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LG Verden, Teilurteil vom 11. März 2019 – 10 O 61/18 

§ 112 HGB, § 1 GWB – Wettbewerbsverbot KommanditistBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Kommanditist
Wettbewerbsverbot
Wettbewerbsverbot Kommanditist

1. Kommanditisten können – entweder analog § 112 HGB oder aufgrund der ihnen gegenüber der Gesellschaft obliegenden Treuepflicht – dann einem auch im Hinblick auf § 1 GWB wirksamen Wettbewerbsverbot unterliegen, wenn sie maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung haben, wobei es auf die innere Stellung des Kommanditisten in der Gesellschaft ankommt: Bestimmt er im Innenverhältnis ausschlaggebend die Geschicke der Gesellschaft, treffen ihn insoweit erhöhte Pflichten bis hin zu einem Wettbewerbsverbot (vgl. KG Berlin, 6. März 2014, 2 W 1/14 Kart).

2. Ein Wettbewerbsverbot ist gerechtfertigt gegenüber einem Kommanditisten, der als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH Leitungsfunktion ausübte und Zugang zu sämtlichen wettbewerbsrelevanten Unternehmensinformationen sowie Kenntnis von Abnehmern und Konditionen im Vertrieb hatte, so dass er ohne weiteres in der Lage wäre, die Absatzstrategie für ein Konkurrenzunternehmen auf den Vertrieb der Gesellschaft abzustellen und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit Gesellschaft empfindlich zu beeinträchtigen.

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte als Kommanditist der Klägerin bis zu der Übertragung seines Kommanditanteils auf Frau S. am 12.06.2018 einem Wettbewerbsverbot unterlag und es ihm verboten war, auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland außer für die Klägerin in den Geschäftsfeldern der industriellen Produktion von und des Handels mit mörtelgebundenen Baustoffen tätig zu sein, insbesondere als Prokurist für die „M. GmbH“ (AG Bremen, HRB … HB).

2. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, innerhalb welchen Zeitraums und in welchem Umfang er Verletzungshandlungen gemäß vorstehender Ziffer 1 begangen hat und zwar unter Beschreibung seiner genauen Wettbewerbstätigkeit sowie unter Nennung der für die M. GmbH angesprochenen und/oder akquirierten Kunden, der bei der M. GmbH eingegangenen Bestellungen und der abgeschlossenen Geschäfte (unter Angabe der bestellten Mengen und Produkte) sowie unter Vorlage der jeweiligen Bestellungen, Auftragsbestätigungen und Rechnungen in Kopie.

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin sämtliche über den Schadensersatzanspruch gemäß Ziffer 2 lit. c) aus dem Schriftsatz vom 10.01.2019 hinausgehende Schäden zu erstatten hat, die der Klägerin durch den Verstoß des Beklagten gegen das Wettbewerbsverbot gemäß Ziff. 1. entstanden sind und künftig noch entstehen werden.

4. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.636,90 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.04.2018 zu zahlen.

5. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500,00 €.

Tatbestand

Die Parteien streiten um ein Wettbewerbsverbot des Beklagten bis zur Übertragung seines Kommanditanteils mit Vertrag vom 12.06.2018.Randnummer2

Die Klägerin ist bundesweit in den Geschäftsfeldern der industriellen Produktion von und des Handels mit mörtelgebundenen Baustoffen tätig. Sie produziert und vertreibt Mörtelprodukte für Industrie, Handel, Architekten und Bauunternehmen.Randnummer3

Der Beklagte war zumindest bis zum 12.06.2018 Kommanditist der Klägerin. In § 4 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages haben die Gesellschafter vereinbart, dass § 165 HGB abbedungen ist. In § 8 Ziff. 2, 3 des Gesellschaftsvertrages heißt es wie folgt: „2. Die Gesellschaft besteht auf unbestimmte Zeit. Sie kann unter Wahrung einer Kündigungsfrist von 9 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres erstmals zum 31.12.2011 durch … gekündigt werden. 3. Der kündigende Gesellschafter scheidet mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens seiner Kündigung aus der Gesellschaft aus, weiche unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt wird. …“. In § 10 des Gesellschaftsvertrages ist nochmals dargestellt, dass der Gesellschafter mit der Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses ausscheidet.Randnummer4

Zudem ist der Beklagte Gründungs-Gesellschafter der Komplementärin der Beklagten, der S. GmbH. Er war seit dem 08.06.2010 von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer und seit dem 05.01.2011 einzelvertretungsberechtigt. Als Geschäftsführer erhielt der Beklagte monatlich einen Vorab-Gewinn auf seinen Gewinnanspruch als Kommanditist i.H.v. 6.800,00 €.Randnummer5

In einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 23.02.2018 wurde der Beklagte mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer der Komplementärin abberufen. Zugleich wurde ihm ein Betretungsverbot hinsichtlich der Gewerberäume auferlegt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.02.2018 kündigte der Beklagte das Gesellschaftsverhältnis mit Ablauf des 31.12.2018 (s. Bl. 21 d.A.).Randnummer6

Der Schwager des Beklagten, Herr A. gründete mit Gesellschaftsvertrag vom 26.01.2018 die M. GmbH, die nach einer einstweiligen Verfügung des Landgerichts Bremen nunmehr als M. GmbH (im Folgenden: M. GmbH) firmiert. Unternehmensgegenstand ist die industrielle Produktion und der Handel mit mörtelgebundenen Baustoffen. Dem Beklagten ist Prokura für diese Gesellschaft erteilt worden. Der Beklagte beabsichtigt, sich als Mehrheitsgesellschafter an dieser Gesellschaft zu beteiligen und deren Geschäfte – die Produktion und der Vertrieb im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit mörtelgebundenen Baustoffen – zu führen.Randnummer7

Die M. GmbH wählte ihren Geschäftssitz und ihre Produktionshalle direkt neben dem Geschäftssitz und der Produktionshalle der Klägerin. Auf dem Briefkasten der M. GmbH waren im April und Mai 2018 u.a. die Handy-Nummer und der Name des Beklagten als Kontaktperson genannt.Randnummer8

Am 16.03.2018 verfasste der Beklagte für die M. GmbH ein Rundschreiben. In diesem Schreiben heißt es wie folgt: „… Aufgrund von persönlichen und strategischen Differenzen mit den verbleibenden Gesellschaftern der Firma „S. KG“ habe ich mich entschieden, mich mit sofortiger Wirkung von dem Unternehmen zu trennen, welches ich selber gegründet habe. Unter der neuen Firmierung „M. GmbH“ stehen Ihnen ab sofort mein bekanntes Vertriebs- und Produktionsteam, sowie meine Person mit derselben Flexibilität, Qualität und Erfahrung zur Verfügung. Selbstverständlich bedeutet dies für Sie als Kunden, dass Sie weiterhin die bekannten und bewährten Produkte, zukünftige Produkterweiterungen und neue Innovationen von uns erwarten können. Wir freuen uns darauf, für Sie zu produzieren und zu liefern. ….“.Randnummer9

Die M. GmbH bietet auf demselben Absatzmarkt (Bundesrepublik Deutschland und benachbartes Ausland) der Klägerin artgleiche Waren (mörtelgebundene Baustoffe) zum Verkauf an. Am 28.03.2018 erreichte die Klägerin eine Bestellung der G. KG, die an die M. GmbH gerichtet war. Am 18.04.2018 bestellte die T. GmbH, … bei der M. GmbH Fugenmörtel, der nachfolgend geliefert wurde.Randnummer10

Die Klägerin forderte den Beklagten – letztlich erfolglos – mit anwaltlichem Schreiben vom 26.03.2018 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf. Die dadurch entstandenen Kosten (Berechnung s. Bl. 12 d.A.) werden mit dem Antrag zu 4. verfolgt. Eine Zahlung erfolgte nicht.Randnummer11

Am 12.04.2018 forderte der Beklagte die Klägerin auf, es zu unterlassen, die Mörtelprodukte gemäß einem behaupteten Nutzungsüberlassungsvertrag weiterhin zu nutzen.Randnummer12

Die Klägerin erwirkte vor dem Landgericht Verden, Az.: …, eine einstweilige Verfügung gegen den Beklagten, mit dem ihm verboten wurde, in Wettbewerb zur Klägerin zu treten. In der mündlichen Verhandlung des einstweiligen Verfügungsverfahrens am 14.05.2018 hat der Beklagte eingeräumt, fortlaufend gegen die Beschlussverfügung des Gerichts verstoßen zu haben, weil er keine andere Möglichkeit gesehen habe. Er habe nach der Beschlussverfügung vom 04.04.2019 weiter für die M. GmbH gearbeitet. Daneben ist vor dem Landgericht Verden zum Aktenzeichen … ein Rechtsstreit anhängig, mit dem der hiesige Beklagte ursprünglich die Zahlung von 10.000,00 € von der hiesigen Klägerin begehrt hat. Die Klägerin hatte die Vorabvergütung des Beklagten um 5.000,00 € je Monat gekürzt und ausgeführt, dieser Betrag sei durch Aufrechnung mit zu Unrecht erfolgten Auszahlungen an den Beklagten als Darlehensbeträge erloschen. Zwischenzeitlich ist der Zahlungsantrag erledigt, nachdem der Darlehensrückzahlungsanspruch zur Rückzahlung fällig geworden und der Beklagte seinerseits die Aufrechnung mit seinem Zahlungsantrag erklärt hat. Die Parteien streiten noch um die Widerklage der hiesigen Klägerin wegen behaupteter unberechtigter Entnahmen des Beklagten.Randnummer13

Am 13.06.2018 beschloss die Gesellschafterversammlung die klageweise Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche gegen den Beklagten.Randnummer14

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte unterliege als Kommanditist dem Wettbewerbsverbot der §§ 112, 113 HGB und die Kündigung habe nach § 8 Ziff. 2, 3 des Gesellschaftsvertrages erst ein Ausscheiden aus der Gesellschaft zum 31.12.2018 bewirkt. Das Wettbewerbsverbot sei auch nicht unwirksam und der Beklagte nicht mittellos gestellt. Als Kommanditist sei er weiterhin am Gewinn der Klägerin beteiligt. Der Nutzungsüberlassungsvertrag sei unwirksam, weil in einer notariell beurkundeten Gesellschafterversammlung der Komplementärin der Klägerin am 16.08.2012 u.a. – unstreitig – eine Geschäftsführeranordnung mit dem Inhalt beschlossen wurde, dass Vereinbarungen mit Gesellschaftern, Angehörigen von Gesellschaftern oder Geschäftsführern u.a., der Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschafterversammlung
Zustimmung
Zustimmung der Gesellschafterversammlung
bedürfen. Ein etwaiger Gesellschafterbeschluss für den Nutzungsüberlassungsvertrag liege – unstreitig – nicht vor.Randnummer15

Zudem habe der Beklagte mit dem Abschluss des Nutzungsüberlassungsvertrages seine Vertretungsmacht missbraucht und in Kenntnis der Geschäftsführeranordnung seine gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten verletzt. Die Klägerin behauptet insoweit, sie sei Inhaberin der Rezepturen; Prüfzeugnisse und Untersuchungsberichte von der Amtlichen Materialprüfungsanstalt seien auf sie ausgestellt worden.Randnummer16

Das Verhalten des Beklagten bei der M. GmbH gefährde die Existenz der Klägerin massiv. Dass durch das Wettbewerbsverbot dem Beklagten die wirtschaftliche Existenzgrundlage entzogen werde, wird bestritten.Randnummer17

Die Klägerin hat mit ihrer am 14.06.2018 bei Gericht eingegangenen Klage unter Ziffer 1a) beantragt, dem Beklagten es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu verbieten, bis zum 31. Dezember 2018 auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland außer für die Antragstellerin in den Geschäftsfeldern der industriellen Produktion von und des Handels mit mörtelgebundenen Baustoffen tätig zu sein, insbesondere als Prokurist für die „M. GmbH“ (AG Bremen, HRB … HB).Randnummer18

Der Beklagte hatte zuvor mit Vertrag vom 12.06.2018 seinen Kommanditanteil auf seine Tochter übertragen. Darüber hat der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 05.07.2018 unterrichtet. Die Klägerin hat daraufhin diesen Antrag für den Zeitpunkt ab dem 12.06.2018 für erledigt erklärt. Der Beklagte hat der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 05.10.2018 widersprochen.Randnummer19

Die Klägerin hat daraufhin den aus der einseitigen Erledigungserklärung resultierenden Feststellungsantrag (festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist) mit Schriftsatz vom 10.01.2019 geändert und beantragt nunmehr (Ziff. 1 anstelle des einseitig erledigten Antrages),Randnummer20

1. im Wege der Zwischenfeststellungsklage festzustellen, dass der Beklagte als Kommanditist der Klägerin bis zu der Übertragung seines Kommanditanteils auf Frau S. am 12.06.2018 einem Wettbewerbsverbot unterlag und es ihm verboten war, auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland außer für die Klägerin in den Geschäftsfeldern der industriellen Produktion von und des Handels mit mörtelgebundenen Baustoffen tätig zu sein, insbesondere als Prokurist für die „M. GmbH“ (AG Bremen, HRB … HB),Randnummer21

2. auf erster Stufe den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, innerhalb welchen Zeitraums und in welchem Umfang er Verletzungshandlungen gemäß vorstehender Ziffer 1 begangen hat und zwar unter Beschreibung seiner genauen Wettbewerbstätigkeit sowie unter Nennung der für die M. GmbH angesprochenen und/oder akquirierten Kunden, der bei der M. GmbH eingegangenen Bestellungen und der abgeschlossenen Geschäfte (unter Angabe der bestellten Mengen und Produkte) sowie unter Vorlage der jeweiligen Bestellungen, Auftragsbestätigungen und Rechnungen in Kopie,Randnummer22

3. festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin sämtliche über den Schadensersatzanspruch gemäß Ziffer 2 lit. c) hinausgehende Schäden zu erstatten hat, die der Klägerin durch den Verstoß des Beklagten gegen das Wettbewerbsverbot gemäß dem Klageantrag zu 1) entstanden sind und künftig noch entstehen werden,Randnummer23

4. den Beklagten zu verteilten, an die Klägerin Abmahnkosten in Höhe von 2.636,90 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.04.2018 zu zahlen.Randnummer24

Der Beklagte beantragt,Randnummer25

die Klage abzuweisen.Randnummer26

Der Beklagte behauptet, er habe seit der Gründung der Klägerin den operativen Geschäftsbetrieb geführt und verfüge einzig über die Befähigung durch theoretische Kenntnisse und praktische Fertigkeiten zur Entwicklung von Rezepturen für die Herstellung mörtelgebundener Baustoffe. Er habe am 15.07.2015 mit der Klägerin im Rahmen eines sog. In-Sich-Geschäfts einen Nutzungsüberlassungsvertrag geschlossen, nachdem die von ihm entwickelten Rezepturen unentgeltlich zur gewerbsmäßigen Herstellung, Verarbeitung und Veräußerung von Mörtelprodukten von der Klägerin genutzt werden durften. Mit dem Ende der organschaftlichen Bestellung würde nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Vertrag enden; der Vertrag sei auch jederzeit kündbar.Randnummer27

Er meint, nach § 10 des Gesellschaftsvertrages sei die ordentliche Kündigung sofort wirksam. Er sei deshalb mit Ablauf des 01.03.2018 als Kommanditist aus der Klägerin ausgeschieden. Er ist zudem der Auffassung, das gesellschaftsrechtliche Wettbewerbsverbot sei ihm gegenüber nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam, weil es seine Rechte aus Art. 12 GG einschränke. Die Klägerin sei bereits durch seine Abberufung und das Betretungsverbot gesichert. Als Minderheitsgesellschafter könne er auch keine Gesellschafterbeschlüsse herbeiführen, die ihm Einsichtsrechte gewähren würden. Durch ihr Verhalten habe die Klägerin auch zum Ausdruck gebracht, künftig auf das unternehmerische Tätigwerden des Beklagten verzichten zu wollen. Ein Wettbewerbsverbot würde die Marktverhältnisse im Sinne von § 1 GWB beeinflussen. Wegen dieser näheren Einzelheiten wird auf Bl. 82-86 d.A. Bezug genommen.Randnummer28

Zudem sei die M. GmbH bei einem Wettbewerbsverbot an der Ausübung ihres operativen Geschäftsbetriebes behindert, weil kein anderer Arbeitnehmer oder sonstig Bediensteter über die theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten zur Entwicklung von Rezepturen verfügt. Diese Tatsachen hat sich die Klägerin zu eigen gemacht (s. Bl. 9 d.A.).Randnummer29

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und soweit bereits über sie entschieden werden kann auch begründet.

I.

Der Antrag zu 1) ist zulässig und begründet.Randnummer32

Der Beklagte war an das Wettbewerbsverbot gemäß §§ 112, 113 HGB bis zur Übertragung seines Kommanditanteils am 12.06.2018 gebunden.Randnummer33

1. Der Beklagte war bis zum 12.06.2018 Kommanditist der Klägerin. Er ist nicht bereits aufgrund seiner Kündigungserklärung im Schreiben vom 28.02.2018 zum 01.03.2018 aus der Gesellschaft ausgeschieden.Randnummer34

Unstreitig hat der Beklagte die ordentliche Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses zum Ablauf des 31.12.2018, hilfsweise zum Ablauf des nächsten ordentlichen Kündigungstermins, erklärt. Nach § 8 des Gesellschaftsvertrages kann das Gesellschaftsverhältnis jeweils zum Ende des Jahres ordentlich gekündigt werden. Der kündigende Gesellschafter scheidet mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens seiner Kündigung aus der Gesellschaft aus, welche mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt wird. Nach Auslegung des GesellschaftsvertragesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Auslegung
Auslegung des Gesellschaftsvertrages
steht für die Kammer fest, dass die Kündigung jeweils zum Ablauf der Kündigungsfrist wirksam werden sollte, mithin aufschiebend bedingt nur zu einem bestimmten Kündigungszeitpunkt erklärt werden konnte. Der Gesellschaftsvertrag differenziert nicht nach dem Wirksamwerden der Kündigung für den Gesellschafter und für die übrigen Gesellschafter bzw. die Gesellschaft selbst. Als einheitlichen Kündigungszeitpunkt legt § 8 Ziff. 2 des Vertrages vielmehr fest, dass die ordentliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres wirksam werden kann. Dass diese Definition gemeint ist, ergibt sich auch aus den weiteren Regelungen wie z.B. in § 8 Ziff. 4 des Vertrages. Nach dieser Vereinbarung sollen die Gesellschafter beim Ausscheiden des Komplementärs bis zum Wirksamwerden der Kündigung – also nicht mit dem Zeitpunkt der Kündigungserklärung – einen neuen Komplementär bestellen und soweit dies nicht gelingt die Gesellschaft mit diesem Zeitpunkt auflösen. Zudem impliziert selbst der Begriff „Wirksamwerden“, dass die Kündigung erst zu dem im Vertrag genannten Zeitpunkt bei Einhaltung der vereinbarten ordentlichen Kündigungsfrist seine rechtliche Wirkung entfaltet. In § 8 Ziff. 3 des Vertrages wird ausdrücklich bestimmt, dass der kündigende Gesellschafter erst mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens seiner Kündigung aus der Gesellschaft ausscheidet, mithin jeweils zum Ende des Geschäftsjahres. Genau dieses Anliegen hat der Beklagte mit seiner Kündigung im Übrigen auch verfolgt und ausdrücklich ausgeführt, dass er das Gesellschaftsverhältnis mit Ablauf des 31.12.2018 kündigt, hilfsweise zum nächst möglichen Beendigungstermin.Randnummer35

Etwas anderes folgt auch nicht aus § 10 des Vertrages, wenn dort bestimmt wird, dass der Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet, wenn er das Gesellschaftsverhältnis kündigt und zwar mit dem Eintritt dieses Ereignisses. Da eine Kündigung nur zum Ende des Geschäftsjahres Wirksamkeit erlangen kann und ordentlich nur auf diesen Zeitpunkt erklärt werden kann, kann das in § 10 bestimmte Ereignis nur zu diesem Zeitpunkt eintreten. § 8 Ziff. 3 des Vertrages ist als konkretere vertragliche Bestimmung maßgebend und § 10 kann nur in diesem Kontext verstanden werden. Die Kündigung kann nur zum Ende des Geschäftsjahres wirksam werden und erst dann scheidet der Kommanditist aus der Gesellschaft aus.Randnummer36

2. Der Beklagte unterliegt dem Wettbewerbsverbot der §§ 112, 113 HGB, gegen das er unstreitig verstoßen hat.Randnummer37

In § 4 Ziff. 3 des Vertrages haben die Gesellschafter § 165 HGB abbedungen. § 165 HGB ist dispositiv und kann dem Kommanditisten in den Grenzen der § 138 BGB, § 1 GWB als vertragliches Wettbewerbsverbot auferlegt werden. Nach § 113 HGB können die Gesellschaft und die Gesellschafter ohne vorherige Beschlussfassung auf Erfüllung des Gesellschaftsvertrages durch Unterlassung klagen.Randnummer38

Nach § 112 Abs. 1 HGB darf ein Gesellschafter ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter weder in dem Handelszweig der Gesellschaft Geschäfte machen noch an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilnehmen. Unstreitig ist der Beklagte seit dem 01.03.2018 bei der M. GmbH angestellt und ihm ist Prokura erteilt worden. Unstreitig beabsichtigt der Beklagte eine gesellschaftsrechtliche Stellung in der M. GmbH zu erlangen. Unstreitig ist eine Einwilligung der übrigen Gesellschafter nicht erfolgt. Unstreitig ist die M. GmbH auf dem gleichen räumlichen Markt im gleichen Handelszweig wie die Klägerin aktiv tätig. Es werden vergleichbare Produkte angeboten, der Beklagte hat aufgrund seiner Kenntnisse und Fertigkeiten u.a. mit dem Rundbrief vom 16.03.2018 die Kunden der Klägerin angesprochen und ist damit aktiv in ein Konkurrenzverhältnis getreten. Dass er dabei – zumindest formal gesehen – für fremde Rechnung handelt, steht dem nicht entgegen. Er hat mit seinen Handlungen gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen.Randnummer39

3. Das gesellschaftsvertraglich vereinbarte Wettbewerbsverbot ist auch wirksam. Es verstößt insbesondere nicht als den Wettbewerb beschränkende Vereinbarung gegen § 1 GWB, so dass es i.V.m. § 138 BGB als sittenwidrig zu betrachten wäre.Randnummer40

Außerhalb der ihn bereits aus dem Gesellschaftsverhältnis ohnehin treffenden Treuepflichten können Kommanditisten gesellschaftsvertraglich nur sehr begrenzt wirksam weitere Verpflichtungen auferlegt werden. Grundsätzlich begegnen vertragliche Wettbewerbsverbote für Kommanditisten Bedenken, wenn sie Verpflichtungen beinhalten, die sich nicht schon aus allgemeinen Treuepflichten oder einer entsprechenden Anwendung des § 112 HGB ergeben könnten. Es ist anerkannt, dass auch Kommanditisten – entweder analog § 112 HGB oder aufgrund der ihnen gegenüber der Gesellschaft obliegenden Treuepflicht – dann einem auch im Hinblick auf § 1 GWB wirksamen Wettbewerbsverbot unterliegen, wenn sie maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung haben, wobei es auf die innere Stellung des Kommanditisten in der Gesellschaft ankommt: Bestimmt er im Innenverhältnis ausschlaggebend die Geschicke der Gesellschaft, treffen ihn insoweit erhöhte Pflichten bis hin zu einem Wettbewerbsverbot (vgl. KG vom 06.03.2014 in NZKart 2014, 368 m.w.N.). So werde ein Wettbewerbsverbot grundsätzlich für unbedenklich gehalten, wenn der Kommanditist eine Mehrheitsbeteiligung hält oder aufgrund satzungsmäßiger Sonderrechte etwa bei der Bestellung von Geschäftsführern maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen kann. Das sei aber nicht schematisch zu verstehen. Stets komme es auf eine Gesamtwürdigung aller für das konkrete Gesellschaftsverhältnis wirksamen Umstände an (BGH, a.a.O.). Gewährleistet ein Wettbewerbsverbot danach den Bestand und die Funktionsfähigkeit einer ansonsten kartellrechtsneutralen Gesellschaft und geht es nicht über das Maß dessen hinaus, was zum Schutze des Gesellschaftsunternehmens notwendig ist, so ist das Wettbewerbsverbot dem Privatrechtsverhältnis immanent und verstößt nicht gegen § 1 GWB (so genanntes „funktionsnotwendiges“ gegenüber dem bloßen „funktionsfördernden“ und deswegen bedenklichen Wettbewerbsverbot) (vgl. KG Berlin a.a.O.).Randnummer41

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist vereinbarte Wettbewerbsverbot für den Beklagten bindend. Der Beklagte hat sowohl schriftsätzlich als auch in seiner persönlichen Anhörung betont, dass er allein das operative Geschäft der Klägerin geführt hat, dass er alle Geschicke der Gesellschaft in der Hand hatte, die Rezepturen entwickelt hat und allein ihm der Erfolg zuzuschreiben sei. Unstreitig war der Beklagte Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und übte in dieser Stellung neben seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung eine Leitungsfunktion aus. Damit aber ist das Wettbewerbsverbot gerechtfertigt. Der Beklagte als Kommanditist und Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementär-GmbH hatte Zugang zu sämtlichen wettbewerbsrelevanten Unternehmensinformationen und Kenntnis von Abnehmern und Konditionen im Vertrieb. Er wäre ohne weiteres in der Lage, die Absatzstrategie für ein Konkurrenzunternehmen auf den Vertrieb der KG abzustellen und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit der KG empfindlich zu beeinträchtigen.Randnummer42

Das gegen den Beklagten verhängte Betretungsverbot ist nicht geeignet, konkurrenzschädigende Handlungen zu unterbinden. Der Beklagte verfügt aufgrund seiner ehemaligen Stellung bei der Klägerin über sämtliche Informationen, die es ihm ermöglichen, Kunden dieser abzuwerben, die Klägerin zu unterbieten etc. Diese Möglichkeit und diese Absicht hat der Beklagte auch in seinem Rundschreiben vom 16.03.2018 zum Ausdruck gebracht und ausgeführt, dass das bekannte Vertriebs-und Produktionsteam sowie seine Person mit derselben Flexibilität, Qualität und Erfahrung bei der M. GmbH zur Verfügung steht. Weiter heißt es: „Selbstverständlich bedeutet dies für Sie als Kunden, dass Sie weiterhin die bekannten und bewährten Produkte, zukünftige Produkterweiterungen und neue Innovationen von uns erwarten können.“.Randnummer43

Es ist auch nicht treuwidrig, dass die Klägerin den Beklagten bis zu seinem Ausscheiden am Wettbewerbsverbot festhält, obgleich er als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH abberufen wurde. Die Zulässigkeit des Wettbewerbsverbots hängt maßgeblich davon ab, dass es für die Funktionsfähigkeit der Gesellschaft erforderlich ist. Es kommt nicht auf die formale Stellung des Gesellschafters an, sondern auf das Gefahrenpotential, das für die Gesellschaft bei der Tätigkeit des Beklagten für ein Konkurrenzunternehmen besteht. Das Gefährdungspotential ist weiterhin hoch und hat sich in erheblichem Umfang auch verwirklicht. Das von seinem Schwager gegründete Konkurrenzunternehmen wird faktisch vom Beklagten geführt. Es ist unmittelbar neben dem Geschäftssitz und der Produktionshalle der Klägerin angesiedelt worden. Die frühere Firmenbezeichnung wies als Namenselement ebenfalls den Namen „S…“ auf, wodurch eine Verwechselungsgefahr erhöht wurde. Der Beklagte hat unstreitig Kontakt zu den Kunden der Klägerin aufgenommen.Randnummer44

Aufgrund der o.g. Erwägungen hatte der Beklagte den Nachteil eines Wettbewerbsverbotes hinzunehmen. Dass er tatsächlich mittellos gestellt war und hat der Beklagte zwar auch in der mündlichen Verhandlung im Hauptsacheverfahren betont, letztlich aber keinerlei substantiierten Vortrag oder Belege zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen geführt. Darüber hinaus ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beklagte bewusst mit seinem Schwager im Januar 2018 (vor seiner Abberufung als Geschäftsführer und Kündigung des Kommanditanteils) einen Konkurrenzbetrieb aufbaut – obgleich er zu diesem Zeitpunkt noch die Vorabvergütung von 6.800,00 € brutto monatlich bezögen hat – um anschließend einen Anspruch darauf zu erheben besonders geschützt zu werden. Der Beklagte hat sich selbst in diese Situation gebracht und treuwidrig gehandelt.Randnummer45

Darüber hinaus war der Beklagte bis zum 12.06.2018 weiterhin Kommanditist und als solcher hat er während seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einen Vorab-Gewinn auf seinen Gewinnanspruch als Kommanditist von monatlich 6.800,00 € erhalten (woraus im Übrigen die Verknüpfung beider Stellungen deutlich wird). Ihm standen weiterhin die Rechte als Kommanditist zu. Außerdem ist es ihm nicht untersagt gewesen, Tätigkeiten auszuüben, die nicht auf den Handelszweig der Klägerin bezogen sind. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, ihn hätte aufgrund seiner Erkrankung niemand angestellt, sei er auf die staatlichen Sozialmaßnahmen verwiesen. Es ist schon fraglich, warum der Beklagte, wenn er krankheitsbedingt arbeitsunfähig war, für die M. GmbH tätig geworden ist. Ob ihm Lohnersatzleistungen wie üblicherweise Krankentagegeld als privat Versicherter zugestanden hätten, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Sollte dem nicht so sein, hätte es auch ihm zugestanden während seiner Arbeitsunfähigkeit und aufgrund einer pauschal behaupteten Sozialschwäche Sozialleistungen zu beantragen. Keinesfalls hätte er vor der Abberufung als Geschäftsführer bewusst ein Fremdunternehmen aufbauen müssen, um sodann dort zu arbeiten und bewusst in Wettbewerb zur Klägerin zu treten. Der Beklagte hatte sich nämlich vertraglich verpflichtet, während seiner Gesellschafterstellung keine Wettbewerbstätigkeit auszuüben.Randnummer46

Auch die Interessen der M. GmbH stehen dem Wettbewerbsverbot nicht entgegen. Die M. GmbH hat Wettbewerbsvorteil daraus gezogen, dass der Beklagte aufgrund seiner Führung des operativen Geschäfts der Klägerin Informationen in die M. GmbH eingebracht hat. Die M. GmbH hat kein Recht auf einen derartigen Informationsvorsprung und hätte sich zur Fortführung ihres Geschäfts eines Mitarbeiters bedienen können.Randnummer47

Auch der Nutzungsüberlassungsvertrag, den der Beklagte mit der Gesellschaft als In-Sich-Geschäft geschlossen hat, steht dem Wettbewerbsverbot nicht entgegen. Unabhängig davon, ob die Klägerin weiterhin die Rezepturen nutzen darf, darf der Beklagte nicht mit dem bei der Klägerin erlangten Wissen für ein Konkurrenzunternehmen tätig werden. Das Wettbewerbsverbot ist gerechtfertigt, weil der Beklagte Zugang zu wettbewerbsrelevanten Unternehmensinformationen und Kenntnis von Abnehmern und Konditionen im Vertrieb der Klägerin hat. Deshalb kann er die Absatzstrategie seines Konkurrenzunternehmens steuern und die Wettbewerbsfähigkeit der Klägerin empfindlich beeinträchtigen.Randnummer48

Diese Strategie hat die M. GmbH offensichtlich auch verfolgt und unstreitig Kunden der Klägerin aktiv angesprochen. Auf die Frage, inwieweit sich der Beklagte überhaupt auf den Nutzungsüberlassungsvertrag berufen kann, der unstreitig ohne erforderliche Genehmigung der Gesellschafterversammlung als In-Sich-Geschäft geschlossen worden ist, kommt es demnach nicht an.

II.

Der Auskunftsanspruch ist zulässig und begründet.Randnummer50

Die Rechtsfolgen für die Verletzung des Wettbewerbsverbots nach § 112 HGB sind in § 113 HGB geregelt, nach dem die Gesellschaft entweder Schadensersatz oder den Eintritt in das Geschäft verlangen kann. Zur Vorbereitung der Entscheidung, ob die Gesellschaft gegen den Gesellschafter vorgehen und welche Rechte sie geltend machen will, steht ihr aus dem gesellschaftsrechtlichen Treuepflichtverhältnis ein Auskunfts- und Einsichtnahmerecht in Bücher und Urkunden zu.Randnummer51

Der Beklagte unterlag bis zum 12.06.2018 gegenüber der Klägerin einem Wettbewerbsverbot. Gegen dieses Wettbewerbsverbot hat er unstreitig mehrfach verstoßen. Der Beklagte hat den Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot auch zu vertreten. Er hat bewusst für die M. GmbH gehandelt und aktiv die Kunden der Klägerin angesprochen. Die Klägerin hat auch dargelegt, dass etwaige Schadensersatzansprüche wahrscheinlich sind. Es ist unstreitig, dass die M. GmbH zumindest zwei Rechtsgeschäfte mit potentiellen Kunden der Klägerin abgeschlossen hat. Bereits die Zuerkennung von Auskunftsansprüchen als Vorstufe eines Schadensersatzanspruchs setzt neben einem begründeten Verdacht einer Wettbewerbsverletzung die Wahrscheinlichkeit eines daraus resultierenden Schadens voraus (vgl. OLG Stuttgart in ZIP 2017, 868). Davon ist nach Darlegung dieser beiden Geschäfte auszugehen. Die Vorlage der maßgeblichen Belege als Ausfluss des Einsichtnahmerechts ist erforderlich, um zu beurteilen, ob die Klägerin Schadensersatz verlangt oder in die Rechtsgeschäfte eintritt. Ausnahmsweise kann die Klägerin statt der Einsichtnahme die Herausgabe der Unterlagen verlangen, denn der Beklagte hat die Geschäfte für fremde Rechnung – die M. GmbH – getätigt. Die M. GmbH ist nicht Partei des Rechtsstreites, so dass eine Verurteilung zur Einsichtnahme in Unterlagen einer dritten (juristischen) Person nicht möglich ist.

III.

Der weitere Feststellungsantrag ist zulässig und begründet.Randnummer53

Der Beklagte unterlag bis zum 12.06.2018 einem Wettbewerbsverbot gegen das er unstreitig verstoßen hat. Weitere Schäden sind denkbar, denn der Beklagte hat aktiv den Kundenkreis der Klägerin angesprochen und damit den Wettbewerbsverstoß auch zu vertreten. Die Reichweite der Feststellung beschränkt sich aus Sicht der Kammer und nach der Klagebegründung unter Hinweis auf § 113 Abs. 3 HGB aber nur auf das Wettbewerbsverbot nach § 112 HGB, den unstreitig erfolgten Verstoß durch den Beklagten und den Anspruch nach § 113 Abs. 1 HGB dem Grunde nach. Die Gesellschaft kann nach § 113 Abs. 1 HGB Schadensersatz fordern. Häufig läuft die Schadensersatzpflicht auf eine Abschöpfung des Gewinns hinaus. Denkbar ist aber auch, dass der Gesellschaft nicht nur ein Gewinn entgangen ist, sondern dass sie einen weitergehenden Schaden dadurch erlitten hat, dass z.B. Kunden abspringen, eine Verschlechterung der Umsatz- und Ertragssituation eintritt oder allgemein eine Störung des Geschäftsbetriebes hervorgerufen wird. Ersatz dieser nicht leicht nachweisbaren Vermögensschäden kann die Gesellschaftebenfalls verlangen (vgl. Goette in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB § 113 Rn. 8). Weitere rechtliche (ggfs. konkurrierende) Ansprüche und ihre tatbestandlichen Voraussetzungen hat die Klägerin nicht geltend gemacht und nicht vorgetragen. Sie sind nicht vom Feststellungstenor erfasst.

IV.

Die Klägerin hat den Beklagten außergerichtlich zu Recht auf Unterlassung in Anspruch genommen. Ihr steht damit ein Ersatzanspruch auf Erstattung der verauslagten Rechtsanwaltsgebühren zu. Die vorgenommene Berechnung ist aus Sicht der Kammer nicht zu beanstanden. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

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