zweigliedrige GmbHBitte wählen Sie ein Schlagwort:
GmbH
zweigliedrige GmbH
§ 88 Abs 1 AktG, § 5 Abs 4 GmbHG, § 46 Nr 8 GmbHG, § 47 Abs 4 S 2 GmbHG
1. Die Befugnis zur gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen der Gesellschaft steht grundsätzlich dieser selbst zu. In einer zweigliedrigen GmbH kann der nicht betroffene Gesellschafter auch ohne besonderen Gesellschafterbeschluss eine Klage veranlassen (Anschluss BGH, Urteil vom 5. November 2024 – II ZR 85/23), wenn dem Mitgesellschafter das Stimmrecht versagt ist.
2. Mit der Eintragung der Auflösung in das Handelsregister beschränkt sich die Tätigkeit der Gesellschaft auf Liquidationsgeschäfte. Ein früher bestehendes Wettbewerbsverbot des Geschäftsführers erstreckt sich dann nicht mehr auf neue operative Vorhaben.
3. Ein Anspruch auf Nutzung einer geschützten Wortmarke durch die Gesellschaft besteht nicht, wenn die Lizenzierung nicht eindeutig nachgewiesen ist und sich auch nicht aus gesellschaftsvertraglichen Regelungen ergibt.
4. Allein die Stellung als mittelbarer GesellschafterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschafter
mittelbarer Gesellschafter
begründet weder eine Pflicht zur dauerhaften Überlassung von gewerblichen Schutzrechten noch ein Wettbewerbsverbot, sofern dies satzungsmäßig nicht ausdrücklich geregelt ist (Anschluss BGH, Urteil vom 30. November 2009 – II ZR 208/08).
Tenor
1. Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 26.02.2025, 11 O 95/24, wird zurückgewiesen.
2. Der Verfügungskläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 15.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Verfügungskläger macht Ansprüche aus einem vermeintlichen Wettbewerbsverstoß gegen den Verfügungsbeklagten geltend.Randnummer2
Der Verfügungskläger ist aufgrund eines Kauf- und Abtretungsvertrages aus dem Jahr 2023 (Anlage ASt 1) Gesellschafter der … (GmbH01) (im Folgenden nur die „Gesellschaft“) mit einem Anteil von 15 % (3.750 € von 25.000 €), deren Geschäftsführer der Verfügungsbeklagte ist. Satzungsgemäßer Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist die „Herstellung, der Vertrieb und der Handel mit Konsumgüterprodukten“. Die Gesellschaft wurde zwischenzeitlich aufgelöst; der Verfügungskläger hat gegen den Auflösungsbeschluss Anfechtungsklage erhoben. Der Verfügungsbeklagte ist zudem einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der weiteren Gesellschafterin der Gesellschaft, der … (GmbH02) (im Folgenden nur „Holding“).Randnummer3
Von 2022 bis zum Jahr 2024 veranstaltete die Gesellschaft die seit 2016 jährlich stattfindende Hanfmesse „…“ (Name01) (Ort01) (im Folgenden nur „Messe“). Die Räumlichkeiten der Messe in den Messehallen … (Ort01) hatte die Gesellschaft bis zum Jahr 2026 einschließlich gemietet. Inhaber der Wortmarke „…“ (Name01) (Ort01) ist der Verfügungsbeklagte persönlich (im Folgenden nur „Wortmarke“). Schutzbereich dieser Marke ist (u.a.) die „Organisation und Durchführung von Messen und Ausstellungen für Raucherartikel“. Der Verfügungsbeklagte erlaubte einer weiteren von ihm geführten Gesellschaft, der … (Name01) GmbH, – unter nicht bekannten Bedingungen – die Nutzung der Wortmarke. Die …(Name01) GmbH gestattete ihrerseits der Gesellschaft zumindest in den Jahren 2022 bis 2024 die Nutzung der Wortmarke zur Veranstaltung der Messe.Randnummer4
Im Jahr 2024 gründete der Verfügungsbeklagte die … (GmbH03), deren Gesellschafter und Geschäftsführer er auch ist. Die vom 19. bis 22.06.2025 geplante Messe wird nunmehr von der … (GmbH03) organisiert, insbesondere werden die Tickets von der … (GmbH03) vertrieben und die Ausstellerverträge mit ihr abgeschlossen.Randnummer5
Der Verfügungskläger hat behauptet, er habe zum Zeitpunkt des Erwerbs der Geschäftsanteile an der Gesellschaft mit dem Verfügungsbeklagten das gemeinsame Ziel verfolgt, die Messe „…“ (Name01) (Ort01) zu etablieren und das unternehmerische Potenzial der Gesellschaft bestmöglich auszuschöpfen. Zum Zwecke der Veranstaltung der Messe hätten der Verfügungsbeklagte bzw. die … (Name01) GmbH die Nutzungsrechte an der Wortmarke „…“ (Name01) (Ort01) auf unbestimmte Zeit der Gesellschaft überlassen. Die Gesellschaft sei deshalb Inhaberin einer unbefristeten Lizenz für die Wortmarke. Der Verfügungsbeklagte verstoße gegen das ihm als Geschäftsführer und (mittelbarer) Gesellschafter der Gesellschaft obliegende Wettbewerbsverbot, wenn er Tickets für die Messe über die … (GmbH03) vertreibe. Im Wege der einstweiligen Verfügung (als actio pro socio) nimmt der Verfügungskläger den Verfügungsbeklagten auf Unterlassung in Anspruch.Randnummer6
Das Landgericht hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass der Verfügungsbeklagte als Geschäftsführer zwar grundsätzlich einem Wettbewerbsverbot unterliege, dieses jedoch hier durch die gesellschaftsrechtliche TreuepflichtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
gesellschaftsrechtliche Treuepflicht
Treuepflicht
begrenzt sei. In dem Kauf- und Abtretungsvertrag werde klargestellt, dass der Verfügungsbeklagte Inhaber der Wortmarke der Messe sei und dass zwischen der Gesellschaft und dem Verfügungsbeklagten keinerlei vertragliche Beziehungen bestünden. Der Verfügungsbeklagte sei nicht verpflichtet, der Gesellschaft die Nutzung des Messenamens zu ermöglichen. Ihm könne es auch nicht generell untersagt werden, die Wortmarke wirtschaftlich zu verwerten. Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.Randnummer7
Mit der Berufung verfolgt der Verfügungskläger seine erstinstanzlichen Anträge weiter. Er wiederholt und vertieft seine erstinstanzliche Argumentation. Die einem Gesellschafter nach den Grundsätzen der actio pro socio zustehende Klagebefugnis erfasse Ansprüche gegen einen Gesellschafter-Geschäftsführer, wenn die haftungsbegründende Organpflichtverletzung zugleich die Verletzung einer mitgliedschaftlichen Pflicht des Gesellschafters begründe. Der Verfügungsbeklagte sei mittelbarer GesellschafterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschafter
mittelbarer Gesellschafter
-Geschäftsführer der Gesellschaft und unterliege als solcher gemäß § 88 Abs. 1 AktG analog einem Wettbewerbsverbot. Der Verstoß gegen dieses Verbot stelle sich als Organpflichtverletzung und Verletzung mitgliedschaftlicher Pflichten dar. Gegen das Wettbewerbsverbot habe der Verfügungsbeklagte verstoßen, indem er als Geschäftsführer für die … (GmbH03) im Rahmen der Veranstaltung der Messe tätig geworden sei. Vom Schutz des Wettbewerbsverbotes würden auch solche Geschäftsfelder erfasst, die nicht in der Satzung erwähnt seien, in denen die Gesellschaft jedoch tatsächlich tätig geworden sei. Da die Gesellschaft in den Vorjahren die Messe veranstaltet habe, sei es unschädlich, dass der satzungsgemäße Zweck die Veranstaltung von Messen nicht benenne. Der Kauf- und Abtretungsvertrag aus dem Jahr 2023 sei so auszulegen, dass der Gesellschaft die Nutzungsrechte an der Wortmarke „…“ (Name01) (Ort01) unbefristet überlassen worden seien. Insbesondere sei dem Verfügungskläger in Ziffer III.2.(1) garantiert worden, dass die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb uneingeschränkt und unverändert fortführen könne. Nachdem die Gesellschaft die Messe schon in den Jahren 2022 bis 2024 veranstaltet habe, müsse sie daher auch weiterhin die Messe veranstalten können. Dies sei aber nur dann der Fall, wenn die Gesellschaft auch die Rechte an der Wortmarke nutzen könne. Diese Rechte seien der Gesellschaft von der … (Name01) GmbH im Wege einer Unterlizenz unbefristet zur Verfügung gestellt worden.Randnummer8
Er beantragt,Randnummer9
das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 26.02.2025, 11 O 95/24, abzuändern und die Verfügungsbeklagte zu verpflichten es ab sofort zu unterlassen,Randnummer10
1. Tickets für die Hanfmesse „… “ (Name01), die vom … 2025 bis … 2025 in … (Ort01) stattfinden soll, über ein anderes Unternehmen als die … (GmbH01) (HRB … CB), …, zu vertreiben und/oder entsprechende Gelder zu vereinnahmen,Randnummer11
2. Rechnungen an die Aussteller der Hanfmesse „…“ (Name01), die vom … 2025 bis … 2025 in … (Ort01) stattfinden soll, über ein anderes Unternehmen als die … (GmbH01) (HRB … CB), …, auszustellen, ausstellen zu lassen, entsprechende Beträge einzuziehen, einziehen zu lassen oder entgegenzunehmen bzw. entgegennehmen zu lassen,Randnummer12
3. als Geschäftsführer und/oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens in Konkurrenz zur … (GmbH01) zu treten und insbesondere Messen zu organisieren, organisieren zu lassen, auszurichten, ausrichten zu lassen oder zu bewerben bzw. bewerben zu lassen, die sich mit Hanf bzw. Cannabis oder entsprechenden Nebenprodukten befassen,Randnummer13
und dem Verfügungsbeklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anzudrohen.Randnummer14
Der Verfügungsbeklagte beantragt,Randnummer15
die Berufung zurückzuweisen.Randnummer16
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Nachdem die Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Auflösung
Auflösung der Gesellschaft
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im Handelsregister eingetragen worden sei, sei der Geschäftszweck allein auf die Liquidation gerichtet, so dass auch kein Wettbewerbsverbot mehr bestehe. Die Nutzungsrechte an der Wortmarke seien der Gesellschaft jeweils nur Jahr für Jahr kostenfrei gewährt worden, nicht jedoch unbefristet.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
1.Randnummer18
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist bereits unzulässig. Dem Kläger fehlt die Befugnis, das Verfahren als Prozessstandschafter der Gesellschaft zu führen. Die vom Kläger hier geltend gemachten (vermeintlichen) Ansprüche sind solche der Gesellschaft, so dass grundsätzlich nur die Gesellschaft selbst dazu berufen ist, diese Ansprüche vor Gericht geltend zu machen. Die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise ein Gesellschafter berechtigt ist, im Wege der Gesellschafterklage (sog. actio pro socio) Ansprüche der Gesellschaft als deren Prozessstandschafter geltend zu machen, sind hier nicht gegeben. Die actio pro socio steht als subsidiäre Klagebefugnis den GmbH-Gesellschaftern zu, wenn die Gesellschaft Ansprüche gegen den Geschäftsführer oder Gesellschafter nicht geltend macht und die vom Gesetz hierzu bereitgestellten Rechtsinstrumente versagen (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2024, II ZR 85/23, Rn. 14 ff. u. 25, juris; Schmidt/Bochmann/Scholz, GmbHG, 13. Aufl., § 46 Rn. 161 m.w.N.). Bei Untätigkeit der Organe sind daher zunächst die rechtlichen Einwirkungsmöglichkeiten auszuschöpfen, die dem Gesellschafter nach dem GmbHG in diesem Fall zur Verfügung stehen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 08.04. 2010, 6 U 207/09, Rn. 32 m.w.N., juris).Randnummer19
Im vorliegenden Fall fehlt es an einem die Subsidiarität der actio pro socio überwindenden Umstand, da die Gesellschaft die geltend gemachten Ansprüche – auch gegen den Willen des Verfügungsbeklagten – ohne weiteres selbst geltend machen könnte. Insbesondere bedarf es keines Gesellschafterbeschlusses nach § 46 Nr. 8 GmbHG für die gerichtliche Inanspruchnahme des Verfügungsbeklagten. Denn in einer zweigliedrigen Gesellschaft, in der der betroffene Gesellschafter einem Stimmverbot unterliegt, bedarf es keiner Beschlussfassung über die Inanspruchnahme nach § 46 Nr. 8 GmbHG, weil diese in einer solchen Konstellation eine überflüssige Förmelei darstellt. Der verbliebene stimmberechtigte Gesellschafter einer zweigliedrigen Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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ist dann auch konsequenterweise zur Vertretung der Gesellschaft im Prozess oder Bestellung eines Prozessvertreters berechtigt, ohne dass es dazu noch der Fassung eines dahingehenden förmlichen Beschlusses durch ihn bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2024, II ZR 85/23, Rn. 17 ff., juris).Randnummer20
Der Verfügungsbeklagte unterliegt im Fall einer Beschlussfassung über seine Inanspruchnahme einem Stimmverbot nach § 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG. Zwar ist der Verfügungsbeklagte nicht unmittelbar selbst Gesellschafter der Gesellschaft. Jedoch erstreckt sich das Stimmverbot auch auf das Stimmrecht der Holding, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Verfügungsbeklagte ist, da es der Zweck des Stimmverbots nach § 47 Abs. 4 GmbHG ist, die Abstimmung von der Verfolgung eigener Interessen des Abstimmenden freizuhalten (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2024, II ZR 85/23, Rn. 20).Randnummer21
Die actio pro socio ist hier auch nicht ausnahmsweise deshalb zulässig, weil die Gesellschaft nicht über die zur Prozessführung benötigten Mittel verfügt (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.2004, II ZR 14/03). Denn nach dem vom Verfügungsbeklagten vorgelegten Kontoauszug (Anlage Ast 22) verfügte die Gesellschaft im Juni 2024 noch über ein liquides Bankguthaben von mehr als 400.000 €.Randnummer22
Nicht gefolgt werden kann schließlich der im Termin vor dem Senat ausgeführten Ansicht der Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers, wonach die Erhebung einer Klage der Gesellschaft unmittelbar durch den Minderheitsgesellschafter der gesetzlichen Struktur einer GmbH zuwider laufe und die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs daher abzulehnen sei. Nicht die Klage durch die Gesellschaft, sondern die actio pro socio bildet die Ausnahme von der gesetzlichen Struktur einer GmbH, wonach grundsätzlich die Gesellschaft als originäre Inhaberin eines Anspruchs diesen auch einklagen muss.Randnummer23
Der Verfügungskläger hätte daher sich selbst oder einen Dritten zur Vertretung der Gesellschaft im Prozess gegen den Verfügungsbeklagten bestellen und den Antrag unmittelbar im Namen der Gesellschaft geltend machen müssen, wobei auch unerheblich ist, dass das Verfahren hier auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtet ist.
2.Randnummer24
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist aber auch unbegründet, da das Wettbewerbsverbot, dem der Verfügungsbeklagte als Geschäftsführer unterliegt, jedenfalls nach dem Beschluss über die Liquidation der Gesellschaft hier nicht mehr in dem vom Verfügungskläger geltend gemachten Umfang greift und damit kein Verfügungsanspruch gegeben ist.Randnummer25
Grundsätzlich unterliegt der Geschäftsführer einer GmbH in entsprechender Anwendung des § 88 Abs. 1 AktG auch ohne Regelung im Anstellungsvertrag oder der Satzung einem Wettbewerbsverbot im Geschäftsbereich der vertretenen GmbH (allgM. vgl. Verse/Scholz, GmbHG, 13. Aufl., § 43 Rn. 186 ff. m.w.N.). Der „Geschäftszweig“ im Sinne des § 88 Abs. 1 AktG wird von der wohl h.M. dahingehend ausgelegt, dass dieser jedenfalls den satzungsgemäßen Unternehmensgegenstand aber auch – soweit darüber hinausgehend – den tatsächlich ausgeübten Geschäftsbereich erfasst (vgl. zum Streitstand Verse/Scholz a.a.O. Rn. 190 m.w.N.). Nach dieser Ansicht würde das Wettbewerbsverbot, dem der Verfügungsbeklagte als Geschäftsführer der Gesellschaft unterliegt, auch die Veranstaltung von Messen erfassen, da die Gesellschaft zumindest in den Jahren 2022 bis 2024 jeweils eine Messe veranstaltet hat. Ob das Wettbewerbsverbot – wie das Landgericht meint – einzuschränken ist, um dem Verfügungsbeklagten zu ermöglichen, die ihm unstreitig zustehende Wortmarke zu verwerten, oder ob dem Verfügungsbeklagten zumutbar ist, die Wortmarke zu verwerten, ohne zugleich Geschäftsführer eines anderen Unternehmens im Geschäftszweig der Gesellschaft zu werden, bedarf hier keiner abschließenden Klärung.Randnummer26
Denn jedenfalls ist ein Wettbewerbsverbot nach Beschluss über die Liquidation der Gesellschaft und Eintragung der Liquidation im Handelsregister auf diejenigen Geschäfte beschränkt, die zur Liquidation erforderlich sind. Mit der Auflösung tritt die Gesellschaft in das Liquidationsstadium ein, so dass sich der „Geschäftszweig“ im Sinne des § 88 Abs. 1 AktG auf die zur Liquidation nötigen Geschäfte beschränkt und der Grund für ein weiter reichendes Wettbewerbsverbot entfallen ist. Dies gilt insbesondere deshalb, weil sich die Liquidation einer Gesellschaft über mehrere Jahre hinziehen kann und der Geschäftsführer deshalb nicht an dem Wettbewerbsverbot im früheren Umfang festgehalten werden kann, ohne dass ein wirtschaftliches Interesse der Gesellschaft dafür besteht. Der Auflösungsbeschluss ist zwar vom Verfügungskläger vor dem Landgericht Cottbus angefochten worden und über die Anfechtungsklage ist noch nicht entschieden. Jedoch hat der Verfügungskläger hier weder zur Nichtigkeit noch zur Anfechtbarkeit des Auflösungsbeschlusses vorgetragen, so dass der Senat die Rechtmäßigkeit des Auflösungsbeschlusses nicht prüfen kann und auch dahingestellt bleiben kann, in welchem Umfang der Senat dazu befugt wäre (vgl. Schmidt/Bochmann/Scholz, GmbHG, 13. Aufl., § 45 Rn. 196 m.w.N.). Der Auflösungsbeschluss ist daher jedenfalls vorläufig wirksam; seine Wirksamkeit entfällt erst mit Rechtskraft des den Beschluss aufhebenden Gestaltungsurteils. Demnach muss er Senat hier von der Wirksamkeit des Auflösungsbeschlusses und damit von der Liquidation der Gesellschaft ausgehen.Randnummer27
Die Liquidation der Gesellschaft umfasst – entgegen der Ansicht des Verfügungsklägers – nicht die Durchführung der Messe im Jahr 2025. Denn die Liquidation ist gerade dadurch gekennzeichnet, dass schwebende Geschäfte beendet, und nicht fortgeführt werden. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass die Gesellschaft die Messe überhaupt veranstalten könnte. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Gesellschaft die für die Veranstaltung der Messe nötigen Rechte zur Nutzung der Wortmarke innehat. Die Behauptung einer von der … (Name01) GmbH gewährten, zeitlich unbegrenzten Lizenz hat der Verfügungskläger nicht glaubhaft gemacht. Aus dem Umstand, dass die Gesellschaft die Wortmarke in den Jahren 2022 bis 2024 genutzt hat, folgt nicht, dass sie die Nutzungsrechte auch für die Folgejahre hat. Der Kauf- und Abtretungsvertrag wurde zwischen dem Verfügungskläger und der Holding geschlossen und bindet den Verfügungsbeklagten persönlich nicht. Ungeachtet dessen lässt sich ein Nutzungsrecht der Gesellschaft in Bezug auf die Wortmarke (oder die Verpflichtung, der Gesellschaft ein solches Nutzungsrecht zu gewähren) auch sonst nicht aus dem Vertrag herleiten. Ziffer III.2.(1) des Vertrages ist schon systematisch nicht einschlägig, da der Vertrag unter Ziffer III.2.(9) eine speziellere Regelung für gewerbliche Schutzrechte enthält, in der zwar erwähnt wird, dass der Verfügungsbeklagte Inhaber der benötigten Schutzrechte ist, aus der aber ein Nutzungsrecht der Gesellschaft gerade nicht hervorgeht.
3.Randnummer28
Schließlich besteht auch kein Verfügungsanspruch mit Blick auf mitgliedschaftliche Treuepflichten oder ein Wettbewerbsverbot des Verfügungsbeklagten als (mittelbarer) Gesellschafter.Randnummer29
Den Verfügungsbeklagten können hier mitgliedschaftliche Treuepflichten allenfalls mittelbar als Gesellschafter der Holding treffen. Aus solchen mitgliedschaftlichen Treuepflichten kann jedoch eine Pflicht, der Gesellschaft die Wortmarke zur Nutzung (dauerhaft) zu überlassen, nicht abgeleitet werden. Denn dies wäre eine Verpflichtung zur Leistung einer Sacheinlage, die gemäß § 5 Abs. 4 GmbHG der notariellen Beurkundung bedarf. Zudem ist die Gesellschaft nach Ansicht des Verfügungsklägers bereits Inhaberin einer zeitlich unbegrenzten Lizenz, so dass es eines weiteren Rechtsaktes – die Ansicht als zutreffend unterstellt – gar nicht mehr bedarf.Randnummer30
Den Verfügungsbeklagten trifft auch kein Wettbewerbsverbot als Gesellschafter. Denn er ist schon nicht Gesellschafter der … (GmbH01), sondern nur der Holding. Im Übrigen unterliegt der Gesellschafter einer GmbH nicht schon von Gesetzes wegen einem Wettbewerbsverbot. Vielmehr bedarf ein solches grundsätzlich einer satzungsmäßigen Bestimmung (vgl. BGH, Urteil vom 30.11.2009, II ZR 208/08, Rn. 13; Scheller/Scholz, GmbHG, 13. Aufl. § 3 Rn. 88, juris). Hier enthält die Satzung kein solches an die Gesellschafter gerichtetes Wettbewerbsverbot. § 6 der Satzung sieht zwar die Möglichkeit der Befreiung von einem Wettbewerbsverbot auch für Gesellschafter vor; daraus lässt sich im Umkehrschluss jedoch nicht herleiten, dass ein Wettbewerbsverbot für Gesellschafter implizit vereinbart wurde. Schließlich greift ein Wettbewerbsverbot nach Liquidation der Gesellschaft auch mit Blick auf den (eingeschränkten) Geschäftsbereich nicht, wie bereits oben ausgeführt.
4.Randnummer31
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.Randnummer32
Der Streitwert ist gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen, wobei hier wegen des auf die Sicherung gerichteten Anspruchs nur ein Bruchteil des Hauptsachewerts anzusetzen ist.
Schlagworte: Gesellschafterbeschluss, zweigliedrige Gesellschaft, zweigliedrige GmbH, zweigliedrige stille Gesellschaft