§ 2 Abs 2 GewStG, § 5a GmbHG, § 13 Abs 3 GmbHG, § 325 HGB, § 3 Abs 4 IHKG ND, § 3 Abs 3 IHKG ND, § 3 Abs 2 IHKG ND, § 2 Abs 1 IHKG ND
1. Eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist bereits wegen ihrer Rechtsform nach § 2 Abs. 2 GewStG objektiv gewerbesteuerpflichtig und damit beitragspflichtig.
Die im Zuge der Reform des GmbH-Rechts durch das am 01.11.2008 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missständen (MoMiG) als existenzgründerfreundliche Sonderform der herkömmlichen GmbH eingeführte Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist bereits wegen ihrer Rechtsform nach § 2 Abs. 2 GewStG objektiv gewerbesteuerpflichtig und damit beitragspflichtig. Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs (§§ 5 a, 13 Abs. 3 GmbH-Gesetz) und ist im Handelsregister einzutragen.
2. Eine an der Eintragung im Handelsregister ausgerichtete Staffelung des Grundbeitrages ist rechtlich zulässig.
Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 IHKG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 BeitrO werden die von den Kammerzugehörigen erhobenen Beiträge als Grundbeitrag und als Umlage erhoben. Der Grundbeitrag kann nach § 3 Abs. 3 Satz 2 IHKG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 BeitrO gestaffelt werden; dabei sollen insbesondere Art und Umfang und Leistungsfähigkeit des Gewerbebetriebes berücksichtigt werden. Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BeitrO können dabei der Gewerbeertrag, die Handelsregistereintragung und das Erfordernis eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebes berücksichtigt werden. Nach § 6 Abs. 1 Satz 4 BeitrO legt die Vollversammlung die Staffelung und die Höhe der Grundfreibeträge in der Haushaltssatzung fest. Bei der Festsetzung der Beiträge für das Geschäftsjahr 2011 hat die Beklagte für die Erhebung der Grundbeiträge unter Ziffer II. der Anlage zum Erfolgsplan zwischen im Handelsregister eingetragenen und nicht im Handelsregister eingetragenen Unternehmen differenziert und die Höhe des Beitrages in jeder der beiden Gruppen an am Gewerbeertrag ausgerichteten Grenzen orientiert. Nach Ziffer II. 3. der Anlage zum Erfolgsplan beträgt der Grundbeitrag bei IHK-Zugehörigen, die im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragen sind, mit einem Verlust oder Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, bis 7.500 Euro bei Nichtteilnahme am Lastschrifteinzug 140 Euro und erhöht sich nach Ziffern II. 5 und 6 der Anlage zum Erfolgsplan bei einem Gewerbeertrag bis 150.000,00 Euro und darüber.
3. Die Industrie- und Handelskammer ist nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht gehalten, einen speziellen Grundbeitrag für kammerzugehörige Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt) zu schaffen.
Diesen Vorgaben entsprechend hat die Beklagte die Klägerin zutreffend nach Ziffer II. 3. der Anlage zum Erfolgsplan als im Handelsregister eingetragenes Unternehmen zum niedrigsten Grundbeitrag für das Beitragsjahr 2011 herangezogen. Sie war in Ausübung ihres Ermessens nicht gehalten, bei der Gruppe der im Handelsregister eingetragenen Unternehmen nach Gesellschaftsform oder der von der Klägerin vorgenommenen Umrechnung von absoluten Beiträgen in Prozentsätze relativ zum Gewinn zu differenzieren oder wie bei den nicht im Handelsregister eingetragenen Unternehmen eine beitragsfreie Untergrenze zu bestimmen. Die Beklagte hat bei den im Handelsregister eingetragenen Unternehmen vielmehr in Kauf genommen, dass sie auch beitragspflichtig sind, wenn sie keinen Gewinn oder sogar einen Verlust erzielen. Es ist gerichtlich bestätigt, dass eine Haushaltssatzung nicht deshalb rechtswidrig ist, weil sie keinen speziellen Grundbeitrag für Kammerzugehörige enthält, die keinen Gewinn erzielen (VG Regensburg, GB v. 23.05.1995 – RN 5 K 95.0321 -, GewArch 1995, S. 479). Darüber hinaus verlangt das Gleichbehandlungsgebot nicht, dass jeder Besonderheit Rechnung getragen wird, sondern lässt aus Gründen der Praktikabilität dem Grundsatz der Typengerechtigkeit entsprechende Pauschalierungen zu (OVG Magdeburg, Beschl. v. 18.12.1996 – B 1 S 88/96 -, GewArch 1997, S. 154).
Schlagworte: IHK-Beitrag