§ 156 HGB, § 112 HGB
Das Wettbewerbsverbot, dem die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft unterliegen, gilt grundsätzlich nicht für die Zeit der Abwicklung einer Gesellschaft, da die Liquidationsgesellschaft keinem Erwerbszweck dient. Eine abweichende Auffassung kann dann geboten sein, wenn die Gesellschaft trotz der Liquidation ihren werbenden Betrieb zunächst im wesentlichen aufrecht erhält; denn dies rechtfertigt die Annahme, daß sie solange auch einem Wettbewerb ihrer Teilhaber nicht ausgesetzt sein soll und daß diese erst dann befreit sein sollen, wenn die Gesellschaft zu einem wirklichen Abbau ihres Handelsgeschäftes schreitet.
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Schlagworte: Wettbewerbsverbot, Wettbewerbsverbot der Gesellschafter