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BGH, Urteil vom 17. Oktober 2013 – I ZR 173/12

§ 2 UWG 2004, § 8 UWG 2004 – Werbung für Fremdprodukte

Fördert die Klägerin auf der eigenen Internetseite durch Werbung für ein anderes Unternehmen dessen Wettbewerb, begründet dies für sich allein kein konkretes Wettbewerbsverhältnis zu einem Mitbewerber des anderen unterstützten Unternehmens. Das gilt auch dann, wenn die Klägerin von dem unterstützten Unternehmen für Verträge, die aufgrund der Werbung geschlossen werden, eine Werbekostenerstattung erhält.

Sachverhalt:

Die Klägerin bietet im Internet Reisedienstleistungen an. Auf ihrer Internetseite präsentiert sie u.a. auch Reiseführer und verbraucherrechtliche Literatur in einer Kurzvorschau. Beim Anklicken einer Titelseite öffnet sich die Produktseite des Versandhandelsunternehmens Amazon, mit dem die Klägerin über ein Partnerprogramm nebst Werbekostenerstattung verbunden ist. Die Beklagte, die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, bietet auf ihrer Internetseite auch Literatur zum Kauf an, u.a. die Broschüre „Ihr Recht auf Reisen“. Die Klägerin beanstandet angebliche Informationspflichtverletzungen der Beklagten beim Fernabsatz der angebotenen Verbraucherschutzliteratur als unlauter. Die Unterlassungsklage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Die Revision ist erfolglos.

Nach den getroffenen Feststellungen kann auch nicht angenommen werden, dass zwischen den Parteien ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis besteht…

… Die Klägerin wird … nicht dadurch selbst zum Anbieter von Büchern, dass auf ihrer Internetseite eine themenspezifische Auswahl des Buchangebots von Amazon dargestellt wird und ein elektronischer Verweis (Link) zu der jeweiligen Produktseite von Amazon eingerichtet ist… Die fragliche Tätigkeit der Klägerin ist ausschließlich darauf gerichtet, gegen eine umsatzabhängige Vergütung eine Werbefläche zur Verfügung zu stellen. …

Die Tätigkeit der Klägerin begründet auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Förderung fremden Wettbewerbs ein – mittelbares – Wettbewerbsverhältnis zur Beklagten. …

… Zwar fördert die Klägerin den Wettbewerb von Amazon. Sie befindet sich indessen nicht in der Rolle des Schuldners eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs, sondern geht ihrerseits – aktiv – als (vermeintlicher) Gläubiger gegen einen Mitbewerber des von ihr geförderten Unternehmens vor. Auf diese Konstellation können die vorstehenden Grundsätze zur Förderung des Wettbewerbs eines Verletzers nicht in gleicher Weise angewendet werden. … Es wäre mit dem Sinn und Zweck von § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 UWG nicht zu vereinbaren, der Klägerin, die als bloßer Werbepartner agiert, die Möglichkeit zu eröffnen, nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG gegen Mitbewerber des durch ihre Werbetätigkeit geförderten Unternehmens vorzugehen.

Die Vorschrift gibt dem Mitbewerber einen Anspruch, damit dieser sich in erster Linie selbst gegen Schädigungen und Behinderungen zur Wehr setzen kann, die er durch Wettbewerbsverzerrungen in Folge unlauteren Wettbewerbs erleidet oder befürchten muss (vgl. zu § 1 UWG  a.F. BGH, Urt. v. 11.5.2000 – I ZR 28/98 , BGHZ 144, 255 [264 f.] = MDR 2000, 1206 … – Abgasemissionen …). Im Blick darauf muss für Mitbewerber kennzeichnend sein, dass diese in einem irgendwie gearteten Wettbewerb stehen… , was bei den Parteien des Streitfalls nicht der Fall ist. Wettbewerbsrechtlich geschützte Interessen der Klägerin sind im Streitfall nicht berührt. …

Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht auch rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Klägerin nicht als Absatzmittler auf einer anderen Wirtschaftsstufe beim Angebot von Büchern tätig ist.

… Maßgeblich ist …, ob eine aktive Vertriebstätigkeit erfolgt, die den Absatz der vermittelten Produkte regelmäßig überhaupt erst ermöglicht. Nach der Rechtsprechung des Senats kann etwa die provisionsabhängige Vermittlungstätigkeit eines (Immobilien-)Maklers ein Wettbewerbsverhältnis zu anderen Immobilienanbietern begründen (vgl. dazu … BGH, Urt. v. 5.10.2000 – I ZR 237/98 , MDR 2001, 523 = GRUR 2001, 260 = WRP 2001, 148 – Vielfachabmahner). Besteht danach ein Wettbewerbsverhältnis, ist der Absatzmittler aktiv- wie passivlegitimiert.

So liegt der Streitfall indes nicht. Die Klägerin entfaltet keine aktive Tätigkeit beim Vertrieb der von Amazon angebotenen Bücher. … Die Klägerin stellt lediglich einen Werbeplatz für themenbezogene Produkte auf ihrer Internetseite zur Verfügung, ohne dadurch in einer für die Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses hinreichenden Weise über die Rolle eines reinen Werbepartners hinaus in den Absatz von Büchern eingebunden zu sein. …

Dass die Klägerin für jeden Buchkauf bei Amazon, der über ihre Internetseite angebahnt wird, eine Vergütung erhält, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. … [Rz.27-29] …

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Schlagworte: Gezielte Behinderung, Mitbewerber, Mitbewerber gezielt behindert, UWG § 4 Nr. 4