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OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.1984 – 8 U 22/84

Weisungsrecht Gesellschafter

GmbHG §§ 35, 37; BGB § 626Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
BGB
BGB § 626

1. Die Gesellschafter einer GmbH können den Geschäftsführern auch ohne satzungsmäßige Grundlage Weisungen in jeder beliebigen Angelegenheit der Geschäftsführung und mit jedem beliebigen Inhalt erteilen; dabei ist es gleichgültig, ob es sich um allgemeine Richtlinien oder um Einzelfallentscheidungen handelt.

2. Ständige Widersetzlichkeit des Geschäftsführers gegenüber Weisungen des Bevollmächtigten des Alleingesellschafters stellt einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar.

Schlagworte: Abberufung, Abwesenheit von längerer oder nicht absehbarer Dauer, Änderung Aufgabenverteilung, Änderung der Geschäftspolitik, Anordnung Gesamtvertretung, Anspruchsberechtigte Gesellschaft, Anstellungsvertrag, Ausnahme wenn Verschulden des Gesellschafters so schwer ins Gewicht fällt dass allein seine Abberufung gerechtfertigt ist, Auszuschließender hat Zerwürfnis durch sein Verhalten überwiegend verursacht, Beendigung der Organstellung insbesondere durch Widerruf, Berücksichtigung aller Gesamtumstände, Berücksichtigung wechselseitiger Interessen, Beschlusszuständigkeiten, besonderer Vertreter, Besonderheiten bei der Zwei-Personen-GmbH, Besonderheiten in der Zwei-Personen-Gesellschaft, Besonderheiten in Zwei-Personen-GmbH, Bindungswirkung Gesellschafterweisungen, Dauer der Tätigkeit für die Gesellschaft, Dauer der Zugehörigkeit des Gesellschafters zu der Gesellschaft, Duldung Pflichtwidrigkeiten, Entlastung durch Weisungen, Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht als milderes Mittel, Entziehung der organschaftlichen Vertretung der Geschäftsführer durch Gesellschafter, Folgepflicht bei Weisungen, Fortdauernde Rufbeeinträchtigung, früherer Geschäftsführer, Gesamtabwägung, Geschäftsführer, Geschäftsführungsbefugnis, Gesellschafterbeschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG, Gesellschafterversammlung, Gesellschafterzerwürfnis, gesetzliche Vertretung, grundsätzlich freie Abberufbarkeit, grundsätzliches Stimmrecht, Haftung nach § 43 GmbHG, Innenhaftung, Interessenabwägung, Ist Gesellschaft Schaden entstanden Schadenswidergutmachung, jeder Gesellschafter kann abberufen werden, jeder Gesellschafter kann abberufen werden selbst wenn sein Beitrag zum Zerwürfnis geringer ausfällt, Kenntnis vom pflichtwidrigen Handeln, Kündigung, langjährige Tätigkeit des Geschäftsführers für die Gesellschaft, mehrere Pflichtenverstöße, milderes Mittel, Missachtung Gesellschafterweisungen, Missachtung von Gesellschafterweisungen, nicht erforderlich dass Verursachungsanteil des Abzuberufenden denjenigen des Mitgeschäftsführers überwiegt, Objektives Vorliegen des wichtigen Grundes erforderlich oder reicht bloße Behauptung aus, Pflichtverletzung gegenüber KG, Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 GmbHG, Pflichtverstöße im Konzern, Prozessvertreter, Schadensersatzanspruch, Schuldhafte Herbeiführung eines tiefgreifenden unheilbaren Zerwürfnisses, Schwere der Pflichtverletzungen und ihre Folgen für das Unternehmen, selbst wenn sein Beitrag zum Zerwürfnis geringer ausfällt, Struktur der Gesellschaft, Struktur und Dauer der Gesellschaft, tiefgreifendes Zerwürfnis zwischen den Gesellschaftern als zusätzlicher Grund nach § 38 Abs.2 GmbHG, tiefgreifendes Zerwürfnis zwischen Gesellschaftern/Geschäftsführern, Trägt Geschäftsführer Schuld, über längere Zeit keine Beanstandungen mehr, Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Geschäftsführerverhältnisses, Unzumutbarkeit Fortsetzung des Geschäftsführerverhältnisses wegen Vertrauensverlusts, Verbleibende Dauer des Anstellungsvertrags, Verheimlichen schadensstiftendes Verhalten, Verschulden, Vertretung, Vertretung bei Rechtsstreit mit Geschäftsführern, Vertretung der GmbH, Wegfall wichtiger Grund durch Zeitablauf, Weisung der Gesellschafter, Weisungen gegenüber Geschäftsführern, Weisungsfreiheit, Wichtiger Grund, Widerruf aus wichtigem Grund, Wiederholungsgefahr, Zerrüttung der Gesellschafter rechtfertigt den Ausschluss nur eines Gesellschafters nicht – es bleibt nur die Auflösungsklage, Zerrüttung der Gesellschafter rechtfertigt die Einziehung der Geschäftsanteile nur des einen Gesellschafters nicht – es bleibt nur die Auflösungsklage, Zerwürfnis, Zerwürfnis Gesellschafter, Zerwürfnis von Gesellschaftern, Zukunftsprognose für Betroffenen, Zwei Mann GmbH, Zwei Personen GmbH