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OLG München, Urteil vom 15.12.2021 – 7 U 2770/21

§ 24 Nr. 1 lit a i.V.m. §§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, 19 Abs. 1 S. 1 Nrn 1 und 2 EStG – Wettbewerbsverbot

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 15.04.2021, Az. 5 HK O 14318/20, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1 bezeichnete Endurteil des Landgerichts München I sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

A.

Die Parteien streiten im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage um die Erfüllung eines Vergleichs über einen Zahlungsanspruch des Beklagten gegen die Klägerin.

Der Beklagte war in der Zeit vom 01.05.2016 bis 31.12.2017 Vorstand der Klägerin. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Vorstandsdienstvertrag enthielt ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für den Beklagten für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2018 und eine Verpflichtung der Klägerin, dem Beklagten eine Karenzentschädigung zu gewähren, solange sich der Beklagte des Wettbewerbs enthielt. Der Beklagte trat entsprechend dem vereinbarten Wettbewerbsverbot in der Folge nicht in Wettbewerb zur Klägerin. Die Klägerin zahlte dem Beklagten eine Karenzentschädigung in Höhe von brutto 7.998,52 € monatlich.

Mit Urteil vom 31.10.2018, Az. 5 HK O 18492/17, stufte das Landgericht München I das Wettbewerbsverbot als nichtig ein.

In einem weiteren Rechtsstreit vor dem Landgericht München I (Az. 5 HK O 7491/19) machte der Beklagte einen Zahlungsanspruch gegen die Klägerin wegen des nichtigen nachvertraglichen Wettbewerbsverbots geltend. Zur Begründung trug der Beklagte in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht München I vor, dass er wegen des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots nur eine Karenzentschädigung erhalten habe und keine weitergehenden Einkünfte habe erzielen können. Diese Differenz müsse ihm die Klägerin erstatten. In der Folge einigten sich die Parteien zur Abgeltung aller wechselseitigen Ansprüche vergleichsweise auf die Zahlung von 80.000,00 € durch die Klägerin an den Beklagten. Mit Beschluss vom 12.05.2020 laut Anl. K 1 stellte das Landgericht München I gemäß § 278 Abs. 6 ZPO fest, dass ein Vergleich mit (auszugsweise) folgendem Wortlaut zustande gekommen sei:

„Die Beklagte (i.e.die hiesige Klägerin) zahlt an den Kläger (i.e. den hiesigen Beklagten) einen Betrag von € 80.000,-“

Nachdem der Beklagtenvertreter gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 22.06.2020 die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom 12.05.2020 angedroht hatte, veranlasste die Klägerin am selben Tag die Überweisung eines Betrages von 49.034,70 € an den Beklagten und führte einen weiteren Betrag von 30.965,30 € als Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag an das Finanzamt ab.

Mit Schreiben vom 29.10.2020 teilte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten der Klägerin mit, dass, nachdem die Klägerin bislang nur 49.034,70 € an den Beklagten überwiesen habe, der Beklagte nunmehr in Höhe der Differenz zum vollen Vergleichsbetrag die Zwangsvollstreckung eingeleitet hätte.

Die Klägerin trug vor, dass sie den Vergleich mit der Überweisung vom 23.06.2020 erfüllt habe. Der Vergleichsbetrag sei ein Bruttobetrag. Die Leistung der Klägerin sei ein Ersatz für den dem Beklagten durch aufgrund des Wettbewerbsverbots entgangene Einnahmen entstandenen Schaden und unterliege daher der Lohn- bzw. Einkommensteuer.

Die Klägerin beantragte,

1.     Die Zwangsvollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich gemäß Beschluss des Landgerichts München I vom 12.05.2021, Az. 5 HK O 7491/19 wird für unzulässig erklärt.

2.     Der Beklagte wird verurteilt, die ihm erteilte vollstreckbare Ausfertigung des unter Ziffer I. genannten Vergleichsbeschlusses an die Klägerin herauszugeben.

Der Beklagte beantragte,

Klageabweisung.

Der Beklagte erwiderte, dass der Zahlbetrag aus dem Vergleich nicht steuerbar sei. Er sei nämlich nur ein Ausgleich dafür dar, dass die Klägerin durch den vom Beklagten unterlassenen Wettbewerb einen ungerechtfertigten Vorteil erlangt habe. Die Klägerin sei auch nicht berechtigt gewesen, den vermeintlichen Steueranteil einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

Mit Endurteil vom 15.04.2021, Az, 5 HK O 14318/20, erklärte das Landgericht München I die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom 12.05.2020 für unzulässig und verurteilte den Beklagten, die ihm erteilte vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses des Landgerichts München I vom 12.05.2020 an die Klägerin herauszugeben.

Zur Begründung führte das Landgericht u.a. aus, dass es sich bei dem im Vergleich bezeichneten Betrag von 80.000,00 € um einen Bruttobetrag handele, auch wenn dieser im Vergleich nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet sei.

Der dem Vergleich zugrundeliegende Anspruch des Beklagten sei ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB, der daraus resultiere, dass die Klägerin mit dem zwischen den Parteien im Dienstvertrag des Beklagten vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbot ihre gegenüber dem Beklagten obliegenden Pflichten verletzt habe, wodurch dem Beklagten dadurch, dass er sich an das nichtige Wettbewerbsverbot gehalten habe, anderweitig erzielbarer Verdienst bei einem anderen Unternehmen entgangen sei. Dieser Schadensersatzbetrag unterliege nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 12.07.2016 – IX R 33/15) gemäß § 24 Nr. 1 lit a i.V.m. §§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, 19 Abs. 1 S. 1 Nrn 1 und 2 EStG der Einkommensteuer, da er als Entschädigung für die dem Beklagten entgangene Vergütung bei einem Wettbewerbsunternehmen gezahlt worden sei.

Mangels anderweitiger Vereinbarung sei der im Vergleich benannte Betrag als Bruttobetrag zu verstehen. Der auf entgangener Vergütung basierende Schadensersatzanspruch des Beklagten umfasse nämlich auch die Leistungen, die nicht unmittelbar an den Dienstverpflichteten auszuzahlen seien.

Die Klägerin sei auch berechtigt gewesen, die auf den Bruttobetrag von 80.000,00 € entfallende Einkommensteuer samt Solidaritätszuschlag unmittelbar an das Finanzamt abzuführen. Gemäß § 38 Abs. 3 S. 1 EStG habe die Klägerin den Steueranteil einbehalten und sodann nach § 41 a EStG an das Finanzamt abführen müssen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus §§ 42 d Abs. 2, 41 c Abs. 4 EStG. Der von der Klägerin vorgenommene Einbehalt und die anschließende Abführung an das Finanzamt stellten auch keine unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag dar, da die Erfüllung von Steuerschulden im öffentlichen Interesse liege.

Der Ausspruch zur Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichsbeschlusses beruhe auf einer analogen Anwendung von § 371 BGB.

Im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte sein erstinstanzliches Klageabweisungsziel vollumfänglich weiter.

Der Beklagte rügt, dass das Landgericht verkannt habe, dass es sich bei dem Vergleichsbetrag nicht um Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit handele, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt worden seien. Der Beklagte mache nämlich keinen Verdienstausfallschaden bei der Klägerin als ehemaliger Arbeitgeberin geltend. Vielmehr gehe es um einen Schaden, der dadurch entstanden sei, dass der Beklagte sich an ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gehalten habe, das sich später als nichtig herausgestellt habe. Er verlange somit keinen Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen bei der Klägerin. Die Klägerin habe daher dem Beklagten durch Zahlung des Vergleichsbetrages keine Dienste zu vergüten, sondern eine von ihr selbst durch die Verletzung von Fürsorgepflichten und eine unerlaubte Handlung verursachte schädigende Handlung auszugleichen (Berufungsbegründung S. 6, Bl. 91 d.A.). Die im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits vorgenommene Bezugnahme des Beklagten auf die ihm durch das nichtige Wettbewerbsverbot entgangene Möglichkeit, an anderer Stelle Verdienst zu erzielen, sei nur erfolgt, um eine Orientierungsgröße zur Plausibilisierung der geforderten Summe zu erhalten (Berufungsbegründung S. 7, Bl. 92 d.A.). Der Betrag von 80.000 € sei damit nicht steuerbar.

Da demnach der Vergleichsbetrag nicht steuerbar gewesen sei, hätte die Klägerin den vermeintlichen Steueranteil auch nicht einbehalten und an das Finanzamt abführen dürfen, sodass sie sich insoweit auch nicht auf die diesbezüglichen einkommensteuerrechtlichen Vorschriften berufen könne. Es läge auch kein Fall des § 679 BGB vor, da die Erfüllung von Steuerschulden durch Dritte nicht im öffentlichen Interesse liege.

Der Beklagte beantragt daher, unter Abänderung des am 15.04.2021 verkündeten Urteils des LG München I, Aktenzeichen 5 HK O 14318/20 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts. Die Tatsache, dass das Dienstverhältnis des Beklagten zum Zeitpunkt der Zahlung bereits beendet gewesen sei, stehe einer Einordnung der Entschädigung für das nichtige Wettbewerbsverbot nicht entgegen. Arbeitgeber i.S.d. § 38 EStG sei auch, wer Zahlungen an einen ehemaligen Arbeitnehmer leiste. Da mit dem Vergleichsbetrag nicht der Ausgleich immaterieller Schäden bezweckt gewesen sei, sondern es um den Ersatz entgangenen Arbeitslohns gegangen sei, sei der Vergleichsbetrag auch als Einkunft aus unselbständiger Tätigkeit steuerbar.

Schließlich habe das Landgericht auch zu Recht angenommen, dass die Klägerin entsprechend der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften den auf die Einkommensteuer inklusive Solidaritätszuschlag entfallenden Teil des Vergleichsbetrages an das Finanzamt habe abführen dürfen.

Der Senat hat am 15.12.2021 mündlich verhandelt. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2021, die zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt wird Bezug genommen.

B.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet, da die von der Klägerin erhobene Vollstreckungsabwehrklage iSd. § 767 ZPO begründet ist.

I.

Durch die Zahlung vom 22.06.2020 in Höhe 49.034,70 € an den Beklagten und die Abführung von insgesamt 30.965,30 € (29.351,00 € Lohnsteuer und 1.614,30 € Solidaritätszuschlag) an das Finanzamt hat die Klägerin ihre aus dem Vergleich vom 12.05.2020 herrührende Verpflichtung zur Zahlung von 80.000,00 € an den Beklagten erfüllt und ist der mit Beschluss des Landgerichts München I vom 12.05.2020, Az. 5 HK O 7491/19, titulierte Zahlungsanspruch des Beklagten aus dem Vergleich gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen.

Zwar ist in dem Vergleich vom 12.05.2020 nicht ausdrücklich geregelt, ob es sich bei den von der Klägerin an den Beklagten zu zahlenden 80.000,00 € um einen Brutto- oder Nettobetrag handelt. Jedoch gilt auch im Falle eines Vorstandsdienstverhältnisses, das wie ein Arbeitsverhältnis ein Dienstvertragsverhältnis i.S.d §§ 611 ff. BGB ist und das eine Arbeitnehmereigenschaft des Vorstands iSd. § 38 EStG begründet, dass, wenn eine vom Dienstgeber bezogene Leistung der Steuer unterliegt, der Dienstnehmer nach § 38 Abs. 2 EStG Schuldner der Lohnsteuer ist und es sich nur dann anders verhält, wenn aufgrund einer Nettovergütungsvereinbarung die Steuern nicht zu Lasten des Dienstnehmers, sondern insgesamt zu Lasten des Dienstgebers gehen sollen (vgl. insoweit zu Arbeitsverhältnissen in ständiger Rechtsprechung BAG, Beschluss vom 17.02.2016 – 5 AZN 981/15, Rdnrn 5 – 6).

1. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Zahlung der 80.000,00 € der Lohnsteuer unterliegt, da die aufgrund des Vergleichs vom 12.05.2020 erfolgte Zahlung der Klägerin an den Beklagten eine Entschädigung gemäß § 24 Nr. 1 lit a EStG ist und daher beim Beklagten Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit i.S.d. §§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG begründete.

a. Zu den Einkünften i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 EStG gehören gemäß § 24 Nr. 1 lit. a EStG auch Entschädigungen, die dem Steuerpflichtigen „als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen“ gewährt wurden. Der Steuerpflichtige muss daher die Ersatzleistung als Ausgleich für einen Schaden in Gestalt des Verlustes oder der Verringerung von Einnahmen oder einer Einnahmemöglichkeit, also für eine Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter erhalten. Eine Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1 EStG ist der Schadensersatz dabei nur, wenn er wegen Verletzung der Erwerbsgrundlage geleistet wird (bspw. als Kompensation für eine weggefallene oder verschlechterte Einnahmeposition). Keine Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1 EStG stellt dagegen eine Schadensersatzleistung dar, die wegen der Verletzung anderer Rechtsgüter wie bspw. Gesundheit, Leben, Ehre oder Eigentum geleistet wird (vgl. Wacker in Schmidt, EStG, 40. Auflage, München 2021, Rdnr. 4 zu § 24 EStG).

Vorliegend ging der mit der Vergleichszahlung abzugeltende Anspruch des Beklagten nach der Begründung seiner Zahlungsklage (vgl. insoweit den unbestrittenen Vortrag der Klägerin im Schriftsatz des Klägervertreters vom 19.02.2021, S. 3 und 4, Bl. 42 und 43 d.A.) auf den Ausgleich von Mindereinnahmen, die dem Beklagten trotz der von der Klägerin an ihn erbrachten monatlichen Karenzentschädigung durch die Beachtung des nichtigen Wettbewerbsverbots entstanden, da der Beklagten dadurch gehindert war, ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis einzugehen, aus dem er eine höhere Vergütung als die von der Klägerin geleistete Karenzentschädigung hätte erzielen können. Dass die Vergleichszahlung an den Beklagten von der Klägerin „geleistet (wurde) weil gerichtlich festgestellt wurde, dass das in dem Vorstandsdienstvertrag enthaltene nachvertragliche Wettbewerbsverbot nichtig war“ (so die Berufungsbegründung S. 4, Bl. 89 d.A.), ändert nichts daran, dass der Schadensersatz – wie von § 24 Nr. 1 lit a EStG gefordert – wegen Verletzung der Erwerbsgrundlage geleistet wurde, vielmehr bestätigt es dies nur. Weder ist von der Beklagtenseite vorgetragen worden, dass die Vergleichszahlung aufgrund der Verletzung anderer Rechtsgüter, wie bspw. Gesundheit, Leben oder Eigentum geleistet wurde, noch ist dies irgendwie ersichtlich. Die erstinstanzlichen Ausführungen des Beklagten, der dem Vergleich zugrundeliegende Anspruch des Beklagten sei ein bereicherungsrechtlicher gewesen, da die Klägerin durch den vom Beklagten infolge des nichtigen Wettbewerbsverbots unterlassenen Wettbewerb einen Vorteil erlangt habe, dessen Wert sie an den Beklagten herauszugeben habe, sind fernliegend (und werden in der Berufung auch nicht mehr erwähnt), zumal der Beklagte seinen Anspruch – wie oben ausgeführt – der Höhe nach nicht mit dem Wert des unterlassenen Wettbewerbs für die Klägerin, sondern mit den von ihm erzielbaren Einkünften bei anderen Arbeit- bzw. Dienstgebern begründete.

b. Auch die nach der Rechtsprechung des BFH für die Annahme einer Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1 lit a EStG erforderliche weitere Voraussetzung, dass die bisherige Grundlage für den Erfüllungsanspruch weggefallen ist und der an die Stelle der bisherigen Einnahmen getretene Ersatzanspruch auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruht (vgl. BFH, Urteil vom 12.07.2016 – IX R 33/15, Rdnr. 15), ist vorliegend erfüllt. Denn die dem Beklagten durch das Wettbewerbsverbot, an das er sich gehalten hat, entgangenen Einnahmen aus einer Tätigkeit bei einem anderen Dienst- bzw. Arbeitgeber, die er ohne das Wettbewerbsverbot hätte ausüben können und auch ausgeübt hätte, hätten auf einem Dienst- bzw. Arbeitsvertrag mit einem Dritten beruht, während die von der Klägerin nunmehr erbrachte Zahlung in dem mit dem Beklagten geschlossenen Vergleich vom 12.05.2020 und damit einer anderen Rechtsgrundlage gründet.

c. Zu Recht hat das Landgericht die Vergleichszahlung auch den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit i.S.d. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG zugerechnet. Denn Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG werden derjenigen Einkunftsart zugewiesen, zu denen die weggefallenen Einnahmen im Falle ihrer Erzielung gehört hätten (vgl. BFH, Urteil vom 12.07.2016 – IX R 33/15, Rdnr. 17). Die Klägerin hat insoweit vorgetragen, dass der Beklagte seinen Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin damit begründet habe, dass ihm aufgrund des Wettbewerbsverbots Einnahmen aus „anderweitigen Anstellungsverhältnisses“ entgangen seien (Schriftsatz des Klägervertreters vom 19.02.2021, S. 3, Bl. 42 d.A.). Der Beklagte hat dies in der Folge nicht bestritten, woraufhin das Landgericht in seinem Urteil – für den Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend und von der Berufung im Übrigen auch nicht gerügt – feststellte, dass das „bei dem anderen Unternehmen erzielbare Entgelt (…) der Einkommensteuerpflicht als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit unterlegen“ wäre (LGU S. 9, zweiter Satz des zweiten Absatzes).

d. Dass das Vorstandsdienstverhältnis des Beklagten bei der Klägerin bereits beendet ist, ändert an der Steuerbarkeit der Vergleichszahlung als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit nichts. So lässt sich beispielsweise sowohl der Regelung des § 1 Abs. 1 LStDV als auch der des § 2 Abs. 2 Nr. 4 LStDV entnehmen, dass es für die Frage der Steuerbarkeit nicht darauf ankommt, ob das Dienstverhältnis zum Zuflusszeitpunkt noch besteht.

Unerheblich ist auch, dass der Ersatz für die entgangenen Einnahmen nicht von der Person bezahlt wird, bei der die Einnahmen erzielt worden wären (vgl. BFH, Urteil vom 12.07.2016 – IX R 33/15, Rdnr. 17).

2. a. Nachdem damit die vom Beklagten von der Klägerin als ehemaliger Dienstgeberin bezogene Vergleichszahlung der Steuer unterliegt und, da sich aus dem Vergleich eine Nettovergütungsvereinbarung nicht entnehmen lässt, nach der oben bezeichneten Rechtsprechung des BAG davon auszugehen ist, dass es sich bei dem Vergleich um eine Bruttovergütungsvereinbarung handelt, ist der Beklagte als Dienstnehmer nach § 38 Abs. 2 S. 1 EStG Schuldner der auf die Vergleichszahlung entfallenden Lohnsteuer und hatte die Klägerin als Dienstgeberin nach § 38 Abs. 3 S. 1 EStG die Lohnsteuer einzubehalten sowie nach § 41 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG an das Finanzamt abzuführen. Dass das Dienstverhältnis bei Vornahme der Vergleichszahlung bereits beendet war, ändert an der Arbeitgebereigenschaft der Klägerin i.S.d. § 38 EStG nichts (vgl. Krüger in Schmidt, EStG, 40. Auflage, München 2021, Rdnr. 2 zu § 38 EStG).

Für die Verpflichtung der Klägerin nach § 38 Abs. 3 S. 1 EStG zum Einbehalt der Lohnsteuer sowie zu deren Abführung an das Finanzamt nach § 41 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG ebenso irrelevant ist die vom Beklagten erstinstanzlich aufgeworfene Frage, ob die Klägerin bei unterbliebenem Einbehalt der auf den Vergleichsbetrag anfallenden Lohnsteuer gegenüber dem Fiskus nach §§ 42 d Abs. 2, 41 c Abs. 4 EStG haftet (vgl. Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 08.02.2021, S. 4, Bl. 38 d.A.). Denn die Haftung der Klägerin ist eine Folge der Verletzung einer Pflicht der Klägerin. Die Haftung definiert jedoch nicht die Pflicht. Diese folgt vielmehr aus §§ 38 Abs. 3 S. 1 und 41 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG.

b. Da sich die Verpflichtung der Klägerin zur Einbehaltung der Lohnsteuer und zur Abführung der einbehaltenen Lohnsteuer an das Finanzamt – wie oben unter a aufgeführt – aus dem Einkommensteuerrecht ergibt, kommt es auf die vom Beklagten ventilierte Frage, ob es sich bei der Abführung um eine unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag handelt, nicht mehr an.

Das oben Gesagte gilt auch für die Abführung des Solidaritätszuschlages.

II.

Nachdem – wie oben unter I dargelegt – der Zahlungsanspruch aus dem Vergleich vom 12.05.2020 erloschen ist und in diesem keine weiteren vollstreckbaren Ansprüche des Beklagten tituliert sind, hat das Landgericht den Beklagten analog § 371 BGB auch zu Recht und mit zutreffender Begründung (LGU S. 12 – 14), auf die zu verweisen ist, aufgrund der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich zur Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Beschlusses des Landgerichts München I vom 12.05.2020, mit dem der Vergleich der Parteien gemäß § 278 Abs. 6 ZPO protokolliert wurde, verurteilt.

Nach alledem bleibt die Berufung des Beklagten ohne Erfolg.

C.

Der Beklagte trägt nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens, da er mit seinem Rechtsmittel zur Gänze unterlag.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da ein Revisionsgrund nicht vorliegt.

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