§ 1 Abs 1 IHKG, § 2 IHKG, § 3 IHKG, § 2 Abs 2 GewStG, Art 2 Abs 2 GG, Art 3 Abs 1 GG
1. Die Pflichtmitgliedschaft in der IHK ist verfassungsgemäß.
Die auf dem Gesetz beruhende Pflichtmitgliedschaft der Klägerin ist verfassungsgemäß. Sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 2 Abs. 2 GG (BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2001 – 1 BvR 1806/98 -, GewArch 2002, 111; BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2005 – 6 C 10.04 -, BVerwGE 122, 344).
2. Das Äquivalenzprinzip, wonach die Beitragshöhe nicht im Missverhältnis zu dem Vorteil stehen darf, den sie abgelten soll, findet auch auf IHK-Beiträge Anwendung und fordert von der IHK eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung.
Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips ist nicht ersichtlich. Nach diesem Prinzip, welches als beitragsrechtliche Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes grundsätzlich auch bezüglich der Mitgliedsbeiträge zu den Kammern zu beachten ist, darf die Höhe der Beiträge nicht im Missverhältnis zu dem Vorteil stehen, den sie abgelten soll und einzelne Mitglieder dürfen nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig hoch belastet werden (BVerwG, a.a.O.). Eine Verletzung dieses Grundsatzes ist vorliegend nicht ersichtlich. Der Vorteil, den die Klägerin als Mitglied der Beklagten aus der Kammertätigkeit zieht, besteht darin, dass die Beklagte die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erfüllt, insbesondere das Gesamtinteresse der ihr zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks wahrnimmt und für die Förderung der gewerblichen wirtschaft wirkt (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 IHKG). Der Vorteil dieser Interessenvertretung kommt allen Mitgliedern zu Gute. Die Anknüpfung an den Nutzen, der sich aus der Wahrnehmung des Gesamtinteresses der Kammerangehörigen ergibt, stellt einen hinreichenden Bezug zwischen Vorteil und Beitragshöhe dar. Aus dem Äquivalenzprinzip ergeben sich für Beiträge der vorliegenden Art keine weiteren konkreten Anforderungen. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass der Beitrag einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil ausgleicht, der sich bei den einzelnen Kammerangehörigen messbar niederschlägt. Eine solche Bemessungsweise kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte in erster Linie die Gesamtbelange ihrer Mitglieder zu wahren hat und sich diese Tätigkeit regelmäßig nur mittelbar bei den einzelnen Mitgliedern auswirken kann (BVerwG, Urteil vom 21. Juli 1998 – 1 C 32.97 -, BVerwGE 107, 169). Im Hinblick auf diese Ausführungen ist ein Missverhältnis zwischen Beitragshöhe und Vorteil nicht gegeben. Auch soweit die Klägerin geltend macht, die Erhöhung des Beitrages von 145,00 € für das Jahr 2004 auf 179,00 € für das Beitragsjahr 2005 sei rechtswidrig, weil der Beitrag unverhältnismäßig, unangemessen und in der Sache nicht gerechtfertigt sei, dringt sie damit nicht durch. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass das Äquivalenzprinzip bei einem Jahresbeitrag von 179,00 € verletzt sein könnte. Ob die Erhöhung durch tatsächliche Gegebenheiten, wie z. B. einen Aufgabenzuwachs oder allgemein steigende Kosten, insbesondere Personalkosten, gerechtfertigt ist, bedarf keiner Entscheidung, da sich der Jahresbeitrag 2005 auch in seiner absoluten Höhe als angemessen darstellt. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Festsetzung willkürlich erfolgt ist und die Beklagte mit dem erhöhten Beitragsaufkommen ihr fremde Aufgaben erfüllen will, insbesondere bestrebt ist, Gewinne zu erzielen. So ist zunächst festzuhalten, dass sich die Beitragsentwicklung bei der Beklagten im Zeitraum von 1995 bis 2005 als äußerst moderat darstellt. Betrug der Beitrag im Jahre 1995 163,61 €, so handelt es sich lediglich um einen Anstieg von ca. 9,4 % auf 179,00 € im Beitragsjahr 2005. Dass es innerhalb dieses 10-Jahres-Zeitraumes eine allgemeine Kostensteigerung, beispielsweise bei den Personalkosten, gegeben hat, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Ausführungen oder gar eines von der Beklagten gesondert zu führenden Nachweises. Bei dieser Sichtweise ist bereits unberücksichtigt geblieben, dass die Höhe der Beiträge zwischenzeitlich auf 145,00 € (Beitragsjahre 2001 bis 2003) abgesenkt worden war. Vor dem Hintergrund dieser Beitragsentwicklung vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass die Beklagte die Beitragshöhe willkürlich festgelegt hat. Vielmehr ist zur Überzeugung der Kammer damit ein verantwortungsvoller Umgang bei der Festsetzung der Beitragshöhe nachgewiesen. Dies zeigt sich besonders deutlich, als im Rahmen der Sitzung der Vollversammlung vom 30. November 2004 unter dem Tagesordnungspunkt „Haushaltssatzung 2005/Haushaltsplan 2005“ über die vorgesehene Beitragserhöhung beraten wurde. So haben einzelne Mitglieder der Vollversammlung Bedenken gegen die vorgesehene Beitragserhöhung geltend gemacht. Jedoch ist im Rahmen der Beratung auch darauf hingewiesen worden, dass eine Beitragserhöhung nunmehr, nachdem sie in den Vorjahren vermieden werden konnte, unumgänglich sei. So seien Einsparmöglichkeiten ausgeschöpft worden und zudem bestehe die Notwendigkeit der Erhöhung der Versorgungsrücklage. Schließlich hat die Vollversammlung die Erhöhung der Grundbeiträge bei drei Enthaltungen ohne Gegenstimme beschlossen. Vor diesem Hintergrund kann von einer willkürlichen und unangemessenen Erhöhung nicht die Rede sein. Das Gericht hat auch keinen Anlass, den im Rahmen der Beratung der Vollversammlung dargelegten Gesichtspunkten näher nachzugehen. Zunächst ist festzuhalten, dass auch das Äquivalenzprinzip nicht eine exakt bestimmbare Beitragshöhe verlangt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Beschlussfassung über den Haushaltsplan und damit über die Beitragshöhe um eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Beklagten handelt. Bei der Festsetzung der Beiträge hat sie einen weiten Ermessen- und Gestaltungsspielraum, der zur Begründung für eine bestimmte Beitragsfestsetzung eine nachvollziehbare Abwägung der verschiedenen für die Kammerfinanzierung wichtigen Gesichtspunkte ausreichen lässt (Frentzel/Jäkel/Junge, Industrie- und Handelskammergesetz, 6. Auflage, 1999, § 3 Rn. 38, 50 mit weiteren Nachweisen). Für die erkennende Kammer sind angesichts der Ausführungen im Protokoll der Sitzung der Vollversammlung zur Beschlussfassung über die Beitragshöhe keine sachfremden Gesichtspunkte zu erkennen. Vielmehr zeigt sich gerade angesichts der kritischen Stimmen in der Vollversammlung und angesichts des Abstimmungsergebnisses, dass eine inhaltliche Auseinandersetzung und eine sachgerechte Abwägung stattgefunden hat. Auch die Klägerin trägt insoweit nichts Gegenteiliges vor.
3. Der Nachweis einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung kann grundsätzlich dann erbracht sein, wenn die Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und Handelskammern einen entsprechenden Umgang mit den vorhandenen Finanzmitteln bestätigt.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin selbst die Möglichkeit hatte, über die Vollversammlung entsprechenden Einfluss auf die Beitragshöhe zu nehmen. Dass sie von den ihr eingeräumten Möglichkeiten (vgl. §§ 4, 5 IHKG) Gebrauch gemacht und versucht hat, auf eine niedrigere Beitragshöhe hinzuwirken, ist nicht ersichtlich und wird von ihr auch nicht behauptet. Gleichfalls hat die Kammer keinen Anlass zur Annahme, dass die Beklagte ihre aus dem Äquivalenzprinzip abzuleitende Pflicht zu einem sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsgebaren verletzt hat. Insoweit wendet die Klägerin – vorprozessual – lediglich ein, kostspielige Neujahrsempfänge brächten keinen Nutzen. Empfänge, die die Möglichkeit bieten, informelle Kontakte zwischen den Mitgliedern der Beklagten und den Repräsentanten des Staates und der Kommunen herzustellen, dienen der Förderung der wirtschaft. Nach § 1 Abs. 1 IHKG bestehen die Aufgaben der Industrie- und Handelskammern darin, das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirkes wahrzunehmen, für die Förderung der gewerblichen wirtschaft zu wirken und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Diese Aufgabenbereiche lassen sich danach allgemein in „Vertretung der gewerblichen wirtschaft gegenüber dem Staat“ und „Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben auf wirtschaftlichen Gebiet“ unterscheiden. Diese Tätigkeitsfelder lassen die Durchführung von solchen Empfängen zu. Die Empfänge bieten die Möglichkeit, informelle Kontakte zwischen den Mitgliedern der Beklagten und den Repräsentanten des Staates und der Kommunen herzustellen und eröffnen im weitesten Sinne die Chance zur Beteiligung und Mitwirkung an öffentlichen Entscheidungsprozessen, wenn auch nur informell. Damit dienen sie letztendlich auch der Förderung der wirtschaft (vgl. Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 29. Juni 2005 – 8 E 3197/03 -, GewArch 2006, 30 zu einem „Sommerempfang“). Auch die Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und Handelskammern hat in ihrem Prüfbericht vom 13. April 2006 der Beklagten ausdrücklich bestätigt, dass die Buchführung mit der Haushaltsrechnung und dem Vermögensnachweis übereinstimmt, dass die Geschäfte der Finanzverwaltung ordnungsgemäß geleitet und abgewickelt und die Bücher sorgfältig geführt wurden. Weiter heißt es dort (vergleiche unter V/3.), dass die Beklagte die ihr zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen des Haushaltsplanes und nach den Grundsätzen zweckmäßiger, auf Sparsamkeit bedachter Finanzwirtschaft verwendet hat. Die Kammer hat keinen Anlass, an diesen Ausführungen zu zweifeln.
Schlagworte: IHK-Beitrag