Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 05.01.2017 – 6 U 21/14

5. Januar 2017

AktG §§ 241, 243, 249 AktG; ZPO § 256;

1. Nach ständiger Rechtsprechung sind für die Geltendmachung von Beschlussmängeln der Gesellschafterversammlung einer GmbH mangels eigenständiger Regelungen im GmbHG die aktienrechtlichen Vorschriften zur Anwendung zu bringen, soweit nicht die Besonderheiten des GmbHG eine Abweichung erfordern (BGHZ 11, 231 Rn 2, zit. nach juris; 51, 209, 210 Rn 14, zit. nach juris; BGH, B. v. 24.3.2016 – IX ZR 32/15, GmbHR 2016, 587 Rn 20, zit. nach juris). Nach aktienrechtlichen Vorschriften kommt eine Nichtigkeitsfeststellungsklage in Betracht, wenn die Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses im Raum steht. Nichtigkeit als von Anfang an bestehende Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses ist allerdings nur bei bestimmten, im Aktiengesetz abschließend aufgeführten besonders schweren Mängeln anzunehmen, etwa bei Einberufungsmängeln, Einladungsmängeln oder Beurkundungsmängeln bzw. bei Beschlüssen, die der Gesellschaft wesensfremd oder die schutzrechtswidrig sind oder die einen Verstoß gegen die guten Sitten begründen (§ 241 AktG; vgl. BGH, B. v. 24.3.2016 – IX ZR 32/15, Rn. 20 zit. nach juris). Derart gravierende Mängel macht der Kläger nicht geltend.

Gesellschafterbeschlüsse, bezüglich derer weniger gravierende Mängel geltend gemacht werden, sind, obwohl mangelbehaftet, gleichwohl zunächst rechtswirksam. Ihre Nichtigkeit lässt sich erst durch kassatorisch-gestaltendes Anfechtungsurteil herbeiführen. Um dem antragstellenden Gesellschafter einen in allen Fällen ausreichenden Rechtschutz zu gewährleisten, gilt dann, wenn ein bestimmtes – positives – Beschlussergebnis vom Versammlungsleiter festgestellt worden ist, der Beschluss ungeachtet möglicher formeller oder materieller Mängel mit diesem Ergebnis als vorläufig verbindlich, so dass er nur durch Anfechtungsklage beseitigt werden kann (BGH Z 104, 66 Rn 7, zit. nach juris). Fehlt es an einer solchen Feststellung, ist Klage nach § 256 ZPO auf Feststellung zu erheben, ein Beschluss sei nicht gefasst worden (BGH, B. v. 04.05.09 – II ZR 169/07, GmbHR 2009, 1327; BGH, B. v. 24.3.2016 – IX ZR 32/15 -, a.a.O. Rn 32, zit. nach juris).

2. Die Feststellung eines bestimmten Beschlussergebnisses setzt ein förmliches Festhalten voraus (BGH, Urt. v. 11.02.08 – II ZR 187/06, NJW-RR 2008, 706 Rn 24, zit. nach juris), durch das eine Unsicherheit in Bezug auf das Vorliegen eines wirksamen Beschlusses vermieden werden soll. Ein förmliches Festhalten liegt dann vor, wenn ein ordnungsgemäß berufener Versammlungsleiter ausdrücklich ein bestimmtes Beschlussergebnis feststellt (BGH, Urt. v. 10.04.90 – II ZR 225/88, ZIP 1989, 1261 Rn 7, zit. nach juris; Urt. v. 11.02.08 – II ZR 187/06 a.a.O.).

Fehlen Regelungen im Gesellschaftsvertrag in bezug auf die Notwendigkeit und die Modalitäten der Bestimmung eines Versammlungsleiters für die Gesellschafterversammlung, steht es den Gesellschaftern in Ausfluss ihrer Organisationshoheit frei, in der Gesellschafterversammlung auch noch nach deren Beginn spontan einen Versammlungsleiter zu bestellen (MünchenerKommentar/Liebscher, GmbHG, 2. Aufl. 2016, § 48 Rn 107). Dazu genügt ein einfacher Mehrheitsbeschluss (BGH, Beschluss vom 04.05.09 – II ZR 166/07 Rn 7, zit. nach juris).

Einer Beschlussfeststellung kommt nur dann Wirkung zu, wenn die Gesellschafterversammlung dem Versammlungsleiter auch die Befugnis erteilt hat, das Zustandekommen von Beschlüssen festzustellen (KG, B. v. 12.10.15 – 22 W 74/15, GmbHR 2016, 58). Dies ist vorliegend in zulässiger Weise zumindest konkludent erfolgt (vgl. MünchenerKommentar/Wertenbruch, a.a.O., § 47 Rn 180). Denn die Gesellschafterversammlung hat M… zum Versammlungsleiter bestimmt, nachdem zunächst Rechtsanwalt S… als Vertreter des Klägers der Versammlungsleitung und der Beschlussfeststellungskompetenz M…s ausdrücklich widersprochen hatte. Die Bestimmung M…s zum Versammlungsleiter durch Mehrheitsbeschluss ist vor diesem Hintergrund dahingehend auszulegen, dass diese zugleich die Übertragung der Beschlussfeststellungskompetenz umfasst. Mangels besonderer Anforderungen in dem Gesellschaftsvertrag war zur Beschlussfassung insoweit die einfache Mehrheit der Stimmen ausreichend.

3. Anfechtungsgegner und damit richtiger Klagegegner ist die Beklagte als Gesellschaft, für die der angefochtene Beschluss gefasst worden ist (Münchener Kommentar/Werten-bruch, a.a.O., § 47 Anh Rn 211). Die Beklagte wird im prozess durch den Geschäftsführer M… vertreten, weil der Kläger als Anfechtungskläger nicht zugleich organschaftlicher Vertreter der GmbH und Adressat der Klage sein kann. Ihm fehlt im prozess die Vertretungsbefugnis (MünchenerKommentar/Wertenbruch, a.a.O., § 47 Anh Rn. 215).

4. Anfechtungsgegner und damit richtiger Klagegegner ist die Beklagte als Gesellschaft, für die der angefochtene Beschluss gefasst worden ist (Münchener Kommentar/Wertenbruch, a.a.O., § 47 Anh Rn 211). Die Beklagte wird im prozess durch den Geschäftsführer M… vertreten, weil der Kläger als Anfechtungskläger nicht zugleich organschaftlicher Vertreter der GmbH und Adressat der Klage sein kann. Ihm fehlt im prozess die Vertretungsbefugnis (MünchenerKommentar/Wertenbruch, a.a.O., § 47 Anh Rn. 215).

5. Eine unmittelbare Anwendung des § 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG scheidet aus. Danach hat ein Gesellschafter bei einer Beschlussfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäftes ihm gegenüber betrifft, kein Stimmrecht. Diese Voraussetzungen erfüllt der angefochtene Beschluss nicht, denn der Verkauf der Tochtergesellschaften sollte nicht an den Mitgesellschafter M…, sondern an die E… AG erfolgen. Bezieht sich der Beschluss, wie vorliegend, nicht auf ein Rechtsgeschäft zwischen der Gesellschaft und einem ihrer Gesellschafter, sondern auf ein Rechtsgeschäft zwischen der Gesellschaft und einer anderen Gesellschaft, an der ihr Gesellschafter ebenfalls beteiligt ist, kommt allenfalls eine analoge Anwendung in Betracht, die voraussetzt, dass die andere Gesellschaft, wenn sie selbst Gesellschafter wäre, einem Stimmverbot unterläge (MünchenerKommentar/Drescher, a.a.O., § 47 Rn 156) Diese Voraussetzung ist vorliegend aber nicht erfüllt.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist ein Stimmverbot hier zwar nicht von vornherein ausgeschlossen. § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG kommt nicht zur Anwendung, wenn der angefochtene Beschluss entweder einen körperschaftlichen Sozialakt betrifft oder wenn es sich auf Gesellschafterebene um eine rein formale Entscheidung handelt, weil der Beschluss inhaltlich eine Maßnahme der Geschäftsführung betrifft oder wenn alle Gesellschafter gleichermaßen betroffen sind. Der Berufung ist nicht darin zu folgen, dass die Voraussetzungen eines dieser Ausnahmetatbestände erfüllt sind.

Von dem Stimmverbot ausgeschlossen sind sog. körperschaftlichen Sozialakte, also Entscheidungen über Angelegenheiten des innergesellschaftlichen Lebens, bei denen jeder Gesellschafter aufgrund seines Mitgliedsrechts zur Mitwirkung berufen und bei dem er sein Mitgliedschaftsrecht ausübt (BGH Urt. v. 09.07.1990 – II ZR 9/90, WM 1990, 1618; Urt. v. 20.12.1976 – II ZR 115/75, DB 1977, 342). Bei solchen, die inneren Angelegenheiten der Gesellschaft betreffenden Beschlüssen soll dem Gesellschafter die Mitwirkung nicht schon dann zu versagen sein, wenn der Beschlussinhalt zugleich auf seinen persönlichen Rechtskreis einwirkt (OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, Urt. v. 23.02.2012 – I-6 U 135/10, 6 U 135/10, Rn 44 zit. nach juris). Der hier von der Beschlussfassung betroffene Verkauf stellt allerdings weder ein solches, die inneren Angelegenheiten der Beklagten betreffendes Geschäft dar noch betrifft er eine Strukturänderung körperschaftsrechtlichen Charakters. Vielmehr geht es um den Verkauf von Tochtergesellschaften an ein anderes Unternehmen, mit dem die Beklagte auch nicht in einem Konzern verbunden ist. Es handelt sich mithin um ein Geschäft, wie es mit jedem beliebigen Dritten geschlossen werden könnte, und auf das § 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG zur Anwendung kommen kann.

Der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 9 betrifft entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht eine materielle Geschäftsführungsangelegenheit. Für materielle Geschäftsführungsangelegenheit kommt dem Beschluss der Gesellschafterversammlung nur formale Bedeutung zu, er erschöpft sich in der verfahrensmäßigen Erledigung des Antrags mit der Folge der Unanwendbarkeit des § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG (BGH, Urt. v. 29.03.1973 – II ZR 139/70, NJW 1973, 1039 Rn 8, zit. nach juris). Der Verkauf der vier Tochtergesellschaften an die E… AG stellt allerdings keine Geschäftsführungsangelegenheit dar. Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten enthält keine Regelungen zur Abgrenzung der Kompetenzen von Geschäftsführung und Gesellschafterversammlung, die Geschäftsführer der Beklagten handeln deshalb nach § 37 Abs. 1 GmbHG innerhalb des Rahmens, der ihnen durch die Beschlüsse der Gesellschafter vorgegeben wird. Den Gesellschaftern kommt damit ein allgemeines Weisungsrecht zu, mit der Folge, dass sie jenseits der den Geschäftsführern als unentziehbarer Kernbereich zugewiesenen gesetzlich bestimmten Aufgaben, wie z.B. der Vertretung der Gesellschaft, die Geschäftsführungsbefugnis an sich ziehen können (MünchenerKommentar/Stephan/Tieves, a.a.O, § 37 Rn. 69; Lutter Hommelhoff/Kleindiek, GmbHG, 19 Aufl.2016, § 37 Rn 12). Den Willen, die Entscheidung über den Verkauf der Tochtergesellschaften selbst zu bestimmen, haben die Gesellschafter mit Aufnahme der Entscheidung über den Geschäftsanteilsverkauf in die Tagesordnung zur Gesellschafterversammlung am 20.07.2012 zum Ausdruck gebracht, nachdem im Juni 2012 die Übertragung der Geschäftsanteile auf Geschäftsführerebene aufgrund des Widerspruches des Klägers gescheitert war. Dies war auch zulässig, weil der Verkauf von Tochtergesellschaften nicht zu dem unentziehbarem Kernbereich von Aufgaben zählt, die dem Geschäftsführer zugewiesen sind. Es kann deshalb dahinstehen, ob der Verkauf der Tochtergesellschaften überhaupt ursprünglich eine Aufgabe der Geschäftsführung war, weil, wie die Beklagte vorträgt, sie die Tochtergesellschaften lediglich im Auftrag der E… AG erworben hätte und deshalb nach Auftragsrecht verpflichtet wäre, sie dieser zu übereignen.

Der Berufung ist auch nicht darin zu folgen, dass nach der hier zu beurteilenden Konstellation ein Stimmverbot bereits infolge einer gleichmäßigen Betroffenheit der Gesellschafter ausgeschlossen wäre. Zwar kann es an einer Interessenkollision fehlen, wenn alle Gesellschafter von einer Entscheidung gleichermaßen betroffen sind, in diesem Fall sind vielmehr alle Gesellschafter stimmberechtigt (MünchenerKommentar/Drescher, a.a.O., § 47 Rn 188). Eine gleichmäßige Betroffenheit ergibt sich vorliegend allerdings nicht bereits daraus, dass der Kläger und M… sowohl an der Beklagten wie auch an der U… GmbH als Alleinaktionärin der E… AG im gleichen Verhältnis beteiligt sind. Denn der Verkauf der Tochtergesellschaften erfolgte nicht an die U… GmbH, sondern an die E… AG.

Die Voraussetzungen für ein Stimmrechtsverbot analog § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG sind jedoch nicht erfüllt.

Nicht jedes Rechtsgeschäft einer GmbH mit einer anderen Gesellschaft, an der einer ihrer Gesellschafter ebenfalls beteiligt ist, wird von dem Stimmverbot erfasst. § 47 Abs. 4 GmbHG findet über die ausdrücklich normierten Fälle hinaus nicht auf alle Fälle einer Interessenkollision oder eines Richtens in eigener Sache entsprechende Anwendung, weil im Verband typischerweise auch Sonderinteressen des Gesellschafters verfolgt werden und damit Abgrenzungsschwierigkeiten entstünden (BGHZ 56, 47 Rn 28, zit. nach juris 68, 107 Rn 11, zit nach juris). Maßgebend für die Annahme eines Stimmverbots ist, ob wegen der Beteiligung des GmbH-Gesellschafters an der Drittgesellschaft deren Befangenheit typischerweise dazu führt, dass von ihrem Gesellschafter in der GmbH ein Vorrang der Eigeninteressen als Gesellschafter der Drittgesellschaft zu erwarten ist (MünchenerKommentar/Drescher, a.a.O. § 47 Rn 198). Ein Stimmverbot liegt danach vor, wenn in der anderweitigen Beteiligung des Gesellschafters ein unternehmerisches Interesse verkörpert ist, das bei Entscheidungen über Rechtsgeschäfte mit dem fremden Unternehmen eine unbefangene Stimmabgabe in der Regel ausschließt und deshalb für die GmbH eine erhebliche Gefahr bedeutet (BGH Z 68, 107 Rn 12, zit. nach juris; BGH, Urt. v. 07.02.2012 – II ZR 230/09, DB 2012, 1098 Rn 32, zit. nach juris). Nicht maßgeblich ist dabei, ob sich der Interessenkonflikt im Einzelfall tatsächlich nachteilig auswirken würde. Das Stimmverbot gilt, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen, also auch bei einem der Gesellschaft vorteilhaften Rechtsgeschäft oder einer berechtigten Entlastung. Ziel der Regelung ist dabei der Schutz der Gesellschaft. Die interessen von Mitgesellschaftern werden lediglich reflexartig davor geschützt, dass der Mehrheitsgesellschafter die Gesellschaft über das gesellschaftsverträgliche Maß hinaus zu einseitigen Sondervorteilen nutzt, denn § 47 Abs. 4 GmbHG enthält keinen umfassenden Minderheitenschutz. Nach diesen Kriterien ist bei Abwägung aller Umstände dem Landgericht nicht darin zu folgen, dass M… vorliegend einem Stimmverbot unterlag.

Der ein Stimmverbot begründende Vorrang der Eigeninteressen eines Gesellschafters, der zugleich Gesellschafter des Vertragspartners ist, ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn der GmbH-Gesellschafter sämtliche Anteile an dem Vertragspartner der Gesellschaft innehat, so dass dieser wirtschaftlich ausschließlich als sein Unternehmen zu betrachten ist (BGHZ 56, 47 Rn. 28, zit. nach juris; BGH, Urt. v. 29.03.1973 – II ZR 139/70, NJW 1973, 1039 Rn 15, zit. nach juris). Dieser Fall liegt hier nicht vor, es fehlt an einer wirtschaftlichen und unternehmerischen Identität zwischen M… und der E… AG, denn deren Alleinaktionärin ist die U… GmbH, an der neben M… auch der Kläger Anteile hält.

Entgegen der Ansicht des Klägers führt die Mehrheitsbeteiligung M…s an der U… GmbH als Alleinaktionärin der E… AG für sich genommen noch nicht zum einem Stimmverbot in der Gesellschafterversammlung der Beklagten. Zwar kann ein Gesellschafter dann von der Abstimmung ausgeschlossen sein, wenn er die Gesellschaft, mit der das Rechtsgeschäft abgeschlossen werden soll, derart beherrscht, dass alle ihre Handlungen ausschließlich von ihm bestimmt werden (BGHZ 56, 47 Rn 30, zit. nach juris). Ob M… vorliegend, wie der Kläger vorträgt, so weitreichende Kompetenzen zukommen, kann dahinstehen. Denn allein aus einer Beherrschung der Drittgesellschaft durch den GmbH-Gesellschafter lässt sich auf eine Interessenkollision jedenfalls dann nicht schließen, wenn der Gesellschafter, wie hier, zugleich die Mehrheit der Geschäftsanteile in der GmbH besitzt, in deren Gesellschafterversammlung die Abstimmung vorgenommen werden soll. Denn in einem solchen Fall ist nicht gewiss, in welcher Gesellschaft der Gesellschafter seine interessen mehr verfolgt (MünchenerKommentar/Drescher, § 47 Rn. 199). Auch ein Abgleich der Beteiligungsquote an beiden Gesellschaften lässt hinreichende Rückschlüsse auf einen Interessenschwerpunkt M…s nicht zu, weil er sowohl an der Beklagten wie auch an der Alleinaktionärin der E… AG jeweils in gleichem Umfang, nämlich mit 51 % der Geschäftsanteile, beteiligt ist.

Dem Kläger ist auch nicht darin beizutreten, dass sich aus dem Aufbau der Unternehmensgruppe, in die die E… AG eingebunden ist, in Verbindung mit den personellen Verflechtungen in der Person M…s auf ein besonderes unternehmerisches Interesse M…s an der E… AG schließen lässt, welches dasjenige an der Beklagten in einem Maße übersteigt, dass ein Stimmrechtsverbot begründet sein könnte. Zwar kann auch eine knappe Mehrheit an der Beteiligung verbunden mit weiteren Einflussmöglichkeiten zu einem Stimmverbot führen. Dem Kläger ist auch zuzugeben, dass M… in erheblichem Umfang auf die Geschäfte der E… AG Einfluss nehmen kann. Er ist einzelvertretungsberechtigter Vorstandsvorsitzender und ihm steht ein Vetorecht gegenüber den Entscheidungen seiner beiden Mitvorstände zu. Es kommt dabei nicht darauf an, ob deren Entscheidungskompetenz, wie der Kläger vorträgt, faktisch dadurch gegenüber M… beeinträchtigt ist, dass sie der AG nicht durch eine eigene Beteiligung verbunden sind, während M… zugleich Mehrheitsgesellschafter der Alleinaktionärin U… GmbH ist. Denn M…s Befugnisse als Vorstand werden auch von Hauptversammlung und Aufsichtsrat nicht maßgeblich begrenzt: Als Vorstand hat M… zwar die von der Hauptversammlung beschlossenen Maßnahmen auszuführen (§ 83 Abs. 2 AktG), die Beschlüsse der Hauptversammlung kann er allerdings als Mehrheitsgesellschafter der Alleinaktionärin inhaltlich maßgeblich festlegen. Den Kontrollbefugnissen des Aufsichtsrats nach § 90 AktG steht der bestimmende Einfluss M…s als Mehrheitsgesellschafter der Alleinaktionärin auf die Hauptversammlung entgegen, die den Aufsichtsrat wählt und abberuft (§§ 101, 103 AktG). Zwar war dem Kläger in einer Vereinbarung aus dem Jahr 2012 nachgelassen, zwei Aufsichtsräte zu bestimmen, allerdings verfügt der Aufsichtsrat der E… AG über 6 Mitglieder, so dass M… mit der Bestimmung der übrigen vier Mitglieder immer noch über die nach § 103 Abs. 1 Satz 2 AktG erforderliche Mehrheit zur Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern verfügt.

Zu einem Stimmverbot führten solche Einflussmöglichkeiten allerdings nur dann, wenn sie den Schluss auf ein besonderes unternehmerisches Interesse M…s an der E… zuließen, was etwa dann anzunehmen wäre, wenn M… aufgrund der Beherrschung bei der E… AG eher einen Zugriff auf die Tochtergesellschaften hat, als dies in der Beklagten der Fall gewesen wäre (vgl. MünchenerKommentar/Drescher, a.a.O., § 47 Rn 200). Davon ist auch unter Berücksichtigung der besonderen Konstellation vorliegend nicht auszugehen. Vielmehr ist dieser Zugriff M…s eher gegeben, solange die Beklagte die Geschäftsanteile der Tochtergesellschaften hält. Denn M… kann als Mehrheitsgesellschafter und einzelvertretungsberechtigter, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer der Beklagten, mit der Mehrheit seiner Stimmen die Willensbildung der Beklagten unmittelbar bestimmen und die gefassten Beschlüsse als Geschäftsführer ausführen, während er als Mehrheitsgesellschafter der U… GmbH lediglich deren Geschäftsführung zur Abstimmung in der Hauptversammlung der E… AG anweisen kann und er als Vorstand der E… AG der Kontrolle des Aufsichtsrates unterliegt. Auch der Zugriff auf einen etwaigen Gewinn aus Geschäften der Tochtergesellschaften ist in M…s Stellung als GmbH-Gesellschafter eher zu realisieren, denn als an der Dividende der Alleinaktionärin beteiligter Mehrheitsgesellschafter.

Dem Landgericht ist auch nicht darin beizutreten, dass der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 9 infolge eines Stimmrechtsmissbrauchs M…s anfechtbar ist. Zwar kann eine Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung wegen Verstoßes gegen die Treuepflicht als unwirksam gewertet werden mit der Folge, dass sie bei der Feststellung des BeschlussergebnissesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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nicht mitzuzählen ist (MünchenerKommentar/Drescher, a.a.O., § 47 Rn. 260). Entgegen der Ansicht des Klägers war M… allerdings nicht aufgrund gesellschaftsrechtlicher Treuepflicht verpflichtet, gegen die Beschlussvorlage zu stimmen.

Aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht kann sich die Pflicht zu einem bestimmten Abstimmungsverhalten ergeben. Denn bei der GmbH erschöpft sich die Treuepflicht nicht in einer Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme, sondern kann auch dazu verpflichten, das Interesse der Gesellschaft positiv zu fördern und damit in einem bestimmen Sinn abzustimmen. Diese Grenze ist aber nicht schon dann erreicht, wenn eine bestimmte Stimmabgabe sinnvoll erscheint. Das Gericht darf einen Beschluss nicht deshalb beanstanden, weil er unzweckmäßig oder nicht im Interesse der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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zu sein scheint. Denn ein Gesellschafter ist in der Ausübung seines Stimmrechts grundsätzlich frei, es besteht keine Rechtspflicht zur Zustimmung zu Maßnahmen der Geschäftsführung oder zu Maßnahmen, die die Mitgesellschafter für sinnvoll erachten. Die Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Maßnahme ist Aufgabe der Gesellschafter. Sie müssen es grundsätzlich hinnehmen, dass eine Maßnahme beschlossen wird, auch wenn einer von ihnen nach eigener Beurteilung der Dinge nicht zuzustimmen zu können glaubt, oder auch wenn ihnen die zur Beschlussfassung abgegebene Begründung falsch erscheint (BGH, Urt. v. 4.10.76 – II ZR 204/74, DB 1977, 85 Rn 7, zit. nach juris). Eine Beschränkung der Stimmrechtsausübungsfreiheit kommt deshalb nur im Ausnahmefall in Frage, wenn der Gesellschaftszweck objektiv eine bestimmte Maßnahme zwingend gebietet, also die zu beschließende Maßnahme zur Erhaltung des Geschaffenen oder zur Vermeidung von erheblichen Verlusten dringend geboten und dem Gesellschafter die Zustimmung zumutbar ist. Eine Pflicht zur Abstimmung in einem bestimmten Sinn besteht danach nur, wenn zur Verfolgung der Interessen der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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keine andere Stimmabgabe denkbar ist, andernfalls sichere schwere Nachteile entstehen, und die eigenen interessen des Gesellschafters dahinter zurückstehen müssen (BGH, Urt. v. 12.04.2016 – II ZR 275/14, GmbHR 2016, 759 f. ).

Dass eine Ablehnung des Verkauf der vier Tochtergesellschaften zum Nennwert zum Zwecke der Erhaltung wesentlicher Werte, die die Gesellschafter geschaffen hatten oder zur Vermeidung erheblicher Verluste, die die Gesellschaft bzw. die Gesellschafter erleiden könnten, objektiv unabweisbar erforderlich war, hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht hinreichend dargetan. Ob der Kläger im Umkehrschluss, wie die Beklagte meint, aufgrund gesellschaftsrechtlicher Treuepflicht verpflichtet gewesen wäre, für den Verkauf zu stimmen, um die bei den Tochtergesellschaften liegenden Projektrechte realisieren zu können, nachdem die Beklagte die Tochtergesellschaften lediglich auf Geheiß bzw. im Auftrag der E… AG gegründet erworben hatte, bedarf keiner Entscheidung.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die M… vorgeworfene Treuepflichtverletzung.

Für die Überprüfung des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 9 im Wege der Beschlussmängelklage gelten die allgemeinen Regeln über die Darlegungs- und Beweislast (MünchenerKommentar/Wertenbruch, § 47 Anh Rn 262). Nach diesen hat auch bei Beschlussmängelklagen jede Partei die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, welche die Norm voraussetzt, aus der sie die für sie günstige Rechtsfolge ableitet. Entgegen der Ansicht des Klägers greift ein Ausnahmetatbestand vorliegend nicht ein. Denn abweichend von dem dargelegten Grundsatz befindet sich die Gesellschaft in der Darlegungs- und Beweislast etwa im Hinblick auf positive Zulässigkeitsvoraussetzungen bzw. sachliche Wirksamkeitsvoraussetzungen des angefochtenen Beschlusses bzw. im Hinblick auf Gründe, die einen angefochtene Gesellschafterbeschluss, der ausnahmsweise einer besonderen Rechtfertigung bedarf, rechtfertigen können (OLG Stuttgart, Urt. v. 19.12.2012 – 14 U 10/12 –, GmbHR 2013, 414 Rn. 45, zit. nach juris). Dem Landgericht ist nicht darin zu folgen, dass dieser Ausnahmetatbestand hier gegeben ist. Der Verkauf von Geschäftsanteilen einer Tochtergesellschaft an sich ist ebensowenig rechtfertigungsbedürftig, wie die Veräußerung von Geschäftsanteilen zum Nennwert. Es gibt auch keinen Erfahrungssatz, dass Beteiligungen regelmäßig zu einem Vielfachen des Nennwerts verkauft werden. Vielmehr beruft sich der Kläger auf eine Ausnahme, nämlich auf eine Verpflichtung des Mitgesellschafters M… aufgrund gesellschaftsrechtlicher Treuepflicht in bestimmter Weise abzustimmen. Ihm obliegt deshalb auch die Darlegungslast für die eine solche Verpflichtung begründenden Tatsachen.

Die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen rechtfertigen nicht die Feststellung, dass die Beschlussvorlage zu Tagesordnungspunkt 9 eine unternehmerisch unvertretbare und gesellschaftsschädliche Maßnahme darstellt, zu der zuzustimmen einen Verstoß gegen die gesellschaftsrechtlicher Treuepflicht bedeutete. Der Kläger stützt sein Anfechtungsbegehren auf die Behauptung, der Verkauf der vier Tochtergesellschaften sei treuwidrig, weil ihr Wert den nach dem Nennwert bestimmten Kaufpreis um ein Vielfaches übersteige. Er hat insoweit allerdings allein Angaben zum Wert der W… getätigt, hinsichtlich der E…-e… Sp.z o.o., der E…-G… Sp. z o.o. und der E…-W… Sp. z o.o. fehlt es an jeglicher Darlegung, aus der sich Rückschlüsse auf einen vom Nennwert abweichenden Wert der Geschäftsanteile ziehen ließen. Auch hinsichtlich der W… ist nicht hinreichend dargetan, dass eine solche Diskrepanz besteht. Maßgebend für die Beurteilung ist insoweit der tatsächliche Wert der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 20.07.2012 und nicht die subjektive Vorstellung der abstimmenden Gesellschafter. Denn für die Beurteilung der Treuwidrigkeit eines Abstimmungsverhaltens ist darauf abzustellen, ob die zu beschließende Maßnahme aus objektiven Gründen im Interesse der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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im Interesse der Gesellschaft
unabweisbar zu unterlassen ist (vgl. BGH, Urt. v. 12.04.2016 – II ZR 275/14, GmbHR 2016, 759 f.). Der Kläger begründet seine Annahme, der Wert der W… betrage ein Vielfaches ihres Nennwerts unter Bezugnahme auf das Protokoll der erweiterten Vorstandssitzung der E… AG vom 05.06.2102 (Anl. K 15), in dem u.a. der Plan zum Verkauf des Netzanschlusses für 9 Mio € vorgestellt wird, hilfsweise auf die von der Beklagten vorgelegte Email der Fa. D… Energy vom 03.04.12 (Anl. JKN 14), die eine Preisvorstellung von ca. 1,1 Mio € für den Netzanschluss enthält. Dass diese Dokumente hinreichende Rückschlüsse auf den tatsächlichen Wert der W… zulassen, hat die Beklagte mit beachtlichen Argumenten in Zweifel gezogen, denen der Kläger nicht hinreichend entgegengetreten ist. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Kaufpreisvorstellungen überhaupt Rückschlüsse auf den Wert der Geschäftsanteile zulassen. Denn zu einem Verkauf der Netzanschlusskonzession ist es – unstreitig – letztlich nicht gekommen, weder zu dem von der E… AG angedachten noch zu dem von der D… Energy gebotenen Preis, der zudem in einem lediglich indikativen, nicht bindenden Angebot enthalten war. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die W… lediglich über eine Netzanschlusskonzession verfügte, also über ein Anwartschaftsrecht auf einen Netzanschluss, nicht jedoch über den Netzanschluss selbst, dessen Realisierung die Zahlung einer Netzanschlussgebühr in der Größenordnung von 1,39 Mio € voraussetzte. Dass die D… Energy, wie der Kläger behauptet, diese Kosten zusätzlich zu dem – indikativ – angebotenen Kaufpreis tragen wollte, lässt sich den vorliegenden Dokumenten nicht entnehmen. Das Angebot der D… Energy ist nach seinem gesamten Inhalt offensichtlich auch so zu verstehen, dass diese Gesellschaft an dem Erwerb des gesamten Projekts „S… Wind Farm … „ interessiert war, auf eine solche Anlagen-Einspeisungs-Leistung sich die bislang bestehenden Netzanschlussrechte der W… aber – unstreitig – nicht belaufen. Nach den unwidersprochenen Ausführungen des Geschäftsführers M… in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestehen Netzanschlussrechte derzeit nicht für eine Anlagenleistung in der genannten Höhe. Ob vor diesem Hintergrund die Netzanschlusskonzession als solche überhaupt werthaltig ist und wenn ja, in welcher Höhe, hat der Kläger nicht dargelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Parteien zudem übereinstimmend bekundet, dass der Wert der Netzanschlusskonzession nicht absolut festzulegen, sondern von den jeweiligen politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen abhängig sei, die als derzeit schlecht zu beurteilen seien. Zu diesen Rahmenbedingungen im Jahr 2012 und ihren Auswirkungen auf den für die W… zu erzielenden Kaufpreis hat der Kläger ebenfalls nicht vorgetragen. Bei der Beurteilung, ob der Verkauf der W… zum Nennwert als unternehmerisch unvertretbar anzusehen wäre, ist zudem in Rechnung zu stellen, dass der Kläger die Darstellung der Beklagten, sie selbst habe über die Kosten für den Erwerb der Geschäftsanteile der Tochtergesellschaften hinaus keine finanziellen, sich positiv auf das Vermögen der Töchter auswirkenden Aufwendungen getragen, nicht in Zweifel gezogen hat. Er ist auch dem Vortrag der Beklagten, dass vielmehr die E… AG sämtliche in Zusammenhang mit allen vier Tochtergesellschaften entstandenen Kosten übernommen hat, nicht ausreichend entgegengetreten. Zu diesen Kosten zählen Rechtsanwaltskosten aus dem Zeitraum Februar 2009 bis November 2012 in Höhe von 216.734,13 € ( Anl. JKN 11), die die E… AG beglichen hat. Der Kläger kann diese Übernahme der Kosten nicht einfach bestreiten, denn er hat diese Kosten zumindest teilweise, wie sich aus der Anlage JKN 10 ergibt, zur Bezahlung an die E… AG weitergeleitet. Ebenso kann er das Bestehen entsprechender Rechtsverfolgungskosten nicht einfach bestreiten, denn infolge seiner Geschäftsführertätigkeit für die W… muss er jedenfalls bis zum seinem Ausscheiden aus diesem Amt am 02.10.2010 Kenntnisse über Rechtsstreitigkeiten und damit verbundene Rechtsanwaltskosten und deren Übernahme durch die E… AG haben. Schließlich kann bei der vorstehenden Bewertung nicht gänzlich außer Betracht bleiben, dass der Geschäftsanteilsverkauf innerhalb des dem Kläger und M… gemeinsam zuzurechnenden Firmengeflechts vorgenommen worden ist. Zwar ist die einen Stimmrechtsmissbrauch begründende Geschäftsschädlichkeit grundsätzlich bezogen auf die einzelne Gesellschaft zu ermitteln. Letztlich handelt es sich allerdings um eine Bewertung auf der Grundlage von Treu und Glauben, weshalb die vom Kläger und M… gemeinschaftlich geschaffene Firmenkonstruktion insgesamt sowie die wirtschaftlichen Hintergründe nicht außer Betracht bleiben können. Auch insoweit ist der Kläger dem Vortrag der Beklagten nicht ausreichend entgegengetreten. Er hat insbesondere nicht substantiiert in Zweifel gezogen, dass der Verkauf der Gesellschaften der Zusammenführung der Projektrechte in einer Gesellschaft, der E… AG, dient, in der auch seiner Darstellung nach das operative Geschäft der Gruppe gebündelt ist.

Die den Kläger treffende Darlegungs- und Beweislast ist entgegen seiner Ansicht nicht dadurch gemildert, dass die Beklagte verpflichtet wäre, zu dem Marktwert der Geschäftsanteile der Tochtergesellschaften, insbesondere der W…, eingehend vorzutragen. Grundsätzlich ist keine Partei verpflichtet, dem Gegner die für den Prozesssieg benötigten Informationen zu verschaffen. Nur im Ausnahmefall ist es einem Prozessgegner, der im Gegensatz zu dem Darlegungspflichtigen die wesentlichen Tatsachen kennt, im Rahmen seiner Erklärungslast nach § 138 Abs. 2 ZPO zuzumuten, dem Beweispflichtigen eine prozessordnungsgemäße Darlegung durch nähere Angaben über die zu seinem Wahrnehmungsbereich gehörenden Verhältnisse zu ermöglichen (Zöller/Greger, a.a.O., Rn 34 vor § 284). Eine solche sekundäre Darlegungslast des Anspruchsgegners setzt voraus, dass der Anspruchsteller außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs steht und den Sachverhalt von sich aus nicht ermitteln kann, während dem Anspruchsgegner die erforderliche tatsächliche Aufklärung ohne weiteres möglich und auch zuzumuten ist. Zudem muss der Vortrag des Beweispflichtigen greifbare Anhaltspunkte für seine Behauptung liefern (BGH, Urt. v. 13.06.2012 – I ZR 87/11, NJW 2012, 3774 Rn 17, zit. nach juris Urt. v. 19.02.2014 – I ZR 230/12, NJW 2014, 3033 Rn 14, zit. nach juris). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, denn der Kläger steht bereits nicht außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs, kann deshalb den Sachverhalt auch von sich aus ermitteln und bedarf für die Durchsetzung seiner Rechte des ergänzenden Vortrags der Beklagten nicht. Denn der Kläger war zum Zeitpunkt der Fassung des angefochtenen Beschlusses sowohl mit den auf Verkäufer- wie auch auf Erwerberseite handelnden Gesellschaften verbunden. Zu diesem Zeitpunkt war er Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten, der Verkäuferin, sowie stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der E… AG, der Erwerberin, sowie Geschäftsführer und Mitgesellschafter ihrer Alleinaktionärin. Bereits als Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten standen und stehen dem Kläger noch heute hinreichende Informationsmöglichkeiten zur Verfügung. Er musste deshalb ausreichende Kenntnisse über den Wert der Tochtergesellschaften zum Zeitpunkt ihres Verkaufes haben bzw. war in der Lage, sich diese selbst zu beschaffen. Ob sich der Kläger, was er bestreitet, diese Informationen zugleich im Rahmen seiner Ämter als Aufsichtsrat auf Seiten der Käuferin beschaffen konnte, bedarf keiner Entscheidung. Als Geschäftsführer der Beklagten war der Kläger bereits mit der Entscheidung über den Verkauf der Geschäftsanteile an den Tochtergesellschaften befasst – er hat auf Geschäftsführerebene dem Verkauf durch M… widersprochen, bevor die Entscheidung zum Gegenstand der Gesellschafterversammlung gemacht worden ist. Bereits zu diesem Zeitpunkt hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass der Verkauf zum Nennwert nicht adäquat sei. Die zur Begründung dieser Auffassung notwendigen Informationen vermochte sich der Kläger als Geschäftsführer auch selbst zu beschaffen. Denn als (Mit-)Geschäftsführer der Beklagten nimmt der Kläger teil an der organschaftlichen Allzuständigkeit der Geschäftsführung für alle Angelegenheiten der GmbH, dieser Allzuständigkeit korrespondieren entsprechende Informationsrechte, zumal der Kläger alleinvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist. Zu den Angelegenheiten der Beklagten zählt auch die Veräußerung der Geschäftsanteile an den Tochtergesellschaften, denn auch der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen sind Aufgabe der Geschäftsführung (MünchnerKommentar/Stephan/Tieves, a.a.O., § 37 Rn 15). Gründe, die den Kläger an der Beschaffung der erforderlichen Information in der Vergangenheit gehindert haben oder heute noch hindern, sind weder erkennbar noch vorgetragen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass innerhalb der Geschäftsführung der Beklagten eine Ressortaufteilung festgelegt worden wäre, die dem Kläger den Zugriff auf den hier betroffenen Geschäftsbereich erschweren könnte. Auch eine solche Ressortaufteilung stünde letztlich einer eigenen Information des Klägers nicht im Wege, denn im Verhältnis der Geschäftsführer untereinander gilt der Grundsatz, dass jeder Geschäftsführer in Angelegenheiten der Gesellschaft alles wissen darf (MünchenerKommentar/Stephan/Tieves, a.a.O., § 37 Rn 83). Zudem standen und stehen dem Kläger als Gesellschafter der Beklagten nach § 51a GmbHG Auskunftsrechte gegenüber der Beklagten zu, die sich – für die Zeit ihrer Zugehörigkeit zur Beklagten – auch auf die Tochtergesellschaften als verbundene Unternehmen i.S.d. § 15 ff. AktG erstrecken. Soweit er die Auffassung vertritt, die ihm seitens der Beklagten auf seine Anfrage vom 01.03.2016 (Anl. BE 8) unter dem 10.03.2016 erteilte Auskunft (Anl. BE 9) sei – vor allem im Hinblick auf die unter Ziffer 5 erbetene Auskunft über den geschätzten Marktwert der Tochtergesellschaften – unzureichend, verändert dies die Darlegungslast nicht zulasten der Beklagten. Denn ihm standen weitere Möglichkeiten offen, die erbetenen Informationen zu erlagen, die er nicht genutzt hat. Insbesondere hat er nicht um eine gerichtliche Entscheidung über das Auskunftsrecht nach § 51 b GmbHG ersucht. Ein solcher Antrag wäre jedenfalls dann zulässig, wenn der Kläger objektive Gründe dargelegt hätte, die ihn daran hinderten, trotz seiner Stellung als Gesellschafter-Geschäftsführer der Beklagten die notwendigen Informationen zur Ermittlung des Marktwerts der Tochtergesellschaft zu erhalten (vgl. OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
, Beschluss vom 21.12.2005 – 31 Wx 080/05, DB 2006, 328 Rn 10, zit. nach juris). Dass solche Gründe bestehen, ist nicht erkennbar.

Dem Beweisantritt des Klägers im Schriftsatz vom 30.03.2016 (Bl. 647), ein Sachverständigengutachten einzuholen zum Beweis für die Tatsache, dass der tatsächliche Wert der Geschäftsanteile der Tochtergesellschaften zum Zeitpunkt des Beschlusses vom 20.07.2012 sowie zum Zeitpunkt der Veräußerung am 30.10.2013 über deren Nennwerten gelegen hat, war nicht nachzugehen. Es fehlt für die Einholung eines Sachverständigengutachtens an hinreichenden Anknüpfungstatsachen, das Beweisangebot stellt sich deshalb als unzulässiger Ausforschungsbeweis dar. Selbst wenn der Sachverständige diese Behauptung des Klägers bestätigte, wären die Voraussetzungen für die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Stimmabgabe nicht dargetan, insbesondere wäre nicht ersichtlich, ob der Gesellschaftszweck der Beklagten eine Ablehnung der Beschlussvorlage zwingend erforderte.

Schlagworte: Abberufung des Versammlungsleiters, Anfechtungsfrist, Anfechtungsklage, Beschlussfeststellungskompetenz, Beschlussfeststellungskompetenz bei jeweils hälftiger Beteiligung, Bestellung eines Versammlungsleiters, Bindungswirkung des Beschlusses, durch Versammlungsleiter, Einschränkung der Vertretungsbefugnis, Einschränkungen der Kompetenz der Geschäftsführer, Erweiterung der Vertretungsbefugnis, Feststellung des Beschlussergebnisses, Feststellung des Beschlussergebnisses und Verkündung, Feststellungskompetenz, Förmliche Beschlussfeststellung, Gesellschaftsrechtliche Stimmverbote, Gesetzliche Stimmverbote, gesetzliche Vertretungsregelung, GmbH als Prozesspartei, Kein Stimmverbot bei körperschaftlichen Sozialakten, Nichtigkeitsfeststellungsklage/Nichtigkeitsklage, Parteien im Rechtsstreit, Rechtsfolgen bei Verstoß gegen Stimmverbot, Stimmverbot auch bei körperschaftlichen Sozialakten, Stimmverbot des Versammlungsleiters, Stimmverbot für betroffenen Gesellschafter, Stimmverbote, Verhältnis von Feststellungs- Nichtigkeits- und Anfechtungsklage, Versammlungsleiter, Versammlungsleiter laut Satzung, Vertretung bei Rechtsstreit mit Geschäftsführern, Vertretung durch Geschäftsführer, Vertretung im Rechtsstreit mit den Gesellschaftern, Vertretungsbefugnis, Vorläufig verbindliche Feststellungen der Beschlussergebnisse durch Versammlungsleitung, Wahl des Versammlungsleiters, Wegfall oder Verhinderung der zur Vertretung berechtigten Person

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OLG Stuttgart, Urteil vom 19.12.2012 – 14 U 10/12

19. Dezember 2012

GmbHG §§ 34, 38 – Einziehung von Geschäftsanteilen I wichtiger Grund zur Abberufung eines der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer I verfahrensrechtliche Voraussetzungen von Beschlussanfechtungsklagen

1. Eine Beschlussmängelklage ist im GmbH-Recht grundsätzlich gegen die Gesellschaft zu richten (h. M., vgl. z. B. Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., Anh zu § 47 Rn. 32, 77, Zöllner, in: Baumbach/Hueck, Anh § 47 Rn. 163; Liebscher, in: Sudhoff, GmbHG & Co. KG, 6. Aufl., § 17 Rn. 6). Das gilt auch innerhalb einer GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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hinsichtlich von Beschlüssen der Komplementär-GmbH (Liebscher, in: Sudhoff, GmbHG & Co. KG, 6. Aufl., § 17 Rn. 1 ff.). Die entsprechende Heranziehung der aktienrechtlichen Vorschriften bei der GmbH entspricht ständiger Rechtsprechung und h. L., sofern ein festgestellter Gesellschafterbeschluss angegriffen ist (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 706 – Tz. 22). Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführung vertreten (vgl. etwa BGH, GmbHR 1992, 299 f. sowie Zöllner, in: Baumbach/Hueck, Anh § 47 Rn. 165).

2. Ist ein Beschlussergebnis in der Gesellschafterversammlung verbindlich festgestellt worden, bedarf es grundsätzlich der Erhebung einer Anfechtungsklage und ist diese jedenfalls statthaft (vgl. etwa BGH, NJW-RR 2008, 706 – Tz. 22 ff.; OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Frankfurt
, NZG 2003, 40; Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., Anh § 47 Rn. 118). Insbesondere ist die Beschlussmängelklage in Analogie zu den aktienrechtlichen Vorschriften der richtige Rechtsbehelf, wenn sich der Gesellschafter gegen einen auf § 34 GmbHG gestützten Einziehungsbeschluss (dazu nur Großkommentar zum GmbHG/Ulmer, 1. Aufl., § 34 Rn. 46 f.; entsprechendes gilt, wenn der Gesellschafter gegen einen Ausschließungsbeschluss vorgeht, s. BGH, NJW-RR 1991, 1249 – Tz. 4) oder aber gegen seine Abberufung als Geschäftsführer wendet (s. nur Stephan/Tieves, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 38 Rn. 115). Insbesondere ist gegen einen Beschluss über die Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund unter Ausschluss des Betroffenen vom Stimmrecht stets – auch in der Zweipersonen-GmbH bei hälftiger Beteiligung oder unter Umständen wie im Streitfall – die beschlussrechtliche Anfechtungsklage eröffnet (vgl. Stephan/Tieves, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 38 Rn. 115 ff.; Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 38 Rn. 35, 56; Großkommentar zum GmbHG/Paefgen, 1. Aufl., § 38 Rn. 86); vorausgesetzt ist lediglich – wie sonst auch – eine förmliche Beschlussfeststellung (vgl. Stephan/Tieves, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 38 Rn. 119; Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 38 Rn. 39 ff.).

3. Haben die Gesellschafter einer Person „einvernehmlich“ die „Sitzungsleitung und Protokollierung“ übertragen und hat diese Person unwidersprochen die angegriffenen Beschlüsse festgestellt, erfüllt dies – unabhängig von den im Einzelnen bestehenden Meinungsverschiedenheiten über die genauen Anforderungen (zu ihnen etwa Stephan/Tieves, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 38 Rn. 119 mit Fn. 266 und 267)  – jedenfalls die Anforderungen an eine verbindliche Beschlussfeststellung (vgl. etwa Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., Anh § 47 Rn. 120; Großkommentar zum GmbHG/Paefgen, 1. Aufl., § 38 Rn. 90; geringere Anforderungen an die verbindliche Beschlussfeststellung stellen wohl BGH, NJW-RR 2008, 706 – Tz. 22 ff. sowie BGH, NZG 2009, 1309 – Tz. 7), zumal schon die Aufnahme in das inhaltlich eindeutige Protokoll genügen könnte (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 706 – Tz. 24 f. sowie Stephan/Tieves, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 38 Rn. 120). Dass es sich bei dieser Person um einen gesellschaftsfremden Dritten handelt, stand einer Bestellung als Versammlungsleiter nicht entgegen (vgl. etwa Werner, GmbHR 2006, 127, 128).

4. Ein Gesellschafter ist zur Erhebung einer Beschlussmängelklage befugt; die GmbH kann sich nicht auf den Verlust der Gesellschafterstellung durch Einziehung berufen, da sich gegen diese die Klage gerade richtet (vgl. Großkommentar zum GmbHG/Raiser, 1. Aufl., Anh. § 47 Rn. 168, 174).

5. Ein Einziehungsbeschluss ist gerichtlich voll überprüfbar (BGH, GmbHR 1978, 132; Westermann, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 34 Rn. 20), und zwar jedenfalls im Wege der kassatorischen Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage (Westermann, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 34 Rn. 20, 42, 48), sofern eine verbindliche Feststellung erfolgt ist.

6. Eine gesellschaftsvertragliche Einziehungsklausel, wonach die  Einziehung beschlossen werden kann, wenn ein Wichtiger Grund in der Person des Gesellschafters vorliegt, der nach allgemeinen Regeln zu dessen Ausschließung aus der GmbH berechtigen würde (s. zur Möglichkeit der Ausschließung eines Gesellschafters aus der GmbH auch ohne statutarische Grundlage etwa Seibt, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., Anhang § 34 Rn. 25 m. w. N.) ist hinreichend bestimmt (vgl. BGH, GmbHR 1978, 131, 132; Westermann, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 34 Rn. 16).

7. In der Einziehung ist zugleich die Ausschließung des Gesellschafters aus der GmbH enthalten, eines vorausgegangenen Ausschließungsverfahrens bedarf es nicht (vgl. BGH, GmbHR 1978, 131 f.; Westermann, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 34 Rn. 3).

8. Fehlt es an dem von der Satzung für die Zwangseinziehung geforderten wichtigen Grund, ist der Einziehungsbeschluss zwar nicht nichtig, doch anfechtbar (Westermann, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 34 Rn. 48).

9. Anerkannt ist für die GmbH ein Ausschließungsrecht, wenn der Gesellschafter aus einem in seiner Person liegenden Grund für die Gesellschaft untragbar geworden ist (s. etwa MüKo-GmbHG/Strohn, 1. Aufl., § 34 Rn. 103 mit Nachweis von Rechtsprechung und Literatur in Fn. 494 und 495). Erforderlich ist ein in der Person oder dem Verhalten des auszuschließenden Gesellschafters liegender Wichtiger Grund (MüKo-GmbHG/Strohn, 1. Aufl., § 34 Rn. 108, 123; s. BGH, NJW 1995, 1358 – Tz. 15 zur zwangsweisen Einziehung nach § 34 GmbHG; s. ferner BGH, GmbHR 1997, 131, 132). Er liegt vor, wenn ein Verbleiben des Gesellschafters in der Gesellschaft die gedeihliche Fortführung des Unternehmens in Frage stellen würde oder wenn aus sonstigen Gründen die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit ihm für die übrigen Gesellschafter unzumutbar ist (MüKo-GmbHG/Strohn, 1. Aufl., § 34 Rn. 123 m. w. N. in Fn. 569).

10. Die Feststellung eines wichtigen Ausschließungsgrundes setzt immer eine Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände voraus (MüKo-GmbHG/Strohn, 1. Aufl., § 34 Rn. 124 m. w. N. in Fn. 584; Hueck/Fastrich, in: Baumbach/Hopt, GmbHG, 19. Aufl., § 34 Anh Rn. 3); hier wie bei der zwangsweisen Einziehung nach § 34 GmbHG bedarf es einer umfassenden Prüfung aller Umstände des Einzelfalls und einer Gesamtabwägung der beteiligten interessen sowie des Verhaltens der übrigen Gesellschafter (s. BGH, NJW 1995, 1358 – Tz. 15). Mehrere Vorwürfe, die jeweils für sich allein die Voraussetzungen des wichtigen Grundes nicht erfüllen, können in ihrer Gesamtheit dafür genügen (MüKo-GmbHG/Strohn, 1. Aufl., § 34 Rn. 124).

11. Bei der Beurteilung der Ausschließung eines GmbH-Gesellschafters ist auf die Wertungsgesichtspunkte zurückzugreifen, die für die Ausschließung eines Personengesellschafters nach § 140 Abs. 1 HGB gelten, soweit sich aus der körperschaftlichen Struktur der GmbH nichts Gegenteiliges ergibt (MüKo-GmbHG/Strohn, 1. Aufl., § 34 Rn. 123 m. w. N. in Fn. 573 sowie Rn. 129). Insbesondere spielt die Einbindung der GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin in eine GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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eine Rolle bei der Beurteilung eines Ausschließungsgrundes; wird ein Kommanditist, der gleichzeitig Gesellschafter der GmbH ist, aus wichtigem Grund aus der KG ausgeschlossen, rechtfertigt das in der Regel auch seine Ausschließung aus der GmbH (MüKo-GmbHG/Strohn, 1. Aufl., § 34 Rn. 124 m. w. N. in Fn. 592; Rowedder/Bergmann, in: Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 4. Aufl., § 34 Rn. 73). Zudem ist eine Ausschließung in aller Regel dann gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen für eine zwangsweise Einziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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aus wichtigem Grund vorliegen (MüKo-GmbHG/Strohn, 1. Aufl., § 34 Rn. 129).

12. Ein Wichtiger Grund kann insbesondere in dem Verhalten eines Gesellschafters liegen (MüKo-GmbHG/Strohn, 1. Aufl., § 34 Rn. 123). Zu den wichtigen Gründen für eine Ausschließung zählen auch erhebliche Verstöße gegen den Gesellschaftsvertrag, etwa die Verletzung der gesellschaftsvertraglich vorgegebenen Zuständigkeitsordnung, ferner eine schwere Verletzung der Informationspflicht, auch ein unberechtigter Entzug liquider Mittel der Gesellschaft oder aber ein Verstoß gegen ein gesellschaftsvertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot in eigennütziger Weise (eine Konkurrenztätigkeit des Gesellschafters allein genügt nicht, s. MüKo-GmbHG/Strohn, 1. Aufl., § 34 Rn. 130); entsprechendes gilt für andere Handlungen, durch die der Gesellschaft bewusst und unberechtigt Schaden zugefügt wird (MüKo-GmbHG/Strohn, 1. Aufl., § 34 Rn. 128).

13. Ein tief greifendes Zerwürfnis zwischen den Gesellschaftern, verbunden mit einer Zerstörung ihres Vertrauensverhältnisses, rechtfertigt nicht als solches eine Ausschließung, ist vielmehr nur dann ein Ausschließungsgrund, wenn es überwiegend von dem auszuschließenden Gesellschafter verursacht worden ist und in der Person der anderen Gesellschafter nicht ebenfalls zu einem Ausschließungsgrund führt (BGH, NJW-RR 1991, 1249 – Tz. 13 m. w. N.; MüKo-GmbHG/Strohn, 1. Aufl., § 34 Rn. 123 und 128 m. w. N. in Fn. 624).

14. Verschulden des auszuschließenden GesellschaftersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Verschulden des auszuschließenden Gesellschafters
ist nicht erforderlich, liegt es vor, kann es aber für einen Ausschließungsgrund sprechen, während umgekehrt das Fehlen einer Schuld der Annahme eines wichtigen Grundes entgegenstehen kann (MüKo-GmbHG/Strohn, 1. Aufl., § 34 Rn. 123).

15. Auch Umstände, die nicht den Anlass für die Ausschließung betreffen, können bei der Gewichtung dieses Anlasses eine Rolle spielen, so etwa die Dauer der Zugehörigkeit des Gesellschafters zu der Gesellschaft, sein bisheriges Verhalten in der Gesellschaft, seine Verdienste um die Gesellschaft und das von ihr betriebene Unternehmen sowie die Art, wie der Gesellschaftsanteil erworben worden ist und wie die anderen Gesellschafter ihre Anteile erworben haben (MüKo-GmbHG/Strohn, 1. Aufl., § 34 Rn. 124; vgl. im Zusammenhang mit einer Zwangseinziehung OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Düsseldorf
, GmbHR 2000, 1050, 1056). Bei der Beurteilung eines Ausschließungsgrundes ist auch zu berücksichtigen, ob die GmbH personalistisch strukturiert oder mehr kapitalistisch ausgestaltet ist, im letzteren Fall spielen persönlich Eigenschaften eines Gesellschafters und das allgemeine Vertrauensverhältnis der Gesellschafter untereinander eine geringere Rolle (MüKo-GmbHG/Strohn, 1. Aufl., § 34 Rn. 124).

16. Ein Verhalten des Gesellschafters, das eine Ausschließung gerechtfertigt hätte, kann anders zu beurteilen sein, wenn die Mitgesellschafter daran längere Zeit keinen Anstoß genommen, sondern mit dem betroffenen Gesellschafter weiter vorbehaltlos zusammengearbeitet haben (MüKo-GmbHG/Strohn, 1. Aufl., § 34 Rn. 123 m. w. N. in Fn. 579).

17. Allgemein ist bei der Beurteilung, ob ein wichtiger Ausschließungsgrund vorliegt, auch das Verhalten der anderen Gesellschafter zu berücksichtigen; liegen auch bei ihnen Umstände vor, die eine Ausschließung rechtfertigen, ist die Ausschließung nur des einen Gesellschafters unzulässig (näher MüKo-GmbHG/Strohn, 1. Aufl., § 34 Rn. 124 m. w. N. in Fn. 586; s. dementsprechend zur zwangsweisen Einziehung nach § 34 GmbHG BGH, NJW 1995, 1358 – Tz. 15). Bei einem Mitverschulden anderer GesellschafterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Mitverschulden anderer Gesellschafter
ist entscheidend, ob der auszuschließende Gesellschafter die zu der Ausschließung führende Situation überwiegend verschuldet hat (MüKo-GmbHG/Strohn, 1. Aufl., § 34 Rn. 124).

18. Auch wenn die anderen Gesellschafter durch ihr Verhalten nicht schon die Voraussetzungen eines Ausschließungsgrundes gesetzt haben, kann dieses Verhalten geeignet sein, die Umstände, aufgrund derer die Ausschließung des einen Gesellschafters betrieben wird, in einem milderen Licht erscheinen zu lassen, so dass sie eine Ausschließung nicht mehr rechtfertigen (MüKo-GmbHG/Strohn, 1. Aufl., § 34 Rn. 124; dementsprechend zur zwangsweisen Einziehung nach § 34 GmbHG BGH, NJW 1995, 1358 – Tz. 15 m. w. N.; s. auch BGH, GmbHR 1990, 162, 163). Bei OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, GmbHR 2000, 1050, 1056 heißt es – im Hinblick auf eine Zwangseinziehung – in diesem Zusammenhang: „Dabei fällt vorliegend ins Gewicht, dass die Pflichtverletzungen vor dem Hintergrund massiver Streitigkeiten unter den Gesellschaftern, also in einer Situation begangen worden waren, in der es erfahrungsgemäß zu Überreaktionen und Unbedachtsamkeiten kommen kann. Das entschuldigt die Verfehlungen nicht, lässt sie jedoch in einem milderen Licht erscheinen.“

19. Ein Gesellschafterwechsel steht der Berücksichtigung des Verhaltens anderer Gesellschafter nicht notwendig entgegen; insbesondere wenn das Fehlverhalten eines Altgesellschafters wegen des mitwirkenden Verursachungsbeitrags eines ausgeschiedenen Gesellschafters eine Ausschließung vor diesem Ausscheiden nicht gerechtfertigt hätte, kann sich daran durch den Mitgliederwechsel nichts ändern (MüKo-GmbHG/Strohn, 1. Aufl., § 34 Rn. 132 m. w. N. in Fn. 647; vgl. auch BGH, GmbHR 1990, 162, 164).

20. Auch der Mehrheitsgesellschafter kann ausgeschlossen werden (MüKo-GmbHG/Strohn, 1. Aufl., § 34 Rn. 104).

21. In der Zweipersonen-GmbH ist die Ausschließung eines der beiden Gesellschafter grundsätzlich ebenfalls möglich (MüKo-GmbHG/Strohn, 1. Aufl., § 34 Rn. 131 m. w. N. in Fn. 639). Gerade hier kommt es in besonderem Maße auf gegenseitiges Vertrauen der Gesellschafter an, ist dieses verloren gegangen, kann eine Fortsetzung der Zusammenarbeit schnell unzumutbar werden; bei der Entscheidung, ob einer der beiden Gesellschafter ausgeschlossen werden kann und der andere das Unternehmen alleine fortführen darf, ist jedoch besonders sorgfältig das Verhalten beider Gesellschafter in den Blick zu nehmen und gegeneinander abzuwägen; liegen bei beiden Gesellschaftern wichtige Gründe für eine Ausschließung vor, kann keiner von beiden ausgeschlossen werden, es bleibt dann nur der Weg, sich entweder auszusöhnen oder die Gesellschaft aufzulösen (MüKo-GmbHG/Strohn, 1. Aufl., § 34 Rn. 131; vgl. auch Großkommentar zum GmbHG/Ulmer, 1. Aufl., Anh. § 34 Rn. 15). Demgegenüber steht ein gesellschaftswidriges Verhalten des die Ausschließung des anderen betreibenden Gesellschafters, das seinerseits keinen wichtigen Grund zur Ausschließung darstellt, der betriebenen Ausschließung nicht von vornherein entgegen (vgl. etwa BGHZ 80, 346 – Tz. 24; Hueck/Fastrich, in: Baumbach/Hopt, GmbHG, 19. Aufl., § 34 Anh Rn. 4).

22. Die Ausschließung ist ultima ratio, also nur dann möglich, wenn das damit angestrebte Ziel nicht auf andere, weniger einschneidende Weise erreicht werden kann (MüKo-GmbHG/Strohn, 1. Aufl., § 34 Rn. 109, 136). Insbesondere kann die Beschränkung auf die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers als Geschäftsführer in Betracht kommen (MüKo-GmbHG/Strohn, 1. Aufl., § 34 Rn. 136). Die für die Gesellschaft wesentlich einschneidendere Auflösung soll allerdings gegenüber der Ausschließung subsidiär sein (näher MüKo-GmbHG/Strohn, 1. Aufl., § 34 Rn. 114, 136).

23. Für die Überprüfung des Einziehungsbeschlusses der Gesellschaft im Wege der Beschlussmängelklage gelten zwar die allgemeinen Regeln über die Darlegungs- und Beweislast in solchen Verfahren (so etwa Großkommentar zum GmbHG/Ulmer, 1. Aufl., § 34 Rn. 46). Nach diesen hat auch bei Beschlussmängelklagen jede Partei die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, welche die Norm voraussetzt, aus der sie die für sie günstige Rechtsfolge ableitet (s. nur etwa Großkommentar zum GmbHG/Raiser, 1. Aufl., Anh. § 47 Rn. 244; vgl. auch Würthwein, in: Spindler/Stilz, AktG, § 243 Rn. 264). Allerdings befindet sich im Rahmen der materiellen Inhaltskontrolle von Gesellschafterbeschlüssen die Gesellschaft in der Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich positiver Zulässigkeitsvoraussetzungen bzw. sachlicher Wirksamkeitsvoraussetzungen des angefochtenen Beschlusses, hat also die Gesellschaft, bedarf der angefochtene Gesellschafterbeschluss einer besonderen Rechtfertigung, die Rechtfertigungsgründe darzulegen und die entsprechenden Tatsachen notfalls zu beweisen (s. hierzu Großkommentar zum GmbHG/Raiser, 1. Aufl., Anh. § 47 Rn. 249; Lutter, ZGR 1979, 401, 412 ff. sowie ZHR 153 [1989], 446, 470; Timm, ZGR 1987, 403, 412 f.; vgl. auch Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 243 Rn. 64). Die Rechtsprechung hat diese Auffassung bisher wohl nicht ausdrücklich übernommen, dass sie in der Sache von ihr abwiche, ist indes nicht ersichtlich (s. etwa Großkommentar zum GmbHG/Raiser, 1. Aufl., Anh. § 47 Rn. 249; Timm, ZGR 1987, 403, 412 f.). Der Senat hält diese Auffassung für richtig und schließt sich ihr an.

24. An eine „Notgeschäftsführungsmaßnahme“, bei der die Einholung der Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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dem Geschäftsführer angesichts der Eilbedürftigkeit nicht möglich ist, sind strenge Voraussetzungen zu stellen (vgl. etwa Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 114 Rn. 34).

25. Ein Geschäftsführer hat auch bei alleiniger Ressortzuständigkeit die weiteren Geschäftsführer zeitnah, umfassend und zutreffend zu informieren (vgl. etwa Großkommentar zum GmbHG/Paefgen, 1. Aufl., § 35 Rn. 108).

26. Nach der Rechtsprechung und h. M. (etwa BGH, NZG 2009, 707 – Tz. 28 ff.; BGH, NZG 2010, 1022 – Tz. 13; Stephan/Tieves, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 38 Rn. 77 ff.; K. Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 46 Rn. 76) ist der Gesellschafter-Geschäftsführer von der Beschlussfassung über seine Abberufung aus wichtigem GrundBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Abberufung aus wichtigem Grund
allerdings sogar unabhängig davon ausgeschlossen, ob sich später herausstellt, dass der wichtige Grund, auf den der Beschluss gestützt war, tatsächlich vorlag oder nicht, wobei indes unstreitig ist, dass es in der Zweipersonen-GmbH bei hälftiger Beteiligung auch für die Frage, ob der Betroffene vom Stimmrecht ausgeschlossen ist, allein auf die materielle Rechtslage, also insbesondere auf die Frage ankommt, ob tatsächlich ein Wichtiger Grund vorlag (s. etwa OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG München
, Beschl. v. 18.10.2010 – 7 U 3343/10 – Tz. 10; Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 38 Rn. 57; Kleindiek, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., § 38 Rn. 31). Gegenauffassungen in der Literatur machen hingegen – mit Unterschieden in den Details – den Stimmrechtsausschluss stets davon abhängig, dass tatsächlich ein Wichtiger Grund vorliegt (hierzu etwa Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 38 Rn. 34 ff.; Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 38 Rn. 45 ff.; Großkommentar zum GmbHG/Paefgen, 1. Aufl., § 38 Rn. 86; zusammenfassend – jedoch diese Ansätze ablehnend – Stephan/Tieves, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 38 Rn. 79).

27. Ein Wichtiger Grund für die Abberufung liegt vor, wenn das Verbleiben des Geschäftsführers für die GmbH unzumutbar geworden ist, was eine Abwägung der betroffenen interessen aufgrund aller Umstände des Einzelfalls verlangt (s. etwa Stephan/Tieves, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 38 Rn. 82). Allerdings entscheidet sich die Frage, ob ein Wichtiger Grund für die Abberufung als Geschäftsführer gegeben war und damit die dagegen gerichtete Beschlussmängelklage begründet ist oder nicht, nach grundlegend anderen rechtlichen Kriterien, als sie insbesondere bei der Einziehung von GeschäftsanteilenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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sowie der Ausschließung eines Gesellschafters aus der GmbH aus wichtigem Grund anzulegen sind; im letzteren Fall gelten strengere Maßstäbe als bei der Abberufung eines Geschäftsführers, der die Gesellschaft als Organ vertritt und deshalb vom Vertrauen der Gesellschafter getragen sein muss (s. nur etwa OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Düsseldorf
, GmbHR 2000, 1050, 1056). Dementsprechend liegt ein Wichtiger Grund zur Abberufung jedes von mehreren Geschäftsführern bereits in dem Umstand, dass diese untereinander so zerstritten sind, dass eine Zusammenarbeit zwischen ihnen nicht mehr möglich ist, soweit der jeweils Abzuberufende durch sein – nicht notwendigerweise schuldhaftes – Verhalten zu dem Zerwürfnis beigetragen hat, wobei es für die Beurteilung, ob zwischen Geschäftsführern ein unheilbares Zerwürfnis eingetreten ist, nicht entscheidend auf ein etwaiges Verschulden der beteiligten Geschäftsführer, sondern vielmehr darauf ankommt, ob unter den gegebenen Umständen eine gedeihliche Zusammenarbeit noch zu erwarten ist (vgl. BGH, GmbHR 1992, 299, 300 f.; ferner z. B. BGH, GmbHR 2009, 434, 435 m. A. Werner, GmbHR 2009, 435, 436 f.; ebenso etwa Stephan/Tieves, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 38 Rn. 88, 98 [„Zerrüttung“]); es ist auch nicht entscheidend, wessen Verschuldensanteil überwiegt (s. etwa OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
, Urt. v. 22.07.2010 – 23 U 4147/09 – Tz. 35 f.), auf die Verursachens- und Verschuldensbeiträge kommt es vielmehr nicht an (s. OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
, Urt. v. 22.07.2010 – 23 U 4147/09 – Tz. 35; Stephan/Tieves, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 38 Rn. 88; tendenziell anders aber wohl etwa Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 38 Rn. 13). Im Falle dauerhaften Streits zwischen Geschäftsführern, der ein gedeihliches Zusammenwirken gefährdet oder gar ausschließt, im Falle unbehebbarer Verfeindung muss nicht der überwiegend schuldige Geschäftsführer, sondern es kann derjenige abberufen werden, auf dessen Mitwirkung weniger Wert gelegt wird (Stephan/Tieves, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 38 Rn. 98; Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 38 Rn. 13). Streitig ist allerdings, ob auch ein Geschäftsführer aus wichtigem Grund abberufen werden kann, der zu dem Streit nichts beigetragen hat (bejahend Stephan/Tieves, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 38 Rn. 88 m. N. zum Streitstand in Fn. 177).

28. Die hier zur Entscheidung der Frage, ob die Abberufung des Klägers von einem wichtigen Grund gedeckt war, angelegten Maßstäbe gelten nach der Rechtsprechung uneingeschränkt auch für die Zweipersonen-GmbH; gerade für sie hat sie insbesondere BGH, GmbHR 2009, 434, 435 formuliert (vgl. auch OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG München
, Urt. v. 22.07.2010 – 23 U 4147/09 – Tz. 35 f.; Stephan/Tieves, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 38 Rn. 94). Die abweichende Auffassung, die hier besondere Regeln, einen engeren Maßstab an den wichtigen Grund für die Abberufung anlegen möchte (etwa Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 38 Rn. 16; vgl. auch Senat, Urt. v. 26.10.2005 – 14 U 50/05 – Tz. 18 m. w. N.; w. N. ferner bei Stephan/Tieves, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 38 Rn. 94 in Fn. 186), befindet sich zumindest seit BGH, GmbHR 2009, 434 nicht mehr im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und überzeugt auch in der Sache nicht (ebenso Stephan/Tieves, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 38 Rn. 94). Insbesondere rechtfertigt also auch in der Zweipersonen-GmbH die beschriebene „Zerrüttung“ die Abberufung, was sogar dazu führen kann, dass aufgrund des wechselseitigen Stimmverbots letztlich beide Gesellschafter-Geschäftsführer abberufen werden (vgl. BGH, GmbHR 2009, 434, 435) und was immer noch besser ist, als die Gerichte zum Schiedsrichter über das Gewicht der wechselseitig erhobenen Vorwürfe zu machen (so Stephan/Tieves, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 38 Rn. 94 m. N. zu abweichenden Stimmen in Fn. 189).

29. Der Streitwert einer gegen die Einziehung eines GmbH-Anteils gerichteten Klage entspricht – wie der einer Beschlussanfechtungsklage gegen eine Ausschließung aus einer GmbH (vgl. Kurpat, in: Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 2588; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rn. 16 „Ausschluss“) – dem Verkehrswert dieses Anteils (s. etwa BGH, DStR 2001, 1086, 1087 und die Anm. Goette, DStR 2001, 1088; BGH, Beschl. v. 08.12.2008 – II ZR 39/08 – DStR 2009, 339).

30. Der Streitwert einer gegen die Abberufung als Geschäftsführer einer GmbH gerichteten Klage richtet sich nach dem Interesse desjenigen, dessen Abberufung in Frage steht, weiterhin Geschäftsführer der GmbH zu sein und damit die Lenkungs- und Leitungsmacht in der Hand zu behalten, und nach dem gegenläufigen Interesse der beklagten Partei, den Abberufenen von der Geschäftsführung fernzuhalten (s. BGH, Beschl. v. 28.05.1990 – II ZR 245/89 – Tz. 1; v. 22.05.1995 – II ZR 247/94 – Tz. 3; v. 02.03.2009 – II ZR 59/08 – Tz. 3). Die Abberufung als Geschäftsführer stellt jedenfalls keinen schwerer wiegenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen dar als seine Ausschließung als Gesellschafter bzw. die Einziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einziehung
Einziehung des Geschäftsanteils
Geschäftsanteils
; insofern kann der wirtschaftliche Wert des betreffenden Geschäftsanteils grundsätzlich als geeignetes Kriterium für eine Obergrenze der Wertbemessung auch bei der Klage gegen die Abberufung als Geschäftsführer herangezogen werden (s. BGH, Beschl. v. 02.03.2009 – II ZR 59/08 – Tz. 4; v. 28.06.2011 – II ZR 127/10).

Leitsatz

1. Zu den Voraussetzungen einer Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen bzw. einer Ausschließung eines GmbH-Gesellschafters aus wichtigem Grund.

2. Ein Wichtiger Grund zur Abberufung eines der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH liegt bereits in dem Umstand, dass diese untereinander so zerstritten sind, dass eine Zusammenarbeit zwischen ihnen nicht mehr möglich ist, jedenfalls soweit der jeweils Abzuberufende durch sein – nicht notwendigerweise schuldhaftes – Verhalten zu dem Zerwürfnis beigetragen hat, wobei es auf das Verhältnis der jeweiligen Verursachens- und Verschuldensbeiträge zueinander nicht entscheidend ankommt. Diese Maßstäbe gelten auch in der zweigliedrigen GmbH mit zwei Gesellschafter-Geschäftsführern.

3. Zu den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen einschlägiger Beschlussanfechtungsklagen.

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 07.02.2012 – 5 O 77/09 KfH – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beschluss der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 07.09.2009, durch welche die Geschäftsanteile des Klägers an der Beklagten aus wichtigem Grund eingezogen wurden, wird für nichtig erklärt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger ¾, die Beklagte trägt ¼.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung jeweils abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie jeweils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungs- und des erstinstanzlichen Verfahrens: Bis 80.000,00 €.

Gründe

A.

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage dagegen, dass er durch Gesellschafterbeschlüsse vom 07.09.2009 aus wichtigem Grund als Geschäftsführer der Beklagten, der X Verwaltungsgesellschaft mbH, abberufen worden ist und seine Geschäftsanteile an der Beklagten aus wichtigem Grund eingezogen wurden.

Der Kläger und die Beklagten Ziff. 3 bis 9 des vor dem Senat geführten und ebenfalls mit heutigem Tag abgeschlossenen Parallelverfahrens zu 14 U 11/12 sind bzw. waren zum Zeitpunkt der Beschlussfassung Kommanditisten der … Y GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
GmbH
GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
(im Folgenden: KG), insbesondere der Kläger mit einem Kommanditanteil von 68,755 % sowie die Kommanditistin E. M. mit einem Kommanditanteil von 25,5 %, wobei sich die übrigen Kommanditanteile auf die Beklagten Ziff. 3 bis 6 sowie 8 und 9 des vor dem Senat geführten Parallelverfahrens zu 14 U 11/12 verteilten. Komplementärin ohne Kommanditanteil sowie geschäftsführende Gesellschafterin der KG war und ist die Beklagte. Jedenfalls bis zum 07.09.2009 waren einzelvertretungsberechtigte Gesellschafter der Beklagten Frau E. M. sowie der Kläger.

Nachdem es seit etwa der Jahresmitte bzw. der zweiten Jahreshälfte 2008 zu sich im Laufe der Zeit intensivierenden Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen insbesondere zwischen dem Kläger einerseits sowie andererseits der Mitgeschäftsführerin E. M. und deren Ehemann, dem jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten, dem zumindest bis Januar 2009 von der KG steuerberatendes Mandat erteilt war, gekommen war, wurde am 13.08.2009 eine außerordentlichen Gesellschafterversammlung der KG abgehalten, an der alle Kommanditisten außer dem Kläger, der anwaltlich vertreten war, persönlich teilnahmen, ferner der jetzige Prozessbevollmächtigte der Beklagten. In dieser Gesellschafterversammlung diskutierten die Gesellschafter eingehend über die zwischen den Geschäftsführer-Gesellschaftern, also dem Kläger und Frau M., im Laufe der Zeit aufgetretenen Streitpunkte, wobei sowohl der Ausschluss des Klägers als auch derjenige der Frau M. aus der KG im Raum standen und erörtert wurden. Ohne dass darüber entschieden worden wäre, vertagten sich die Gesellschafter auf den 07.09.2009. In der an diesem Tag durchgeführten außerordentlichen Gesellschafterversammlung der KG, die in der gleichen personellen Zusammensetzung durchgeführt wurde und in der der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Sitzungsleitung und Protokollierung übernahm, fassten die Gesellschafter unter Ausschluss des Klägers vom Stimmrecht wegen Befangenheit mit den Stimmen aller übrigen Gesellschafter insbesondere zu Top 2 den Beschluss, den Kläger aus wichtigem Grund aus der KG auszuschließen sowie zu Top 3 den Beschluss, ihm Hausverbot für die Geschäftsräumlichkeiten aufzuerlegen und die Rückgabe diverser Gegenstände aufzugeben.

Im unmittelbaren Anschluss an diese Versammlung und noch am 07.09.2009 fand eine außerordentliche Gesellschafterversammlung der Beklagten statt, an der Frau E. M. und ferner der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, der die Sitzungsleitung und Protokollierung übernahm, teilnahmen sowie der Kläger anwaltlich vertreten war. In dieser Versammlung fasste die Gesellschafterin E. M. unter Ausschluss des Klägers vom Stimmrecht wegen Befangenheit zu Top 1 den Beschluss, den Kläger aus wichtigem Grund als Geschäftsführer der Beklagten abzuberufen, ferner zu Top 2 den Beschluss, die Geschäftsanteile des Klägers an der Beklagten aus wichtigem Grund einzuziehen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage. Er hält die gefassten Beschlüsse für nichtig bzw. rechtswidrig. Zu ihrer Rechtfertigung führt die Beklagte diverse Umstände an, in denen sie ein gesellschaftsvertrags- und treuwidriges Verhalten des Klägers erblickt. Insbesondere hält sie dem Kläger vor, dass er am 12.12.2008 einen Vertrag über die Bereitstellung eines neuen, für deren Geschäftstätigkeit erforderlichen Servers für die KG schloss, darüber jedoch die Mitgeschäftsführerin bis zu einer am 22./23.01.2009 durchgeführten Gesellschafterversammlung nicht zutreffend informierte. Zudem stützt sich die Beklagte auf den Umstand, dass der Kläger, nachdem es insbesondere im Februar 2009 zu Meinungsverschiedenheiten mit der Mitgeschäftsführerin M. über veranlasste Zahlungen gekommen war, ein neues Bankkonto bei der Sparkasse B eröffnete, auf das er allein Zugriff hatte und über das er Zahlungsverkehr für die KG abwickelte, ohne die Mitgeschäftsführerin M. darüber zu informieren. Schließlich steht im Zentrum der diversen Vorhaltungen insbesondere der Umstand, dass der Kläger die Mitgeschäftsführerin M. in etwa ab Februar 2009 vom Informationsfluss innerhalb der KG abschnitt, indem er den Mitgesellschafter in der KG F. veranlasste, den Zugang der Frau M. zum EDV-System der KG zu sperren, wobei ihr der Mitgesellschafter F. bewusst wahrheitswidrig mitteilte, es handle sich um technische Probleme, die auch bei Kunden der KG aufgetreten seien. Im Übrigen streiten die Parteien um die Frage, wer die Verantwortung trägt für im Jahr 2009 unstreitig zu spät vorgenommene Umsatzsteuervoranmeldungen für die KG, ferner über diverse weitere Vorwürfe, die die Beklagte dem Kläger gegenüber erhebt.

Zur Sachdarstellung im Übrigen verweist der Senat auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, im Übrigen auf den Akteninhalt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil ein Wichtiger Grund sowohl für die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer wie für die Einziehung seiner Geschäftsanteile an der Beklagten vorgelegen habe und diese gefassten Beschlüsse damit rechtmäßig gewesen seien. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird verwiesen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, wobei er die Klage objektiv erweitert um den Antrag festzustellen, dass der Kläger weiterhin Gesellschafter der Beklagten ist.

Die Berufung rügt in rechtlicher Hinsicht insbesondere, das Landgericht habe die Anforderungen an die Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen aus wichtigem Grund verkannt und diese rechtsfehlerhaft denen gleichgesetzt, unter denen ein Geschäftsführer einer GmbH aus wichtigem Grund abberufen werden könne. Das Landgericht habe die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Einziehung aus wichtigem Grund erforderliche Gesamtabwägung versäumt und deshalb diverse, zugunsten des Klägers ins Gewicht fallende Umstände bei seiner Entscheidung darüber, wie im Übrigen auch bei seiner Entscheidung über die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer, die die Berufung ebenfalls bekämpft, nicht oder nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die erforderliche Abwägung eingestellt. Insbesondere seien das Verhalten der den Ausschluss des Klägers aus der KG betreibenden Mitgesellschafter in der KG sowie die Verdienste des Klägers um das Unternehmen unberücksichtigt geblieben und habe das Landgericht verkannt, dass Abberufung bzw. Einziehung nur als ultima ratio in Betracht kämen. Hinsichtlich der Anschaffung des Servers für die KG sei insbesondere zu berücksichtigen, dass für diese dringender betrieblicher Bedarf bestanden habe und alle Mitgesellschafter damit einverstanden gewesen seien. Das Konto bei der Sparkasse B habe der Kläger im Namen der KG eröffnet und von dort erforderlichen Zahlungsverkehr bestritten; er habe der Mitgeschäftsführerin M. die Eröffnung des Kontos verheimlicht, weil diese zuvor eigene Forderungen sowie Ansprüche ihres Ehemannes gegen die KG eigenmächtig durch Überweisungen vom bis dahin bestehenden Geschäftskonto der KG veranlasst habe, was ebenfalls zugunsten des Klägers in Rechnung zu stellen sei.

Der Kläger beantragt (Bl. 459),

das Urteil des Landgerichts abzuändern und

1. festzustellen, dass die Beschlüsse der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 7. September 2009, durch welche der Kläger als Geschäftsführer der Gesellschaft aus wichtigem Grund abberufen wurde sowie dessen Geschäftsanteile an der X Verwaltungsgesellschaft mbH aus wichtigem Grund eingezogen wurden, nichtig sind, hilfsweise sie für nichtig zu erklären;

2. festzustellen, dass der Kläger weiterhin Gesellschafter der … Y Verwaltungsgesellschaft mbH, W, ist.

Die Beklagte beantragt (Bl. 508),

die Berufung zurückzuweisen.

Sie vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das Urteil des Landgerichts.

Wegen des Berufungsvorbringens im Einzelnen verweist der Senat auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze.

Im Termin vor dem Senat am 21.11.2012 hat der Kläger den Klagantrag Ziff. 2 zurückgenommen, dieser Zurücknahme der Klage hat die Beklagte zugestimmt.

Der Senat hat die Akten des vor ihm ebenfalls anhängigen und mit Urteil vom heutigen Tag abgeschlossenen Parallelverfahrens 14 U 11/12 beigezogen und zum Gegenstand der Verhandlung gemacht. Beigezogen und zum Gegenstand der Verhandlung gemacht hat der Senat ferner die Akten des einstweiligen Verfügungsverfahrens des LG Hechingen zu 5 O 54/09 KfH.

B.

Die Berufung hat teilweise Erfolg. Im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat das Landgericht die Anfechtungsklage, soweit sich diese gegen den in der Gesellschafterversammlung der beklagten X Verwaltungsgesellschaft mbH vom 07.09.2009 zu Top 1 gefassten Beschluss richtet, den Kläger als Geschäftsführer der Beklagten aus wichtigem Grund abzuberufen. Begründet ist die Anfechtungsklage entgegen der Auffassung des Landgerichts hingegen, soweit sich der Kläger mit ihr gegen den in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 07.09.2009 zu Top 2 gefassten Beschluss wendet, seine Geschäftsanteile an der Beklagten aus wichtigem Grund einzuziehen.

I.

Die Berufung des Klägers gegen das ihm am 10.02.2012 (Bl. 443 b) zugestellte Urteil des Landgerichts ist am 08.03.2012 eingelegt (Bl. 445 f.) und am 07.05.2012 (Bl. 458 ff.) begründet worden, nachdem die Frist zur Berufungsbegründung auf den am 15.03.2012 eingegangenen Antrag des Klägers (Bl. 449) mit Verfügung vom 15.03.2012 (Bl. 451) bis 10.05.2012 verlängert worden war. Einlegung und Begründung der Berufung erfolgten damit jeweils unter Einhaltung der maßgebenden Fristen (§§ 517, 520 Abs. 2 ZPO). Die Berufung des Klägers ist auch im Übrigen zulässig. Nachdem bereits in erster Instanz eine kassatorische Beschlussanfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage in Analogie zu aktienrechtlichen Vorschriften – gerichtet gegen den in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 07.09.2009 zu Top 1 gefassten Beschluss, den Kläger als Geschäftsführer der Beklagten aus wichtigem Grund abzuberufen, sowie gegen den in dieser Gesellschafterversammlung zu Top 2 gefassten Beschluss, die Geschäftsanteile des Klägers an der Beklagten aus wichtigem Grund einzuziehen – erhoben war, verfolgt der Kläger diese Klage mit dem in der Berufungsinstanz zu Ziff. 1 gestellten Antrag weiter. Die in diesem zweitinstanzlich gestellten Antrag verwendete Formulierung entspricht nun verbreiteter Antragspraxis bei der kassatorischen Beschlussanfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage (s. etwa Großkommentar zum GmbHG/Raiser, 1. Aufl., Anh. § 47 Rn. 216, 240). In der Abänderung gegenüber dem in erster Instanz gestellten Antrag liegt keine sachliche Antragsänderung. Anlass zu näherer Erörterung der Zulässigkeit der Berufung im Hinblick auf das Erfordernis, dass mit ihr die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer erstrebt werden muss, besteht – anders als es im Parallelverfahren des Senats zu 14 U 11/12 (s. das in diesem Verfahren ergangene Senatsurteil vom heutigen Tag unter B I der Gründe) der Fall ist – hier nicht.

II.

Zulässigkeits- oder sonstige formale Bedenken gegen die mit dem in der Berufungsinstanz von dem Kläger zu Ziff. 1 gestellten Antrag weiterverfolgte kassatorische Beschlussanfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage, über die nach der wirksamen Zurücknahme des in Ziff. 2 der angekündigten Anträge zunächst enthaltenen Feststellungsantrags (§§ 525, 269 Abs. 1 und 2 ZPO) der Senat allein noch zu entscheiden hat, bestehen ebenfalls nicht.

1. Die erhobene Klage ist gegen eine GmbH grundsätzlich die richtige (s. z. B. Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., Anh zu § 47 Rn. 1 ff.). Das gilt auch innerhalb einer GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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hinsichtlich von Beschlüssen der Komplementär-GmbH (Liebscher, in: Sudhoff, GmbHG & Co. KG, 6. Aufl., § 17 Rn. 1 ff.). Die entsprechende Heranziehung der aktienrechtlichen Vorschriften bei der GmbH entspricht ständiger Rechtsprechung und h. L., sofern ein festgestellter Gesellschafterbeschluss angegriffen ist (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 706 – Tz. 22). Letzteres ist hier der Fall.

a) Ist ein Beschlussergebnis in der Gesellschafterversammlung verbindlich festgestellt worden, bedarf es grundsätzlich der Erhebung einer Anfechtungsklage und ist diese jedenfalls statthaft (vgl. etwa BGH, NJW-RR 2008, 706 – Tz. 22 ff.; OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Frankfurt
, NZG 2003, 40; Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., Anh § 47 Rn. 118). Insbesondere ist die Beschlussmängelklage in Analogie zu den aktienrechtlichen Vorschriften der richtige Rechtsbehelf, wendet sich der Gesellschafter gegen einen auf § 34 GmbHG gestützten Einziehungsbeschluss (dazu nur Großkommentar zum GmbHG/Ulmer, 1. Aufl., § 34 Rn. 46 f.; Entsprechendes gilt, wenn der Gesellschafter gegen einen Ausschließungsbeschluss vorgeht, s. BGH, NJW-RR 1991, 1249 – Tz. 4) oder aber gegen seine Abberufung als Geschäftsführer (s. nur Stephan/Tieves, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 38 Rn. 115). Insbesondere ist gegen einen Beschluss über die Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund unter Ausschluss des Betroffenen vom Stimmrecht stets – auch in der Zweipersonen-GmbH bei hälftiger Beteiligung oder unter Umständen wie im Streitfall – die beschlussrechtliche Anfechtungsklage eröffnet (vgl. Stephan/Tieves, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 38 Rn. 115 ff.; Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 38 Rn. 35, 56; Großkommentar zum GmbHG/Paefgen, 1. Aufl., § 38 Rn. 86); vorausgesetzt ist lediglich – wie sonst auch – eine förmliche Beschlussfeststellung (vgl. Stephan/Tieves, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 38 Rn. 119; Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 38 Rn. 39 ff.).

b) Die erforderliche verbindliche Feststellung liegt hier vor. Ausweislich des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 07.09.2009 ist dem jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten „einvernehmlich“ die „Sitzungsleitung und Protokollierung“ übertragen worden und hat er unwidersprochen die nun angegriffenen Beschlüsse festgestellt. Das erfüllt – unabhängig von den hier im Einzelnen bestehenden Meinungsverschiedenheiten über die genauen Anforderungen (zu ihnen etwa Stephan/Tieves, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 38 Rn. 119 mit Fn. 266 und 267) und unabhängig auch von der Regelung in § 7 Abs. 4 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten (Anlage K 1; im Folgenden: GmbH-Vertrag), nach der der „Vorsitzende“ „erforderlichenfalls“ mit Stimmenmehrheit zu wählen ist – jedenfalls die Anforderungen an eine verbindliche Beschlussfeststellung (vgl. etwa Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., Anh § 47 Rn. 120; Großkommentar zum GmbHG/Paefgen, 1. Aufl., § 38 Rn. 90; geringere Anforderungen an die verbindliche Beschlussfeststellung stellen wohl BGH, NJW-RR 2008, 706 – Tz. 22 ff. sowie BGH, NZG 2009, 1309 – Tz. 7), zumal schon die Aufnahme in das inhaltlich eindeutige Protokoll genügen könnte (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 706 – Tz. 24 f. sowie Stephan/Tieves, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 38 Rn. 120). Dass es sich bei dem jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten um einen gesellschaftsfremden Dritten handelt, stand seiner Bestellung als Versammlungsleiter nicht entgegen (vgl. etwa Werner, GmbHR 2006, 127, 128).

2. Der Kläger ist als Gesellschafter zur Erhebung der Klage befugt, und zwar sowohl zur Erhebung derjenigen gegen seine Abberufung als Geschäftsführer (s. nur Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 38 Rn. 45) als auch zur Erhebung derjenigen gegen die Einziehung; insoweit kann sich die GmbH nicht auf den Verlust der Gesellschafterstellung durch Einziehung berufen, da sich gegen diese die Klage gerade richtet (vgl. Großkommentar zum GmbHG/Raiser, 1. Aufl., Anh. § 47 Rn. 168, 174).

3. Die GmbH ist der richtige Klagegegner (dass die Klage gegen die Gesellschaft zu richten ist, entspricht – s. z. B. Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, a.a.O., Anh zu § 47 Rn. 32, 77 oder etwa Zöllner, in: Baumbach/Hueck, a.a.O., Anh § 47 Rn. 163; auch Liebscher, in: Sudhoff, GmbHG & Co. KG, 6. Aufl., § 17 Rn. 6 – zumindest ganz h. M., der der Senat folgt). Die Beklagte wird durch die Geschäftsführung – jedenfalls aber nicht durch den Kläger – vertreten (vgl. etwa BGH, GmbHR 1992, 299 f. sowie Zöllner, in: Baumbach/Hueck, a.a.O., Anh § 47 Rn. 165).

4. Die Anfechtungsfrist (vgl. etwa BGH, GmbHR 1998, 891 – Tz. 11; Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, a.a.O., Anh zu § 47 Rn. 62 ff.) ist eingehalten. Maßgebend ist hier – Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags gehen vor (s. Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, a.a.O., Anh zu § 47 Rn. 64) – § 7 Abs. 4 Satz 2 des GmbH-Vertrags, der eine sechswöchige Frist ab „Zugang der Niederschrift“ der Gesellschafterversammlung, in der der anzufechtende Beschluss erging, vorsieht (s. zu einer entsprechenden Regelung BGH, GmbHR 1998, 891 – Tz. 5 ff.). Die Gesellschafterversammlung fand am 07.09.2009 statt, auf den gleichen Tag datiert das Protokoll. Zugegangen ist es dem Kläger indes – wie sich bereits dem Eingangsstempel entnehmen lässt, der sich auf dem vom Kläger vorgelegten Exemplar des Protokolls befindet, und wie im Übrigen zwischen den Parteien nach der im Termin vor dem Senat erfolgten Erörterung auch nicht im Streit ist – am 11.09.2009. Die am 20.10.2009 per Telefax bei Gericht eingegangene (Bl. 1 ff.) und am 23.10.2009 der Beklagten zugestellte (Bl. 30) Anfechtungsklage ist demnach fristgerecht erhoben.

III.

Die Beschlussanfechtungsklage gegen den in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 07.09.2009 zu Top 2 gefassten Beschluss, die Geschäftsanteile des Klägers an der Beklagten aus wichtigem Grund einzuziehen, ist – auf etwaige formale Mängel dieses Beschlusses, zu denen es schon an Sachvortrag der Parteien fehlt und für die auch nichts ersichtlich ist, kommt es schon deshalb ebenso wenig an wie auf den in der Berufungsbegründung (S. 11 f.) gerügten angeblichen Verstoß gegen Kapitalerhaltungsvorschriften – jedenfalls deshalb anfechtbar und für nichtig zu erklären, weil ein Wichtiger Grund für die Ausschließung des Klägers aus der GmbH, dessen die Einziehung hier bedurft hätte, nicht vorliegt. Die ggf. nach § 34 Abs. 1 GmbHG erforderliche (s. Westermann, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 34 Rn. 7 f.; a. A. Altmeppen, ZIP 2012, 1685, 1693) Satzungsgrundlage bildet hier zwar jedenfalls § 9 des GmbH-Vertrags, einschlägig ist hier dessen Abs. 1 Satz 2 Nr. 3. Dass die Einziehung durch Gesellschafterbeschluss erfolgt, gilt allgemein (Westermann, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 34 Rn. 42) und ist hier in § 9 Abs. 3 Satz 1 GmbH-Vertrag zudem ausdrücklich geregelt. Der Einziehungsbeschluss ist aber gerichtlich voll überprüfbar (BGH, GmbHR 1978, 132; Westermann, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 34 Rn. 20), und zwar jedenfalls im Wege der – hier erhobenen – kassatorischen Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage (Westermann, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 34 Rn. 20, 42, 48), sofern – was hier der Fall ist (s. oben unter II 1 b) – eine verbindliche Feststellung erfolgt ist. Die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des GmbH-Vertrags ist hinreichend bestimmt (vgl. BGH, GmbHR 1978, 131, 132; Westermann, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 34 Rn. 16) und dahin auszulegen, dass die Einziehung erfolgen konnte, lag ein Wichtiger Grund vor, der nach allgemeinen Regeln (s. zur Möglichkeit der Ausschließung eines Gesellschafters aus der GmbH auch ohne statutarische Grundlage etwa Seibt, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., Anhang § 34 Rn. 25 m. w. N.) zur Ausschließung des Klägers aus der GmbH berechtigt hätte, s. zur entsprechenden Auslegung einer Satzungsregelung wie derjenigen des § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des GmbH-Vertrags BGH, GmbHR 1978, 131, 132. In der Einziehung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des GmbH-Vertrags liegt hier angesichts der Fassung dieser Vorschrift zugleich die Ausschließung des Klägers aus der GmbH, eines vorausgegangenen Ausschließungsverfahrens bedurfte es nicht (vgl. BGH, GmbHR 1978, 131 f.; Westermann, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 34 Rn. 3). Fehlt es jedoch an dem von der Satzung für die Zwangseinziehung geforderten wichtigen Grund, ist der Einziehungsbeschluss zwar nicht nichtig, doch anfechtbar (Westermann, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 34 Rn. 48). So liegt es hier.

1. Der Inhalt der demnach maßgebenden Regeln zur Ausschließung eines Gesellschafters aus einer GmbH ist wie folgt zu konkretisieren.

a) Anerkannt ist für die GmbH ein Ausschließungsrecht, wenn der Gesellschafter aus einem in seiner Person liegenden Grund für die Gesellschaft untragbar geworden ist (s. etwa MüKo-GmbHG/Strohn, 1. Aufl., § 34 Rn. 103 mit Nachweis von Rechtsprechung und Literatur in Fn. 494 und 495). Erforderlich ist ein in der Person oder dem Verhalten des auszuschließenden Gesellschafters liegender Wichtiger Grund (MüKo-GmbHG/Strohn, 1. Aufl., § 34 Rn. 108, 123; s. BGH, NJW 1995, 1358 – Tz. 15 zur zwangsweisen Einziehung nach § 34 GmbHG; s. ferner BGH, GmbHR 1997, 131, 132). Er liegt vor, wenn ein Verbleiben des Gesellschafters in der Gesellschaft die gedeihliche Fortführung des Unternehmens in Frage stellen würde oder wenn aus sonstigen Gründen die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit ihm für die übrigen Gesellschafter unzumutbar ist (MüKo-GmbHG/Strohn, 1. Aufl., § 34 Rn. 123 m. w. N. in Fn. 569). Die Feststellung eines wichtigen Ausschließungsgrundes setzt immer eine Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände voraus (MüKo-GmbHG/Strohn, 1. Aufl., § 34 Rn. 124 m. w. N. in Fn. 584; Hueck/Fastrich, in: Baumbach/Hopt, GmbHG, 19. Aufl., § 34 Anh Rn. 3); hier wie bei der zwangsweisen Einziehung nach § 34 GmbHG bedarf es einer umfassenden Prüfung aller Umstände des Einzelfalls und einer Gesamtabwägung der beteiligten interessen sowie des Verhaltens der übrigen Gesellschafter (s. BGH, NJW 1995, 1358 – Tz. 15). Mehrere Vorwürfe, die jeweils für sich allein die Voraussetzungen des wichtigen Grundes nicht erfüllen, können in ihrer Gesamtheit dafür genügen (MüKo-GmbHG/Strohn, 1. Aufl., § 34 Rn. 124).

b) Bei der Beurteilung der Ausschließung eines GmbH-Gesellschafters ist auf die Wertungsgesichtspunkte zurückzugreifen, die für die Ausschließung eines Personengesellschafters nach § 140 Abs. 1 HGB gelten, soweit sich aus der körperschaftlichen Struktur der GmbH nichts Gegenteiliges ergibt (MüKo-GmbHG/Strohn, 1. Aufl., § 34 Rn. 123 m. w. N. in Fn. 573 sowie Rn. 129). Insbesondere spielt die Einbindung der GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin in eine GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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eine Rolle bei der Beurteilung eines Ausschließungsgrundes; wird ein Kommanditist, der gleichzeitig Gesellschafter der GmbH ist, aus wichtigem Grund aus der KG ausgeschlossen, rechtfertigt das in der Regel auch seine Ausschließung aus der GmbH (MüKo-GmbHG/Strohn, 1. Aufl., § 34 Rn. 124 m. w. N. in Fn. 592; Rowedder/Bergmann, in: Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 4. Aufl., § 34 Rn. 73). Zudem ist eine Ausschließung in aller Regel dann gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen für eine zwangsweise Einziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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aus wichtigem Grund vorliegen (MüKo-GmbHG/Strohn, 1. Aufl., § 34 Rn. 129).

c) Für den Streitfall gilt insbesondere Folgendes:

aa) Ein Wichtiger Grund kann insbesondere in dem Verhalten eines Gesellschafters liegen (MüKo-GmbHG/Strohn, 1. Aufl., § 34 Rn. 123). Zu den wichtigen Gründen für eine Ausschließung zählen auch erhebliche Verstöße gegen den Gesellschaftsvertrag, etwa die Verletzung der gesellschaftsvertraglich vorgegebenen Zuständigkeitsordnung, ferner eine schwere Verletzung der Informationspflicht, auch ein unberechtigter Entzug liquider Mittel der Gesellschaft oder aber ein Verstoß gegen ein gesellschaftsvertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot in eigennütziger Weise (eine Konkurrenztätigkeit des Gesellschafters allein genügt nicht, s. MüKo-GmbHG/Strohn, 1. Aufl., § 34 Rn. 130); Entsprechendes gilt für andere Handlungen, durch die der Gesellschaft bewusst und unberechtigt Schaden zugefügt wird (MüKo-GmbHG/Strohn, 1. Aufl., § 34 Rn. 128).

bb) Ein tief greifendes Zerwürfnis zwischen den Gesellschaftern, verbunden mit einer Zerstörung ihres Vertrauensverhältnisses, rechtfertigt nicht als solches eine Ausschließung, ist vielmehr nur dann ein Ausschließungsgrund, wenn es überwiegend von dem auszuschließenden Gesellschafter verursacht worden ist und in der Person der anderen Gesellschafter nicht ebenfalls zu einem Ausschließungsgrund führt (BGH, NJW-RR 1991, 1249 – Tz. 13 m. w. N.; MüKo-GmbHG/Strohn, 1. Aufl., § 34 Rn. 123 und 128 m. w. N. in Fn. 624).

cc) Verschulden des auszuschließenden GesellschaftersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Verschulden
Verschulden des auszuschließenden Gesellschafters
ist nicht erforderlich, liegt es vor, kann es aber für einen Ausschließungsgrund sprechen, während umgekehrt das Fehlen einer Schuld der Annahme eines wichtigen Grundes entgegenstehen kann (MüKo-GmbHG/Strohn, 1. Aufl., § 34 Rn. 123).

dd) Auch Umstände, die nicht den Anlass für die Ausschließung betreffen, können bei der Gewichtung dieses Anlasses eine Rolle spielen, so etwa die Dauer der Zugehörigkeit des Gesellschafters zu der Gesellschaft, sein bisheriges Verhalten in der Gesellschaft, seine Verdienste um die Gesellschaft und das von ihr betriebene Unternehmen sowie die Art, wie der Gesellschaftsanteil erworben worden ist und wie die anderen Gesellschafter ihre Anteile erworben haben (MüKo-GmbHG/Strohn, 1. Aufl., § 34 Rn. 124; vgl. im Zusammenhang mit einer Zwangseinziehung OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Düsseldorf
, GmbHR 2000, 1050, 1056). Bei der Beurteilung eines Ausschließungsgrundes ist auch zu berücksichtigen, ob die GmbH personalistisch strukturiert oder mehr kapitalistisch ausgestaltet ist, im letzteren Fall spielen persönlich Eigenschaften eines Gesellschafters und das allgemeine Vertrauensverhältnis der Gesellschafter untereinander eine geringere Rolle (MüKo-GmbHG/Strohn, 1. Aufl., § 34 Rn. 124).

ee) Ein Verhalten des Gesellschafters, das eine Ausschließung gerechtfertigt hätte, kann anders zu beurteilen sein, wenn die Mitgesellschafter daran längere Zeit keinen Anstoß genommen, sondern mit dem betroffenen Gesellschafter weiter vorbehaltlos zusammengearbeitet haben (MüKo-GmbHG/Strohn, 1. Aufl., § 34 Rn. 123 m. w. N. in Fn. 579). Im Übrigen gilt:

(1) Allgemein ist bei der Beurteilung, ob ein wichtiger Ausschließungsgrund vorliegt, auch das Verhalten der anderen Gesellschafter zu berücksichtigen; liegen auch bei ihnen Umstände vor, die eine Ausschließung rechtfertigen, ist die Ausschließung nur des einen Gesellschafters unzulässig (näher MüKo-GmbHG/Strohn, 1. Aufl., § 34 Rn. 124 m. w. N. in Fn. 586; s. dementsprechend zur zwangsweisen Einziehung nach § 34 GmbHG BGH, NJW 1995, 1358 – Tz. 15). Bei einem Mitverschulden anderer GesellschafterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Mitverschulden anderer Gesellschafter
ist entscheidend, ob der auszuschließende Gesellschafter die zu der Ausschließung führende Situation überwiegend verschuldet hat (MüKo-GmbHG/Strohn, 1. Aufl., § 34 Rn. 124).

(2) Auch wenn die anderen Gesellschafter durch ihr Verhalten nicht schon die Voraussetzungen eines Ausschließungsgrundes gesetzt haben, kann dieses Verhalten geeignet sein, die Umstände, aufgrund derer die Ausschließung des einen Gesellschafters betrieben wird, in einem milderen Licht erscheinen zu lassen, so dass sie eine Ausschließung nicht mehr rechtfertigen (MüKo-GmbHG/Strohn, 1. Aufl., § 34 Rn. 124; dementsprechend zur zwangsweisen Einziehung nach § 34 GmbHG BGH, NJW 1995, 1358 – Tz. 15 m. w. N.; s. auch BGH, GmbHR 1990, 162, 163). Bei OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Düsseldorf
, GmbHR 2000, 1050, 1056 heißt es – im Hinblick auf eine Zwangseinziehung – in diesem Zusammenhang: „Dabei fällt vorliegend ins Gewicht, dass die Pflichtverletzungen vor dem Hintergrund massiver Streitigkeiten unter den Gesellschaftern, also in einer Situation begangen worden waren, in der es erfahrungsgemäß zu Überreaktionen und Unbedachtsamkeiten kommen kann. Das entschuldigt die Verfehlungen nicht, lässt sie jedoch in einem milderen Licht erscheinen.“

(3) Ein Gesellschafterwechsel steht der Berücksichtigung des Verhaltens anderer Gesellschafter nicht notwendig entgegen; insbesondere wenn das Fehlverhalten eines Altgesellschafters wegen des mitwirkenden Verursachungsbeitrags eines ausgeschiedenen Gesellschafters eine Ausschließung vor diesem Ausscheiden nicht gerechtfertigt hätte, kann sich daran durch den Mitgliederwechsel nichts ändern (MüKo-GmbHG/Strohn, 1. Aufl., § 34 Rn. 132 m. w. N. in Fn. 647; vgl. auch BGH, GmbHR 1990, 162, 164).

d) Auch der Mehrheitsgesellschafter kann ausgeschlossen werden (MüKo-GmbHG/Strohn, 1. Aufl., § 34 Rn. 104). In der Zweipersonen-GmbH ist die Ausschließung eines der beiden Gesellschafter grundsätzlich ebenfalls möglich (MüKo-GmbHG/Strohn, 1. Aufl., § 34 Rn. 131 m. w. N. in Fn. 639). Gerade hier kommt es in besonderem Maße auf gegenseitiges Vertrauen der Gesellschafter an, ist dieses verloren gegangen, kann eine Fortsetzung der Zusammenarbeit schnell unzumutbar werden; bei der Entscheidung, ob einer der beiden Gesellschafter ausgeschlossen werden kann und der andere das Unternehmen alleine fortführen darf, ist jedoch besonders sorgfältig das Verhalten beider Gesellschafter in den Blick zu nehmen und gegeneinander abzuwägen; liegen bei beiden Gesellschaftern wichtige Gründe für eine Ausschließung vor, kann keiner von beiden ausgeschlossen werden, es bleibt dann nur der Weg, sich entweder auszusöhnen oder die Gesellschaft aufzulösen (MüKo-GmbHG/Strohn, 1. Aufl., § 34 Rn. 131; vgl. auch Großkommentar zum GmbHG/Ulmer, 1. Aufl., Anh. § 34 Rn. 15). Demgegenüber steht ein gesellschaftswidriges Verhalten des die Ausschließung des anderen betreibenden Gesellschafters, das seinerseits keinen wichtigen Grund zur Ausschließung darstellt, der betriebenen Ausschließung nicht von vornherein entgegen (vgl. etwa BGHZ 80, 346Tz. 24; Hueck/Fastrich, in: Baumbach/Hopt, GmbHG, 19. Aufl., § 34 Anh Rn. 4).

e) Die Ausschließung ist ultima ratio, also nur dann möglich, wenn das damit angestrebte Ziel nicht auf andere, weniger einschneidende Weise erreicht werden kann (MüKo-GmbHG/Strohn, 1. Aufl., § 34 Rn. 109, 136). Insbesondere kann die Beschränkung auf die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers als Geschäftsführer in Betracht kommen (MüKo-GmbHG/Strohn, 1. Aufl., § 34 Rn. 136). Die für die Gesellschaft wesentlich einschneidendere Auflösung soll allerdings gegenüber der Ausschließung subsidiär sein (näher MüKo-GmbHG/Strohn, 1. Aufl., § 34 Rn. 114, 136).

f) Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines wichtigen Grundes zur Ausschließung des Klägers aus der Beklagten trifft die Beklagte.

aa) Für die Überprüfung des Einziehungsbeschlusses der Gesellschaft im Wege der Beschlussmängelklage gelten zwar die allgemeinen Regeln über die Darlegungs- und Beweislast in solchen Verfahren (so etwa Großkommentar zum GmbHG/Ulmer, 1. Aufl., § 34 Rn. 46). Nach diesen hat auch bei Beschlussmängelklagen jede Partei die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, welche die Norm voraussetzt, aus der sie die für sie günstige Rechtsfolge ableitet (s. nur etwa Großkommentar zum GmbHG/Raiser, 1. Aufl., Anh. § 47 Rn. 244; vgl. auch Würthwein, in: Spindler/Stilz, AktG, § 243 Rn. 264). Allerdings befindet sich im Rahmen der materiellen Inhaltskontrolle von Gesellschafterbeschlüssen die Gesellschaft in der Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich positiver Zulässigkeitsvoraussetzungen bzw. sachlicher Wirksamkeitsvoraussetzungen des angefochtenen Beschlusses, hat also die Gesellschaft, bedarf der angefochtene Gesellschafterbeschluss einer besonderen Rechtfertigung, die Rechtfertigungsgründe darzulegen und die entsprechenden Tatsachen notfalls zu beweisen (s. hierzu Großkommentar zum GmbHG/Raiser, 1. Aufl., Anh. § 47 Rn. 249; Lutter, ZGR 1979, 401, 412 ff. sowie ZHR 153 [1989], 446, 470; Timm, ZGR 1987, 403, 412 f.; vgl. auch Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 243 Rn. 64). Die Rechtsprechung hat diese Auffassung bisher wohl nicht ausdrücklich übernommen, dass sie in der Sache von ihr abwiche, ist indes nicht ersichtlich (s. etwa Großkommentar zum GmbHG/Raiser, 1. Aufl., Anh. § 47 Rn. 249; Timm, ZGR 1987, 403, 412 f.). Der Senat hält diese Auffassung für richtig und schließt sich ihr an.

bb) Die hier gegen die Einziehung erhobene Anfechtungsklage hat die materielle Inhaltskontrolle eines Gesellschafterbeschlusses zum Gegenstand. Der Einziehungsbeschluss bedarf sachlicher Wirksamkeitsvoraussetzungen, wozu insbesondere ein Wichtiger Grund zur Ausschließung des Klägers gehört. Für das Vorliegen der einschlägigen tatsächlichen Voraussetzungen ist nach den soeben dargelegten Grundsätzen somit grundsätzlich die Beklagte in der Beweislast.

2. Nach den demnach maßgebenden rechtlichen Kriterien sind die an einen wichtigen Grund zur Ausschließung des Klägers aus der Beklagten zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt und damit die für die Einziehung seiner Geschäftsanteile an der Beklagten erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben, so dass der in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 07.09.2009 zu Top 2 gefasste Beschluss, die Geschäftsanteile des Klägers an der Beklagten aus wichtigem Grund einzuziehen, jedenfalls deshalb anfechtbar und für nichtig zu erklären ist, die Berufung insoweit also Erfolg hat. Insoweit geltend die Erwägungen entsprechend, mit denen der Senat in dem ebenfalls mit Urteil vom heutigen Tag abgeschlossenen, bei ihm unter 14 U 11/12 anhängig gewesenen Parallelverfahren den Ausschluss des Klägers aus der KG für nicht durch den erforderlichen wichtigen Grund gedeckt angesehen hat (die Verweise auf den Inhalt der Akten im folgenden Abschnitt beziehen sich dementsprechend auf die Akten des beim Senat unter 14 U 11/12 geführten Verfahrens, die zu diesem, unter 14 U 10/12 geführten Verfahren beigezogen worden sind).

a) Soweit die Beklagte die Ausschließung des Klägers mit den Vorkommnissen rund um die Anschaffung eines neuen Servers für die KG im Dezember 2008 rechtfertigen möchte, folgt ihr der Senat weithin nicht in ihrer Beurteilung.

aa) Es ist allerdings inzwischen unstreitig und insbesondere durch die Angaben der vom Landgericht vernommenen Zeugen auch belegt, dass der Kläger am 12.12.2008, ohne dass zuvor ein Beschluss der Gesellschafterversammlung gefasst worden wäre, einen neuen Server für die KG bestellte und dass diese Anschaffung die KG mit nicht unerheblichen Zahlungsverpflichtungen belastete, dass der Kläger ferner den Umstand, dass er diese Anschaffung getätigt hatte, jedenfalls der Mitgesellschafterin und Mitgeschäftsführerin Frau M. zunächst nicht offenbarte, sondern bewusst verheimlichte, und zwar bis zur Gesellschafterversammlung am 22.01.2009, in der jedenfalls Frau M. (sowie ihr Ehemann) erstmals von der Anschaffung erfuhr und damit überrascht wurde.

bb) Zugunsten des Klägers ist jedoch – von vornherein und zunächst unabhängig von der rechtlichen Bewertung seines Verhaltens – mit erheblichem Gewicht in die Betrachtung einzustellen, dass die Anschaffung des Servers im Gesellschaftsinteresse lag, ein Nachteil oder gar ein Schaden der KG dadurch nicht entstanden ist.

Randnummer51
(1) Die Umstände der Vertragsgestaltung und -durchführung als solche bieten keinen Raum für Vorwürfe gegen den Kläger.
Randnummer52
(a) Dass der Kläger die Anschaffung im Namen der KG tätigte und nicht im eigenen Namen, stellt das Landgericht zu Recht fest.
Randnummer53
(aa) Es ergibt sich insbesondere aus den Angaben der Zeugen R. („eindeutig“ Bestellung für die KG, Bl. 598) und D. (Bl. 602), die beim Vertragsabschluss für den Vertragspartner R GmbH auftraten.
Randnummer54
(bb) Soweit der Zeuge F. dagegen von einer „Privatinvestition“ bzw. einer Privatanschaffung“ des Klägers und davon sprach, das Geschäft sei „unter seinem Privatnamen … gelaufen“ (Bl. 462, 466 f.), ergibt sich daraus nichts anderes; Tatsachen, aus denen der Zeuge das ableitet, gibt er nicht an, vermutlich ist für seine Ansicht der Umstand leitend gewesen, dass der Kläger eben eigenmächtig vorging. Gegen seine Interpretation spricht jedoch schon, dass die KG die Kosten trug (dazu sogleich), was auch der Zeuge F. einräumte (Bl. 466). Seine Angabe, der Zeuge D. – ein Mitarbeiter der R GmbH, die den Server bereitstellte – habe einmal davon gesprochen, die Verträge sollten „auf die Firmen umgeschrieben“ werden (Bl. 463, 466), hat der Zeuge D. selbst nicht bestätigt, der Zeuge R. konnte sich daran nicht erinnern (Bl. 598 unten). Dass der Kläger ihm gesagt habe, er werde den Rechner „auf eigenen Namen privat bestellen“ (Bl. 462), erscheint wenig glaubhaft, möglicherweise verwechselt der Zeuge hier Eigenmächtigkeit und Handeln im eigenen Namen, die Angabe wird jedenfalls widerlegt durch die Angaben der Zeugen R. und D..
Randnummer55
(cc) Entsprechendes wie für die des Zeugen F. gilt für die Angabe des Zeugen Ba., der von einer „privaten Bestellung“ spricht (Bl. 535). Soweit der Zeuge die getroffene Vereinbarung, Frau M. zunächst nicht zu informieren, damit rechtfertigt, dass es sich um eine „Privatbestellung“ gehandelt habe (Bl. 535), ist das im Übrigen unplausibel und wirkt vorgeschoben. Abgesehen davon gibt der Zeuge an, über eine „Überführung“ des Servers aus Privat- in Firmenvermögen sei in der Gesellschafterversammlung im Januar 2009 im Übrigen nicht gesprochen worden (Bl. 537); dementsprechend hat der Zeuge Bu. angegeben (Bl. 478 f.), die Konditionen der Beschaffung seien in der Versammlung kein Thema gewesen.
Randnummer56
(b) Abgesehen davon würde selbst eine Anschaffung im eigenen Namen nichts Wesentliches ändern, denn jedenfalls stand der Server der Gesellschaft jederzeit uneingeschränkt zur Verfügung.
Randnummer57
(c) Die Kosten für die Vertragsdurchführung bestritt die KG – worüber die Parteien auch nicht streiten – zu Recht, weil es sich um Betriebsmittel handelt.
Randnummer58
(d) Dass der Kläger unstreitig keinen schriftlichen Vertrag geschlossen hat, mag ungewöhnlich sein, mag auch – wenngleich es hierfür zumindest keinen Beleg gibt – auf das heimliche Vorgehen des Klägers zurückzuführen sein. Es ist aber nicht ersichtlich, dass der KG daraus Schaden entstanden wäre.
Randnummer59
(2) Dass die Anschaffung zur Aufrechterhaltung des Betriebs nötig war, weil zum damaligen Zeitpunkt zu geringe Serverkapazitäten gegeben waren, ist zwischen den Parteien unstreitig. Dass insbesondere auch Frau M. zur damaligen Zeit die Anschaffung des letztlich bestellten Servers für nötig und richtig hielt, geht nicht zuletzt schon aus den in der Berufungsbegründung (S. 19) zitierten E-Mails des Herrn M. vom 12.12.2008 (Anlage K 12) sowie der Frau M. vom 21.12.2008 (Anlage K 3) hervor.
Randnummer60
(3) Dafür, dass der angeschaffte Server in irgendeiner Weise nicht den betrieblichen Erfordernissen gerecht geworden wäre, fehlt jeder Anhaltspunkt. Ebenso wenig ist etwas dafür ersichtlich, dass es ein anderes Angebot gegeben hätte, das für die Gesellschaft günstig gewesen wäre. Das behauptet auch die Beklagte nicht. Im Gegenteil war das angenommene Angebot offenbar das günstigste (s. sogleich noch näher). Zudem arbeitete die KG mit dem Anbieter R GmbH bereits zusammen.
Randnummer61
(4) Der Eintritt eines ins Gewicht fallenden Nachteils oder Schadens infolge des Umstands, dass Frau M. bzw. andere Gesellschafter der KG erst am 22.01.2009 über die bereits am 12.12.2008 erfolgte Beschaffung des Servers informiert wurden, ist nicht ersichtlich.
Randnummer62
(a) So heißt es – repräsentativ für den diesbezüglichen Vortrag der Beklagten – in der Berufungserwiderung (S. 19), der Kläger habe die Gesellschaft bzw. die Gesellschafter „unnütze Tätigkeiten entfalten“ lassen „für das Einholen von Angeboten und die Prüfung von Finanzierungsmöglichkeiten“. Abgesehen davon, dass darin kein hinreichend konkreter Vortrag liegt, belegt er allein schon, dass ins Gewicht fallende Nachteile nicht eintraten.
Randnummer63
(b) Dass vielmehr tatsächlich keine ernsthaften Nachteile entstanden sind, zeigt insbesondere der durch die Angaben der Zeugen F. und Ba. (Bl. 464, 535) belegte Umstand, dass der Gesellschafter der KG Ba. zwar nach erfolgter Bestellung durch den Kläger noch ein Angebot bei der Fa. D angefragt hat, der Gesellschafter Ba. zu dieser Zeit aber bereits um die erfolgte Bestellung wusste, die Anfrage also nur zum Schein erfolgte und keinen relevanten Aufwand verursachte.
Randnummer64
cc) Ob in der Anschaffung selbst ein gesellschaftsvertragswidriges Verhalten des Klägers gelegen hat, erscheint zweifelhaft, ist im Ergebnis aber unerheblich. Selbst wenn es formal der Fall gewesen sein sollte, ist das Gewicht des darin liegenden Verstoßes marginal, bestand doch der Sache nach Einigkeit zwischen den Gesellschaftern der KG und der Beklagten darüber, dass die tatsächlich durchgeführte Beschaffung erfolgen sollte.
Randnummer65
(1) Grundsätzlich dürfte die Beschaffung des Servers in der gesellschaftsinternen Zuständigkeit des Klägers als – einzelvertretungsberechtigtem – Geschäftsführer der Beklagten gelegen haben, ihm oblag jedenfalls nach dem Organigramm vom 30.06.2008 (Anlage K 1 im einstweiligen Verfügungsverfahren LG Hechingen, 5 O 54/09 KfH; s. zu solchen Regelungen etwa Großkommentar zum GmbHG/Paefgen, 1. Aufl., § 35 Rn. 106) der Bereich „Verwaltung/Einkauf“; dementsprechend ging auch die Seite M. grundsätzlich von der diesbezüglichen Zuständigkeit des Klägers aus (s. nur die in der Berufungserwiderung [S. 19] zitierten E-Mails des Herrn M. vom 12.12.2008 [Anlage K 12] sowie der Frau M. vom 21.12.2008 [Anlage K 3]). Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 des GmbH-Vertrags ist jedoch die Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Zustimmung der Gesellschafterversammlung
erforderlich für Geschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen. Nach § 7 Abs. 3 des KG-Vertrags bedarf es der Einwilligung der Gesellschafterversammlung für Geschäfte, die über den üblichen Rahmen des Geschäftsbetriebes hinausgehen. Ob der Kläger mit der Anschaffung gegen diese Vorgaben verstoßen hat, erscheint zweifelhaft.
Randnummer66
(a) Die erwähnten gesellschaftsvertraglichen Regelungen wiederholen nur das, was nach h. M. auch ohne gesellschaftsvertragliche Bestimmung gilt (s. für diese h. M. z. B. Scholz/Schneider, GmbHG, 10. Aufl., § 37 Rn. 12; Kleindiek, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., § 37 Rn. 10 f.; a. A. Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 37 Rn. 7 ff. m. w. N.), jedenfalls sind die hier einschlägigen gesellschaftsvertraglichen Regelungen wirksam (vgl. BGH, GmbHR 1998, 931 ff.), vgl. für die KG §§ 161 Abs. 2, 116 Abs. 2 HGB (vgl. Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 164 Rn. 2). Der Entscheidung der Gesellschafterversammlung zugewiesen sind demnach hier Maßnahmen, die außerhalb des statutarischen Unternehmensgegenstandes oder im Widerspruch zur festgelegten Unternehmenspolitik stehen, ferner Maßnahmen, die wegen ihrer Bedeutung u.a. für die Gesellschaft oder wegen ihres unternehmerischen Risikos Ausnahmecharakter haben; hierzu gehört etwa die Unternehmensveräußerung, die Ausgliederung wesentlicher Unternehmensteile; schließlich ist eine Maßnahme ungewöhnlich, an deren Billigung durch die Gesellschafter der Geschäftsführer zweifeln muss (s. etwa Kleindiek, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., § 37 Rn. 11 und Scholz/Schneider, GmbHG, 10. Aufl., § 37 Rn. 12 ff., jeweils m. w. N.). Im Kern Entsprechendes folgt für die KG aus § 116 Abs. 2 HGB (vgl. etwa Mayen, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 116 Rn. 2 ff.).
Randnummer67
(b) An der Billigung der Anschaffung als solcher musste der Kläger angesichts der oben unter III 2 a bb 2 und 3 dargelegten Umstände nicht zweifeln, insbesondere bestand Einigkeit über die Erforderlichkeit der Anschaffung gerade des beschafften Servers; gerade die Seite M. hatte der Anschaffung als solcher noch am 12.12.2008 sogar ausdrücklich zugestimmt (dazu noch unten unter III 2 a cc 2 b bb).
Randnummer68
(c) Dass die letztlich erfolgte Anschaffung (geschlossen wurde ein Mietvertrag mit einer Laufzeit von 60 Monaten, wie der Zeuge R. angab, Bl. 598) innerhalb des Unternehmensgegenstandes lag und der Unternehmenspolitik entsprach, versteht sich (vgl. BB 18). In Betracht kommt allein, dass sie wegen ihres Umfangs und des Risikos für die Gesellschaft ungewöhnlich war. Das dürfte – ohne dass es darauf letztlich ankommt – eher zu verneinen sein.
Randnummer69
(aa) Die Berufung (S. 18 unten der Berufungsbegründung) geht – unwidersprochen – von einem Jahresumsatz der KG im relevanten Zeitraum von etwa 200.000,00 bis 300.000,00 € jährlich aus; das deckt sich mit den Zahlen der Zwischenbilanz zum 31.08.2009. Den jährlichen Mehraufwand für den Server gibt die Berufung (S. 19 oben der Berufungsbegründung) mit 5.000,00 € an, der Verweis auf das Konto 4960 in der Zwischenbilanz zum 31.08.2009 belegt das allerdings nicht, die Beklagten (S. 19 der Berufungserwiderung) tragen andere Zahlen vor. Der Zeuge R. hat den monatlichen Mehraufwand auf einen Betrag in der Größenordnung von gut 1.500,00 € beziffert (Bl. 601; bei einer Investitionssumme von etwa 100.000,00 bis 120.000,00 €, Bl. 599), hiermit decken sich zumindest ungefähr die Angaben der Beklagten (6.066,00 € im Quartal, allerdings bei einem Einmalbetrag von 12.000,00 €; S. 19 der Berufungserwiderung) sowie die Zahlen auf S. 7 des als Anlage B 1 vorgelegten Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 13.08.2009. Jedenfalls ein ganz aus dem Rahmen fallendes wirtschaftliches Risiko der KG gerade durch die Serveranschaffung lag – selbst wenn die finanzielle Lage der KG zumindest angespannt war – schwerlich vor, auch wenn der Vertrag eine feste Laufzeit von fünf Jahren hatte, wie ebenfalls der Zeuge R. (Bl. 598) bestätigt hat.
Randnummer70
(bb) Insgesamt dürfte es sich bei dieser Sachlage nicht um eine wegen ihres Umfangs und des Risikos für die Gesellschaft zustimmungspflichtige Maßnahme gehandelt haben. Dass der neue Server teurer war und eine höhere Kapazität hatte als der alte, belegt nichts anderes; auf die Absicherung durch Bürgschaften der Gesellschafter kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht an, denn eine solche erfolgte nicht, letztlich hat nur der Kläger die „Kaution“ gestellt (s. dazu noch unten unter III 2 a dd 4).
Randnummer71
(2) Selbst wenn – etwa aufgrund einer dahingehenden Regelung in der Gesellschafterversammlung der KG vom 04.11.2008, die durch die im Dezember 2008 entstandene Lage allerdings ohnehin überholt gewesen sein könnte, worauf nicht zuletzt die in der Berufungserwiderung (S. 19) zitierten E-Mails des Herrn M. vom 12.12.2008 (Anlage K 12) sowie der Frau M. vom 21.12.2008 (Anlage K 3) hindeuten könnten – die Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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erforderlich gewesen sein sollte, wäre das Gewicht eines dann ggf. vorliegenden Verstoßes des Klägers gegen den Gesellschaftsvertrag durch die Anschaffung als solche als marginal einzustufen.
Randnummer72
(a) Das gilt zum einen deswegen, weil offenbar Eilbedürftigkeit bestand.
Randnummer73
(aa) Um eine „Notgeschäftsführungsmaßnahme“ in dem Sinne, dass die Einholung der Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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dem Kläger angesichts der Eilbedürftigkeit nicht möglich gewesen sei, handelte es sich angesichts der insoweit geltenden engen Voraussetzungen (vgl. etwa Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 114 Rn. 34) zwar wohl nicht, schon von einer „akuten Gefahr“ für die Gesellschaft wird man nicht sprechen können.
Randnummer74
(bb) Offenbar allerdings war – wie sich den Angaben diverser Zeugen entnehmen lässt – das vom Kläger letztlich angenommene Angebot der R GmbH befristet auf den 12.12.2008 um 24 Uhr und es bot die Möglichkeit, einen Server mit der doppelten Kapazität zum „gleichen Preis“ zu erhalten. Das geht auch aus dem als Anlage K 12 vorgelegten Mailverkehr des Klägers und der Seite M. hervor. Angesichts dessen bestand – was die Beklagten letztlich selbst nicht in Abrede stellt – durchaus Anlass, dieses Angebot anzunehmen. Allein das reduzierte das Gewicht eines etwa in der Beschaffung als solcher liegenden Verstoßes des Klägers gegen den Gesellschaftsvertrag.
Randnummer75
(b) Das gilt zudem deshalb, weil alle Gesellschafter der KG bzw. der Beklagten die konkret erfolgte Anschaffung zumindest in der Sache billigten, wenn sie ihr auch vorab nicht formal, insbesondere in einer Gesellschafterversammlung, zugestimmt hatten.
Randnummer76
(aa) Dass nicht nur an der Erforderlichkeit der Beschaffung des Servers kein Zweifel bestand, sondern auch gegen das konkret getätigte Geschäft als solches nichts einzuwenden war, so dass die Zustimmung der Gesellschafter zu der Beschaffung als solcher nur eine Formsache war, räumt die Beklagte selbst ein. Sie wirft dem Kläger nicht die Beschaffung als solche, sondern lediglich die verspätete und unzutreffende Information insbesondere der Gesellschafter-Geschäftsführerin M. vor. Selbst wenn man die Nichteinholung der Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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unter diesen Umständen nicht als im vorliegenden Zusammenhang gänzlich unerheblich einstuft, ist ihr Gewicht hinsichtlich der Beschaffung als solcher doch allenfalls marginal. Hinzu kommt, dass der Kläger als Mehrheitsgesellschafter in beiden Gesellschaften eine entsprechende Beschlussfassung ohnehin hätte durchsetzen können.
Randnummer77
(bb) Diese Einschätzung stützt zudem noch der Umstand, dass zumindest die Seite M. die letztlich am 12.12.2008 erfolgte Beschaffung als solche sogar ausdrücklich wünschte, wie die Mail des Herrn M. vom 12.12.2008 (Anlage K 12) und die der Frau M. vom 21.12.2008 (Anlage K 3) zeigen. Dass die Beschaffung auch im Sinne der übrigen, vorab nicht informierten Mitgesellschafter der KG war, erscheint nicht zweifelhaft.
Randnummer78
dd) Ein gesellschaftsvertragswidriges Verhalten des Klägers lag allerdings jedenfalls darin, dass er die am 12.12.2008 erfolgte Anschaffung bis 22.01.2009 vor der Gesellschafterin M. sowie vor weiteren Gesellschaftern der KG verheimlichte. Sein Verhalten wiegt allerdings schon als solches nicht besonders schwer, dessen Gewicht wird zusätzlich reduziert dadurch, dass gerade die Gesellschafterin M. sich im Vorfeld zur Erreichung eines Konsenses nicht in der Lage gezeigt hatte, sowie außerdem dadurch, dass der Kläger mehrere seiner Mitgesellschafter in der KG von der am 12.12.2008 erfolgten Beschaffung umgehend informierte bzw. mit diesen die Beschaffung sogar vorab absprach. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass es letztlich der Kläger war, der die Finanzierung des Servers – aus seinen privaten Mitteln – sicherstellte.
Randnummer79
(1) Das Vorbringen in der Berufungserwiderung (S. 19), der Kläger habe die Mitgesellschafter über den Jahreswechsel „zappeln“ lassen und ihnen Angst gemacht wegen der Serverausfälle, verzeichnet das Gewicht, das der Informationspflichtverletzung des Klägers zukommt. Dass ins Gewicht fallender nutzloser Zusatz- und Kostenaufwand entstanden sei, ist nicht ersichtlich (s. oben unter III 2 a bb 4). Letztlich verbleibt zwar immerhin, aber doch auch nur der Vorwurf, der Kläger habe nicht alle Mitgesellschafter, insbesondere nicht Frau M., vor dem 22.01.2009 informiert.
Randnummer80
(a) Darin lag zwar eine Verletzung seiner Pflichten als Geschäftsführer der Beklagten. Zweifelhaft erscheint, ob darin bereits eine Verletzung der internen Verteilung der Geschäftsführungsbefugnis in der Komplementär-GmbH lag. Zwar bestand grundsätzlich eine Zuständigkeit des Klägers als – einzelvertretungsberechtigtem – Geschäftsführer der Beklagten für die Anschaffung des Servers aufgrund des Organigramms vom 30.06.2008 (Anlage K 1 im einstweiligen Verfügungsverfahren LG Hechingen, 5 O 54/09 KfH; s. oben unter III 2 a cc 1). Allerdings ist fraglich, ob sich daraus eine strikte Ressortabgrenzung ergab mit der Folge, dass die Mitgeschäftsführerin M. in diesem Bereich von vornherein nicht geschäftsführungsbefugt war (vgl. hierzu näher etwa Großkommentar zum GmbHG/Paefgen, 1. Aufl., § 35 Rn. 104 ff.). Jedenfalls aber hatte der Kläger auch bei alleiniger Ressortzuständigkeit die weitere Geschäftsführerin der Beklagten Frau M. sogleich zutreffend zu informieren (vgl. etwa Großkommentar zum GmbHG/Paefgen, 1. Aufl., § 35 Rn. 108), zudem verletzte der Kläger durch sein Verhalten gegenüber Frau M. als Mitgesellschafterin der GmbH wie auch gegenüber den Kommanditisten der KG Pflichten gerichtet auf zureichende Information, die sich für die GmbH zumindest aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht ergaben (vgl. etwa Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., § 14 Rn. 25), ebenso unter den konkreten Umständen des Falles auch für die KG.
Randnummer81
(b) Diese Pflichtverletzungen des Klägers wiegen hier jedoch, weil Nachteile aus der unterlassenen zutreffenden Information für die Gesellschaft oder die Gesellschafter nicht ersichtlich sind, ferner deswegen, weil in der Sache ja Einigkeit bestand, von vornherein nicht besonders schwer. Bezeichnend ist etwa, dass der Umstand, erst am 22.01.2009 informiert worden zu sein, bei den bis dahin nicht informierten Mitgesellschaftern in der KG – wie sich den Angaben der Zeugen Ba. (Bl. 536) und Bu. (Bl. 478) entnehmen lässt – offenbar wenig Anstoß erregte, diese vielmehr wohl froh waren, dass der Server endlich beschafft worden war; Anstoß daran nahm im Wesentlichen die Seite M..
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(2) Zusätzlich in Rechnung zu stellen ist, dass im Vorfeld der Anschaffung durch den Kläger eine Beschlussfassung insbesondere gescheitert ist an unterschiedlichen Auffassungen des Klägers selbst sowie insbesondere der insoweit wohl entscheidenden Mitgesellschafterin M. über die Finanzierung, konkret darüber, ob die Seite M. bzw. die weiteren Gesellschafter der KG bereit seien, Bürgschaften zu stellen (vgl. etwa als Anlage B 1 vorgelegtes Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 13.08.2009, dort S. 4, 6, 14 f. sowie die Angaben der Zeugen F. [Bl. 462] und Ba. [Bl. 534 f.] sowie Bu. [Bl. 477]), und das, obwohl die Erforderlichkeit der Beschaffung unstreitig und auch klar war, dass die Zeit drängte, zudem offenbar der Partner R GmbH zusätzliche Sicherheiten für die Durchführung des Geschäfts verlangt hatte, weil Bedenken hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der Gesellschaften bestanden, wie der Zeuge Ba. angab (Bl. 534 f.).
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(a) Insoweit kommt es nicht darauf an, ob eine Pflicht zur Stellung von Bürgschaften bestand. Jedenfalls erwies sich auch die Mitgesellschafterin M. und erwiesen sich die übrigen Gesellschafter der KG unfähig, eine konsensuale Lösung zu finden. Zumindest das ist zu berücksichtigen und mindert das Gewicht der Vertragsverletzungen des Klägers zusätzlich. Es kommt dabei auch nicht entscheidend darauf an, ob und inwieweit sich auch die Seite M. bemüht haben mag, die Finanzierung zu ermöglichen.
Randnummer84
(b) Hinzu kommt, dass die Abstimmungen über die Beschaffung des Servers – wie in der Berufungsbegründung (S. 20) von der Berufungserwiderung unbeanstandet vorgetragen ist – seitens der Mitgesellschafterin M. mit Forderungen über die Veränderung des Stimmverhältnisses in der KG verknüpft worden sind. Darin dürfte angesichts der Notwendigkeit der Beschaffung und unabhängig davon, ob Bedarf für eine Änderung des Gesellschaftsvertrags bestand, ein Verstoß gegen die gesellschaftsvertragliche Treuepflicht gelegen haben, wobei das letztlich offen bleiben kann; jedenfalls lässt auch dieser Umstand das Verhalten des Klägers in milderem Licht erscheinen.
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(3) Ganz erheblich die Pflichtverletzung des Klägers relativierend ins Gewicht fällt darüber hinaus das Verhalten weiterer Mitgesellschafter des Klägers in der KG.
Randnummer86
(a) Der Kläger hatte jedenfalls die Gesellschafter F. und Ba. (Bl. 462 ff., 535) – wie deren Angaben zu entnehmen ist – am 12.12.2008 unmittelbar vor der Beschaffung über diese informiert und von ihnen verlangt, diese zumindest vor dem Ehepaar M. bis zur nächsten Gesellschafterversammlung im Januar 2009 geheim zu halten, was diese beiden Gesellschafter auch taten. Dass er insofern den Mitgesellschaftern ganz bewusst und in Absprache mit dem Kläger Informationen vorenthielt bzw. die Mitgesellschafter falsch informierte, hat der Zeuge F. unumwunden eingeräumt (Bl. 464, 472). Der Zeuge Ba. hat angegeben, er habe den Kläger in seinem Vorhaben, den Server einfach zu beschaffen, bestärkt, man habe vereinbart, Frau M. zunächst nicht zu informieren (Bl. 535). Insgesamt hat der Kläger die Beschaffung und Durchführung des Vertrags von Anfang an, also schon ab dem 12.12.2008, immer mit den Herren F. und Ba. zusammen abgewickelt (vgl. auch die Angaben des Zeugen R., Bl. 600).
Randnummer87
(b) Zudem haben die beiden Gesellschafter F. und Ba. eine E-Mail vom 30.12.2008 (Bl. 544) an die Eheleute M. wie an den Kläger verfasst, in der – ebenfalls zum Schein – unterstellt ist, die Serverbestellung sei noch nicht erfolgt.
Randnummer88
(c) Hinzu tritt der Umstand, dass der Mitgesellschafter Ba. nach erfolgter Bestellung durch den Kläger noch ein Angebot bei der Fa. D anfragte, allerdings in dem Wissen um die erfolgte Bestellung, die Anfrage erfolgte also lediglich zum Schein.
Randnummer89
(4) Schließlich kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger – wie die Beklagte selbst eingeräumt hat – die Finanzierung des Servers dadurch sichergestellt hat, dass er die von der R GmbH verlangte „Kaution“ in Höhe von 20.000,00 € aus privaten Mitteln aufbrachte. Dabei dürfte es sich um eine Sicherheit gehandelt haben, ohne die das – für die Gesellschaften dringend nötige Geschäft – nicht zustande gekommen wäre, hat doch der Partner R offenbar Sicherheiten für die Durchführung des Geschäfts verlangt, weil Bedenken hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der Gesellschaften bestanden, wie der Zeuge Ba. (Bl. 534 f.) angab. Diese Umstände reduzieren das Gewicht der ihm im Zusammenhang mit der Beschaffung des Servers zur Last fallenden Pflichtverletzungen zusätzlich ganz erheblich.
Randnummer90
ee) Insgesamt erscheinen dem Senat die dem Kläger im Zusammenhang mit der Beschaffung des Servers zur Last fallenden Pflichtverletzungen bei Würdigung der Gesamtumstände und der Beweisergebnisse nach allem nicht geeignet, Argumente von beachtlichem Gewicht für den Ausschluss des Klägers aus der KG zu bilden.
Randnummer91
b) Weithin Entsprechendes, jedenfalls im Ergebnis Gleiches gilt für die im Zusammenhang mit der – als solcher unstreitig vom Kläger vorgenommenen – Eröffnung eines neuen Bankkontos von der Beklagten gegenüber dem Kläger erhobenen Vorwürfe. Nicht feststellbar ist, ob der Kläger dieses Konto Nr. …. bei der Sparkasse B im eigenen Namen oder in dem der KG eröffnete. Darauf kommt es aber nicht an, weil er dort ein- und ausgehende Gelder zumindest treuhänderisch für die KG hielt und nichts dafür ersichtlich ist, dass er ihr dadurch Nachteil zugefügt hätte, und weil zudem die Eröffnung des Kontos die Reaktion auf die von Frau M. veranlasste Überweisung vom Konto der KG bei der Volksbank M an sie selbst bzw. ihren Ehemann zur Begleichung eigener Forderungen darstellte. Diese Umstände ändern zwar nichts daran, dass der Kläger mit der Eröffnung dieses Kontos gesellschaftsbezogene Pflichten verletzt hat. Die Umstände mindern jedoch das Gewicht auch dieser Pflichtverletzung des Klägers jedenfalls in einem Ausmaß, dass sie zugunsten einer Ausschließung aus der Beklagten nicht mehr schwerwiegend oder gar entscheidend ins Gewicht fallen kann.
Randnummer92
aa) Ob der Kläger das Konto im eigenen Namen oder in dem der KG eröffnete, ist offen.
Randnummer93
(1) Die vom Landgericht auf S. 17 des angefochtenen Urteils getroffene Feststellung hat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO keinen Bestand. Die Angabe des Zeugen Sch. (Bl. 564), auf die sich das Landgericht stützt, ist nicht geeignet, die Feststellung zu tragen. Der Zeuge ist Mitarbeiter der Volksbank M, nicht der Sparkasse B, schon deshalb kann er zu der entscheidenden Frage nichts beitragen. Was er äußert, sind nur ungesicherte Vermutungen. Die zitierte Angabe des Klägers ihm gegenüber („ich mache jetzt einfach selbst ein Konto auf“), lässt keinen Rückschluss auf die entscheidende Frage zu. Der Verweis des Zeugen auf erforderliche Handelsregisterauszüge ergibt nichts anderes.
Randnummer94
(2) Für die Frage der Inhaberschaft entscheidend ist, wer nach dem erkennbaren Willen des die Kontoeröffnung Beantragenden Gläubiger der Bank werden soll, auch wenn die Ersteinlage von einem Dritten stammt oder das Konto wirtschaftlich einem anderen zuzurechnen ist; bei einem Girokonto (um ein solches geht es hier, wie sich aus S. 5 des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 13.08.2009 [Anlage B 1] ergibt) ist Inhaber, wer als solcher bezeichnet ist, sofern sich aus den Umständen nichts anderes ergibt (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 675 f Rn. 23). Wer hier Inhaber war, ist offen.
Randnummer95
(a) Zu den genauen Umständen der Kontoeröffnung fehlt erstinstanzlich zwar brauchbarer Klägervortrag. Zunächst (Bl. 18) ist die Rede davon, der Kläger habe das Konto „wirtschaftlich für die KG“, „zum wirtschaftlichen Vermögen der Y“ eingerichtet. Später (Bl. 220 f.) heißt es, der Kläger habe ein „treuhänderisch für die Gesellschaft zusätzlich geführtes Bankkonto“ errichtet, dieses „Konto wies die Y aus“. Dem erstinstanzlichen Beklagtenvortrag ist aber ebenfalls jedenfalls nichts zu entnehmen, was die Frage nach der Inhaberschaft klären könnte. Die Angabe des Zeugen F., er sei davon ausgegangen, es habe sich um ein „Firmenkonto“, kein Privatkonto des Klägers gehandelt (GA 465), reicht nicht hin.
Randnummer96
(b) Auch bei Zugrundelegung des nun in der Berufungsbegründung (S. 22) gehaltenen Vortrags ergibt sich kein anderes Bild. Das Vorbringen, dass der Kläger in den Kontoeröffnungsunterlagen als Kontoinhaber angegeben war, sodann auf seine „Intervention“ hin jedoch „Y“ hinzugefügt worden sei (vgl. auch die Angaben der Zeugin W., Bl. 606), ermöglicht ebenfalls nicht die Feststellung, Kontoinhaberin sei die KG gewesen, schon weil es insoweit auf den Inhalt der „Intervention“ des Klägers ankommt, also darauf, wie er seine Anweisung, den Zusatz „Y“ anzubringen, begründet hat. Abgesehen davon ist einem der im Anlagenkonvolut zum Schriftsatz des Klägers vom 07.03.2011 vorgelegten Kontoauszüge (Bl. 458, vorletztes Blatt oben) zu entnehmen, dass der Kläger kurz nach Eröffnung des Kontos 10.000,00 € aus seinem privaten Vermögen darauf einbezahlt hat, dort allerdings ist eine Überweisung an „M. H.“ vermerkt, was wenigstens vermuten lässt, das Konto sei zumindest unter dem Namen des Klägers geführt worden. Schon das aber begründet nach wie vor Zweifel an der Kontoinhaberschaft der KG.
Randnummer97
(c) Schon angesichts des Prüfungsumfangs des Vollstreckungsgerichts (vgl. nur etwa Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 829 Rn. 4) nur ein schwaches Indiz bildet der in der Berufungsbegründung (S. 21 f.) dargestellte Umstand, dass in das Girokonto wegen gegen die KG gerichteten Forderungen gepfändet worden ist. Hingegen mag das Schreiben der Sparkasse B vom 28.08.2009 (Teil der Anlage K 11) angesichts der darin enthaltenen, in der Berufungsbegründung (S. 22) zitierten Formulierung ein Indiz dafür darstellen, dass es sich um ein Konto der KG handelte. Einen sicheren Rückschluss ermöglicht es jedoch nicht. Schriftliche Unterlagen über das Konto selbst sind nicht vorgelegt, und zwar nicht nur die Eröffnungsunterlagen nicht, sondern auch keine Kontoauszüge oder dergleichen.
Randnummer98
(d) Die Vernehmung des in der Berufungsbegründung (S. 21 f.) erstmals benannten Zeugen K. kommt schon wegen der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nicht in Betracht, zudem weil der Senat die Frage, ob der Kläger oder die KG Inhaberin des Kontos war, aus den bereits erwähnten Gründen letztlich für unerheblich hält.
Randnummer99
bb) Unabhängig von der Kontoinhaberschaft verletzte der Kläger mit seinem Vorgehen allerdings jedenfalls gesellschaftsbezogene Pflichten.
Randnummer100
(1) Er ließ die Gesellschafterin M. über die Kontoeröffnung bewusst im Unklaren und verheimlichte ihr die Existenz des Kontos, das er offenbar als „Kriegskasse“ begriff, wie der Zeuge Sch. angegeben hat (Bl. 568, 570); zudem informierte der Kläger die Mitgesellschafter teilweise falsch (dazu näher noch unten unter III 2 b cc 2).
Randnummer101
(2) Darin lag eine Verletzung seiner Pflichten als Geschäftsführer der Beklagten, weil er die weitere Geschäftsführerin der GmbH Frau M. jedenfalls über die Kontoeröffnung zu informieren hatte (vgl. etwa Großkommentar zum GmbHG/Paefgen, 1. Aufl., § 35 Rn. 108 und näher schon oben unter III 2 a dd 1 a), zudem eine Verletzung der den Kläger gegenüber der Mitgesellschafterin der GmbH sowie wohl auch gegenüber den Kommanditisten der KG treffenden Pflichten gerichtet auf zureichende Information, die sich jedenfalls aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht ergaben (vgl. für die GmbH etwa Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., § 14 Rn. 25 sowie schon oben unter III 2 a dd 1 a).
Randnummer102
(3) Abgesehen davon lag in dem Vorgehen des Klägers auch insofern eine Verletzung gesellschaftsbezogener Pflichten zumindest Frau M. gegenüber, als der Kläger – wie diverse Zeugen bestätigt haben – über das neue Konto (teilweise unter Umgehung des alten) Zahlungsvorgänge an Frau M. vorbei und damit unter Umgehung der u.a. für den Zahlungsverkehr zuständigen (vgl. das Organigramm vom 30.06.2008, Anlage K 1 im einstweiligen Verfügungsverfahren LG Hechingen, 5 O 54/09 KfH) Mitgeschäftsführerin veranlasste. Darin lag eine Verletzung der internen Verteilung der Geschäftsführungsbefugnis in der Komplementär-GmbH, und zwar unabhängig davon, ob sich aus der Geschäftsverteilung gemäß Organigramm eine strikte Ressortabgrenzung ergab (zu dieser Frage schon oben unter III 2 a dd 1 a), denn keinesfalls bestand insofern eine alleinige Geschäftsführungszuständigkeit des Klägers (allenfalls eine solche der Frau M.).
Randnummer103
cc) Zu berücksichtigen sind aber auch in diesem Zusammenhang den Kläger entlastende Umstände, die der von ihm begangenen Pflichtverletzung ein Gewicht geben, dass sie zugunsten einer Ausschließung aus der Beklagten nicht mehr schwerwiegend ins Gewicht fallen oder diese gar tragen kann.
Randnummer104
(1) Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger der KG oder der Beklagten durch die Kontoeröffnung greifbare Nachteile zugefügt hätte. Seine Pflichtverletzung lag im Wesentlichen darin, dass er die Gesellschafterin M. über die Kontoeröffnung im Unklaren ließ, sie hinterging und von Informationen ausschloss sowie darin, dass er die Mitgesellschafter der KG teilweise falsch informierte (s. soeben), nicht aber darin, dass er den Gesellschaften schadete.
Randnummer105
(a) Auf dem Konto ein- und ausgehende Gelder hielt der Kläger – sollte er selbst Kontoinhaber gewesen sein – zumindest treuhänderisch für die KG. Dass er ein- oder ausgehende Gelder nicht allein für diese und in deren Interesse verwendet hätte, ist nicht ersichtlich, die Beklagte zeigt hierfür nichts Greifbares auf. Dass es mehr als allenfalls zu vernachlässigende Schwierigkeiten bei der Abwicklung von Zahlungen gegeben habe, ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Randnummer106
(b) Im Gegenteil ist unstreitig, dass der Kläger kurz nach Eröffnung des Kontos einen Betrag von 10.000,00 € aus seinem Vermögen darauf einbezahlt und davon Zahlungsverkehr der KG bestritten hat. Das dürfte in deren Interesse gelegen haben.
Randnummer107
(2) Das Verhalten des Klägers erscheint nicht zuletzt deshalb in anderem Licht, weil außer – allenfalls – Frau M. die übrigen Gesellschafter von der Kontoeröffnung – wohl zeitnah – vom Kläger informiert wurden bzw. zumindest Kenntnis davon erhielten (schon durch die vom Kläger erteilte Anweisung, das neue Konto auf Schriftstücken mit Marker hervorzuheben und so sicherzustellen, dass die Kunden darauf zahlten), wenn der Kläger den Mitgesellschaftern auch – unzutreffend, tatsächlich ist nur Gesamtverfügungsbefugnis eingeführt worden (s. das als Anlage K 2 im einstweiligen Verfügungsverfahren LG Hechingen, 5 O 54/09 KfH vorgelegte Schreiben der Volksbank M vom 11.02.2009; vgl. ferner das als Anlage B 1 vorgelegte Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 13.08.2009, dort S. 5) – mitgeteilt hatte, das Konto bei der Volksbank M sei von Frau M. gesperrt und deshalb sei von ihm ein neues Konto eröffnet worden.
Randnummer108
(3) Zudem erscheint das Verhalten des Klägers in anderem Licht, weil die Eröffnung des Kontos die Reaktion auf die von Frau M. veranlassten, in der Berufungsbegründung (S. 23 oben) in Bezug genommenen Überweisungen vom Konto der KG bei der Volksbank M an sie selbst bzw. ihren Ehemann zur Begleichung eigener Forderungen darstellte.
Randnummer109
(a) In der Veranlassung dieser Überweisungen durch Frau M. mag – was der Senat letztlich offen lässt, weil es darauf nicht entscheidend ankommt – eine Verletzung gesellschaftsbezogener Pflichten schon deshalb liegen, weil die beglichenen Forderungen zumindest teilweise nicht fällig gewesen sein dürften.
Randnummer110
(aa) Unabhängig davon, dass der Prozessvortrag beider Parteien dazu, welche Forderungen überhaupt im Einzelnen beglichen wurden, oberflächlich bleibt und in einer Art und Weise gehalten ist, dass der Rechtsgrund der betroffenen Forderungen weithin im Dunkeln blieb, bestreitet der Kläger – nachdem er die Fälligkeit der beglichenen Forderungen schon erstinstanzlich zumindest „teilweise“ in Abrede gestellt hatte – in der Berufungsbegründung (S. 24) die Fälligkeit des Gesellschafterdarlehens der Frau M. mit Verweis auf die auf S. 24 oben der Berufungsbegründung zitierte Formulierung in deren Mail vom 21.12.2008 (Anlage K 3). Hierzu haben sich die Beklagten nicht geäußert, auch nicht in der Berufungserwiderung. Der zitierten Formulierung ist aber durchaus eine Fälligkeitsbeschränkung zu entnehmen, dass – legt man sie zugrunde – die Fälligkeit gegeben war, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen trägt die Beklagte von vornherein nicht ausreichend zur Fälligstellung des Darlehens der Frau M. vor. Den Angaben der vernommenen Zeugen ist nichts Weiterführendes zu entnehmen. Der Zeuge F. gab an, eine Rückzahlung des Darlehens der Frau M. sei „nicht abgesprochen“ gewesen (Bl. 470), wohingegen der Zeuge Bu. ausführte, er habe Kenntnis gehabt, dass das Darlehen der Frau M. gekündigt gewesen sei (Bl. 486, 488). Beides erscheint – wie im Übrigen auch die Angabe des Zeugen Sch. (Bl. 570), es habe eine Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern gegeben, dass gewährte Darlehen erst dann zurückzuzahlen seien, wenn die Liquidität der Firma dies erlaube – wenig belastbar, dass in seinem Beisein Frau M. ihr Darlehen gekündigt habe, konnte der Zeuge Bu. nicht angegeben (Bl. 489).
Randnummer111
(bb) Zur Fälligkeit zumindest der „Tätigkeitsvergütung“ der Frau M. bzw. ihres Ehemanns, die der Kläger in der Berufungsbegründung (S. 23 f.) von der auch nach seinem Vorbringen fälligen „Steuerberatervergütung“ des Ehemanns unterscheidet, fehlt es ebenfalls an schlüssigem Vorbringen. Schon deshalb ist die Fälligkeit zumindest hinsichtlich der auf S. 23 der Berufungsbegründung als „Tätigkeitsvergütung“ bezeichneten Honorare auf der Basis des derzeitigen Prozessstoffs nicht zu entscheiden. Die Angabe des Zeugen Bu. (Bl. 486), die der Kläger auf S. 24 der Berufungsbegründung in Bezug nimmt, ist unergiebig, zumal der Zeuge dort auch – ebenfalls nicht belastbar – angibt, die Forderungen seien fällig gewesen.
Randnummer112
(cc) Auch der in der Berufungsbegründung (S. 23) herangezogene Aspekt des Finanzplankredits (hierzu etwa Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., Anh zu § 64 Rn. 144; Hueck/Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., Anh § 30 Rn. 20 ff.) führt hier nicht weiter. Das ergibt sich allein schon daraus, dass es im Streitfall um die Rückzahlung bereits ausgereichter Kredite geht, auf solche indes auch nach der Rechtsprechung vor dem MoMiG lediglich – die Berufungsbegründung (S. 23) sieht das selbst – das Eigenkapitalersatzrecht anwendbar war, die Rechtsfigur der Finanzplankredite zog diese Rechtsprechung lediglich für noch nicht ausgereichte Kredite heran (s. etwa Buschmann, NZG 2009, 91 sowie auch BGH, GmbHR 2010, 1204 – Tz. 28). Im Übrigen ist die Rechtslage selbst insoweit derzeit ungeklärt; BGH, GmbHR 2010, 1204 – Tz. 29, 34 jedenfalls lässt offen, ob ihr überhaupt noch zu folgen ist (vgl. auch Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., Anh zu § 64 Rn. 144).
Randnummer113
(b) Offen bleibt ferner, ob in der Veranlassung der Überweisungen durch Frau M. eine Verletzung gesellschaftsbezogener Pflichten im Hinblick darauf lag, dass die KG durch die Zahlungen „de facto zahlungsunfähig“ geworden sei und kurzfristig anstehende, aber nötige Zahlungen „nicht darstellen“ konnte, wie der Kläger in der Berufungsbegründung (S. 23) behauptet. Das lässt sich zumindest nicht feststellen, und zwar schon deshalb nicht, weil es an hinreichend konkretem Parteivortrag zu den Auswirkungen der Zahlungen auf die Liquiditätssituation fehlt, den Kläger, soweit er sich auf die Herbeiführung eines Liquiditätsengpasses beruft, jedoch zumindest eine Darlegungslast trifft. Auch aus vorgelegten Abschlüssen der Gesellschaften lassen sich insofern im Übrigen keine zweifelsfreien Erkenntnisse ableiten.
Randnummer114
(c) Unabhängig von all dem lag in der Begleichung der Forderungen durch Frau M. indes jedenfalls deshalb eine Überschreitung ihrer Geschäftsführungsbefugnisse und damit insofern eine Verletzung gesellschaftsbezogener Pflichten, weil offensichtlich war, dass der Kläger als Mehrheitsgesellschafter den Zahlungen an Frau M. in einer Gesellschafterversammlung widersprochen hätte; ein solcher Widerspruch wäre jedenfalls hinsichtlich der Forderungen, deren Fälligkeit gefehlt haben mag oder zumindest mit nachvollziehbaren Zweifeln behaftet war (s. soeben unter III 2 b cc 3 a), auch nicht seinerseits treuwidrig gewesen.
Randnummer115
(aa) Auch die Geschäftsführungsbefugnis von Frau M. war nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 des GmbH-Vertrags sowie nach § 7 Abs. 3 des KG-Vertrags beschränkt. Der Entscheidung der Gesellschafterversammlung zugewiesen waren danach u.a. Maßnahmen, an deren Billigung durch die Gesellschafter der Geschäftsführer zweifeln muss (s. etwa Kleindiek, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., § 37 Rn. 11 und Scholz/Schneider, GmbHG, 10. Aufl., § 37 Rn. 12 ff., jeweils m. w. N., sowie bereits oben unter III 2 a cc 1 a).
Randnummer116
(bb) Das aber war für die an sie bzw. ihren Ehemann – unstreitig eigenmächtig – bewirkten Überweisungen der Fall. Daran, dass ihnen der Kläger als Mehrheitsgesellschafter widersprochen hätte, kann angesichts der Gesamtumstände, insbesondere angesichts des schon im Laufe des Jahres 2008 eingetretenen tiefgreifenden Zerwürfnisses zwischen dem Kläger und der Seite M. kein Zweifel sein, das zeigt auch schon die Reaktion des Klägers, nachdem er von den Überweisungen Kenntnis erlangt hatte. Dass der Kläger widersprechen würde, war auch Frau M. klar, zumindest lag es für sie auf der Hand.
Randnummer117
(cc) Der Widerspruch des Klägers wäre zumindest insoweit nicht seinerseits treuwidrig gewesen, wie wenigstens nachvollziehbare Zweifel an der Fälligkeit der beglichenen Forderungen bestanden; das aber war hinsichtlich des Gesellschafterdarlehens sowie zumindest eines Teils der Honorare sicher der Fall (zu den Gründen soeben unter III 2 b cc 3 a).
Randnummer118
(d) Darüber hinaus kommt es auf die Frage der Pflichtwidrigkeit des Verhaltens der Frau M. aufgrund der bisher erörterten Aspekte für die hier zu treffende Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ausschließung des Klägers aus der Beklagten und damit der Einziehung seiner Geschäftsanteile nicht einmal entscheidend an. Denn es liegen schon unabhängig davon Umstände vor, die das Verhalten des Klägers in einem milderen Licht erscheinen lassen, was auch diesem Verhalten die Eignung entzieht, für die Ausschließung des Klägers aus der Beklagten bedeutsam oder gar entscheidend ins Gewicht zu fallen.
Randnummer119
(aa) Unstreitig hatte der Kläger die Erfüllung seiner Darlehensforderungen von etwa 70.000,00 € in der Gesellschafterversammlung vom 04.11.2008 zwar verlangt, letztlich jedoch zurückgestellt, wohl angesichts der finanziellen Situation der Gesellschaften und in Anbetracht der Reaktion der Mitgesellschafter; demgegenüber befriedigte sich Frau M. eigenmächtig zu einer Zeit, in der die finanzielle Situation der KG zumindest angespannt war, wie die Beklagten in der Berufungserwiderung (S. 13, 17, 22) selbst vorbringen.
Randnummer120
(bb) Allein schon hierin liegt ein Verstoß gegen die gesellschaftsrechtliche TreuepflichtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Treuepflicht
, die eine Verpflichtung zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Rücksicht auf Interessen der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
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verlangt. Das rechtfertigt das Verhalten des Klägers nicht, lässt es aber – ganz unabhängig davon, ob das Verhalten der Frau M. aus anderen Gründen gesellschaftsvertragswidrig war – in milderem Licht erscheinen, was für die Beurteilung, ob ein Grund zur Ausschließung des Klägers aus der Beklagten vorliegt, von entscheidender Bedeutung ist.
Randnummer121
(cc) Selbst wenn man schließlich – entgegen der Auffassung des Senats – das Verhalten der Frau M. nicht als zumindest unter diesem Gesichtspunkt gesellschaftsvertragswidrig einstuft, steht die Kontoeröffnung durch den Kläger doch in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der eigenmächtigen Begleichung eigener Forderungen durch Frau M., die dem Kläger zumindest im Ansatz nachvollziehbaren Anlass zu Ärger über das Verhalten seiner Mitgesellschafterin gab, zumal die Überweisungen in eine Zeit fielen, in der die finanzielle Lage der Gesellschaft angespannt war, und das Verhalten der Frau M. zudem in Diskrepanz zum eigenen Verhalten des Klägers hinsichtlich seiner Darlehensforderungen stand. Hinzu traten aus der – zumindest nicht ganz fern liegenden – Sicht des Klägers die den Überweisungen vorangegangene Auseinandersetzungen über die Beschaffung des Servers, insbesondere die Unstimmigkeiten über die Gestellung von Bürgschaften sowie die Verknüpfung mit Änderungen der Stimmverhältnisse in der Gesellschaft durch die Seite M. (hierzu oben unter III 2 a dd 2), sowie schließlich der Umstand, dass sich die für die Buchhaltung bzw. steuerliche Abwicklung erforderlichen Unterlagen auch nach der am 22./23.01.2009 erfolgten Kündigung der Mandatsbeziehung durch die Gesellschaft noch immer im Besitz von Herrn M. befanden (dazu noch unten unter III 2 c cc 3 b). All diese Umstände fallen bei der Bewertung der eigenmächtigen Kontoeröffnung und Kontoführung durch den Kläger ins Gewicht. Sie rechtfertigen dieses Verhalten des Klägers nicht, nehmen ihm und den mit ihm in Zusammenhang stehenden Umständen jedoch die Eignung, für die Ausschließung des Klägers aus der Beklagten bedeutsam ins Gewicht zu fallen oder diese Ausschließung gar zu tragen.
Randnummer122
c) Auch der Umstand, dass der Kläger im Zeitraum in etwa beginnend nach der Gesellschafterversammlung vom 22.01.2009 Frau M. weitgehend vom Informationsfluss abschnitt, insbesondere ihren Zugang zu den elektronisch verfügbaren Daten unterbrechen ließ, stellt zwar eine Pflichtverletzung dar, führt aber nicht dazu, dass die Ausschließung des Klägers gerechtfertigt wäre.
Randnummer123
aa) Allerdings hat – wie insbesondere die Zeugen F. und Ba. bekundeten (Bl. 465, 471, 537, 541) – der Mitgesellschafter in der KG F. „auf Wunsch“ des Klägers Anfang Februar 2009 absichtlich den Zugang der Frau M. zum Informationssystem der Gesellschaft gesperrt, um sie vom weiteren Informationsfluss abzuschneiden, und er hat ihr auf Nachfrage darüber hinaus bewusst wahrheitswidrig erklärt, es lägen Rechnerprobleme vor, die sich auch bei Kunden in gleicher Weise äußerten. Allgemein enthielt der Kläger – was er selbst als solches wohl nicht mehr in Abrede stellt – Frau M. im genannten Zeitraum offenbar Informationen insbesondere über Zahlungsvorgänge vor, wenn es hierzu auch erneut an hinreichend konkretem, nachvollziehbarem Vortrag der Beklagten weithin fehlt. Abgesehen davon, dass Frau M. unstreitig jedenfalls nach Februar 2009 das Mitteilungsblatt „Y Intern“ nicht mehr erhielt, trägt die Beklagte konkret lediglich vor, Frau M. habe mangels näherer Informationen die im Lastschriftverfahren erfolgten Abbuchungen der R GmbH von dem Konto bei der Volksbank M nicht prüfen können (vgl. etwa S. 9 des Beschlusses des LG Hechingen vom 05.08.2009 – 5 O 54/09 KfH), was sie veranlasste, jedenfalls am 14.04.2009 und am 09.07.2009 Lastschriften zurückzugeben.
Randnummer124
bb) Dass die Unterbrechung des Netzzugangs – zumal Frau M. dadurch ihren Aufgaben als Geschäftsführerin zumindest nicht mehr uneingeschränkt nachkommen konnte – einen Verstoß des Klägers gegen gesellschaftsbezogene Pflichten darstellte, versteht sich. Entsprechendes gilt für das – wie ausgeführt allerdings nur wenig konkret vorgetragene – Abschneiden vom Informationsfluss im Übrigen wie auch für die Nichtübersendung des Mitteilungsblatts „Y Intern“; dass Frau M. hierfür keinen Beitrag geschrieben haben mag, rechtfertigte es – entgegen der Ansicht des Klägers – schon angesichts ihrer Stellung als Gesellschafter-Geschäftsführerin nicht, ihr das Mitteilungsblatt vorzuenthalten.
Randnummer125
cc) Gleichwohl tragen auch diese Pflichtverletzungen des Klägers nicht die Ausschließung des Klägers aus der Beklagten, auch nicht in Zusammenschau mit den sonstigen Umständen.
Randnummer126
(1) Dass die Pflichtwidrigkeiten zu ins Gewicht fallenden Nachteilen für die Gesellschaften geführt hätten, ist nicht ersichtlich.
Randnummer127
(a) Das gilt sowohl im Hinblick auf die Unterbrechung des Netzzugangs wie auf das Abschneiden vom Informationsfluss im Übrigen, ferner gilt es für die Vorenthaltung des Mitteilungsblatts Y Intern“. Dass die im Lastschriftverfahren erfolgten Abbuchungen der R GmbH für Frau M. nicht prüfbar waren, hat jedenfalls im Ergebnis ebenfalls nicht zu Nachteilen für die Gesellschaften geführt.
Randnummer128
(b) Breiten Raum nimmt zwar die – unten unter III 2 d noch zu erörternde – Diskussion der Parteien über buchhalterische Defizite ab etwa Februar 2009 ein, insbesondere über die versäumten Umsatzsteuervoranmeldungen. Diesbezügliche Versäumnisse allein dem Kläger anzulasten, weil dieser die Seite M. von Informationen abgeschnitten habe, kommt aber jedenfalls nicht in Betracht (s. zu den Umständen ergänzend sogleich noch unter III 2 c cc 3 b). Auch durch diesen Aspekt erhalten die hier interessierenden Pflichtverletzungen des Klägers somit zumindest kein besonders bedeutendes Gewicht.
Randnummer129
(2) Ganz erheblich ins Gewicht bei der Beurteilung, ob die einschlägigen Pflichtverletzungen des Klägers die Ausschließung des Klägers aus der Beklagten und damit die Einziehung seiner Geschäftsanteile rechtfertigen können, fällt demgegenüber der „Tatbeitrag“ des Mitgesellschafters in der KG F.. Er war es, der den Informationszugang technisch kappte, wenn er auch „auf Wunsch“ des Klägers handelte; zumindest der Mitgesellschafter Ba. wusste von Anfang an davon und billigte es (Bl. 541), er gab ferner an, er sei froh gewesen, dass der Kläger seinen „Wunsch“ nicht an ihn herangetragen habe, er, Ba., wäre einem solchen Wunsch aber ebenso nachgekommen, wie dies der Mitgesellschafter F. tat (Bl. 537 f.). Der Mitgesellschafter F. hat – wie er selbst angab (Bl. 471) – Frau M. auf deren Frage hin bewusst angelogen (vgl. auch die Angabe des Zeugen Ba. [Bl. 541], der auch dies billigte); falsch informiert hat der Mitgesellschafter F. offenbar zumindest auch Herrn Bu. (Bl. 481). Diese Umstände fallen – entgegen der Sicht des Landgerichts – keineswegs allein zu Lasten des Klägers ins Gewicht, im Gegenteil sprechen sie gegen die Berechtigung dessen Ausschließung aus der Beklagten.
Randnummer130
(3) Beachtlich sind schließlich – erneut – Vorgänge, die zu dem hier erörterten Verhalten des Klägers geführt haben oder zumindest mit diesem im Zusammenhang standen; sie rechtfertigen dieses Verhalten nicht, lassen es aber in milderem oder anderem Licht erscheinen.
Randnummer131
(a) Das gilt für die noch nicht lange zurückliegenden Auseinandersetzungen über die Beschaffung des Servers (hierzu oben unter III 2 a) und die eigenmächtigen Überweisungen der Frau M. an sich und ihren Ehemann (oben unter III 2 b cc 3), auf die der Kläger reagierte.
Randnummer132
(b) Zudem gilt es für den Umstand, dass sich die für die Buchhaltung oder steuerliche Abwicklung erforderlichen Unterlagen bzw. Daten auch nach der am 22./23.01.2009 erfolgten Kündigung der Mandatsbeziehung durch die Gesellschaft noch immer im Besitz von Herrn M. befanden und dieser sie nicht an die vom Kläger bestimmten neuen Verantwortlichen herausgab.
Randnummer133
(aa) In der Gesellschafterversammlung am 22./23.01.2009 ist dem Ehemann der Frau M. – offenbar jedenfalls mit den Stimmen des Klägers als Mehrheitsgesellschafter – durch Beschluss das Mandat entzogen worden. Die ihm vormals zugewiesenen Aufgaben verteilte der Kläger anderweitig. Dass Herr M. im Anschluss an die Kündigung des Mandats die bei ihm vorhandenen Unterlagen bzw. Daten im D-Format an das neue Büro weitergeben sollte, ist zwischen den Parteien unstreitig; entsprechend hat sich auch der Zeuge Bu. (Bl. 479) geäußert. Ebenfalls unstreitig übermittelte die Seite M. „Altdaten“, auf die sie Zugriff hatte, nicht in der vereinbarten bzw. erforderlichen Weise an das vom Kläger neu eingeschaltete Steuerbüro S. und F.. Die Weitergabe ist, wie die Beklagten in der Berufungserwiderung (S. 23 unten/24 oben) selbst vortragen, unterblieben, weil Herr M. im Einvernehmen mit der Gesellschafterin M. diese Weitergabe unter Berufung darauf verweigerte, die Konditionen des Vertragsverhältnisses zum neuen Steuerberater seien dem Ehepaar M. nicht bekannt gewesen, Verträge oder Angebote nicht vorgelegt worden.
Randnummer134
(bb) Zwar rechtfertigten es das Verhalten des Ehepaars M. und der Umstand, dass sich für die Buchhaltung bzw. steuerliche Abwicklung relevante Unterlagen bzw. Daten auch nach Kündigung der Mandatsbeziehung zu Herrn M. noch immer bei ihm befanden, nicht das Abschneiden der Frau M. von Informationen oder gar die Unterbrechung des Netzzugangs, zumal die Seite M. die Herausgabe gerade unter Berufung darauf verweigerte, ihr seien Informationen vorenthalten worden. Der dargelegte Hintergrund lässt das Verhalten des Klägers aber in anderem Licht erscheinen, was für die Beurteilung der in Frage stehenden Ausschließung bzw. Einziehung des Klägers ins Gewicht fällt und gegen deren Berechtigung spricht. Unabhängig davon nämlich, ob und inwieweit die Verweigerung der Herausgabe der Unterlagen bzw. Daten durch die Seite M. eine Reaktion auf die Vorenthaltung von Informationen durch den Kläger darstellte, ferner unabhängig davon, ob und inwieweit eine solche Reaktion zumindest im Ansatz nachvollziehbar oder gar angemessen gewesen sein sollte und schließlich auch unabhängig davon, ob in der Verweigerung der Weitergabe nicht etwa eine eigenständige Pflichtverletzung der Gesellschafterin M. gelegen hat, verhielt sich auch die Seite M. im Zusammenhang mit der Weitergabe der Unterlagen bzw. Daten zumindest unkooperativ und in einer Art und Weise, die allein mit dem tief greifenden Zerwürfnis zwischen dem Ehepaar M. und dem Kläger erklärlich ist, weil die bestehenden Hindernisse andernfalls unschwer auszuräumen gewesen wären. Wenigstens in diesem Sinne verhielt sich gerade die Gesellschafter-Geschäftsführerin M., unterstützt durch ihren Ehemann, im Hinblick auf den gesellschaftsinternen Informationsfluss nicht wie eine Gesellschafterin, der an einer gedeihlichen Zusammenarbeit innerhalb der Gesellschaft gelegen ist. Beide trugen bei wertender Betrachtung insofern auch an den hier erörterten Vorgängen ein nicht geringes Maß an Mitverantwortung und trugen zur Verschärfung der ohnehin bereits bestehenden Spannungen erheblich bei.
Randnummer135
d) Der Umstand, dass im Jahr 2009 unstreitig Umsatzsteuervoranmeldungen versäumt worden sind, woraufhin Schätzungsbescheide des Finanzamts S vom 20. und 21.07.2009 (Anlagen K 4 und K 5 im einstweiligen Verfügungsverfahren LG Hechingen, 5 O 54/09 KfH) ergingen, fällt ebenfalls nicht gewichtig oder gar entscheidend für die Ausschließung des Klägers aus der Beklagten ins Gewicht.
Randnummer136
aa) Zum einen ist der Verbleib den Schätzungsbescheiden vorangegangener Schreiben des Finanzamts ungeklärt und nicht weiter aufklärbar. Der Zeuge S. hat zwar angegeben, er habe – von wem, wisse er nicht mehr – „später“ erfahren, vorangegangene Mahnungen oder Aufforderungen des Finanzamts – ihm selbst seien keine zugegangen (Bl. 595) – seien an den Kläger ins Reisebüro oder an seine Privatanschrift gegangen (Bl. 594). Diese Angabe hält der Senat aber für wenig belastbar, auch die der von dem Kläger mit der Buchhaltung betrauten Frau W., der Kläger habe ihr im Juli 2009 eine Mahnung des Finanzamts S, die in W eingetroffen sei, zugeleitet (Bl. 605), ermöglicht sichere Rückschlüsse nicht, zumal sie andererseits angab, in der Zeit zuvor seien keine Mahnungen des Finanzamts eingegangen (Bl. 606 f.). Fest steht hingegen, dass die Bescheide vom 20. und 21.07.2009 an die Kanzlei M. adressiert waren, nahe liegt, dass das dann auch bei zeitlich früher versandter Post des Finanzamts so war. Schon angesichts dessen ist wenigstens nicht ausgeschlossen, dass die Versäumnisse – zumindest auch – darauf beruhten, dass vorangegangene Schreiben des Finanzamts an die Kanzlei M. gegangen waren und der Kläger bzw. Herr S. oder auch Frau W. – warum im Einzelnen auch immer – deshalb von ihnen keine oder nicht rechtzeitig Kenntnis erhielten.
Randnummer137
bb) Die Verantwortlichkeiten für die Versäumnisse im Zusammenhang mit den Umsatzsteuervoranmeldungen sind auch im Übrigen unklar geblieben.
Randnummer138
(1) Während die Beklagte die Verantwortung Frau W. zuweist, die die Anmeldungen „schlichtweg verbummelt“ habe (s. S. 24 der Berufungserwiderung), macht der Kläger geltend, Buchungen seien erst nach dem 29.04.2009 möglich gewesen, weil Herr M. weder die D-Übertragung vorgenommen noch die Daten für Januar 2009 herausgegeben habe, wodurch eine monatelange Verzögerung entstanden und eine aufwändige Übertragung nötig geworden sei und wodurch die Umsatzsteuervoranmeldungen versäumt worden seien.
Randnummer139
(2) Welches Vorbringen zutrifft, war ebenfalls nicht bis ins Einzelne aufklärbar. Letztlich dürften die Versäumnisse darauf beruht haben, dass auf Seiten des Klägers, des von ihm mandatierten Steuerberater S. bzw. der von ihm eingeschalteten Frau W. lange zugewartet worden ist in der Hoffnung, die Weitergabe der bei der Kanzlei M. vorhandenen Unterlagen bzw. Daten im D-Format an das neue Steuerberaterbüro komme noch zustande, was den Aufwand erheblich reduziert hätte, wenngleich die Umsatzsteuervoranmeldungen – wenn auch mit erhöhtem Aufwand – zumindest im Wesentlichen unabhängig davon hätten erfolgen können, da Belege in Papierform für 2009 wohl zumindest weithin vorlagen. Dies entnimmt der Senat den Angaben der Frau W. (Bl. 604 f.) sowie des Herrn S. (Bl. 596). Aus den Angaben anderer Zeugen ergibt sich nichts Abweichendes, insbesondere nicht aus derjenigen des Herrn F. (Bl. 465 f.), der für Buchhaltung oder gar steuerliche Fragen weder zuständig noch kompetent war und dessen Angaben auch pauschal bleiben.
Randnummer140
cc) Nach allem mag die Versäumung der Umsatzsteuervoranmeldungen auf Nachlässigkeiten der Frau W., ggf. auch des Klägers sowie des Steuerberaters S. zurückzuführen gewesen sein und darin mag eine Pflichtverletzung des Klägers liegen. Das Zuwarten der genannten Personen hat aber zumindest auch darauf beruht, dass die Weitergabe der bei der Kanzlei M. vorhandenen Unterlagen bzw. Daten im D-Format an das neue Steuerberaterbüro nicht zustande kam, wofür die Seite M. ein nicht geringes Maß an Mitverantwortung trug (s. oben unter III 2 c cc 3 b). Zum anderen hat der Umstand mitgewirkt, dass die Kommunikation mit dem Finanzamt bis zur Jahresmitte 2009 gestört war, wofür ebenfalls eine Mitverantwortung der Seite M. zumindest nicht ausgeschlossen ist (näher soeben unter III 2 d aa). Schon vor diesem Hintergrund bilden auch die Versäumnisse im Zusammenhang mit den Umsatzsteuervoranmeldungen nach Ansicht des Senats kein gewichtiges oder gar entscheidendes Argument für die Ausschließung des Klägers aus der Beklagten.
Randnummer141
dd) Das gilt umso mehr, als nicht ersichtlich ist, dass diese Versäumnisse letztlich überhaupt zu ernsthaften, über bloße Lästigkeiten hinausgehenden Nachteilen für die Gesellschaften geführt hätten. Zwar war, weil die Umsatzsteuervoranmeldungen nicht fristgerecht erfolgt sind, vorübergehend die erforderliche Unbedenklichkeitsbescheinigung für eine Ausschreibung „SH“ mit Stichtag 18.09.2009 nicht zu erlangen, letztlich ist das Problem aber gelöst worden, ohne dass erkennbar wäre, dass den Gesellschaften Nachteile entstanden wären. Andere konkrete Nachteile für die Gesellschaften aufgrund der hier in Rede stehenden Versäumnisse im Zusammenhang mit den Umsatzsteuervoranmeldungen sind schon gar nicht ersichtlich. Allein dies nimmt den etwa vorgekommenen Versäumnissen bereits das hier erforderliche Gewicht.
Randnummer142
e) Die weiteren im Laufe des Rechtsstreits von der Beklagten gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe ändern die Beurteilung ersichtlich nicht.
Randnummer143
aa) Soweit die Beklagte dem Kläger vorwirft, er habe das Projekt „D“ in Widerspruch zum Gesellschafterbeschluss der KG vom 04.11.2008 weiterbetrieben, fehlt es hierzu schon im Ausgangspunkt an schlüssigem Beklagtenvortrag. Abgesehen davon wurde nach dem Vorbringen des Klägers lediglich beschlossen, dass – woran er sich gehalten habe, wenn er auch an dem Projekt weiter gearbeitet habe – zukünftig keine Kosten mehr zu Lasten der Gesellschaften entstehen sollten. Dass der Kläger doch weitere Kosten verursachte, hat die Beklagte nicht nachvollziehbar dargelegt. In der Berufungserwiderung (S. 23 oben) ist wohl nur noch behauptet, der Kläger habe den Gesellschafter Ba. gebunden. Insofern mag aus Anlage B 15 zu ersehen sein, dass dieser an einem Termin teilnahm. Das ist aber von marginaler Bedeutung. Zum anderen liegt es in der Verantwortung dieses Gesellschafters selbst. Von vornherein keinen schlüssigen Vortrag hält die Beklagte dazu, dass in dem erwähnten Verhalten des Klägers etwa ein Wettbewerbsverstoß liege. Letztlich hält der Senat das Gewicht der in Rede stehenden Umstände auch bereits von vornherein nicht für ausreichend, um für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ausschließung des Klägers aus der Beklagten und damit der Einziehung seiner Geschäftsanteile bedeutsam werden zu können, insbesondere weil jeder Anhaltspunkt dafür fehlt, dass den Gesellschaften durch das gerügte Verhalten ernst zu nehmende Nachteile entstanden sein könnten.
Randnummer144
bb) Zum Aspekt der Scheinselbständigkeit der Software-Entwickler fehlt es bereits an subsumtionsfähigem Sachvortrag der Beklagten zu der Frage, ob überhaupt ein Verstoß gegen die einschlägigen Bestimmungen vorlag. Darauf kommt es aber letztlich nicht einmal an, weil die dem Kläger insoweit vorgeworfene Pflichtverletzung von vornherein nicht geeignet ist, für seine Ausschließung aus der Beklagten erheblich ins Gewicht zu fallen. Jedenfalls nämlich hat der Kläger die Frage nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vortrag mit den Mitgesellschaftern der KG F. und Ba. diskutiert, sie waren also an etwaigen Pflichtwidrigkeiten beteiligt; zudem ist nicht ersichtlich, warum Frau M. bzw. der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Angelegenheit nicht selbst weiterverfolgten, das Vorbringen in der Berufungserwiderung (S. 23) hierzu ist nicht nachvollziehbar; schließlich ist auch unwidersprochen geblieben, dass der Kläger Rat einholte, die dagegen erhobenen Beanstandungen in der Berufungserwiderung (S. 23) stellen – abgesehen davon, dass sie unsubstantiiert sind – Anforderungen an den Kläger, deren Nichteinhaltung jedenfalls nicht ein ins Gewicht fallendes Argument für seine Ausschließung aus der Beklagten bildet.
Randnummer145
cc) Weitere erstinstanzlich noch verfolgte Aspekte greifen die Parteien in den Berufungsschriftsätzen nicht mehr detailliert auf. Die Vorwürfe erscheinen dem Senat, abgesehen davon, dass sie – worauf es letztlich nicht entscheidend ankommt – weithin nur unsubstantiiert vorgetragen sind oder sogar weit hergeholt erscheinen, auch von vornherein nicht geeignet, an dem erzielten Ergebnis, dass ein Wichtiger Grund für die Ausschließung bzw. die Einziehung der Geschäftsanteile fehlt, etwas zu ändern.
Randnummer146
(1) Soweit die Beklagte eine Verletzung der Pflicht zur Verschwiegenheit durch den Kläger im Hinblick darauf behauptet, dass er in einer Studienarbeit Betriebsgeheimnisse verarbeitet und dem freien Mitarbeiter M. sowie Frau W. das interne Informationsblatt der Gesellschaften zur Verfügung gestellt habe, ist das Beklagtenvorbringen unsubstantiiert, betrifft abgesehen davon allenfalls für die Frage der Ausschließung des Klägers nicht erhebliche Marginalien. Entsprechendes gilt für die an die Arbeitsleistungen des freien Mitarbeiters O. M., die an die Anwesenheitszeiten des Klägers in W, die an die Inanspruchnahme des Klägers durch sein Studium, die an angebliche Äußerungen des Klägers anlässlich eines Workshops in S am 04.11.2008 sowie an Verhandlungen mit einem A. L. geknüpften Vorwürfe, ferner gilt es entsprechend für die Vorhaltung, der Kläger habe es versäumt, Ertrags- und Liquiditätsplanungen zu erstellen, er habe sich bei der Preisgestaltung über Gesellschafterbeschlüsse hinweggesetzt sowie seine Pflichten im Zusammenhang mit einem Projekt „R“ verletzt. Zu all dem sind die genauen Umstände im Dunkeln geblieben und tragen die darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten in einer Art und Weise vor, die die Anforderungen an schlüssigen Sachvortrag ersichtlich verfehlt und die im Übrigen keinen Zweifel daran lässt, dass schlüssiger Sachvortrag auch nicht zu halten ist, nachdem die Beklagte es während des über Jahre in erster Instanz geführten Rechtsstreits nicht vermochte, ihr Vorbringen auch nur annähernd schlüssig zu machen. Ungeachtet dessen ist aber auch nichts dafür ersichtlich, dass die gerügten Vorgänge etwa geeignet sein könnten, für die Frage der Ausschließung des Klägers aus der Beklagten bzw. der Einziehung seiner Geschäftsanteile erheblich oder gar entscheidend ins Gewicht zu fallen.
Randnummer147
(2) Schließlich ist auch das Vorbringen der Beklagten zu dem in einer Urkunde des Notars Dr. L. enthaltenen Schuldanerkenntnis und der Nichtherausgabe von Unterlagen bei der Vollziehung der einstweiligen Verfügung zum Teil undeutlich, es ändert jedenfalls die Beurteilung nicht, dass die Ausschließung des Klägers bzw. die Einziehung der Geschäftsanteile nicht rechtmäßig war.
Randnummer148
(a) Offenbar hat der Kläger unter Benutzung seiner Vertretungsmacht seine von ihm für berechtigt gehaltenen Ansprüche gegen die KG aus Gesellschafterdarlehen im Wege eines schuldumschaffenden abstrakten Schuldanerkenntnisses einer Forderung in Höhe von 177.070,00 € vom 03.08.2009 titulieren lassen (s. die Urkunde des Notars Dr. L. von diesem Tag, Anlage B 7). Für die Ausschließung des Klägers aus der Beklagten fällt das unter den hier vorliegenden Umständen aber von vornherein nicht bedeutsam ins Gewicht.
Randnummer149
(aa) Das folgt zum einen daraus, dass das Verhalten des Klägers nach seinem insoweit unwidersprochenen Vortrag die Reaktion darstellte auf die Titulierung von Ansprüchen der Frau M. sowie ihres Ehemanns durch Frau M. unter Benutzung ihrer Vertretungsmacht im Juli 2009, auf deren Grundlage anschließend Pfändungsmaßnahmen durchgeführt worden sind (vgl. die als Anlage K 11 vorgelegten Unterlagen). Dass hinsichtlich der Forderungen von Frau M. insoweit nicht Schuldanerkenntnisse, sondern lediglich Vollstreckungsunterwerfungen tituliert worden sein mögen, spielt im hier interessierenden Zusammenhang keine entscheidende Rolle (ebenso wenig, ob insoweit Eigen- oder Fremdkapital betroffen war). Abgesehen davon ist, wie sich ebenfalls den als Anlage K 11 vorgelegten Unterlagen entnehmen lässt, wenigstens zugunsten von Herrn M. ein abstraktes Schuldanerkenntnis der KG beurkundet worden.
Randnummer150
(bb) Zum anderen folgt es daraus, dass auch die Beurkundung des Anerkenntnisses durch den Kläger nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vortrag in Absprache zumindest mit den Mitgesellschaftern der KG Ba., F. und S. erfolgt ist.
Randnummer151
(b) Soweit die Beklagte dem Kläger vorhält, er habe anlässlich der Vollziehung der mit Beschluss des LG Hechingen vom 05.08.2009 – 5 O 54/09 KfH ergangenen einstweiligen Verfügung nicht freiwillig alle relevanten Unterlagen herausgegeben, ist auch dieses Vorbringen pauschal und unsubstantiiert, zumal der Kläger die Dinge anders schildert; vor allem aber könnte auch ein solches Verhalten des Klägers ersichtlich nicht seine Ausschließung tragen. Dass er unter dem 07.08.2009 gegen die Geschäftsführerin M. einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen des Streits um Lastschriften zugunsten der R GmbH beim Landgericht Ellwangen (10 O 90/09) beantragte, ist dem Kläger unter den gegebenen Umständen schon nicht vorzuhalten, jedenfalls bleibt auch dieser Umstand für die Frage der Einziehung der Geschäftsanteile aus wichtigem Grund ohne relevantes Gewicht.
Randnummer152
f) Im Übrigen sind zugunsten des Klägers insbesondere seine Verdienste um die Unternehmen in die erforderliche Abwägung einzustellen. Unstreitig hat der Kläger die I, deren „Nachfolgegesellschaft“ die KG offenbar darstellt, zumindest maßgebend mit aufgebaut; dass der Kläger insoweit seine Anteile veräußert und damit Gewinn erzielt haben mag, mindert das Gewicht dieses Umstands für die erforderliche Abwägung nicht. Ferner war der Kläger als Mehrheitsgesellschafter der KG sowie der Komplementär-GmbH bis September 2009 – unabhängig davon, dass auch andere Gesellschafter gewichtige Beiträge erbracht haben dürften – am Fortkommen und der Entwicklung beider Gesellschaften nicht unerheblich beteiligt. Dass der Kläger entstandene Verluste alleine zu verantworten hätte, ist nicht ersichtlich. Unstreitig hat er außerdem erhebliche finanzielle Beiträge für die Gesellschaften erbracht und finanziert er auch derzeit noch die Gesellschaften mit erklecklichen Beträgen. Dass sein Arbeitseinsatz für die Gesellschaften – unabhängig davon, dass der Kläger auch ein Reisebüro betreibt – erheblich war, unterliegt keinen Zweifeln; dass das auch für andere Gesellschafter gelten mag, schmälert den Einsatz des Klägers nicht.
Randnummer153
g) Bestätigung findet die Auffassung des Senats, die Umstände rechtfertigten hier nicht die Ausschließung des Klägers aus der Beklagten, nicht zuletzt bei näherer Betrachtung der Motive der Mitgesellschafter des Klägers außer der Gesellschafterin M., die für den Ausschluss leitend waren. Getroffen wurde die Entscheidung für die Ausschließung des Klägers nach Opportunitätsgesichtspunkten, mit Blick darauf, ob es für die Zukunft der Unternehmen unter Berücksichtigung der Eigeninteressen der Minderheitsgesellschafter günstiger erschien, den Kläger oder Frau M. auszuschließen. Diese Entscheidung der Minderheitsgesellschafter der KG wurde bei der Beschlussfassung zu Top 2 der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 07.09.2009, die die Einziehung der Geschäftsanteile der GmbH zum Gegenstand hatte, ersichtlich bloß nachvollzogen. Eine Ausschließung nach derartigen Opportunitätsgesichtspunkten ermöglicht das Ausschließungsrecht bei der GmbH aber nicht und auch nicht eine Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen.
Randnummer154
aa) Nachdem in der Gesellschafterversammlung der KG vom 13.08.2009 eine eingehende Aussprache zwischen den Gesellschaftern über die bestehenden Unstimmigkeiten, insbesondere über die Vorwürfe, die die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit zur Grundlage ihres Vorbringens macht, stattgefunden hatte, erklärten die Minderheitsgesellschafter der KG, sie seien gegen den Ausschluss eines der beiden Hauptgesellschafter (des Klägers bzw. der Frau M.), drängten auf eine Einigung und kündigten die Aufstellung eines „Forderungskatalogs“ als Grundlage für die weitere Zusammenarbeit an; insbesondere ging es dabei – wie der Gesellschafter Ba. als Zeuge angab (Bl. 538 f.) – um die zukünftigen Kompetenzen in der Gesellschaft, allgemein darum, „wie es sinnvoll weitergehen könne“ (so der Zeuge Bu., Bl. 486). Den daraufhin aufgestellten Fragenkatalog (s. die als Anlage KR 7 zum Schriftsatz des Klägers vom 11.02.2010 vorgelegte Mail vom 21.08.2009), der ebenfalls zeigt, dass die Mitgesellschafter keinen Ausschluss eines der beiden Mehrheitsgesellschafter, wohl aber, dass sie in Zukunft Abstimmungsverhältnisse nach Köpfen wünschten, beantworteten die Seite M. wie der Kläger, dieser mit der als Anlage KR 8 zum Schriftsatz des Klägers vom 11.02.2010 vorgelegten Mail an alle Minderheitsgesellschafter vom 31.08.2009, in der er allerdings den Ausschluss der Seite M. als unverzichtbare Bedingung für sein weiteres Tätigwerden für das Unternehmen darstellte sowie auf der Beibehaltung der Stimmenverteilung nach Kapitalanteilen bestand.
Randnummer155
bb) Auf der Basis der so gegebenen Antworten trafen die Minderheitsgesellschafter offenbar eine Entscheidung nach Opportunität, also danach, ob die weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger oder mit der Seite M. „eher vorstellbar“ gewesen sei (so der Zeuge F., Bl. 467 unten). Die nach diesen Kriterien getroffene Abwägung ging zu Lasten des Klägers aus, darin hatte die Entscheidung der Minderheitsgesellschafter für dessen Ausschluss aus der KG ihre Grundlage, die in der Entscheidung für die Einziehung der Geschäftsanteile des Klägers an der Beklagten lediglich nachvollzogen worden ist. Anschaulich beschrieb die Entscheidungsfindung in der KG etwa der Zeuge Ba.: „Während die Seite M. durchaus mehr Mitspracherechte mit ganz konkreten Vorschlägen … unterbreitet habe, habe Herr H. 20 oder 30 Seiten geschrieben, in denen dann viele Gegenfragen waren“. Die „M.-Antwort“ sei insoweit „überzeugender gewesen“ (Bl. 539). Der Zeuge Bu. gab zwar an, man habe gegen den Kläger wegen seiner „uneinsichtigen Haltung“ entschieden, und zwar „einhellig“ (Bl. 482), er offenbarte die Motive sodann aber recht unverblümt (Bl. 482): „Die Dinge aus der Vergangenheit haben insoweit keine Rolle gespielt. Es sei um die Ausrichtung der Gesellschaft aus Sicht der Minderheitengesellschafter gegangen, wobei ihnen wichtig gewesen sei, dass ein gewisses Mitspracherecht der Minderheitengesellschafter im Gesellschaftsvertrag verankert werden müsse. Sinngemäß sei es letztendlich aus Sicht der Minderheitengesellschafter darum gegangen, dass die Entscheidung nach mehr Kompetenzen zu verteilen sei und nicht danach, wie groß die Geschäftsanteile bzw. die Gesellschafteranteile sind“. Das aber heißt aus Sicht des Senats nichts anderes, als dass man vor einer Situation stand, in der die Mehrheitsgesellschafter nicht mehr miteinander arbeiten konnten, man sich also eines der beiden entledigen musste, woraufhin man sich für denjenigen entschied, der für die Unternehmen die besseren Perspektiven bot (s. auch die Angaben des Zeugen Sch. [Bl. 569], wonach entscheidend die „Perspektive der Unternehmen“, was für sie „das Beste“ gewesen sei, wenngleich man sich gegen den Kläger wegen seines „Alleingangs“ entschieden habe). Eine solche Entscheidung nach Opportunitätsgesichtspunkten zu treffen, ermöglicht das Ausschließungsrecht bei der KG indessen nicht, Entsprechendes gilt für die hier in Frage stehende Möglichkeit, den Kläger aus der Beklagten auszuschließen bzw. seine Geschäftsanteile einzuziehen.
Randnummer156
h) Nach allem verbleibt als wesentliches Argument für die Trennung vom Kläger im Wege der Einziehung seiner Geschäftsanteile an der Beklagten der Umstand, dass – auch aus Sicht des Senats unzweifelhaft und mit Händen zu greifen – jedenfalls das persönliche Verhältnis zwischen dem Kläger einerseits und der Seite M. andererseits zumindest seit der zweiten Jahreshälfte 2008 in einer Art und Weise zerrüttet war und ist, dass eine Zusammenarbeit dieser beiden Parteien in den Gesellschaften zukünftig nicht mehr denkbar erschien und auch gegenwärtig nicht denkbar erscheint. Dieser Umstand aber ist gerade nicht geeignet, die Ausschließung des Klägers aus der Beklagten und die Einziehung der Geschäftsanteile aus wichtigem Grund zu tragen.
Randnummer157
aa) Dass – jedenfalls – das Verhältnis zwischen dem Kläger einerseits und der Seite M. andererseits in dieser Weise zerrüttet ist, zeigt schon der Prozessvortrag (ebenso im Übrigen das vorangegangene einstweilige Verfügungsverfahren, in dem die Seite M. die mit Beschluss des LG Hechingen vom 05.08.2009 – 5 O 54/09 KfH ergangene einstweilige Verfügung erwirkte), der gegenseitig eine Vielzahl polemischer, oft persönlicher Angriffe gegen die jeweils andere Prozesspartei enthält, zudem die Vielzahl der – oft in der Sache beiderseits berechtigt, weil beide Geschäftsführer sich ungeschickt, unkooperativ oder gar pflichtwidrig verhielten – gegenseitig erhobenen, hier bereits im Einzelnen erörterten Vorwürfe. Die Zerrüttung ist im Übrigen auch unstreitig.
Randnummer158
bb) Allein die Zerrüttung kann die Ausschließung des Klägers aus der Beklagten und die Einziehung der Geschäftsanteile aus wichtigem Grund aber nicht tragen. Es lässt sich nicht feststellen, dass das tief greifende Zerwürfnis verbunden mit der Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Kläger und der Seite M. von dem Kläger in einer Art und Weise überwiegend verursacht worden, er hierfür bei Abwägung aller Umstände unter Berücksichtigung des Verhaltens der Seite M. in einer Art und Weise überwiegend verantwortlich wäre, dass Ausschließung bzw. Einziehung gerechtfertigt gewesen wären. Vielmehr kommt der Senat nach umfassender Berücksichtigung der erhobenen Vorwürfe, wie eingehend dargelegt, zu einer anderen Einschätzung, insbesondere unter Würdigung der das Gewicht der gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe mindernden Aspekte, zumal des eigenen Verhaltens der Seite M. sowie der Mitgesellschafter, zumal die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten ein ausreichendes, milderes Mittel darstellt (s. dazu sogleich noch unter IV), so dass Ausschließung bzw. Einziehung der Geschäftsanteile aus wichtigem Grund schon nach dem ultima-ratio-Grundsatz nicht in Betracht kommen.
IV.
Randnummer159
Im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat das Landgericht hingegen die gegen den in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 07.09.2009 zu Top 1 gefassten Beschluss, den Kläger als Geschäftsführer der Beklagten aus wichtigem Grund abzuberufen, gerichtete Anfechtungsklage. Die Berufung bleibt insoweit ohne Erfolg.
Randnummer160
1. Auf ggf. erhebliche Verfahrensmängel dieses Abberufungsbeschlusses, insbesondere auf die Verletzung von Ladungsvorschriften (vgl. zur Bedeutung für die kassatorische Beschlussanfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage etwa Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., Anh zu § 47 Rn. 11 ff., 45 ff.), beruft sich der Kläger selbst nicht. Für erhebliche Verfahrensmängel ist auch nichts ersichtlich, schon weil die Gesellschafter ausweislich des Protokolls über die Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 07.09.2009, dort S. 2, auf die „Einhaltung sämtlicher Form- und Fristvorschriften zur Ladung und zur Durchführung einer Gesellschafterversammlung“ verzichtet haben (vgl. zur Bedeutung eines Rügeverzichts etwa Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., § 51 Rn. 34 m. w. N.).
Randnummer161
2. Die gegen den Abberufungsbeschluss gerichtete Beschlussmängelklage hat auch nicht deshalb Erfolg, weil es etwa an einem wichtigen Grund für die Abberufung des Klägers gefehlt hätte und er deshalb nicht nach § 47 Abs. 4 GmbHG vom Stimmrecht ausgeschlossen gewesen sein sollte, womit der Beschluss nicht fehlerfrei zustande gekommen wäre. Ein Wichtiger Grund für die Abberufung des Klägers lag vielmehr vor, weshalb der Beschluss auch insoweit fehlerfrei war.
Randnummer162
a) Die freie Abberufbarkeit des Geschäftsführers nach § 38 Abs. 1 GmbH ist hier im GmbH-Vertrag zwar nicht abgeändert worden, dieser sieht in § 5 Abs. 1 vielmehr nur einen Gesellschafterbeschluss vor. Angesichts des Umstands, dass der Kläger in der zweigliedrigen Beklagten Mehrheitsgesellschafter ist, konnte ein solcher Beschluss gegen die Stimme des Klägers aber grundsätzlich nicht gefasst werden. Doch ist der Kläger in der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 07.09.2009 wegen angeblicher Befangenheit vom Stimmrecht ausgeschlossen worden, woraufhin der Beschluss mit den Stimmen der Gesellschafterin M. – und damit einstimmig – gefasst und vom Versammlungsleiter auch so festgestellt wurde (vgl. Werner, GmbHR 2009, 435).
Randnummer163
b) Darin liegt nicht etwa ein die Beschlussmängelklage gegen den Abberufungsbeschluss begründender Mangel, denn der Kläger war hier tatsächlich nach § 47 Abs. 4 GmbHG vom Stimmrecht ausgeschlossen, weil ein Wichtiger Grund für seine Abberufung vorlag.
Randnummer164
aa) Nach der Rechtsprechung und h. M. (etwa BGH, NZG 2009, 707 – Tz. 28 ff.; BGH, NZG 2010, 1022 – Tz. 13; Stephan/Tieves, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 38 Rn. 77 ff.; K. Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 46 Rn. 76) ist der Gesellschafter-Geschäftsführer von der Beschlussfassung über seine Abberufung aus wichtigem GrundBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung aus wichtigem Grund
allerdings sogar unabhängig davon ausgeschlossen, ob sich später herausstellt, dass der wichtige Grund, auf den der Beschluss gestützt war, tatsächlich vorlag oder nicht, wobei indes unstreitig ist, dass es in der Zweipersonen-GmbH bei hälftiger Beteiligung – und damit erst recht unter Umständen wie im Streitfall – auch für die Frage, ob der Betroffene vom Stimmrecht ausgeschlossen ist, allein auf die materielle Rechtslage, also insbesondere auf die Frage ankommt, ob tatsächlich ein Wichtiger Grund vorlag (s. etwa OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
, Beschl. v. 18.10.2010 – 7 U 3343/10 – Tz. 10; Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 38 Rn. 57; Kleindiek, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., § 38 Rn. 31). Gegenauffassungen in der Literatur machen hingegen – mit Unterschieden in den Details – den Stimmrechtsausschluss stets davon abhängig, dass tatsächlich ein Wichtiger Grund vorliegt (hierzu etwa Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 38 Rn. 34 ff.; Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 38 Rn. 45 ff.; Großkommentar zum GmbHG/Paefgen, 1. Aufl., § 38 Rn. 86; zusammenfassend – jedoch diese Ansätze ablehnend – Stephan/Tieves, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 38 Rn. 79).
Randnummer165
bb) Auf die Kontroverse kommt es im Streitfall nicht an. Zweifellos nämlich fehlt es an einem die Beschlussmängelklage begründenden Fehler eines Abberufungsbeschlusses, liegt – womit der betroffene Geschäftsführer unzweifelhaft nach § 47 Abs. 4 GmbHG vom Stimmrecht ausgeschlossen ist – ein Wichtiger Grund für die Abberufung tatsächlich vor und fehlt es auch an einem anderen Mangel, der die Beschlussmängelklage ggf. begründen könnte. So aber war es hier; in der Person des Klägers lag ein seine Abberufung als Geschäftsführer rechtfertigender Wichtiger Grund vor.
Randnummer166
(1) Ein derartiger Wichtiger Grund für die Abberufung liegt vor, wenn das Verbleiben des Geschäftsführers für die GmbH unzumutbar geworden ist, was eine Abwägung der betroffenen interessen aufgrund aller Umstände des Einzelfalls verlangt (s. etwa Stephan/Tieves, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 38 Rn. 82). Allerdings entscheidet sich die Frage, ob ein Wichtiger Grund für die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer gegeben war und damit die dagegen gerichtete Beschlussmängelklage begründet ist oder nicht, nach grundlegend anderen rechtlichen Kriterien, als sie insbesondere bei der Einziehung von GeschäftsanteilenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einziehung
Einziehung von Geschäftsanteilen
sowie der Ausschließung eines Gesellschafters aus der GmbH aus wichtigem Grund anzulegen sind; im letzteren Fall gelten strengere Maßstäbe als bei der Abberufung eines Geschäftsführers, der die Gesellschaft als Organ vertritt und deshalb vom Vertrauen der Gesellschafter getragen sein muss (s. nur etwa OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Düsseldorf
, GmbHR 2000, 1050, 1056).
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(2) Dementsprechend liegt ein Wichtiger Grund zur Abberufung jedes von mehreren Geschäftsführern bereits in dem Umstand, dass diese untereinander so zerstritten sind, dass eine Zusammenarbeit zwischen ihnen nicht mehr möglich ist, soweit der jeweils Abzuberufende durch sein – nicht notwendigerweise schuldhaftes – Verhalten zu dem Zerwürfnis beigetragen hat, wobei es für die Beurteilung, ob zwischen Geschäftsführern ein unheilbares Zerwürfnis eingetreten ist, nicht entscheidend auf ein etwaiges Verschulden der beteiligten Geschäftsführer, sondern vielmehr darauf ankommt, ob unter den gegebenen Umständen eine gedeihliche Zusammenarbeit noch zu erwarten ist (vgl. BGH, GmbHR 1992, 299, 300 f.; ferner z. B. BGH, GmbHR 2009, 434, 435 m. A. Werner, GmbHR 2009, 435, 436 f.; ebenso etwa Stephan/Tieves, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 38 Rn. 88, 98 [„Zerrüttung“]); es ist auch nicht entscheidend, wessen Verschuldensanteil überwiegt (s. etwa OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
, Urt. v. 22.07.2010 – 23 U 4147/09 – Tz. 35 f.), auf die Verursachens- und Verschuldensbeiträge kommt es vielmehr nicht an (s. OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
, Urt. v. 22.07.2010 – 23 U 4147/09 – Tz. 35; Stephan/Tieves, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 38 Rn. 88; tendenziell anders aber wohl etwa Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 38 Rn. 13). Im Falle dauerhaften Streits zwischen Geschäftsführern, der ein gedeihliches Zusammenwirken gefährdet oder gar ausschließt, im Falle unbehebbarer Verfeindung muss nicht der überwiegend schuldige Geschäftsführer, sondern es kann derjenige abberufen werden, auf dessen Mitwirkung weniger Wert gelegt wird (Stephan/Tieves, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 38 Rn. 98; Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 38 Rn. 13). Streitig ist allerdings, ob auch ein Geschäftsführer aus wichtigem Grund abberufen werden kann, der zu dem Streit nichts beigetragen hat (bejahend Stephan/Tieves, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 38 Rn. 88 m. N. zum Streitstand in Fn. 177).
Randnummer168
(3) Nach diesem Maßstab bildet allein schon der bereits oben unter III 2 h näher dargelegte Umstand, dass – auch aus Sicht des Senats unzweifelhaft und mit Händen zu greifen – jedenfalls das persönliche Verhältnis zwischen dem Kläger einerseits und der Seite M. andererseits zumindest seit der zweiten Jahreshälfte 2008 in einer Art und Weise zerrüttet war und ist, dass eine gedeihliche Zusammenarbeit dieser beiden Parteien in den Gesellschaften zukünftig nicht mehr denkbar erschien und auch gegenwärtig ausgeschlossen erscheint, geeignet, einen wichtigen Grund, der die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer durch den angegriffenen Beschluss vom 07.09.2009 trug. Die Frage, ob der Kläger auch hätte aus wichtigem Grund abberufen werden können, wenn er zu der Zerrüttung nichts beigetragen hätte, bedarf keiner Entscheidung, weil ein solcher Fall nicht vorliegt. Auch einer Gewichtung und Bewertung der Vielzahl der – oft in der Sache beiderseits berechtigt, weil beide Geschäftsführer sich ungeschickt, unkooperativ oder gar pflichtwidrig verhielten – gegenseitig erhobenen, hier bereits im Einzelnen erörterten Vorwürfe bedarf es in diesem Zusammenhang nicht, kommt es doch – wie dargelegt – auf die Verursachens- und Verschuldensbeiträge nicht an, insbesondere nicht darauf, wessen Verschuldensanteil überwiegt.
Randnummer169
(4) Die hier zur Entscheidung der Frage, ob die Abberufung des Klägers von einem wichtigen Grund gedeckt war, angelegten Maßstäbe gelten nach der Rechtsprechung uneingeschränkt auch für die Zweipersonen-GmbH; gerade für sie hat sie insbesondere BGH, GmbHR 2009, 434, 435 formuliert (vgl. auch OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
, Urt. v. 22.07.2010 – 23 U 4147/09 – Tz. 35 f.; Stephan/Tieves, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 38 Rn. 94). Die abweichende Auffassung, die hier besondere Regeln, einen engeren Maßstab an den wichtigen Grund für die Abberufung anlegen möchte (etwa Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 38 Rn. 16; vgl. auch Senat, Urt. v. 26.10.2005 – 14 U 50/05Tz. 18 m. w. N.; w. N. ferner bei Stephan/Tieves, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 38 Rn. 94 in Fn. 186), befindet sich zumindest seit BGH, GmbHR 2009, 434 nicht mehr im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und überzeugt auch in der Sache nicht (ebenso Stephan/Tieves, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 38 Rn. 94). Insbesondere rechtfertigt also auch in der Zweipersonen-GmbH die beschriebene „Zerrüttung“ die Abberufung, was sogar dazu führen kann, dass aufgrund des wechselseitigen Stimmverbots (vgl. dazu oben unter IV 2 b aa) letztlich beide Gesellschafter-Geschäftsführer abberufen werden (vgl. BGH, GmbHR 2009, 434, 435) und was immer noch besser ist, als die Gerichte zum Schiedsrichter über das Gewicht der wechselseitig erhobenen Vorwürfe zu machen (so Stephan/Tieves, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 38 Rn. 94 m. N. zu abweichenden Stimmen in Fn. 189).
V.
Randnummer170
Das Vorbringen im Schriftsatz der Beklagten vom 28.11.2012 erfolgte nach Schluss der mündlichen Verhandlung und unterfällt – ohne dass es darauf entscheidend ankommt – §§ 525, 296 a ZPO. Schriftsatznachlass nach § 283 ZPO oder nach § 139 Abs. 5 ZPO wurde der Beklagten im Termin am 21.11.2012 nicht gewährt und war auch nicht zu gewähren. Anlass zur Wiedereröffnung nach § 156 ZPO bestand nicht.
Randnummer171
1. Schriftsatznachlass nach § 283 ZPO oder nach § 139 Abs. 5 ZPO wurde der Beklagten im Termin am 21.11.2012 nicht gewährt und war auch nicht zu gewähren.
Randnummer172
a) Die Voraussetzungen von § 283 ZPO waren schon deshalb nicht erfüllt, weil die Erwiderung des Klägers auf die Berufungserwiderung im Schriftsatz vom 08.11.2012 kein neues Vorbringen enthält, zu dem ein Schriftsatzrecht nach dieser Vorschrift etwa zu gewähren gewesen wäre (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 283 Rn. 2 a).
Randnummer173
b) Nach § 139 Abs. 5 ZPO war ein Schriftsatzrecht ebenfalls nicht zu gewähren.
Randnummer174
aa) Insofern ist es von vornherein unerheblich, ob die Beklagte im Termin ein solches Schriftsatzrecht beantragt hat (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 139 Rn. 14). Es kommt folglich nicht entscheidend darauf an, dass die Darstellung der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 28.11.2012, ein von ihr im Termin gestellter Antrag auf Gewährung eines Schriftsatzrechts sei vom Senat zurückgewiesen worden, sachlich unrichtig ist. Zutreffend ist vielmehr, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Laufe der Sitzung in Aussicht stellte, Schriftsatznachlass beantragen zu wollen, woraufhin der Senat deutlich machte, dass er die Voraussetzungen hierfür nicht für gegeben hielt und die Frage der Antragstellung sodann vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten zurückgestellt worden ist. Im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung ist dieser auf einen solchen Antrag nicht mehr zurückgekommen, sind vielmehr lediglich noch die Sachanträge gestellt worden.
Randnummer175
bb) Wie erwähnt, kommt es auf all das indes nicht an. Der Prozessvortrag der Beklagten ist zwar tatsächlich in weiten Bereichen ersichtlich unsubstantiiert und von schlüssigem bzw. erheblichem Vorbringen weit entfernt. Es trifft auch zu, dass das Landgericht ungeachtet dessen Beweisaufnahmen durchgeführt hat, was prozessual fehlerhaft war. Gleichwohl sind die gewonnenen Beweisergebnisse verwertbar und vom Senat auch verwertet worden. Auf diesen Beweisergebnissen im Zusammenhang mit der Gesamtheit des verwertbaren Prozessvorbringens der Parteien beruht die hier getroffene Entscheidung des Senats, für die es auf die fehlende Schlüssigkeit bzw. Erheblichkeit des Beklagtenvorbringens, insbesondere dessen fehlende Substantiierung, nicht ankommt. Dies ergibt sich im Einzelnen aus der vom Senat vorstehend gegeben rechtlichen Begründung. Ist der Rechtsstreit aber unabhängig von dem in Rede stehenden unzureichenden Beklagtenvorbringen entscheidungsreif, kommt die Gewährung eines Schriftsatznachlasses nach § 139 Abs. 5 ZPO schon deshalb ebenso wenig in Betracht wie eine Vertagung des Rechtsstreits.
Randnummer176
2. Anlass zur Wiedereröffnung nach § 156 ZPO bestand nicht. Dass eine Verletzung von Hinweispflichten, die der Senat nach § 139 ZPO zu beachten hatte, nicht vorliegt, ergibt sich aus den vorangegangenen Darlegungen. Es liegt auch nicht ein Verfahrensfehler vor, weil etwa die Vernehmung eines von der Beklagten benannten Zeugen, insbesondere der Herren C. oder S., rechtsfehlerhaft unterlassen worden ist. Beweisbedürftige Tatsachen, zu denen das Zeugnis bisher nicht vernommener Personen in prozessual erheblicher Weise von der Beklagten angeboten worden wäre, sind dem gesamten Vorbringen der Beklagten nicht zu entnehmen. Nicht zuletzt fehlt auch im Schriftsatz vom 28.11.2012 selbst jeder Vortrag zu einer solchen beweisbedürftigen Tatsache.
Randnummer177
3. Auch im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob das Vorbringen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 28.11.2012 nach §§ 525, 296 a ZPO ausgeschlossen ist oder der hier getroffenen Entscheidung zugrunde gelegt wird, was der Senat im Übrigen getan hat.
C.
Randnummer178
1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Randnummer179
2. Den Streitwert des Berufungsverfahrens wie – insoweit in Korrektur der durch das Landgericht erfolgten Festsetzung (§ 63 Abs. 3 GKG) – des erstinstanzlichen Verfahrens bestimmt der Senat auf bis 80.000,00 €.
Randnummer180
a) Der Streitwert einer gegen die Einziehung eines GmbH-Anteils gerichteten Klage entspricht – wie der einer Beschlussanfechtungsklage gegen eine Ausschließung aus einer GmbH (vgl. Kurpat, in: Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 2588; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rn. 16 „Ausschluss“) – dem Verkehrswert dieses Anteils (s. etwa BGH, DStR 2001, 1086, 1087 und die Anm. Goette, DStR 2001, 1088; BGH, Beschl. v. 08.12.2008 – II ZR 39/08 – DStR 2009, 339). Der Streitwert einer gegen die Abberufung als Geschäftsführer einer GmbH gerichteten Klage richtet sich nach dem Interesse desjenigen, dessen Abberufung in Frage steht, weiterhin Geschäftsführer der GmbH zu sein und damit die Lenkungs- und Leitungsmacht in der Hand zu behalten, und nach dem gegenläufigen Interesse der beklagten Partei, den Abberufenen von der Geschäftsführung fernzuhalten (s. BGH, Beschl. v. 28.05.1990 – II ZR 245/89 – Tz. 1; v. 22.05.1995 – II ZR 247/94Tz. 3; v. 02.03.2009 – II ZR 59/08Tz. 3). Die Abberufung als Geschäftsführer stellt jedenfalls keinen schwerer wiegenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen dar als seine Ausschließung als Gesellschafter bzw. die Einziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einziehung
Einziehung des Geschäftsanteils
Geschäftsanteils
; insofern kann der wirtschaftliche Wert des betreffenden Geschäftsanteils grundsätzlich als geeignetes Kriterium für eine Obergrenze der Wertbemessung auch bei der Klage gegen die Abberufung als Geschäftsführer herangezogen werden (s. BGH, Beschl. v. 02.03.2009 – II ZR 59/08 – Tz. 4; v. 28.06.2011 – II ZR 127/10).
Randnummer181
b) Den Wert der Geschäftsanteile des Klägers schätzt der Senat auf einen Betrag in Höhe deren Nennwerts. Aus dem Prozessvorbringen der Parteien einschließlich vorgelegter Abschlüsse der Gesellschaftenlassen sich belastbare Rückschlüsse nicht ziehen. Angesichts dessen hält es der Senat für angemessen, zumindest den Nennwert anzusetzen, also einen Betrag in Höhe von 18.650,00 €.
Randnummer182
c) Das Interesse des Klägers, weiterhin Geschäftsführer der GmbH zu sein und damit die Lenkungs- und Leitungsmacht in der Hand zu behalten, und das gegenläufige Interesse der Beklagten, den Kläger von der Geschäftsführung fernzuhalten, ist jeweils von ganz erheblichem Gewicht. Der Senat setzt es etwa bei der Hälfte der Summe der Nennwerte der Kommanditanteile des Klägers sowie seiner Geschäftsanteile an der Beklagten an, also bei rechnerisch 59.050,00 €. Dieser Betrag ist dem Wert der gegen die Einziehung gerichteten Beschlussanfechtungsklage hinzuzusetzen.
Randnummer183
3. Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht, die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Die in dem Schriftsatz der Beklagten vom 10.12.2012 insoweit vertretene abweichende Rechtsauffassung teilt der Senat nicht, wie er auch im Übrigen den in diesem Schriftsatz enthaltenen rechtlichen Ausführungen nicht zu folgen vermag.

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Verbleib des Gesellschafters für Mitgesellschafter unzumutbar, Stimmrechtsausschluss, Streitwert, tiefgreifendes Zerwürfnis zwischen den Gesellschaftern als zusätzlicher Grund nach § 38 Abs.2 GmbHG, tiefgreifendes Zerwürfnis zwischen Gesellschaftern/Geschäftsführern, Überreaktionen und Unbedachtsamkeiten, ultima ratio, unbefugte Entnahme aus dem Gesellschaftsvermögen, unbefugte Entnahmen, unberechtigte Entnahmen, ungerechtfertigte Entnahme, Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Geschäftsführerverhältnisses, Unzumutbarkeit Fortsetzung des Geschäftsführerverhältnisses wegen Vertrauensverlusts, Unzumutbarkeit weiterer Zusammenarbeit, Verbleibende Gesellschafter die Einziehungsbeschluss gefasst haben haften dem ausgeschiedenen Gesellschafter, Verdienste des Betroffenen, Verhaltensbedingte Gründe, Verletzung der gesellschaftsvertraglich vorgegebenen Zuständigkeitsordnung, Versammlungsleiter, Versammlungsleiter laut Satzung, Verschulden, Verschulden des auszuschließenden Gesellschafters, Verstoß gegen die Geschäftschancenlehre, Verstoß gegen Wettbewerbsverbot, von Ausschließung betroffener Gesellschafter, Voraussetzungen der Zwangseinziehung, Vorläufige Untersagung der Geschäftsführung vor und bis zum Abberufungsbeschluss, Wahl des Versammlungsleiters, Wegfall wichtiger Grund durch Zeitablauf, Wenn in Person des anderen Gesellschafters ebenso ein wichtiger Grund vorliegt, Wenn in Person des verbleibenden Gesellschafters selbst ein Ausschlussgrund vorliegt oder das Mitverschulden zur Milderung des wichtigen Grundes führt, wenn Verschulden des Gesellschafters so schwer ins Gewicht fällt, Wettbewerbsverbot, Wichtige Gründe für Ausschluss, Wichtige Gründe für Einziehung, Wichtiger Grund, willkürliche und extensive Auslegung von Gesellschafterbefugnissen, Wirkung der Einziehung, Zerstörung des Vertrauens untereinander, Zerwürfnis, Zerwürfnis von Gesellschaftern, Zwangseinziehung des Geschäftsanteils, Zwei Mann GmbH, Zwei Personen GmbH, Zwei-Personen-Gesellschaft, Zwei-Personen-Gesellschaft Check, Zwei-Personen-GmbH Abberufung, zwei-personen-gmbh gesellschaftsvertrag, zweigliedrige Gesellschaft, Zweistufiges Ausschlussverfahren

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OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.07.2015 – I-6 U 200/14

25. Juli 2015

§ 171 BGB, § 172 BGB, § 249 Abs 1 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 675 BGB, § 128 HGB, § 130 HGB

1. Ein Mandant kann seine Entscheidung, wie er seine Interessen in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zur Geltung bringen will, nur treffen, wenn ihm die Chancen und Risiken der Prozessführung, also die Aussichten, den prozess zu gewinnen oder zu verlieren, verdeutlicht werden (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2009, IX ZR 166/07).

2. Hat der Mandant unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er zu einer Klageerhebung nur bereit wäre, wenn deren Erfolg wahrscheinlicher ist als deren Misserfolg, haftet der Rechtsanwalt, wenn die eingereichte Klage ebenso wie die Berufung bestenfalls geringe Erfolgsaussichten und der Rechtsanwalt dem Mandanten vorliegend mitgeteilt hatte, dass mit mehr als 50 %iger Sicherheit davon auszugehen sei, dass die quotale Gesellschafterhaftung auch in diesem Fonds nicht angewandt werden könne.

3. Auch wenn Verbindlichkeiten der Gesellschaft vor ihrem Beitritt zu der Gesellschaft begründet worden sind, haften die Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft in entsprechender Anwendung der §§ 128, 130 HGB für diese Verbindlichkeiten akzessorisch, persönlich, primär und unbeschränkt als Gesamtschuldner mit den Altgesellschaftern (st. Rspr. seit BGH, Versäumnisurteil vom 7. April 2003, II ZR 56/02). Grundsätzlich gilt dies auch für Gesellschafter von geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform der GbR, die der Gesellschaft noch vor Veröffentlichung dieses Urteils beigetreten sind.

4. Ergab sich für den Beitrittswilligen aus der Darstellung des Investitions- und Finanzierungsplans im Prospekt ein erheblicher Kreditbedarf, war auch ohne entsprechende gesellschaftsvertragliche Regelungen damit zu rechnen, dass die zur Objektfinanzierung benötigten Kredite ganz oder teilweise bereits aufgenommen worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006, XI ZR 185/05).

5. Grundsätzlich hat ein Rechtsanwalt jeden Rechtsirrtum zu vertreten.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 04.09.2014 verkündete Urteil der 14c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (14c O 300/12) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das landgerichtliche Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten auf Schadensersatz in Anspruch.Randnummer2

Wegen des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit folgender Änderung auf die tatsächlichen Feststellungen in dem landgerichtlichen Urteil verwiesen: Das Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil des OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
vom 17.12.2009 (Anlage K 11) beruht auf den von den Beklagten dieses Verfahrens gegenüber dem LG Augsburg in ihren Klageerwiderungen abgegebenen Anerkenntnissen bezüglich des Antrages zu 1).Randnummer3

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 35.169,25 EUR nebst Zinsen verurteilt und zur Begründung ausgeführt, der Beklagte habe den Kläger hinsichtlich der Erfolgsaussichten der vor dem Landgericht Augsburg erhobenen Klage und der gegen dessen Urteil eingelegten Berufung zum Oberlandesgericht München falsch beraten. Dem Kläger stünden wegen dieser Verletzung einer Pflicht aus dem Anwaltsvertrag Ersatzansprüche gegen den Beklagten in Höhe des infolgedessen eingetretenen Schadens zu. Zwar stehe nach der Einvernahme des Klägers fest, dass dieser weitgehend vollständig über die Rechtslage informiert gewesen und mit der Erhebung der Vollstreckungsabwehrklagen in Kenntnis der Rechtsprechung der Berliner Gerichte und des Bundesgerichtshofs einverstanden gewesen sei. Dem Kläger sei dabei auch durchaus klar gewesen, dass der Beklagte eine Rechtsauffassung vertreten habe, zu der es keine Gerichtsentscheidung gegeben habe, die einen mit seiner Situation identischen Sachverhalt positiv beschieden habe. Der Kläger habe aber die Rechtsauffassung des Beklagten überzeugend gefunden und daher die Aussicht gesehen, im Gerichtsbezirk des Oberlandesgerichts München ein positives Urteil zu erstreiten. Allerdings habe der Kläger das ihm bewusste Risiko eines solchen Rechtsstreits genauer abschätzen wollen und den Beklagten darum um Auskunft gebeten, ob „mit mehr als 50 % Sicherheit“ davon auszugehen sei, dass die quotale Gesellschafterhaftung auch in seinem Fonds nicht angewandt werden könne. Die vom Beklagten daraufhin abgegebene Prognose, es sei von einer guten Erfolgsaussicht auszugehen, sei unzutreffend gewesen, wodurch er seine anwaltlichen Pflichten verletzt habe. Es habe im Lichte der vom Beklagten angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts München und seiner Argumente für die negative FeststellungsklageBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Feststellungsklage
negative Feststellungsklage
nur eine „gewisse“ Erfolgsaussicht bestanden, die nicht zu der Prognose „guter“ Erfolgsaussichten berechtigt habe. Ein erstes Risiko habe schon in Bezug auf den Gerichtsstand bestanden. Die Prognose sei aber bezüglich der materiellen Begründetheit der Feststellungsklage unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung deutlich zu positiv gewesen und hätte keinesfalls eine Erfolgsaussicht von mehr als 50 % begründet. Es sei nach der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durchaus in Betracht gekommen, dass das Landgericht Augsburg die Schuldanerkenntnisse als wirksam abgegeben ansehen und auch eine haftung des Klägers aufgrund seiner Gesellschafterstellung gemäß § 130 HGB nicht verneinen würde. Selbst wenn man die Auffassung des Beklagten, wonach der Kläger nach den Umständen Vertrauensschutz habe genießen müssen, für vertretbar hielte, begründe dies ebenso wenig eine überwiegende Erfolgsaussicht der Klage wie der Umstand, dass die Haftung hier quotal auf den Gesellschaftsanteil beschränkt werde, da daraus nicht abzuleiten sei, dass die Rechtsfolge der §§ 128 ff. HGB gar nicht eingreife. Auch in Bezug auf die von der „B.“ erhaltenen Darlehen des Fonds sei die Prognose des Beklagten unzutreffend gewesen. Da anzunehmen sei, dass sich der Kläger beratungsgemäß verhalten hätte, wäre der Schaden nicht eingetreten, wenn der Beklagte ihn nicht falsch beraten hätte.Randnummer4

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit der er seinen auf Klageabweisung gerichteten Antrag weiterverfolgt. Der Beklagte rügt zunächst das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung, da die Einzelrichterin des Landgerichts dem Kläger nach dessen Anhörung geraten habe, die Klage zurückzunehmen, dann aber, ohne ihn zuvor anzuhören, das diametrale Gegenteil von dem verkündet habe, was sie nach dem aufgrund dieser Äußerung entstandenen Eindruck noch in der letzten mündlichen Verhandlung zu entscheiden gedacht habe. Die Einzelrichterin hätte ihn, so der Beklagte, darauf hinwiesen müssen, dass sie die Klage trotz des Ergebnisses der Parteivernehmung unter Berufung auf die im angefochtenen Urteil zitierten BGH-Urteile für begründet halte, sodass er Gelegenheit gehabt hätte, das nun erst in der Berufungsbegründung Vorgetragene schon erstinstanzlich darzulegen.Randnummer5

Der Beklagte rügt sodann die Verletzung materiellen Rechts. Er hält die Auffassung des Landgerichts, wonach die Erfolgsaussichten deutlich unter 50 % gelegen hätten, unter Berücksichtigung der ihm selbstverständlich bekannt gewesenen, vom Landgericht jedoch fehlinterpretierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für unzutreffend. Das fehlerhafte „Kleben“ der Richterin an dem Prozentsatz von 50 % habe ihr offenbar den Blick darauf verstellt, dass bloße mathematische Zahlen in keiner Weise geeignet seien, bei einem Rechtsstreit die Erfolgsaussichten zu definieren. Er sei der „Prozentfrage“ des Klägers deshalb auch ausgewichen und habe keine Prozentzahl genannt, sondern von „guten Erfolgsaussichten“ gesprochen. Die Einzelrichterin habe sich jedoch von der „Prozentfrage“ nicht gelöst, sondern, ohne selbst eine Aussage darüber zu treffen, in welchem Prozentbereich die Erfolgsaussicht gelegen habe, lediglich von einer „gewissen“ Erfolgsaussicht gesprochen. Haftungsrelevant sei es jedoch nur, wenn der Misserfolg für den Mandanten nahezu sicher sei oder jedenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten werde, die Erfolgsaussichten also gering seien. Weder habe er dem Kläger irgendeinen relevanten Umstand, der der Erfolgsaussicht entgegen gestanden hätte, verschwiegen, noch die Frage des Klägers, ob es der Klage konkret entgegen stehende höchstrichterliche Rechtsprechung gebe, unzutreffend beantwortet. Auch nach Einreichung der Klage habe es derartige Entscheidungen nicht gegeben, wie er dargelegt habe.Randnummer6

Bei der fehlerhaften Einschätzung, die Prognose hinsichtlich der Unwirksamkeit der Schuldanerkenntnisse sei deutlich zu positiv gewesen, stütze sich das Landgericht auf zwei Urteile des Bundesgerichtshofs, die nicht einschlägig seien, weil es darin um die Frage der wirksamen Vertretung durch die Geschäftsbesorgerin bei Abgabe der Schuldanerkenntnisse gar nicht gehe. Ganz abgesehen davon habe ihm der Kläger nicht vorgeworfen, die Erfolgsaussichten auch insofern zu positiv dargestellt zu haben. Vielmehr seien die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen, dass jedenfalls das abstrakte Schuldanerkenntnis unwirksam sei.Randnummer7

In Bezug auf die Herrn A. im Zeichnungsschein erteilten Vollmachten ziehe das Landgericht für seine Schlussfolgerung die Entscheidung vom 25.04.2006 (XI ZR 29/05) heran, der aber ein gänzlich anders gelagerter Sachverhalt zugrunde gelegen habe, und übersehe die im ersten Rechtszug vorgelegte Entscheidung des BGH vom 16.12.2002 (II ZR 109/11), deren Voraussetzungen hier gegeben gewesen seien. Die C-GmbH sei nach § 1 Abs. 2 und 4 des Geschäftsbesorgungsvertrages umfassend befugt gewesen, Rechtsgeschäfte abzuschließen und persönliche Sicherheiten zu erklären.Randnummer8

Keine Erwähnung fänden in dem Urteil seine Ausführungen auf Seite 2 des Schreibens an den Kläger vom 24.11.2008 (Anlage K 2). Dort habe er dargelegt, warum § 130 HGB nach den Feststellungen des OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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vom 05.08.2008 (5 U 5228/07) nicht gelte und dass die D-Bank nur an Schuldbeitritten von bonitätsstarken Gesellschaftern Interesse gehabt habe. Die schuldrechtlichen Einbeziehungsvereinbarungen seien nicht etwa abgeschlossen worden, weil die Bank damals von der Doppelverpflichtungstheorie ausgegangen sei. Insbesondere dies zeige, dass die Darlehensvertragsparteien ein völlig vom gesetzlichen Leitbild abweichendes Haftungsregime hätten herbeiführen wollen, sodass die Entscheidung des OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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unabhängig von der im dortigen Fall gegebenen ursprünglich nur mittelbaren Beteiligung der Anleger auf den Fall des Klägers übertragbar gewesen sei. § 130 HGB sei nur in der Lage, eine gesetzlich definierte Haftung auf später beitretende Gesellschafter zu übertragen und nicht eine individualvertraglich vereinbarte quotale Haftung. Die Ausführungen des OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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gälten selbstverständlich auch für eine unmittelbare Beteiligung. An alldem ändere entgegen der Auffassung des Landgerichts auch die Entscheidung des BGH vom 21.01.2002 (II ZR 2/00) nichts. Die dortigen Gesellschafter habe keine quotale persönliche HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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persönliche Haftung
getroffen, nach dem Gesellschaftsvertrag sei deren Haftung vielmehr auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt gewesen. Nur für eine solche Konstellation sei es möglich, einen „Vertrauensschutz“ für Altfälle zu gewähren. Über eine Haftungsbeschränkung der vorliegenden Art habe der BGH nicht zu entscheiden gehabt. In Bezug auf den „Vertrauensschutz“ habe das Landgericht zudem übersehen, dass sich der Fall des Klägers von dem Sachverhalt, den der Bundesgerichtshof zu entscheiden gehabt habe, unterschieden habe und vermenge die Frage einer „teilschuldnerischen“ Haftung mit der Frage, ob im hiesigen Fall der Kapitalanleger überhaupt mit dem Vorhandensein von Darlehensverträgen vor seinem Beitritt habe rechnen müssen. Die Entscheidung des BGH vom 18.07.2006 (XI ZR 143/05) sei ihm, dem Beklagten, selbstverständlich bekannt gewesen und in seine Beurteilung der Erfolgsaussichten einbezogen worden. Hier sei es jedoch so gewesen, dass niemand, der den Geschäftsbesorgungsvertrag und den Zeichnungsschein lese, davon hätte ausgehen müssen, dass schon vor seinem Beitritt Finanzierungsverträge abgeschlossen worden seien. Bestimme das Vertragskonzept, dass Finanzierungsverträge erst abgeschlossen werden, nachdem auf einer ersten Gesellschafterversammlung Beschluss gefasst wird, müsse der beitretende Gesellschafter nicht damit rechnen, dass die seine quotale Haftung begründenden Finanzierungsverträge bereits vor seinem Beitritt abgeschlossen worden seien.Randnummer9

Er, der Beklagte, habe dargelegt, dass die C-GmbH als Geschäftsbesorgerin die Fondsgesellschaft gegenüber der „B.“ nicht wirksam habe vertreten können, sodass die zwei Darlehensverträge unwirksam seien und schon deshalb eine quotale Mithaftung des Klägers ausscheide. Die sog. Schließungsurkunde vom 17.12.1994 enthalte keinen wirksamen Geschäftsbesorgungsvertrag. Zutreffend dürfte zwar sein, dass sein „Nebenargument“, die Darlehensverträge mit der „B.“ seien nicht mit der Fondsgesellschaft, sondern mit den Gesellschaftern geschlossen worden, nicht tragfähig gewesen wäre. Dies habe er schon damals gewusst, ihn jedoch nicht hindern können und sollen, den starken Argumenten ein schwaches hinzuzufügen.Randnummer10

Selbst wenn der Senat mit dem Landgericht zu der Auffassung käme, dass alle seine Argumente nicht zu einem Erfolg der Klage hätten führen können, stünde, so der Beklagte, seine Haftung für die gesamten Prozesskosten nicht fest, weil die Klage nicht aussichtlos gewesen sei. Eine Haftung bestehe nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen, die hier jedoch nicht vorlägen, da er die bekannte Rechtsprechung akribisch berücksichtigt habe.Randnummer11

Das Landgericht habe schon nicht zwischen den Kosten erster und zweiter Instanz unterschieden. Nach dem Unterliegen in erster Instanz habe es dem Kläger freigestanden, die Sache abzubrechen. Dass er dies nicht getan habe, beruhe auf dessen freiem Entschluss. Jedenfalls habe er, der Beklagte, anlässlich der Empfehlung der Berufung dem Kläger keine Schätzung der Erfolgsaussichten per Prozentzahlen unterbreitet, sondern lediglich gesagt, die Berufung sei ein „Muss“, wenn sich der Kläger mit dem Prozessurteil nicht zufrieden geben wolle.Randnummer12

Der Beklagte beantragt,Randnummer13

die Klage unter Abänderung des am 04.09.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf (14c O 300/12) abzuweisen.Randnummer14

Der Kläger beantragt,Randnummer15

die Berufung zurückzuweisen.Randnummer16

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil als in der Sache zutreffend und keineswegs „überraschend“. Dem Beklagten sei rechtliches Gehör gewährt worden, die mündlichen Verhandlungen seien überwiegend von seinen Ausführungen geprägt gewesen. Das Landgericht habe in der ersten mündlichen Verhandlung auch darauf hingewiesen, dass die Klage derzeit begründet sei.Randnummer17

Mit Recht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass er, der Kläger, die Klage in Kenntnis rechtlicher Hinweise Dritter nur habe führen wollen, weil er von den Ausführungen des Beklagten zu den Erfolgsaussichten überzeugt gewesen sei. Der Beklagte habe rechtliche Einwendungen von dritter Seite weggewischt und noch nach dem Urteil des Landgerichts Augsburg an seiner Einschätzung in dem Schreiben vom 24.11.2008 festgehalten und zur Berufung geraten. Das Landgericht habe dabei die Frage, ob eine Anwaltspflichtverletzung vorliege, nicht an einem Prozentsatz festgemacht, sondern geprüft, ob von einer „überwiegenden“ oder „guten“ Erfolgsaussicht habe gesprochen werden können. Soweit das Landgericht die Auffassung des Beklagten, wenngleich unzutreffend, als noch vertretbar angesehen habe, habe es daraus jedenfalls mit Recht keine überwiegenden oder guten Erfolgsaussichten gefolgert. Tatsächlich sei die Klage sinnlos und unschlüssig gewesen. Die Vertretbarkeit der Rechtsansicht des Beklagten, § 130 HGB sei komplett abbedungen, ergebe sich nicht aus den von ihm zitierten Entscheidungen. Anders als in dem Fall des „Fonds E.“, über den der BGH zu entscheiden gehabt habe, sei die streitgegenständliche GbR von ihren unmittelbar beteiligten Gesellschaftern vollzogen worden, so dass eine Haftung selbst dann hätte bejaht werden müssen, wenn der Beitritt unwirksam gewesen wäre. Die noch im Jahre 2005 von Ulmer vertretene Auffassung sei bis zu der Urteilsserie des Bundesgerichtshofs zu Treuhandfonds im Jahre 2006 noch vertretbar gewesen, da der Vertrauensschutz dann aber verneint worden sei, habe man seitdem nicht von guten Erfolgsaussichten sprechen können, sondern allenfalls von einer echten Chance. Die anders lautende Auffassung des Beklagten zum Vertrauensschutz sei nicht vertretbar gewesen, da die Haftung in den Prospekten angesprochen sei. Das Argument des Beklagten, die Banken hätten eine individuelle Einbeziehung gewünscht, sei eine Erfindung des Beklagten, sei aber auch seit 2006 ohnehin nicht mehr vertretbar gewesen.Randnummer18

Zur Vervollständigung des Vorbringens der Parteien zum Sach- und Streitstand wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze samt Anlagen, den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 21.05.2015 und die in diesem Urteil getroffenen Feststellungen verwiesen.

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg. Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch in zuerkannter Höhe wegen schuldhafter Verletzung von anwaltlichen Aufklärungs- und Beratungspflichten gegen den Beklagten zu, §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1, 675 BGB i.V.m. dem Anwaltsvertrag. Der Beklagte hat seine Pflichten gegenüber dem Kläger dadurch schuldhaft verletzt, dass er ihm in dem Schreiben vom 24.11.2008 eine unzutreffende Rechtsauskunft zu den Erfolgsaussichten eines Verfahrens gegen die objektfinanzierenden Banken erteilt hat (dazu unter 1. und 2.). Durch diese unzutreffende Rechtsauskunft hat der Beklagte den Kläger zur Erteilung der Aufträge zur Einreichung der Klageschrift vom 03.03.2009 bei dem Landgericht Augsburg sowie zur Durchführung des Berufungsverfahrens gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg veranlasst (dazu unter 3.). Durch die Führung dieser Verfahren sind dem Kläger Prozesskosten in Höhe von 35.169,25 EUR entstanden, welche der Beklagte ihm zu ersetzen hat (dazu unter 4.).Randnummer20

1. Die Parteien sind durch einen Anwaltsvertrag miteinander verbunden. Dieser verpflichtete den Beklagten innerhalb der Grenzen des ihm erteilten Mandats zur umfassenden und erschöpfenden Belehrung des Klägers, um ihm eine eigenverantwortliche, sachgerechte Entscheidung darüber zu ermöglichen, wie er seine Interessen in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zur Geltung bringen will (BGH, Urt. v. 15.01.2009 – IX ZR 166/07, NJW 2009, 1589 ff.). Eigenverantwortlich kann der Mandant diese Entscheidung nur treffen, wenn ihm die Chancen und Risiken der Prozessführung verdeutlicht werden, also die Aussichten, den prozess zu gewinnen oder zu verlieren (BGH a.a.O.).Randnummer21

a) In welchem Umfang den Beklagten demnach allgemein die Pflicht getroffen hat, dem Kläger die Prozessaussichten zu verdeutlichen, kann letztlich offen bleiben. Dies gilt insbesondere für die Frage des Bestehens von Risiken im Zusammenhang mit der Begründung der Zuständigkeit des LG Augsburg und den hauptsächlich zu diesem Zweck erhobenen Vollstreckungsabwehrklagen gemäß den Klageanträgen zu 1) des Ausgangsverfahrens. Denn unbeschadet der allgemeinen Ausgestaltung des anwaltlichen Pflichtenkreises, wie ihn schon das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend näher dargestellt hat, sind die Pflichten des Beklagten dem Kläger gegenüber in entscheidender Weise dadurch konkretisiert worden, dass der Kläger den Beklagten mit Schreiben vom 08.09.2008 (Anlage K 1) unter Übersendung seiner Unterlagen zu dem Immobilienfonds „Voigtstraße 39 GbR“ ausdrücklich beauftragt hat, zu prüfen,Randnummer22

„ob auch in diesem Fonds die rechtlichen Verhältnisse derart gestaltet sind, dass mit mehr als 50% Sicherheit davon auszugehen ist, dass die quotale Gesellschafterhaftung auch in diesem Fonds nicht auf mich angewendet werden kann“Randnummer23

und der Beklagte hierauf geantwortet hat,Randnummer24

„wir kommen zurück auf Ihr Schreiben vom 08.09.2008, mit dem Sie uns gebeten hatten, zu überprüfen, ob auch in diesem Fonds die rechtlichen Verhältnisse derart gestaltet sind, dass mit mehr als 50 %iger Sicherheit davon auszugehen ist, dass die quotale Gesellschafterhaftung auch in diesem Fonds nicht angewandt werden kann. Nach Prüfung aller Unterlagen können wir Ihnen nunmehr bestätigen, dass dies der Fall ist, dass also mit guten Erfolgsaussichten das Fehlen der persönlichen Haftung der Gesellschafter des Fonds gerichtlich geltend gemacht werden kann.“Randnummer25

Danach war der Beklagte in erster Linie verpflichtet, den Kläger über die Aussichten einer dessen quotale Gesellschafterhaftung betreffenden negativen Feststellungsklage umfassend zu belehren und das damit verbundene Prozessrisiko umfassend und zutreffend darzustellen. Allein von dem Ergebnis dieser Prüfung der Erfolgsaussichten hing ab, ob überhaupt geklagt werden soll.Randnummer26

b) Mit Recht hat das Landgericht darauf abgestellt, dass die von ihm angenommene „gewisse Erfolgsaussicht“ nicht ausgereicht hätte, weil es darauf ankomme, ob die Prognose einer „guten“ Erfolgsaussicht berechtigt gewesen sei. Abgesehen davon, dass das Landgericht ausweislich der Entscheidungsgründe mitnichten an dem Prozentsatz von 50 % „geklebt“ hat, wie die Berufung moniert, hat es schon deshalb den allein zutreffenden Maßstab angelegt, weil der Kläger in seinem Schreiben vom 08.09.2008 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er zu einer Klageerhebung nur dann bereit wäre, wenn deren Erfolg wahrscheinlicher ist als deren Misserfolg. Mit seiner Auffassung, haftungsrelevant könne nur eine mit Sicherheit oder mit jedenfalls hoher Wahrscheinlichkeit erfolglose Klage sein, kann der Beklagte mithin schon nach dem Wortlaut der Korrespondenz mit dem Kläger nicht durchdringen. Dies gilt umso mehr deshalb, weil das Antwortschreiben des Beklagten vom 24.11.2008 deutlich erkennen lässt, dass er den Auftrag des Klägers genauso verstanden hat wie das Landgericht. Ganz abgesehen davon lägen die Haftungsvoraussetzungen auch nach dieser Auffassung des Beklagten vor, da die unter dem 03.03.2009 eingereichte Klage ebenso wie der Berufung gegen das ergangene Urteil des Landgerichts Augsburg – soweit vorliegend von Interesse – bestenfalls geringe Erfolgsaussichten hatte.Randnummer27

2. Gegen die vom Beklagten prognostizierten guten Erfolgsaussichten einer negativen Feststellungsklage sprach im November 2008 der Umstand, dass es höchstrichterliche Rechtsprechung zu den maßgebenden Rechtsfragen gab. Die nach dem Dafürhalten des Beklagten nach wie vor nicht höchstrichterlich geklärte Frage der quotalen Gesellschafterhaftung bei Anwendung des § 130 HGB ist nach der Auffassung des Senats anhand der schon im November 2008 veröffentlichten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu beantworten gewesen. Selbst wenn man berücksichtigt, dass es zumindest keine ausdrückliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage gab, ergäbe sich nichts anderes. Auch dies hätte die abgegebene Prognose guter Erfolgsaussichten nämlich nicht rechtfertigen können, weil nicht ersichtlich ist, dass der Bundesgerichtshof die gesellschaftsvertraglich in Betracht kommenden Haftungsbeschränkungen unterschiedlich behandelt hätte. Die Prognose guter Erfolgsaussichten war auch nicht mit Blick auf die Entscheidung des OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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vom 05.08.2008 gerechtfertigt. Für die nach dem Beitritt des Klägers begründeten Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft gegenüber der „B.“ gilt das Gleiche. Die diesbezügliche Rechtslage war im November 2008 ebenfalls zumindest so weit geklärt, dass von guten Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage nicht gesprochen werden kann. Die in dem Schreiben vom 24.11.2008 – zudem ohne (nochmalige) Darstellung der gegenläufigen höchstrichterlichen Rechtsprechung und der daraus resultierenden Prozessrisiken für den Kläger – vertretene Rechtsauffassung, das Fehlen der persönlichen haftung des Klägers für Darlehensverbindlichkeiten des Fonds aus §§ 128, 130 HGB analog könne mit guten Erfolgsaussichten geltend gemacht werden, ist somit unzutreffend gewesen.Randnummer28

a) Die Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft haften in entsprechender Anwendung der §§ 128, 130 HGB für Verbindlichkeiten der Gesellschaft akzessorisch, persönlich, primär und unbeschränkt als Gesamtschuldner mit den Altgesellschaftern auch dann, wenn diese Verbindlichkeiten vor ihrem Beitritt zu der Gesellschaft begründet worden sind (st. Rspr. seit BGH, Versäumnisurteil v. 07.04.2003 – II ZR 56/02, BGHZ 154, 370 ff.). Dies gilt grundsätzlich auch für Gesellschafter von geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform der GbR, die der Gesellschaft noch vor der Veröffentlichung dieses Urteils beigetreten sind (BGH a.a.O. und BGH Urt. v. 12.12.2005 – II ZR 283/03, NJW 2006, 765 f.). Allerdings gebieten das Rechtsstaatsgebot und der daraus folgende Grundsatz des Vertrauensschutzes, in jedem einzelnen Fall einer mit Rückwirkung verbundenen Rechtsprechungsänderung an den Kriterien der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit zu prüfen, ob den Interessen des auf die Fortgeltung der bisherigen Rechtslage Vertrauenden Vorrang gegenüber der materiellen Gerechtigkeit einzuräumen ist (BGH Urt. v. 12.12.2005 – II ZR 283/03, NJW 2006, 765 f; und zuletzt BGH, Urt. v. 17.04.2012 – II ZR 95/10, NZG 2012, 701 ff./juris Tz. 20 m. zahlreichen Rspr.-Nachweisen). Entscheidend ist bei dieser Prüfung, ob der Neugesellschafter von dem Bestehen des Anspruchs nicht ausgehen musste, er mithin von diesem nur durch Nachfrage erfahren hätte, zu der er aber nach der damaligen Rechtslage nicht verpflichtet war. Derartige Altverbindlichkeiten kann der Neugesellschafter bei seiner Beitrittsentscheidung weder einbeziehen noch kann er entsprechende Vorkehrungen für den Fall der persönlichen Inanspruchnahme treffen, was rechtfertigen kann, ihn aus Vertrauensgesichtspunkten nicht haften zu lassen (BGH, Urt. v. 12.12.2005 – II 283/03, NJW 2006, 765 f./juris Tz. 15). Anders hat die Abwägung zwischen Rechtssicherheit einerseits und materieller Gerechtigkeit auszufallen, wenn der Neugesellschafter die bestehende Altverbindlichkeit der Gesellschaft im Beitrittszeitpunkt kennt oder wenn er sie bei auch nur geringer Aufmerksamkeit hätte erkennen können; das gilt erst Recht, wenn sich dem Beitretenden das Bestehen von Altverbindlichkeiten aufdrängen muss, weil sie typischerweise vorhanden sind. Der Gedanke, der zur Gewährung von Vertrauensschutz nötigt, ist in diesen Fällen nämlich nicht betroffen. Daher ist in derartigen Fällen kein Grund ersichtlich, dem Vertrauensschutz des Neugesellschafters Vorrang einzuräumen gegenüber dem materiell berechtigten Anspruch des Gläubigers (BGH a.a.O./juris Tz. 16).Randnummer29

Gemessen an diesen Grundsätzen hätte die pflichtgemäße Prüfung der Sach- und Rechtslage ergeben, dass von einer quotalen haftung des Klägers hinsichtlich der schon vor seinem Beitritt zu der Immobilienfonds F-GbR mit den beiden Darlehensverträgen vom 12.12.1994 gegenüber der D-Bank begründeten Verbindlichkeiten auszugehen ist.Randnummer30

aa) Der quotalen haftung des Klägers stand nicht entgegen, dass die genannten Verbindlichkeiten vor seinem am 27.12.1994 bewirkten Beitritt zu der GbR von deren beiden Gründungsgesellschaftern wirksam für die GbR begründet worden sind und der Kläger in Unkenntnis der Darlehensverträge vom 12.12.1994 in die GbR eingetreten ist. Auf einen Vertrauensschutz hätte sich der Kläger unter Berücksichtigung der genannten Grundsätze nicht berufen können, weil er die Altverbindlichkeiten bei seinem Eintritt in die Gesellschaft bei auch nur geringer Aufmerksamkeit hätte erkennen können. Der Kläger hat in seiner Beitrittserklärung vom 25.11.1994 ausdrücklich erklärt, dass ihm die Allgemeinen Vertragsbedingungen in all ihren Bestandteilen, also auch der Gesellschaftsvertrag und der Geschäftsbesorgungsvertrag, bekannt seien und dass er die Regelungen als verbindlich anerkenne. Der Prospekt selbst (Anlage B 16) und der darin abgedruckte Gesellschaftsvertrag enthalten ausdrückliche Hinweise auf die quotale Haftung der Gesellschafter, wenn auch ohne ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass sich die quotale Haftung der Gesellschafter auch auf solche Gesellschaftsschulden bezieht, die schon vor ihrem Beitritt entstanden sind. Dies ist indes unschädlich, weil es eines solchen Hinweises nicht einmal bedurft hätte, da sich für den Beitrittswilligen aus der Darstellung des Investitions-und Finanzierungsplanes im Prospekt ein erheblicher Kreditbedarf ergab, sodass auch ohne entsprechende gesellschaftsvertragliche Regelungen damit zu rechnen war, dass die zur Finanzierung des Objekts benötigten Kredite ganz oder teilweise bereits aufgenommen worden sind (BGH, Urt. v. 17.10.2006 – XI ZR 185/05, ZIP 2007, 169 ff./juris Tz. 19).Randnummer31

(a) In dem Gesellschaftsvertrag der „Immobilienfonds F-GbR“ (in dem Prospekt abgedruckt ab Seite 27) heißt es inRandnummer32

„§ 3 Beitragspflicht und sonstige Pflichten der GesellschafterRandnummer33

Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, … die persönliche HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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für die Verbindlichkeiten der Gesellschaften zu übernehmen und Nachschüsse bei fehlender Liquidität zu leisten, jedoch nur quotal entsprechend seiner Beteiligung an der Gesellschaft.“Randnummer34

In „§ 6 Geschäftsführung, Vertretung“ findet sich unter 2. die Regelung,Randnummer35

Die Fondsgesellschaft errichtet, finanziert und verwaltet das Bauvorhaben. Sie kann sich hierbei und bei der Wahrnehmung weiterer Gesellschaftsrechte von einem Geschäftsbesorger vertreten lassen. Auftrag und Vollmacht des Geschäftsbesorgers ist dahingehend beschränkt, dass ein jeder Gesellschafter persönlich nur anteilig entsprechend seiner Beteiligungsquote verpflichtet werden kann. Der Geschäftsbesorger hat bei allen Verträgen im Namen und für Rechnung der Gesellschaft wie folgt zu zeichnen:Randnummer36

Für den F-GbR mit teilschuldnerischer Haftung der Gesellschafter entsprechend ihrer gesellschaftlichen Beteiligung“.Randnummer37

In dem Prospekt wird das Zeichnungsangebot auf Seite 3 beschrieben. Unter der Überschrift „Haftung/Nachschuß/Persönliche Unterwerfung“ heißt es dort u.a.:Randnummer38

„Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet das Gesellschaftsvermögen. Daneben haften die Gesellschafter persönlich entsprechend ihrer Beteiligungsquote für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft unbeschränkt.“Randnummer39

Auf Seite 14 des Prospekts wird der „Investitions- und Finanzierungsplan“ dargestellt. Kalkulierten Investitionen in einer Gesamthöhe von 27.359.884,- DM steht ein geplantes Eigenkapital von 7.900.000,- DM zzgl. Agio von 395.000,- DM dem Fremdkapital in Höhe von (mindestens) 17.925.000,- DM gegenüber. Auf Seite 37 des Prospekts werden die Berechnungsparameter erläutert, bezüglich der Darlehen über 17.925.000,- DM heißt es dort u.a.:Randnummer40

Auszahlung 91,15 %, Schätzgebühr DM 5.000,-, Zinsen 6,88 %, anfänglicher effektiver Jahreszins gemäß Preisangabenverordnung 8,56 %, 15 Jahre Zinsbindungsfrist, Tilgung 1,0 %.Randnummer41

Da zudem in der Ergebnisvorschau (Seite 16 des Prospekts) das auf Seite 37 erwähnte Damnum als im Jahr 1994 angefallen dargestellt wird, lag die Annahme nahe, dass die Darlehen schon in diesem Jahr gewährt worden sein müssen. Der Fall des Klägers unterschied sich also entgegen der Darstellung der Berufung nicht wesentlich von dem Sachverhalt, welcher der vom Landgericht herangezogenen BGH-Entscheidung (Urt. v. 18.07.2006 – XI ZR 143/05, NJW 2006, 2980 ff.) zugrunde lag. Der BGH hat darin den Vertrauensschutz verneint, weil der dortige Kläger den Gesellschaftsvertrag als bekannt bezeichnet und verbindlich anerkannt hat, in diesem die Finanzierung des Wohnungsbauvorhabens durch Bankkredite und die quotale Haftung der Anlagegesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft ausdrücklich vorgesehen worden ist und der Kläger bei seinem Beitritt die Gründungsgesellschafter und die Geschäftsbesorgerin bevollmächtigt hat, Darlehen zur Vor-, Zwischen- und Endfinanzierung aufzunehmen (BGH a.a.O. Tz.35).Randnummer42

(b) Der Argumentation des Beklagten, der Kläger habe darauf vertrauen dürfen, es gebe keine Altverbindlichkeiten, weil die Begründung von Darlehensverbindlichkeiten eines Beschlusses der ersten Gesellschafterversammlung bedurft hätte, wäre kein Erfolg beschieden gewesen. Es ist schon fraglich, ob ein solches Vertrauen schutzwürdig gewesen wäre und ob es einen tragfähigen Grund dafür hätte bieten können, dem Vertrauensschutz des Klägers Vorrang gegenüber dem materiell berechtigten Anspruch des Gläubigers einzuräumen, wenn, wie hier, der Prospekt ausdrückliche Hinweise auf die Höhe des für die Durchführung des Investitionsvorhabens benötigten Fremdkapitals enthält und der Beklagte nicht dartut, welche Gründe der Kläger einer Beschlussfassung über dessen Durchführung und somit auch die Begründung der erforderlichen Darlehensverbindlichkeiten in der ersten Gesellschafterversammlung hätte entgegen halten können. Jedenfalls ist dem Prospekt nicht zu entnehmen, dass die Erwartung des Klägers aufgrund der darin abgedruckten vertraglichen Regelungen berechtigt gewesen wäre, sodass offen bleiben kann, ob sie einen Vertrauensschutztatbestand hätten schaffen können.Randnummer43

Dass die Begründung von Darlehensverbindlichkeiten von einer vorherigen Beschlussfassung der ersten Gesellschafterversammlung abhängen sollte, kann dem Gesellschaftsvertrag nicht entnommen werden. Dieser enthält keinen Zustimmungsvorbehalt der Gesellschafterversammlung. Nach § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages (Seite 29 des Prospekts, Anlage B 16) sollte eine erste Gesellschafterversammlung für die Beschlussfassung zur Durchführung des Investitionsvorhabens einberufen werden.Randnummer44

Dass die Aufnahme des in prospektierter Höhe benötigten Fremdkapitals von dieser Beschlussfassung der Gesellschafter abhängen sollte, ist auch nicht § 2 Abs. 1 des Geschäftsbesorgungsvertrages (Seite 32 des Prospekts, Anlage B 16) zu entnehmen. Zwar heißt es dort, dass die Geschäftsbesorgerin in der ersten Gesellschafterversammlung Angebote für die Durchführung und Finanzierung des Bauvorhabens vorzulegen hat. Andererseits heißt es in § 2 Abs. 6 des Geschäftsbesorgungsvertrages aber nicht nur, dass die Gesellschafterversammlung darüber beschließt, ob die vorgelegten Angebote angenommen werden sollen, sondern auch, dass sie darüber beschließt, ob bereits abgeschlossene Verträge Bestandgültigkeit haben sollen. Zudem ist der Regelung in § 2 Abs. 3 des Geschäftsbesorgungsvertrages zu entnehmen, dass die Geschäftsbesorgerin ausnahmsweise notwendige Verträge für die vorgesehene Bebauung auch schon vor der Gesellschafterversammlung im Namen der Fondsgesellschaft eingehen kann, wenn dies zur Erfüllung des gesellschaftlichen Vertragszwecks notwendig sein sollte, was wiederum zu der vorerwähnten Beschlussvariante passt.Randnummer45

Der Kläger konnte daher – auch unter Berücksichtigung der die Argumentation des Beklagten vordergründig stützenden Formulierung in dem Zeichnungsschein im Zusammenhang mit den Vollmachten („Vorbehaltlich der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung“) – bei der Lektüre des Fonds-Prospekts und somit vor dem Beitritt erkennen, dass womöglich bereits Verbindlichkeiten begründet wurden, wofür auch Einiges sprach, da die oben wiedergegebenen Darlehensbedingungen schon präzise dargestellt und nicht bloß als Prognosewerte gekennzeichnet waren.Randnummer46

bb) Fehl geht auch die Argumentation des Beklagten im Zusammenhang mit dem Schreiben der D-Bank vom 24.10.1995. Denn nach den Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 27.09.1999 (II ZR 371/98, BGHZ 142, 315 ff.) und 29.01.2001 (II ZR 331/00, BGHZ 146, 341 ff.) haften die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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im Regelfall für die rechtsgeschäftlich begründeten Verbindlichkeiten ihrer Gesellschaft in ihrem jeweiligen Bestand persönlich und der Höhe nach unbeschränkt. Die persönlich unbeschränkte Haftung der Gesellschafter kann daher grundsätzlich nur durch eine individualvertragliche Vereinbarung mit dem Gläubiger eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Der Bundesgerichtshof hat aber geurteilt, es sei aus Gründen des Verkehrsschutzes angezeigt, Anlegern bereits existierender Immobilienfonds für die von ihnen in der Vergangenheit bereits abgeschlossenen Verträge die Berufung auf eine derartige Haftungsbeschränkung auch weiterhin unter der bis zur Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung maßgebenden Voraussetzung zu gestatten, dass die Haftungsbeschränkung dem Vertragspartner der Gesellschaft mindestens erkennbar war (BGH, Urt. v. 21.01.2002 – II ZR 2/00, BGHZ 150, 1 ff./juris Tz. 12). Dabei hat der Bundesgerichtshof für geschlossene Immobilienfonds in Form der Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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außerdem anerkannt, dass es einer solchen Individualvereinbarung mit dem Gläubiger nicht bedarf, falls der Gesellschaftsvertrag des Fonds Haftungsbeschränkungen auf das Gesellschaftsvermögen und die Regelung, dass die Gesellschafter nur quotal, d.h. mit einem ihrer Gesellschaftsbeteiligung entsprechendem Anteil haften, vorsieht (BGH a.a.O./juris Tz. 13). Dementsprechend haben die beiden objektfinanzierenden Banken im Ausgangsverfahren vor dem LG Augsburg im Übrigen auch unstreitig gestellt, dass von einer bloß quotalen Haftung der dortigen Kläger auszugehen sei (Anlagenkonvolut K 7, Schriftsatz Rechtsanwalt G. Seite 15 unten; Schriftsatz Rechtsanwalt Dr. H. Seite 5).Randnummer47

Auf die Frage des Wirksamkeit des von der C-GmbH namens der Anlegergesellschafter erklärten Schuldbeitritts kam es entgegen der Darstellung der Rechtslage in dem Schreiben des Beklagten vom 24.11.2008 (Anlage K 2) nicht an. Die haftung des Klägers folgt aus dem Gesetz, §§ 128, 130 HGB analog, weswegen die D-Bank nach der neuen BGH-Rechtsprechung für dessen persönliche Inanspruchnahme einen Schuldbeitritt nicht (mehr) benötigte.Randnummer48

Es ist auch nicht zu erkennen, dass die D-Bank mit dieser Korrespondenz hinsichtlich des Haftungsgefüges der beitretenden Gesellschafter eine von § 130 HGB abweichende Regelung treffen wollte, welche dazu geführt hätte, dass der Kläger gar nicht mithaftet. Dieses Ergebnis war nach der im November 2008 gegebenen Rechtslage nicht zu erreichen. Es fehlt schon an Anhaltspunkten dafür, dass die Bank von dem Erfordernis der Schuldbeitritte der Neugesellschafter aus anderen Gründen als der damals noch gültigen „Doppelverpflichtungstheorie“ ausgegangen ist. Die dies in Abrede stellende, zudem reichlich pauschale Behauptung des Beklagten ist durch nichts belegt. Es wird dabei vom Beklagten aber auch übersehen, dass die vor dem Urteil vom 27.09.1999 durch Individualvereinbarungen des Gläubigers mit den Neugesellschaftern zustande zu bringende und seitdem ohne sachliche Änderung aus §§ 128, 130 HGB analog folgende persönliche HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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aller Gesellschafter dem Wesen der Personengesellschaft und ihren Haftungsverhältnissen entspricht, weil die Gesellschaft kein eigenes, zu Gunsten der Gläubiger gebundenes garantiertes Haftkapital besitzt und die Rechtsordnung nicht bei einer Haftung der Altgesellschafter Halt machen kann (BGH, Versäumnisurteil v. 07.04.2003 – II ZR 56/02/juris Tz. 11). Hinzu tritt, dass die von den Gründungsgesellschaftern des „F/J-GbR“ abgeschlossenen Darlehensverträge unter Ziffer 2. („Sicherheiten“) die quotale Mithaftung der künftigen Anlegergesellschafter unstreitig bereits vorsahen, sodass allein anzunehmen ist, dass die Bank dies im Rahmen der Ergänzungsvereinbarung vollziehen wollte.Randnummer49

cc) Das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 05.08.2008 (Az. 5 U 5228/07, Anlage B 11) trägt die Prognose des Beklagten ebenfalls nicht. Ihm liegt ein anders gelagerter Sachverhalt, nämlich der einer bloß mittelbaren Beteiligung an einem Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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zugrunde. Dieser Umstand wird von dem Beklagten zwar nicht verkannt, jedoch in seiner Bedeutung für die vorliegende Haftungsfrage nicht ausreichend berücksichtigt. Unabhängig davon, ob dem OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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für die dort in Rede stehende Fallgestaltung in Ergebnis und Begründung zu folgen wäre, handelt es sich bei verständiger Würdigung der Urteilsgründe nicht um verallgemeinerungsfähige Ausführungen, weswegen die Revision auch nicht zugelassen worden ist. Auch kann dem Urteil nicht mit Sicherheit entnommen werden, das OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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habe eine auf die vorliegende Konstellation übertragbare Ansicht vertreten, die sich der Beklagte mit Aussicht auf Erfolg zugunsten des Klägers hätte zunutze machen können.Randnummer50

Dass das OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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die Auffassung vertreten hätte, § 130 HGB könne nur eine gesamtschuldnerische Haftung auf beitretende Gesellschafter transportieren, ist der Entscheidung nicht zu entnehmen. Ersichtlich geht das OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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unter 3. der Gründe von den Rechtsprechungsgrundsätzen zu §§ 128, 130 HGB aus den zitierten Entscheidungen (u.a. BGH, Urt. v. 17.06.2008 – XI ZR 112/07) gerade aus, meint aber, seinem Urteil liege in Bezug auf den Schutz der als Treugeber beigetretenen Anleger vor einer Vertretung durch Personen, die nicht über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügen, eine vergleichbare Interessenlage zugrunde. Dass die dortigen Kläger zunächst, also bis zur Insolvenz des der Treuhänderin, nur mittelbar über diese an der Gesellschaft beteiligt waren, ist für das OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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schließlich auch der entscheidende Grund dafür, deren Haftung nach §§ 128 und 130 HGB analog auf Seite 14 unter 3. c) der Gründe unter dem Aspekt eines einzelvertraglichen Ausschlusses zu verneinen. Denn das OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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vertritt die Auffassung, die dortigen Kläger seien auch nach dem insolvenzbedingten Eintritt in die Gesellschaft in die individualvertraglich vereinbarte Haftungsregelung nicht einbezogen worden, da hierzu keine Regelungen getroffen worden seien, obwohl diese Möglichkeit bereits bei Abschluss der Darlehensverträge bekannt gewesen sei.Randnummer51

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hingegen, wie vom Beklagten dargestellt, tatsächlich vertreten haben, dass § 130 HGB generell eine quotale Haftung nicht transportieren könne, weil diese vom gesetzlichen Haftungsleitbild bei der GbR abweiche würde, wäre dem nach den weiter oben dargestellten Grundsätzen nicht zu folgen. Richtig ist zwar, dass die quotale Haftung der Gesellschafter nicht dem gesetzlich vorgegebenen Haftungsgefüge entspricht, weil §§ 128, 130 HGB von einer grundsätzlich unbeschränkten Haftung ausgehen. Dass den vor dem 07.04.2003 beigetretenen Gesellschaftern die Berufung auf eine vertraglich vorgesehene Haftungsbeschränkung unter den genannten Voraussetzungen erhalten bleibt, ist für die Neugesellschafter günstig und somit im Vergleich zur sie andernfalls treffenden gesetzlichen Haftung nach §§ 128, 130 HGB ein „weniger“, sodass sich nicht erschließt, warum § 130 HGB diese Haftung nicht transportieren können soll. Das Urteil des OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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rechtfertigte bei dem genannten, vom Senat indes nicht geteilten, Verständnis die Prognose des Beklagten im Übrigen aber auch deshalb nicht, weil sie mit der BGH-Entscheidung vom 21.01.2002 (II ZR 2/00, BGHZ 150, 1 ff.) nicht übereinstimmen würde. Dass diese keine Aussagen zur Haftungsbeschränkung im Sinne der quotalen Haftung der Gesellschafter trifft und einen Vertrauensschutz nur bei einer Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen vorsieht, wie der Beklagte meint, ist so nach dem Verständnis des Senats nicht richtig. Die Ausführungen des BGH zu einem Vertrauensschutz der Anleger bereits existierender Immobilienfonds (juris Tz. 12) beziehen sich eindeutig auf beide zuvor genannten Haftungsbeschränkungen, also Beschränkung der Haftung auf das Fondsvermögen und den Anteil der Gesellschafter an dem Gesellschaftsvermögen oder eine nur quotale, d.h. mit einem ihrer Gesellschaftsbeteiligung entsprechenden Anteil (juris Tz. 11). Dies ergibt sich aus den Ausführungen unter Tz. 13, wo es heißt, dass es keiner Individualvereinbarung bedarf, „wenn der Gesellschaftsvertrag des Fonds eine Haftungsbeschränkung der oben bezeichneten Art vorsieht“. Die Richtigkeit dieses Verständnisses des Senats ergibt sich aus der bereits genannten Entscheidung des BGH vom 17.04.2012 (II ZR 95/10, NZG 2012, 701 ff./juris Tz. 22).Randnummer52

Wenn man zugunsten des Beklagten annähme, dass es an einer Entscheidung zur quotalen Haftung bei analoger Anwendung von § 130 HGB fehlte, lag die Annahme, der BGH würde bei der Beantwortung der Haftungsfrage zwischen den möglichen Haftungsbeschränkungen differenzieren wollen, bei verständiger Würdigung der im November 2008 veröffentlichten Entscheidungen derart fern, dass sie allein eine gute Prognose keinesfalls rechtfertigen konnte.Randnummer53

b) Für die aus den am 18.11.1996, also nach seinem Beitritt, mit der „B.“ geschlossenen Darlehensverträgen resultierenden Verbindlichkeiten haftet der Kläger nach § 128 HGB analog i.V.m. § 488 Abs. 1 S. 2 BGB n.F.. Insofern gilt in Bezug auf die Haftungsbeschränkung das Gesagte sinngemäß gleichermaßen, sodass keine unbeschränkte, sondern bloß eine quotale Haftung besteht. Die diese Haftung verneinende Rechtsauskunft war mithin ebenfalls pflichtwidrig.Randnummer54

aa) Seine Argumentation im Ausgangsverfahren, die Darlehensverträge seien nicht mit der Fondsgesellschaft, sondern mit deren Gesellschaftern zustande gekommen, hält der Beklagte selbst nicht mehr für tragfähig. Dem ist zuzustimmen.Randnummer55

bb) Die Rechtsauffassung des Beklagten, mit der C-GmbH sei kein wirksamer Geschäftsbesorgungsvertrag zustande gekommen, weswegen diese auch nicht wirksam bevollmächtigt gewesen sei, sodass es an einem wirksamen Darlehensvertrag fehle, verfängt bei der hier in Rede stehende Frage der quotalen haftung des Klägers nicht. Anderes galt für die auf die Unwirksamkeit der Vertretungsvollmacht der C. bei Abgabe der abstrakten Schuldanerkenntnisse gestützten Vollstreckungsgegenklagen des Klägers im Ausgangsverfahren, (vgl. BGH, Urt. v. 17.10.2006, XI ZR 19/05, Anlage B 14), weswegen beide Banken dessen Klageanspruch zu 1) auch anerkannt haben.Randnummer56

(1) Die C-GmbH hat die F-GbR, deren Gesellschafter der Kläger durch seinen Beitritt vom 27.12.1994, jedenfalls aber nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft, geworden ist, bei Abschluss der beiden Darlehensverträge vom 18.11.1996 mit der „B.“ wirksam vertreten. Der Geschäftsbesorgungsvertrag ist entsprechend den prospektierten „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ (Seiten 27 ff. des Prospekts) von der F-GbR mit der C-GmbH abgeschlossen worden, nachdem die Anleger, vertreten von Herrn A. aufgrund der diesem im Zeichnungsschein jeweils erteilten Vollmacht, in die Gesellschaft eingetreten sind. Der am 27.12.1994 abgeschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag ist einschließlich der darin enthaltenen Vollmachten (§§ 1 Ziffer 2, 3 Ziffer 1 und § 4, Seite 32/33 des Prospekts) wirksam. Die C-GmbH war zwar umfassend, u.a. auch bevollmächtigt, die zur Durchführung des Investitionsvorhabens erforderlichen Finanzierungsverträge abzuschließen, so wie es auch schon in § 6 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages (Seite 28 des Prospekts) geregelt war. Der BGH hat aber mit Urteil vom 18.07.2006 (XI ZR 143/05, WM 2006, 1673 ff.) erkannt, dass Verträge, durch die ein in Form der GbR betriebener Immobilienfonds die Führung seiner Geschäfte umfassend einer GmbH, die keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besitzt, überträgt, nicht in den Anwendungsbereich des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG fällt (juris Tz. 20) und weiter ausgeführt, dass dies auch für den Vertrag mit einem Nichtgesellschafter gilt, da der Vertrag mit der Geschäftsbesorgerin im Schwerpunkt nicht auf der Besorgung von Rechtsangelegenheiten, sondern auf die Wahrung wirtschaftlicher Belange gerichtet ist (juris Tz. 21). Maßgebend ist dabei, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht (juris Tz. 22). Die C-GmbH hatte zwar auch rechtsbesorgende Tätigkeiten für die Gesellschafter auszuführen, um diese geht es im Zusammenhang mit der Haftungsfrage aber nicht. Im Schwerpunkt hatte die C-GmbH, soweit hier von Bedeutung, nach den genannten vertraglichen Regelungen wirtschaftliche Belange der Fonds-GbR wahrzunehmen. Dabei hatte sie in dem gesellschaftsvertraglich vorgegebenen Rahmen für die Durchführung des Investitionsvorhabens zu sorgen und die hierfür erforderlichen Fremdmittel zu beschaffen.Randnummer57

(2) Zu dem genannten Ergebnis ist auch der Beklagte gelangt, weswegen er auch bei seiner Argumentation nur die Wirksamkeit des Beitritts sowie die wirksame Vertretung des Klägers bei dem Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrages in Abrede gestellt hat. Auch mit diesem Ansatz konnte er jedoch schon nach dem Stand der Rechtsprechung im November 2008 nicht durchdringen.Randnummer58

Richtig ist zwar, dass der Geschäftsbesorgungsvertrag in den Fällen, die den BGH-Entscheidungen vom 18.07.2006 (XI ZR 143/06) und 17.10.2006 (XI ZR 19/05) zugrunde lagen, anders als im vorliegenden Fall, von den Gründungsgesellschaftern bereits abgeschlossen worden war, bevor die Anleger der Gesellschaft beitraten. Daraus lässt sich jedoch nicht herleiten, dass der Geschäftsbesorgungsvertrag vom 27.12.1994 gegenüber dem Kläger nicht wirksam ist. Der Kläger ist bei dessen Abschluss von dem im Zeichnungsschein bevollmächtigten Herrn A. – jedenfalls nach Rechtscheingrundsätzen, §§ 171, 172 BGB, – wirksam vertreten worden. Ob die Herrn A. erteilte Vollmacht jedenfalls insoweit wirksam ist, als es um den Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrages geht, weil es sich um eine reine Vollzugs- oder Abschlussvollmacht handelt und der Zeichnungsschein eine ausdrückliche Vollmacht zum Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrages enthält (vgl. dazu BGH, Urt. v. 10.10.2006 – XI ZR 365/05, NJW 2007, 1131 ff.; Urt. v. 24.10.2006 – XI ZR 216/05, NJW-RR 2007, 395 ff.), kann dahin stehen. Denn unstreitig lagen in dem Notartermin am 27.12.1994 die Urschriften der von den Anlegern jeweils im Zeichnungsschein erteilten Vollmachten vor, sodass diese zumindest gemäß §§ 171, 172 BGB als gültig zu behandeln wären.Randnummer59

Unerheblich ist die Frage der Wirksamkeit der Herrn A. erteilten Vollmacht auch in Bezug auf den Beitritt des Klägers. Der Kläger wäre auch dann Gesellschafter der F-GbR geworden und würde dementsprechend für deren Verbindlichkeiten gemäß § 128 HGB analog mithaften, wenn die im Zeichnungsschein erteilte Vollmacht nichtig gewesen wäre. Denn nach damals schon ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelten die zur fehlerhaften Gesellschaft entwickelten Grundsätze auch für den fehlerhaften Beitritt zu einer BGB-Gesellschaft (BGH, Urt. v. 16.12.2002 – II ZR 109/01, BGHZ 153, 214 ff./juris Tz. 32 m.w.N.). Die „F-GbR“ ist von den Gesellschaftern unstreitig in Vollzug gesetzt worden, die Anleger haben nicht nur die Zeichnungsbeträge nach Maßgabe der Vorgaben in dem Zeichnungsschein eingezahlt, sondern auch Steuervorteile in Anspruch genommen.Randnummer60

3. Das Verschulden des Beklagten wird vermutet, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB. Ein Rechtsanwalt hat grundsätzlich jeden Rechtsirrtum zu vertreten (statt aller Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflage, § 280 Rn 68 m.w.N.). Über den Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss sich der Rechtsanwalt fortlaufend informieren und sich an dieser orientieren, auch wenn er persönlich sie für falsch hält oder sie in der Literatur bekämpft wird und eine Änderung dieser Rechtsprechung nicht auszuschließen ist. Bei einer höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Frage muss er sich über die OLG-Rechtsprechung informieren (Grüneberg a.a.O.).Randnummer61

4. Die unzutreffende Rechtsauskunft war ursächlich sowohl für die Erteilung des Klageauftrages für die Durchführung des Verfahrens gegen die J-Bank und die „B.“ (LG Augsburg 2 O 863/09) als auch für die Beauftragung mit der anwaltlichen Vertretung des Klägers in dem Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht München (27 U 553/09). Der Kläger hat in seinem Schreiben vom 08.09.2008 erklärt, nur bei guten Erfolgsaussichten klagen zu wollen und ausgeführt, dass er nicht geklagt hätte, wenn er vom Beklagten zutreffend darüber informiert worden wäre, dass er wohl quotal für die Objektdarlehen der Fonds-GbR haftet. Für das Rechtsmittelverfahren gilt nichts anderes. Den Auftrag, das Berufungsverfahren durchzuführen, hat der Kläger erteilt, nachdem ihm der Beklagte mit Schreiben vom 13.07.2009 (Anlage B 7) mitgeteilt hat, die Entscheidung des LG Augsburg sei rechtlich nicht haltbar und das Rechtsmittel geradezu ein „Muss“, wenn sich der Kläger nicht mit der bloßen Unzuständigkeit ohne sachliche Entscheidung abspeisen lassen wolle. Erkennbar hat der Beklagte an seiner Rechtsansicht, die Klage habe gute Erfolgsaussichten, dabei festgehalten, sodass auch an der Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Durchführung des Berufungsverfahrens kein Zweifel bestehen kann. Die für den Kläger streitende tatsächliche Vermutung, dass er sich bei Erteilung der zutreffenden Rechtsauskunft, dass aller Voraussicht nach von einer quotalen Haftung für die Verbindlichkeiten aus den Objektdarlehen auszugehen ist, gegen die Klageeinreichung entschieden hätte (vgl. dazu nur Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflage, § 280 Rn 39 m.w.N.), hat der Beklagte nicht erschüttert.Randnummer62

a) Die fehlende (Mit)Ursächlichkeit der pflichtwidrigen Rechtsauskunft vom 24.11.2008 (Anlage K 2) folgt nicht daraus, dass der Kläger, wie das Landgericht wohl angenommen hat, bei dem Besuch der Gesellschafterversammlung des Immobilienfonds K-GbR vom 05.09.2008, wo die Parteien sich auch kennen gelernt haben, Kenntnis von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, aber auch der Berliner Gerichte einschließlich des Kammergerichts, erlangt hat und daher womöglich auch gewusst hat, dass die Klage im Fall der F-GbR nicht risikolos ist. Ganz abgesehen davon, dass der Kläger Arzt und kein Jurist ist, würde selbst bei unterstellter Rechtskenntnis die Beratungsbedürftigkeit nicht entfallen (Palandt/Grüneberg a.a.O. Rn. 66 unter Hinweis auf BGH NJW 2012, 2435) und somit auch nicht die Kausalität der Falschberatung für den eingetretenen Schaden. Hinzu kommt, dass der Kläger in seinem Schreiben vom 08.09.2008 klar zum Ausdruck gebracht hat, dass er die rechtliche Beratung in Bezug auf die Frage einer quotalen Haftung auch unter Berücksichtigung des in der Gesellschafterversammlung des anderen Fonds benötigt, um eine Entscheidung treffen zu können.Randnummer63

b) Auch das auf die E-Mail des Klägers vom 24.02.2009 (Anlage B 23) gestützte Vorbringen des Beklagten ist schon deshalb nicht geeignet, die für den Kläger streitende Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens zu entkräften, weil sich der Kläger in dieser E-Mail gegenüber Herrn L. ganz offenkundig die ihm zuvor mitgeteilte Rechtsauffassung des Beklagten zu eigen gemacht hat und auf dieser Grundlage von einer Erfolgsaussicht zumindest in Bayern ausgegangen ist. Dass sich der Kläger mit den Argumenten des Beklagten befasst hat, liegt in der Natur der Sache, steht aber der Kausalität des Beratungsfehlers für die Entscheidung zu klagen und gegen das Prozessurteil des LG Augsburg Berufung einzulegen nicht entgegen. Die E-Mail belegt vielmehr gerade die Beratungsbedürftigkeit des Klägers. Keinesfalls aber belegt sie eine Rechtskenntnis des Klägers, die eine unabhängig von der rechtlichen Beratung des Beklagten getroffene eigenverantwortliche Entscheidung darüber, ob er klagt und Rechtsmittel einlegt oder nicht, erlaubt hätte.Randnummer64

c) Die Falschberatung war schließlich auch für die durch Erhebung der Vollstreckungsgegenklagen angefallenen Kosten ursächlich, da diese Klagen unstreitig nur erhoben worden sind, um letztlich die Zuständigkeit des nach der Einschätzung des Beklagten anlegerfreundlichen OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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zu begründen. Bei pflichtgemäßer Rechtsberatung wären die Klagen gar nicht erst erhoben worden.Randnummer65

5. Dem Kläger ist aufgrund der dargestellten anwaltlichen Pflichtverletzung ein Vermögensschaden in Form von in den Verfahren LG Augsburg 2 O 863/09 und OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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27 U 553/09 angefallenen Prozesskosten für beide Instanzen in Höhe unstreitiger 35.169,25 EUR entstanden, den der Beklagte zu ersetzen hat, §§ 280 Abs. 1, 249 BGB.Randnummer66

Eine Kürzung des Schadensersatzanspruchs unter dem Aspekt der Vorteilsausgleichung kommt nicht in Betracht. Zwar hat das pflichtwidrige Verhalten des Beklagten für den Kläger auch Vorteile gehabt, weil es dazu geführt hat, dass zu dessen Gunsten das Anerkenntnisurteil des OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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ergangen ist. Jedoch ist hiermit kein wirtschaftlicher Vorteil für den Kläger verbunden, weil die beiden Banken in dem Ausgangsverfahren vor dem LG Augsburg unwidersprochen vorgetragen haben, sie hätten ohnehin von den vollstreckbaren Urkunden keinen Gebrauch machen wollen und weil der von den Parteien eigentlich verfolgte Zweck, die Zuständigkeit des OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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für die negativen Feststellungsklagen mithilfe der Vollstreckungsgegenklagen herbeizuführen, wegen der offensichtlichen Unbegründetheit der negativen Feststellungsklagen nutzlos war.Randnummer67

6. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.Randnummer68

7. Der Schriftsatz des Beklagten vom 1.6.2015 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Mit den Argumenten des Beklagten hat sich der Senat befasst, diese aber nicht als durchgreifend erachtet.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.Randnummer70

Streitwert des Berufungsverfahrens: 35.169, 25 EURRandnummer71

Die Voraussetzungen der Revisionszulassung liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO.

Schlagworte: Altverbindlichkeiten, BGB-Gesellschaft, Haftung des eintretenden Gesellschafters für Altverbindlichkeiten, HGB § 128, HGB § 130

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