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OLG Celle, Urteil vom 19. September 2019 – 5 U 78/19

Tenor

Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 14. Mai 2019 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer/Einzelrichterin des Landgerichts Verden wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Antragstellerin zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

– abgekürzt gemäß § 313 Absatz 1 Satz 1, § 542 Absatz 2 ZPO -Randnummer2

Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Landgericht hat richtig entschieden.Randnummer3

Es kann dahinstehen, ob die Antragstellerin treuwidrig handelte, als sie der Antragsgegnerin den … Vertrag kündigte und die Zahlung einer Karenzentschädigung dadurch umging, dass sie (formal) auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verzichtete, gleichzeitig aber darauf abhob, dass sich ein solches Wettbewerbsverbot aus dem noch bestehenden Vertrag für . ergäbe. Es kann einiges dafür sprechen, dass – wie es das Landgericht ausgeführt hat – eine solche einseitige Vorteilnahme gegen das vertragliche Rücksichtnahmegebot bzw. gegen Treu und Glauben verstößt. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen.Randnummer4

Es kann ebenso offenbleiben, ob die in den Verträgen verwendete Klausel wirksam ist. Nach dem Wortlaut der Formulierung des § 15 in dem Franchisevertrag (Blatt 27) wäre nämlich das Wettbewerbsverbot räumlich unbegrenzt („im Bereich des Franchise-Konzeptes“) und würde demgemäß weltweit Geltung beanspruchen. Soweit die Antragstellerin darauf abhebt, dies gelte nur, soweit die Antragstellerin in dem fraglichen Bereich die Touren anbiete, ergibt sich daraus nichts anderes. Dies hätte letztlich zur Folge, dass ein Franchisenehmer in einem anderen „Bereich“, also etwa in einer anderen Großstadt, eigene Touren außerhalb des Franchise anbieten dürfte, diesen Betrieb aber aufgeben müsste, entschlösse sich die Antragstellerin, dort ebenfalls tätig zu werden. Ein nach dem Wortlaut so weitreichendes Verbot in Allgemeinen Geschäftsbedingungen könnte gegen § 307 Absatz 1, Absatz 2 Nr. 2 BGB verstoßen.Randnummer5

Diese Fragen können im Ergebnis dahingestellt bleiben, weil die Antragstellerin es versäumt hat, den angeblichen Vertragsverstoß der Antragsgegnerin hinreichend zeitnah geltend zu machen. Einen Verfügungsgrund hat die Antragstellerin „selbst widerlegt“.Randnummer6

Das Landgericht hat Inhalt und Voraussetzungen des Verfügungsgrundes zutreffend dargestellt. Auch insoweit wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.Randnummer7

Nach Auffassung des Senates ist im vorliegenden Fall maßgeblich darauf abzustellen, dass die Antragstellerin bereits nach dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 11. Januar 2019 (Blatt 84 ff.) erkennen konnte, dass ein – angeblicher – Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot unmittelbar bevorsteht. Die Antragsgegnerin hatte zu diesem Zeitpunkt bereits die Marke „…“ eintragen lassen. Vorausgegangen waren auch bereits Auseinandersetzungen mit der ehemaligen Franchisenehmerin …, mit der die Antragsgegnerin nunmehr eine Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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bildet. Wenn sich bei dieser Sachlage für die Antragsgegnerin ihr späterer Prozessbevollmächtigter an die Antragstellerin wendet, sich dezidiert gegen das Verhalten und die Rechtsauffassung der Antragstellerin zum Wettbewerbsverbot wendet, für die Antragsgegnerin das Recht in Anspruch nimmt, zur Antragstellerin in Wettbewerb zu treten und die Antragstellerin unter Fristsetzung auffordert, eine entsprechende Erklärung abzugeben, war für die Antragstellerin hinreichend deutlich, dass die unmittelbare Gefahr besteht, die Antragsgegnerin werde sich – aus Sicht der Antragstellerin vertragswidrig – nicht an das Wettbewerbsverbot halten, sondern in unmittelbarer Zukunft zur Antragstellerin in Konkurrenz treten. Mit dem Zuwarten bis in den April 2019 ist ein so langer Zeitraum verstrichen, dass die erforderliche Dringlichkeit nicht festzustellen ist.Randnummer8

Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 97 Absatz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, §§ 711,713, 542 Absatz 2 ZPO.Randnummer9

Der Streitwert war mit 15.000 € zu bemessen. Den Wertangaben der Antragstellerin und der vorläufigen Festsetzung des Streitwerts mit Beschluss vomRandnummer10

25. Juni 2019 (Blatt 227) ist die Antragsgegnerin nicht entgegengetreten.

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