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OLG Stuttgart, Beschluss vom 13. Dezember 2016 – 14 U 51/16

Zustimmungspflicht I Sanierung der Gesellschaft

§ 513 Abs. 2 ZPO

Der Kommanditist einer Publikums-KG muss aufgrund seiner Treuepflicht Maßnahmen zur Sanierung der Gesellschaft dann zustimmen, wenn diese sanierungsbedürftig ist, das Sanierungskonzept wirtschaftlich sinnvoll ist und die vorgesehenen Maßnahmen für den Kommanditisten zumutbar sind.

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 09.06.2016, Az. 35 O 71/15 KfH, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen, soweit die Kläger sich gegen die am 26.06.2015 gefassten Gesellschafterbeschlüsse wenden.Randnummer2

1. Dabei ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen – wogegen in der Berufungsinstanz von Beklagtenseite auch keine Einwände mehr erhoben werden -, dass die Kläger beim Beitritt zur Beklagten als Verbraucher handelten, mit der Folge, dass die im Gesellschaftsvertrag enthaltene Schiedsklausel für sie nicht wirksam vereinbart wurde und die staatlichen Gerichte zur Entscheidung des Falles berufen sind (§ 1031 Abs. 5 ZPO; vgl. OLG Oldenburg, Teilurteil v. 31.05.2001, 1 U 21/01, zit. nach JURIS; Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl. 2016, § 1031 Rn. 9).Randnummer3

Was die örtliche Zuständigkeit anbelangt, so ist diese gemäß § 513 Abs. 2 ZPO in der Berufungsinstanz zu unterstellen.Randnummer4

2. In der Sache ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschlussmängelklage keinen Erfolg hat.Randnummer5

a) Zwar sind die Kläger aktivlegitimiert, weil sie – wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat – ungeachtet der Treuhandkonstruktion nach dem Gesellschaftsvertrag, der ihnen insbesondere in § 9 Ziff. 6 eigenständige Rechte zuweist, im Innenverhältnis „echten“ Kommanditisten gleichgestellt werden (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.2011, II ZR 248/09, JURIS Rz. 17 ff.; OLG München, Urt. v. 26.09.2012, 7 U 2565/11, JURIS Rz. 39 ff.). Die beklagte Gesellschaft ist auch passiv legitimiert, weil, wie das Landgericht zutreffend herausgearbeitet hat, nach dem Gesellschaftsvertrag die konkrete Gesellschaft in ihrer Organisation und Entscheidungsfindungsstruktur weitgehend an das kapitalgesellschaftsrechtliche System angenähert ist und es zudem bei einer Publikums-KG angesichts ihrer Struktur mit einer Vielzahl untereinander unbekannter Gesellschafter in besonderem Maße sachgerecht ist, eine einheitliche Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen gegenüber der Gesellschaft zu ermöglichen (vgl. hierzu auch OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
, a.a.O., Rz. 43 ff.).Randnummer6

b) In der Sache jedoch erweist sich der Gesellschafterbeschluss weder als anfechtbar noch als nichtig oder unwirksam – der angegriffene Beschluss ist vielmehr formell und inhaltlich ordnungsgemäß zustande gekommen.Randnummer7

aa) Formale Mängel des Gesellschafterbeschlusses können nicht festgestellt werden. Soweit die Kläger rügen, dass das Abstimmungsergebnis im Protokoll der Gesellschafterversammlung nicht zutreffend wiedergegeben sei, sind sie mit diesem Einwand nach § 9 Ziff. 5 des Gesellschaftsvertrags präkludiert, weil der angebliche Fehler nicht fristgerecht geltend gemacht wurde. Auf der Grundlage des im Protokoll festgestellten Abstimmungsergebnisses ist die Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren von der erforderlichen Mehrheit (§ 9 Ziff. 7 des Gesellschaftsvertrags) genehmigt worden. Die für Änderungen des Gesellschaftsvertrags erforderliche qualifizierte Stimmenmehrheit (§ 10 Ziff. 1 Satz 3 des Gesellschaftsvertrags) wurde erzielt.Randnummer8

bb) Inhaltlich waren die Altkommanditisten aufgrund ihrer Treuepflicht gegenüber der Beklagten verpflichtet, dem Beschluss zuzustimmen, mit der Folge, dass, obwohl die beschlossenen Änderungen, die in ihre mitgliedschaftlichen Rechte eingreifen, ohne ihre Zustimmung nicht wirksam wären, die Verweigerung der Zustimmung durch die Kläger – und weiterer Altkommanditisten – unbeachtlich und der angefochtene Beschluss wirksam ist.Randnummer9

(1) Grundsätzlich gilt, dass Mehrheitsentscheidungen in einer Gesellschafterversammlung – auch die einer qualifizierten Mehrheit – nicht unbeschränkt zulässig sind. Insbesondere sind die mitgliedschaftlichen Rechte der Minderheit zu berücksichtigen (so bereits RGZ 132, 149, 163; eingehend z.B. OLG Stuttgart, NZG 200, 159, 161 f.). Grundsätzlich zustimmungsbedürftig und damit nur einstimmig möglich sind Gesellschafterbeschlüsse, soweit in unentziehbare Rechte – in den Kernbereich der gesellschaftsrechtlichen Position – eines Gesellschafters eingegriffen wird (BGH, NJW 1985, 974; MüKo-BGB/Schäfer, 6. Aufl. 2013, § 707 Rn. 10 (zu Beitragserhöhungen)). Vorliegend besteht kein Zweifel, dass mit den im angegriffenen Gesellschafterbeschluss vom 26.06.2015 beschlossenen Änderungen des Gesellschaftsvertrags in den Kernbereich der Rechte der Altkommanditisten – seien es wie die Kläger, „Vorzugskommanditisten 2008“, seien es „Vorzugskommanditisten 2010“, seien es „normale“ Kommanditisten – eingegriffen wird, indem eine Kapitalerhöhung durchgeführt wird und zudem eine neue Klasse von „Vorzugskommanditisten 2015“ geschaffen wird, die sowohl im Hinblick auf die Gewinnverteilung als auch im Hinblick auf die Stimmgewichtung gegenüber allen „Altkommanditisten“ ganz erheblich bevorzugt werden. Auch die Beklagte stellt nicht in Frage, dass der Beschluss grundsätzlich nicht ohne Zustimmung aller Gesellschafter wirksam gefasst werden kann.Randnummer10

(2) Eine Zustimmungspflicht der Gesellschafter kann sich allerdings unter bestimmten Voraussetzungen aus der gesellschafterlichen Treuepflicht ergeben. Speziell bei der Publikums-KG geht der Bundesgerichtshof darüber hinaus davon aus, dass, wenn eine solche Zustimmungspflicht besteht, die Gesellschaft nicht etwa die Gesellschafter, die ihre Zustimmung treuwidrig verweigert haben, einzeln auf Zustimmung verklagen muss, um – mit Rechtskraft der entsprechenden Urteile – die Wirksamkeit des Beschlusses herbeizuführen, sondern dass die treuwidrig abgegebenen „Nein“-Stimmen unbeachtlich sind und der Beschluss als wirksam zu erachten ist (BGH, NJW 1985, 974).Randnummer11

Eine Zustimmungspflicht der Gesellschafter ist im Grundsatz immer dann anzunehmen, wenn die Maßnahme aus Sicht der Gesellschaft insbesondere zur Erhaltung des gemeinsam Geschaffenen oder zur Vermeidung wesentlicher Verluste dringend geboten ist und der mit ihr verbundene Eingriff in Gesellschafterrechte für die Gesellschafter zumutbar ist (BGH, NJW 1961, 724 f.; BGH, NJW 1985, 974; BGH, NJW 1987, 189, 190; BGH, Urt. v. 19.10.2009, II ZR 240/08, JURIS Rz. 23; Wertenbruch, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl. 2014, § 105 Rn. 103; vgl. auch MüKo-BGB/Schäfer, 6. Aufl. 2013, § 707 Rn. 10). Im Rahmen der Zumutbarkeit ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten – die berechtigten Interessen der Minderheit dürfen nicht mehr als nötig tangiert und der Eingriff nicht außer Verhältnis zu den Vorteilen des Unternehmens stehen (OLG Stuttgart, NZG 2000, 159, 161). Bei einer beabsichtigten Strukturänderung ist zudem den betroffenen Gesellschaftern grundsätzlich Gelegenheit zu geben, sich zu angemessenen Konditionen an der Neuordnung zu beteiligen (vgl. für den Fall einer beabsichtigten Übertragung von Gesellschaftsanteilen auf eine neu gegründete Holding-Gesellschaft OLG Stuttgart, NZG 2000, 159, 162). Speziell wenn ein Sanierungsfall vorliegt, weil die Gesellschaft zahlungsunfähig und überschuldet ist, hat der BGH in einer vielbeachteten Entscheidung angenommen, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein sich an der Sanierung nicht beteiligender Gesellschafter verpflichtet sein kann, seinem eigenen Ausschluss zuzustimmen, wenn nämlich (1.) der Sanierungsversuch wirtschaftlich sinnvoll ist, (2.) es den zur Übernahme weiterer Einlagen bereiten Gesellschaftern nicht zumutbar ist, die Gesellschaft mit den eine neue Einlage ablehnenden Gesellschaftern fortzusetzen und (3.) dem Ausscheiden der nicht zahlungsbereiten Gesellschaftern keine schützenswerten Belange ihrerseits entgegenstehen, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn sie durch das Ausscheiden nicht schlechter gestellt werden als im Falle der sofortigen Liquidation der Gesellschaft (BGH, Urt. v. 19.10.2009, II ZR 240/08, JURIS Rz. 25 ff.; vgl. auch im Überblick zu den Voraussetzungen der Zustimmungspflicht in Sanierungsfällen Wertenbruch, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl. 2014, § 105 Rn. 105). Diese zu einer OHG ergangene Rechtsprechung lässt sich nach Auffassung des Senates ohne weiteres auf die Kommanditgesellschaft und speziell die Publikums-Kommanditgesellschaft übertragen (das wird soweit ersichtlich allgemein angenommen, s. z.B. Dorka, NZG 2010, 694 f.), weil im Hinblick auf die Verhinderung einer drohenden Insolvenz der Gesellschaft die Treuepflicht des Kommanditisten sich nicht von der eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters unterscheidet.Randnummer12

(3) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass eine Zustimmungspflicht der Kläger bestand.Randnummer13

(a) Die Beklagte war sanierungsbedürftig, das Sanierungskonzept zur Erhaltung des gemeinsam Geschaffenen dringend erforderlich.Randnummer14

Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte aufgrund der Schifffahrtskrise in eine „wirtschaftliche Schieflage“ geraten war. Es war der Beklagten – auch das ist unstreitig – aufgrund der Krise bereits seit 2009 nicht mehr möglich gewesen, Zins- und Tilgungsleistungen auf das Schiffshypothekendarlehen zu erbringen. Daraus resultierten, wie sich aus dem Schreiben Anlage B 1 ergibt, Ende 2014 fällige offene Forderungen gegenüber der Kreditgeberin in Höhe von 5.707.701 € und 442,355,39 CHF bei einem insgesamt ausstehenden Darlehensbetrag von 11.288.900,00 CHF sowie 6.534.000 € zuzüglich rückständiger Zinsen in Höhe von 442.355,39 CHF sowie 348.701,17 €. Insgesamt beliefen sich die Forderungen der Kreditgeberin, der … -Bank mithin auf rund 17,5 Mio. Zugleich war diese bereit, einer Ablösung des gesamten Kredits gegen eine Zahlung in Höhe von 4.600.000,00 € zuzustimmen, mithin auf immerhin rund 3/4 ihrer Forderung zu verzichten.Randnummer15

Unter diesen Umständen ist die Schlussfolgerung des Landgerichts, dass die Insolvenz der Beklagten unmittelbar drohte und ohne ein tragfähiges Sanierungskonzept die Kommanditbeteiligung der Kläger wertlos war, zwingend.Randnummer16

Die – nach Angaben der Beklagten – drohende Kündigung der Kredite hätte zur sofortigen Insolvenz der Beklagten geführt. Auf jeden Fall ist davon ausgehen, dass die Gesellschaft überschuldet war und – jedenfalls ohne Sanierungskonzept – eine ungünstige Fortführungsprognose bestand. Denn daraus, dass die … -Bank bereit war, der Ablösung des Kredits gegen eine Ablöse in Höhe von (nur) 4,6 Mio. Euro zuzustimmen, lässt sich ersehen, dass diese davon ausging, im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens nur einen Wert in dieser Größenordnung erzielen zu können. Den Verbindlichkeiten gegenüber der … -Bank in Höhe von 17,5 Mio. € standen also – selbst wenn man von einer gewissen Steigerung des Erlöses im Rahmen eines freihändigen Verkaufs ausgehen würde – nur noch ein Bruchteil als Aktiva in Form des Schiffswertes gegenüber.Randnummer17

(b) Es ist auch mit dem Landgericht festzustellen, dass eine Sanierung nur unter Aufbringung substantiellen neuen Kapitals und nicht etwa in Form einer „Vollfinanzierung“ durch einen neuen Kredit möglich war.Randnummer18

Bei einem Zerschlagungswert in der Größenordnung des Ablösebetrags von 4,6 Mio. € ist auch nach Auffassung des Senates davon auszugehen, dass keine Bank – zumal unter Berücksichtigung der gerichtsbekannten schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen im Schifffahrtsmarkt – sich bereit findet, auch nur annähernd den gesamten Betrag zu finanzieren. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie sich allenfalls mit einem Bruchteil des angenommenen Zerschlagungswertes des Schiffes an einer Sanierung beteiligen wird. Insofern hat das Landgericht zu Recht eine tatsächliche Vermutung zugunsten des Vortrags der Beklagtenseite angenommen, es habe sich keine Bank zu einer weitergehenden Beleihung als rund 40% des Ablösebetrags bereit gefunden. Die Kläger hätten, um diese Vermutung zu widerlegen oder zu erschüttern, konkret vortragen müssen, welche Bank zu einer weitergehenden Finanzierung bereit gewesen wäre oder aus welchen Umständen sich ergeben sollte, dass ungeachtet der allgemeinen Marktusancen und der schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Schifffahrtsmarktes vorliegend eine Vollfinanzierung möglich gewesen wäre. Mangels substantiierten Bestreitens war und ist insoweit kein Sachverständigengutachten einzuholen.Randnummer19

(c) Der mit dieser Kapitalerhöhung einhergehende Eingriff in die Rechte der „Altkommanditisten“ in Form einer „Verwässerung“ ihrer Beteiligung sowie einer Einschränkung ihres Stimmengewichts war diesen auch zumutbar.Randnummer20

Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass davon auszugehen ist, dass eine Einwerbung von neuem Eigenkapital ohne Gewährung von gewissen Vorzugsrechten für die neuen Kommanditisten nicht möglich war. Im Hinblick auf eine Anfrage der Beklagten wegen der Zeichnung neuen Kapitals waren von den Altkommanditisten (unverbindliche) Absichtserklärungen von nur knapp einer Millionen Euro gezeichnet worden. Es liegt im Übrigen auch nahe, dass angesichts der wirtschaftlichen Schieflage der Gesellschaft die Einwerbung neuen Eigenkapitals nur unter Gewährung gewisser Vorzugsrechte möglich gewesen ist.Randnummer21

Die gewählte konkrete Ausgestaltung der Gewinn- und Stimmvorzugsrechte für die Neukommanditisten, die „Vorzugskommanditisten 2015“, ist den Altkommanditisten auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zumutbar. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Sanierungsfall grundsätzlich – wenn sich wie hier nichts Abweichendes aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt – es die Gesellschafter nicht hinnehmen müssen, dass die „Altgesellschafter“, die sich an der Sanierung nicht beteiligen, bei erfolgreicher Sanierung überhaupt an künftigen Gewinnen partizipieren. Aus diesem Grund ist wie oben ausgeführt nach der „Sanieren oder AusscheidenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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“-Rechtsprechung sogar eine Regelung, die für den Fall der Nichtbeteiligung an einer erforderlichen Sanierung einen Ausschluss der Altgesellschafter vorsieht, zustimmungspflichtig, wenn die Altgesellschafter dadurch nicht schlechter gestellt werden als im Falle der sofortigen Liquidierung. Im vorliegenden Fall ist kein Ausschluss der Altgesellschafter vorgesehen, sondern nur eine im Hinblick auf das Gewinnbezugsrecht und die Stimmgewichtung bevorrechtigte Stellung der Neukommanditisten. Das ist unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Altkommanditisten im Falle einer erfolgreichen Sanierung unter Umständen noch Gewinne realisieren können, während ihr Kommanditanteil ohne Sanierung bei Zerschlagung der Beklagten wirtschaftlich wertlos ist, nicht unzumutbar. Was die genaue Ausgestaltung der Gewinn- und Stimmvorzugsrechte anbelangt, so ist zudem zu berücksichtigen, dass der Gesellschaft im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung des Sanierungsplans ein Ermessensspielraum zusteht (vgl. BGH, NJW 1978, 1316, 1318; OLG Stuttgart, NZG 2000, 159, 161 u. 162). Es ist daher nicht gerichtlich überprüfbar, ob möglicherweise auch eine etwas weniger stark ausgeprägte Bevorzugung der Neukommanditisten zur Einwerbung des erforderlichen neuen Eigenkapitals ausgereicht hätte.Randnummer22

Eine Unzumutbarkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass den „Altkommanditisten“ keine Gelegenheit gewährt worden wäre, an der geplanten Kapitalerhöhung zu gleichen Bedingungen zu partizipieren. Die Argumentation der Kläger, sie hätten aufgrund einer zu kurzen Fristsetzung faktisch keine Gelegenheit zur Beteiligung an der Kapitalerhöhung gehabt, geht, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, fehl. Die Kläger waren schon aufgrund des Schreibens vom 28.07.2014 (Anl. K 17) grundsätzlich darüber informiert, dass eine Kündigung des Darlehens drohte und die Gesellschaft eine Sanierung unter Einwerbung neuen Eigenkapitals in Höhe von rund 2,5 Mio. Euro beabsichtigte, wobei zugleich bereits um eine (unverbindliche) Absichtserklärung hinsichtlich der Beteiligung an der Kapitalerhöhung gebeten worden war. Unter diesen Umständen war die im Schreiben vom 15.06.2015 enthaltene Fristsetzung zur Abgabe einer verbindlichen Absichtserklärung nicht unangemessen kurz.Randnummer23

Es kann auch nicht die Rede davon sein, dass den Klägern gegenüber der genaue Inhalt des Sanierungsplans, insbesondere die den Neukommanditisten gewährten Vorzugsbedingungen, „verschleiert“ worden wären. Im Anschreiben von 15.06.2015 (Anl. K 14) ist ausdrücklich die Rede davon, dass die neuen Gesellschafter einen einmaligen Vorabgewinn in Höhe von 250% sowie verbesserte Stimmrechte erhalten sollen. Die beabsichtigten Änderungen des Gesellschaftsvertrags waren dem Schreiben als Anlage beigefügt.Randnummer24

cc) Wie das Landgericht ebenfalls zu Recht festgestellt hat, ist der Beschluss auch nicht deshalb unwirksam, weil ihm entgegen § 4 Nr. 16 des Gesellschaftsvertrags ein Gründungskommanditist nicht zugestimmt hätte.Randnummer25

Die … -Gesellschaft mbHBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft mbH
ist zwar Gründungskommanditistin, hat dem Beschluss jedoch nicht die Zustimmung verweigert, indem sie auf Weisung der Kläger mit deren Stimmenanteil gegen ihn gestimmt hat. Denn diese Verweigerung ist nicht der Treuhänderin, sondern den Klägern als faktischen Gesellschaftern zuzurechnen.Randnummer26

Und die Kläger selbst sind keine Gründungskommanditisten, so dass sie nicht – auch nicht analog – von der Regelung in § 4 Nr. 16 des Gesellschaftsvertrags erfasst werden. Sollte die Regelung einen ungerechtfertigten Gründervorteil beinhalten, wäre sie, wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat, unwirksam und nicht etwa auf die Kläger zu erstrecken.Randnummer27

3. Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen rät der Senat zu einer Rücknahme der Berufung. Nach § 524 Abs. 4 ZPO würde in diesem Fall die Anschlussberufung ihre Wirkung verlieren.

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Schlagworte: antiziperte Zustimmung, Bei der Stimmabgabe Bindungen an den Gesetzeszweck und das Gesellschaftsinteresse sowie Treuebindungen gegenüber der Gesellschaft und gegenüber den Mitgesellschaftern, Einschränkung durch die Treuepflicht, gesellschaftsrechtliche Treuepflicht, gesellschaftsrechtliche Treuepflichten, Haftung Treuepflichtverletzung, Kostenerstattung Treuepflichtverstoß, Kostentragung, Stimmrecht Treuepflicht, Treuepflicht, Treuepflicht in der GmbH, Treuepflicht und Zustimmungspflicht, Zustimmung Gesellschafter, Zustimmungspflicht, Zustimmungspflicht bei keinerlei Entscheidungsspielraum, Zustimmungspflicht bei notwendiger Geschäftsführungsmaßnahme, Zustimmungspflicht bei Unvertretbarkeit der Weigerung, Zustimmungspflicht zur Rücklagenbildung