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VGH Kassel, Urteil vom 09.02.2012 – 8 A 2043/10

AktG §§ 76, 77, 93, 111, 116, 119

1. Die aus dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip und der Selbstverwaltungsgarantie herleitbaren kommunalen Kontroll- und Einwirkungspflichten bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch privatrechtliche Eigen- oder Beteiligungsgesellschaften führen nicht zu einer Modifizierung oder Suspendierung entgegenstehender Vorschriften des privaten Gesellschaftsrechts, sondern können nur im Rahmen des gesellschaftsrechtlichen Instrumentariums umgesetzt werden.

2. Zwar dürfen den gemeindlichen Vertretern in der Hauptversammlung mit interner Bindungswirkung Weisungen gemäß § 125 Abs. 1 Satz 4 Hessische GO grundsätzlich erteilt werden, weil die Gemeinde als Aktionärin selbst Mitglied in der Hauptversammlung und als juristische Person auf die Wahrnehmung ihrer Rechte durch kommunale Vertreter angewiesen ist; dies gilt aber nicht gegenüber den gemäß § 116 i. V. m. § 93 und gemäß § 111 Abs. 5 AktG persönlich, eigenverantwortlich und weisungsfrei handelnden (gemeindlichen) Aufsichtsratsmitgliedern, weil in diesem Fall das Außenverhältnis zur Gesellschaft betroffen wäre (vgl. Strobel, DVBl 2005 S. 77 [79]; Schmidt, HGZ 2004 S. 50 ff.).

3. Geschäftsführungsaufgaben sind gemäß § 76 Abs. 1, § 77 Abs. 1 und § 119 Abs. 2 AktG grundsätzlich dem Vorstand vorbehalten, sodass der Hauptversammlung gemäß § 119 Abs. 2 AktG eine Entscheidung nur zusteht, wenn der Vorstand eine solche verlangt (vgl. zu diesem Ansatz auch OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Frankfurt
am Main, Beschluss vom 15. Februar 2005 – 20 W 1/05 – DB 2005 S. 1207 ff. = juris Rdnr. 7). Ein gegen diese Kompetenzverteilung verstoßendes Einberufungsverlangen einer außerordentlichen Hauptversammlung gemäß § 122 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 121 Abs. 2 Satz 1 AktG wäre rechtsmissbräuchlich.

4. Die Gründung, der Erwerb, die Ausstattung einer Tochtergesellschaft und die Ausübung der Gesellschafterrechte im Tochterunternehmen sind Geschäftsführungshandlungen des Vorstandes der Muttergesellschaft (vgl. die sog. Holzmüller-Entscheidung des BGH, Urteil vom 25. Februar 1982 – II ZR 174/80 – BGHZ 83 S. 122 ff. = NJW 1982 S. 1703 ff. = DB 1982 S. 795 ff. = juris Rdnrn. 28 und 43).

5. Da den Gemeinden als wirtschaftlichen Unternehmern kein Sonderstatus zukommt, unterliegen sie wie jeder Aktionär voll den Vorschriften des Aktienrechts (vgl. Strobel a.a.O. S. 79 m. w. N.). Aus der „Vorrang“-Regel des Art. 31 GG und noch deutlicher aus Regelungen landesrechtlicher Gemeindeordnungen, nach denen – wie hier gemäß § 125 Abs. 1 Satz 4 Hessische GO – kommunale Vertreter in Gesellschaftsorganen an Weisungen nur gebunden sind, „soweit nicht Vorschriften des Gesellschaftsrechts dem entgegenstehen“, ergibt sich, dass Rechte und Pflichten der Gesellschaftsorgane und ihrer Mitglieder sich ausschließlich nach Gesellschaftsrecht bestimmen und der für das Kommunalrecht zuständige (Landes-) Gesetzgeber in diesen Bereich nicht eindringen kann. In diesem Sinne vertritt der Bundesgerichtshof die Auffassung vom „Vorrang des Gesellschaftsrechts“ (vgl. schon BGH, Urteil vom 29. Januar 1962 – II ZR 1/61 – BGHZ 36 S. 296 [306] und etwa Urteil vom 13. Oktober 1977 – II ZR 123/76 – BGHZ 69 S. 334 [340]; Schwintowski, NJW 1995 S. 1316 [1318] m. w. N.). Dies kann zutreffend dahin beschrieben werden, die Gemeinde „unterwerfe“ sich, wenn sie sich an Gesellschaften beteiligt, dem für diese geltenden Privatrecht und müsse es hinnehmen, wie es ist. Nach der Lehre vom Verwaltungsprivatrecht kann die öffentliche Hand das Privatrecht zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben verwenden, ist dabei aber den Regelungen des Privatrechts unterworfen. Auch aus Art. 28 Abs. 2 GG ergibt sich kein gemeindlicher Anspruch, für jeden Zweck eine geeignete privatrechtliche Rechtsform zur Verfügung zu haben, und auch nicht darauf, dass das Gesellschaftsrecht auf dem Wege einer „harmonisierenden“ Auslegung entsprechend zurecht geformt wird (vgl. Püttner, DVBl 1986 S. 748 [751] m. w. N.).“

Schlagworte: Aktienrecht, Aufsichtsrat, Beschlusszuständigkeiten, Hauptversammlung, Kompetenzen, Kontroll- und Weisungsbefugnis, Vorstand, Weisung, Weisungsfreiheit