zwingende Regelung in § 38 Abs. 2 GmbHG
§ 38 GmbHG, § 47 GmbHG, § 709 BGB
In der GmbH sind zwar die Wahl und die Entscheidung über die Abberufung eines Geschäftsführers körperschaftliche Akte, bei denen grundsätzlich jeder Gesellschafter auch dann zur Mitwirkung berechtigt ist, wenn es dabei um seine eigene Person geht (BGHZ 18, 205, 210). Das kann aber nicht gelten, wenn ein zum Geschäftsführer bestellter Gesellschafter aus wichtigem Grunde abberufen werden soll. Seine Mitwirkung hierbei würde dem allgemeinen Grundsatz widersprechen, daß ein Gesellschafter regelmäßig vom Stimmrecht ausgeschlossen ist, wenn gegen ihn gesellschaftsrechtlich bedeutsame Maßnahmen ergriffen werden sollen (BGHZ 34, 367, 371). In der GmbH folgt das außerdem aus § 38 Abs. 2 GmbHG. Danach kann die Befugnis der Gesellschaft, die Bestellung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grunde jederzeit zu widerrufen, durch den Gesellschaftsvertrag nicht ausgeschlossen werden. Die Vorschrift ist zwingend. Sie beruht auf dem Gedanken, daß die Gesellschaft auf die Dauer an keinen Geschäftsführer gebunden bleiben kann, der sich grobe Pflichtverletzungen zuschulden kommen läßt oder von dem sich die Unfähigkeit zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung herausstellt. Sinn und Zweck des § 38 Abs. 2 GmbHG greifen ebenso Platz, wenn die Beteiligungsverhältnisse in einer GmbH so liegen, daß das Recht der Gesellschaft, sich aus wichtigem Grunde eines Gesellschafter-Geschäftsführers zu entledigen, durch dessen Gegenstimmen vereitelt werden könnte. Auch die Mehrheitsbeteiligung kann kein Freibrief für eine pflichtwidrige oder sonst untragbare Geschäftsführung sein. Deshalb darf der betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer, wenn über seine Abberufung aus einem von den Mitgesellschaftern behaupteten wichtigen Grund Beschluß gefaßt wird, selbst nicht mitstimmen (ebenso RGZ 138, 98, 103/4; Hachenburg, 6. Aufl. Anm. 10 zu § 38, Anm. 23 zu § 47 GmbHG; Baumbach/Hueck, 11. Aufl. Anm. 2 B zu § 38 GmbHG m.w.N.). Die sich hieraus ergebende weitere Frage, welche Konsequenzen sich aus einem so zustande gekommenen Beschluß für die Ausübung der Geschäftsführungsbefugnisse in der Schwebezeit ergeben, bis der Streit gerichtlich geklärt ist, ob tatsächlich ein wichtiger Grund bestand oder nicht, braucht nach der Lage des vorliegenden Falles nicht entschieden zu werden.
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