Werterhöhung Geschäftsguthaben
1. Die Kündigung des Geschäftsguthabens an einer Genossenschaft nach § 65 GenG ist als Veräußerungstatbestand im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 iVm Abs. 7 EStG zu werten.
2. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns aus der Kündigung von Genossenschaftsanteilen, die aus eigenen Mitteln der Genossenschaft geschaffen wurden, ist der Anwendungsbereich des § 3 in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei Überlassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer (KapErhStG) nicht eröffnet.
3. Das allgemeine Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG gebietet keine Einbeziehung von Genossenschaften in den Anwendungsbereich von § 3 in Verbindung mit § 1 KapErhStG.
4. Soweit die Gewährung von Vertrauensschutz wegen unechter Rückwirkung im Zusammenhang mit der Einführung von § 17 Abs. 1 Satz 1 iVm Abs. 7 EStG in Betracht kommt, gilt dies jedenfalls nur für bis zum Inkrafttreten dieser Regelung zum 13.12.2006 angefallene Wertsteigerungen.
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