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KG Berlin, Beschluss vom 23.06.2025 – 22 W 6/25

 Wechsel Geschäftsführung

§ 745 Abs 1 BGB, § 2038 Abs 1 BGB, § 18 Abs 3 S 1 GmbHG, § 38 Abs 1 GmbHG, § 39 Abs 1 GmbHG, § 46 Nr 5 GmbHG, § 47 Abs 1 GmbHG, § 51 Abs 1 GmbHG, § 51 Abs 2 GmbHG, § 52 Abs 2 GmbHG

Ein Gesellschafter, der zugleich in Erbengemeinschaft Inhaber eines weiteren Geschäftsanteils ist, muss zu einer Gesellschafterversammlung nicht zusätzlich auch noch als Mitglied der Erbengemeinschaft geladen werden, wenn die weiteren Miterben ebenfalls zu der Gesellschafterversammlung geladen worden sind.

1. Die Abberufung eines Geschäftsführers einer GmbH erfolgt gemäß § 38 Abs. 1 GmbHG. Hierfür ist kein sachlicher Grund erforderlich. Zuständig für die Abberufung ist die Gesellschafterversammlung. Die Einladung zur Gesellschafterversammlung, die über die Abberufung entscheiden soll, muss die Abberufung als Tagesordnungspunkt enthalten.

2. Für einen Abberufungsbeschluss ist grundsätzlich die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Die Frage, wann von eine gemeinschaftliche Ausübung eines Rechts vorliegt, bestimmt sich nach dem Recht der jeweiligen Mitberechtigung, sog. mittelbare einheitliche Rechtsausübung (Anschluss BGH, Urteil vom 12. Juni 1989 – II ZR 246/88). Bei einer Erbengemeinschaft erfolgt die mittelbare einheitliche Rechtsausübung durch Mehrheitsentscheidung.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 30.4.2025, Az: HRB 19229 B, wird aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, die Anmeldung vom 27.11.2024 durch Eintragung des Geschäftsführerwechsels vollziehen.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1) ist eine GmbH (i.F. auch Gesellschaft) mit dem Gegenstand der Durchführung von Bauvorhaben u.ä., als deren eine von zwei Geschäftsführerinnen die Beteiligte zu 2) im Handelsregister eingetragen ist. Daneben ist als Geschäftsführerin Frau M H eingetragen, wobei beide Geschäftsführerinnen alleinvertretungsbefugt sind. Gesellschafter der Gesellschaft sind mit unterschiedlichen Gesellschaftsanteilen Frau M H (40 %), die Beteiligte zu 2) (34 %) sowie eine Erbengemeinschaft (26 %), bestehend aus M H, der Beteiligten zu 2) und Frau C H.Randnummer2

Laut Protokoll vom 10.10.2024 fand an diesem Tage eine außerordentliche Gesellschafterversammlung der Gesellschaft statt. In dem Protokoll werden als anwesend die geschäftsführende Gesellschafterin M H und Frau C H aufgeführt, als nicht anwesend ist die Beteiligte zu 2) vermerkt. Unter „Feststellung der Anwesenden und der Beschlussfähigkeit“ heißt es im Protokoll, dass den Gesellschaftern die Einladung zu der Gesellschafterversammlung am 30.9.2024 per Übergabeeinschreiben übersandt worden sei. Auf der Versammlung wurde die Abberufung der Beteiligten zu 2) als Geschäftsführerin und die Berufung der Frau C H als (weitere) Geschäftsführerin beschlossen.Randnummer3

Unter dem 27.11.2024 meldete die Gesellschaft den Wechsel der Geschäftsführung zur Eintragung in dem beim Amtsgericht Charlottenburg geführten Handelsregister an.Randnummer4

Das Registergericht hat nach vorherigem Hinweis die Eintragung der angemeldeten Veränderung der Geschäftsführung mit Beschluss vom 30.4.2025 zurückgewiesen und dies damit begründet, dass die Beteiligte zu 2) lediglich in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin, aber nicht auch als Mitberechtigte der Erbengemeinschaft geladen worden sei, was ein Ladungsmangel sei und der Eintragung entgegenstündeRandnummer5

Gegen den Beschluss wendet sich die Gesellschaft mit ihrer Beschwerde vom 2.5.2025, eingegangen am 6.5.2025, und begründet dies damit, dass trotz der doppelten Beteiligung der Beteiligten zu 2) an der Gesellschaft die einfache Ladung an sie vorliegend keinen Ladungsmangel darstelle, da eine zweifache Ladung an die Beteiligte zu 2) zur Ladung der mitberechtigten Miterben nicht erforderlich gewesen sei, nachdem diese bereits selbst geladen wurden.Randnummer6

Das Registergericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 12.5.2025 nicht abgeholfen und die Sache dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

1.Randnummer8

Die Beschwerde ist zulässig.Randnummer9

Gegen den eine Eintragung ablehnenden Beschluss i.S.d. § 382 Abs. 3 FamFG ist die Beschwerde gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft. Beschwerdeberechtigt ist nach § 59 Abs. 1 FamFG grundsätzlich derjenige, der die Eintragung begehrt. Dies ist vorliegend die Gesellschaft, welche die Eintragung des Wechsels der Geschäftsführung beantragt hat.Randnummer10

Die Beschwerde ist auch Frist- und formgerecht i.S.d. §§ 63 ff. FamFG eingelegt worden. Wegen der wirtschaftlichen Bedeutung der Eintragung ist auch der Beschwerdewert i.S.v. § 61 Abs. 1 FamFG erreicht.

2.Randnummer11

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Das Registergericht hat zu Unrecht die Eintragung des Wechsels der Geschäftsführung der Gesellschaft abgelehnt.

a)Randnummer12

Nach § 39 Abs. 1 GmbHG ist jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer zur Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Eintragung
Eintragung in das Handelsregister
Handelsregister
anzumelden, wobei nach Absatz 2 der Anmeldung die Urkunden über die Bestellung der Geschäftsführer in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen sind. Im Rahmen der Anmeldung prüft das Registergericht neben der formellen Ordnungsmäßigkeit der Anmeldung, ob die angemeldete Änderung des Geschäftsführers durch das vorgelegte Dokument nachgewiesen ist.Randnummer13

Diese Prüfung ergibt vorliegend, dass die Voraussetzungen für einen Wechsel in der Geschäftsführung der Gesellschaft gegeben sind. Die Beteiligte zu 2) ist ausweisliche des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 10.10.2024 als (weitere) Geschäftsführerin abberufen, und an ihrer Stelle ist Frau C H zur Geschäftsführerin bestellt worden.Randnummer14

Die Abberufung eines Geschäftsführers einer GmbH – auch des Gesellschaftergeschäftsführers – erfolgt gem. § 38 Abs. 1 GmbHG, ohne dass es hierfür eines sachlichen Grundes bedarf (vgl.BeckOGK/Dubovitskaya, 15.3.2025, GmbHG § 38 Rn. 13). Zuständig für die Abberufung ist nach § 46 Nr. 5 GmbHG die Gesellschafterversammlung, die vorliegend am 10.10.2024 stattgefunden hat. Die Einladung zur Gesellschafterversammlung, die über die Abberufung entscheiden soll, muss die Abberufung als Tagesordnungspunkt enthalten, § 52 Abs. 2 GmbHG. Dies ist vorliegend gegeben, wie sich aus der Einladung vom 30.9.2024 ergibt, in der unter dem Tagesordnungspunkt 1 die Abberufung der Beteiligten zu 2) aufgeführt ist.Randnummer15

Entgegen der Ansicht des Registergerichts liegt auch kein Ladungsmangel vor. Die Berufung der Versammlung erfolgt durch Einladung der Gesellschafter mittels eingeschriebener Briefe; sie ist mit einer Frist von mindestens einer Woche zu bewirken, § 51 Abs. 1 und 2 GmbHG. Vorliegend wurde die Einladung vom 30.9.2024 ausweislich des Rückscheins vom 1.10.2024 der Beteiligten zu 2) an diesem Tage zugestellt. Dabei schadet es nicht, dass die an die Beteiligte zu 2) gerichtete Einladung ihr nicht in zweifacher Ausfertigung zugestellt wurde im Hinblick auf ihre doppelte Beteiligung an der Gesellschaft. Nach § 18 Abs. 3 S. 1 GmbHG sind nämlich Rechtshandlungen, welche die Gesellschaft gegenüber dem Inhaber des Anteils vorzunehmen hat – sofern nicht ein gemeinsamer Vertreter der Mitberechtigten vorhanden ist – wirksam, wenn sie auch nur gegenüber einem Mitberechtigten vorgenommen werden, wobei gemäß Satz 2 die Bestimmung gegenüber mehreren Erben eines Gesellschafters nur in Bezug auf solche Rechtshandlungen Anwendung findet, welche nach Ablauf eines Monats seit dem Anfall der Erbschaft vorgenommen werden. Dabei dient der § 18 GmbHG dem Schutz der Gesellschaft und schützt sie vor den Gefahren, die sich aus der dinglichen Berechtigung Mehrerer an einem Geschäftsanteil ergeben (BeckOGK/J. Vetter, 1.2.2025, GmbHG § 18 Rn. 8). So kann zum Beispiel fraglich sein, wer von den Mitberechtigten zur Ausübung ihrer Gesellschafterrechte befugt ist und wem gegenüber Rechtshandlungen der Gesellschaft vorzunehmen sind, wenn mehreren Personen ein Geschäftsanteil zusteht. Die Norm soll somit der Gesellschaft in solchen Fällen den Rechtsverkehr mit den mehreren an einem Geschäftsanteil Berechtigten erleichtern (vgl. MüKoGmbHG/Reichert/Weller, 5. Aufl. 2025, GmbHG § 18 Rn. 1).Randnummer16

Die Erbengemeinschaft unterfällt stets § 18 GmbHG und ist der Hauptanwendungsfall der Vorschrift (vgl. nur Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 18. April 2012 – 2 U 523/11 –, juris Rn. 35; BeckOGK/J. Vetter, 1.2.2025, GmbHG § 18 Rn. 35), d.h. Mitglieder einer Erbengemeinschaft sind Mitberechtigte im Sinne des § 18 GmbHG, wenn die Erbengemeinschaft wie hier einen Geschäftsanteil hält (s. auch OLG München, Urteil vom 9. November 2017 – 23 U 239/17 –, juris Rn. 64). Zu den Rechtshandlungen i.S.v. § 18 Abs. 3 S. 1 GmbHG gehören alle einseitigen Rechtsgeschäfte und rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen der Gesellschaft, die im Hinblick auf den Geschäftsanteil erfolgen und sämtliche Mitberechtigte betreffen. Hierzu zählt auch die Einladung zu einer Gesellschafterversammlung (vgl. MHLS/Ebbing, 4. Aufl. 2023, GmbHG § 18 Rn. 75; BeckOGK/J. Vetter, 1.2.2025, GmbHG § 18 Rn. 184).Randnummer17

Vorliegend wurden zur Gesellschafterversammlung vom 10.10.2024 neben der Beteiligten zu 2) – was sich aus dem Rückschein vom 1.10.2024 ergibt – auch die zur Erbengemeinschaft gehörenden Frauen M H und C H geladen. Damit war die Einladung gemäß § 18 Abs. 3 GmbHG gegenüber allen Mitberechtigten der Erbengemeinschaft wirksam, zumal die Rechtshandlung auch nicht binnen eines Monats nach Anfall der Erbschaft erfolgt ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Registergericht zitierten Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1967 – II ZR 30/67 –, Juris). Danach genügt – wenn ein Gesellschafter noch an einem anderen Geschäftsanteil mitberechtigt ist – seine Ladung zur Ladung der Mitberechtigten nur dann, wenn er sowohl als Gesellschafter als auch als Mitberechtigter geladen wird (BGH aaO Rn. 22). Erkennbar lag der Entscheidung des BGH ein anderer Sachverhalt zugrunde als hier. Zwar war auch dort eine doppelte Beteiligung eines Gesellschafters gegeben, einmal „unmittelbar“ mit eigenem Geschäftsanteil und einmal „mittelbar“ als Mitberechtigter einer Erbengemeinschaft. In jenem Fall war aber keiner der anderen Mitberechtigten der Erbengemeinschaft zur Gesellschafterversammlung geladen worden, sondern nur der Gesellschafter in seiner Eigenschaft als „unmittelbarer“ Gesellschafter und eben nicht auch als Mitberechtigter der Erbengemeinschaft. Da der Gesellschafter nur einmal geladen war, konnte die Einladung somit auch nicht für die anderen Mitberechtigen Wirkung entfalten, so dass deren Rechte zur Teilnahme an der Gesellschafterversammlung nicht gewahrt waren. Dies ist hier anders, denn durch die Ladung der Frauen M H und C H waren sogar zwei der Mitberechtigten der Erbengemeinschaft zur Gesellschafterversammlung vom 10.10.2024 eingeladen worden, so dass die Ladung auch gegenüber der Beteiligten zu 2) wirkte. Ohnehin hatte die Beteiligte zu 2) Kenntnis von der Gesellschafterversammlung durch ihre Einladung als Gesellschafterin, so dass ihre Rechte zur Teilnahme gewahrt waren. Würde man auch in dieser Konstellation eine doppelte Einladung der Beteiligten zu 2) (auch) als Mitberechtigte der Erbengemeinschaft verlangen, würde dies auf eine dem Wirkungsziel des § 18 Abs. 3 GmbHG widersprechende Förmelei hinauslaufen.Randnummer18

Auch im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte für Beschlussmängel. So ist für den Abberufungsbeschluss grundsätzlich die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, § 47 Abs. 1 GmbHG. Im Hinblick auf die hiesige Erbengemeinschaft gilt, dass nach § 18 Abs. 1 GmbHG die Rechte aus einem Geschäftsanteil, der mehreren Mitberechtigten ungeteilt zusteht, nur gemeinsam ausgeübt werden können. Daraus folgt allerdings nicht, dass alle Mitberechtigten einheitlich handeln müssten (sog. unmittelbar einheitliche Rechtsausübung). Vielmehr richtet sich die Frage, wann von einer gemeinschaftlichen Ausübung eines Rechts auszugehen ist, nach dem Recht der jeweiligen Mitberechtigung (sog. mittelbare einheitliche Rechtsausübung; vgl. dazu BGH, Urteil vom 12. Juni 1989 – II ZR 246/88 –, juris Rn. 28OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Dezember 2013 – 7 W 76/13 –, juris Rn. 15; BeckOGK/J. Vetter, 1.2.2025, GmbHG § 18 Rn. 99), wobei im Falle der Erbengemeinschaft die mittelbare einheitliche Rechtsausübung gemäß § 2038 Abs. 1 i.V.m. § 745 Abs. 1 BGB durch Mehrheitsentscheidung erfolgt (s. BeckOGK/J. Vetter, 1.2.2025, GmbHG § 18 Rn. 108; MüKoGmbHG/Reichert/Weller, 5. Aufl. 2025, GmbHG § 18 Rn. 58).Randnummer19

Es kann vorliegend allerdings sogar dahinstehen, ob eine solche Mehrheitsentscheidung der Erbengemeinschaft wirksam erfolgt ist, obwohl in der Abberufung eines Miterben von der Geschäftsführerposition eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung liegt, da der Gesellschaftsanteil der Erbengemeinschaft sich dadurch nicht wesentlich verändert i.S.d. §§ 2038 Abs. 2, 745 Abs. 3 BGB (vgl. LG Tübingen, Urteil vom 24. Januar 2014 – 21 O 33/13 –, juris Rn. 55f), und diese Maßnahme auch ohne die Mitwirkung der überstimmten Miterben mit Wirkung für und gegen die Erbengemeinschaft von der Mehrheit der Erben ausgeführt werden kann (s. OLG Stuttgart, Beschluss vom 9. September 2014 – 14 U 9/14 –, juris Rn. 7). Denn auch ohne wirksame Ausübung der Stimmrechte der Erbengemeinschaft hätte vorliegend jedenfalls eine Mehrheit der Gesellschaftsanteile der Gesellschaft für die Abberufung der Beteiligten zu 2) gestimmt, weil die auf Frau M H entfallenden Anteile von 40 % die Mehrheit der abgegebenen Stimmen i.S.d. § 47 Abs. 1 GmbHG darstellt und keine anderslautende Regelung zur Stimmabgabe in der Gesellschaftssatzung vorgesehen ist.

b)Randnummer20

Da nach dem Vorgesagten die Voraussetzungen für die Eintragung des Wechsels der Geschäftsführung der Gesellschaft vorliegen, ist das Amtsgericht entsprechend § 572 Abs. 3 ZPO anzuweisen, die Eintragung vorzunehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 13. November 2024 – 22 W 48/24 –, juris Rn. 11; Müther in: Dutta/Jacoby/Schwab, FamFG, Kommentar, 4. Auflage 2021, § 69 FamFG Rn. 9; Sternal/Sternal, 21. Aufl. 2023, FamFG § 69 Rn. 13-16).Randnummer21

Dem Senat ist die Vornahme nicht möglich.

3.Randnummer22

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Gerichtskosten fallen nicht an, eine Kostenerstattung kommt nicht in Betracht. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde scheidet mangels Vorliegens von Zulassungsgründen aus.

Schlagworte: Anmeldung Geschäftsführerwechsel, Geschäftsführerwechsel