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OLG München, Urteil vom 12.12.2013 – 23 U 3331/13

GmbHG §§ 49, 50; ZPO § 256

1. Im prozess um die Abwehr der Nichtigkeitsklage bezüglich des Bestellungsbeschlusses eines Geschäftsführers wird die GmbH durch denjenigen vertreten, der bei Wirksamkeit des angegriffenen Beschlusses als Geschäftsführer anzusehen ist (BGH, Urteil vom 10.11.1980, II ZR 51/80, juris Tz. 7 f).

2. In der Personengesellschaft ist der Streit über die Wirksamkeit von Gesellschaftsbeschlüssen unter den Gesellschaftern selbst auszutragen, soweit im Gesellschaftsvertrag keine abweichende Bestimmung getroffen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 13.02.1995, II ZR 15/94, juris Tz. 8 m. w. N.). Dass nach dem Gesellschaftsvertrag auf die Einberufung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einberufung
Einberufung der Gesellschafterversammlung
Gesellschafterversammlung
die §§ 49 bis 51 GmbHG entsprechende Anwendung finden sollen, bedeutet nicht, dass im Streit um die Wirksamkeit von Beschlüssen die Personengesellschaft wie eine GmbH passiv legitimiert wäre (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2011, II ZR 83/09). Vielmehr bleibt es dabei, dass die Unwirksamkeit von Beschlüssen betreffend die KG im Wege einer gegen die übrigen Gesellschafter gerichteten Feststellungsklage zu verfolgen ist.

3. Kommt der Geschäftsführer der Aufforderung eines Gesellschafters, eine außerordentliche Gesellschafterversammlung zu den von ihm vorgeschlagenen Tagesordnungspunkten einzuberufen, unverzüglich nach, ist der Gesellschafter selbst nicht zur Einberufung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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nach § 50 Abs. 3 GmbHG berechtig. Die Folge der Einberufung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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durch eine hierzu nicht befugte Person ist grundsätzlich die Nichtigkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse (BGH, Urteil vom 07.02.1983, II ZR 14/82, juris Tz. 7).

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 19.07.2013, 1 HK O 72/12 dahingehend abgeändert, dass die Klage gegen die Beklagte zu 2) abgewiesen wird.

II. Die Berufung der Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen.

III. Von den Gerichtskosten in beiden Instanzen tragen der Kläger und die Beklagte zu 1) jeweils die Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt der Kläger, die Beklagte zu 1) trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 109.565,– EUR festgesetzt.

Gründe

Das Urteil wird gemäß § 540 ZPO begründet wie folgt.

1. Auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, das der Klage gegen beide Beklagte vollumfänglich stattgegeben hat, wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Die Beklagten verfolgen mit ihren Berufungen ihre erstinstanzlichen Anträge auf Abweisung der Klage weiter (Bl. 137 d.A.).

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt, die Berufungen zurückzuweisen, hilfsweise die Zulassung der Revision (Bl. 145, 150 d.A.).

2. Die Berufungen der Beklagten sind zulässig, in der Sache hat lediglich die Berufung der Beklagten zu 2) Erfolg.

2.1. Die Berufungen sind zulässig. Insbesondere wird die Beklagte zu 1), die ihrerseits die Beklagte zu 2) als deren Komplementärin vertritt, im Rahmen dieses Rechtsstreits wirksam durch den Gesellschafter Herrn Martin H. sen. gesetzlich vertreten. Denn Gegenstand des Rechtsstreits ist insbesondere die Frage, ob Herr Martin H. sen. in der Gesellschafterversammlung vom 20.12.2011 wirksam als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) bestellt wurde, wovon die Beklagten ausgehen. Im prozess um die Abwehr der Nichtigkeitsklage bezüglich des entsprechenden Bestellungsbeschlusses wird die GmbH durch denjenigen vertreten, der bei Wirksamkeit des angegriffenen Beschlusses als Geschäftsführer anzusehen ist (BGH, Urteil vom 10.11.1980, II ZR 51/80, juris Tz. 7 f). Herr Martin H. sen. konnte demnach auch wirksam für die Beklagten Prozessvollmacht zur Einlegung der Berufungen erteilen, die von der Beklagtenvertreterin auch mit Schriftsatz vom 16.09.2013 vorgelegt wurde.

2.2. Die Berufung der Beklagten zu 2) hat in der Sache Erfolg, da die gegen sie gerichtete Feststellungsklage mangels Passivlegitimation unbegründet ist. Hinsichtlich der Beklagten zu 2) kommt die allgemein für Personengesellschaften geltende Regel zur Anwendung, dass der Streit über die Wirksamkeit von Gesellschaftsbeschlüssen unter den Gesellschaftern selbst auszutragen ist, soweit im Gesellschaftsvertrag keine abweichende Bestimmung getroffen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 13.02.1995, II ZR 15/94, juris Tz. 8 m.w.N.). Letzteres ist vorliegend der Fall. Dass nach § 8 Abs. 4 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 2) (Anlage K 2) auf die Einberufung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Gesellschafterversammlung
die §§ 49 bis 51 GmbHG entsprechende Anwendung finden sollen, bedeutet nicht, dass im Streit um die Wirksamkeit von Beschlüssen wegen (angeblichen) Einberufungsmängeln die Beklagte zu 2) wie eine GmbH passiv legitimiert wäre (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2011, II ZR 83/09). Vielmehr bleibt es dabei, dass die Unwirksamkeit von Beschlüssen betreffend die KG im Wege einer gegen die übrigen Gesellschafter gerichteten Feststellungsklage zu verfolgen ist.

2.3. Die Berufung der Beklagten zu 1) bleibt dagegen in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend die die Beklagte zu 1) betreffenden in der Gesellschafterversammlung vom 20.12.2011 gefassten Beschlüsse für nichtig gehalten, weil Herr Martin H. sen. zur Einberufung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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nicht nach § 50 Abs. 3 GmbHG berechtigt war. Auf die Gründe des landgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen. Herr Martin H. jun. hatte als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) unverzüglich auf die Aufforderung des Herr Martin H. sen. vom 25.11.2011 (Anlage K 16), eine außerordentliche Gesellschafterversammlung zu den von ihm vorgeschlagenen Tagesordnungspunkten einzuberufen, reagiert und unter Berücksichtigung der Abwesenheitszeiten des Herr Martin H. sen. und seiner anwaltlichen Vertreterin auch einen hinreichend zeitnahen Termin zur Gesellschafterversammlung am 12.01.2012 angesetzt. Es werden von der Beklagten auch keine Umstände dargelegt, die eine frühere Behandlung der von Herrn Martin H. sen. gewünschten Tagesordnungspunkten zur Abwendung von Nachteilen für die Beklagte zwingend erforderlich gemacht hätten.

Die Folge der Einberufung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Gesellschafterversammlung
durch eine hierzu nicht befugte Person ist grundsätzlich die Nichtigkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse (BGH, Urteil vom 07.02.1983, II ZR 14/82, juris Tz. 7).

Entgegen der Ansicht der Beklagten steht auch das Verhalten des Herr Martin H. jun. im Anschluss an die Gesellschafterversammlung vom 20.12.2011 der Geltendmachung der NichtigkeitBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Geltendmachung der Nichtigkeit
Nichtigkeit
der dort gefassten Beschlüsse nicht entgegen. Ein Rügeverzicht sollte insoweit mit den Schreiben des Herr Martin H. jun. vom 02. und 03.01.2012 (Anlagen B 7, B 9) erkennbar nicht verbunden sein, auch wenn dort davon die Rede ist, die Beschlussfassungen seien „wirksam geworden“ (Anlage B 9). Damit wollte Herr Martin H. jun., wie sich aus dem übrigen Inhalt der Schreiben ergibt, offensichtlich lediglich zum Ausdruck bringen, dass durch diese Beschlussfassungen seiner Ansicht nach die von Herr Martin H. sen. angemeldeten Tagesordnungspunkte hinreichend behandelt worden seien. Dass er die in der Versammlung vom 20.12.2011 gefassten Beschlüsse inhaltlich nicht billigen wollte, ergibt sich schon daraus, dass er die Schreiben vom 01. und 03.01.2012 weiterhin als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) zeichnete.

2.4. Auf das Schreiben vom 27.09.2013 (Anlage K 36), dessen Zugang die Beklagtenvertreterin im heutigen Termin bestritten hat, kommt es für die Entscheidung nicht an.

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 10 Satz 1, 711 und 543 Abs. 2 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die relevanten Rechtsfragen sind bereits höchstrichterlich geklärt, der Fall hat keine grundlegende Bedeutung.

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