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LG Frankfurt, Urteil vom 17.02.2021 – 3-08 O 67/20

§ 3 UWG, § 3a UWG, § 8 Abs 1 UWG, § 8 Abs 3 Nr 1 UWG, § 1 Abs 1 PBefG, § 2 Abs 1 Nr 4 PBefG       

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es – bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten – zu unterlassen, im Geschäftsverkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Personenbeförderungen im Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen unter Vorgabe des Fahrpreises für die entgeltliche Personenbeförderung im üblichen Mietwagenverkehr zu vermitteln und durchführen zu lassen, wenn das Mietwagenfahrzeug über keinen Wegstreckenzähler verfügt und gemäß behördlicher Auflage bzw. Ausnahmegenehmigung zur Befreiung von den Vorschriften der BOKraft gemäß §§ 30 Abs. 1, 43 BOKraft keine Fahrten im üblichen Mietwagenverkehr ohne pauschale Festpreise durchführen darf, wie geschehen am 07.07.2020 gegen 17:45 Uhr.

II. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über den Umfang der von ihr vermittelten und durchgeführt zu lassenden Fahrten gemäß dem Antrag zu I. zu erteilen. Diese Fahrten sind aufgeschlüsselt nach Fahrzeug, Taxi und Uhrzeit der Beförderungen sowie entsprechendem Nachweis des Umsatzes aus diesen Fahrten zuzüglich Mehrwertsteuer aufzulisten.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle Schäden zu ersetzen, die durch die in Ziffer I. beschriebenen Handlungen und gemäß der Auskunft in Ziffer II. bisher entstanden sind;

IV. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Kosten i.H.v. 1.003,40 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2020 zu zahlen.

V. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Ausspruchs zu I. jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 15.000,00 EUR, hinsichtlich des Ausspruchs zu II. nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 5.000,00 EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Parteien streiten um wettbewerbsrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadenersatzfeststellung sowie einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Der Kläger ist Taxiunternehmer und verfügt über Taxikonzessionen der Stadt … . Zugleich ist er Vorsitzender der Taxi-Vereinigung … .

Die Beklagte betreibt eine Vermittlungsapplikation unter der Bezeichnung „…“ (nachfolgend auch …), mit der sie unter anderem Mietwagenfahrten an potentielle Fahrgäste (Nutzer) vermittelt. Diese Anwendung ermöglicht es Nutzern über ihre jeweiligen mobilen Endgeräte Suchanfragen zu stellen. In diesem Fall wird die Tourenanfrage über die … weitergeleitet, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob die Tourenanfrage, so die Beklagte, zunächst am Betriebssitz des jeweiligen Mietwagenunternehmers eingeht und anschließend an den angebundenen Mietwagenfahrer weitergeleitet wird, oder ob die Tourenanfrage, so der Kläger, direkt an den am nächsten befindlichen Mietwagenfahrer weitergeleitet wird. Mit der Annahme erhält der Kunde die Rückmeldung, dass der Mietwagen unterwegs sei und beim Kunden eintreffe. Hierbei wird dem Kunden über die App auch der Preis für die Fahrt angezeigt, wobei streitig ist ob dies bei hier maßgeblichen Fahrt ein Festpreis – so die Beklagte – oder ein Preisrahmen – so der Kläger – war. Diese Preise können stark schwanken; sie variieren je nach Angebot und Nachfrage. Die komplette Kommunikation und auch die Zahlung nach der Fahrt erfolgen über die …-App. In der Quittung wird die Beklagte in der Kopf- und in der Fußzeile als Aussteller der Rechnung genannt und das Mietwagenunternehmen als Rechnungssteller (vergleiche Anlage K2, Bl. 11 d.A.). Daneben übernimmt die Beklagte weitere Leistungen, wie die Verwaltung umfangreichen Datenmaterials der Kunden, das Inkasso, die Unterhaltung eines Bewertungssystems sowie die Information von Kunden über Handy mit entsprechenden Neuerungen, Aktionen und sonstiger Werbung. Für diese Dienste lässt sich die Beklagte mit entsprechenden Provisionen für jede Fahrt von dem jeweiligen Unternehmer vergüten. Die jeweiligen Beförderungsverträge kommen direkt zwischen den Nutzern und dem jeweiligen Mietwagenunternehmen zu Stande.

Am 07.07.2020 um 17:45 Uhr erfolgt eine Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr in … mit dem Mietfahrzeug mit dem Kennzeichen …, dass nach entsprechender Bestellung durch die Herren … und … über die …-App durch die Beklagte vermittelt wurde. Das Fahrzeug verfügte über keinen Wegstreckenzähler. Nach Abschluss der Fahrt erfolgte die bargeldlose Zahlung des Fahrpreises von 4,70 EUR über das hinterlegte Konto. Es wurde die in der Anlage K2 (Bl. 11 d.A.) ersichtliche Quittung ausgestellt.

Für das Mietwagenfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … liegt eine Ausnahmegenehmigung des Regierungspräsidiums … vom 27.01.2020 gemäß den §§ 43, 30 Abs. 1 BOKraft vor. Aufgrund dieser Ausnahmegenehmigung enthält die Mietwagengenehmigung folgende Auflage (vgl. auch Anlage K3, Bl. 12 d.A.):

„Das oben angegebene Fahrzeug (Fz.) ist von den Vorschriften des § 30 Abs. 1 (Wegstreckenzähler) BOKraft befreit. Diese Ausnahmegenehmigung gilt nur, solange das Fz. im Mietwagenverkehr mit pauschalen Festpreisen eingesetzt wird. Alle anderen Fahrten im üblichen Mietwagenverkehr dürfen mit diesem Fz. nicht durchgeführt werden.“

Der Kläger ließ die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 30.07.2020 abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern (Anlagen K4 und K5, Bl. 13 ff. d.A.), was die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 13.08.2020 (Anlage K6, Bl. 17 d.A.) zurückwies.

Der Kläger behauptet, der Fahrgast habe zum streitgegenständlichen Zeitpunkt vor Beginn der Fahrt einen Preisrahmen für die Fahrt angezeigt bekommen. Nach Abschluss der Beförderung sei ihm von der Beklagten dann der Fahrpreis mitgeteilt worden. Erst seit dem 11.08.2020 erhalte der Kunde zu Beginn der Fahrt den Fahrpreis als Festpreis von der Beklagten mitgeteilt mit dem Hinweis „Fahrservice mit Festpreis“ (vgl. auch Screenshot gemäß der Anlage K9, Bl. 103 d.A. und die AGB für Nutzer in der Fassung ab dem 11.08.2020, Anlage K10, Bl. 104 d.A.).

Die Beklagte kenne auch die Problematik der Nutzung von Wegstreckenzählern, was sich auch aus dem Hinweis der Beklagten für Mietwagenunternehmer gemäß der Anlage K7 (Bl. 97 ff.) ergebe.

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ein Anspruch auf Unterlassung gemäß den §§ 3, 3 a, 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 UWG, § 2 Abs. 1 PBefG, §§ 1 Abs. 1, 30 Abs. 1, 43 BOKraft gegen die Beklagte zu.

Ein Mietwagen wie das streitgegenständliche Fahrzeug dürfe nicht durch die Beklagte vermittelt und eingesetzt werden, da die von der Beklagten vermittelten Fahrten sämtlich außerhalb des genehmigten Umfangs des Mietwagenfahrzeugs lägen, so dass eine Personenbeförderung ohne entsprechende behördliche Erlaubnis stattfände.

Die Beklagte verkenne, dass der Fahrpreis im Mietwagenverkehr grundsätzlich anhand einer festgelegten Kilometerpauschale mittels des Wegstreckenzählers, der als Kontrollmittel für die Fahrpreisberechnung diene, ermittelt werden solle (§ 40 BOKraft). Gemäß § 40 2. HS BOKraft sei die Vereinbarung eines davon abweichenden Festpreises die Ausnahme. Die Beklagte könne sich für den hier streitgegenständlichen Fall vom 07.07.2020 nicht auf die Anlagen B3 und B6 beziehen, da diese vom 13.08.2020 seien (vergleiche hierzu auch Anlage K 10, Bl. 104 ff. d.A.) und somit unbeachtlich. Auch die spätere Anpassung der Applikation, wonach nunmehr vorab ein von der Beklagten vorgegebener Festpreis angezeigt werde (vergleiche Anlage K9, Bl. 103 d.A.) sei unbeachtlich.

Vorliegend gäbe es – selbst wenn ein pauschaler Festpreis auf der Applikation vorgegeben würde – jedoch keine Vereinbarung eines abweichenden Fahrpreises zwischen Unternehmer und Fahrgast, denn hier gebe die Beklagte einseitig den Preis vor.

Ferner seien Fahrten im Sinne der Ausnahmegenehmigung nur denkbar bei Fahrten für einen festen Vertragspartnerkreis mit dem für Daueraufträge vertraglich Rahmenvereinbarungen mit festgelegten pauschalen Preisen vereinbart werden (z.B. Dialyse-, Chemo-, Strahlenfahrten).

Selbst wenn die Beklagte nicht selbst unmittelbar Adressatin der Markenverhaltensregelung sein sollte, unterstütze sie die angeschlossenen Mietwagenunternehmer mit Konzessionen, die einschränkende Auflagen enthielten, gegen das Genehmigungserfordernis nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG bzw. die Vorgaben der BOKraft zu verstoßen. Anders als die Beklagte meine, sei sie nicht nur ein schlichter Vermittler von Personenbeförderungsdienstleistungen, da die mit der Vermittlungsleistung verbundenen Organisations- und Annexleistungen der Beklagten ein wesentlicher Leistungsbestandteil seien.

Bei Beförderungen, die die Beklagte über die …-App durchführen lasse, handele es sich zum einen um Beförderungen im üblichen Mietwagenverkehr und zum anderen um eine Fahrt ohne pauschalen Festpreis. Dies ergebe sich daraus, dass die Beklagte dem Kunden für jede Fahrt erneut einen an Angebot und Nachfrage orientierten unterschiedlichen Fahrpreis vorgebe. Dieses einseitige Preisbestimmungsrecht des Applikationsdienstleisters stehe im Widerspruch zu den behördlichen Vorgaben.

Daneben stehe dem Kläger ein Anspruch auf Auskunft entsprechend den §§ 242, 259 BGB gegen die Beklagte zu.

Auch liege die für das mit dem Klageantrag zu III. verfolgte Feststellungsbegehren erforderliche Schadenswahrscheinlichkeit vor.

Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und 16 % Umsatzsteuer aus einem Gegenstandswert von 15.000,00 EUR (= 1.003,40 EUR) resultiere aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG.

Der Kläger beantragt, nachdem er den Antrag zu II. in der mündlichen Verhandlung wie nachstehend ersichtlich umformuliert hat,

I. die Beklagte zu verurteilen, es – bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten – zu unterlassen, im Geschäftsverkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Personenbeförderungen im Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen unter Vorgabe des Fahrpreises für die entgeltliche Personenbeförderung im üblichen Mietwagenverkehr zu vermitteln und durchführen zu lassen, wenn das Mietwagenfahrzeug über keinen Wegstreckenzähler verfügt und gemäß behördlicher Auflage bzw. Ausnahmegenehmigung zur Befreiung von den Vorschriften der BOKraft gemäß §§ 30 Abs. 1, 43 BOKraft keine Fahrten im üblichen Mietwagenverkehr ohne pauschale Festpreise durchführen darf, wie geschehen am 07.07.2020 gegen 17:45 Uhr;

II. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über den Umfang der von ihr vermittelten und durchgeführt zu lassenden Fahrten gemäß dem Antrag zu I. zu erteilen. Diese Fahrten sind aufgeschlüsselt nach Fahrzeug, Taxi und Uhrzeit der Beförderungen sowie entsprechendem Nachweis des Umsatzes aus diesen Fahrten zuzüglich Mehrwertsteuer aufzulisten;

III. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle Schäden zu ersetzen, die durch die in Ziffer I. beschriebenen Handlungen und gemäß der Auskunft in Ziffer II. bisher entstanden sind;

IV. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Kosten i.H.v. 1.003,40 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (= 01.10.2020) zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei bereits unschlüssig, da der Kläger weder hinreichend zur Verletzung einer Marktverhaltensregelung durch die Mietwagenunternehmer vortrage noch dazu, woraus sich die Passivlegitimation der Beklagten ergeben solle.

Die Beklagte ist der Ansicht, sie trete als reine Online-Vermittlungsplattform zwischen den Nutzern und dem Beförderungsunternehmen auf.

Die fehlende Passivlegitimation der Beklagten ergebe sich bereits daraus, dass sie nicht Normadressat der Regelungen der BOKraft sei, da diese gemäß § 1 Abs. 1 BOKraft ausschließlich „für Unternehmen, die Fahrgäste mit Kraftfahrzeugen […] befördern“ gelte und die Beklagte selbst – insoweit unstreitig – keine Fahrgäste befördere.

Auch hafte die Beklagte nicht für Rechtsverstöße der Mietwagenunternehmer. Eine Haftung der Beklagten komme schon deshalb nicht in Betracht, weil sie die ihr angebundenen Unternehmen überprüfe und die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften anmahne. So werde ausdrücklich gemäß Ziffer 3.3 S. 1 des Rahmenvertrages gemäß der Anlage B3 (Bl. 61 ff. d.A.) vorgeschrieben, dass Mietwagenunternehmer und deren Fahrer die Einhaltung sämtlicher vorgeschriebener Anforderungen für die Beförderung von Fahrgästen zu erfüllen hätten. Auch könnten gravierende Verstöße gegen die sich aus Gesetzen ergebenden Pflichten der Mietwagenunternehmen gemäß Ziffer 13.1 des Rahmenvertrages zum Ausschluss führen.

Auch fehle es an der erforderlichen akzessorischen Verletzungshandlung des Mietwagenunternehmers. Worin konkret die Verletzung der BOKraft zu sehen sein solle, habe der Kläger nicht einlassungsfähig dargelegt. Ein Verstoß gegen die behördlichen Auflagen der Ausnahmegenehmigung sei hiervon zu unterscheiden, zumal ein solcher Verstoß nicht vorliege.

Sofern der betroffene Mietwagenunternehmer über die Applikation der Beklagten Personenbeförderungen durchführe, lägen den Fahrten ausnahmslos von vornherein feststehende pauschale Festpreise zu Grunde. Bei den vereinbarten Fahrpreisen handele es sich nicht um vorläufige Preisrahmen, sondern um einen vereinbarten pauschalen Festpreis. Der Preis stehe – auch bei der hier streitgegenständlichen Fahrt – bereits vor Fahrtantritt verbindlich fest (vgl. auch elektronisches Datenblatt gem. Anlage B8. Bl. 144 d.A).

Anders als der Kläger behaupte, habe die Beklagte ihre Preisstruktur nicht zum 11.08.2020 geändert; die in der Anlage K10 ersichtlichen Nutzer-AGB hätten keine Änderung der Preisstruktur eingeführt. Aus den als Anlage B7 (Bl. 126 ff. d.A.) vorgelegten AGB vom 20.05.2020 gehe hervor, dass bereits zu dieser Zeit in der dortigen Ziffer 13.3 ein Festpreis vorgesehen gewesen sei.

Auch verkenne der Kläger, dass die Ausnahmegenehmigung die Zulässigkeit der Fahrten nur davon abhängig mache, dass pauschale Festpreise vereinbart würden.

Einen darüberhinausgehenden Erklärungswert und eine Unterscheidung nach üblichem oder unüblichem Mietwagenverkehr könne der Ausnahmegenehmigung mit keinem Wort entnommen werden.

Selbst wenn (unterstellt) kein Festpreis vorläge, würde der Verstoß des Mietwagenunternehmers gegen die Auflage in der behördlichen Ausnahmegenehmigung keine Verletzung gegen eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG darstellen. Ob das technische Erfordernis eines (geeichten) Wegstreckenzählers als eine Marktverhaltensregelung zu verstehen sei, sei zweifelhaft.

Auch fehle es an der Spürbarkeit der Beeinträchtigung, diese sei auch unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der §§ 30 Abs. 1, 40 BOKraft ausgeschlossen. In Fällen wie dem Vorliegenden, in denen sich die Parteien im Vorhinein über den pauschal zu zahlenden Festpreis einigten, komme es nach dem Schutzzweck der Norm schon nicht auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines Wegstreckenzählers an.

Mangels Vorliegens einer unlauteren geschäftlichen Handlung seien auch die weiteren klageweise geltend gemachten Ansprüche unbegründet.

Der Antrag auf Auskunft sei zudem zu weit gefasst und nicht hinreichend bestimmt.

Ein Feststellungsanspruch sei mangels Feststellungsinteresse nicht gegeben. Vermeintliche Schäden aus der streitgegenständlichen Fahrt selbst hätte der Kläger bereits geltend machen könnten. Auch bestehe der Feststellungsanspruch mangels hinreichender Schadenswahrscheinlichkeit nicht hinsichtlich etwaiger künftiger Schäden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere liegt in Bezug auf den Klageantrag zu 3. das erforderliche Feststellungsinteresse i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO vor, denn dem Kläger ist derzeit eine Bezifferung des ihm entstandenen Schadens mangels erteilter Auskünfte nicht möglich.

II.

Die Klage ist auch begründet.

1.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung im zuerkannten Umfang aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 3a UWG i.V.m. § 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG und §§ 1 Abs. 1, 30 Abs. 1, 43 BOKraft zu (Klageantrag zu I.).

a)

Der Kläger ist als Mitbewerber der Beklagten aktivlegitimiert (§§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG).

aa)

Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten des einen Wettbewerbers den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann (BGH, GRUR 2014, 573, Rn. 15 – Werbung für Fremdprodukte). An das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses sind im Interesse eines wirksamen wettbewerbsrechtlichen Individualschutzes keine hohen Anforderungen zu stellen. Es reicht aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt (BGH, GRUR 2015, 1129, Rn 19 – Hotelbewertungsportal). Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist daher anzunehmen, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (BGH, GRUR 2014, 1114, Rn. 32 – nickelfrei; BGH, GRUR 2015, 1129 Rn 19 – Hotelbewertungsportal; zum Vorstehenden im Ganzen vgl. auch OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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a.M., GRUR-RS 2020, 16298, Rn. 18 – MyTaxi-App).

bb)

Im Streitfall ist von einem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis auszugehen. Die Parteien versuchen zwar nicht, Dienstleistungen abzusetzen, die ganz und gar gleichartig sind. Sie sind jedoch beide auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen mit der Personenbeförderung in Taxis bzw. Taxis und Mietwagen befasst. Während der Kläger die Personenbeförderung durch seine Fahrer selbst durchführt, betreibt die Beklagte die Vermittlung von Beförderungsaufträgen. Dieser Zusammenhang reicht für ein konkretes Wettbewerbsverhältnis aus. Unternehmen, die auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen agieren (z.B. Hersteller/Händler), können in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen, wenn sie sich im Ergebnis an den gleichen Abnehmerkreis wenden (OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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am Main, GRUR-RS 2020, 16298, Rn. 19, m.w.N. – MyTaxi-App). Das ist hier der Fall. Dem steht nicht entgegen, dass die Vermittlungs-App der Beklagten für die Fahrgäste kostenlos ist und die Vermittlungsgebühr von den Taxiunternehmern zu entrichten ist. Gleichwohl ist die Beklagte in die Vertriebskette zum Fahrgast als Kunden eingebunden. Bei der Vermittlungsgebühr handelt es sich um einen Prozentsatz des Fahrpreises, den der Kunde zu zahlen hat. Wird von der Beklagten ein Auftrag an ein Taxi bzw. Mietwagen ohne entsprechende Konzession vermittelt, besteht eine Wechselbeziehung in dem Sinn, dass der Vorteil der Beklagten (Vermittlungsgebühr) mit den Nachteilen des Klägers (entgangener Beförderungsauftrag) korrespondiert.

cc)

Jedenfalls besteht ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis. Durch die Förderung des Absatzes der Dienstleistungen der an die Beklagte angeschlossenen Taxi- und Mietwagenunternehmen wird der Wettbewerb des Klägers beeinträchtigt. Werden Beförderungsaufträge an Unternehmen vermittelt, die an die App der Beklagten angeschlossen sind, steht der Beförderungsauftrag für den Kläger nicht mehr zur Verfügung (so auch OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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am Main, GRUR-RS 2020, 16298, Rn. 20 – MyTaxi-App).

b)

Die Verantwortlichkeit der Beklagten ergibt sich nicht aus einem eigenen Verstoß dieser gegen eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht i.S.d. § 3 UWG.

aa)

Wer gegen eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verstößt, ist Täter einer unlauteren geschäftlichen Handlung. Der Haftung wegen Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht liegt der Gedanke zugrunde, dass derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft oder andauern lässt, die ihm zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen treffen muss, die zur Abwendung der Dritten daraus drohenden Gefahren notwendig sind (vgl. BGH, GRUR 2013, 301, Rn 51 – Solarinitiative). Im Zusammenhang mit der Haftung von Betreibern von Internethandelsplattformen für rechtsverletzende fremde Inhalte konkretisiert sich die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht als Prüfpflicht (vgl. BGHZ 173, 188, Rn 22, 36 – Jugendgefährdende Medien bei eBay; BGHZ 185, 330, Rn 13 – Sommer unseres Lebens). Die Haftung wegen Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten ist aber nicht auf die Verletzung von Prüfpflichten beschränkt. Wettbewerbsrechtliche Verkehrspflichten können sich ebenso als Überwachungs- und Eingreifpflichten konkretisieren (vgl. BGH, GRUR 2014, 883, Rn 21 – Geschäftsführerhaftung; Köhler/Bornkamm/Feddersen-Köhler/Feddersen UWG, 39. Aufl. 2021, § 8 Rn 2.10).

Um einer unangemessenen Ausdehnung der Haftung für Rechtsverstöße Dritter entgegenzuwirken, ist eine täterschaftliche Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht nur unter engen Voraussetzungen anzunehmen (BGH, GRUR 2018, 203, Rn 37 – Betriebspsychologe). Es muss eine Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr für Rechtsverstöße Dritter bestehen. Die Zumutbarkeit von Gefahrenabwehrmaßnahmen hängt von einer Interessenabwägung ab. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gewichtig das verletzte Interesse ist und welches wirtschaftliche Eigeninteresse der Verpflichtete verfolgt. Geht es – wie hier – um Mittelspersonen, ist insbesondere zu berücksichtigen, welche Risiken ihr Geschäftsmodell für Wettbewerbsverstöße Dritter typischerweise begründet (Köhler/Bornkamm/Feddersen-Köhler/Feddersen, a.a.O., § 8 Rn. 2.12). Der Mittelsperson dürfen keine Anforderungen auferlegt werden, die ihr von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell gefährden oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren (BGH, GRUR 2011, 152 Rn 38 – Kinderhochstühle im Internet I; zum Vorstehenden im Ganzen vgl. OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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a.M., GRUR-RS 2020, 16298, Rn. 23 f. – MyTaxi-App).

bb)

Entscheidend gegen eine täterschaftliche Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht spricht vorliegend der Umstand, dass die Beklagte nicht selbst Normadressatin der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG, 30 Abs. 1, 43 BOKraft ist. Derjenige, der nicht Adressat einer Verbotsnorm ist, kann nach den im allgemeinen Deliktsrecht und im Lauterkeitsrecht entsprechend geltenden strafrechtlichen Bestimmungen allenfalls als Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe) haften (BGH, GRUR 2015, 1025, Rn. 16 – TV-Wartezimmer; BGHZ 177, 150, Rn 14 – Kommunalversicherer). Adressaten des Personenbeförderungsgesetzes sind die Unternehmer, die Personen befördern, also die Beförderungsleistung selbst erbringen (§ 1 PBefG). Wer Beförderungsverträge dagegen nicht selbst ausführt, sondern lediglich vermittelt, ist nicht Unternehmer im personenbeförderungsrechtlichen Sinne. Die Tätigkeit der Beklagten ist als Vermittlung einzustufen. Die von der Beklagten vermittelten Fahrten werden von unabhängigen Taxi- und Mietwagenunternehmen in eigener Verantwortung durchgeführt (BGH, GRUR 2018, 946, Rn 18 – Bonusaktion für Taxi App; OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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a.M., GRUR-RS 2020, 16298, Rn. 26 m.w.N. – MyTaxi-App). Insoweit spricht vorliegend auch die nach Bezahlung mit der App ausgehändigte Quittung (vgl. Anlage K2, Bl. 11 ff. d.A.) nicht dafür, dass die Beklagte als das befördernde Unternehmen anzusehen ist. Die Quittung weist als „Rechnungssteller“ das Mietwagenunternehmen und die Beklagte nur als Aussteller der Rechnung im Rechnungskopf und in der Fußzeile aus. Es ist damit klar, dass die Leistung im Namen des vermittelten Mietwagenunternehmens abgerechnet wird.

c)

Die Beklagte ist jedoch als Teilnehmerin des von dem Mietwagenunternehmer begangenen Verstoßes i.S.d. §§ 3, 3a UWG i.V.m. §§ 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG, 30 Abs. 1, 43 BOKraft verantwortlich. Sie hat dem Mietwagenunternehmen durch die Übermittlung der streitgegenständlichen Suchanfrage des Kunden und die Zuteilung des Auftrags Beihilfe zu dem Verstoß gegen §§ 3, 3a UWG i.V.m. §§ 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG, 30 Abs. 1, 43 BOKraft geleistet (so auch OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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a.M., GRUR-RS 2020, 16298, Rn. 27 – MyTaxi-App.).

aa)

Bei der Genehmigungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung i.S.v. § 3a UWG.

Die Genehmigungspflicht für Taxi- und Mietwagenunternehmer dient nicht nur dem Interesse des Taxen- und Mietwagengewerbes an einem unverfälschten Wettbewerb sondern auch dem Verbraucherschutz, weil dadurch gewährleistet wird, dass der Betrieb des Unternehmens, seine Ausrüstung und die Beschaffenheit der Fahrzeuge (u.a. nach den Vorgaben der BO-Kraft) sowie die Verkehrskenntnisse der Fahrer das Vertrauen in eine sichere und ordnungsgemäße Beförderung rechtfertigen können (BGH, GRUR 2013, 412, Rn. 15 ff. – Taxibestellung; OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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a.M., GRUR-RR 2017, 17, Rn. 50 – UBER POP).

bb)

Durch die Durchführung der hier streitgegenständlichen Fahrt im Mietwagenverkehr hat der ausführende Mietwagenunternehmer gegen die Genehmigungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG verstoßen, denn die hier streitgegenständliche Fahrt ohne Vorhandensein eines Wegstreckenzählers war nicht von der unter Auflage erteilten Genehmigung umfasst.

Danach gilt hinsichtlich der Genehmigung des Verkehrs mit Mietwagen nach § 49 PBefG folgendes: „Das oben angegebene Fahrzeug (Fz.) ist von den Vorschriften des § 30 Abs. 1 (Wegstreckenzähler) BOKraft befreit. Diese Ausnahmegenehmigung gilt nur, solange das Fz. im Mietwagenverkehr mit pauschalen Festpreisen eingesetzt wird. Alle anderen Fahrten im üblichen Mietwagenverkehr dürfen mit diesem Fz. nicht durchgeführt werden.“Randnummer58

Von einem Einsatz des Fahrzeuges im Mietwagenverkehr mit pauschalen Festpreisen ist dann auszugehen, wenn der Unternehmer und der Fahrgast den Fahrpreis abweichend von § 40 Abs. 1 BOKraft (Beförderungsentgelt nach Anzeige des Wegstreckenzählers) dahingehend vereinbaren, dass (aa) ein Festpreis für die Beförderung zu zahlen ist, der (bb) pauschal ist.

(a)

Anders als der Kläger meint, scheitert das Vorliegen eines pauschalen Festpreises nicht schon daran, dass keine abweichende Preisvereinbarung im Sinne von § 40 S. 2 BOKraft zwischen dem Nutzer und dem Mietwagenunternehmer vorliegt.

Dem Vorliegen einer solchen abweichenden Preisvereinbarung zwischen Nutzer und Mietwagenunternehmer steht nicht entgegen, dass der von der Beklagten vorgegebene Preis (insoweit gleichgültig ob als Festpreis oder Preisrahmen) dem Nutzer in der App vor der Beauftragung angezeigt wird, wenn dieser eine Fahrtanfrage stellt.

Denn ausweislich Ziffer 13.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Nutzer (vgl. Anlagen K 10, Bl. 104 ff. d.A. und B7, Bl. 126 ff. d.A.) kommt erst mit der Annahme einer Fahrtanfrage des Benutzers (Angebot) durch ein Taxi- bzw. Mietwagenunternehmen ein rechtsverbindlicher Beförderungsvertrag zwischen dem Nutzer und dem entsprechenden Taxi- bzw. Mietwagenunternehmen zu Stande. Dieses dem Taxiunternehmen übermittelte Angebot umfasst nicht nur die die Beförderungszeit und die zurückzulegende Strecke, sondern aufgrund des zuvor in der App angezeigten Preises bzw. Preisrahmens, zugleich auch den dafür zu zahlenden Preis bzw. Preiserahmen, so dass durch die Annahme dieses Angebotes durch den Mietwagenunternehmer auch eine von § 40 S. 1 BOKraft abweichende Einigung hinsichtlich des Preises zwischen Nutzer und Mietwagenunternehmer erzielt wird.

(b)

Von dieser Frage zu unterscheiden ist jedoch, ob die zwischen dem Nutzer und dem Mietwagenunternehmer erzielte, von § 40 S. 1 BOKraft abweichende Einigung zur Folge hat, dass ein pauschaler Festpreis, wie von der hier maßgeblichen Ausnahmegenehmigung vorausgesetzt, angenommen werden kann.

(aa)

Das setzt zunächst voraus, dass überhaupt ein Festpreis vorliegt. Dies ist nur dann der Fall, wenn dem Nutzer in der App vor der Beauftragung nicht nur ein Preisrahmen, sondern ein Festpreis angezeigt wird.Randnummer64

Ob hier – wie der Kläger behauptet – vor Fahrtantritt ein Preisrahmen angezeigt wurde, oder ob – wie die Beklagte unter Vorlage des elektronischen Datenblatts für die streitgegenständliche Fahrt (Anlage B8, Bl. 144 d.A.) behauptet – vorab ein Festpreis von 4,70 EUR in der App angezeigt wurde, kann im Ergebnis dahinstehen, da dieser jedenfalls keinen pauschalen Festpreis, wie von der unter Auflagen erteilten Genehmigung für den Verkehr mit Mietwagen nach § 49 PBefG vorausgesetzt, darstellt.

(bb)

Selbst wenn ein Festpreis vorab dem Fahrgast angezeigt worden wäre, so könnte dieser nicht als „pauschal“ im Sinne der Ausnahmegenehmigung angesehen werden, denn nach dem nicht von der Beklagten bestrittenen Vortrag des Klägers können die dem Kunden über die App angezeigten Preise stark schwanken, da sie je nach Angebot und Nachfrage variieren. Aufgrund dieser individuell an Angebot und Nachfrage angeknüpften Preisbildung handelt es sich jedoch nicht um einen Pauschalpreis, denn hier ist vorab kein einheitlicher Preis für eine bestimmte Leistung vorgegeben (z.B., dass die Beförderung je Kilometer einen festen Betrag kostet, oder dass für bestimmte Strecken, wie z.B. von der Innenstadt zum Flughafen, immer ein bestimmter, fester Preis gilt).

cc)

Der Verstoß ist auch spürbar i.S.d. § 3a UWG. Verstöße gegen Marktverhaltensregelungen, die – wie auch hier – auch dem Schutz der Gesundheit oder Sicherheit der Verbraucher dienen, sind dabei grundsätzlich geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen. Die Spürbarkeit wird vermutet (OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Frankfurt
a.M., GRUR-RR 2018, 199, Rn. 18 – Ersatz Taxi; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., § 3a, Rn. 1.102). Die Beklagte hat keine Umstände dargelegt, die diese Vermutung erschüttern.

dd)

Auf die Haftungsprivilegierung nach §§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 1 Satz 1 TMG kann sich die Beklagte nicht berufen. Nach § 7 Abs. 2 TMG sind Diensteanbieter grundsätzlich nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Die Haftungsprivilegierung kommt allerdings nur in Betracht, wenn der Betreiber sich darauf beschränkt, seinen Dienst mittels rein technischer und automatischer Verarbeitung der von seinen Kunden eingegebenen Daten neutral zu erbringen (vgl. EuGH, GRUR 2011, 1025, Rn. 109 ff. – L’Oréal/eBay). Verlässt der Anbieter dagegen seine neutrale Vermittlerposition und spielt er eine aktive Rolle, die ihm eine Kenntnis von bestimmten Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen konnte, kommt eine Haftung in Frage (BGH, GRUR 2015, 1129, Rn. 36 – Hotelbewertungsportal). So liegt es im Streitfall. Die Annahme eines Beförderungsauftrags durch ein vertraglich an die Beklagte gebundenes Taxiunternehmen kann schon nicht als Übermittlung „fremder“ Daten angesehen werden. Vielmehr übt die Beklagte selbst die Kontrolle über die Zusammenführung des Suchauftrags eines Kunden und die Erteilung des Zuschlags an einen Taxifahrer aus, auch wenn der Vorgang automatisiert abläuft. Die Rolle der Beklagten geht auch über eine neutrale Stellung – etwa einer Handelsplattform – hinaus, da sie den Taxiunternehmen weitere Hilfen anbietet, wie zum Beispiel die Abwicklung des Zahlungsverkehrs über die App. Außerdem betreibt die Beklagte Werbung für die vermittelten Taxifahrten und führt Aktionen durch. Sie übernimmt damit eine aktive Rolle (so auch OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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a.M., GRUR-RS 2020, 16298 Rn. 34 – MyTaxi-App)

2.

Die Beklagte kann gemäß den §§ 242, 259 BGB auch die Erteilung der begehrten Auskünfte nebst Rechnungslegung verlangen (Klageantrag zu 2.).

Rechtsgrundlage des wettbewerbsrechtlichen Auskunftsanspruchs, einschließlich des Rechnungslegungsanspruchs, ist das durch den Wettbewerbsverstoß begründete gesetzliche Schuldverhältnis i.V.m. dem Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB (BGH, GRUR 1994, 630 (632) – Cartier-Armreif; BGH, GRUR 2001, 841 (842) – Entfernung der Herstellungsnummer II; BGH, GRUR 2008, 360 Rn. 17 – EURO und Schwarzgeld). Nach Treu und Glauben besteht eine Auskunftspflicht, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer, d.h. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag (vgl. BGHZ 95, 274 (279) – GEMA-Vermutung I; BGH, GRUR 1994, 630 (632) – Cartier-Armreif; BGH GRUR 2010, 623 Rn. 43 – Restwertbörse; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., § 9 Rn. 4.5).

So liegt es hier: Der Kläger kann nicht wissen, welche von der Ausnahmegenehmigung nicht erfassten Mietwagenfahrten durchgeführt wurden und welche Umsätze daraus erzielt worden sind, da er keine Einblicke in die Betriebsinterna des Beklagten hat. Diese Informationen benötigt er zur Vorbereitung und Durchsetzung eines hier möglichen Schadenersatzanspruchs. Es ist unerheblich, dass die Schadensberechnung möglicherweise auch nach Auskunftserteilung mit Schwierigkeiten behaftet sein mag. Der Auskunftsanspruch ist grundsätzlich nicht mit der Begründung zu versagen, der Gläubiger werde auch nach der Auskunftserteilung einen ersatzfähigen Schaden nicht darlegen können. Ein solcher Ausschluss könnte allenfalls dann in Betracht kommen, wenn von vornherein feststünde, dass die Schätzung selbst eines Mindestschadens keinesfalls möglich sein werde (BGH, NJW 2007, 1806, Rn. 15 – Meistbegünstigungsvereinbarung). Dies ist hier nicht der Fall.

Diese Auskunft kann von dem Beklagten auch unschwer erteilt werde, da die Anzahl der Fahrten ohne weiteres anhand seiner Unterlagen nachvollziehen kann.

3.

Der Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz (Klageantrag zu 3.) resultiert aus § 9 UWG.

a)

Zur Begründetheit genügt nicht eine entfernt liegende, also nur theoretische Möglichkeit des Schadenseintritts (BGH, GRUR 1995, 744 (749) – Feuer, Eis & Dynamit I; BGH, GRUR 2001, 849 (850) – Remailing-Angebot). Andererseits ist ein tatsächlicher Schadenseintritt nicht erforderlich. Vielmehr braucht nur eine gewisse (nicht einmal hohe) Wahrscheinlichkeit eines Schadens vorzuliegen (BGH, WRP 1999, 530 (534) – Cefallone; BGH, WRP 2000, 1258 (1263) – Filialleiterfehler). Es genügt nach der Rechtsprechung sogar, dass nach der Lebenserfahrung der Eintritt eines Schadens zumindest denkbar und möglich ist, wobei ein großzügiger Maßstab anzulegen ist (BGH, GRUR 2001, 849 (850) – Remailing-Angebot; BGH, GRUR 2012, 193 Rn. 82 – Sportwetten im Internet II). Dies ist bei Wettbewerbsverstößen – so auch hier – grundsätzlich zu bejahen (zum Vorstehenden im Ganzen vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., § 12 Rn. 2.55).

b)

Die Beklagte handelte auch jedenfalls fahrlässig, sie ließ bei der streitgegenständlichen Vermittlung des Mietwagens zumindest die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht.

4.

Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Klageantrag zu 4.) resultiert aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG a.F.

a)

Die Anwendbarkeit des § 12 Abs. 1 S. 2 UWG a.F. resultiert daraus, dass der § 13 UWG n.F. für die hier in Rede stehende Abmahnung vom 30.07.2020 gem. § 15a Abs. 2 UWG n.F. keine Anwendung findet.

b)

Die auf Unterlassung und Auskunftserteilung gerichtete Abmahnung des Klägers vom 30.07.2020 war aus vorgenannten Gründen berechtigt. Das dortige Auskunftsbegehren war, anders als in dem ursprünglichen Klageantrag zu 2., auf den Umfang des Ausspruchs zu 1. begrenzt. Die Aufwendungen waren auch erforderlich. Den Ansatz einer 1,3 Gebühr nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer i.H.v. 16 % aus einem Gegenstandswert 15.000,00 EUR für die Abmahnung sieht die Kammer als angemessen an.

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus § 709 ZPO.

6.

Dem Kläger war die in der mündlichen Verhandlung begehrte Schriftsatzfrist nicht zu gewähren, da der Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 02.02.2021 keinen neuen entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag enthielt.

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Schlagworte: Geschäftsführerhaftung, Gezielte Behinderung, Mitbewerber gezielt behindert, Nachvertragliches Wettbewerbsverbot, Verstoß gegen Wettbewerbsverbot, Vertragliches Wettbewerbsverbot, Wettbewerbsverbot, Wettbewerbsverbot der Geschäftsführer, Wettbewerbsverbot der Gesellschafter