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VG Würzburg, Urteil vom 09.05.2012 – W 2 K 09.1274

BGB §§ 705 ff.; HGB § 128

1. Im Rahmen der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
(§§ 705 BGB) ist es anerkannt, dass die Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich, unbeschränkt, unmittelbar, primär und auf die gesamte Leistung bezogen haften. Diese Haftung erfasst auch Steuerschulden der GbR. Grundsätzlich kann jeder Gesellschafter persönlich in Anspruch genommen werden (vgl. Sprau, in: Palandt, BGB, 69. Auflage, § 714 RdNrn. 11 bis 14 m. w. N.). Mehrere Gesellschafter haften untereinander als Gesamtschuldner (§ 422, § 425 BGB) (Sprau, a.a.O., § 714 RdNr. 16). Soweit ein Gesellschafter in der dargestellten Weise für die Schulden der Gesellschaft persönlich haftet, besteht diese Haftung nach seinem Ausscheiden grundsätzlich fort, soweit für den Anspruch im Zeitpunkt seines Ausscheidens bereits der Rechtsgrund gelegt war (§ 736 Abs. 1 BGB).

2. Das Finanzamt als Steuergläubiger hat – anders als der zivilrechtliche Gläubiger einer Gesellschaft – nicht die Möglichkeit, über die Begründung eines (Steuer-)Schuldverhältnisses mit der Gesellschaft zu entscheiden. Vielmehr entstehen nach § 38 AO die Ansprüche des Finanzamts im Rahmen des Steuerschuldverhältnisses, sobald ein Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht des Steuerschuldners knüpft. Weder der Steuerpflichtige noch das Finanzamt haben hier einen Einfluss darauf, ob ein Steuerschuldverhältnis entsteht. Daraus folgt, dass es für Steuerschulden einer Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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keine Haftungsbeschränkungen geben kann (vgl. BFH v. 27.03.1990, NJW 1990, 3294; Sprau, a.a.O., § 714 RdNr. 13).

Schlagworte: Gesellschafter, Haftung für Steuerschulden, Personengesellschaft, Steuerrecht