§ 3 IHKG, § 141 Abs 1 AO 1977, § 4 UStG, § 5 Abs 1 KStG, § 3 GewStG
Die IHK-Beitragsveranlagung der Klägerin zum gestaffelten Grundbeitrag aufgrund ihres Umsatzes entspricht im konkreten Fall den Bestimmungen der IHK-Beitragsordnung und Wirtschaftssatzung und ist auch nicht gleichheitswidrig im Vergleich zur Beitragshöhe einer anderen IHK.
Nach § 6 der Beitragsordnung i.V.m. der Wirtschaftssatzung der Beklagten, die auf der Grundlage der §§ 3 und 4 IHKG erlassen worden sind, haben die Betriebe einen Grundbeitrag zu entrichten, wobei Zuschläge u.a. nach der Rechtsform und dem Umsatz festgesetzt werden können. Unter Berücksichtigung der vorerwähnten Regelungen hat die Beklagte den von der Klägerin zu zahlenden Beitrag auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Daten, die auf der Grundlage des § 3 Abs. 7 Satz 7 IHKG unter Mitwirkung der Klägerin erhoben wurden, zutreffend ermittelt. Der für den ergangenen Bescheid vom 29.10.2010 zuletzt am 10.8.2010 gemeldete Umsatz der Klägerin belief sich auf 17.482.968 € für das Jahr 2008. Die am 6.7.2009 von der Klägerin abgegebene Mitteilung eines Umsatzes von 14.477.376 € war damit überholt. Nach Ziff. II. 2.4. b) der Wirtschaftssatzung war damit bei einem Umsatz von über 16,4 Mio. € ein Grundbeitrag von 1.500,- € zu erheben.
Die Wirtschaftssatzung der Beklagten sieht eine zulässige Grundbeitragsstaffelung in Ziff. II.2. vor. Für nicht im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende beträgt der Grundbeitrag je nach Gewerbeertragshöhe von über 5.200 € bis 48.500 € entweder 40 € oder 60 € oder 130 €. Für im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende mit einem Verlust oder Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb bis 48.500 € beträgt der Grundbeitrag 130 €. Ziff. II.2.3 staffelt für alle Gewerbetreibenden mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb von über 48.500 € bis über 96.500 € auf 280 € oder 580 € und Ziff. 2.4 nach dem Umsatz von über 8,2 Mio. € auf 1.500 €, einem Umsatz von über 16,4 Mio. € auf 3.000 € und einem Umsatz von über 32,8 Mio. € auf 6.000 €. Die Heranziehung des Umsatzes zur Berechnung des Grundbeitrags als ein Kriterium der Leistungskraft des Unternehmens entspricht dabei § 6 der Beitragsordnung der Beklagten und ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Frentzel/Jäkel/Junge, IHKG, Kommentar, 7. Aufl., § 3 Rn. 49; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 4.4.2012, NVwZ-RR 2012, 595).
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