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BGH, Urteil vom 13. Juli 2023 – I ZR 152/21

GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Art. 28 Abs. 2 Satz 1; UWG § 3 Abs. 1, §§ 3a, 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1

a) Zu der mit Blick auf das Gebot der Staatsferne der Presse zulässigen Öffentlichkeitsarbeit der
Kommune gehören grundsätzlich auch das Stadtmarketing und die Tourismusförderung.

b) Eine Anzeigenwerbung ist in einer kommunalen Publikation nur als fiskalisch motivierte Randnut-
zung zulässig. Für die Bestimmung einer zulässigen Randnutzung ist auf den Umfang der Anzei-
genschaltung abzustellen. Die Randnutzung muss als Annextätigkeit eine untergeordnete, quanti-
tativ nachgeordnete Tätigkeit in innerem Zusammenhang mit der Hauptnutzung bleiben (Fortfüh-
rung von BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 – I ZR 112/17, GRUR 2019, 189 [juris Rn. 41] Crailsheimer Stadtblatt II).

c) Nach allgemeinen Regeln unzulässige geschäftliche Handlungen der öffentlichen Hand sind bei
der Prüfung eines Verstoßes gegen das Gebot der Staatsferne der Presse nicht in die Gesamtwür-
digung einzubeziehen. Wettbewerbsverstöße dieser Art sind nach den allgemeinen lauterkeits-
rechtlichen Regelungen, wie zum Beispiel § 4 Nr. 4, §§ 4a, 5 Abs. 1 oder § 5a Abs. 4 Satz 1 UWG,
zu beurteilen; sie können zudem nur zu einem Verbot des jeweils konkret angegriffenen Beitrags,
nicht aber der kommunalen Publikation in der konkreten Verletzungsform insgesamt führen.

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