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OLG München, Beschluss vom 17.04.2024 – 7 U 242/24 e

Wiedereinsetzung

§ 85 Abs. 2 ZPO

Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist nicht zu gewähren, wenn dem Antragsteller ein Verschulden trifft, also nicht ohne Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Der Partei ist hierbei das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.

Tenor

1. Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist zur Begründung der Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 11.12.2023, Aktenzeichen 29 O 10965/23, wird verworfen.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 49.780,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Beklagte wurde durch Urteil des Landgerichts München I vom 11.12.2023, dem vorherigen Prozessvertreter des Beklagten zugestellt am 13.12.2023, Az.: 29 O 10965/23, zur Zahlung von 49.780,00 € nebst Rechtshängigkeitszinsen verurteilt. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 11.12.2023 Bezug genommen.

2

Mit Schriftsatz vom 15.01.2024, bei dem Oberlandesgericht eingegangen am selben Tag, legten die vormaligen Prozessvertreter des Beklagten für diesen gegen das landgerichtliche Urteil vom 11.12.2023 Berufung ein. Mit Schriftsatz vom 06.02.2024 (Bl. 7 der eAkte) bestellte sich die Kanzlei B. und PartnerBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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(RA Dr. R.) als neue Prozessvertreter des Beklagten. Rechtsanwalt Dr. R. beantragte aufgrund von Arbeitsüberlastung eine Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung bis einschließlich 13.03.2024. Die bisherigen Prozessvertreter des Beklagten teilten mit Schriftsatz vom 07.02.2024 mit, den Beklagten und Berufungskläger nicht mehr anwaltlich zu vertreten.

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Durch Verfügung des Gerichts vom 07.02.2024 (Bl. 8 der eAkte) wurde die Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß bis 13.03.2024 verlängert. Mit Schreiben vom 13.03.2024 (Bl. 10 der eAkte) beantragte der Beklagtenvertreter die verlängerte Berufungsbegründungsfrist neuerlich um zwei Wochen bis 27.03.2024 zu verlängern. Zur Begründung führt der Beklagtenvertreter dort aus, eine fristgerechte Stellungnahme sei ihm aufgrund anhaltender Arbeitsüberlastung, insbesondere bedingt durch zahlreiche andere kurzfristige Fristsachen, zum Teil im Eilrechtsschutz, nicht möglich. Zudem habe sich im Rahmen der Bearbeitung herausgestellt, dass eine Besprechung mit dem Mandanten erforderlich sei, die bisher nicht habe erfolgen können.

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Durch eine am 14.03.2024 signierte Verfügung des Gerichts (mit Datum 13.03.2024), dem Prozessvertreter des Beklagten zugestellt am 15.03.2024, wies das Gericht darauf hin, dass die Frist zur Berufungsbegründung bereits durch Verfügung vom 07.02.2024 antragsgemäß um einen Monat bis 13.03.2024 verlängert worden war und eine weitere Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung nur mit Einwilligung der Gegenseite in Betracht kommt (Bl. 11 der eAkte). Mit Schreiben vom 15.03.2024 bestellten sich die erstinstanzlichen Prozessvertreter der Klägerin auch für die Berufungsinstanz und beantragten, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Dieses Schreiben wurde dem Beklagtenvertreter am 19.03.2024 mit der Gelegenheit, binnen zwei Wochen zu dem Schreiben und zu dem Hinweis des Senats vom 13.03.2024 Stellung zu nehmen, zugestellt.

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Mit Schreiben vom 02.04.2024 (Bl. 13 eAkte) beantragte der Beklagtenvertreter, dem Beklagten Wiedereinsetzung in die Frist zur Berufungsbegründung zu gewähren. Nach Beantragung der Verlängerung der Berufungsfrist auf 13.03.2024 seien in zwei Mandaten des Bevollmächtigten des Beklagten streitige Gesellschafterversammlungen angesetzt worden, einmal auf Freitag, 08.03.2024, einmal auf Montag, 11.03.2024. Für diese Gesellschafterversammlungen habe der Prozessbevollmächtigte des Beklagten eine einstweilige Verfügung und eine Schutzschrift vorbereiten müssen. Die Berufungsbegründung habe daher nicht fristwahrend erstellt werden können. Außerdem sei zur Begründung der Berufung eine Rücksprache mit dem Beklagten erforderlich gewesen. Eine vorherige Zustimmung der Klägerin zur erneuten Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist habe auch deshalb nicht eingeholt werden können, weil sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erst mit Schriftsatz vom 15.03.2024 in dem Berufungsverfahren bestellt habe.

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Der Klägervertreter nahm mit Schriftsatz vom 09.04.2024 (Bl. 16 eAkte) zu dem Wiedereinsetzungsgesuch Stellung. Der Klägervertreter wies unter Vorlage entsprechender Emails darauf hin, er habe noch am 12.03.2024 mit dem Beklagtenvertreter zu dem Fall telefoniert.

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Mit Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 15.04.2024, bei Gericht elektronisch eingegangen am 15.04.2024 um 18:03 Uhr, begründete der Beklagte und Berufungskläger die Berufung (Bl. 18 – 24 der eAkte). Als Berufungsanträge kündigt der Beklagte dort folgende Anträge an:

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1. Das Endurteil des Landgerichts München I vom 11.12.2023, Az. 29 O 10965/23 wird aufgehoben.

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2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

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Der Berufungsbegründung lässt sich entnehmen, dass der Beklagte darüber hinaus eine Abweisung der Klage begehrt.

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Für weitere Einzelheiten und Ergänzungen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

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1. Das Wiedereinsetzungsgesuch des Beklagten vom 02.04.2024 ist zulässig, aber unbegründet und war daher zurückzuweisen.

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a. Gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist ein Wiedereinsetzungsgesuch statthaft, § 233 S. 1 ZPO. Der Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 02.04.2024 erfüllt auch die Form nach §§ 236 Abs. 1, 520 Abs. 3 Satz 1 ZPO in Verbindung mit §§ 130d, 130a Abs. 3 Satz 1 2. Variante, Abs. 4 Nr. 2 ZPO. Zwar enthält dieser Schriftsatz ausweislich des Prüfvermerks keine qualifizierte elektronische Signatur. Der Schriftsatz ist aber durch den maschinenschriftlichen Namenszug des Beklagtenvertreters am Textende einfach signiert. Ein elektronisch übermitteltes, einfach signiertes Dokument erfüllt die für bestimmende Schriftsätze erforderliche Form, wenn es auf einem der in § 130a Abs. 4 ZPO vorgesehenen sicheren Übermittlungswege übermittelt wurde, wobei nach der herrschenden und zutreffenden Auffassung zusätzlich erforderlich ist, dass die Authentizität einfach signierter Dokumente dadurch gewährleistet wird, dass die das Dokument verantwortende Person selbst das Dokument an die Justiz übermittelt hat, s. BAG Beschluss vom 05.06.2020 – 10 AZN 53/20, NJW 2020, 2351, 2353 Rn. 17 ff.; BGH, Beschluss vom 30.03.2022 – XIII ZB 311/21, juris Rn. 11; Zöller/Greger § 130a Rn. 11,15. Von der Erfüllung dieser Voraussetzungen kann vorliegend ausgegangen werden, da der dem Schriftsatz vom 02.04.2024 zugehörige Prüfvermerk den Vermerk „Sicherer Übermittlungsweg aus einem besonderen Anwaltspostfach“ enthält. Dieser Vermerk wird nur ausgegeben, wenn das Dokument mit einem vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis verbunden ist, was seinerseits voraussetzt, dass das Dokument unter Verwendung der PIN versendet wurde, die dem entsprechenden Anwalt als Inhaber des besonderen elektronischen Anwaltspostfach zugeordnet wurde. Da das Recht, nicht-qualifiziert elektronisch signierte Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden, nicht auf andere Personen übertragen werden kann, § 23 Abs. 3 S. 5 RAVPV, ist in dieser Konstellation davon auszugehen, dass die Versendung des einfach signierten elektronischen Dokuments von dem entsprechenden Anwalt als Inhaber des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs selbst vorgenommen wurde.

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b. Gleichwohl ist dem Beklagten die beantragte Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht zu gewähren, denn der Beklagte war nicht ohne Verschulden verhindert, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Dem Beklagten ist hierbei das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.

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Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs trägt der Prozessbevollmächtigte des Beklagten im Wesentlichen vor, die Berufungsbegründungsfrist sei für ihn zunächst um einen Monat bis 13.03.2024 verlängert worden. Nach Beantragung dieser Verlängerung seien jedoch in zwei von dem Prozessvertreter des Beklagten betreuten Mandaten streitige Gesellschafterversammlungen anberaumt worden, und zwar auf den 08.03.2024 und auf den 11.03.2024. In beiden Mandaten seien zur Wahrung der Interessen der Mandanten Maßnahmen im Eilrechtsschutz erforderlich gewesen, er habe eine Schutzschrift und eine einstweilige Verfügung vorbereiten müssen. Der damit verbundene Arbeitsanfall sei unplanmäßig und unaufschiebbar aufgetreten, organisatorische Vorkehrungen seine daher nicht möglich gewesen. Auch eine vorherige Zustimmung der Klägerin zur erneuten Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist habe er nicht einholen können, da sich bis 15.03.2024 für die Klägerin in dem Berufungsverfahren kein Prozessvertreter bestellt hatte.

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Damit sind die Voraussetzungen des § 233 ZPO nicht dargetan. Der Prozessvertreter des Beklagten hat erst mit Schriftsatz vom 13.03.2023, bei Gericht eingegangen um 14:24 Uhr um nochmalige Verlängerung der bereits zuvor um einen Monat verlängerten Berufungsbegründungsfrist gebeten. Der Prozessvertreter des Beklagten hat aber in dem Verlängerungsgesuch keine Ausführungen zu einer Einwilligung der Gegenseite in eine erneute Fristverlängerung getätigt. Der Prozessvertreter konnte deshalb nicht auf eine erneute Verlängerung vertrauen, da für eine solche die Einwilligung der Gegenseite durch das Gesetz zwingend vorausgesetzt wird, § 520 Abs. 2 S. 2 und S. 3 ZPO.

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Diesbezüglich wird der Prozessvertreter des Beklagten auch nicht dadurch entlastet, dass sich der Prozessvertreter der Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch nicht für das Berufungsverfahren bestellt hatte. Der Klägervertreter hat glaubhaft gemacht, dass er am 12.03.2024 mit dem Beklagtenvertreter über den Fall telefonisch gesprochen hatte, sodass dem Beklagtenvertreter die fortdauernde Vertretung der Klägerin bekannt war. Der Beklagtenvertreter hätte den Klägervertreter bei diesem Telefonat am 12.03.2024 um eine Einwilligung ersuchen und – falls diese erteilt wird – sogleich oder am 13.03.2024 die erneute Verlängerung der Berufungsfrist beantragen und hierbei dem Gericht die erteilte Einwilligung mitteilen können. Hätte der Klägervertreter die Einwilligung am 12.03.2024 verweigert, so hätte der Beklagte die erforderliche Berufungsbegründung fertigen können.

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Hiervon wird der Beklagte sodann auch nicht durch die Gesellschafterversammlungen in anderen Mandaten am 08.03.2024 und am 11.03.2024 befreit. Arbeitsüberlastung kann ein Fristversäumnis nur dann entschuldigen, wenn die säumnis nicht durch anderweitige organisatorische Maßnahmen abwendbar war. Der Prozessvertreter des Beklagten hat nicht mitgeteilt, ab wann er Kenntnis von den Gesellschafterversammlungen hatte. Selbst wenn man – trotz entsprechender Ladungsfristen etc. – in beiden Fällen von einer sehr kurzfristigen Einberufung ausgeht, ist nicht dargetan, warum eine Bewältigung des Arbeitsanfalls, jedenfalls aber eine rechtzeitige Bitte an die Klägerin um Zustimmung zur Fristverlängerung, nicht möglich war. Insoweit ist zum einen beachtlich, dass die spätere der Gesellschafterversammlungen am 11.03.2024 beendet war. Mit Beendigung der Versammlung konnte und musste sich der Prozessvertreter des Beklagten, dem bekannt war, dass die bereits einmal um einen Monat verlängerte Berufungsbegründungsfrist am 13.03.2024 ablief, um die Fertigung der Berufungsbegründung, zumindest aber um eine Zustimmung der Klägerin zur erneuten Fristverlängerung bemühen. Eine Bitte um Zustimmung wäre in dem Telefonat der Parteivertreter vom 12.03.2024 ohne weiteres möglich gewesen. Dies ist nicht geschehen. Zum anderen ist beachtlich, dass in der Kanzlei des Beklagtenvertreters ausweislich des Kanzleibriefkopfes neun Rechtsanwälte tätig sind. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beklagtenvertreter die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist durch organisatorische Maßnahmen, etwa eine Unterstützungsbitte an Kanzleikollegen, hätte abwenden können. Anlass für entsprechende organisatorische Maßnahmen bestand spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem dem Beklagtenvertreter die Termine der Gesellschafterversammlungen vom 08.03.2024 und vom 11.03.2024 bekannt wurden.

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c. Vorliegend kommt hinzu, dass der Beklagte entgegen § 236 Abs. 2 S. 2 1. Hs. ZPO die versäumte Prozesshandlung auch nicht innerhalb der Antragsfrist nachgeholt hat. Versäumt wurde die Berufungsbegründung. Die Antragsfrist und damit auch die Frist zur Nachholung der versäumten Handlung beträgt daher § 234 Abs. 1 S. 2 ZPO einen Monat. Die Berufungsbegründung ist am 15.04.2024 bei Gericht eingegangen. Zwar war auch der Berufungsbegründungsschriftsatz nicht qualifiziert elektronisch signiert, doch gelten hier die oben zum Wiedereinsetzungsantrag ausgeführten Darlegungen entsprechend. Der Eingang vom 15.04.2024 wahrt jedoch die Monatsfrist nicht. Der Fristlauf der Antragsfrist und damit auch der Fristlauf der Frist zur Nachholung der versäumten Prozesshandlung beginnt nach § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist. Das von dem Beklagtenvertreter geltend gemachte Hindernis einer unvorhergesehenen Mehrarbeit durch zwei kurzfristig angesetzte, streitige Gesellschafterversammlungen ist spätestens am 11.03.2024 mit der Durchführung der späteren der beiden Versammlungen entfallen. Die Frist nach §§ 236, 234 Abs. 2 ZPO begann damit am 12.03.2024 um 0:00 Uhr und endete mit Ablauf des 11.04.2024, § 222 ZPO in Verbindung mit § 187 BGB. Dem steht nicht entgegen, dass im Zeitpunkt des so errechneten Beginns der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags und der Frist zur Nachholung der versäumten Prozesshandlung die Hauptfrist, hier die bis 13.03.2024 verlängerte Frist zur Berufungsbegründung, noch nicht abgelaufen war. Ist das Hindernis vor Ablauf der Hauptfrist behoben, so beginnt nach herrschender und zutreffender Meinung auch die Frist des § 234 Abs. 2 ZPO vor Ablauf der Hauptfrist zu Laufen, siehe BGH Beschluss vom 14.07.2020 – X ZB 1/20, juris Rn. 10 sowie – dort jeweils auch mit Nachweisen zur Gegenauffassung – BGH, Beschluss vom 31.01.1990 – VIII ZB 44/89, juris Rn. 7, Stackmann in Münchener Kommentar zur ZPO, § 234 Rn. 12 und Musielak/Voit, § 234 Rn. 3. Dafür streitet, dass die Frist der §§ 234, 236 ZPO von dem Lauf der Hauptfrist gerade unabhängig ist und mit dem Wegfall des Hindernisses für die Partei oder deren anwaltlichen Vertreter kein Grund mehr besteht, einen Wiedereinsetzungsantrag nicht zu stellen und die eigentlich innerhalb der Hauptfrist vorzunehmende Handlung nicht anzugehen.

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Der Eingang der Berufungsbegründung vom 15.04.2024 wahrt daher weder die von dem Beklagtenvertreter ursprünglich mit dem zweiten Verlängerungsantrag begehrte Frist (bis 27.03.2024, s. dazu in Fällen einer ersten Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist BGH, Beschluss vom 14.10.1993 – LwZB 2/93, NJW 1994, 55, 56), noch die Monatsfrist des § 236 ZPO in Verbindung mit § 234 Abs. 2 ZPO.

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2. Da der Eingang der Berufungsbegründung am 15.094.2024 auch die bis 13.03.2024 verlängerte Berufungsbegründungsfrist nicht einhält, ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Dies kann ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss geschehen (§ 522 Abs. 1 ZPO). Dem Beklagten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG, § 3 ZPO bestimmt.

Schlagworte: Wiedereinsetzung