, wenn die Beklagte ihre sogleich unter b) zu erörternden Zusicherungen unter ausdrücklicher Berufung darauf gemacht hätte, dass sie als Konzernobergesellschaft rechtlich und tatsächlich in der Lage sei, hierfür auch Sorge zu tragen. Dergleichen wird aber nicht vorgetragen.

37

b) Den von der Klagepartei vorgetragenen mündlichen Äußerungen der auf Seiten der Beklagten agierenden natürlichen Personen lässt sich keine einer Garantiezusage gleichkommende Inanspruchnahme besonderen, über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehenden Vertrauens gerade in die Beklagte persönlich entnehmen. Eine Beweisaufnahme zu diesen teilweise bestrittenen Äußerungen war daher nicht erforderlich.

38

Dabei ist zunächst hervorzuheben, dass – nachdem es um die Begründung eines Schuldverhältnisses geht – solche Erklärungen der Beklagten nach dem Empfängerhorizont auszulegen sind, also danach zu fragen ist, wie die Klägerin diese Erklärungen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen durfte (nicht: wie sie diese tatsächlich verstanden hat). Von daher liegt es nahe, eventuelle Zusicherungen der Beklagten im Lichte der vorstehend erörterten schriftlichen Verhandlungsunterlagen dahin zu verstehen, dass sie nicht speziell für die Beklagte, sondern letztlich für die „…Gruppe“ als Ganzes, d.h. für die einzelnen Konzerngesellschaften abgegeben wurden und dass nicht gerade die Beklagte persönlich in garantieähnlicher Weise dafür einstehen wollte.

39

Soweit vorgetragen wird, die für die Beklagte Handelnden hätten bei den Vertragsverhandlungen stets hervorgehoben, es sei an eine langfristige Investition gedacht und die Beklagte werde sich, insbesondere auch durch ihren Mitarbeiter H., persönlich in die langfristige Fortführung des Unternehmens einbringen, vermochte dies keinen schützenswerten Vertrauenstatbestand auf Klägerseite zu begründen. Denn der Vertreter hat keinesfalls für mehr einzustehen als der Vertretene selbst, hier also die … AG. Nach der Regelung gemäß Ziff. 13.6 des Anteilsübertragungsvertrages gemäß Anlage K 7 war die Erwerberin aber nur verpflichtet, das Unternehmen für die Dauer von sechs Monaten fortzuführen. Damit konnte auf Klägerseite schon generell kein schützenswertes Vertrauen in eine längerfristige Fortführung bestehen, so dass sich die Frage erübrigt, ob sie ein entsprechendes Vertrauen (nicht nur in ihren Vertragspartner, sondern auch) speziell in die Beklagte setzen durfte.

40

Dies gilt letztlich auch, soweit vorgetragen wird, die Beklagte habe auf konkrete Nachfragen der Klägerin im Hinblick auf Mutmaßungen in der Presse am Sitz der Zielgesellschaft, wonach ein heute hinter der Beklagten stehender Investor bei einem früheren Investment in der Region eine erworbene Gesellschaft zeitnah zerschlagen und liquidiert habe, was nunmehr auch der Zielgesellschaft drohen könne, stets betont, dass ein ähnliches Vorgehen nicht angedacht sei, sondern die Zielgesellschaft langfristig erhalten werden solle. Zum einen konnte hierdurch gewecktes Vertrauen wiederum nur Vertrauen in die Fortführung des Unternehmens sein, welches wie dargestellt allenfalls für die Dauer von sechs Monaten nach Vertragsschluss entstehen konnte. Und zum anderen weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass ein entsprechendes Vertrauen nicht enttäuscht worden wäre. Das in dem Presseartikel geschilderte Szenario ist nicht eingetreten. Weder wurde die Zielgesellschaft in Tochterunternehmen aufgeteilt und „dicht gemacht“ noch wurde eine „Trennung von Grund und Personal“ vollzogen Soweit Aussagen über die beabsichtigte Verwendung der von der Klägerin eingebrachten Einlage getroffen wurden (was anders als die langfristige Fortführung der Zielgesellschaft auch Niederschlag im schließlich abgeschlossenen Vertrag gefunden hat, vgl. Anl. K 7 Ziff. 13.7), lässt der Vortrag der Klägerin nicht erkennen, dass die Beklagte, die nicht Vertragspartnerin werden sollte, persönlich hierfür Zusagen gemacht hat, die sie zum Einstehen hierfür in garantieähnlicher Weise verpflichten würde. Die Mittelverwendung war im Vertrag geregelt; die schlichte Betonung des Inhalts dieser Vertragsklausel durch den Vertreter des Vertragspartners bei den Vertragsverhandlungen lässt nicht den Schluss darauf zu, der Vertreter wolle gegebenenfalls selbst hierfür einstehen.

41

c) Auch die Gesamtschau der vorstehend erörterten und der sonstigen Umstände rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Beklagte bei den Vertragsverhandlungen über das normale Verhandlungsvertrauen hinaus besonderes Vertrauen gerade für sich persönlich in Anspruch genommen hat. Es trifft entgegen der Auffassung der Klagepartei nicht zu, dass die Beklagte als eigentliche Erwerberin aufgetreten sei; schon im Letter of Intent, mit dem die Vertragsverhandlungen begannen, ist klargestellt, dass die Beklagte nicht selbst erwerben wollte. Dass alle Kontakte über die Beklagte (als Vertreterin) liefen, ist beim Vertretergeschäft nicht ungewöhnlich und begründet daher kein über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehendes Vertrauen in den Vertreter. Dass die … AG (bzw. deren Rechtsnachfolgerin) mangels Vermögens nicht mehr in Anspruch genommen werden kann, lässt keine Rückschlüsse auf die Inanspruchnahme besonderen Vertrauens seitens der Klägerin bei den seinerzeitigen Vertragsverhandlungen zu. Nach allem lässt sich hieraus ein Schuldverhältnis zwischen den Parteien nicht begründen.

42

II. Selbst wenn man ein Schuldverhältnis zwischen den Parteien und die Verletzung einer Pflicht hieraus durch die Beklagte unterstellen würde, ist dem Landgericht im Ergebnis auch darin zuzustimmen, dass es der Klägerin nicht gelungen ist, einen kausal hieraus folgenden Schaden darzulegen.

43

Der Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss richtet sich auf den Ersatz des negativen Interesses; der Geschädigte ist also so zu stellen, wie er ohne vorvertragliche Pflichtverletzung des Schädigers stünde. Der Geschädigte kann dann Rückgängigmachung des Vertrages (bzw. Berechnung des Schadens auf dieser Basis) verlangen oder aber am Vertrag festhalten und zusätzlichen Schadensersatz beanspruchen (vgl. BGH, Urteil vom 28.3.1990 – VIII ZR 169/89, Rz. 20). Beide Ansätze führen vorliegend nicht zu einem Anspruch der Klägerin auf der Basis der von ihr geleisteten Einlage.

44

1. Im ersten Fall (Berechnung auf der Basis der Rückgängigmachung des Vertrages) wäre die Klägerin so zu stellen, wie sie stünde, wenn sie nicht auf die Erklärungen der Beklagten vertraut hätte, also zwar dann die Einlage in die Zielgesellschaft nicht geleistet hätte, aber auch der Vertrag über die Anteilsveräußerung nicht zustande gekommen wäre; die Klägerin hat selbst vorgetragen, dass die Erwerberseite die Leistung der Einlage zur Bedingung für den Vertragsschluss gemacht hatte. Die Betrachtung der Vermögensposition der Klägerin ohne das Vertrauen auf die Beklagte darf daher nicht bei der Leistung der Einlage stehen bleiben, sondern muss den dann anzunehmenden Nichtabschluss des Vertrages mit einbeziehen, insbesondere die dann bis zum Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung auflaufenden Ansprüche der Zielgesellschaft gegen die Klägerin auf Verlustausgleich. Die Klägerin hält aber auch in der Berufungsinstanz – nach vom Landgericht vorwiegend hierauf gestützter Abweisung der Klage – keinen Vortrag hierzu.

45

Bei diesem Ansatz wäre der Schaden der Klägerin nur dann identisch mit der geleisteten Einlage, wenn feststünde, dass der Vertrag auch ohne Leistung der Einlage zustande gekommen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24.6.1998 – XII ZR 126/96, Rz. 15 ff.). Dies kann nach dem Vortrag beider Parteien ausgeschlossen werden.

46

2. Aber auch bei einer Schadensberechnung auf der Basis des Festhaltens der Klägerin am Vertrag kommt man nicht zu der geleisteten Einlage als Schaden. Die Klägerin referiert zwar zutreffend, dass der Geschädigte dann so zu stellen ist, als wäre es ihm ohne die vorvertragliche Pflichtverletzung gelungen, einen günstigeren Vertrag zu schließen, ohne dass es darauf ankäme, ob sich der Vertragspartner darauf eingelassen hätte (BGH, Urteil vom 6.4.2001 – V ZR 94/99, Rz. 17). Dabei handelt es sich nicht um eine Vertragsanpassung im technischen Sinn, sondern um eine Methode zur Berechnung des Vertrauensschadens (BGH, Urteil vom 19.5.2006 – V ZR 264/04, Rz. 21).

47

Die bisher vom Bundesgerichtshof diesbezüglich entschiedenen Fälle betrafen durch die vorvertragliche Pflichtverletzung hervorgerufene Äquivalenzstörungen im weitesten Sinne (V ZR 294/99: der Geschädigte hatte einen zu hohen Kaufpreis für eine Immobilie gezahlt, weil die Dauer der bestehenden Vermietung unzutreffend angegeben wurde; VIII ZR 189/89: der Geschädigte hatte sich auf einen zu hohen Kaufpreis für ein zu importierendes Gut eingelassen, weil ihm vorgegaukelt worden war, dass die Einfuhrzölle bezahlt seien). Dem lässt sich der allgemeine Grundsatz entnehmen, dass der Vertrauensschaden im Falle des Festhaltens am Vertrag auf der Basis einer hypothetischen Vertragsanpassung, also durch Vergleich des vereinbarten mit dem angemessenen Preis berechnet werden kann.

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Auch diese Berechnungsmethode würde allerdings nicht auf den Betrag der geleisteten Einlage als Basis der Schadensberechnung führen. Gegenüberzustellen wären vielmehr der tatsächlich von der Klägerin bezogene und der „hypothetische“, für den Fall, dass die Klägerin gewusst hätte, dass die Erwerberin das Zielunternehmen nicht auf Dauer fortführen würde, „angemessene“ Kaufpreis. Zu fragen ist also nach dem hypothetischen Mehrwert, den die Klägerin durch die Fortführung des Unternehmens seitens der Erwerberin erlangt hätte bzw. was sie billigerweise an Kaufpreis hätte fordern können, wenn sie gewusst hätte, dass die Zielgesellschaft nicht auf Dauer fortgeführt worden wäre. Maßgeblich ist damit letztlich das Interesse der Klägerin an der Fortführung des Unternehmens durch die Erwerberin. Ihr diesbezügliches Interesse begründet die Klägerin vor allem mit der Sorge für die Arbeitnehmer und Betriebsrentenberechtigten der Zielgesellschaft. Insoweit handelt es sich um ein immaterielles (da für das Vermögen der Klägerin selbst neutrales) Interesse, das nach der Wertung des § 253 Abs. 1 BGB einen Schadensersatzanspruch nicht zu begründen vermag. Eine Berechnung des (unterstellten) Schadensersatzanspruchs auf der Basis des Festhaltens am Vertrag würde daher zu einem Schaden von 0,- € führen.

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3. Nicht zielführend ist – nach der einen wie nach der anderen Berechnungsmethode – das Argument der Klägerin, die Beklagte sei so zu stellen, als ob sie sich redlich verhalten hätte. Nach allgemeinen Grundsätzen des Schadensrechts bestimmt sich der Schaden nach der Vermögenslage der Klägerin. Ein Schaden ergibt sich durch den Vergleich von Vermögenspositionen des Geschädigten; wie der Schädiger ohne das schädigende Ereignis stünde, ist irrelevant.

50

III. Soweit sich die Klägerin in der Berufungsinstanz erstmals darauf beruft, dass die Zweckabrede über die Verwendung der Einlage wegen Sittenwidrigkeit nichtig, die Veräußerung der Zielgesellschaft im übrigen aber wirksam sei, betrifft dieser Gesichtspunkt das Verhältnis zwischen der Klägerin und der Erwerberin … AG. Gegebenenfalls wären Bereicherungsansprüche denkbar; diese würden sich aber gegen die … AG und schon deshalb nicht gegen die Beklagte richten, weil die Beklagte selbst nicht bereichert ist.

C.

51

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

52

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

53

Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Zu würdigen waren vielmehr die Umstände des Einzelfalles.

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Schlagworte: Antragsteller hat wegen schwerwiegender Beeinträchtigung seiner Interessen ein besonderes Schutzbedürfnis und, Eigeninteresse, Inanspruchnahme besonderen Vertrauens, Verschulden bei Vertragsverhandlungen, Vertrauensbruch, Vertrauensentzug, Vertrauenshaftung, Vertrauensschutz, Vertrauensverletzung, vorvertragliche Aufklärungspflichten beim Unternehmenskauf