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LG München I, Urteil vom 15.09.2017 – 5 HK O 21026/16 

§ 626 BGB, § 76 AktG, § 84 AktG

1. Eine unberechtigte Niederlegung des Amtes als Vorstand einer AG kann einen wichtigen Grund zur Kündigung des Vorstandsdienstvertrags bedeuten.

2. Auf im Zeitpunkt der Amtsniederlegung länger zurückliegende Vorgänge – hier mindestens acht Monate – kann ein die Amtsniederlegung rechtfertigendes Fehlverhalten des Aufsichtsrats nicht gestützt werden.

3. Die Amtsniederlegung kann angesichts der Aufgabenverteilung innerhalb einer AG nicht damit begründet werden, das Vorstandsmitglied halte einen Kandidaten für das Amt des Vorstands für besser geeignet als den vom Aufsichtsrat dann tatsächlich bestellten neuen Vorstand.

Tenor

I. Die Klagen werden abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

IV. Der Streitwert wird auf € 1.200.000,– festgesetzt

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Kündigung des Vorstandsdienstvertrages zwischen dem Kläger und der Beklagten.

I.

1. Der Kläger gehörte seit dem 29.10.2001 dem Vorstand der Beklagten als dessen Sprecher an. Zuletzt beruhte das Beschäftigungsverhältnis zur Beklagten auf dem Vorstandsdienstvertrag vom 30.4.2012 (Anlage K 1) nebst Ergänzungs- und Verlängerungsvereinbarung vom 25.4.2014 mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2018. Der Aufsichtsrat der Beklagten hatte den Kläger wiederum mit Beschluss vom 5.12.2014 auch für diesen Zeitraum bis 31.12.2018 zum Mitglied und Sprecher des Vorstands bestellt.Randnummer3

2. Der damalige Aufsichtsratsvorsitzende der Beklagten, Herr … Z…, wurde im Jahr 2013 in die Gruppen-Unfallversicherung der Beklagten bei der Allianz aufgenommen. Die Prämien entrichtete im Jahr 2014 die Beklagte, obwohl Frau … P… als damaliger Finanzvorstand in einem Schreiben an den Versicherungsmakler (Anlage B 6) darum gebeten hatte, die Rechnung zur privaten Begleichung an die Privatanschrift von Herrn Z… zu schicken. Im Rahmen der Aufdeckung des Fehlers und Begleichung der Prämien durch Herrn Z… erhielt die Beklagte eine entsprechende Gutschrift. Der Kläger hatte eine juristische Bewertung der Aufnahme in die Gruppenversicherung durch die Rechtsanwälte T… D… veranlasst, die der dort tätige Sohn des Aufsichtsratsvorsitzenden durchführte und die zu dem Ergebnis gelangte, die Einbeziehung sei zu empfehlen und es ergäben sich keine strafrechtlich relevanten Pflichtverletzungen oder steuerlichen Nachteile für die Beklagte. Diese Stellungnahme übermittelte der Kläger dem damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden mit Schreiben vom 24.6.2015 (Anlage B 5), wobei er ausführte, es gebe aktuell keine Notwendigkeit vom bisherigen Verfahren mit der Übernahme der Versicherungsprämie durch den Aufsichtsratsvorsitzenden abzuweichen; lediglich für die Zukunft sollte überlegt werden, wie zu verfahren sei.Randnummer4

Am 10.6.2016 schlossen der Kläger, die Beteiligungsgesellschaft S…GmbH, deren Mehrheitsgesellschafter der Kläger ist, einerseits sowie die Eheleute … und Regina Z… im Vorfeld der Hauptversammlung vom 14.6.2016 in ihrer Eigenschaft als Aktionäre der Beklagten eine Vereinbarung zur Beilegung von Differenzen insbesondere im Zusammenhang mit der Besetzung des Aufsichtsrats (Anlage K 15). Der Kläger und die S…GmbH wurden während der Verhandlungen von Rechtsanwalt Dr. … Zi… aus der Kanzlei S… LLP vertreten. Ebenso nahm an den Verhandlungen über diese Vereinbarung Herr Rechtsanwalt Dr. … U… aus der Kanzlei der nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten teil. Diese stellte der Beklagten unter dem 22.6.2016 eine Rechnung (Anlage K 18) über € 60.072,62 brutto für die Vorbereitung und Begleitung der Hauptversammlung am 14.6.2016. In der Tätigkeitsaufstellung waren unter anderem für den 9.6.2016 drei Stunden für die Prüfung der Zurechnung von Stimmrechten aufgrund Gentlemen’s Agreement über künftige Zusammensetzung von Vorstand und Aufsichtsrat, diverse Telefonate und E-Mails wegen Hauptversammlung enthalten, wobei Herr Rechtsanwalt … D… als die Leistung erbringender Rechtsanwalt benannt wurde. Im Vorfeld der Hauptversammlung der Beklagten am 14.6.2016, bei der zwei Gegenanträge im Hinblick auf die Wiederwahl der Aufsichtsratsmitglieder Z… und Dr. Sc… gestellt werden sollten, wurde weiterhin die a… GmbH als Kommunikationsberatung beauftragt. Mit zwei Rechnungen vom 20.9.2016, die neben der Beklagten im Adressfeld Herrn Z… (Anlage K 16) bzw. das weitere Vorstandsmitglied … K… (Anlage K 17) aufwiesen, verlangte die a… GmbH für „Beratungsleistungen HV … AGZahlung von € 8.225,28 (Anlage K 16) bzw. € 12.337,92 (Anlage K 17). Zudem versandte die a… GmbH eine Rechnung vom 20.9.2016 (Anlage B 11) über € 3.570,– brutto an Herrn … Z… an dessen Privatanschrift.Randnummer5

Neben dem Kläger gehörte Herr … L… im Zeitraum von Februar 2013 bis zum 30.6.2015 dem Vorstand der Beklagten an. Zudem war er vor dieser Zeit rund zwei Jahre Geschäftsführer einer Beteiligungsgesellschaft der Beklagten, der Gebr. B… GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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und dabei auch für deren Auslandsbeteiligungen zuständig. Demgemäß gehörte er auch dem Verwaltungs- bzw. Aufsichtsrat einer türkischen und polnischen Beteiligungsgesellschaft an. Er nahm nach Feststellung der Bilanzen dieser beiden Gesellschaften eine Vergütung entgegen, obwohl seine Tätigkeit als Verwaltungs- bzw. Aufsichtsratsmitglied bereits mit seiner Vergütung als Geschäftsführer und später als Vorstand abgegolten war. Diese Zahlungen an Herrn L… standen im November 2014 zweifelsfrei fest und wurden im Dezember 2014 in einer Aufsichtsratssitzung der Beklagten erörtert. Entgegen dem dringenden Wunsch des Klägers nach einem Ausscheiden von Herrn L… zum 31.12.2014 wurde dessen Vorstandstätigkeit vom Aufsichtsrat erst zum 30.6.2015 beendet.Randnummer6

Während der Tätigkeit von Frau P… als Finanzvorstand der Beklagten vom 1.9.2012 bis zum 30.6.2016 kam es zu zwei Gewinnwarnungen im Jahr 2014, wobei der Gewinnwarnung vom 22.11.2014 ein Fehler von Frau P… bei der Berechnung der Kaufpreisallokation im Rahmen der Vollkonsolidierung einer polnischen Tochtergesellschaft vorausging, weil Frau P… bei ihrer Berechnung polnische Złoty mit Euro verwechselte, weshalb die Beklagte ihr Ergebnisziel revidieren musste. Der Anregung des Klägers, den Vorstandsdienstvertrag von Frau P… lediglich um ein Jahr zu verlängern, kam der Aufsichtsrat nicht nach; der mit ihr bestehende Vorstandsdienstvertrag wurde um weitere drei Jahre bis zum 31.08.2018 verlängert. Im Februar informierte der Kläger den Aufsichtsratsvorsitzenden der Beklagten über eine von Frau P… veranlasste Sonderzahlungen in Höhe eines Monatsgehalts an die im November 2015 ausgeschiedene Vorstandssekretärin. Die Frage nach der Rechtmäßigkeit dieser Zahlung ließ der Vorstand durch die Kanzlei Se… überprüfen. Angesichts zunehmender Spannungen innerhalb des Vorstands und entgegen der Einwände des Klägers schied Frau P… erst zum 30.6.2016 aus ihrem Vorstandsamt aus.Randnummer7

Nach der Beendigung der Vorstandstätigkeit von Frau P… bezog Herr … Z… als damaliger Aufsichtsratsvorsitzender den Kläger in die Auswahl eines neuen Finanzvorstandes ein; dabei führte der Kläger Gespräche mit Herrn Dr. … Da… ebenso wie mit Herrn Thomas Di…. Am 9.11.2016 erlangte der Kläger Kenntnis von der Zuleitung eines Vertragsentwurfs an den Bewerber … Di…; seine Zweifel hinsichtlich der fachlichen Eignung von Herrn Di… äußerte der Kläger am 19.11.2016 gegenüber dem damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden unter Hinweis auf dessen fehlende, aber in der angespannten finanziellen Lage der Beklagten dringend erforderlichen Kapitalmarkterfahrungen dieses Erwerbers. Herr … Z… teilte dem Kläger am 21.11.2016 mit, Herr Di… werde dennoch zum Vorstandsmitglied bestellt.Randnummer8

Im Laufe des Jahres 2016 führte der Kläger Verhandlungen über eine Kooperationsmöglichkeit mit den chinesischen Unternehmen Q… und N… Co. Ltd., wobei er von diesem Unternehmen eine Offerte zur Übernahme von mindestens 50 % der Aktien der Beklagten mittels eines öffentlichen Übernahmeangebots erhielt.Randnummer9

3. Am 21.11.2016 teilte der Kläger dem damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden der Beklagten, Herrn … Z…, in einer E-Mail (Anlage K 3) die Niederlegung seines Mandats als Mitglied und Sprecher des Aufsichtsrats mit, äußerte aber die Bereitschaft, sein Amt noch bis zum 16.12.2016 auszuüben, was die Beklagte indes ablehnte. Mit einem an Herrn … Z… adressierten Schreiben vom 24.11.2016 (Anlage K 4) teilte der Kläger Folgendes mit:Randnummer10

„Sehr geehrter Herr Z…,Randnummer11

bezugnehmend auf meine Email vom 21. November 2016, lege ich hiermit mein Mandat als Mitglied und Sprecher des Vorstandes der S… AG mit Wirkung zum Ablauf des 30. November 2016 in schriftlicher Form nieder.Randnummer12

Ich bitte Sie, mein Ausscheiden aus dem Vorstand beim Handelsregister anzumelden.Randnummer13

…“Randnummer14

Am 2.12.2016 fand eine Sitzung des Aufsichtsrates statt, deren Protokoll (Anlage K 9) im Wesentlichen folgenden Inhalt hatte:Randnummer15

„Teilnehmer:Randnummer16

1. … Z…, Vorsitzender des AufsichtsratesRandnummer17

2. Dr. … H…, Mitglied des Aufsichtsrates – konnte an der Sitzung nicht persönlich teilnehmen, er hat Herrn … Z… zu den heute gefassten Beschlüssen sowie zum Verzicht auf sämtliche gesetzlichen und satzungsmäßigen Form- und Fristvorschriften für die Einberufung und Durchführung einer Aufsichtsratssitzung unter Anerkennung der Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats seine Zustimmung im Wege der Stimmbotschaft übermitteltRandnummer18

3. F… S…, Mitglied des AufsichtsratesRandnummer19

4. M… R…, Mitglied des AufsichtsratesRandnummer20

5. T… F…, Mitglied des AufsichtsratesRandnummer21

Der Aufsichtsrat der … AG hat in seiner heutigen Sitzung am 02. Dezember 2016 in München unter vorsorglichem Verzicht auf sämtliche gesetzlichen und satzungsmäßigen Form- und Fristvorschriften für die Einberufung und Durchführung einer Aufsichtsratssitzung und unter Anerkennung der Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats folgenden Beschluss gefasst.Randnummer22

1. Der mit Herrn … bestehende Dienstvertrag vom 23. April 2012/30. April 2012 nebst Ergänzungs- und Verlängerungsvereinbarung vom 20. April 2015/25. April 2015 wird fristlos aus wichtigem Grund, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin gekündigt.Randnummer23

2. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats wird ermächtigt, gegenüber Herrn … die fristlose Kündigung sowie hilfsweise die Kündigung zum nächstmöglichen Termin seines mit der … AG bestehenden Dienstvertrages mitzuteilen und die entsprechenden Aufsichtsratsbeschlüsse insoweit umzusetzen.Randnummer24

….“Randnummer25

Die Kündigungserklärung vom 2.12.2016 (Anlage K 8) erhielt der Kläger am 3.12.2016 zugestellt, wobei dem Schreiben eine Niederschrift über die Sitzung des Aufsichtsrates vom 2.12.2016 sowie eine Stimmrechtsbotschaft des Aufsichtsratsmitglieds Dr. … H… beigefügt war.

II.

Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, die außerordentliche Kündigung vom 2.12.2016 entfalte keine Wirksamkeit. Es fehle vor allem am Vorliegen eines wichtigen Grundes, weil das Verhältnis zwischen ihm und dem Aufsichtsratsvorsitzenden bzw. dem Aufsichtsrat insgesamt schwerwiegend aufgrund verschiedener Handlungen vor allem des Aufsichtsratsvorsitzenden … Z… nachhaltig gestört sei, weshalb ihm eine Zusammenarbeit bis zum Ende des Bestellungszeitraums nicht mehr zugemutet werden könne. Erst aufgrund der Veranlassung des Klägers habe Herr Z… die Prämie für die Gruppen-Unfallversicherung erstattet bzw. direkt bezahlt. Für eine Aufnahme in diese Versicherung habe es zudem keinen vernünftigen Grund gegeben. Trotz verbotswidriger Handlungen des Vorstandsmitglieds … L… sei der Aufsichtsrat untätig geblieben; die erst nach einem halben Jahr erfolgte Trennung erwecke den Eindruck, der Aufsichtsrat toleriere ein derartiges Verhalten. Ebenso habe der Aufsichtsrat trotz gesetzwidriger Handlungen des Vorstandsmitglieds … P… nichts unternommen. Die Sonderzahlung für das Ausscheiden der Vorstandssekretärin von Frau P… habe er nie genehmigt; dem als Anlage B 8 vorgelegten Gutachten des Justiziars H… Sch… fehle die notwendige Objektivität. Auch habe der damalige Aufsichtsratsvorsitzende versucht, privat veranlasste Kosten des Kommunikationsberaters zu Lasten der Gesellschaft abzurechnen, was auch für das Anwaltshonorar für Herrn Rechtsanwalt Dr. U… gelte. Zudem habe es keinen Aufsichtsratsbeschluss für die Tätigkeit von Herrn Dr. U… als Berater des Aufsichtsrats im Vorfeld der Hauptversammlung vom 14.6.2016 gegeben. Die Tätigkeit von Herrn Rechtsanwalt Dr. U… im Zusammenhang mit der Vereinbarung zwischen den Aktionären könne nicht der Beklagten zugerechnet werden. Bei der Bestellung von Herrn Di… zum neuen Finanzvorstand entgegen den Warnungen des Klägers habe der Aufsichtsrat das Entstehen von Konflikten innerhalb des Vorstandes bewusst in Kauf genommen. Angesichts dieser Umstände könne dem Kläger nicht zugemutet werden, sein Amt als Sprecher des Vorstands der Beklagten bis zum Ende der Bestellung auszuüben. Angesichts der Möglichkeiten des § 105 Abs. 2 AktG führe die Amtsniederlegung auch nicht zur drohenden Handlungsunfähigkeit der Beklagten.Randnummer27

Zu keinem Zeitpunkt habe der Kläger hinter dem Rücken des Aufsichtsrats und seiner Vorstandskollegin chinesischen Interessenten Ratschläge zur Übernahme erteilt; vielmehr sei der Aufsichtsratsvorsitzende über die Gespräche mit den beiden chinesischen Interessenten informiert worden und zusammen mit dem Kläger nach China reisen wollen, um an weiterführenden Gesprächen teilzunehmen.Randnummer28

Der Kläger beantragt daher:Randnummer29

I. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien geltende Dienstvertrag vom 30. April 2012 nebst Ergänzungs- und Verlängerungsvereinbarung vom 25. April 2015 nicht durch die fristlose Kündigung vom 2. Dezember 2016 beendet wurde, sondern unverändert bis zum 31. Dezember 2018 fortbesteht.Randnummer30

II. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien geltende Dienstvertrag vom 30. April 2012 nebst Ergänzungs- und Verlängerungsvereinbarung vom 25. April 2015 nicht durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 2. Dezember 2016 beendet wurde, sondern unverändert bis zum 31. Dezember 2018 fortbesteht.Randnummer31

III. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien geltende Dienstvertrag vom 30. April 2012 nebst Ergänzungs- und Verlängerungsvereinbarung vom 25. April 2015 auch nicht durch andere Beendigungstatbestände aufgelöst wird, sondern unverändert bis zum 31. Dezember 2018 fortbesteht.

III.

Die Beklagte beantragt demgegenüber:Randnummer33

Klageabweisung.Randnummer34

Zur Begründung beruft sie sich im Wesentlichen darauf, die formell wirksam vom Aufsichtsrat beschlossene außerordentliche Kündigung entfalte auch materiell Wirksamkeit, weil der Kläger sein Amt als Vorstand ohne rechtfertigenden Grund und damit unberechtigt niedergelegt habe, was einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darstelle. Bei den Vorgängen vor dem April 2015 zeige sich dies bereits im Abschluss der Ergänzungsvereinbarung über die Verlängerung des Vorstandsdienstvertrages bis zum 31.12.2018 durch den Kläger trotz Kenntnis dieser Umstände – daraus könne er nun nicht zwei Jahre später einen Vertrauensbruch konstruieren. Bezüglich der Vereinbarung vom 10.6.2016 gelte dies angesichts der damit verbundenen Zielsetzung eines „Friedensschlusses“ in gleicher Weise. Der Aufsichtsrat der Beklagten sei bezüglich des Amtes von Herrn L… nicht untätig geblieben angesichts des Auftrags an den Compliance-Officer der Beklagten zur Feststellung tatsächlich geleisteter Zahlungen und zur Vornahme weiterer Prüfungen. Die Entscheidung zum Zeitpunkt des Ausscheidens von Herrn L… unterliege der Personalkompetenz des Aufsichtsrates und begründe keinen Vertrauensbruch. Bei der Verwechslung von polnischen Złoty mit Euro durch Frau P… handele es sich um einen Arbeitsfehler und keine gesetzwidrige Handlung, zumal dieser Fehler nicht der einzige Grund für die Gewinnwarnung gewesen sei. Angesichts des vom damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden eingeholten Rechtsgutachtens könne auch in der Sonderzahlung keine gesetzeswidrige Handlung von Frau P… gesehen werden. Aufgrund des gefundenen Kompromisses über die Beendigung ihrer Vorstandstätigkeit lasse sich ein Vertrauensbruch nicht annehmen. Die Dauer der Verlängerung ihrer Bestellung und des Vorstandsdienstvertrages unterfalle ohnehin wiederum der Personalkompetenz des Aufsichtsrates, was vor allem auch für die Entscheidung über die Person des neuen Finanzvorstandes gelte. Der vom Kläger favorisierte Kandidat sei nach Auffassung des gesamten Aufsichtsrates sowie des Vorsitzenden des Finanzausschusses im Gegensatz zu Herrn Di… als nicht geeignet angesehen worden. Die von der a… GmbH in Rechnung K 16 abgerechneten Leistungen seien dem Aufsichtsrat als Organ zugutegekommen und nicht dem Aufsichtsratsvorsitzenden persönlich. Die ihn betreffende Beratung habe die a… GmbH separat entsprechend Anlage B 11 abgerechnet. Die Kanzlei H… sei ausschließlich für die Gesellschaft und den Aufsichtsrat tätig geworden; dies gelte insbesondere auch für die Position des Rechtsanwalts … D… im Zusammenhang mit der Prüfung der Zurechnung von Stimmrechten – daraus könne keine private Rechtsberatung für Herrn Z… abgeleitet werden. Herr Dr. U… habe auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers die Gespräche zwischen ihm und Herrn Z… als Anwalt der Gesellschaft begleiten und neutral moderieren sollen. Als Sprecher des Vorstandes hätte der Kläger zudem bezüglich der ihm bereits im Juni 2016 vorgelegten Rechnung nachfragen müssen, um eventuell auftretende Zweifel zu klären. Angesichts der Restlaufzeit des Vertrages von mehr als zwei Jahren könne es der Gesellschaft nicht zugemutet werden, an dem Vertrag festzuhalten, ohne dass der Kläger seine Pflichten als Organ erfülle bzw. erfüllen könne. Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB habe der Aufsichtsrat angesichts der Kenntniserlangung des Kollegialorgans erst in der Sitzung des Aufsichtsrats vom 24.11.2016 eingehalten.Randnummer35

Ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung resultiere zudem aus der hinter dem Rücken der anderen Vorstandsmitglieder und des Aufsichtsrats aufgenommenen Verhandlungen mit mindestens zwei chinesischen Unternehmen über die Übernahme des Unternehmens unter Übermittlung höchst vertraulicher und geheimhaltungsbedürftiger Informationen sowie von Ratschlägen und Anweisen, wie eine solche Übernahme zu erfolgen habe. In seinem Schreiben vom 5.10.2016 (Anlage B 13) habe der Kläger für die Übernahme von 95 % der Anteile mit anschließendem Delisting und Squeeze out plädiert. Angesichts des Auftauchens dieses Schreibens erst nach dem Ausscheiden des Klägers müsse die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten werden, weil es sich hierbei um einen nachgeschobenen Kündigungsgrund handele.

IV.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.7.2017 (Bl. 98/101 d. A.).

Entscheidungsgründe

I.

Die Feststellungsklagen sind zulässig, jedoch nicht begründet.Randnummer38

1. Die auf Feststellung der fehlenden Beendigung und damit des weiteren Fortbestands des Vorstandsdienstvertrages bis zum 31.12.2018 gerichteten Klagen sind zulässig.Randnummer39

a. Bei der Frage der Auflösung oder Nichtauflösung eines Vorstandsdienstvertrages handelt es sich um ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO, weil es dabei um die Beziehungen zwischen zwei Personen geht, die subjektive Rechte enthält.Randnummer40

b. Ebenso muss das Interesse an der alsbaldigen Feststellung bejaht werden, weil die Beklagte von der Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung ausgeht und somit eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit für das subjektive Recht des Klägers besteht (vgl. nur Zöller-Greger, ZPO, 31. Aufl., § 256 Rdn. 7) und nur über eine Feststellungsklage mit Rechtskraft entschieden wird, ob der Vorstandsdienstvertrag beendet ist oder nicht.Randnummer41

2. Die Klagen sind indes nicht begründet, weil der zwischen den Parteien bestehende Vorstandsdienstvertrag durch die dem Kläger unstreitig am 3.12.2016 zugegangene außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 2.12.2016 beendet wurde, nachdem die Voraussetzungen von § 626 Abs. 1 BGB sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht erfüllt sind.Randnummer42

a. Der Beschluss des AufsichtsratsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Beschluss des Aufsichtsrats
der Beklagten vom 2.12.2016 über die außerordentliche Kündigung des Vorstandsdienstvertrages mit dem Kläger ist formell wirksam zustande gekommen.Randnummer43

(1) Allein der Umstand, dass das Aufsichtsratsmitglied Dr. H… an der Sitzung persönlich nicht teilnahm, sondern ausweislich des Protokolls, an dessen Richtigkeit kein vernünftiger Zweifel besteht, seine Zustimmung zu der intendierten Beschlussfassung im Wege der Stimmbotschaft übermittelte, steht der Wirksamkeit nicht entgegen. § 108 Abs. 3 AktG sieht diese Form der Teilnahme an der Sitzung und insbesondere der Stimmabgabe ausdrücklich vor. Die Stimmbotschaft von Herrn Dr. H… wurde von ihm unterschrieben und damit in Schriftform übermittelt. Ebenso macht sie genau deutlich, in welche Richtung abgestimmt werden soll (vgl. hierzu nur Israel in: Bürgers/Körber, AktG, 4. Aufl., § 108 Rdn. 13; Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 108 Rdn. 19; Habersack in: Münchener Kommentar zum AktG, 4. Aufl., § 108 Rdn. 56) – Einverständnis mit der Durchführung der Aufsichtsratssitzung unter Verzicht auf alle Form- und Fristvorschriften sowie genauer Inhalt des Beschlusses, dem zugestimmt werden soll, ohne dass dem Stimmrechtsboten irgendein eigener Entscheidungsspielraum zukommen würde. Ein Ausschluss dieser Art der Stimmabgabe ist weder vorgetragen noch nach dem Inhalt der vorgelegten Satzung ersichtlich.Randnummer44

(2) An der Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrates kann nicht gezweifelt werden. Durch die wirksame Stimmabgabe von Herrn Dr. H… haben alle fünf amtierenden Aufsichtsratsmitglieder an der Beschlussfassung mitgewirkt, nachdem der Aufsichtsrat das sechste Aufsichtsratsmitglied H… M… aufgrund von § 105 Abs. 2 AktG nach der Amtsniederlegung durch den Kläger mit Beschluss vom 24.11.2016 unstreitig in den Vorstand delegiert wurde. Damit ist bei fünf Mitgliedern auch nach der vorgelegten Regelung aus § 11 Abs. 2 der Satzung der Aufsichtsrat beschlussfähig, wobei dies selbst dann gelten würde, wenn die Stimmabgabe von Herrn Dr. H… unwirksam sein sollte. Angesichts der Frist von zwei Wochen in § 626 Abs. 2 BGB wäre nämlich die Dringlichkeit zu bejahen, weshalb die zweiwöchige Frist aus § 11 Abs. 1 der Satzung für die Einberufung einer Aufsichtsratssitzung und der Kenntniserlangung des Gremiums am 24.11.2016 nicht eingehalten werden musste.Randnummer45

Das bloße Bestreiten der ordnungsgemäßen Ladung zur Sitzung wie auch des gesamten Inhalts des Protokolls muss als unsubstantiiert bezeichnet werden, nachdem dem Kläger sowohl der Inhalt des Protokolls als auch der Stimmrechtsbotschaft von Herrn Dr. H… zusammen mit der Kündigungserklärung am 3.12.2012 zugestellt wurde. Angesichts dessen gilt der tatsächliche Vortrag zur Einberufung und zum Inhalt der Sitzung gem. § 138 Abs. 3 ZPO auch als zugestanden. Abgesehen davon ist auch nicht erkennbar, warum der Inhalt des Protokolls unrichtig sein sollte.Randnummer46

b. Der Beschluss ist auch materiell wirksam, weil der Vorstandsdienstvertrag durch die außerordentliche Kündigung vom 2.12.2016 beendet wurde, nachdem ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB bejaht werden muss. Nach dieser Vorschrift kann das Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann. Von einer derartigen Situation muss vorliegend ausgegangen werden, weil der Kläger gravierend seine Pflichten als Vorstand der Beklagten verletzt hat, indem er das Amt als Vorstand und Sprecher des Vorstands mit der E-Mail vom 21.11.2016 und anschließendem Schreiben vom 24.11.2016 niedergelegt hat.Randnummer47

(1) Der wichtige Grund ist in der Amtsniederlegung durch den Kläger zu sehen, weil es hierfür keinen rechtfertigenden Grund gab. Zwar bedarf es für die Wirksamkeit der Amtsniederlegung, die sich ausschließlich auf die Organstellung bezieht, keines wichtigen Grundes. Doch hat der Kläger dadurch gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen – er hat sich nämlich dadurch der Möglichkeit begeben, die Vorstandsaufgaben gerade im Außenverhältnis für die Gesellschaft wahrzunehmen und damit den rechtsgeschäftlichen Handlungsspielraum der Gesellschaft in für diese unzumutbarer Weise verengt, auch wenn diese angesichts des Vorhandenseins eines weiteren Vorstandsmitglieds und der Möglichkeit des Verfahrens nach § 105 Abs. 2 AktG nicht gänzlich handlungsunfähig geworden ist (vgl. BGH DStR 1995, 1359 m. Anm. Goette; OLG Celle NZG 2004, 475, 477 = GmbHR 2004, 425, 427 jeweils für den vergleichbaren Fall der GmbH; Fleischer in: Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 84 Rdn. 155; Hüffer/Koch, AktG, a.a.O., § 84 Rdn. 45; Oltmanns in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., § 84 Rdn. 52; Seibt in: Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 84 Rdn. 67; Spindler in: Münchener Kommentar zum AktG, 4. Aufl., § 84 Rdn. 178).Randnummer48

Ein rechtfertigender Grund für die Amtsniederlegung lässt sich vorliegend nicht bejahen, weil dem Aufsichtsrat und dabei insbesondere auch dem damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden kein gravierendes Fehlverhalten in Richtung auf die Tätigkeit des Klägers als Vorstand angelastet werden kann.Randnummer49

(a) Soweit es um die Aufnahme des Aufsichtsratsvorsitzenden in die Gruppen-Unfallversicherung der Beklagten geht, kann ein Fehlverhalten nicht bejaht werden. Zum einen kann die Entrichtung der Prämien durch die Beklagte nicht Herrn Z… in seiner Eigenschaft als damaliger Vorsitzender des Aufsichtsrates zugerechnet werden. Bereits bei Aufnahme der Versicherung war unstreitig – und zudem durch Anlage B 6 belegt – die Übermittlung der Rechnung an die Privatadresse von Herrn Z… vereinbart worden. Auch wurde die Frage gutachterlich durch eine Rechtsanwaltskanzlei überprüft, inwieweit diese Vorgehensweise der Aufnahme des Aufsichtsratsvorsitzenden in die Gruppen-Unfallversicherung rechtlich zulässig war. Das Gutachten gelangte unter Hinweis auf mehrere Literaturstellen zu dem nachvollziehbaren Ergebnis, es bestünden keine Bedenken. Bei einer Übernahme durch die Beklagte müsse indes nach dem Inhalt des Gutachtens auf die Zuständigkeit der Hauptversammlung für Vergütungsfragen geachtet werden – angesichts dessen kann gerade nicht von einem Gefälligkeitsgutachten ausgegangen werden, selbst wenn es der Sohn des damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden erstellte, nachdem dort auch rechtlich nicht gänzlich unbedenkliche Aspekte zutreffend angesprochen wurden. Vor allem aber sah auch der Kläger im Jahr 2015 insbesondere nach dem Erhalt der anwaltlichen Stellungnahme keinerlei Anlass, Konsequenzen für seine Tätigkeit als Vorstand der Beklagten zu ziehen – dann kann aber dieser Umstand rund 1 ½ Jahre nach Erhalt des Gutachtens und über zwei Jahre nach der versehentlich erfolgten Zahlung der Prämien durch die Beklagte entgegen den getroffenen Vereinbarungen mit der Versicherungsgesellschaft bzw. dem Versicherungsmakler keinerlei Grund für die Amtsniederlegung im November 2006 gesehen werden.Randnummer50

(b) Die Vorgehensweise des Aufsichtsrats im Zusammenhang mit dem Ausscheiden von Herrn L… aus dem Vorstand und dessen Zeitpunkt begründet keinen wichtigen Grund für die Amtsniederlegung. Zum einen kann dem Aufsichtsrat bereits keine Untätigkeit nach Bekanntwerden der Veranlassung unberechtigter Zahlungen vorgeworfen werden. Die Bezüge wurden von Herrn L… zurückgefordert, weshalb bereits aus diesem Grund der Vorwurf der Untätigkeit des Aufsichtsrates nicht aufrechterhalten werden kann. Vor allem aber ist die Frage, wie eine Aktiengesellschaft auf ein Fehlverhalten eines Vorstandsmitglieds reagiert, angesichts der Regelung in § 84 Abs. 3 AktG ausschließlich Aufgabe des Aufsichtsrates. Nur der Aufsichtsrat ist danach für die Abberufung eines Organs wie auch für die Beendigung des Vorstandsdienstvertrages zuständig. Einem anderen Vorstandsmitglied wie dem Kläger kommt hierfür keinerlei Zuständigkeit zu. Abgesehen davon gilt auch hier, dass der Kläger im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit den Vorgängen um Herrn L…, die wiederum etwa zwei Jahre zurücklagen, keinerlei Anlass zur Amtsniederlegung sah.Randnummer51

(c) Die Verlängerung des Vorstandsdienstvertrages mit Frau P… vermag eine Zerrüttung des Verhältnisses zwischen dem Kläger und dem Aufsichtsrat der Beklagten oder dessen damaligen Vorsitzenden nicht zu begründen. Die Dauer der Verlängerung der Anstellung wie auch des Vorstandsdienstvertrages fällt gem. § 84 Abs. 1 AktG wiederum in die alleinige Kompetenz des Aufsichtsrates – unterschiedliche Ansichten oder Meinungsverschiedenheiten diesbezüglich können jedenfalls keine Zerrüttung des Verhältnisses begründen, zumal die Entscheidung zur Verlängerung ebenfalls längere Zeit zurücklag.Randnummer52

(d) Die Zahlung der Sonderprämie an die damalige Vorstandssekretärin von Frau P… und die Reaktion des Aufsichtsrats in Bezug auf die Stellung des Vorstandsmitglieds Elisabeth P… rechtfertigt gleichfalls keinen Grund zur Amtsniederlegung. Abgesehen davon, dass die Kompetenz für eine Sonderzahlung an Angestellte nicht beim Aufsichtsrat liegt, hatte der Kläger die Anwaltskanzlei Seitz mit einer gutachterlichen Würdigung beauftragt, die zu dem Ergebnis kam, dass nach Abwägung aller Aspekte im Rahmen der Business Judgement Rule die überwiegenden Gesichtspunkte gegen eine Kündigung von Frau P… durch den Aufsichtsrat in diesem Zusammenhang der Zusage einer Sonderprämie für die frühere Vorstandssekretärin sprechen – dann aber kann ein gravierendes Fehlverhalten des Aufsichtsrates daraus ebenfalls nicht abgeleitet werden. Zudem sah der Kläger nach Erhalt des Schreibens der Anwaltskanzlei Seitz keinen Anlass zu Konsequenzen hinsichtlich seiner Organstellung – auch dieser Sachverhalt lag im Zeitpunkt der Amtsniederlegung mehr als acht Monate zurück.Randnummer53

(e) Die Geschehnisse im Vorfeld der Hauptversammlung vom 14.6.2016 und im Zusammenhang mit der Aktionärsvereinbarung vom 10.6.2016 führen nicht zur Bejahung eines wichtigen Grundes für die Amtsniederlegung durch den Kläger.Randnummer54

(aa) Die Einschaltung der a… GmbH als Kommunikationsberater vor der Hauptversammlung am 14.6.2016 diente den Interessen der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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. Angesichts der angekündigten Gegenanträge des Klägers bzw. der S…GmbH sowie der M… D… B.V. ist es nachvollziehbar, wenn eine Vorbereitung angesichts derartiger Gegenanträge und einer damit als kritisch erwarteten Hauptversammlung durch eine professionelle Kommunikationsberatung erfolgt. Dies kommt der Gesellschaft insgesamt zugute, wenn deren Organe einschließlich des Aufsichtsrates samt seines Vorsitzenden, der die Versammlungsleitung nach der Satzung übernimmt, auf eine kritische Hauptversammlung vorbereitet werden.Randnummer55

(bb) Die Abrechnung durch die Rechtsanwaltskanzlei H… rechtfertigt keinen Grund zur Amtsniederlegung. Die Rechnung dieser Anwaltskanzlei umfasste die Vorbereitung und Begleitung der Hauptversammlung vom 14.6.2016 im Zeitraum vom 25.5. bis zum 14.6.2016. Allein aus der Prüfung von Herrn Rechtsanwalt D… in Bezug auf die Zurechnung von Stimmrechten aufgrund des Gentlemen’s Agreement vom 10.6.2016 kann nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, hier sei es zu einer Abrechnung privat veranlasster Kosten des Aufsichtsratsvorsitzenden gekommen. Die Beklagte ist börsennotiert, weshalb es aufgrund solcher Vereinbarungen zum Nichtbestehen von Stimmrechten gem. §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 22 Abs. 2 Satz 1 WpHG kommen könnte. Dies kann gegebenenfalls Auswirkungen auf die Abstimmungsergebnisse während der Hauptversammlung haben. Dann aber profitiert die Beklagte von einer derartigen Prüfung unmittelbar, weil dies Anfechtungsrisiken reduziert.Randnummer56

(cc) Aufgrund der Tätigkeit von Herrn Rechtsanwalt Dr. U… ist eine Zerrüttung des Verhältnisses zwischen dem Kläger und dem Aufsichtsratsvorsitzenden nicht zu begründen, wobei dies selbst dann gilt, wenn der Vortrag des Klägers zugrunde gelegt wird, Herr Dr. U… sei für den Beklagten und nicht als Moderator mit seinem Einverständnis für die Gesellschaft aufgetreten. Sollte der Kläger insoweit tatsächlich Bedenken gehabt haben, inwieweit hier eine Abrechnung einer Tätigkeit für den Aktionär … Z… in rein privater Funktion erfolgt ist, hätte er nämlich als gem. § 76 Abs. 1 AktG verantwortlicher Vorstand der Gesellschaft nachfragen müssen, inwieweit die Honorarrechnung der nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten derartiges umfasst, als diese ihm im Juni 2016 vorgelegt wurde. Zudem kann – abgesehen von dem Zeitfaktor von rund fünf Monaten bis zur Niederlegung des Amtes – auch nicht berücksichtigt bleiben, dass eine Vereinbarung von Aktionären zur Beilegung eines Konflikts im Vorfeld der Hauptversammlung zu einzelnen dort zu behandelnden Tagesordnungspunkten zumindest mittelbar auch der Gesellschaft zugutekommt, weil dadurch Anfechtungsrisiken reduziert werden. Folglich war eine Beweisaufnahme zu der Frage, inwieweit das Auftreten von Herrn Rechtsanwalt Dr. U… einvernehmlich erfolgte und als unmittelbare Tätigkeit für die Beklagte angesehen wurde oder ob er ausschließlich für Herrn … Z… auftrat, mangels Entscheidungserheblichkeit nicht veranlasst.Randnummer57

(f) Aus der unmittelbar vor der Amtsniederlegung durch den Kläger erfolgten Bestellung von Herrn Di… zum Finanzvorstand der Beklagten kann kein Rückschluss auf einen wichtigen Grund zur Amtsniederlegung gezogen werden. Die Bestellung von Vorstandsmitgliedern ist angesichts der eindeutigen Regelung in § 84 Abs. 1 AktG ausschließlich Aufgabe des Aufsichtsrates, dem insoweit die alleinige Personalkompetenz zukommt (vgl. Kort in: Großkommentar zum AktG, 5. Aufl., § 84 Rdn. 2). Auch wenn ein Machtkampf innerhalb des Vorstandes dem Gesellschaftsinteresse nicht förderlich sein wird, vermag das Gericht nicht zu erkennen, inwieweit ein derartiger Machtkampf zwingend absehbar sein könnte. Die Frage der Beurteilung der Kompetenz eines Kandidaten ist wiederum originäre Aufgabe des Aufsichtsrates und nicht des anderen Vorstandsmitglieds. Wenn es insoweit unterschiedliche Auffassungen gibt, liegt die Entscheidung über die Eignung der Kandidaten nach der gesetzlichen Konzeption beim Aufsichtsrat, der sich dann im Zweifel durchsetzt. Diese Entscheidung ist vom Vorstand hinzunehmen.Randnummer58

Soweit der Kläger geltend macht, es habe zwischen dem Aufsichtsratsvorsitzenden und dem Kläger Einvernehmen bestanden, den neuen Finanzvorstand gemeinsam auszuwählen, vermag dies eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Zwar ist die Beteiligung des Vorstandes im Vorbereitungsstadium der Neubesetzung zulässig – eine Bindung kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden; die endgültige Entscheidung muss dem Aufsichtsrat vorbehalten bleiben (vgl. Kort in: Großkommentar zum AktG, a.a.O., § 84 Rdn. 28; Drinhausen/Marsch-Barner AG 2014, 337, 346), wobei dies insbesondere auch zu gelten hat, wenn er den vom Vorstand präferierten Kandidaten für weniger gut geeignet einschätzt als den eigenen. Wenn der Kläger diese Entscheidung nicht mitträgt, kann er – wie geschehen – sein Amt niederlegen. Ein wichtiger Grund hierfür lässt sich angesichts der vom Aktiengesetz vorgesehenen Kompetenzverteilung zwischen Aufsichtsrat und Vorstand aber nicht ableiten.Randnummer59

(g) Ebenso wenig kann sich aus einer Gesamtschau der einzelnen vom Kläger angeführten Argumente ein wichtiger Grund ableiten, weil aus einem rechtmäßigen Verhalten auch insgesamt kein rechtswidriges, eine Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen Vorstand und Aufsichtsrat begründendes Verhalten abgeleitet werden kann. Allein die nach dem – bestrittenen – Vortrag des Klägers nicht eindeutige Abrechnung der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek könnte einen Fehler des Aufsichtsrats begründen – hieraus kann indes entsprechend den obigen Ausführungen kein wichtiger Grund abgeleitet werden.Randnummer60

Angesichts dessen kommt es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, inwieweit der Kläger im Zuge der Aufnahme von Verhandlungen mit chinesischen Investoren eine die außerordentliche Kündigung rechtfertigende Pflichtverletzung durch Übergehen des Aufsichtsrates und die Vorbereitung einer feindlichen Übernahme begangen hat.Randnummer61

(2) Eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses war der Beklagten bis zur regulären Beendigung des Vorstandsdienstvertrages am 31.12.2018 auch unter Berücksichtigung der Belange des Klägers nicht möglich. Der Kläger selbst wies auf die wirtschaftlich schwierige Situation der Beklagten hin. Wenn er in einer solchen Situation sein Amt als Organ der Aktiengesellschaft niederlegt, obwohl die aus seiner Sicht mangelnde Eignung des vom Aufsichtsrat bestellten Finanzvorstandes objektiv nicht feststehen kann, weil dies nur auf Rückschlüssen aus einem Gespräch zwischen dem Kläger und dem vom Aufsichtsrat favorisierten und dann bestellten Kandidaten beruht, bedeutet dies eine schwerwiegende Pflichtverletzung. Die den Kläger treffenden Aufgaben können dann über einen Zeitraum von etwas mehr als zwei Jahren nicht wahrgenommen werden; er erbringt der Gesellschaft nicht die mit den Vorstandsaufgaben verbundenen Organtätigkeiten. Bei bis zum Vertragsende erwarteten Gehaltszahlungen von rund € 1,5 Mio., deren Umfang die Beklagte auch nicht bestritten hat und der gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt, ist der Beklagten angesichts ihrer schwierigen wirtschaftlichen Lage ein Fortbestand des Dienstvertrages nicht zumutbar, weil sie keine Gegenleistung des Klägers enthält und dennoch ein weiteres Vorstandsmitglied beschäftigen muss.Randnummer62

(3) Die Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BGB wurde eingehalten. Nach diesen Vorschriften kann die Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Bei einer Aktiengesellschaft, in der die Gesellschaft gegenüber dem Vorstand aufgrund von § 112 AktG durch den Aufsichtsrat vertreten wird, ist für den Beginn der Frist auf die Kenntnis des Aufsichtsrats als Kollegialorgan, nicht auf die Kenntnis einzelner Mitglieder oder des Aufsichtsratsvorsitzenden abzustellen (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 139, 98, 92 für die vergleichbare Situation der GmbH; BGH NZG 2002, 46, 47 für den Aufsichtsrat einer GmbH; KG NZG 2004, 1165, 1167; LG München I AG 2011, 258, 261 = ZIP 2011, 2451, 2455; ebenso Hüffer, AktG, a.a.O., § 84 Rdn. 54; Fleischer in: Spindler/Stilz, AktG, a.a.O., § 84 Rdn. 159; Spindler in: Münchener Kommentar zum AktG, a.a.O., § 84 Rdn. 171; Bürgers in: Bürgers/Körber, AktG, 4. Aufl., § 84 Rdn. 39; Seyfarth, Vorstandsrecht, § 20 Rdn. 36). Dabei bedeutet Kenntnis umfassendes und sicheres Wissen um den Kündigungssachverhalt. Der Kündigungsberechtigte muss alles erfahren haben, was ihm nach verständigem Urteil für eine das Für und Wider abwägende Entscheidung über den Fortbestand oder die Beendigung des Dienstverhältnisses erforderlich erscheinen muss (vgl. BGH NJW 1996, 1403 f.; DStR 1997, 1338, 1339; OLG Karlsruhe NZG 1999, 1012; Fleischer in: Spindler/Stilz AktG, a.a.O., § 84 Rdn. 161; Spindler in: Münchener Kommentar zum AktG, a.a.O., § 84 Rdn. 171). Der Aufsichtsrat erhielt umgehend nach der am 21.11.2014 per E-Mail gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden und sodann am 24.11.2014 schriftlich erfolgten Amtsniederlegung Kenntnis am 24.11.2014 im Verlaufe der Sitzung des Aufsichtsrates. Wenn dann die Kündigung am 3.12.2016 dem Kläger zugeht, ist die Frist von zwei Wochen gewahrt, wobei dies selbst dann gelten würde, wenn auf den Zeitpunkt des 21.11.2016 abgestellt würde.Randnummer63

Angesichts dessen war die Klage abzuweisen, weil der Vorstandsdienstvertrag bereits durch die außerordentliche Kündigung beendet wurde und folglich auch die Anträge II. und III. keinen Erfolg haben können.

II.

1. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO; als Unterlegener hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.Randnummer65

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.Randnummer66

3. Der Streitwert war gem. §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO festzusetzen. Wesentlich ist der noch ausstehende Vergütungsanspruch des Klägers bis zum Ende der Vertragslaufzeit, den dieser mit insgesamt € 1.501.000,– bezifferte. Weil der Kläger „nur“ Feststellung begehrte, ist ein Abschlag zu machen, woraus sich dann der Streitwert von € 1,2 Mio. errechnet, wie er auch in dem Beschluss vom 14.12.2016 über die vorläufige Streitwertfestsetzung angenommen wurde.

Schlagworte: Amtsniederlegung, Anmeldung der Amtsniederlegung, Haftung wegen Amtsniederlegung, Kündigung des Anstellungsverhältnisses wegen Amtsniederlegung, Unberechtigte Amtsniederlegung